Urteil
3 A 125/19
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2019 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid beruht auf § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 4. Februar 2009 (BO). Hiernach sind die Mitglieder der Kammer beitragspflichtig. Die in dem Bescheid festgesetzte Höhe des Beitrags, die von dem Kläger nicht angegriffen wird, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BO in Verbindung mit dem Beschluss der Kammerversammlung vom 14. Juni 2018. Sie beträgt für das Jahr 2019 420,00 €. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BO. Er ist Steuerberater und hat seine berufliche Niederlassung im Kammerbezirk. Die Beitragspflicht beruht auf der Mitgliedschaft in der Kammer, letztere wird durch den Sitz des Steuerberaters im Kammerbezirk begründet, § 74 Abs. 1 StBerG. Die der Beitragspflicht zugrundeliegende Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht u.a. mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 für die IHK-Pflichtmitgliedschaft entschieden. Dies gilt in gleicher Weise für die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG tangiert die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht den Schutzbereich der vom Grundgesetz gewährleisteten Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 – 1 C 32.97 - juris). Die Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Körperschaft ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, weil sie nicht eine reine Interessenvertretung für ihre Mitglieder betreibt, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt und der Staat auf diese Weise entlastet wird (vgl. zur IHK-Pflichtmitgliedschaft: BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 – juris). Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (vgl. zur IHK-Pflichtmitgliedschaft: BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 – juris Rn. 87 f.). Der Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Selbstverwaltungskörperschaft verfolgt, ist aus den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen zu ermitteln. Soweit gesetzlich mehrere Aufgaben zugewiesen werden, müssen diese nicht nur pauschal insgesamt, sondern auch je für sich einem legitimen Zweck dienen. Insofern sind die Aufgaben der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 – juris Rn. 89). Die wesentliche Zwecksetzung der Steuerberaterkammer ergibt sich aus § 76 StBerG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat die Steuerberaterkammer die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Nach Absatz 2 obliegt der Steuerberaterkammer insbesondere u.a. die Mitglieder Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (Nr. 1), auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln (Nr. 2 und 3), die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben (Nr. 4), Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und –bevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen (Nr. 6). Die Aufgabe der Steuerberaterkammer, insbesondere die Erfüllung der ihr in Selbstverwaltung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und die Wahrung der Gesamtinteressen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsangehörigen, stellt damit eine legitime öffentliche Aufgabe dar, weil an ihrer Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht und die Aufgabe weder allein im Wege privater Initiative wahrgenommen werden kann noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählt, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Zwar schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. zu IHK-Beitrag: BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 – juris Rn. 81). Insoweit genügt es aber, wenn die Kammer – wie hier – dem Grunde nach legitime Zwecke verfolgt. Eine konkrete Überprüfung der in den einzelnen Beitragsjahren verfolgten Aufgaben findet dagegen im Rahmen der Überprüfung der Beitragsbescheide nicht statt. Der Kläger kann in diesem Verfahren auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte handele aufgrund unlauterer Machenschaften insbesondere ihres Vorstandes und ihrer Geschäftsführung verfassungswidrig und sei aus diesem Grund nicht berechtigt, Beiträge zu verlangen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger durch den Verlust einer Vielzahl seiner Mandanten in den Jahren 2005 bis 2008 und das daraufhin eingeleitete Insolvenzverfahren besonderen Belastungen ausgesetzt war. Es dürfte aber an greifbaren Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beklagte oder ihre Organe die Insolvenz durch eigenes Verhalten oder Unterlassen gefördert oder begünstigt haben. Im Übrigen ist ein mögliches pflichtwidriges Verhalten einzelner Vertreter der Beklagten nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Beitrags in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Pflichtmitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände von ihrem Verband die Einhaltung der Grenzen, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind, durch Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1981 – 5 C 53.79 – juris Rn. 11, 115; Schöbener, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Auflage 2020, § 14 Rn. 97 ff.). Außerdem kommt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Aufgabenüberschreitungen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09 – juris Rn. 19). Daneben unterliegen die Steuerberaterkammern der Staatsaufsicht der jeweils für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (§ 88 Abs. 1 StbG), die sich gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 StbG auf die Einhaltung des Gesetzes und der Satzung erstreckt. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 420,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Kammerbeitrag bei der beklagten Steuerberaterkammer für das Beitragsjahr 2019. Er wurde erstmals am 4. Februar 1985 als Steuerberater bestellt (Bl. 49 der Gerichtsakte). Im Januar 2004 erwarb der Kläger eine Steuerberaterpraxis in A-Stadt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. Juli 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt durch Urteil vom 14. Juni 2012 (Az.: 1 K 1652/08) ab. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 3. April 2013 als unzulässig (Az.: VII B 153/12). Am 16. Januar 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater. Daraufhin bestellte die Beklagte ihn am 10. März 2015 wieder als Steuerberater (Bl. 26 der Gerichtsakte). Seither ist er Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 18. Februar 2019 erhob die Beklagte von dem Kläger für das Kalenderjahr 2019 einen Kammerbeitrag in Höhe von 420,00 €. Hiergegen legte der Kläger am 26. Februar 2019 Widerspruch ein. Die Beklagte erfülle ihre Aufgaben nicht, sondern habe in seinem Fall ihre Stellung dazu benutzt, ihm seine wirtschaftlichen Grundlagen vollständig zu entziehen. Nachdem man seine Kanzlei weitgehend auf alte Wegefährten und deren Abkömmlinge verteilt habe, habe man ihm seine Zulassung als Steuerberater entzogen. Die Beklagte stehe daher nicht auf dem Boden des Grundgesetzes und habe keine Existenzberechtigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2019 – dem Kläger zugestellt am 20. Juni 2019 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beitragspflicht beruhe auf der bestehenden Mitgliedschaft bei der Beklagten. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs des Beitragsbescheides als Steuerberater bestellt sei, sei er als Mitglied auch beitragspflichtig. Sie erfülle die ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben und verwende die vereinnahmten Beiträge ihrer Mitglieder ausschließlich hierfür. Ein früheres Verfahren zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater stehe in keinem sachlichen Zusammenhang zu der streitgegenständlichen Forderung. Dem Kläger stehe es frei, die Mitgliedschaft zu beenden. Am 11. Juli 2019 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte vernachlässige die ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben. Sie belehre weder ihre ostdeutschen Mitglieder noch vermittle sie bei Streitigkeiten zwischen ost- und westdeutschen Mitgliedern. Den Vorstand der Beklagten bildeten noch immer Berufsangehörige, die durch die Übergangsregelung in § 40a StBerG zum Berufsstand gekommen seien. Bis heute merke man diesen Berufsangehörigen an, dass ihre Ausbildung nicht auf die Tätigkeit in einem freien steuerberatenden Beruf ausgerichtet gewesen sei. Die Beklagte habe es nicht geschafft, den Berufsangehörigen zu einem gewissen Ansehen zu verhelfen, sondern beteilige sich an Zersetzungsmaßnahmen derer, die eigentlich wegen ihrer zweifelhaften DDR-Vergangenheit nicht in den öffentlichen Dienst hätten übernommen werden dürfen und Berufsangehörigen, die auf alte, zweifelhafte Beziehung zurückgreifen könnten. In der Zeit von 2005 bis 2008 habe er eine Flut von Mandatskündigungen erhalten. Zwei Steuerberater hätten seine Mandanten sogar zum Beraterwechsel veranlasst, ohne dass die Beklagte oder das Ministerium tätig geworden seien. Die Untätigkeit der Beklagten in seiner Sache verstoße gegen § 32 Abs. 2 Satz 2 BOStB a.F. Die Beklagte habe die Staatsanwaltschaft einschalten müssen, damit diese gegen die Berufsangehörigen vorgehe. Mit ihrer Untätigkeit hätten der Vorstand und der Geschäftsführer der Beklagten daher Beihilfe bei Straftaten geleistet. Die Beklagte sei Teil einer kriminellen Vereinigung bestehend aus der Kammer selbst, Teilen der Finanzverwaltung und den Berufsangehörigen, die sich bei ihm Mitarbeiter unter der Bedingung besorgt hätten, dass sie ihre Arbeit mitbringen. Die Beklagte habe deshalb kein Recht, von Angehörigen der steuerberatenden Berufe Mitgliedsbeiträge zu verlangen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Sie sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft in einer Berufskammer sei eine Pflichtmitgliedschaft, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Die Mitglieder der Steuerberaterkammer seien nach § 79 Abs. 1 StBerG verpflichtet, auf der Grundlage einer Beitragsordnung Beiträge zu leisten. Der Beitragsbescheid beruhe auf § 1 Abs. 2 Beitragsordnung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, wonach Steuerberater u.a. zur Zahlung des Beitrags verpflichtet seien, da sie dieser Kammer als Mitglieder angehörten. Der Kläger erhebe seit Jahren unsachliche Angriffe. Die Vorwürfe, wonach sie ein Verschulden an dem Verhalten des damaligen Vertragspartners des Klägers treffe, weise sie zurück. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.