Urteil
3 A 345/20 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2020 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, die Klägerin aufgefordert wurde, die E. binnen 30 Tagen zu verlassen und soweit ihr gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2020 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, die Klägerin aufgefordert wurde, die E. binnen 30 Tagen zu verlassen und soweit ihr gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Ladung ist der Beklagten auch rechtzeitig zugegangen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist insbesondere fristgerecht erhoben. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin wegen ihrer Konversion die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Versagung dieser Zuerkennung durch den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Damit werden zugleich die Folgeregelungen der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes und der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, obsolet. Ist der Klägerin Flüchtlingsschutz zu gewähren, werden auch die Abschiebungsandrohung und die Bestimmung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes hinfällig. Rechtskräftig bestehen bleibt allein die Ablehnung der Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG, weil diese Ablehnung nicht angegriffen worden ist und Bestandskraft erlangt hat. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 AsylG hat das erkennende Gericht bei Streitigkeiten aus dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl. I S. 1798) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) anzuwenden. Nach den §§ 3 bis 3e AsylG bestimmt sich, ob einem schutzsuchenden Ausländer der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden kann. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er als Flüchtling im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift angesehen werden kann und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. die in Abs. 2 oder 3 genannten Ausschlussgründe dieser Regelung nicht vorliegen. Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Ausländer nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Satz 1 AsylG Handlungen, die (1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 – EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist oder die (2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG werden in Absatz 2 dieser Vorschrift in den Ziffern 1 bis 6 angegeben. Die Verfolgungshandlung muss zudem entweder bereits eingetreten sein oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sollte der Ausländer in das Herkunftsland zurückkehren (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rdnr. 20 ff.). Weiterhin muss die Verfolgungshandlung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen flüchtlingsrelevanten Merkmale (Verfolgungsgrund) anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei der schutzsuchende Ausländer die Verfolgung auslösenden Merkmale nicht tatsächlich aufweisen muss. Ausreichend ist nach § 3b Abs. 2 AsylG vielmehr, dass ihm diese von seinen Verfolgern zugeordnet werden. Die Verfolgung kann dabei vom Staat aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, § 3c AsylG. Für den Einzelfall ist mithin zu prüfen, ob ein die Verfolgung begründendes Merkmal (§ 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) bei dem Schutzsuchenden, eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1, 2 AsylG sowie eine Verknüpfung zwischen diesen beiden Voraussetzungen vorliegt und eine Verfolgungshandlung bereits eingetreten ist oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen der §§ 3c bis 3e AsylG gegeben sein. Der Ausländer kann sich für die Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Umstände, Vorgänge oder Geschehnisse berufen, die nach dem Verlassen seines Herkunftslandes eingetreten sind. Ist dies der Fall, so hat der Flüchtling allerdings im vollem Maße die Umstände zu beweisen, aus denen sich seine begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt. Die vom Ausländer vorgebrachten Nachfluchtgründe können nach § 28 Abs. 1a AsylG einerseits in einem Verhalten des Ausländers begründet sein, dass als Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung angesehen werden kann. Andererseits können aber auch Nachfluchtgründe ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG, in dem das Wort „insbesondere“ verwendet wird und damit Raum gegeben wird für Nachfluchtgründe ohne jegliches Vorverhalten im Herkunftsland (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. Juli 2017 - Au 5 K 17.30799 - juris, Rdnr. 26). Die Klägerin kann sich nach der Überzeugung des Gerichts darauf berufen, dass ihre Konversion zum evangelisch-christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungssituation wegen ihrer Religion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führen wird. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird die Religion als Verfolgung begründendes Merkmal angegeben. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG führt sodann näher aus, dass der Begriff Religion jede "…theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;…" umfasst. Der Begriff „Religion“ in § 3b Nr. 2 AsylG erstreckt sich damit auf alle Handlungen im öffentlichen und privaten Bereich. Ein Eingriff in dieses Recht kann sich mithin sowohl aus einem Eingriff in die Freiheit, seinen Glauben öffentlich zu leben, als auch auf die Freiheit, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ergeben. Demzufolge liegt eine Verletzung nicht nur vor, wenn der Kernbereich (forum internum) der Religionsfreiheit verletzt wird, sondern es wird auch die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit geschützt (forum externum) (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 05. September 2012 C - 71/11 und 99/11 - juris, Rdnr. 62 f., dem folgend: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris, Rdnr. 24 f.). Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts zur Folge haben. Der Schutz der Religionsfreiheit nach Art. 10 Charta der Grundrechte der EU (im folgenden Charta GR-EU) stellt solch ein grundlegendes Menschenrecht dar (vgl. nur EuGH, Urteil vom 05. September 2012, C - 71/11 und C - 99/11 - juris, Rdnr 57 f). Art. 10 der Charta GR- EU umfasst die negative und die positive Religionsfreiheit und dabei alle Ausprägungen des Begriffes Religion (vgl. Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der EU, 5. Aufl. 2019, Art. 10 Rdnr. 11 ff.). Für einen Eingriff, der nach § 3a Abs. 1 AsylG als Verfolgung bewertet werden kann, bedarf es demgemäß nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung einer Handlung, die eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechts auf Religionsfreiheit darstellt und den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 05. September 2012, C - 71/11 und C - 99/11 – juris, Rdnr. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rdnr. 21 ff.; BWVGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rdnr. 41 ff.). Die Beurteilung, ob eine Handlung die notwendige Schwere aufweist, um eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu sein, hängt vom Vorliegen bestimmter objektiver und subjektiver Gesichtspunkte ab (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 70 f.; BVerfG, Beschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 – juris; BVerwG, a.a.O., Rdnr. 28 ff.). Als objektiver Gesichtspunkt kann die Schwere der Verletzung anderer Rechtsgüter herangezogen werden, die dem Betroffenen bei der Ausübung seiner Religion drohen werden. Hat der Ausländer bei Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit mit der Gefahr zu rechnen, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein, so kann die erforderliche Schwere angenommen werden. Bei Strafverfolgungsmaßnahmen im Herkunftsland kommt es dabei auch darauf an, ob die Maßnahmen tatsächlich durchgesetzt werden. Nur dann ist eine beachtliche und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr vorhanden (vgl. nur EuGH, a.a.O., Rdnr. 70; BVerwG, a.a.O., Rdnr. 29, OVG NRW, Urteil vom 07. November 2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rdnr. 35). Die Wichtigkeit der Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität hingegen ist als subjektives Element zu bewerten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die vom Betroffenen ausgeübte Praxis für die Religionsgemeinschaft an sich von zentraler Bedeutung ist, sondern ob sie für den Betroffenen für die Wahrung seiner religiösen Identität von tragender Bedeutung ist. Im Vordergrund steht somit, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für den Betroffenen nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O., Rdnr. 29). Für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist damit die Intensität des Drucks auf die Willensbildung des betroffenen Ausländers, seinen Glauben auszuüben oder zu verzichten, ausschlaggebend (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 29; BWVGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rdnr. 48). Diesen Umstand hat der Betroffene zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris, Rdnr. 13; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris, Rdnr. 30; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 13 A 2041/13.A - juris, Rdnr. 7; Urteil vom 07. November 2012 - 13 A 1999/07.A - juris, Rdnr. 13). Kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen können dabei berücksichtigt werden, gebunden an die darin enthaltenen Feststellungen ist das Gericht jedoch nicht (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 4./15 - juris, Rdnr. 9 ff.; BayVGH, Beschluss vom 09. April 2015 - 14 ZB 14.3044 - juris, Rdnr. 5). Da es sich bei der religiösen Identität zudem um eine innere Tatsache handelt, kann diese lediglich aus dem Vortrag des betroffenen Ausländers und/oder aus einem Rückschluss von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Haltung des Betroffenen durch eine ausführliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris, Rdnr 14; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rdnr. 31; BWVGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rdnr. 50). Im Iran ist der – schiitische – Islam Staatsreligion. 98 % der iranischen Bevölkerung sind muslimischen Glaubens. Es steht nach der Verfassung der Republik Iran einem muslimischen Bürger nicht das Recht zu, sich seinen Glauben auszusuchen, den muslimischen Glauben zu wechseln oder aufzugeben. Da bereits das Kind eines muslimischen Mannes mit der Geburt zum Moslem wird, ist eine freie Entscheidung über die Religionszugehörigkeit nur eingeschränkt bzw. nicht möglich. Hinzu kommt, dass der Wechsel zu einem anderen Glauben (Konversion) – auch zum Atheismus – als Abfall (Abtrünnigkeit) vom Islam angesehen wird (Apostasie). Das Strafrecht der Republik Iran stellt zwar die Konversion nicht – direkt – unter Strafe, jedoch können Richter diesen Wechsel nach der Scharia, die ebenfalls angewandt werden kann, mit der Todesstrafe belegen (vgl. zu all dem: Bericht des BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, 31. März 2016 S. 46 ff. mit weiteren Nachweisen). Seit etwa dem Jahr 2011 nimmt die Überwachung christlicher Aktivitäten im Iran zu, weil der iranische Staat davon ausgeht, dass es sich bei der Verbreitung des Christentums um einen Angriff ausländischer Bewegungen unter anderen aus den USA auf den iranischen Staat handelt. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Iran – aus dem COI-CMS vom 02. Juli 2021, Version 3, S. 47). Deshalb werden seit diesem Zeitpunkt Konvertiten vermehrt wegen der Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich der Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islams, angeklagt. Weitere Anklagen gegen Konvertiten wurden erhoben wegen „Bildung einer illegalen Gruppierung“, „Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen“ sowie zahlreiche andere in diese Richtung gehende Anklagen (ausführliche Beschreibung dieser Praxis in BFA, vom 31. März 2016, S. 52 f. mit weiteren Nachweisen auf andere Berichte, so auch Amtshilfeersuchen in Asyl – und Rückführungsangelegenheiten des Auswärtigen Amtes (im Folgenden: AA) vom 11. April 2018 zu Frage 4). Jegliche Missionierungstätigkeit kann als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Die Einschränkung der Verbreitung von christlichen Informationsmaterialien von Seiten der iranischen Regierung geht hiermit einher. So darf der christliche Gottesdienst der traditionell anerkannten christlichen armenischen Gemeinschaft nicht auf Farsi abgehalten werden, Druckereien bzw. Verlage werden angehalten, christliches Material nicht zu drucken, Bibeln werden konfisziert. Darüber hinaus werden nach Berichten von Mohabat News und Open Doors Razzien in Hauskirchen und Kirchengemeinden durchgeführt, Bibeln und andere christliche Materialien konfisziert und Christen muslimischer Herkunft verhaftet (AA – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand: Dezember 2017, S. 12). Christliche Hauskirchen werden in Medien als „illegale Netzwerke" und „Zionistische Propagandainstitutionen" charakterisiert (BFA, S. 51). Gegen mehrere Konvertiten wurden 2017 hohe Haftstrafen verhängt (AA, S. 13). Häufig werden auch die Vorwürfe der „Waffenaufnahme gegen Gott“ („moharebeh“) oder der „Verdorbenheit auf Erden“ („mofsid-filarz/fisad-al-arz“) erhoben (BFA, S. 50; vgl. auch AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 28. Januar 2022 – Stand 23. Dezember 2021 - S. 9 f.). Die Verfolgung von Konvertiten und Christen erfolgt dabei nicht systematisch, sondern stichprobenartig. Dies unter anderem, wenn es Hinweise aus der Bevölkerung über hauskirchliche oder private Versammlungen gibt (BFA, S. 49 mit weiteren Nachweisen, siehe auch AA vom 11. April 2018, Amtshilfeersuchen in Asyl – und Rückführungsangelegenheiten unter Frage 4). Die Zahl der Hauskirchen wurde im Jahr 2008 auf zwischen 20.000 und 100.000 landesweit geschätzt. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Anzahl der Hauskirchen in den vergangenen Jahren stark angestiegen ist (Amtshilfeersuchen in Asyl – und Rückführungsangelegenheiten, AA vom 11. April 2018 zu Frage 1). Konvertiten verhalten sich aus all diesen Gründen eher zurückhaltend mit der Offenlegung ihres Glaubenswechsels, um Aufmerksamkeit zu vermeiden (BFA, S. 50). Einem Konvertiten dürfte mithin bei einer öffentlich deutlich wahrnehmbaren Offenlegung seines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum im Iran eine Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 AsylG drohen. Dies entweder durch staatliche Behörden, die mit Verhaftung, Folter und Verurteilung reagieren könnten oder im privaten Bereich durch nichtstaatliche Akteure, welche eine Abkehr vom Glaubenswechsel – auch – durch gewaltsame Einflussnahme erzwingen möchten. Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht gerade auch für die Angehörigen evangelischer oder freikirchlicher Gemeinden, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie an der islamischen Glaubensausübung nicht mehr teilnehmen, sondern stattdessen in Ausübung ihres Glaubens an christlichen Gottesdiensten teilnehmen wollen. Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften müssen mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden. Gerade für zum Christentum konvertierte Muslime ist eine religiöse Betätigung selbst im privaten häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinden von einer Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Insbesondere, wenn sie sich ich zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu Gleichgesinnten aufnehmen, besteht eine Verfolgungsgefahr (vgl. zum Vorstehenden: VG Augsburg, Urteil vom 20. Juli 2017- juris, mit weiteren Nachweisen). Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 28. Januar 2021, S. 11). So hatte amnesty international eine „urgent action" gestartet, um sich für vier Personen einzusetzen, die wegen ihres christlichen Glaubens zu Haftstrafen von zwischen 5 und 15 Jahren verurteilt worden sind (AI – Urgent Action vom 23. August 2018 – https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/wegen-glaubens- inhaftiert). Amnesty berichtet in dieser „urgent action", dass Christen im Iran wegen ihres christlichen Glaubens immer wieder schikaniert, willkürlich festgenommen und inhaftiert und in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt werden. Häufig würden sie beschuldigt, die nationale Sicherheit zu gefährden und auf der Grundlage entsprechender Anklagen verurteilt. Allein im vergangenen Jahr seien Duzende Christen, hauptsächlich Konvertiten in Visier genommen worden (vgl. ai, a.a.O.). Im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 wurden mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Das Regime setzt auf eine langsame, schleichende und leise Beseitigung von Christen. Inhaftierte Christen müssen etwa häufiger Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können (BFA, Bericht vom 02. Juli 2021, S. 53). Fliehen die Betroffenen anschließend, verlieren sie ihre Kaution. Verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt. Sie werden oft ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Kautionszahlungen sollen teilweise auch absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien der Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (BFA, S. 54). Das Auswärtige Amt (a.a.O., S. 21) berichtet zwar, dass allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöst. Diese Aussage wird allerdings dahingehend eingeschränkt, dass dies nicht gilt, wenn Personen als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und ein Verfolgungsinteresse besteht. In Einzelfällen sei es zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden gekommen. Es sei bislang kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Das BFA (a.a.O., S. 97) verweist darauf, dass es zum Thema Rückkehrer kein systematisches Monitoring gebe, das Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulasse. Die Aussage, dass bei einer Rückkehr keine staatliche Verfolgung drohe, gilt aber immer nur in dem Zusammenhang, dass der Rückkehrer seine Konversion nicht öffentlich macht und seinen christlichen Glauben nicht in irgendeiner Form öffentlich auslebt (vgl. BFA, Bericht vom 02. Juli 2021, S. 55). Deutlich ist in diesem Fall, dass die Klägerin sich nicht auf eine Verfolgungsgefahr berufen kann, die vor Verlassen des Iran ihren Ausgangspunkt hat. Die Klägerin war politisch nicht tätig und hat angepasst als normale Studentin im Iran gelebt. Eine Asylantragstellung stand bei Ausreise nicht in Rede, sondern ursprünglich war sogar eine Rückreise in den Iran geplant. Das zur endgültigen Ausreise gewordene Verlassen des Landes beruht zunächst vielmehr auf einer Verfolgungsfurcht des Vaters der Klägerin zu seiner Person. Offenbar hat sich der Vater der Klägerin in irgendeiner Art massiver gegen das herrschende Mullahsystem gestellt und hat befürchtet, dass seine Familie deshalb gleichfalls in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Die Klägerin war selbst ansonsten nicht von einer Verfolgungsgefahr betroffen. Da die Klägerin jedoch mittlerweile hinreichend das Bestehen von Nachfluchtgründen belegen kann, kommt es auf das Geschehen im Iran vor Verlassen des Landes und auf mögliche Reaktionen des iranischen Regimes und von Dritten darauf rechtlich letztlich nicht an. Die Klägerin kann im Rahmen des Bestehens eines Nachfluchtgrundes geltend machen, in Deutschland, wirksam zum – evangelischen – Christentum konvertiert zu sein und mittlerweile derart mit dem Christentum verbunden zu sein, dass dies ihre Persönlichkeit prägt und nicht erwartet und ihr zugemutet werden kann, in den Iran zurückzukehren und auf praktisch jegliche öffentliche Ausübung des Glaubens zu verzichten, um nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ihr gegenüber auszulösen. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Klägerin, nachdem sie seit 4 ½ in Deutschland lebt und hier die Freiheit des Lebens, des Glaubens und als Frau erfahren hat, sich nicht wieder unproblematisch und unauffällig wird in die iranische Gesellschaft eingliedern können. Es vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin infolge ihrer freiheitlichen Erfahrungen nach ihrem Persönlichkeitsbild bei einer Rückkehr in den Iran ihre Abkehr vom Islam und die Konversion nicht wird vollständig verbergen können und aufgrund ihrer in Deutschland gewonnenen Überzeugungen eines freien christlichen Lebens, in dem etwa auch Frauen den Männern gleichbehandelt werden, im Iran auffallen und „anecken“ wird. Es erscheint naheliegend, dass sich die Klägerin als widerspenstig und unangepasst im Hinblick auf die vom Regime im Iran verlangten islamischen Verhaltensmuster exponieren wird. Es kann offenbleiben, ob die Aufnahme des Kontakts zur christlichen Kirche nach der Asylantragstellung in Deutschland zunächst jedenfalls vorwiegend aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist, wofür durchaus einiges spricht. Zum Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesamt am 07. August 2020 vor etwa drei Jahren lag die Taufe erst etwa ein Jahr zurück und waren die Antworten der Klägerin zu ihrer Hinwendung und zur Annahme des christlichen Glaubens noch oberflächlich und von Schlagworten geprägt. Ein tieferes Verständnis und ein umfassenderes Wissen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht so ausgeprägt und gefestigt. Allerdings verfolgt die Klägerin ihre möglicherweise zunächst asyltaktisch angelegte Konversion nunmehr seit fast vier Jahren stabil mit einem Kirchenwechsel infolge ihres Ortswechsels. Auch schließt eine zunächst aus taktischen Gründen begonnene Konversion nicht aus, dass sich diese trotzdem zu einer vollwertigen Konversion im Laufe der Zeit entwickelt und die Persönlichkeit der betroffenen Person erfasst. Die Klägerin ist getauft und hat seither ein beachtliches Engagement in den jeweiligen örtlichen Kirchengemeinden, zunächst in Halberstadt und nach dem Umzug nach A-Stadt dort in der evangelischen Kirche und dann auch in der Studierendengemeinde in A-Stadt gezeigt. Sie nimmt seither regelmäßig an Gottesdiensten teil, besucht deutsch-persische Bilbelkreisstunden, wirkt gelegentlich bei Gottesdiensten mit, indem sie Lesungen übernimmt, bereichert Gottesdienste mit musikalischem Können und hat einige Zeit zudem in einem Kirchenchor gesungen. Sie beteiligt sich ferner regelmäßig an der Aufgabe der Gemeinde, die Kirche für Besucher offen zu halten, um den Besuch und die Besichtigung zu ermöglichen. Ein solches beständiges und über bereits mehrere Jahre anhaltendes öffentliches Eintreten für die Kirchengemeinde lässt dann auch auf eine innere Verbundenheit mit der Kirche und dem christlichen Glauben schließen. So war die Klägerin denn auch in der mündlichen Verhandlung in der Lage detailliert und zutreffend den christlichen Feiertag Pfingsten zu erklären, was stichpunktartig belegt, dass sie sich gründlich mit Inhalten des Christentums beschäftigt und diese auch verstanden hat. Die Klägerin hat erklärt, dass der christliche Glaube ihr vor allem Hoffnung gegeben habe, und dass ihr die Liebe und die Nächstenliebe wichtig sei und sie dies weitergeben möchte. Sie hat erklärt, dass sie über ihren Glauben an Jesus Zugang zu Gott findet. Sie hat erklärt, dass sie sich in ihrer Seele freier fühlt, seit sie konvertiert sei. Sie sieht sich entsprechend der Bergpredigt von Jesus als Salz der Erde und Licht der Welt, mit dem Auftrag ihr Christsein nicht zu verleugnen und andere über den christlichen Glauben zu informieren. Die Klägerin hat auch eine Vorstellung von einem ewigen Leben nach dem Tod, wobei sie davon ausgeht, das Jesus sich beim jüngsten Gericht bei Gott für sie einsetzen wird. Unabhängig davon, ob diese Vorstellung vollständig der christlichen Dogmatik entspricht, zeigt sie aber einen tiefen Glauben an Jesus auf. Zugleich weist sie Jesus die Position des Sohnes Gottes zu. Dies ist aber ein inhaltlich wesentlicher Teil des christlichen Glaubens. Auch der Umfang an beigebrachten Leumundszeugnissen von mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern sowie auch von „einfachen“ Kirchengemeindemitgliedern spricht eindeutig dafür, dass die Klägerin sich in erheblichem Umfang in ihre (jeweilige) Kirchengemeinde einbringt und dort als Gemeindemitglied sehr akzeptiert ist. Dies wiederum ist ein Indiz dafür, dass die Klägerin auch innerlich konvertiert ist, wobei das Gemeindeleben für sie sehr wichtig ist. Die Klägerin tritt mit ihrer Konversion sehr offen und öffentlich auf. Es ist kaum vorstellbar, dass sie diesen für sie vom menschlichen Umgang bis zur spirituellen Bedeutung erkennbar bedeutsamen Teil ihres Lebens bei einer Rückkehr in den Iran wird soweit verbergen können und wollen, dass ihre Abkehr vom Islam nicht deutlich werden wird. Bei dem Wunsch, im Iran christliche Gottesdienste besuchen zu wollen und Mitglied einer christlichen Gemeinde zu sein, geht sie aber das hohe Risiko einer Verfolgung ein. Denn eine gemeindliche christliche Betätigung wird ihr im Iran nur in Untergrundhauskirchenkreisen möglich sein. Bei einer Entdeckung einer solchen Hauskirche drohen den Mitgliedern aber Verfolgungsmaßnahmen, wobei der deren Umfang maßgeblich von der Willkür der staatlichen Behörden und Geheimdienste abhängig ist, wie die angegebenen Erkenntnismittel aufzeigen. Auf ein Ausleben ihres christlichen Glaubens hat die Klägerin aber ein Recht. Der christliche Glaube ist für die Kläger zu einem Teil ihrer Persönlichkeit geworden und bestimmt auch in beachtlichem Maße ihr Alltagsleben durch die vielfältigen Aktivitäten in den kirchlichen Gemeinden, in denen sie mitwirkt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte feststellen können, dass die Konversion der Klägerin nicht mittlerweile echt und nicht nur vorgeschoben ist. Das Gericht verkennt nicht, dass für die Kläger auch die soziale Komponente des Zusammenkommens in der christlichen Gemeinde, dort auch mit anderen Landsleuten aus dem Iran für die Teilnahme an den Treffen dieser Gruppe in den Kirchengemeinden von Belang ist. Die Teilnahme stellt zumindest am Beginn nach der Ankunft in Deutschland für einen Migranten eine der wenigen Möglichkeiten für Außenkontakte dar. Dies dürfte nach mittlerweile mehr als drei Jahren allerdings an Bedeutung verloren haben, weil durch die Integration der Klägerin in die deutsche Gesellschaft der soziale Aspekt der Treffen mit den iranischen Landsleuten im Rahmen christlicher Gemeinden entsprechend abnehmen dürfte. So spricht die Klägerin inzwischen schon so gut die deutsche Sprache, dass eine Alltagsverständigung gut möglich sein sollte. Auch wenn der Hinwendung zu einer christlichen Gemeinde im Hinblick auf das zu führende Asylverfahren immer eine gewichtige Bedeutung zukommt, weil eine identitätsprägende Konversion wegen der bei unverzichtbarem Ausleben des Glaubens im Iran bestehenden Verfolgungssituation zu einer Anerkennung im Asylverfahren zu führen vermag und dies bei den iranischen Asylantragstellern in aller Regel auch bekannt ist, so ändert dies nichts daran, dass auch eine zunächst möglicherweise aus asyltaktischen Gründen begonnene Konversion trotzdem als solche erfolgt und asylrelevant die Persönlichkeit prägen kann. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es – wie hier – über mehr als drei Jahre konstant bei der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben bleibt und dieser durch die regelmäßige Teilnahme an den kirchengemeindlichen Veranstaltungen auch gelebt wird. Christlicher Glaube drückt sich auch in einem Leben in christlicher Gemeinschaft und in aktiver Nächstenliebe aus, nicht nur in der Darstellung theoretischer dogmatischer Religionsinhalte. Ein Verzicht auf ein „Auslebenkönnen" seines christlichen Glaubens im Rahmen einer Kirchengemeinde also auf das Ausleben des christlichen forum externum ist der Klägerin angesichts dieser Persönlichkeitsbildung nicht zumutbar, hat sich dies doch zu einem prägenden wesentlichen Teil ihres Lebens entwickelt. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) berichtet etwa, dass sieben iranische Christen, allesamt ehemalige Muslime, am 01. Juli 2019 vom iranischen Geheimdienst festgenommen worden sind und seither willkürlich festgehalten werden (https://www.igfm.de/iranischer-geheimdienst-stuermte-haeuser-von-konvertiten/?pdf=1214). Auch das US State Department stellt in seinem Bericht 2019 über die internationale Religionsfreiheit im Iran (https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/iran/) zahlreiche oft willkürliche Zugriffe des iranischen Regimes auf konvertierte Muslime dar, wobei etwa am 23. September 2019 acht konvertierte Mitglieder einer christlichen Untergrundkirche durch ein Revolutionsgericht in Teheran zu jeweils fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden. Dies ist nach dem Bericht, der eine Mehrzahl weiterer Fälle benennt, kein Einzelfall. Vor diesem Hintergrund stellt die Rückkehr von zum Christentum konvertierter Muslime in den Iran sehr schnell ein ganz erhebliches Risiko dar, allein wegen der Konversion zu drastischen Strafen verurteilt zu werden, sobald die Konversion bekannt wird und eine Wiederhinwendung zum islamischen Glauben verweigert wird. Neben der Konversion kommt hinzu, dass die Klägerin als junge Frau in Deutschland das freiere und gleichberechtigte Leben über mehrere Jahre erfahren hat, so das davon auszugehen ist, dass auch insoweit eine gewisse Persönlichkeitsprägung erfolgt ist und ein Rückschritt in unfreiere Verhältnisse für Frauen im Iran ihr schwerfallen wird. Auch insoweit besteht die weitere Gefahr, als unangepasst aufzufallen. All dies bietet zusammen genommen hinreichenden Anlass dafür, davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran hinreichenden Anlass dafür bietet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Sicherheitsbehörden zu gelangen und dann mit empfindlichen Sanktionen rechnen muss. Neben der Nr. 1 des Bescheides vom 19. August 2020 sind die Nr. 3 und 4 des Bescheides aufzuheben, weil sowohl der Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen sind und dies infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinfällig wird. Mit Aufhebung der vorgenannten Tenorpunkte des streitgegenständlichen Bescheides und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, der gegenüber der Klägerin daher ebenfalls aufzuheben ist. Darüber hinaus ist auch kein Raum für den Erlass der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da dieses an die Abschiebungsandrohung nach §§ 34 AsylG geknüpft ist (§ 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen einen entgegenstehenden Bescheid des Bundesamtes (zukünftig nur: Bundesamt). Die am 02. August 1997 in Teheran geborene Klägerin ist iranischer Staatsangehörigkeit und persischer Volkszugehörigkeit. Bei ihrer Asylantragstellung am 04. April 2019 gab sie an, ledig und konfessionslos zu sein. Die Klägerin reiste zusammen mit ihren Eltern sowie ihrer älteren Schwester und ihrem jüngeren Bruder mit einem griechischen Touristenvisum per Flug von Teheran über Istanbul nach Athen und von dort am Folgetag weiter per Flugzeug nach Deutschland mit Ankunft in Deutschland am 01. Dezember 2018 in die E. ein. Nachdem sich die Familie der Klägerin zunächst für drei Monate bei Bekannten aufgehalten hatte, stellten die Klägerin sowie auch ihre Familienangehörigen am 04. April 2019 Asylanträge. Sie gab bei ihrer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung bei Asylantragstellung an, sie verfüge über Abitur und habe ein Bachelorstudium im Fach pharmazeutische Chemie nicht beendet. Bei ihrer Anhörung am 17. April 2019 zur Zulässigkeit des Asylantrages erklärte die Klägerin, dass ihr Vater sich um das Visum gekümmert habe und sie selbst nur einmal im Botschaftsgebäude gewesen sei. Die Reise nach Deutschland sei zunächst als touristische Reise geplant gewesen. Man habe auch Bekannte und Freunde besuchen wollen. Ein deutsches Visum sei in der Kürze nicht zu bekommen gewesen, weshalb man sich bei der griechischen Botschaft um die Visa bemüht habe. In Griechenland haben sie keine Asylanträge gestellt. Ursprünglich sei auch eine Rückreise von Berlin nach Teheran geplant gewesen. Ihre Eltern und Geschwister lebten auch in Deutschland. Bei ihrer Anhörung zur Asylantragstellung am 17. April 2019 gab die Klägerin an, sie habe zuletzt in Teheran zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in einem eigenen Wohnhaus gelebt. Ihr Vater sei Doktor und Pharmazeut. Er besitze einer Apotheke. Sie hätten ihr Wohnhaus und ihre Autos zurückgelassen und haben auch einen Garten gehabt. Sie habe keine Kinder. Die Mitglieder ihrer Familie lebten in Teheran bzw. in der Umgebung von Teheran. Sie befinde sich im fünften Semester ihres Studiums und habe nun ihre Prüfungen verpasst. Politisch sei sie nicht tätig gewesen. Ihr Vater sei früher in Nigeria Kulturattaché gewesen. Sie sei damals in der fünften Klasse gewesen, als sie selbst auch in Nigeria gelebt habe. Sie selbst sei nur für ein Jahr dort gewesen. Ihr Vater sei dort aber länger geblieben. Ihr Vater sei Dozent an der Universität Damovar und Varamin gewesen. Er sei auch Direktor der Universität Payamenure gewesen. Zu diesen Zwecken seien sie jeweils kurzfristig umgezogen. Ihr Asylantrag hänge mit der Person ihres Vaters zusammen. Er habe nicht in den Iran zurückkehren können und habe nur angedeutet, dass auch die Familie nicht dorthin zurückkehren könne, weil sie sonst verhaftet würden. Er habe erklärt, dass die Familienangehörigen solange festgehalten würden, bis wir verraten würden, wo er sich befinde. Welche für Gründe dahinter steckten, müsse ihr Vater selbst erklären. Ihr Vater sei ein Mann, der sehr wenig Rede. Er habe erklärt, dass Schluss sei für sie im Iran und dass sie nicht zurückkehren könnten. Sie selbst habe mit dem Iran keine Probleme gehabt. Sie habe sich gewünscht, ihr Studium zu beenden. Da ihr ihre Familie aber wichtiger sei, sei sie nun auch in Deutschland. Ihr Vater habe erst kurz vor der beabsichtigten Rückkehr in den Iran erklärt, dass sie nicht zurückkehren könnten. Sie habe die Vermutung, dass ihr Vater eine Weiterreise nach Kanada habe organisieren wollen. Er sei dann aber krank geworden. Dadurch seien die Pläne wohl durcheinandergeraten. Die Asylanträge haben sie dann gestellt bevor ihr Vater ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Wenn ihr Vater erkläre, dass eine Rückkehr nicht gehe, dann glaube sie ihm das. Ihr Vater sei in kurzer Zeit herzkrank geworden und ihre Mutter leide psychisch. Bei ihrer Mutter sei nun auch Brustkrebs diagnostiziert worden. Die Krankheiten seien vorher im Iran nicht festgestellt worden. Ihr Vater habe über die bestehenden Probleme nicht geredet. Sie selbst sei eine normale Studentin, und habe keine Probleme im Iran gehabt. Es sei selbstverständlich, dass man als Frau im Iran keine leichte Position habe, aber mit etwas Anpassungsfähigkeit könne man dort leben. Im Iran werde man gefoltert, bis das eigentliche Ziel der Regierung oder dieser Leute erreicht sei. In dem Fall, wenn sie hinter ihrem Vater her seien, dann seien sie ganz normale Personen, die zu Opfern werden könnten. Eine Frau, die im Iran an Folter erwarte, sei noch viel schlimmer dran als bei den Männern. Im Iran wüssten das alle. Man könne auch als Zeuge gefoltert werden. Unter dem 18. April 2019 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen für die Klägerin an Griechenland, weil Griechenland die Visa ausgestellt habe. Griechenland lehnte die Übernahme der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2019 ab, weil die Kapazitäten für eine zumutbare Unterbringung erschöpft seien. Mit Schreiben vom 24. September 2019 teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass Sie am 21. Juli 2019 durch die evangelische Kirchengemeinde Halberstadt christlich getauft worden sei. Sie lege die Taufurkunde sowie ein pfarramtliches Führungszeugnis vor. In dem Führungszeugnis der Pfarrerin B. des ...stiftes des Diakonie-Mutterhauses in Halberstadt vom 24. September 2019 berichtete die Pfarrerin, dass sie die Klägerin und deren Familie im April 2019 kennengelernt habe, die den Wunsch geäußert haben, im christlichen Glauben unterwiesen und getauft zu werden. Die Klägerin habe sich am regelmäßigen Glaubensseminar mit lebhaftem Interesse beteiligt und wöchentlich einen evangelischen Gottesdienst besucht. Die Klägerin sei von hoher Aufmerksamkeit und guter Auffassungsgabe sowie von hoher Sensibilität und Empathie geprägt. Sie sei mutig, engagiert und verletzlich. Seit ihrer Taufe besuche sie weiterhin Gottesdienste, beteilige sich an Proben der Domkantorei und singe auch weiterhin im Chor. Sie nutzen Möglichkeiten, Klavier und Geige zu üben. Sie habe sich auch musikalischen im Gottesdienst eingebracht. In den Sommermonaten habe sie wöchentlich die Aufsicht in der geöffneten am Martinikirche unterstützt. Sie habe die evangelische Gemeinde Halberstadt sehr bereichert und sei mehr und mehr bekannt und geschätzt. Das Bundesamt hörte die Klägerin erneut am 07. August 2020 wegen der erfolgten Konversion an. Auf die Frage, warum sie bei Asylantragstellung angegeben habe, konfessionslos zu sein, erklärte die Klägerin das sie als Muslimin aufgewachsen sei und in der Schule angehalten worden sei, die islamischen Regeln zu befolgen, zu beten, die Haare zu bedecken und zu Fasten. Später habe sie dann gesehen, dass Lehrerinnen die Regelungen nicht beachtet haben und auch in anderen Ländern die Regelungen nicht so streng eingehalten werden. Später habe sie mit Freundinnen gesprochen, weshalb sie als Mädchen so ein eingeschränktes Leben hätten und so vieles nicht dürften. Sie habe damals zwar an Gott geglaubt, jedoch sei auch die Furcht zum Alltag geworden und sie sei deshalb vielen Dingen nicht nachgekommen. Sie habe sich gefragt, weshalb man im Iran ständig Menschen nachtrauern müsse, die vor vielen Jahren durch Krieg ums Leben gekommen seien. Es seien Kriege gewesen, die sie selbst ausgelöst hätten. Darüber könne man in der Öffentlichkeit jedoch nicht sprechen. Das sei viel zu gefährlich. Ihre Familie sei nicht so streng mit ihr gewesen. Im Iran könne man nicht einfach seinen Glauben wechseln. Dann werde man als ungläubig betrachtet. Es gebe dann das Urteil der Vergeltung auf so etwas. So sei es gekommen, dass Sie kein Interesse mehr für den Islam gehabt habe. Allerdings habe sie nach wie vor einen Glauben an Gott gehabt. Im Iran habe sie keinen Kontakt zu Christen gehabt. Ihr erster Kontakt sei in Deutschland gewesen. Andere Iraner in Halberstadt haben sie mit zur Kirche genommen. Sie sei insofern spirituell gewesen, als sie an einen vernünftigen Gott geglaubt habe. Ihren Taufspruch habe sie selbst ausgewählt. Er zeige ihre innere Glaubensüberzeugung. Seit langer Zeit wiederhole sie morgens, nach dem Aufstehen, die zehn Gebote. Sie seien ihr sehr wichtig. Im Alltag mit anderen Menschen versuche sie, diese Gebote umzusetzen. Immer und überall begleite sie jetzt Jesus Christus. Im Iran habe sie die muslimischen Riten nur soweit vollzogen, dass sie keine Probleme mit der Gesellschaft bekommen habe. Wenn sie das Haus verlassen habe, habe sie den Hijab getragen. Wenn Sie nunmehr mit ihren Freunden spreche, diskutiere sie mit ihnen jetzt über Religion. Früher habe sie das nicht gemacht. Sie werde immer gefragt, weshalb das Christentum, so wie es im Iran gelehrt worden sei, ganz anders sei als das Christentum, welches jetzt hier kennengelernt habe. Sie redeten auch über Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum. Als Christin könne sie nun nicht mehr in den Iran zurückkehren. Sie könne dort nicht leben. Wer im Iran sage, dass Jesus Christus Sohn sei, der werde als ungläubig betrachtet und darauf gebe es die Todesstrafe. Darüber hinaus werde derjenige, der seine Religion ändere, als Ungläubiger betrachtet und bekomme auch die Todesstrafe. Egal wo sie sich aufhalten würde, würde sie sagen, dass sie Christin sei. Sie fühle sich verpflichtet überall zu erwähnen, dass sie von ganzem Herzen Christin sei. Sie werde den Weg den sie nun gewählt habe, weitergehen. Besonders wichtig sei es ihr, die Menschen zu lieben. Wichtig sei ihr auch zu missionieren. An den dunklen Tagen, an denen sie an Selbstmord gedacht habe, haben ihr zwei Menschen geholfen und sie mit in die Kirche genommen. Die Pfarrerin habe sie und ihre Familie sehr freundlich und mit Respekt aufgenommen. Es sei nicht wichtig, wo ein Mensch herkomme. Sie möchte andere Leute dazu bringen, dass sie sich für das Christentum interessierten. Sie fühle sich ihrem Glauben gegenüber dazu verpflichtet. Wenn sie in den Iran zurückkehren müsste, werde sie dort sicher hingerichtet. Die Klägerin legte eine Bestätigung der Pfarrerin M. des Evangelischen Kirchspiels A-Stadt vom 01. August 2020 vor, wonach die Klägerin sich regelmäßig im Kirchspiel und in der Evangelischen Studierendengemeinde engagiere, am Bibellesekreis teilnehme und Lektorendienste im Gottesdienst übernehme. Der Pfarrer im Ruhestand S. aus Halberstadt bescheinigte unter dem 31. Juli 2020, dass die Klägerin seit Frühjahr 2019 jeden Donnerstag in die Kirche gekommen sei und dort auch Kontakt zu den Besuchern der Kirche gesucht habe. Er habe mit der Klägerin viel über Glaubensfragen gesprochen, über die Figuren am Altar, über die Musik in der Kirche und historische Persönlichkeiten, die mit der Kirche verbunden seien. Die Klägerin habe sich dann an einer Fotoausstellung beteiligt und sei in den Laienchor der Kantorei eingetreten. Dies habe sie bis zu ihrem Umzug nach A-Stadt beibehalten. Mit Bescheid vom 19. August 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen würden. Die Klägerin wurde aufgefordert, die E. binnen 30 Tagen nach Bestands- bzw. Rechtskraft des Bescheides zu verlassen, andernfalls sie in den Iran abgeschoben werde. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot setzte das Bundesamt auf 30 Monate fest. Zur Begründung führte die Behörde aus, das die Schwierigkeiten ihres Vaters nicht zu einem Verfolgungsgrund für sie führten. Ihr sei nicht einmal bewusst, welches Verfolgungsschicksal ihrem Vater drohen würde. Auch habe ursprünglich keine Absicht bestanden, wegen einer Verfolgung im Iran einen Asylantrag zu stellen, sondern die Familie habe nach den Planungen zunächst die Absicht gehabt, nach dem Urlaub in den Iran zurückzukehren. Die fehlende Verfolgungsgefahr äußere sich auch darin, dass erst vier Monate nach Einreise ein Asylantrag gestellt worden sei. Sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb abzulehnen, so gelte dies erst recht für den engeren Tatbestand der Asylgewährung nach Art. 16a GG. Der Vortrag zur Hinwendung zum Christentum sei asyltaktisch bedingt, was sich schon daran zeige, dass der Vortrag erst Monate später im Asylverfahren vorgetragen worden sei, nachdem der Klägerin bewusstgeworden sei, dass dies eine Möglichkeit biete, eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Es sei sehr auffällig, dass sich alle Familienmitglieder zeitgleich dem christlichen Glauben zugewandt haben und dies in ihre Asylverfahren einbringen. Das Vorbringen zur Konversion erscheine daher kalkuliert. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine individuelle Verfolgung. Die Konversion sei nicht aus tiefer religiöser Überzeugung aus inneren Beweggründen erfolgt, dass dies ihre Identität nunmehr präge. Der Vortrag der Klägerin zur Konversion sei oberflächlich, detailarm und stereotyp. Sie habe selbst erklärt, dass es kein auslösendes Ereignis für die Hinwendung zum Christentum gegeben habe. Den geltend gemachten Gründen für den Religionswechsel fehlten die persönliche Bedeutung. Religion sei für die Klägerin im Iran kein Thema gewesen. Sie habe sich angepasst verhalten, wie dies von einer Frau erwartet worden sei. Infolge des hohen Bildungsgrades der Klägerin habe sie schnell die christlichen Inhalte erlernen können. Dies belege nicht, ob damit eine Überzeugung einhergehe. Prozesse religiöser Neuorientierungen seien im Allgemeinen mit sehr langen intellektuellen und emotionalen Loslösungen verbunden. Der Vortrag, sie habe innerhalb kurzer Zeit den richtigen Gott im Christentum gefunden, stünden nicht für eine zu fordernde Ernsthaftigkeit. In iranischen Flüchtlingskreisen sei bekannt, dass die geltend gemachte Konversion gute Chancen biete, in den Asylverfahren anerkannt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei einer Rückkehr in den Iran wieder den dortigen Verhältnissen anpassen werde, wie sie es auch schon zuvor getan habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die früher vorsichtig agierende Klägerin nunmehr jegliche Vorsicht ablege und Kontakt zu iranischen Freunden suche, um sie von ihrer Religion zu überzeugen oder in der Öffentlichkeit die gesellschaftlichen Regeln nicht mehr einhalten werde. Auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Der Klägerin drohe im Iran kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Ein derartiger Gefahrenmaßstab würden nicht erreicht. Bei der Klägerin liege schließlich auch kein individuelles Abschiebungshindernis vor. Die Klägerin sei gesund und ihre Großfamilie lebe weiterhin im Iran und könne sie unterstützen. Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde ermessensgerecht in der ungefähren Mitte des durch § 11 AufenthG vorgegebenen Zeitrahmens festgesetzt. Die Familienmitglieder der Klägerin in Deutschland seien volljährig. Sie habe keine sozialrechtliche Verantwortung für diese Familienmitglieder. Es ergäben sich keine Belange, die eine kürzere Frist angezeigt erscheinen ließen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. August 2020 zugestellt. Die Klägerin legt ein Unterstützungsschreiben des Domherrn und Gemeindekirchenrats Werner des Evangelischen Kirchspiels A-Stadt vom Juni 2023 vor, ferner ein Zeugnis der Pfarrers Halver der gleichen Gemeinde vom 12. Juni 2023, worin dieser angibt, dass an der Ernsthaftigkeit der Konversion zum Christentum kein Zweifel bestehe. Die Klägerin sei immer bereit, ehrenamtlich tätig zu werden. Sie beteilige sich an der persich-deutschen Bibelstunde. Die Pfarrerin M. schreibt unter dem 22. Juni 2023, die Klägerin habe sich regelmäßig an der iranischen Bibelstunde beteiligt und sei in den letzten Jahren in die Gemeinde hineingewachsen. Sie gehöre zur Gemeinde und habe im christlichen Glauben eine neue Heimat gefunden. Die Klägerin legt außerdem zwei Unterstützerschreiben von Mitglieder der Kirchengemeinde in A-Stadt vom 09. Juni und 20. Juni 2023 vor, in denen ihr Engagement in der Kirchengemeinde gelobt wird. Am 03. September 2020 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe nachvollziehbar eine Verfolgung ihres Vaters vorgetragen und sei zum christlichen Glauben übergetreten. Ihrer Schwester, ihrem Bruder und auch ihren Eltern sei jeweils die Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum christlichen Glauben zuerkannt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2020 aufzuheben, soweit er den vorgenannten Anträgen entgegensteht. Die Beklagte beantragt aus den Gründen ihres Bescheides, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.