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Urteil

3 A 480/18

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. aa) Der Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide war rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen geltendes Recht erlassen wurde. Die Vergabe der Zuwendungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013, MBl. LSA 2013, 474 ff.; im Folgenden: Förderrichtlinie). Nach Abschnitt 1 Nr. 2.1 der Förderrichtlinie sind nur durch Hochwasser sowie durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation verursachte Schäden förderfähig. Nach Teil C Nr. 4.2.1 ist das Vorhandensein von hochwasserbedingten Schäden im Sinne des Abschnitts 1 Nr. 2.1 einschließlich der Höhe der voraussichtlich notwendigen Ausgaben für die Schadensbeseitigung durch die Zuwendungsempfänger in Form von Gutachten oder Kostenvoranschlägen nachzuweisen. Nach Teil A Nr. 2.2 der Förderrichtlinie sind nur Kosten zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen förderfähig. (1) Der Zuwendungsbescheid dürfte zwar nicht bereits deshalb rechtswidrig sein, weil die Beklagte Fördermittel aus einem unpassenden Förderprogramm bewilligt hat. Vielmehr dürfte die Beklagte dem Kläger zu Recht die Förderung für gewerbliche Unternehmen nach Teil A (Hilfen zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft u.a.) der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013; im Folgenden: Förderrichtlinie) und nicht nach Teil C (Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte u.a.) empfohlen haben. Die Förderprogramme grenzen sich nach Teil A Nr. 4.2 bei gemischter Nutzung danach ab, ob die gewerbliche Nutzung überwiegt (vgl. auch Teil C Nr. 2.1 Abs. 3). Eine Förderung nach Teil C dürfte bereits deshalb nicht in Betracht gekommen sein, weil Zuwendungsempfänger nach Nr. 1 nur Eigentümer von Wohngebäuden sein konnten, die die Immobilie selbst nutzen, was beim Kläger jedenfalls nicht der Fall war. (2) Die Bewilligung der Fördermittel ist aber wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 27. Dezember 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus den genannten Verwaltungsvorschriften herleiten. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 – m.w.N., juris Rn. 25). Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - juris Rn. 17 f. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1998 - 2 S 1806/96 – juris Rn. 21). Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten förderte sie – wie sie wiederholt im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat – nur Vorhaben, die bereits vor dem Hochwasser betriebsfähig waren. Dies setzte die Nutzbarkeit des Objekts vor dem Hochwasser voraus. Sie förderte zwar ausnahmsweise auch die Beseitigung von Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Hochwassers (noch) nicht genutzt wurden. Dies setzte aber voraus, dass die Objekte nutzbar waren und umfasste nur die Schäden, die ausschließlich durch das Hochwasser verursacht worden waren. Zur Abgrenzung unterschied sie nach ihrer Verwaltungspraxis zwischen intakter und nicht intakter Bausubstanz. Jedenfalls ein Gebäude, das sich bereits vor dem Hochwasser in einem ruinösen Zustand befand, war nicht förderfähig. Diese Verwaltungspraxis erscheint auch nachvollziehbar und sachgerecht. Denn die gesamte Richtlinie ist von der Überschrift und dem Namen des Förderprogramms bis zu den einzelnen Richtlinienbestimmungen davon getragen, dass nur Hochwasserschäden gefördert werden sollen, nicht aber Schäden, die bereits vorher aufgrund Sanierungsstaus oder Baufälligkeit vorhanden waren. Dass die Beklagte eine andere Verwaltungspraxis übte, ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Pötzsch. Sie erklärte zwar in ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung (Bl. 77-82 der Gerichtsakte) am 28. Januar 2018, sie sei damals nicht von einer sofortigen Nutzbarkeit der Immobilie vor dem Flutereignis ausgegangen. Vielmehr hätte die Immobilie auch vor dem Flutereignis vor einer Nutzung zunächst noch saniert werden müssen. Nach dem gesamten Vorbringen der Beklagten im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren entsprach dies aber nicht ihrer Verwaltungspraxis. Anschließend gab Frau P. außerdem an, die Förderung habe nur die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Flutereignis beinhaltet. Damit stellte sie klar, dass nur unmittelbare Hochwasserschäden gefördert werden sollten. Unabhängig davon wäre eine Verwaltungspraxis der Beklagten, auch Vorhaben zu fördern, die zum Zeitpunkt der Flut noch nicht nutzbar waren, - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht mit dem Willen des Urhebers der Verwaltungsvorschrift vereinbar. Eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im Voraus bekanntgegebene Verwaltungsrichtlinie antizipiert die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – juris Rn. 20). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – juris Rn. 20). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier das zuständige Ministerium, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08 - juris Rn. 31). Dafür, dass die für die Förderrichtlinie verantwortliche Stelle eine solche Abweichung von der Richtlinie billigen oder dulden würde, finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte. Vielmehr entspricht eine Beschränkung auf unmittelbare Hochwasserschäden und Ausgaben zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nicht nur der Förderrichtlinie, sondern auch der zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 2. August 2013 über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“, auf der die Förderrichtlinie beruht. In Art. 2 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung wird ebenfalls betont, ersetzt würden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mais bis zum 4. Juli 2013 entstanden seien. Auch die Eckpunkte für Aufbauhilfeprogramme zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Anlage 1) enthält unter Nr. 3 „Förderfähige Kosten/Ausgaben“ die Beschränkung auf Kosten/Ausgaben zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen. Dass der Richtliniengeber eine andere Verwaltungspraxis geduldet hätte, ergibt sich insbesondere nicht aus der Beantwortung der von dem Kläger zitierten Kleinen Anfragen durch die Landesregierung. Im Gegenteil beantwortet die Landesregierung die Kleine Anfrage des Abgeordneten B. dahin, sämtliche Regelungen für die Förderung der Schadensbeseitigung setzten neben dem Eintritt eines Hochwasserschadens voraus, dass zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein für den vorgesehenen Zweck tatsächlich nutzbares Objekt vorlag (LT-Drs. 7/3807, S. 2). Die Antwort der Landesregierung, das Merkmal „intakte Bausubstanz“ sei nach der Richtlinie keine Fördervoraussetzung (LT-Drs. 7/3807, S. 4), stellt die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis rechtlich nicht in Frage. Denn die Beklagte hat dargelegt, das Merkmal „intakte Bausubstanz“ sei nur zur Abgrenzung herangezogen worden, welche Schäden unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden seien. Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Wald (LT-Drs. 7/5727) hat die Landesregierung – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht ausgeführt, dass sie sogar ein neues Betriebsgebäude förderte, wenn vor der Flur kein Betriebsgebäude bestanden habe. Im Übrigen könnte sich der Kläger selbst dann nicht mit Erfolg auf diesen Fall berufen. Selbst wenn die dort genannte Firma zu Unrecht gefördert worden sein sollte, kann der Kläger daraus für sich nichts herleiten, weil es sich in diesem Fall um eine Einzelfallentscheidung der Bewilligungsbehörde gehandelt hätte und kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Der Annahme der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Zuwendung wie beantragt gewährt hat. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides folgt aus der objektiven Richtlinienwidrigkeit der Zuschussgewährung. Darauf, ob die Beklagte dies zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides hätte erkennen können, z. B. durch eine weitaus kritischere Betrachtung der Antragsunterlagen anstatt sich auf die Einschätzung des Gutachters zu verlassen, kommt es insoweit nicht an (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 20. August 2019 – 3 L 216/18 – juris Rn. 77). (3) Die Bewilligung der Fördermittel für das Gebäude B-Straße 3 in A-Stadt widerspricht der Förderrichtlinie und der Verwaltungspraxis und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gebäude lag zwar unstreitig im Überflutungsgebiet und wurde durch die Flut geschädigt. Es fehlt aber an der weiteren Fördervoraussetzung der unmittelbaren Schäden durch Hochwasser für ein betriebsfähiges Unternehmen. Nach Überzeugung der Kammer bestand für das Gebäude bereits vor dem Hochwasser ein so erheblicher Sanierungsbedarf, dass es nicht nutzbar und damit nicht förderfähig war. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits im Kaufvertrag ist von einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus sowie davon die Rede, dass die Parteien den Kaufpreis von 1.500,00 € im Hinblick auf den Zustand von Grundbesitz und Gebäuden für angemessen hielten. Der baufällige Zustand des in den 1920er Jahren errichteten, zuletzt 1993 teilsanierten und seit 2002 unbewohnten Gebäudes ergibt sich auch aus den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Lichtbildern (Bl. 43-89 BA A). Diesen Fotos ist zu entnehmen, dass Türen und Fensterscheiben fehlten, der Putz an den Außenwänden sowie in mehreren Räumen abgeschlagen oder beschädigt war. Außerdem sind in den Akten Kostenvoranschläge für notwendige Sanierungsmaßnahmen aus dem Jahr 2004 enthalten (Bl. 186-206 BA A), die ein früherer Interessent eingeholt hatte. Dabei handelt es sich zum einen um ein Angebot für die Errichtung der Elektroinstallation in Höhe von 5.538,65 €, ein Angebot für eine Kessel- und Boiler- sowie Abgas- und Heizkörper-Anlage und sanitäre Einrichtungen in Höhe von 20.513,97 €, ein Angebot für die Dacheindeckung in Höhe von 17.559,33 €. Überdies hat der frühere Kaufinteressent, der Zeuge R. CE., der die Kostenvoranschläge einholte, vor dem Amtsgericht Halle ausgesagt, das Gebäude sei nicht bewohnbar gewesen. Die Fenster seien zerstört, im Erdgeschoss seien Wände herausgerissen und die Fußböden „aufgemacht“ gewesen. Es habe zwar noch Strom „angelegen“, aber Wasser sei nicht vorhanden gewesen. Er habe angefangen, die Elektroleitungen herauszureißen. Es sei auch ständig eingebrochen und Material entwendet worden (Bl. BA aus 3 A 479/18 HAL). Der Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg geltend machen, das Gebäude habe über eine intakte Bausubstanz verfügt und sei grundsätzlich funktionsfähig gewesen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger – wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung betonte – keine Gegenstände zur Förderung angemeldet hat, die nicht (auch) durch das Hochwasser beschädigt wurden, z.B. im Bereich des Daches. Auch wenn die geltend gemachten Schäden durch das Hochwasser verstärkt worden sein mögen, waren sie – wie ausgeführt - ganz überwiegend bereits vor dem Hochwasser vorhanden. Förderzweck war es aber nicht, Gebäude zu fördern, die vor dem Hochwasser unbewohn- und unbenutzbar waren. bb) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Darauf kann sich allerdings von vornherein nicht berufen, wer die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Dies ist bei dem Kläger der Fall. Ob Angaben falsch oder unvollständig sind, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch von Beilagen zu einem Antrag usw. zu beurteilen. Die unrichtigen Angaben müssen ursächlich für den Erlass des rechtswidrigen Zuwendungsbescheides sein. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der entsprechenden Regelung erlassen hätte. Offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, die die Behörde hätte erkennen können und die für sie Anlass zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts gemäß § 24 bzw. § 25 VwVfG hätte sein müssen, schließen die Anwendung der Nr. 2 aus. Dasselbe gilt, wenn die Ursache für die Unrichtigkeit sonst im Bereich der Behörde liegt oder auf eine falsche Belehrung zurückzuführen ist. Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kommt es zudem nicht darauf an, ob der Betroffene oder sein Vertreter schuldhaft gehandelt hat, insbesondere, weil er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte bzw. hätte kennen können und müssen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsaktes in seinem Verantwortungsbereich liegt. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23/13 –, juris Rn. 33). Dies zugrunde gelegt hat der Kläger die Gewährung der Fördermittel durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, indem er in dem Antragsformular auf Seite 2 unter 4. (Bl. 318 BA A) unzutreffend angab, dass Schäden in Höhe von 206.740,84 € entstanden seien und zur Untermauerung dieses Betrages eine „Kostenermittlung“ des Dipl.-Ing. T. CN. vorlegte. Damit brachte er zum Ausdruck, dass diese Schäden allein durch das Hochwasser entstanden seien. Denn er beantragte ausdrücklich die Gewährung eines Zuschusses aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“. Als Anlage 1 zum Antrag war eine Schadenübersicht beigefügt, in der der Kläger unter 2. die Schäden an Gebäuden und Anlagen nochmals mit 206.740,84 € angab und handschriftlich „siehe Kostenzusammenstellung Gutachten T. CN. Dipl-Ing.“ einfügte (Bl. 320 BA A). Das beigefügte Gutachten ist mit „Bestandsaufnahme und Kostenermittlung Überflutungsschaden Gebäude B-Straße 3 Zeitz“ überschrieben. Es enthält auf Seite 3 die Überschrift „Baubeschreibung der Maßnahmen zur Sanierung der Hochwasserschäden“ und bringt damit ebenfalls zum Ausdruck, dass die angeführte Gesamtschadenssumme von 206.740,84 € allein auf die Sanierung der Hochwasserschäden zurückzuführen sei. Da der Kläger das Gutachten zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt hat, muss er sich die Angaben des Sachverständigen auch zurechnen lassen. Anders als es den Angaben im Antrag entsprach, war der Großteil dieser Kosten – wie unter aa) (3) ausgeführt – aber auf den bereits vor dem Hochwasser bestehenden baufälligen Zustand des Gebäudes zurückzuführen. Die unrichtigen Angaben waren für die fehlerhafte Entscheidung der Beklagten auch entscheidungserheblich und ursächlich. Die Beklagte wies bereits im angefochtenen Bescheid darauf hin, sie hätte den Zuwendungsbescheid an den Kläger nicht erlassen dürfen, wenn ihr der tatsächliche bauliche Zustand des Gebäudes vor dem Hochwasser bekannt gewesen wäre. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Pötzsch, hat zudem im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Halle ausgesagt, wenn sie die Fotos vom Zustand der Gebäude vor dem Hochwasser gesehen hätte, hätte sie die Zuwendung nicht bewilligt (BA aus 3 A 479/18 HAL). Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe den tatsächlichen Zustand bei Antragstellung deutlich gemacht. Er gab zwar offenbar in dem Beratungsgespräch mit Frau P. am 25. September 2013 an, das Gebäude habe vor der Flut leer gestanden und sei sanierungsbedürftig gewesen. Daraus ergibt sich aber nicht der tatsächliche Zustand des stark sanierungsbedürftigen nicht nutzbaren Gebäudes vor dem Hochwasser, wie er für die Kammer aus den oben zitierten Lichtbildern und den eingeholten Kostenvoranschlägen deutlich wird. Nicht durchgreifend ist auch das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe maßgeblich auf das beigelegte Gutachten abgestellt, so dass es auf seine Angaben angekommen sei. Denn darin wird mit der Bezeichnung „leerstehendes Gebäude“ suggeriert, dass es sich um ein betriebsfähiges Objekt handele. Auch Frau P. bestätigte bei ihrer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft Halle am 23. Januar 2018, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei den einzelnen Sanierungspositionen in dem Gutachten um die unmittelbar durch das Hochwasser eingetretenen Schäden gehandelt habe. Der Kläger muss sich die Angaben in diesem Gutachten auch zurechnen lassen, weil er es seinem Antrag beigefügt und sich die Angaben – insbesondere zur Höhe der Schäden – durch Bezugnahme und Wiederholung des Betrags im Antragsformular zu eigen gemacht hat. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm in dem Beratungsgespräch bestätigt, dass es ausreiche, wenn die Absicht bestehe, das Objekt später gewerblich zu nutzen. Die Vertreterin der Beklagten bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass die Frage der geplanten gewerblichen Nutzung als Abgrenzung der Förderung nach Teil A (Hilfen zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur) und nach Teil C (Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen) diente. Im Übrigen hat die Beklagte wiederholt betont, dass sie – selbst wenn eine nur beabsichtigte gewerbliche Nutzung ausreichte – nur unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden förderte. Die Kammer hat erwogen, ob der Kläger sich trotz dieser unrichtigen Angaben auf Vertrauensschutz berufen kann, weil die Ursache für die Unrichtigkeit im Bereich der Beklagten liegen und auf eine falsche Belehrung zurückzuführen sein könnte. Im Ergebnis ist dies aber nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Selbst wenn die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau P., den Kläger dahin beraten haben sollte, dass eine Nutzbarkeit zum Zeitpunkt der Flut nicht notwendig sei, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn Grund für die Bewilligung waren in erster Linie seine Angaben zur Schadenshöhe auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens und der Umstand, dass er den tatsächlichen baulichen Zustand des Gebäudes nicht offenlegte. Vor diesem Hintergrund kommt einer möglichen unzutreffenden Beratung kein entscheidendes Gewicht zu. cc) Die Ermessensausübung der Beklagten ist unter Berücksichtigung der insoweit durch § 114 Satz 1 VwGO begrenzten gerichtlichen Kontrolldichte rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich die vollständige Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit als ermessensfehlerfrei dar. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in einem - hier gegebenen - Fall des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Durch diese Norm ist die Ermessensbetätigung der Behörde bereits vorgezeichnet (sog. intendiertes Ermessen). Es bedarf mithin besonderer Gründe, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 20. August 2019 – 3 L 216/18 – juris Rn. 82). Hierfür kommt es darauf an, ob der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des Abs. 2 Satz 3 typsicherweise verbunden ist – hier: unrichtige Angaben – wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht vorliegt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 48 Rn. 127c). Derartige Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie unter bb) ausgeführt käme einer unrichtigen Beratung des Klägers hinsichtlich des Merkmals der „Nutzbarkeit zum Zeitpunkt der Flut“ vor dem Hintergrund seiner unrichtigen Angaben über den Umfang der durch das Hochwasser verursachten Schäden und das Verschweigen des tatsächlich bestehenden Sanierungsbedarfs keine ausschlaggebende Bedeutung zu. dd) Ferner greift der vom Kläger erhobene Einwand nicht durch, die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sei wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, welche dessen Rücknahme rechtfertigen, widerrufen werden. In diesem Sinne liegt eine Kenntnisnahme vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris Rn. 17). Für diese Kenntnis genügt es nicht, dass die den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind, denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG LSA handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 -, BVerwGE 70, 356, 362 ff.). Die Behörde muss sämtliche für die Widerrufs-/Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen kennen, wozu auch die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände gehören (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O.). Um Kenntnis dieser Umstände zu erlangen, bedarf es regelmäßig eines Anhörungsverfahrens und zwar unabhängig von dessen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 13 und 15; Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze erfolgte die Rücknahme mit Bescheid vom 9. November 2018 innerhalb der Jahresfrist. Entgegen der Auffassung des Klägers erlangte die Beklagte hiernach nicht schon mit Eingang der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2017 über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetrugs oder mit Eingang des Verwendungsnachweises am 21. Juli 2017 vollständige Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen. Denn es fehlte zu diesem Zeitpunkt noch an der Kenntnis der für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Da die Beklagte den Kläger erst mit Schreiben vom 20. Februar 2018 anhörte und der Kläger darauf mit Schreiben vom 16. April 2018 Stellung nahm, hat die Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 9. November 2018 innerhalb der Jahresfrist zurückgenommen. ee) Die Beklagte hat die Befugnis zur Rücknahme schließlich nicht verwirkt. Der Einwand der Verwirkung kann auch im öffentlichen Recht im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände der Rechtsausübung entgegenstehen. Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens kann er insbesondere die Rücknahmebefugnis der Behörden einschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 26). Voraussetzung für eine solche Verwirkung ist, dass die Behörde die Ausübung ihres Rechts unter Verstoß gegen Treu und Glauben während eines langen Zeitraumes verzögert hat, dass der Bürger als Folge dieses Verhaltens darauf vertraut hat, von der Befugnis werde kein Gebrauch gemacht, und sich darauf eingerichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2014 - 4 B 1.14 - juris Rn. 9). Allein der Ablauf eines bestimmten Zeitraumes reicht für die Annahme einer Verwirkung nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 B 45.17 – juris Rn. 5). Danach liegen die Voraussetzungen hier nicht vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Zeitmoment, weil der verstrichene Zeitraum nicht ausreicht, um bei dem Kläger einen Vertrauenstatbestand zu begründen, die Beklagte werde von ihrer Rücknahmebefugnis keinen Gebrauch mehr machen. Darüber hinaus fehlt es auch an dem Umstandsmoment. Denn die Beklagte hat nicht und insbesondere nicht durch den Bescheid vom 25. September 2017 nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zu verstehen gegeben, dass mit einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht mehr zu rechnen sei. Darin heißt es zwar, die Prüfung des eingereichten Verwendungsnachweises habe ergeben, dass der Zuschuss sach- und zweckentsprechend verwendet worden sei. Damit hat die Beklagte jedoch nicht zu erkennen gegeben, sie werde von einer eventuell bestehenden Rücknahmebefugnis keinen Gebrauch machen. Denn eine Aussage wurde nur über die zweckentsprechende Verwendung im Hinblick auf die Prüfung des Verwendungsnachweises getroffen. Da die Beklagte in diesem Bescheid darauf hinwies, dass der Restbetrag im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zunächst nicht ausgezahlt werde, konnte bei dem Kläger nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte werde ihre Zuwendungsbescheide nicht zurücknehmen. b) Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über den Erstattungsanspruch sowie zum Zinsverlangen ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG und den Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG liegen vor. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der zutreffenden Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 170.321,38 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich in diesem und in dem Verfahren 3 A 479/18 HAL gegen zwei Bescheide, mit denen die Beklagte Zuwendungsbescheide zurücknimmt und Zuschüsse aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“ für die Instandsetzung einer Immobilie in der B-Straße in A-Stadt zurückfordert. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Mai 2013 erwarb der Kläger das Grundstück B-Straße 3 in A-Stadt (Flurstück 55, Flur 14) für 1.500,00 €. In dem Kaufvertrag heißt es, das Grundstück sei mit einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus nebst Garage bebaut. Unter Berücksichtigung des Zustands von Grundbesitz und Gebäuden hielten die Beteiligten den Kaufpreis für angemessen. Das Gebäude wurde in den 1920er Jahren errichtet. Die letzten Mieter zogen im Jahr 2002 aus. Seitdem stand das Gebäude leer. Am 3. Juni 2013 kam es in Mitteleuropa und auch in Zeitz zu einem Hochwasser, bei dem die Weiße Elster über die Ufer trat und Teile der Stadt A überschwemmt wurden, darunter auch das Gebiet, in dem das Haus B-Straße 3 liegt. Am 25. September 2013 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten, darunter Frau S., statt. Am 1. November 2013 beantragte der Kläger auf dem Antragsformular „Aufbauhilfe Hochwasser 2013 Wohneigentum“ die Gewährung eines Zuschusses aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“ für die Instandsetzung einer Immobilie in der B-Straße 3 in A-Stadt (Bl. 323 ff. BA A). Er erklärte, er habe das Objekt bereits vor dem Hochwasser einer gewerblichen Nutzung zuführen wollen (Bl. 332 BA A). Nach einem Hinweis der Beklagten, es handele sich nicht um das korrekte Antragsformular (Bl. 310 BA A), stellte er am 28. November 2013 auf dem entsprechenden Formular den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013 für vom Hochwasser Mai/Juni 2013 geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe“ (Bl. 302, 317 ff. BA A). Die Gesamtschadenshöhe gab er mit 206.740,84 € an (Bl. 318 BA A). Hierzu legte er Fotos (Bl. 303 ff. BA A) und eine „Bestandsaufnahme und Kostenermittlung Überflutungsschaden Gebäude B-Straße 3, A-Stadt“ des Dipl.-Ing. T. CN. von September 2013 vor (Bl. 335 ff. BA A). Darin heißt es: „Bei der Kostenermittlung wurde dem Bauzustand und der technischen Ausstattung des leerstehenden Gebäudes vor dem Hochwasser versucht Rechnung zu tragen. Das Gebäude stand zum Zeitpunkt des Hochwassers leer, verfügte jedoch über eine intakte Bausubstanz.“ Eine letzte Teilsanierung sei etwa 1993 erfolgt. Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“ als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 165.392,67 € (Vorgangsnummer: ZS/2013/11/48815; Bl. 283 ff. BA A). Auf entsprechende Anträge des Klägers erhöhte die Beklagte die Zuwendung mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2016 auf höchstens 179.285,66 € (Bl. 249 ff. BA A) und verlängerte den Vorhabenszeitraum mit weiterem Änderungsbescheid vom 13. März 2017 bis zum 30. September 2017 (Bl. 240 ff. BA A). Die Beklagte zahlte den Zuschuss in Höhe von 170.321,38 € an den Kläger aus (Bl. 350 ff., 358 ff., 364 ff., 370 ff. BA A). Am 27. März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Halle der Beklagten mit, dass sie aufgrund eines anonymen Hinweises ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Richtlinie Hochwasserschäden 2013 führe (Bl. 239 BA A). Am 23. Juni 2017 legte der Kläger den Verwendungsnachweis vor (Bl. 345 ff. BA A). Mit Bescheid vom 25. September 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Zuschuss nach Prüfung des eingereichten Verwendungsnachweises sach- und zweckentsprechend verwendet worden sei und erhob Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung. Den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 8.964,28 € zahlte die Beklagte im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zunächst nicht aus (Bl. 380 ff. BA A). Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheides an (Bl. 160 ff. BA A), woraufhin der Kläger am 16. April 2018 Stellung nahm (Bl. 120 ff. BA A). Im Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Halle einen Strafbefehl, der antragsgemäß erlassen wurde. Dem Kläger wurde dabei vorgeworfen, im Zeitraum vom 22. Juni 2013 bis zum 23. Februar 2017 in Zeitz durch drei Straftaten gegenüber einer für die Bewilligung von Subventionen zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben, die für ihn vorteilhaft waren. Mit Bescheid vom 9. November 2018 – dem Kläger zugestellt am 14. November 2018 (Bl. 7 f. BA A) - nahm die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2017 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, forderte die Erstattung des ausgezahlten Betrages in Höhe von 170.321,38 € und ordnete die Verzinsung des Erstattungsbetrages dem Grunde nach an. Außerdem setzte sie Zinsen bis zum 9. November 2018 in Höhe von 30.682,13 € fest. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Zuwendungsbescheid sei wegen Verstoßes gegen zugrundeliegende Vorschriften von Anfang an rechtswidrig gewesen. Unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft und eigener Prüfung gehe sie davon aus, dass die geltend gemachten Schäden nicht vollumfänglich durch das Hochwasser 2013 entstanden, sondern zu einem beträchtlichen Teil auf bereits davor bestehenden Sanierungsbedarf der Immobilie zurückzuführen seien. Auch wenn der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheids vertraut haben sollte, sei ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig, weil er den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Wenn diese Tatsachen bekannt gewesen wären, hätte der Zuwendungsbescheid nicht erteilt werden dürfen. In Ausübung ihres Ermessens nehme sie den Zuwendungsbescheid zurück, zumal sie auch in gleichgelagerten Fällen so entschieden habe. Atypische Besonderheiten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich (Bl. 16 ff. BA A). Hiergegen hat der Kläger am 29. November 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Bl. 1 der Gerichtsakte). Zur Begründung trägt er vor: Der Förderbescheid sei rechtmäßig ergangen. Das Gebäude liege im Überflutungsgebiet und sei von der Flut geschädigt worden. Die Förderkriterien „intakte Bausubstanz“ und „Funktionsfähigkeit des Gebäudes im Zeitpunkt der Flut“ habe die Beklagte willkürlich (nachträglich) erfunden. Im Übrigen seien diese Kriterien erfüllt, weil das Gebäude über eine intakte Bausubstanz verfügt habe und grundsätzlich funktionsfähig gewesen sei. Das Mauerwerk und das Dach des Hauses seien in einem guten Zustand gewesen. Dies sei noch heute sichtbar, weil das Mauerwerk im Keller, die Decke und die Truppe sowie die Wände, Decken und Böden im 1. CJ. intakt und weitgehend im alten Zustand belassen worden seien. Aus der Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Bommersbach (LT-Drs. 7/3807) ergebe sich, dass das Kriterium „im Zeitpunkt der Flut bestehender Sanierungsbedarf“ nicht förderschädlich sei. Aus der Antwort ergebe sich allerdings, dass die Nutzbarkeit des Objekts im Zeitpunkt der Flut als ungeschriebenes Fördermerkmal anzusehen sei. Dieses Merkmal sei aber weder in den Richtlinien noch den Antragsformularen oder den Fördermittelbescheiden enthalten, sondern erst im Dezember 2018 entwickelt worden. Ihm sei bekannt, dass der im Finanzministerium federführende Kollege dieses Kriterium „nach seinem Verständnis“ zur Beantwortung der Kleinen Anfrage neu kreiert habe. Dieses Verständnis widerspreche aber der ausdrücklichen Zielsetzung der Förderrichtlinie. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Pötzsch, habe ihn sogar dahin beraten, dass die „Nutzbarkeit im Zeitpunkt der Flut“ nicht notwendig sei, sondern die Absicht ausreiche, das Objekt nach der Sanierung einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Allenfalls die beabsichtigte Nutzbarkeit könne als ungeschriebenes Merkmal in Betracht gezogen werden, die aber vorgelegen habe. Er habe keine Gegenstände zur Förderung angemeldet, die nicht durch das Hochwasser 2013 geschädigt worden seien. In einem anderen Fall habe die Beklagte – ausweislich der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 7/5727 vom 19. Februar 2020) – sogar ein neues Betriebsgebäude gefördert, obwohl im Zeitpunkt der Flut gar kein Betriebsgebäude bestanden habe und dementsprechend auch nicht durch die Flut beschädigt worden sei. Die Beklagte habe offenbar zunächst einmal zweifelhafte Förderanträge „durchgewunken“ und später die Bescheide zurückgenommen. Außerdem könne er sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Er habe den Förderbescheid nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt. Nur aufgrund der Beratungsgespräche habe er den Antrag für gewerbliche Unternehmen gestellt. Er habe bereits in dem Beratungsgespräch mit Frau Pötzsch am 25. September 2013 gegenüber der Beklagten offengelegt, dass das von ihm erworbene Gebäude vor der Flut leer gestanden habe und sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Pötzsch, habe bestätigt, dass die Entscheidung über die Förderung nicht auf seinen Angaben beruht habe, sondern dass Grundlage das Gutachten gewesen sei. Er habe die Kriterien „nutzbarer Zustand“ und „intakte Bausubstanz“ nicht als förderrelevant erkennen können und daher auch nicht hierüber zweck- und zielgerichtet unvollständige Angaben machen können. Er habe vielmehr bewusst Sachverständige eingeschaltet, die die konkrete Abwicklung sicherstellen sollten. Er müsse sich die Angaben des Sachverständigen auch nicht zurechnen lassen, denn er habe es sich nicht zu eigen gemacht, sondern als Stellungnahme eines unabhängigen Dritten an die Beklagte weitergeleitet. Seine Angaben hätten den Verwaltungsakt jedenfalls nicht kausal herbeigeführt. Weiterhin habe die Beklagte die Jahresfrist nicht eingehalten. Die Beklagte habe seit Anfang 2017 von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewusst. Spätestens mit Vorlage der Verwendungsnachweise am 21. Juli 2017 hätten ihr alle Tatsachen vorgelegen. Jedenfalls stehe der rechtskräftige Bescheid über die Verwendungsnachweisprüfung entgegen. Damit habe die Beklagte den Anschein erweckt, dass sie ihr Recht zur Rücknahme nicht mehr ausüben werde und ihr Widerrufs- und Rückforderungsrecht verwirkt. Die Beklagte handele widersprüchlich, wenn sie einerseits – in Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen - die Verwendungsnachweisprüfung mit einem positiven Bescheid abschieße und andererseits den Förderbescheid zurücknehme. Überdies habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Sie habe der atypischen Fallkonstellation Rechnung tragen müssen. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 9. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Der Zuwendungsbescheid sei aufgrund des Nichtvorliegens der Fördervoraussetzungen von Anfang an rechtswidrig gewesen. Förderzweck sei der „nachhaltige Wiederaufbau und die Wiederbeschaffung von baulichen Anlagen, die durch das Hochwasser im Zeitraum 18. Mai bis 4. Juli 2013 beschädigt oder zerstört worden seien“, also die Beseitigung von Hochwasserschäden und nicht die Modernisierung von baulichen Anlagen. Die allgemeine Verwaltungspraxis leite sich aus den Förderrichtlinien ab. Gemäß Teil A, Ziffer 2.2 der Richtlinie seien Kosten der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von Unternehmen förderfähig. Dies setze nach der Verwaltungspraxis voraus, dass vor dem Hochwasser eine Betriebsfähigkeit vorgelegen habe. Schon daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Im Rahmen des Ermessens habe sie zwar auch die Beseitigung von Schäden an Gebäuden gefördert, die zum Zeitpunkt des Hochwassers (noch) nicht genutzt worden seien, für die aber auch zu diesem Zeitpunkt schon eine konkrete Nutzung vorgesehen sei. Dies betreffe aber nur Schäden, die ausschließlich durch das Hochwasser verursacht worden seien. Weiterer Sanierungsbedarf bzw. Schäden, die bereits vor dem Hochwasser beständen hätten, seien nicht förderfähig gewesen. Schäden an Objekten, die schon vor dem Hochwasser nicht nutzbar gewesen seien, habe sie nicht gefördert. Zur Klarstellung dieser Abgrenzung habe sie in der Verwaltungspraxis zwischen intakter und nicht intakter Bausubstanz unterschieden. Eine teilweise Rücknahme sei nicht möglich, weil der tatsächlich durch das Hochwasser verursachte Schaden nach Durchführung der Baumaßnahme nicht mehr mit hinreichender Gewissheit habe ermittelt werden können. Nach ihrer Verwaltungspraxis habe sie die Zuwendungsbescheide im Rahmen der Hochwasserförderung in diesen Fällen in voller Höhe zurückgenommen. Der Kläger weise zwar zutreffend darauf hin, dass er den Leerstand der Immobilie vor der Förderung mitgeteilt habe. Den baulichen Zustand habe er jedoch nicht offengelegt. Ein eventuelles Vertrauen des Klägers sei nicht schutzwürdig, weil er nicht nur den Zuwendungsbescheid durch unrichtig oder unvollständige Angaben erlangt habe, sondern auch die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides gekannt habe bzw. habe kennen müssen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Sie habe den Zuwendungsbescheid auch innerhalb der Jahresfrist zurückgenommen, weil der Kläger erst mit Schreiben vom 20. Februar 2018 angehört worden sei und sich erst am 16. April 2018 geäußert habe. Mit Urteil vom 15. November 2018 (Az.: 323 Cs 904 Js 10165/17) hat das Amtsgericht Halle den Kläger wegen Betruges „im besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung auf Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen (soweit es den Vorwurf des Subventionsbetruges betraf) freigesprochen. Der Kläger und die Staatsanwaltschaft Halle haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, wobei das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, soweit es eine Verurteilung wegen Betruges betraf. Das Landgericht Halle hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. Juni 2020 aufgehoben und den Kläger freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Halle wurde verworfen (Az.: 2 Ns 2/19). Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Täuschungshandlung des Klägers nicht vorliege. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Halle am 17. Juni 2020 Revision eingelegt. Mit Urteil vom 15. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht Naumburg das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Juni 2020 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen (Az.:1 Rv 194/20). Die dem Freispruch des Klägers zugrundeliegende Beweiswürdigung halte der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zudem rüge die Staatsanwaltschaft zu Recht, das Landgericht habe die Anforderungen an das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschungshandlung deutlich überspannt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.