Urteil
4 A 302/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2010:1115.4A302.10.0A
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Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). Rechtliche Grundlage der geltend gemachten Gebühr ist § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) i.V.m. den Tarifstellen 1.5.1. und 1.2.4. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind u.a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren und Pauschbeträge nach der Verordnung und dem Kostentarif zu erheben. Unter Tarifstelle 1. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA werden immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfasst, wobei die Tarifstelle 1.1. Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 oder § 19 Abs. 3 betrifft und Tarifstelle 1.2. Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4. Im Weiteren wird in den Tarifstellen 1.1.1. bis 1.1.4. bzw. 1.2.1 bis 1.2.4. nach den Errichtungskosten der Anlagen unterschieden. Für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000,- Euro übersteigen, beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4. 1.500,- Euro zuzüglich 0,1 vom Hundert der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten. Diese Tarifstelle ist einschlägig, denn zum einen sind nach Tarifstelle 1.5.1. die Tarifstellen 1.1. und 1.2. auch anzuwenden, wenn – wie hier –gegenständlich ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG ist. Zum anderen betragen die Errichtungskosten der 12 zur Genehmigung im vereinfachten Verfahren gestellten Windkraftanlagen insgesamt 17.956.714,44 Euro (12 x 1.496.392,87 Euro). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht auf die Errichtungskosten für die einzelne Windkraftanlage abzustellen und insoweit die Gebühr für jede Anlage gesondert zu berechnen. Vielmehr sind die für alle 12 Windkraftanlagen anfallenden Errichtungskosten maßgeblich. Denn die Tarifstellen 1.1. und 1.2. knüpfen an die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als mit der Gebühr abzugeltende Amtshandlung an und regeln (jeweils unter 1.1.1. bis 1.1.4. bzw. 1.2.1. bis 1.2.4.), dass sich die Höhe nach den Errichtungskosten der Anlagen bestimmt, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind. Anders als dies etwa in Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung bestimmt ist, wird in den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4. bzw. 1.2.1 bis 1.2.4. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA nicht auf die Errichtungskosten „je Anlage“ abgehoben, sondern auf die Errichtungskosten der „Anlagen“, für die das Genehmigungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die Klägerin nur einen Vorbescheid für insgesamt 12 Windkraftanlagen beantragt und der Beklagte ein Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte, ist es unerheblich, dass jede einzelne Windkraftanlage für sich der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV unterlag. Soweit in der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1. bis 1.5. und 1.7. des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA bestimmt ist, dass sich, wenn die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen einschließt, die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren erhöht, lässt sich daraus nichts Gegenteiliges gewinnen. Vielmehr folgt daraus lediglich, dass in diesen Fällen zusätzliche Gebühren – nach den jeweils einschlägigen Vorschriften – zu erheben sind. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Sockelbetrag: 5.100,- Euro 0,1% der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten (auf volle 50 Euro abgerundet, § 1 Abs. 2 AllGO LSA): 15.456,70 Euro 20.556,70 Euro Unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Rücknahme des Vorbescheidsantrags nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA vom Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin nicht angegriffenen Ermäßigung der Gebühr um 50 % verbleibt eine Gebühr in Höhe von 10.278,35 Euro, der die ebenfalls von der Klägerin nicht angegriffenen Auslagen von 49,- Euro hinzuzurechnen sind. Der angegriffene Bescheid ist daher in dem einen Betrag von 10.327,35 Euro übersteigendem Umfang aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 8.889,19 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Verwaltungskosten, zu denen sie der Beklagte nach Rücknahme ihres Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids herangezogen hat. Am 14. Oktober 2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen Vorbescheid für die Errichtung von 12 Windkraftanlagen. Den Antrag nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2010 zurück. Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 19.167,54 Euro sowie zu Auslagen in Höhe von 49,- Euro, insgesamt zu einem Betrag von 19.216,54 Euro heran. Die Gebühr errechnete er, indem er gestützt auf die Tarifstellen 1.5.1. und 1.2.3. des Kostentarifs Nr. 87 AllGO LSA zunächst eine Gebühr je Windkraftanlage in Höhe von 3.194,59 ermittelte und sodann den sich für alle 12 Anlagen ergebenden Betrag von 38.335,08 Euro um 50 % nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA reduzierte. Mit der am 19. Juli 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Gebühr sei nicht für jede Windkraftanlage einzeln zu errechnen und dann zu vervielfältigen. Vielmehr seien die Errichtungskosten für das aus 12 Windkraftanlagen bestehende Gesamtvorhaben und daher Tarifstelle 1.2.4. zugrunde zu legen. Dies entspreche der bisherigen Praxis des Beklagten und berücksichtige, dass der Verwaltungsaufwand bei der Durchführung nur eines Genehmigungsverfahrens für mehrere Anlagen geringer sei als bei der Durchführung mehrerer Verfahren für die einzelnen Anlagen. Zudem ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Tarifstelle nicht, dass die Gebühr für jede Anlage einzeln zu ermitteln sei, wenn mehrere Anlagen in einem Antrag zur Genehmigung gestellt würden. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kostentarif knüpfe an die Höhe der Errichtungskosten der einzelnen Anlage, für die eine Genehmigung erforderlich sei, an, auch wenn in den Tarifstellen von „Anlagen“ die Rede sei. Dies ergebe sich schlüssig aus der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1. bis 1.5. und 1.7. Da jede Windkraftanlage für sich der Genehmigungspflicht unterliege, sei die Gebühr für jede einzelne Anlage zu ermitteln.