Beschluss
8 B 45/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2017:0207.8B45.17.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Antragstellerinnen wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2017, mit welchem der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der norwegischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Norwegen angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. 2 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Norwegen zutreffen könnten. 3 In Ansehung dessen folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass bezüglich Norwegens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernst zu nehmenden oder hinsichtlich ihrer Schwere noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel bestehen (VG Magdeburg, Beschluss v. 01.03.2016, 8 B 127/16). 4 Für entsprechende Mängel in Bezug auf Norwegen sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso in jüngerer Zeit: VG Greifswald, Beschluss v. 10.01.2017, 3 B 2155/16 AS HGW; juris. 5 Dabei ist zunächst festzustellen, dass es im Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Norwegen, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Malta, Italien, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechtsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Norwegens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung). 6 Schließlich tragen die Antragstellerinnen selbst nicht substantiiert zu den systemischen Mängeln vor.