Urteil
4 A 108/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0124.4A108.10.0A
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Leitsätze
Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren setzt nicht voraus, dass für das Grundstück gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA der Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wurde.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren setzt nicht voraus, dass für das Grundstück gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA der Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wurde.(Rn.20) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 21. Oktober 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Salza“ über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden: GS NW 2007). Gemäß § 2 GS NW 2007 werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Gebühren für die Grundstücke erhoben, die an dieser öffentlichen Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Voraussetzungen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren nach diesen Vorschriften liegen vor. Der Kläger nimmt die öffentliche Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch. Der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme setzt im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen zwar grundsätzlich voraus, dass eine abwassertechnische Verbindung in Gestalt einer Anschlussleitung zwischen dem Grundstück und der Kanalisation besteht. Eine tatsächliche Inanspruchnahme einer leitungsgebundenen Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers kann aber auch dann vorliegen, wenn das auf der befestigten Fläche eines Grundstücke niedergehende Regenwasser infolge des natürlichen Gefälles der Befestigungsfläche oberirdisch zur Straße fließt und von dort aus über einen Straßeneinlauf in den der Straßen- und Grundstücksentwässerung dienenden Kanal fließt. In diesen Fällen ist die kommunale Leistung gebührenfähig, sofern die einschlägige Satzung ausdrücklich normiert, dass die Niederschlagswassergebühr für solche Grundstücke erhoben wird, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind „oder in diese entwässern“ (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 1 A 42/07 – juris Rn. 25 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. November 2007 – 9 A 4433/05 – juris Rn. 5; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 4 Rn. 24; Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 349). Hiernach liegt im vorliegenden Fall eine tatsächliche Inanspruchnahme der Niederschlagswasserkanalisation vor, denn das Niederschlagswasser fließt auf Grund des Gefälles von den Grundstücken des Klägers in die im ... Weg verlegte Kanalisation. Dieser Fall wird auch vom Gebührentatbestand des § 2 GS NW 2007 erfasst. Die Anlagen im ... Weg in A-Stadt, in die das Niederschlagswasser von den Grundstücken des Klägers fließt, gehören auch zu der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist aufgabenbezogen zu verstehen (OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2009 – 4 K 356/08 –). Bei der Niederschlagswasserbeseitigung besteht die öffentliche Einrichtung danach aus der Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die diesem Zweck dienen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – LKV 2002, 534 und vom 3. September 2008 – 1 KO 559/07 – juris Rn. 47). Anlagen, die der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden durch eine Widmung zu einer öffentlichen Einrichtung. Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O. S. 539 und vom 3. September 2008 – 1 KO 559/07 – a.a.O. Rn. 70). Die zur Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen müssen nicht im Eigentum des Aufgabenträgers stehen (OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O.). Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs – wie hier – davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O. S. 539). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte sämtliche der Niederschlagswasserbeseitigung dienenden, nicht in privater Hand befindlichen Anlagen in den Mitgliedsgemeinden, in denen er auch für die Niederschlagswasserbeseitigung zuständig ist, zu Bestandteilen seiner öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung gewidmet, für deren Inanspruchnahme gemäß der GS NW 2007 ab dem Jahr 2008 Benutzungsgebühren zu zahlen sind. Hierzu zählen auch die Anlagen in der Gemeinde A-Stadt. Unerheblich ist, ob der Kläger gemäß § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA zur Niederschlagswasserbeseitigung auf seinem Grundstück verpflichtet ist. Ausreichend für die Entstehung der Gebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vielmehr allein die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Ob der Benutzer die Einrichtung in Anspruch nehmen darf, ist ohne Belang. Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist nicht nur für die regelgerechte Benutzung, sondern auch in allen anderen Fällen nachgewiesener – atypischer, möglicherweise vorschriftswidriger – Benutzung zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. März 1989 – 9 L 19/89 – juris Rn. 20; Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 715). Die Entstehung von Niederschlagswassergebühren setzt daher nicht voraus, dass gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA der Anschluss und Benutzungszwang für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeordnet wurde. Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG LSA zur Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen. Hiernach entsteht ein beitragsrechtlicher Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung erst, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA auf die Gemeinde bzw. den Zweckverband übergegangen ist, da erst dann die auf Dauer gesicherte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorliegt (OVG LSA, Urteil vom 29. September 2010 – 4 L 101/10 –). Diese Grundsätze können auf das Gebührenrecht nicht übertragen werden, da Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zeitabschnittsbezogen für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung in einem bestimmten Zeitraum erhoben werden und einen dauerhaften Vorteil bzw. eine tatsächlich und rechtlich auf Dauer gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit nicht voraussetzen. Der Erhebung von Niederschlagswassergebühren ohne vorherige Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA für das betreffende Grundstück steht auch nicht entgegen, dass in diesen Fällen der Betreiber der öffentlichen Einrichtung verpflichtet sein kann, die Benutzung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage durch den gemäß § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA selbst beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht mehr zuzulassen (vgl. VG Dessau, Urteil vom 26. Juli 2006 – 1 A 72/06 –). Zwar kann eine Gebühr nur für eine rechtmäßige Amtshandlung erhoben werden. Der der Amtshandlung des allgemeinen Gebührenrechts entsprechende Vorgang – die „Leistung“ – besteht im Niederschlagswassergebührenrecht jedoch allein in der Abnahme des auf den einzelnen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers, die für sich allein nicht rechtswidrig ist. Daraus folgt, dass sich ein Verstoß gegen § 151 Abs. 3 WG LSA auf die Gebührenpflicht der Benutzer nicht auswirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger richtet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren durch den Beklagten. Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Flurstück 104/10, Größe 10.121 m², und Eigentümer der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Flurstücke 245 (492 m²), 246 (4.444 m²) und 104/9 (72 m²), mit der Lagebezeichnung {A.} Weg 5. Das Flurstück 104/10 umgibt U-förmig die Flurstücke 245, 246 und 104/9, auf denen sich eine Tankstelle befindet. Der gesamte Komplex grenzt im Süden an die B 80 und im Norden an den {A.} Weg. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt vom {A.} Weg. Hierbei handelt es sich um eine asphaltierte Straße, in der sich ein Niederschlagswasserkanal befindet. Das Grundstück hat ein leichtes Gefälle nach Norden, also zum {A.} Weg, so dass Niederschlagswasser dorthin fließen und entweder über die an der Grundstücksgrenze errichtete Querrinne oder über die auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Straßeneinläufe in die Niederschlagswasserkanalisation gelangen kann. Das Grundstück ist überwiegend mit Schotter bedeckt mit Ausnahme der Fläche vor der Einmündung in den {A.} Weg, wo eine Asphaltschicht aufgebracht wurde. Auf einem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lageplan des Flurstücks 104/10 sind die Fläche F1 (256 m²) als Beton- und Asphaltfläche (Befestigungsart 3) und F2 (1.700 m²) als sonstige gering versiegelte Fläche (Befestigungsart 6) dargestellt, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Auf einem weiteren Lageplan der Flurstücke 245, 246 und 104/9 sind derartige Flächen mit F1 (1.045 m²) als Dachfläche (Befestigungsart 1) und F2 (3.467 m²) als Verbundpflasterfläche (Befestigungsart 4) dargestellt. Beide Lagepläne wurden am 16. September 2009 vom Kläger unterzeichnet. Mit zwei Bescheiden vom 21. Oktober 2009 – Bescheid-Nr.: NW0006533 und NW0006534 – zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück „A-Stadt, {A.} Weg (Döner/Rastst.) 5“ zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von je 200,22 € heran. Er berücksichtigte hierbei eine Fläche von 256 m², die er mit dem Faktor 1, und eine weitere Fläche von 1.700 m², die er mit dem Faktor 0,1 heranzog, womit sich eine Gebührenbemessungsfläche von 426 m² (256 m² + 170 m²) ergab, die mit dem Gebührensatz von 0,47 €/m² multipliziert wurde. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 21. Oktober 2009 – Bescheid-Nr.: NW0006536 und NW0006538 – zog der Beklagte den Kläger auch für das Grundstück „A-Stadt, {A.} Weg, Flur 7, Fl.stck. 245, 246, 104/9-Tankst“ zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von je 1.468,84 € heran. Er berücksichtigte hierbei eine Fläche von 1.045 m², die er mit dem Faktor 1, und eine weitere Fläche von 3.467 m², die er mit dem Faktor 0,6 heranzog, womit sich eine Gebührenbemessungsfläche von 3.125,2 m² (1.045 m² + 2.080.2 m²) ergab, die mit dem Gebührensatz von 0,47 €/m² multipliziert wurde. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wurden mit vier Widerspruchsbescheiden des Beklagten vom 13. Januar 2010 zurückgewiesen. Am 4. Februar 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte dürfte keine Niederschlagswassergebühren erheben, da er bislang noch keinen Anschluss- und Benutzungszwang für die Grundstücke ausgesprochen habe. Damit gelte § 151 Abs. 3 WG LSA, wonach er selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken verpflichtet sei. Eine Versickerung sei auch möglich, da große Teile der Grundstücke nicht versiegelt seien. Zudem habe die Gemeinde A-Stadt die Niederschlagswasserleitungen noch nicht auf den Beklagten übertragen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 21. Oktober 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Januar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide sowie die Widerspruchsbescheide. Ergänzend führt er aus, die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung befinde sich in seinem Eigentum. Jedenfalls nutze und betreibe er diese Einrichtung. Dies sei ausreichend. Auch liege die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung für den entsprechenden Bereich bei ihm. Auf die Frage, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet werden könne, komme es nicht an. Ausreichend sei, dass die öffentliche Einrichtung durch den Kläger tatsächlich benutzt werde.