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Urteil

2 K 1652/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:1102.2K1652.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Eröffnung eines Girokontos bei der Beklagten. Mitte Juni 2011 beantragte der auf der Jahreshauptversammlung des Klägers am 29.04.2011 gewählte Schatzmeister des Klägers in Ausführung eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung bei der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos in der Filiale C. -P. . Diese Eröffnung wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch verweigert, die Unterlagen wurden zurückgesandt. Hiergegen hat der Kläger am 20.07.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, gegen die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts stehe ihm als Kreisverband einer politischen Partei der Verwaltungsrechtsweg offen. Er habe einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos, der sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus dem Parteiengesetz ergebe. Seine Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, könne er nicht ohne Girokonto wahrnehmen. Das Girokonto sei bedeutsam für die Parteienfinanzierung, die Wahlkampfkostenerstattung und größere Spendenbeiträge. So dürften Spenden ab einer Größenordnung von 1.000,- € nur unbar auf ein Konto eingezahlt werden. Ferner müssten die üblichen Geschäftskosten ebenfalls über ein Girokonto abgewickelt werden. Er brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, ein Konto der Bundespartei mitzubenutzen. Die Rechenschaftsberichte der Bundespartei sowie der Landes- und Kreisverbände hätten gesondert zu erfolgen. Dies ergebe sich aus dem Parteiengesetz. Er habe dazu keine andere Möglichkeit, ein anderes Girokonto zu eröffnen. Die meisten Gliederungen der hätten im Sommer 2000 ihr letztes Girokonto durch Kündigungen aus politischen Gründen verloren. Seit Sommer 2000 eröffne keine Bank freiwillig ein Girokonto für die . Es könnten dazu 355 Vorgänge vorgelegt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, soweit der Kläger mit der Klageschrift lediglich eine Postfachanschrift angegeben habe, komme eine Kontoeröffnung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Konten bei der Beklagten nicht unter einer Postfachanschrift geführt werden könnten. Im Übrigen widerspreche einer Kontoeröffnung auch das Regionalprinzip der Sparkassen. Die Existenz eines Kreisverbandes P1. -M. werde von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Die Behauptung des Klägers, bei keiner einzigen der aufgeführten Institutionen sei es ihm gelungen, ein Konto zu eröffnen, deswegen bedürfe es der Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass das bisher bei der Beklagten vermeintlich fehlende Konto die Funktionsfähigkeit des Klägers beeinträchtige. Bei der Beklagten werde darüber hinaus auch kein einziges Konto für einen vergleichbaren Kreisverband geführt. Richtig sei, dass bei der Beklagten auch für Organisationen, die politischen Parteien zuzuordnen seien, Konten geführt würden. Allerdings beziehe sich dies auf dem Stadtgebiet C. zuzuordnende Organisationen. Konten für Kreisverbände über die Stadtgrenzen C1. hinaus würden für keine einzige politische Partei geführt. Das Verhalten des Klägers, unmittelbar nach der ersten Rückmeldung, dass der Eröffnung eines Kontos Hindernisse entgegen stünden, zum Anlass zu nehmen, gleich ohne weitere Mahnungen oder Hinweise eine Klageschrift bei Gericht einzureichen, sei im Übrigen kein Beitrag zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem möglichen Kontoinhaber und der Beklagten als kontoführende T. . Es wäre stattdessen angebracht gewesen, sich mit den Hindernissen auseinanderzusetzen, die einer Kontoeröffnung entgegenstehen und gegebenenfalls ergänzende Angaben zu machen. Des Weiteren werde die Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Nach Auffassung der Beklagten könnten lediglich die -Landesverbände Klage erheben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet. Ebenso haben sie ihr Einverständnis damit erklärt, dass die Entscheidung durch den Berichterstatter ergeht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, nachdem sich die Beteiligten nach vorheriger Anhörung mit dieser Verfahrensweise gem. §§ 87 a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einverstanden erklärt haben. Die Klage ist allgemeine Leistungsklage zulässig. Es sind insbesondere der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO ebenso wie die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 -, in; OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -, VG Münster, Urteil vom 30.04.2010 - 1 K 993/08, jeweils veröffentlicht in juris. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes - PartG -. Danach sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleich behandelt werden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Soweit die Beklagte rügt, der ursprünglich gestellte Antrag habe keine Postadresse aufgeführt, ist dies zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ausgeräumt, da der Kläger im Laufe des Klageverfahrens insoweit klargestellt hat, dass er seinen Sitz unter der ausdrücklich benannten Hausanschrift seines Vorsitzenden hat. Dass diese Anschrift in einer Gemeinde liegt, die lediglich an das Verbandsgebiet der Beklagten angrenzt, steht weder dem Gleichbehandlungsanspruch noch dem Regionalprinzip entgegen. Das Regionalprinzip begründet keine Zuständigkeiten in dem Sinne, dass jedes Geschäft lediglich dem öffentlichen Auftrag einer einzelnen T. unterfallen kann. Wenn ein potenzieller Kunde - wie hier - im Geschäftsgebiet mehrerer T1. tätig ist, muss grundsätzlich nicht eine allein zuständige T. ermittelt werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine andere T. innerhalb des gesamten Wirkungsbereiches des Klägers bzw. eine andere Bank bereit wäre, anstelle der Beklagten einen Girovertrag mit dem Kläger abzuschließen. Vgl. so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 14.12.2009 - 16 A 1821/07 -; ebenso VG Münster, Urteil vom 30.04.2010 - 1 K 993/08 -, in: juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2011 - 16 A 1190/10 -. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die eigene Beteiligtenfähigkeit niedriger Gebietsverbände zur in § 3 Satz 3 PartG geregelten Prozessstandschaft der Parteigebietsverbände der höchsten Stufe für die niederen Gebietsverbände hin zutritt. So BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16.10 -. Die Ablehnung der Beklagten, für den Kläger das beantragte Girokonto zu eröffnen, führt nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, von der abzuweichen das Gericht auch in diesem Fall keinen Anlass sieht, zu einer unzulässigen Diskriminierung einer Untergliederung einer nicht verbotenen politischen Partei und stellt damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar. Indem die Beklagte für Organisationen anderer politischer Parteien bzw. deren Untergliederungen nach eigenem Vortrag Girokonten führt, gewährt sie diesen öffentliche Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG relativiert den Gleichbehandlungsanspruch nur nach der Bedeutung der Parteien, nicht aber nach deren Unterorganisationen. Für den grundrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch zwischen den nicht verbotenen politischen Parteien kommt es danach nur darauf an, dass ein Träger öffentlicher Gewalt für örtliche Untergliederungen politischer Parteien Girokonten führt oder generell die Bereitschaft zeigt, Girokonten zu führen, wie es die Beklagte nach eigenem Vortrag macht. Vgl. dazu auch VG Münster a.a.O. m.w.N. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, der eine Abweichung von der strikten Gleichbehandlungsverpflichtung rechtfertigt, liegen hier offensichtlich nicht vor. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14.12.2009 a.a.O. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Klägerin nach Ablehnung einer Kontoeröffnung Klage erhoben hat. Mit der Klageerhebung macht die Klägerin lediglich ein grundrechtlich geschütztes Recht geltend. Dass ein solches Verhalten atypisch sein könnte, ist bereits nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.