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Beschluss

3 B 263/24 HAL

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird 5.000 Euro festgesetzt. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, der Klägerin ein Girokonto nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 1. Oktober 2024 zu eröffnen, hat keinen Erfolg. Für eine Streitigkeit der vorliegenden Art ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. August 2020 – 1 K 1116/19 –, juris Rn. 18; Nieders. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 10 OB 132/21 –, juris Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der behauptete Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts auf Eröffnung eines Girokontos richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Normen (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SpKG LSA, Art. 3 Abs. 1 GG). Unerheblich ist, dass sich der Girokontovertrag nach privatrechtlichen Vorschriften richten würde. Denn der privatrechtliche Charakter eines Vertrages lässt keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften zu, die gegebenenfalls zum Vertragsabschluss verpflichten (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. August 2020 – 1 K 1116/19 –, juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom21. Juli 1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 5). Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache – wie hier – ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2008 – 2 M 8/08 –, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Rechtsgrundlage dürfte entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung § 2 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpKG LSA) unmittelbar nicht in Betracht kommen, weil es sich hierbei nur um eine objektiv-rechtliche Aufgabennorm handelt, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris Rn. 20 ff.; OVG Schl.-H., Urteil vom 15. Januar 2015 – 2 LB 21/13 –, juris Rn. 27 und 60). Grundsätzlich kann sich ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber auf § 2 Abs. 1 SpKG LSA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung stützen. Die Antragsgegnerin ist als Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 SpKG LSA). Sie hat nach § 2 Abs. 1 SpKG LSA die Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Nach § 2 Abs. 3 SpKG LSA führt sie ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags. Mit der Bereitstellung von Girokonten gewährt sie daher öffentliche Leistungen, ist im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 tätig und insoweit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dem steht eine privatrechtliche Natur der Vertragsverhältnisse zu den Kunden, insbesondere der Girokontoverträge, nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 2 BvR 2456/18 –, juris Rn. 8; SächsOVG, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 28; OVG Schl.-H., Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 MB 28/09 –, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris). Dabei erschöpft sich der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck. Dieses Verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lässt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris Rn. 26 unter Verweis u.a. auf BVerfG, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 2 BvL 17/99 –, BVerfGE 105, 75 [110 f.]). Es ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie entgegen ihrem dargestellten Auftrag nach § 2 Abs. 1 SpKG LSA in ihrem Geschäftsgebiet tätigen mittelständischen Wirtschaftsunternehmen – wie der Antragstellerin als Presseunternehmen – die Eröffnung eines (Geschäfts-)Girokontos verwehrt. Dennoch besteht hier kein entsprechender Anspruch. Dies gilt aber nicht deshalb, weil die Antragstellerin ihren Sitz weiterhin in Falkensee und damit nicht im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin hat. Der notariellen Anmeldung der Änderung an das Amtsgericht Potsdam vom 17. September 2024 ist lediglich die Angabe einer neuen inländischen Geschäftsanschrift, nämlich die Anschrift B- Straße in B-Stadt, zu entnehmen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Handelsregisterauszug vom 19. September 224 bezieht sich auch nur auf diese Änderung. Demgegenüber ist in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister vom 30. September 2024 als Sitz der Antragstellerin weiterhin Falkensee eingetragen. Dass sie ihren Sitz weiterhin in Falkensee hat, ist von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 auch schließlich klargestellt worden. Die Antragstellerin hat aber mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 1. Oktober 2024 und der eidesstattlichen Versicherung von Herrn A. vom 7. Oktober 2024 glaubhaft gemacht, dass sie in B-Stadt und damit im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Ihr Geschäftsführer hat versichert, dass sich der Geschäftssitz der Antragstellerin ausschließlich in B-Stadt befindet. Sie entfalte auf dem B-Straße ihre Geschäftstätigkeit mit Büros, Lager und Veranstaltungsräumlichkeiten. In Falkensee habe sie keinen Geschäftssitz mehr. Insoweit hat die Antragstellerin auch eine Bestätigung für die Auflösung des Mietverhältnisses an ihrer früheren Geschäftsanschrift in Falkensee zum 31. Juli 2024 vorgelegt. Herr A. hat versichert, dass die Antragstellerin auf seinem Anwesen Mieter geworden sei, den Geschäftsbetrieb dort aufgenommen und bereits eine Mietzahlung geleistet habe. Aufgrund der glaubhaft gemachten Geschäftstätigkeit im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass diese die für die Antragstellerin zuständige Sparkasse ist. Ist ein potenzieller Kunde im Geschäftsgebiet mehrerer Sparkassen tätig, muss grundsätzlich nicht eine allein zuständige Sparkasse ermittelt werden. Zwar haben die Sparkassen nach § 2 Abs. 1 SpKG LSA die Aufgabe der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in ihrem Geschäftsgebiet. Hieraus folgt jedoch keine Zuständigkeitsregelung in dem Sinne, dass für jedes Geschäft lediglich eine einzige Sparkasse zuständig ist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 13. Mai 2015 – 1 A 6549/13 –, juris Rn. 31; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 7. Mai 2013 – 16 A 2735/12 –, juris Rn. 8; VG Minden, Urteil vom 2. November2012 – 2 K 1652/11 –, juris Rn. 17; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 23. Juni 2016 – 6 A 3/15 –, BeckRS 2016, 53557). Es ist vielmehr ausreichend, dass die Antragstellerin zumindest auch im Zuständigkeitsgebiet der jeweiligen Sparkasse tätig ist oder dort seinen Sitz hat. Dies ist hier zu bejahen. Eine Rechtfertigung für die Weigerung der Antragsgegnerin, für die Antragstellerin ein Girokonto zu eröffnen, lässt sich nicht auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni/16. Juli 2024 stützen, mit der unter Berufung auf §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG festgestellt wurde, dass die Antragstellerin sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, deshalb verboten werde und aufgelöst sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat den Sofortvollzug der Verbotsverfügung mit Beschluss vom 14. August 2024 (6 VR 1.24) ausgesetzt. Dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 27. September 2024 ist zu entnehmen, dass den Kreditinstituten, die am Vollzugstag (16. Juli 2024) um Sperrungen der dort unterhaltenen Konten ersucht wurden, am 21. August 2024 mitgeteilt worden ist, dass aus vereinsrechtlicher Sicht derzeit keine Gründe bestünden, der Antragstellerin Leistungen zu verweigern oder auf eine Geschäftsbeziehung zu verzichten. Ob dieses Schreiben auch der Antragsgegnerin zugegangen ist, kann dahinstehen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass ihr die Außervollzugsetzung des Verbots durch die öffentliche Berichterstattung über diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt geworden ist. Die Kammer hat im Übrigen auch erhebliche Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin ihre Weigerung, eine Geschäftsverbindung mit der Antragstellerin einzugehen, darauf stützen kann, dass ihr dies wegen des Verhaltens der Antragstellerin nicht zumutbar sei. Der Kontrahierungszwang einer Sparkasse kann allerdings aufgrund von Gegebenheiten in der Person des Kunden aufgehoben sein, wegen derer ihr die Aufnahme von Vertragsbeziehungen unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unzumutbar ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24. April 2003 – 21 S 1/03 –, juris Rn. 5; siehe auch VG Gießen, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 K 1139/10.GI –, juris Rn. 17 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 16. August 2017 – RO 3 E 17.1335 –, BeckRS 2017, 126549 Rn. 32; VG Hannover, Urteil vom 13. Mai 2015 – 1 A 6549/13 –, juris Rn. 41). Die Antragsgegnerin macht geltend, ihr sei eine Geschäftsverbindung mit der Antragstellerin unzumutbar, weil diese unter Missachtung der Grundsätze der Kontowahrheit und -klarheit durch die Angabe des Kontos von Herrn A. als ihr Spendenkonto Dritte veranlasst habe, zu ihren Gunsten eine Bankverbindung zu nutzen, bei der sie nicht als wirtschaftlich Berechtigte angegeben war. Hierzu verweist sie auf die Regelung in § 154 der Abgabenordnung (AO), nach der in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes der Grundsatz der materiellen Kontowahrheit gilt und der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 GWG offenzulegen ist (vgl. Rätke, in: Klein, AO, 17. Aufl., § 154 Rn. 14). Den von der Antragsgegnerin nachgereichten Anlagen zum Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 15. Juli 2024 lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin auf ihrer Website und in ihrem TV-Kanal zu Spendenzahlungen auf das Konto von Herrn A. aufgerufen bzw. dieses Konto als Spendenkonto angegeben hat. In dem Screenshot ihrer Website hat sie – nach Darstellung der Kündigung ihrer Bankkonten – das Geschäftskonto von Herrn A. mit der IBAN DE 36 …. als ihr neues Spendenkonto, als endlich gefundene Bankverbindung, die sie öffentlich für Spenden angeben könne, beworben. Diese Nutzung der fremden Bankverbindung durch die Antragstellerin ist mit der Verpflichtung zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht vereinbar. Die Informations- und Offenlegungsobliegenheiten aus § 154 AO betreffen zwar zunächst nur das vertragliche, zwischenzeitlich wohl aufgelöste (Geschäfts-)Kontoführungsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Herrn A. . Gleichwohl lässt sich die Verletzung dieser Pflichten auch der Antragstellerin zurechnen, die ersichtlich – und mutmaßlich in Absprache mit Herrn A. – die Leistungen der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen wollte, ohne ihre Identität und ihre wirtschaftlichen Berechtigungen an den Spendenbeträgen offenlegen zu müssen. Sie ist diejenige, die von der Verletzung der Offenlegungspflichten profitiert. Auf der anderen Seite ist das Konto von Herrn A. nach den unwidersprochen gebliebenen und durch eine eidesstattliche Versicherung von Herrn A. bestätigten Angaben der Antragstellerin nur für die Dauer von drei Tagen genutzt worden und dabei sind Spenden von nur ca. 1.500 EUR über das Konto geflossen. Dass es sich bei den von der Antragsgegnerin angegebenen verschiedenen Zahlungen, die seit Ende 2023 mit der Bezeichnung „Mitgliedsbeitrag xxx“ auf dem Konto von Herrn A. eingegangen seien, um Beträge handelte, an denen die Antragstellerin wirtschaftlich berechtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat Herr A. erklärt, über sein Geschäftskonto seien Spenden und Beiträge für die Interessengemeinschaft „Aufbruch Deutschland“ geflossen. Bei der Nutzung des Kontos von Herrn A. dürfte die Antragstellerin nach den vielfachen Kündigungen ihrer Bankverbindungen aus einer gewissen Not heraus gehandelt haben. Insoweit ist hier auch zu bedenken, dass mit der Eröffnung eines eigenen Kontos für die Antragstellerin das ihr vorgeworfene Verhalten wohl nicht mehr befürchtet werden muss (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 13. Mai 2015 – 1 A 6549/13 –, juris Rn. 46). Die unzulässige Nutzung der Kontoverbindung von Herrn A. dürfte sich daher nach Dauer und Umfang und der gegebenen Umstände nicht als so schwerwiegend darstellen, dass die Eröffnung eines Kontos für die Antragstellerin bei Abwägung der gegenseitigen Interessen für die Antragsgegnerin unzumutbar ist. Dabei dürfte davon auszugehen sein, dass die Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den Daseinsvorsorgeauftrag der Sparkassen insbesondere dann hoch anzusetzen sind, wenn der Betroffene keine sonstigen Möglichkeiten hat, eine für seinen Geschäftsbetrieb erforderliche Kontobeziehung zu erlangen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie über kein anderes Girokonto mehr verfügt und hat hierfür eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vorgelegt. Die letzten bestehenden Kontoverbindungen bei der Waldeck-Frankenberger Bank und der Sparkasse Barnim wurden – hierzu hat die Antragstellerin auch entsprechende Unterlagen vorgelegt – zum 30. September 2024 von Seiten der Geldinstitute beendet. Weitere Konten seien gekündigt worden („langjähriges Konto bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, Quonto und WISE“). Juli/August 2024 habe auch der Zahlungsdienstleister Paypal gekündigt. Versuche, bei über 115 weiteren Banken ein Konto zu errichten, seien negativ beschieden oder gar nicht beantwortet worden. Dass die Antragstellerin – wie es die Antragsgegnerin fordert – darauf verwiesen werden kann, gegen die Kündigung früherer Bankverbindungen vorzugehen, ist eher fraglich. Die Kammer ist zuletzt aber zu dem Schluss gekommen, dass dem Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung auf Eröffnung eines Girokontos für die Antragstellerin jedenfalls entgegensteht, dass sie bei der Antragsgegnerin noch keinen Antrag gestellt hat. Dass die Antragsgegnerin auf Anfrage des bei der Antragstellerin beschäftigten – für sie nicht vertretungsbefugten – Herrn A. diesem gegenüber erklärt hat, dass im Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Unterlagen keine Möglichkeit gesehen werde, für die Antragstellerin ein Konto zu eröffnen, macht den Kontoeröffnungsantrag nicht entbehrlich, auch wenn die Antragsgegnerin sich nicht auf eine fehlende Vertretungsbefugnis berufen hat und zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Antrag ablehnen wird. Die Antragsgegnerin hat vor Eröffnung eines Kontos umfangreiche Prüfpflichten, die sich nicht zuletzt aus § 154 AO ergeben. Vor Stellung eines formwirksamen Antrages mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann die Antragstellerin daher keinen Anspruch auf Kontoeröffnung haben und die Antragsgegnerin nicht hierzu verpflichtet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer wegen der mit der einstweiligen Anordnung begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).