Urteil
4 A 214/20 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0913.4A214.20MD.00
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Leitsätze
1. Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG erlangt die Behörde grundsätzlich erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise.(Rn.33)
(Rn.34)
2. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinshöhe nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, BVerfGE 158, 282-388, juris) sind auf die Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht übertragbar.(Rn.36)
(Rn.38)
(Rn.39)
(Rn.40)
3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Beklagten ein Ermessen zur Frage, „ob“ Zinsen zu erheben sind. Dabei handelt es sich um ein intendiertes Ermessens.(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG erlangt die Behörde grundsätzlich erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise.(Rn.33) (Rn.34) 2. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinshöhe nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, BVerfGE 158, 282-388, juris) sind auf die Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht übertragbar.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) 3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Beklagten ein Ermessen zur Frage, „ob“ Zinsen zu erheben sind. Dabei handelt es sich um ein intendiertes Ermessens.(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Zinsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsansprüche ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hiernach können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, verlangt werden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Klägerin zu Recht für die Haushaltsjahre 2013 bis 2015 zu Zinsen in Höhe von 128.823,92 € herangezogen. Nach der grundsätzlich nachvollziehbaren Zinsberechnung des Beklagten in der Anlage zu dem Bescheid vom 29.10.2019 ergibt sich für die Haushaltsjahre 2013 bis 2015 ein Zinsanspruch von 128.823,92 €. Die der Zinsberechnung zugrunde gelegten Überträge resultierend aus den nicht verbrauchten Zuwendungen betreffend die Haushaltsjahre 2013 bis 2015 werden von der Klägerin nicht bestritten und begegnen auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Auch das grundsätzliche Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 VwVfG – die nicht alsbaldige Verwendung einer Leistung nach deren Auszahlung für den bestimmten Zweck – und die konkrete Berechnung der Zinsen wird mit Ausnahme der Frage nach der Höhe des anzusetzenden Zinssatzes durch die Klägerin nicht angezweifelt. Die der Kammer vorliegenden Zinsberechnungen für die jeweiligen Haushaltsjahre sind auch plausibel. 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist ihre Heranziehung zur Zinszahlung nicht deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil hinsichtlich der für die Überträge berechneten Zinsen Verjährung eingetreten ist. Nicht zu beanstanden ist bei der zugrunde gelegten Zinsberechnung insbesondere, dass der Beklagte gemäß Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vom 01.02.2001 (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSA S. 241) für die Zeit von der Auszahlung an und nicht erst ab dem Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung Zinsen verlangt, wenn eine Zuwendung nicht alsbald, also entsprechend VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung, für den bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - BVerwG 8 C 30.01 -, juris Rn. 40). Es handelt sich hierbei um eine zulässige normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zur näheren Bestimmung des Terminus „alsbald“ und zur Sicherstellung einer dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden willkürfreien, gleichheitskonformen Verwaltungspraxis (VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015 - 4 A 290/14 -, juris Rn. 34). Ferner hält die Kammer an der mit Urteilen vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD), vom 02.02.2015 (4 A 122/14 MD, 4 A 125/14 MD) sowie vom 27.08.2015 (4 A 290/14 MD) vertretenen Rechtsauffassung zur Verjährung von Zinsansprüchen nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG weiter fest. Diese wurde bereits mehrfach durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt, welches hierzu mit Urteil vom 26.08.2017 ausführt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 31): „Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterliegt entsprechend § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, juris RdNr. 23). Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, a.a.O. RdNr. 24). Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG A-Stadt, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26).“ Für den Beginn der Verjährung muss demnach zur Entstehung des Anspruchs hinzukommen, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kammer schließt sich der von der Klägerin herangezogenen Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Teilurteil vom 21.10.2010 (- 3 C 4.10 -, juris Rn. 50) nicht an, wonach auf Zinsen im Öffentlichen Recht zwar die kurze Verjährungsfrist übertragen werden könne, dies allerdings nur entsprechend, weshalb § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 26.11.2001) von der Anwendung auszunehmen sei (ebenfalls ablehnend VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 25). Diese Rechtsaufassung wurde bereits durch verschiedene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, a.a.O., m.w.N.) sowie durch Entscheidungen des 2. und 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts entkräftet (so hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Verjährung von Erstattungsansprüchen ohne Weiteres das Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geprüft, vgl. Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29/11 -, juris Rn. 42 f.; der 8. Senat hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Lauf der Verjährungsfrist auch kenntnisbezogene Voraussetzungen hat, vgl. Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, juris). Die Entstehung des Anspruchs setzt mithin nicht voraus, dass der Anspruch durch einen entsprechenden Zinsbescheid geltend gemacht wird. Vielmehr kommt es darauf an, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können (VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015 - 4 A 290/14 -, juris Rn. 29). Denn bei dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG handelt es sich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Daher entsteht der Anspruch, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, also bereits alsbald nach Auszahlung der Mittel (VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015, a.a.O.). Hingegen tritt die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein. Andernfalls ginge die Ermessensvorschrift des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ins Leere. Für den Beginn der Verjährungsvorschriften ist nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, denn ansonsten hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015, a.a.O.). Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG erlangt die Behörde grundsätzlich erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise. Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 26.09.2017 (- 2 L 151/15 -, juris Rn. 35) ausführt, ist der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Mit Blick auf den Zinsanspruch aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist damit nicht die Stellung der zuständigen Behörde in dem Zeitpunkt gemeint, ab dem sie (dem Grunde nach) Zwischenzinsen verlangen kann, d.h. ab dem die Leistung nicht alsbald für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Bei einem Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, deren Höhe von dem Zeitraum der nicht alsbaldigen Mittelverwendung sowie dem Zinssatz (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich) abhängig ist, kann damit nur ein auch der Höhe nach bestimmter Anspruch gemeint sein. Ein solcher kann folgerichtig erst nach Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises mit vollständiger Kostenaufstellung für einen bestimmten Zeitraum ersichtlich sein. Hiernach begann die dreijährige Verjährungsfrist im Hinblick auf den jeweiligen Zinsanspruch für die Haushaltsjahre 2013 bis 2015 mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der (ordnungsgemäße) Zwischenverwendungsnachweis der Klägerin für das jeweilige Haushaltsjahr bei dem Beklagten einging. Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 ist hierbei auf den Tag abzustellen, an dem die Klägerin die korrigierten Zwischenverwendungsnachweise bei dem Beklagten einreichte, also auf den 12.09.2018. Die Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2018 und endete mit Ablauf des Jahres 2021 (also am 31.12.2021). Für die mit Wertstellung 27.12.2013 ausgereichten Fördermittel (Zinserhebung 2015; Zwischenverwendungsnachweis vom 24.06.2016) begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 und endete mit Ablauf des Jahres 2019 (also am 31.12.2019). Der angefochtene Bescheid vom 29.10.2019 wurde somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen. Es ist für die Haushaltsjahre 2013 bis 2014 - mit Blick auf die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis - ferner nicht bereits auf die von der Klägerin am 23.06.2015 eingereichten fehlerhaften Zwischenverwendungsnachweise abzustellen, da diese in Form und Inhalt nicht den erforderlichen Anforderungen entsprachen. Es fehlten u.a. Einnahme- und Ausgabenübersichten sowie ein Kontoblatt für Einzelvorhaben. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wies der Beklagte die Klägerin auf die fehlenden Angaben und nachzureichenden Unterlagen hin und setzte ihr eine Frist zur Ergänzung der Unterlagen bis zum 11.01.2016. Mit weiterem Schreiben vom 13.12.2016 erinnerte er die Klägerin hieran und fügte diesem Schreiben ein Muster bei, aus dem hervorging, in welcher Art und Weise die Nachweise beizubringen sind. Auch hierauf reagierte die Klägerin zunächst nicht. Vollständige Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen, insbesondere den Umständen der nicht alsbaldigen Verwendung der Fördermittel, erlangte der Beklagte mithin erst mit Erhalt der korrigierten Zwischenverwendungsnachweise am 12.09.2018. Diese beinhalteten neben der Aufstellung der für den gesamten Förderzeitraum bestehenden Gesamtkosten und -einnahmen zugleich eine Auflistung der durchgeführten Einzelmaßnahmen nebst Zuordnung der Einzelmaßnahmen zu den jeweiligen Programmjahren. Der Beklagte hatte auch keine Veranlassung, der tatsächlichen Verwendung vor Eingang der korrigierten Zwischenverwendungsnachweise nachzugehen. Es ist vielmehr Sache des Zuwendungsempfängers, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können (vgl. Nr. 5.1.4 ANBest-GK, Anlage zur VV-GK zu § 44 LHO). Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 37 mit Verweis auf VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 27). 2. Anders als vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 zur Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (in der bis zum 21.07.2022 geltenden Fassung vom 13.12.2006) entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, BVerfGE 158, 282-388, juris; so auch vorab BFH, Beschlüsse vom 25.04.2018 - IX B 21/18 -, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 und vom 03.09.2018 - VIII B 15/18 -, juris), bestehen hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung ein Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrundegelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, a.a.O., Tenor Ziff. 1, Rn. 239). § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. normierte einen festen Zinssatz von 6 % p.a. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Belastungsgleichheit bedürfe es zur Erhebung von Nachzahlungszinsen, als steuerliche Nebenleistungen, eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f.). Unter den sich seit dem Jahr 2008 fortlaufend verändernden tatsächlichen Verhältnissen bilde der Zinssatz von monatlich 0,5 % allerdings nur noch für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume den durch die Vollverzinsung auszugleichenden Vorteil hinreichend ab (BVerfG, a.a.O., Rn. 203). Die Anwendung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. führe zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen, die dem Fiskus aufgrund einer Steuerfestsetzung einen bestimmten Steuerbetrag schulden (BVerfG, a.a.O., Rn. 103). Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts war die ungleiche Behandlung der Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegenüber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (BVerfG, a.a.O., Rn. 104). Im vorliegend zu entscheidenden Fall der Klägerin fehlt es jedoch an einer derartigen Ungleichheit. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, worin eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin liegen soll, wie sie vom Bundesverfassungsgericht für die Gruppe der Steuerschuldner im Hinblick auf einzelne Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung festgestellt worden ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 103 f.). Dabei gilt es zu beachten, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als subjektives Grundrecht grundsätzlich nicht geltend machen kann (vgl. Nußberger in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 73). Allerdings sind die Länder bundesverfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Gemeinden und Gemeindeverbände generell gleich zu behandeln. Denn der Gleichheitssatz gilt als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 8 B 130/96 -, juris Rn. 3 mit Verweis auf BVerfGE 83, 363 (393) m.w.N.; siehe zur Anfechtung eines Kreisumlagebescheides etwa BayVGH, Urteil vom 21.03.2011 - 4 BV 10.108 -, juris). Der Kreis der zinspflichtigen Gemeinden als Zuwendungsempfänger und der Umfang ihrer Zinspflicht ist deswegen sachbezogen und willkürfrei zu bestimmen. Weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG schließen jedoch vorliegend eine Verpflichtung der Klägerin zur Zinszahlung nach § 49a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 VwVfG aus. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der streitbefangene Zinsbescheid in rechtswidriger Weise in die Finanzhoheit der Klägerin als Teil ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) eingreift. Die Zinserhebung durch den Beklagten erfolgte vielmehr rechtmäßig auf Grundlage des § 49a Abs. 3, 4 VwVfG, dem keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken begegnen. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsaufassung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg an, welche sich mit Urteil vom 25.04.2022 (- 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 27 ff.) bereits mit der Thematik auseinandergesetzt und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Falle der Zinserhebung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verneint hat. Eine direkte Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den streitbefangenen Verzögerungszinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG sowie die Bemessung der Zinshöhe nach Abs. 3 verbietet sich bereits aus dem Grunde, dass sich die vor dem Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Verfahren – 1 BvR 2237/14, 1BvR 2422/17 – ausschließlich auf steuerrechtliche Zinsansprüche, in Form von steuerlichen Nebenleistungen, beziehen. Der im Steuerrecht vorherrschende und vom Bundesverfassungsgericht insoweit herangezogene Grundsatz der Belastungsgleichheit gilt im Verwaltungsverfahrensrecht allerdings nicht (vgl. für das Vollstreckungsrecht auch VG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2021 - 6 K 4068/20 -, juris Rn. 41; zur Anwendbarkeit auf die Rundfunkbeitragspflicht siehe BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12/15 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeitserklärung zu § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. auf alle von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer) erstreckt und ausdrücklich betont, dass andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zu Lasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO hiervon nicht umfasst seien (BVerfG, a.a.O., Leitsatz 5. c, Rn. 241 f.). Daraus ist zu schließen, dass erst recht nicht über eine Erstreckung auf Verzinsungspflichten nach anderen Gesetzen als der Abgabenordnung entschieden worden ist (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 28 f.). Zudem wird ein Bezug zur Zinserhebung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle aufgegriffen. Lediglich in der Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertages zur Verfassungsbeschwerde (BVerfG, a.a.O., Rn. 79) wird die bayerische Landesvorschrift (§ 49a BayVwVfG) an einer Stelle erwähnt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war jedoch allein die Zinserhebung im Steuerrecht. Eine pauschale Aussage hinsichtlich der Höhe zu bemessender Zinsen hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht getroffen. Es führt dazu wörtlich aus (BVerfG, a.a.O., Rn. 153), es sei „nicht seine Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Zinssatz zu bemessen ist“. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts sind auf die hier in Rede stehende Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch nicht übertragbar. Zum einen ist in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG – im Gegensatz zur Regelung in § 238 AO a.F. – kein starrer Zinssatz festgelegt, sondern ein variabler. Zum anderen dient der Verzögerungszinsanspruch besonderen Zwecken. Insofern unterscheidet sich der Verzögerungszinsanspruch wesentlich gegenüber der Erhebung von Nachzahlungszinsen als steuerliche Nebenleistungen. Die Zinserhebung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG knüpft an die Erstattungspflicht erbrachter Leistungen an, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzende Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 30). Die Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes am 04.04.2002 mit drei Prozentpunkten und ab dem In-Kraft-Treten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes am 29.06.2002 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Der variable Zinssatz ist an die Stelle des bis dahin in § 44a Abs. 3 BHO a.F. normierten festen Zinssatzes von 6 vom Hundert getreten. Durch seine variable Ausgestaltung trägt er gerade den Schwankungen der Zinssätze Rechnung, die auf dem Kapitalmarkt für die Wiederbeschaffung von Finanzmitteln durch die öffentliche Hand gelten. Der an die Bedingungen des Kapitalmarktes angepasste Zinssatz soll auch der (insbesondere bei Zuwendungen problematischen) Möglichkeit entgegenwirken, dass Leistungsempfänger die erhaltenen Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegen (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/1534, S. 7). Eine derartige Entwicklung kann mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. nicht verzeichnet werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die Städtebaufördermittel, die das Land Sachsen-Anhalt ausreicht, nicht von diesem allein, sondern zu 50 % vom Bund stammen und diesem im Falle der endgültigen Nichtverwendung auch vom Land anteilig zurückgezahlt werden müssen. Dass das Land Sachsen-Anhalt bislang an der bundesgesetzlichen Regelung des § 49a Abs. 3 VwVfG festgehalten hat, begegnet auch vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bundesgesetzliche Regelung haben bislang alle Bundesländer angewandt, mit Ausnahme von Thüringen, das wie früher § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO den fixen Satz von 6 % jährlich vorschreibt, und Bayern, das diese Regelung im Jahr 2015 durch einen Satz von 3 % über dem Basiszinssatz ersetzt hat (zum Ganzen auch Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 49a Rn. 77 m.w.N.). Das mit § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehende schwankende Zinsniveau (der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist seit dem 01.01.2013 unter Null gesunken, sodass der Zinssatz seither im Ergebnis unterhalb des Wertes von 5 % liegt, vgl. dazu Seichter, in: jurisPK-BGB, 9. Auflage 2020, § 288 BGB Rn. 13) hat der Beklagte mit der vorliegend streitbefangenen Zinsrechnung zutreffend berücksichtigt. Die Berechnung wird von der Klägerin nicht angezweifelt. Die Klägerin weist durchaus zutreffend darauf hin, dass der Kapitalmarkt in den letzten Jahren beachtlichen Schwankungen unterlegen war, weshalb fraglich sein könnte, ob es der Klägerin für die hier interessierenden Haushaltsjahre überhaupt möglich gewesen ist, die erhaltenen Zuwendungen gewinnbringend anzulegen. Entsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass der dort in Rede stehende Zinssatz jedenfalls ab dem Jahr 2014 als „evident realitätsfern“ anzusehen sei, weil das Niedrigzinsniveau spätestens seit dem Jahr 2014 nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen, sondern struktureller und nachhaltiger Natur gewesen sei (BVerfG, a.a.O, Rn. 147 ff., Rn. 206). Allerdings kann der „Vorteil“ für den Zuwendungsempfänger, der ihm aus der Zurverfügungstellung des Geldbetrages erwachsen ist (siehe hierzu OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013 - 1 L 119/13 -, juris Rn. 7) nicht nur in der Möglichkeit bestehen, die erhaltenen Zuwendungen gewinnbringend anzulegen, sondern auch darin, Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme zu vermeiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18). Dass auch dieser Vorteil für die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) bestand, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Darüber hinaus kann der „Nachteil“, der durch die behördliche Zinserhebung ausgeglichen werden soll, auch darin bestehen, dass der Zuwendungsgeber die Mittel in dem maßgebenden Zeitraum nicht anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris Rn. 33; so auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 32). Abgesehen davon besteht der besondere Normzweck des hier in Rede stehenden Verzögerungszinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 VwVfG nicht ausschließlich in der Gewinnabschöpfung (vgl. BT-Drs. 13/1534, S. 7: „auch“), sondern zugleich darin, ein zusätzliches „Druckmittel“ zur Durchsetzung des Subventionszwecks zu schaffen. Diesen Zweck kann der in Rede stehende Zins weiterhin erfüllen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur steuerlichen Nebenleistung. Damit wird dem Sinn und Zweck der Städtebauförderung Rechnung getragen, durch Förderung der antragstellenden Kommunen Stadtbild und Stadtgestaltung effektiv zu erneuern, auszubauen und umzugestalten. Dem Verzögerungszinsanspruch kommt insoweit eine gewisse Lenkungsfunktion dahingehend zu, die Gemeinden dazu anzuhalten, die ausgezahlten Fördermittel zweckentsprechend alsbald zu verwenden. Auf die Möglichkeit einer solchen Lenkungsfunktion weist auch das Bundesverfassungsgericht bei der Abgrenzung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO vom Verspätungszuschlag nach § 152 AO hin (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 126). Der Verzögerungszinsanspruch dient daher, anders als die steuerliche Nebenleistung, nicht allein der Abschöpfung von potentiellen Liquiditätsvorteilen. Ferner hängt die Zinspflicht der Klägerin, im Gegensatz zur Zinspflicht der Steuerschuldner, im Wesentlichen von ihrer eigenverantwortlichen Fördermittelplanung ab. Denn die Bewilligung von Fördermitteln wird auf Grund der Anträge und Planungen der Klägerin gewährt, sodass sie insoweit Vorsorge für die (alsbaldige) Umsetzung dieser Planung zu tragen hat. Mit der Antragstellung nimmt die Klägerin die Entstehung von Zinsen also bewusst in Kauf. Jederzeit steht es ihr frei, Fördermittel nicht abzurufen oder diese zurückzugeben, um einer Zinslast zu entgehen. Kommt sie dem nicht nach, liegt in der Zinspflicht ein Druckmittel seitens des Zuwendungsgebers zur Einhaltung des Subventionszwecks, welches sich von der steuerrechtlichen Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO), als eine von einer Primärschuld abhängigen Forderung, unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04 -, juris Rn. 17). Auf diese Weise grenzt auch das Bundesverfassungsgericht die von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten von anderen Verzinsungstatbeständen nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen ab, auf die sich die Unvereinbarkeitserklärung nicht erstreckt. Es führt dazu aus (BVerfG, a.a.O., Rn. 243): „Im Gegensatz zur Vollverzinsung ist den Teilverzinsungstatbeständen der Abgabenordnung nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolgt, sondern vor allem auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder - wie insbesondere im Fall der Hinterziehungszinsen - jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird. Steuerpflichtige haben daher - anders als bei der Vollverzinsung - grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.“ Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG werden also, anders als vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf etwaige steuerrechtliche Nebenleistungen festgestellt (vgl. BVerfG, a.a.O., Leitsatz 2, Rn. 115,151), gerade nicht allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben. Durch seine Variabilität entfaltet der Zinssatz im Rahmen des Verzögerungszinsanspruchs ferner keine überschießende (oder gar „erdrosselnde“) Wirkung und entspricht insoweit dem verfassungsmäßigen Zweck der effektiven Umsetzung von Städtebaufördermaßnahmen. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin vorliegend auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des Landesgesetzgebers in § 13 Abs. 1 Nr. 5b KAG LSA zur Anwendung der Abgabenordnung berufen, wonach die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt. Sie verkennt insofern den – unter Beachtung der obigen Ausführungen – unterschiedlichen Zweck der Regelungen zur Erhebung von Säumniszinsen nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. und der Zinserhebung nach § 49a Abs. 4 VwVfG. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Änderung der bayerischen Landesvorschrift zur Zinshöhe (§ 49a Abs. 3 BayVwVfG). Die landesgesetzliche Regelung entfaltet keine Wirkung für die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorliegend anzuwendende Bundesvorschrift. Auch die insoweit vom bayerischen Landesgesetzgeber herangezogenen Erwägungen, einen variablen Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Abschöpfung von (potentiellen) Kapitalnutzungsvorteilen für ausreichend zu halten, entfalten weder Geltung für die übrigen Bundesländer noch für die bundesgesetzliche Regelung. Anders als die Klägerin meint, ist daraus nicht etwa abzuleiten, dass die übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, die eine Verzinsung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anordnen, nicht mehr innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegen. Die Klägerin verkennt an dieser Stelle die bestehende Gesetzgebungszuständigkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrensrechts. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Verfahren der Bundesbehörden bei Ausführung von Bundesrecht durch bundeseigene Verwaltung i. S. v. Art. 86 ff. GG folgt aus Art. 70 ff. i. V. m. Art. 86 ff. GG und den Grundsätzen über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs oder als Annexkompetenz. Die Gesetzgebungskompetenz für das Verfahren von Landesbehörden folgt, wenn es sich um den Bereich der Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 85 GG handelt, aus Art. 70 ff. i. V. m. Art. 85 Abs. 1 GG und den Grundsätzen über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (vgl. dazu ausführlich Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 1, Rn. 34 f.) Damit gilt hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen durch das Land nach § 1 Abs. 3 VwVfG (Bund) der Grundsatz der Anwendung des Landesverfahrensrechts. Eine, wie in Sachsen-Anhalt mit § 1 VwVfG LSA bestehende, dynamische Verweisung auf die geltende Bundesvorschrift ist mithin verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 1 Rn. 43). Auch im Übrigen geben die Erwägungen des bayerischen Landesgesetzgebers zur Änderung des § 49a Abs. 3 BayVwVfG vor dem Hintergrund landesspezifischer Haushaltsplanung keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend für das Land Sachsen-Anhalt anzuwendenden Vorschrift des § 49a Abs. 3, 4 VwVfG zu zweifeln. Hierzu wird erneut auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die seitens des Thüringer Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Bedenken hinsichtlich der Regelung der Zinshöhe in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG (Thür. VGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 101/20 -, juris) sind schon deshalb nicht auf den hier anzuwendenden Zinssatz übertragbar, da die thüringische Landesvorschrift, anders als die Bundesvorschrift, gerade einen fixen Zinssatz in Höhe von 6 % pro Jahr, anstatt eines variablen Zinssatzes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorschreibt. Die Vorgaben unterscheiden sich damit in für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit wesentlichen Punkten, weshalb es bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit fehlt. Ergänzend bleibt anzumerken, dass der Verzinsungszeitraum des von der Klägerin angefochtenen Bescheides vom 29.10.2019 laut Tabelle (Anlage zur Zinsberechnung für das Haushaltsjahr 2012 bis 2015) am 01.07.2012 beginnt und am 28.12.2015 endet. Dieser Zeitraum liegt innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht zur Unvereinbarkeit des § 238 Abs. 1 AO a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichwohl festgelegten Fortgeltungszeitraums der Norm vom 01.01.2014 bis 31.12.2018, für den der Gesetzgeber nicht verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen (BVerfG, a.a.O., Rn. 249). 3. Der angefochtene Bescheid lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keinen Ermessensfehler erkennen. Das Gericht hat gemäß § 114 Satz 1 VwGO bei Ermessensentscheidungen nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich der Frage, „ob“ Zinsen zu erheben sind. Dieses wurde durch den Beklagten grundsätzlich erkannt sowie auch als durch Nr. 8.6 zu § 44 VV-LHO (vgl. Abschnitt 7 Nr. 2.4 der "Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt [Zuwendungsrechtsergänzungserlass]", RdErl. des MF vom 06.06.2016 – 21.12-04011-8, MBl. LSA Nr.24/2016) eingeschränkt angesehen und schließlich fehlerfrei ausgeübt. Dahinstehen kann, ob für die hier angefochtene Zinserhebung bezogen auf die Haushaltsjahre 2013-2015 stattdessen der bis zum 04.07.2016 gültige Zuwendungsrechtsergänzungserlass vom 07.08.2013 (MBl. LSA 2013, 453; Abschnitt 7 Nr. 2.5) Anwendung findet, da die einschlägigen Regelungen jedenfalls inhaltsgleich sind. Grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Annahme eines intendierten Ermessens im Zusammenhang mit der Zinserhebung nach § 49a Abs. 4 VwVfG sind für die Kammer nicht ersichtlich. Ein Fall des intendierten Ermessens liegt dann vor, wenn die maßgebliche Norm dem Rechtsanwender grundsätzlich einen Ermessensbereich einräumt, dieser aber nach Sinn und Zweck durch den Gesetzgeber im Regelfall in einem bestimmten Sinn und nur ausnahmsweise, etwa in Ausnahmesituationen, anders ergehen soll (BVerwG, Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 54/85 -, juris Rn. 30). Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18). Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger aus dem Erhalt der Fördermittel gezogen hat (vgl. dazu obige Ausführungen unter 2. sowie auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18). Bereits aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere wenn von einem rechtlich möglichen Widerruf der Zuwendungen abgesehen wird, folgt die Annahme, dass es im Regelfall zu einer Zinserhebung zu kommen hat (OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Urteil vom 10.03.2017 - 1 A 461/14 -, juris Rn. 47f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44; OVG BB, Urteil vom 11.03.2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 16; OVG Saarl., Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 -, juris Rn. 97; Thür. OVG, Urteil vom 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, juris Rn. 66). Dies hat zur Folge, dass nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen sind (OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn.2). Der Beklagte hat im Bescheid vom 29.10.2019 hinreichende Ermessenserwägungen angestellt und diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise tragfähig ergänzt. Zu einer darüberhinausgehenden Begründung seiner Ermessensentscheidung für die Erhebung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG war der Beklagte, anders als die Klägerin meint, nicht verpflichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 40). Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, der Beklagte müsse im Rahmen seiner Ermessensausübung grundsätzlich berücksichtigen, ob die Klägerin die Verzögerung des Mitteleinsatzes zu vertreten hatte oder nicht. Zwar kann ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich erscheinen lässt, fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel genügt dabei jedoch nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auszuschließen (OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn. 2). Die insoweit ergänzend von der Klägerin vorgetragenen (allerdings nicht immer verständlichen) Verzögerungsgründe für zahlreiche Einzelmaßnahmen (S. 6 bis 16 ihrer Stellungnahme vom 10.02.2020) vermögen ein fehlendes Verschulden indes nicht zu begründen. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb die von der Klägerin beschriebenen Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel der Sphäre des Beklagten zuzuordnen sein sollen. Irrelevant dürfte insoweit sein, ob dem Beklagten die Schwierigkeiten bekannt waren oder nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn. 2). Es kommt nicht nur darauf an, ob es der Klägerin möglich war, die Zuwendung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger einer Leistung auch zu vertreten, wenn er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris Rn. 38). Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf die Regelung in Nr. 5 ANBest-GK, Anlage zur VV-GK Nr. 5.1 zu § 44 LHO, wonach der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Kommt der Zuwendungsempfänger daher – wie hier – seiner Mitteilungspflicht über die nicht alsbaldige Mittelverwendung nicht nach und bemüht sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten (VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2011 - 1 K 69/09 -, juris Rn. 52). Die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Einwände dahingehend, es sei zu Verzögerungen bei den Bauarbeiten gekommen, die Umsetzung von Maßnahmen durch Dritte berge im Besonderen das Risiko eines Verzugs oder auf Grund vergaberechtlicher Beanstandungen seien über größere Zeiträume Fördermittel vorgehalten worden, sind ebenfalls nicht geeignet, einen atypischen Sachverhalt darzulegen. Entscheidend ist letztlich, dass die Bewilligung der Fördermittel, wie bereits dargelegt, auf Grund der Anträge und Planungen der Klägerin gewährt wird. Die Klägerin hat insoweit, ggf. im Voraus, Vorsorge für die (alsbaldige) Umsetzung dieser Planung zu tragen. Stellt sich heraus, dass eine Planung nicht umgesetzt werden kann, steht es ihr frei, Fördermittel nicht abzurufen oder diese zurückzugeben, um einer Zinslast zu entgehen. Das Risiko, dass Zuwendungen am Ende des Haushaltsjahres verfallen, ist ein typisches und gerade dem Zuwendungsrecht immanent (Thür. OVG, Urteil vom 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, juris Rn. 71). Die von der Klägerin vorgenommene Aufzählung von Einzelprojekten spricht indes auch dafür, dass es sich hierbei nicht um atypische Umstände handelt, sondern die Zuordnung und die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Zeitrahmens eher regelhaft problematisch ist. Die Klägerin bleibt ferner die Hinführung schuldig, welche Zinsen wegen welcher einzelfallbezogenen Verzögerungen zu Unrecht bzw. ermessensfehlerhaft erhoben wurden. Dabei räumt sie selbst ein, dass eine exakte Zuordnung der entstandenen Zinsen zu Einzelmaßnahmen der betroffenen Programmjahre kaum zu leisten sei. Erst recht muss dies für den Beklagten gelten. Die Höhe des Zinssatzes steht indes bei der Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht im Ermessen der Behörde. Insoweit folgt die Kammer der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.12.2021 vertretenen überzeugenden Rechtsauffassung (OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn. 2) und macht sich diese zu Eigen: „§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG statuiert zwingendes Recht, unterliegt also nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 49a Rn. 86). Eine Reduzierung der Verzinsung auf den vom Zuwendungsempfänger tatsächlich erzielten Zinssatz ist nicht geboten (VGH BW, Urteil vom 28. September 2011 - 9 S 1273/10 -, juris Rn. 68). Im Rahmen des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, der auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verweist, gilt nichts Anderes. Insbesondere lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen, dass der Behörde auch in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vielmehr spricht die Formulierung in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG „Zinsen nach Absatz 3 Satz 1“ dafür, dass auch bei der Anforderung von Zwischenzinsen der pauschale Zinssatz des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG gelten soll.“ Der Beklagte hat damit zu Recht keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes angestellt. 4. In Anbetracht der obigen Ausführungen blieb auch der Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg, da sich der angefochtene Zinsbescheid unter Zugrundelegung des in § 49a Abs. 3 VwVfG festgesetzten Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als rechtmäßig erwiesen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Frage, ob § 49a Abs. 3 VwVfG unter Berücksichtigung der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsmäßig ist, bereits auf Basis der zur Verfügung stehenden Rechtsprechung geklärt werden konnte bzw. sich deren Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 128.823,92 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebaufördermittel. Die Klägerin erhielt für die Programmjahre 2009 bis 2013 in der Maßnahme „Innenstadt/West/Süd“ im Programm „Stadtumbau-Ost zur Aufwertung von Stadtteilen/Stadtquartieren und zum Abriss/Rückbau dauerhaft leerstehender Wohnungen in nach Stadtentwicklungskonzepten umzustrukturierenden Stadtteilen/Standquartieren mit vorrangiger Priorität“ Städtebaufördermittel von dem Beklagten. Dieser reichte Fördermittel mit Wertstellung zwischen dem 31.12.2011 und dem 28.12.2014 an die Klägerin aus. Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 reichte die Klägerin Zwischenverwendungsnachweise zunächst mit Datum vom 19.06.2015 am 23.06.2015 bei dem Beklagten ein. Da diese in Form und Inhalt nicht den erforderlichen Anforderungen entsprachen, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2015 korrigierte Verwendungsnachweise an, welche die Klägerin schließlich mit E-Mail vom 12.09.2018 bei dem Beklagten einreichte. Für die mit Wertstellung 27.12.2013 ausgereichten Fördermittel legte die Klägerin dem Beklagten den Zwischenverwendungsnachweis am 24.06.2016 vor. Aus den Zwischenverwendungsnachweisen geht hervor, dass teilweise abgerufene Fördermittel durch die Klägerin nicht verbraucht worden sind. Mit Schreiben vom 02.10.2019 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Geltendmachung von Zinsen in Höhe von 140.763,45 € wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel für die Haushaltsjahre 2013, 2014 und 2015 Stellung zu nehmen. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2019 Gebrauch und widersprach der Zinsberechnung für das Haushaltsjahr 2015. Die ermittelte Zinshöhe basierte auf Grundlage der im Zwischenverwendungsnachweis angegebenen Ausgabensumme mit Wertstellungsdatum zum 01.12.2015, für die die Klägerin eine Aufsplittung auf die jeweiligen Monate beifügte. Unter Zugrundelegung dieser neuen Kenntnisse überarbeitete der Beklagte die Zinsberechnung und korrigierte den Zinsanspruch entsprechend auf 128.823,92 €. Mit Bescheid vom 29.10.2019, eingegangen bei der Klägerin am 04.11.2019, setzte der Beklagte Zinsen in Höhe von 128.823,92 € für die Haushaltsjahre 2013 bis 2015 fest. Zur Begründung führte er aus, bei der Prüfung der Zwischenverwendungsnachweise sei festgestellt worden, dass die Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien und sich daraus Zinsansprüche des Landes ergäben. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 VwVfG könne bei Fördermitteln für die Zeit von der jeweiligen Auszahlung bis zu deren zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden, wenn die Leistungen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden seien. Nach Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO) werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werde. Die Verzinsung beginne jeweils am Tag nach Zahlungseingang der nicht fristgerecht verwendeten Zuwendung bei dem Zuwendungsempfänger und ende mit der Verwendung durch diesen. Bei Verwendung der Zuwendung nach dem Monat des Zahlungseingangs beim Zuwendungsempfänger gelte der erste Tag des Monats, in dem die Auszahlung durch den Zuwendungsempfänger vorgenommen worden sei, als Auszahlungstag. Zinsberechnungen seien für den Monat des Zahlungseingangs der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger tageweise und ansonsten nur monatlich durchzuführen, wobei ein Monat mit 30 Zinstagen zu rechnen sei. Darüber hinaus sei das Ermessen des Beklagten dahingehend eingeschränkt, als dass für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu verlangen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Ein Verzicht auf die Zinserhebung komme hier nicht in Betracht, da außergewöhnliche, nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretende Gründe für die Überschreitung der Verwendungsfrist nicht ersichtlich seien und der Zuwendungsempfänger dadurch auch keinen Zinsgewinn erzielt habe. Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung ergab sich aus der korrigierten Zinsberechnung, die dem Bescheid vom 29.10.2019 als Anlage beigefügt war. Am 02.12.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend, der Zinsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie erhebt die Einrede der Verjährung mit der Begründung, der etwaige Zinsanspruch für die Jahre 2012 bis 2015 sei spätestens seit dem 01.01.2019, 0:00 Uhr, verjährt. Für Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 VwVfG seien die Verjährungsregelungen des BGB anwendbar, eine Hemmungswirkung bestehe nicht. Da der Anspruch bezogen auf die im Jahr 2015 ausgereichten Zuwendungen jeweils alsbald nach der Ausreichung entstanden sei, habe die Verjährung spätestens am 01.01.2016 zu laufen begonnen. Darüber hinaus sei die geltend gemachte Zinshöhe verfassungswidrig. Die Klägerin verweist hierzu im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 233a AO i. V. m. 238 AO (Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat) umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, BVerfGE 158, 282-388, juris). Nichts Anderes könne für die Verzinsung nicht rechtzeitig verwendeter Fördermittel nach dem Verwaltungsverfahrensrecht gelten. Insofern sei die Regelung in § 238 Abs. 1 AO durchaus mit der Regelung in § 49a Abs. 3 und 4 VwVfG zu vergleichen, da die Zinshöhe in beiden Fällen deutlich über den am Kapitalmarkt zu erzielenden Zinsen liege. Zudem würden die öffentlich-rechtlichen Zinsvorschriften, wie die steuerrechtlichen Regelungen, auf eine Abschöpfung zielen. Im Gegensatz zum Steuerrecht seien die Zinsregelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht jedoch nicht lediglich vom Bundesgesetzgeber, sondern von insgesamt 17 Landesgesetzgebern bestimmt, die alle in derselben Situation stünden. Der in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG geregelte variable Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz führe mithin zu Schwankungen und Ergebnissen, die etwa im Jahr 2009 (mit 6,62 % p.a.) etwas über und in den Jahren 2012 (mit 5,12 % p.a.) sowie 2018 (mit 4,12 % p.a.) etwas unter den fixen 6 Prozentwert des § 238 Abs. 1 AO gelegen haben. Folgend aus der Würdigung des Bundesverfassungsgerichts sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphasen seit dem 01.01.2014 auch die in § 49a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 VwVfG vom Bundesgesetzgeber festgesetzte variable Verzinsung als „evident realitätsfern“ anzusehen. Wenn nunmehr zurückzuzahlende bzw. nicht alsbald verwendete Zuwendungen rückwirkend über Jahre mit einem variablen Zinssatz i.H.v. 4,12 % verzinst werden müssten, würde diese Verzinsung nicht mehr nur eine Liquiditäts- und Zinsabschöpfung beim Zuwendungsempfänger darstellen, sondern eine zusätzliche Strafzahlung, welche der Gesetzeszweck des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht vorsehe. Zu beachten sei auch, dass der Freistaat Bayern seine landesgesetzliche Regelung zum VwVfG mit Wirkung zum 01.06.2015 geändert habe. Seither betrage der Erstattungszinssatz in den vom bayerischen VwVfG erfassten Fällen 3 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz. Dies zeige, dass der bayerische Gesetzgeber einen variablen Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Abschöpfung von (potenziellen) Kapitalnutzungsvorteilen für ausreichend halte. Daraus sei abzuleiten, dass die übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, die eine Verzinsung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anordnen, nicht mehr in der Streubreite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums lägen. Dies sei erst recht gegeben, wenn man die Maßgabe des Landesgesetzgebers in § 13 Abs. 1 Nr. 5b KAG LSA zur Anwendung der Abgabenordnung betrachte, wonach die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich betrage. Zu verweisen sei letztlich auf den Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 26.05.2021 (- 101/20 -, juris), in welchem er die in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG geregelte jährliche Verzinsung (in Höhe von 6 Prozentpunkten) angesichts der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase im Euro-Währungsraum für nicht mehr verfassungskonform erachtet habe. Die Klägerin rügt zudem eine fehlende Ermessensausübung des Beklagten. Sie meint, der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, ob die Klägerin die Verzögerung des Mitteleinsatzes zu vertreten hatte oder nicht. Es gebe vielfältige Faktoren und Umstände, die eine rechtzeitige Fördermittelverwendung unmöglich gemacht hätten. Dies zeige auch eine von ihr aufgestellte Übersicht an Einzelmaßnahmen und entsprechender Fördermittelverwendung. Eine exakte Zuordnung der entstandenen Zinsen zu Einzelmaßnahmen der betroffenen Programmjahre sei dabei jedoch kaum zu leisten. Wenn Maßnahmen durch Dritte umgesetzt werden, berge dies im Besonderen das Risiko, Verzugszinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG zu verursachen. Durch vergaberechtliche Beanstandungen bei der Abrechnung, die Verminderung des Sanierungsumfangs während oder kurz vor der Durchführung oder das Nichtzustandekommen sanierungsrechtlicher Verträge aufgrund von Finanzierungslücken seien über größere Zeiträume Fördermittel vorgehalten worden, welche letztendlich nicht oder in unzureichendem Maße genutzt worden seien. Dabei habe die Klägerin kaum oder keinen Einfluss auf die Verzögerungen. Sie könne eine Entstehung von Zinsen vermeiden, indem sie die Mittel rechtzeitig in andere Maßnahmen umlenke. Diese Umschichtungen würden jedoch zusätzlicher Vorbereitungszeit und Einplanung in den städtischen Haushalt bedürfen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2019 aufzuheben, hilfsweise insoweit aufzuheben, als mehr als 2 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz, bezogen auf den Erhebungszeitraum, festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Neben seiner Begründung aus dem angefochtenen Bescheid führt er ergänzend aus, eine Verjährung des Zinsanspruchs sei nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne erst mit dem Schluss des Jahres, in dem bei dem Beklagten der Zwischenverwendungsnachweis der Klägerin für das jeweilige Haushaltsjahr eingegangen sei und so Kenntnis von der nicht alsbaldigen Verwendung der Fördermittel und damit von den den Anspruch begründenden Tatsachen entstanden sei. Der Zinsanspruch für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 sei danach frühestens im Jahr 2018 entstanden und die damit frühestens ab dem 01.01.2019 laufende Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 31.12.2021 geendet. Die für das Haushaltsjahr 2015 frühestens ab 01.01.2017 laufende Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 31.12.2019 geendet. Der streitgegenständliche Zinsbescheid vom 29.10.2019 sei daher für die o.g. Haushaltsjahre in nicht verjährter Zeit eingegangen. Er ist weiter der Auffassung, die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (sowie die vorab ergangenen Beschlüsse des BFH) zur Verfassungsmäßigkeit des § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hätten auf die hier in Rede stehende Verzögerungszinsforderung des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Klägerin nach § 49a Abs. 4 VwVfG keine Auswirkungen. Der Bundesgesetzgeber habe die Problematik des schwankenden Zinsniveaus bereits im Jahre 2002 erkannt, als er mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 04.04.2002 die Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 VwVfG zunächst mit 3 Prozentpunkten festgelegt habe. Erst ab dem Inkrafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungsneuregelungsgesetzes am 29.06.2002 sei diese Größe auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB angehoben worden. Die Verzinsungszinsforderungen nach dem VwVfG würden also einen deutlich aktuelleren sachlichen Hintergrund aufweisen als die sehr veraltete Erstattungsregelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Hinzu komme, dass der Zinssatz nach § 49a VwVfG nicht, wie der des § 238 AO, starr sei, sondern variabel. Zudem bestehe der besondere Normzweck des hier in Rede stehenden Verzögerungszinsanspruches nicht ausschließlich in der Gewinnabschöpfung, sondern gleichzeitig darin, ein zusätzliches „Druckmittel“ zur Durchsetzung des Subventionszwecks zu schaffen. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe der Beklagte zudem sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dieses im streitbefangenen Bescheid vom 29.10.2019 begründet. Eine Verpflichtung der Behörden zu einer weitergehenden Untersetzung des Zinsanspruchs auf die im Haushaltsjahr geförderten und finanzierten Einzelmaßnahmen bestehe nicht. Außergewöhnliche, nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretende Umstände, welche einen Verzicht auf Verzugszinsen begründen könnten, seien im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch nach der Aktenlage ersichtlich. Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe, wie vergaberechtliche Beanstandungen, Verminderung des Sanierungsumfangs oder das Nichtzustandekommen sanierungsrechtlicher Verträge und damit verbundene Umschichtungen, seien Gründe, welche regelmäßig zu Verzögerungen bei der Durchführung derartiger Maßnahmen führen und daher keine „außergewöhnlichen“ Umstände darstellen würden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.