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Urteil

9 A 349/19

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0511.9A349.19.00
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Leitsätze
1. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung können Benutzungsgebühren in Form von Leistungs- und Grundgebühren für Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern, erhoben werden. (Rn.24) 2. Angesichts der Gewichtigkeit des Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit reichen abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus. (Rn.28) 3. Ob eine öffentliche Einrichtung im maßgeblichen Erhebungszeitraum in Anspruch genommen wurde, hat das Gericht nach seiner im Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen. (Rn.32)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 wird aufgehoben, soweit darin für das Grundstück Flurstück 827/0 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 Niederschlagswassergebühren von mehr als 503,29 Euro festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 504,29 Euro festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung können Benutzungsgebühren in Form von Leistungs- und Grundgebühren für Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern, erhoben werden. (Rn.24) 2. Angesichts der Gewichtigkeit des Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit reichen abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus. (Rn.28) 3. Ob eine öffentliche Einrichtung im maßgeblichen Erhebungszeitraum in Anspruch genommen wurde, hat das Gericht nach seiner im Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen. (Rn.32) Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 wird aufgehoben, soweit darin für das Grundstück Flurstück 827/0 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 Niederschlagswassergebühren von mehr als 503,29 Euro festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 504,29 Euro festgesetzt. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Hintergrund für die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids in Höhe von 1,00 Euro ist ein Rechenfehler des Beklagten, soweit es die Berechnung der anteiligen Leistungsgebühr für Januar 2019 betrifft. Nach § 16 Abs. 2 der 1. Änderungssatzung vom 04.12.2018 zur ABAS vom 05.12.2017 (ABAS 2018) beträgt die Leistungsgebühr im Erhebungszeitraum (12 Monate, vgl. § 19 Abs. 1 ABAS 2018) 4,30 Euro/10 m², wobei 10 m² eine Berechnungseinheit (BE) sind. Dies vorausgeschickt, ergibt sich für Januar 2019 folgende Berechnung der Leistungsgebühr: 146 (BE) x 3,40 Euro: 12 (Monate) = 52,32 Euro, statt – wie vom Beklagten im Bescheid festgesetzt – 53,32 Euro. Der Bescheid war durch das Gericht von Amts wegen entsprechend abzuändern. B. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet. I. Zunächst spricht Einiges dafür, dass der Kläger den Gebührenbescheid vom 01.03.2019 mit seinem Widerspruch vom 28.03.2019, den er mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2019 lediglich damit begründet hat, dass die dem Bescheid zugrunde gelegte Einleitfläche von 1.460 m² unzutreffend sei, bei verständiger Würdigung nur teilweise angefochten hat und der Bescheid im Übrigen bestandskräftig geworden ist bzw. es insoweit an dem erforderlichen Vorverfahren fehlt. Denn vorausgegangen war dem Widerspruch die Erklärung des Klägers im Erfassungsbogen zur Ermittlung der befestigten Grundstücksflächen vom 22.08.2017, wonach er die Herausrechnung lediglich der mit Schotter bzw. Kies verdichteten Teilflächen seines Grundstücks (395 m² vordere Hoffläche und 156 m² hintere Hoffläche) begehre und die Einstufung der übrigen Teilflächen (überbaute Flächen und Betonflächen) als Einleitflächen „so in Ordnung“ sei (vgl. Erfassungsbogen vom 22.08.2017, BA-A). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beklagte die vom Kläger monierte (erhöhte) Einleitfläche von 1.457,96 m² (BE 146,00) ausschließlich für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr für Januar 2019 zugrunde gelegt hat. Die vom Beklagten berücksichtige Einleitfläche für das Jahr 2018 in Höhe von 906,88 m² erfasst demgegenüber nur die überbauten Flächen des Grundstücks von 752,36 m² und den Betonflächen von 154,52 m², nicht aber die mit einer verdichteten Kiesschüttung bzw. betoniertem Schotter befestigten Grundstücksflächen von 395 m² und 156 m², gegen deren Einbeziehung sich der Kläger wendet. II. Ob hier eine einschränkende Auslegung des Widerspruchs im v. g. Sinn geboten ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung, denn die Klage ist auch unabhängig davon jedenfalls unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 betreffend die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 ist in der durch das Gericht abgeänderten Form rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Bescheid über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 KAG LSA i.V.m. §§ 14, 15 II Abs. 1-3, 16 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Gebiet des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz (TAZV Vorharz) vom 05.12.2017 (im Folgenden: ABAS 2017), in Kraft getreten am 01.01.2018, soweit es den Veranlagungszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 betrifft, und §§ 14, 15 II Abs. 1-3, 16 Abs. 2 der 1. Änderungssatzung vom 04.12.2018 zur ABAS 2017 (ABAS 2018), in Kraft getreten am 01.01.2019, soweit es die Veranlagung für Januar 2019 anbelangt. Danach erhebt der beklagte Verband als Gegenleistung für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung Benutzungsgebühren in Form von Leistungs- und Grundgebühren für Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Leistungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Anders als die ABAS 2017 erfasst die satzungsrechtliche Bestimmung der befestigten Grundstücksflächen in 15 II Abs. 1 ABAS 2018 auch Flächen mit Rasengittersteinen und Schotterflächen als befestigte Flächen. Eine (weitere) Differenzierung nach Art und Weise der Befestigung/Verdichtung erfolgt nicht. Je 10 m² sind eine Berechnungseinheit, wobei Flächen auf jeweils volle 10 m² aufgerundet werden. Die Grundgebühr für die Vorhaltung (Bereitstellung) der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung wird erhoben bei Grundstücken, die die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage nutzen, je Grundstück und Jahr. Die Leistungsgebühr beträgt 4,30 Euro/10 m², die Grundgebühr je Grundstück 55,00 Euro/Jahr. 2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ABAS 2017 und 2018 sind weder geltend gemacht worden noch sonst vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Ermächtigungen offensichtlich. Insbesondere ist der von dem Beklagten gewählte Gebührenmaßstab als zulässig anzusehen. Die Größe bzw. der Umfang der abflusswirksamen Fläche stellt eine zulässige Maßstabseinheit zur Bemessung der Niederschlagswassergebühr dar. Dieser Maßstab hält sich auch im Rahmen des Gleichheitsgebotes, welches gebietet, dass bei gleichen Maßstabseinheiten unter Berücksichtigung zulässiger Typisierungen und Pauschalierungen wahrscheinlich eine gleiche Inanspruchnahme der Einrichtung erfolgt. Bei der hier gewählten pauschalierenden Betrachtung wird nicht unterschieden zwischen verschiedenen Befestigungsmaterialien und -arten und damit auch nicht zwischen dem unterschiedlichen Grad der Oberflächenverdichtung. Die sich daraus ergebenden Ungenauigkeiten sind jedoch im Rahmen des dem Ortsgesetzgebers zustehenden weiten Ermessensspielraums aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.02.1999 - 9 L 1269/97 -, juris Rn. 4). Eine Differenzierung nach dem Grad der Verdichtung durch Berücksichtigung eines Abflussbeiwertes, der ausdrückt, wieviel Regenwasser nach der Art der Befestigung regelmäßig abfließt, ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht erforderlich (OVG Lüneburg, U.v. 24.09.1999 - 9 L 1269/97 -, juris Rn. 4; VG Lüneburg, U.v. 22.07.2020 - 3 A 114/18 -, juris Rn. 44; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 390, Stand: September 2017). 3. Dem Beklagten obliegt in Bezug auf das klägerische Grundstück die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung. Wer für die Beseitigung des Niederschlagswassers i. S. v. § 54 Abs. 1 Ziffer 2 WHG zuständig ist, regelt § 79b Abs. 1 WG LSA, wobei diese Vorschrift vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst für das Niederschlagswasser ausgeht. Allerdings sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde/des Zweckverbandes nur verpflichtet, soweit die Gemeinde/der Zweckverband nicht den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Erforderlich für den Aufgabenübergang auf die Gemeinde/der Zweckverband ist somit eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren. Eine in diesem Sinne anzunehmende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer bzw. durch den Zweckverband maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. OVG LSA, U.v. 27.03.2012 – 4 L 233/09 -, juris [zur Vorgängervorschrift § 151 Abs. 3 WG LSA n.F.] unter Hinweis auf: BayVerfGH, B.v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, juris). Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, kommt es nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall an. Vielmehr reichen angesichts der Gewichtigkeit des in § 79b Abs. 1 WG LSA bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus. Maßgeblich und ausreichend ist mithin, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken (OVG LSA, U.v. 27.03.2012, a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des vom Beklagten beigebrachten Versickerungsgutachtens der P-GmbH vom 05.10.2017 liegt die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung in der gesamten Ortslage A-Stadt, in der auch das klägerische Grundstück belegen ist, beim Beklagten. Denn das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Ortschaft A-Stadt eine hinreichende Versickerungsmöglichkeit nicht besteht. Die schlechte Versickerungsrate resultiert dabei aus den vorherrschenden Lehm- und Schluffböden sowie aus dem geringen Grundwasserflurabstand und dem damit verbundenen Vernässungspotential (vgl. Versickerungsgutachten v. 05.10.2017, S. 17 und Ergebniskarte Nr. 15, RS v. Bl. 55 und 64 d. GA). Durchgreifende Bedenken gegen das Gutachten sind weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, insbesondere genügt der Verweis des Klägers auf die (lediglich) „groben und gebietsbezogenen Daten“, die dem Gutachten zugrunde liegen, nicht, denn für die Frage der Aufgabenlegitimation des Beklagten kommt es gerade – wie oben dargestellt – auf eine gebietsbezogene Betrachtung an. 4. Der (oben beschriebene) Gebührentatbestand ist erfüllt, denn der Kläger nimmt die öffentliche Einrichtung des Beklagten tatsächlich in Anspruch. Der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme setzt zwar im Regelfall voraus, dass eine abwassertechnische Verbindung in Gestalt einer Anschlussleitung zwischen dem Grundstück und der kommunalen Entwässerungsanlage besteht. Eine leitungsmäßige Verbindung ist indes nicht zwingend notwendig. Der Gebührentatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn beispielsweise das auf der befestigten Hoffläche niedergehende Niederschlagswasser infolge des natürlichen Gefälles auf die Straße läuft und dort über Straßenabläufe in den der Straßen- und Grundstücksentwässerung dienenden Kanal gelangt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die einschlägige Satzung – wie hier – ausdrücklich normiert, dass die Niederschlagswassergebühr für solche Grundstücke erhoben wird, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder „in diese entwässern“ (vgl. VG Halle, U.v. 24.01.2011 - 4 A 108/10 HAL -, juris). Ob eine öffentliche Einrichtung im maßgeblichen Erhebungszeitraum in Anspruch genommen wurde, hat das Gericht nach seiner im Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 2 VwGO) zu beurteilen. Ist danach aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einer tatsächlichen Inanspruchnahme während des Erhebungszeitraumes auszugehen, ist es an dem Grundstückseigentümer, das Gericht vom Vorliegen des Gegenteils zu überzeugen. Dem genügt eine Behauptung, das Abwasser könne ja zwischen der Einleitstelle und dem Eintritt in die öffentliche Einrichtung anderweitig versickert sein oder es sei gar kein Niederschlagswasser eingeleitet worden, jedenfalls nicht (VG Magdeburg, U. v. 14.05.2007 – 9 A 248/06 – n. v.). Dies vorausgeschickt, steht für das Gericht nach seiner im Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung fest, dass nicht nur die Dachflächen über die Fallrohre Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal des Beklagten einleiten, sondern auch von dem mit Betonplatten befestigten Werkstattbereich sowie von den mit verdichteter Kiesschüttung bzw. betoniertem Schotter befestigten Hofflächen des Grundstücks oberirdisch Regenwasser in den Kanal abläuft, jedenfalls zu Starkregenereignissen. Maßgeblich hierfür ist das Ergebnis der Zeugeneinvernahme. Denn der hierzu vernommene Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge E., hat aufgrund seiner Vor-Ort-Kenntnisse bekundet, dass die vordere und auch hintere Hoffläche eine offensichtliche Neigung zum Werkstattbereich aufweisen. Dieser mit Betonplatten befestigte Bereich verbinde beide Hofflächen miteinander und sei selbst abschüssig zur Toreinfahrt des Grundstücks. Aufgrund dieses Gefälles laufe das auf den Hofflächen anfallende Niederschlagswasser entsprechend dem Gefälle vom Grundstücks Richtung Straße, dann seitlich der Straße in den Straßeneinlauf, welcher sich vor dem Nachbargrundstücks Flurstück 886 befinde und mit dem Niederschlagswasserkanal des Beklagten verbunden sei (vgl. im Einzelnen: Sitzungsniederschrift vom 11.05.2021, S. 4 ff., Grundstückserfassungsbogen vom 27.06.2018, BA-A; und Stellungnahme vom 22.07.2020, Bl. 85 ff. d. GA). Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen, die dieser auf Vorhalt nochmals bestätigt hat und denen der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten ist, nach eigener kritischer Prüfung im vollem Umfang. Die Neigung der vorderen Hoffläche hin zu der mit Betonplatten befestigten Hofeinfahrt ergibt sich nach Ansicht des Gerichts schon aus den vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbildern (vgl. Anlage zum Schr. d. Kl.-PB v. 21.04.2021, Bl. 110 ff [Bl. 111 f.]). Soweit es die hintere Hoffläche betrifft, steht das insoweit vorliegende Lichtbild einer solchen Annahme jedenfalls nicht entgegen (vgl. Anlage zum Schr. d. Kl.-PB v. 21.04.2021, Bl. 110 ff [Bl. 113]). Hinzu tritt, dass über das Fallrohr Nr. 5 offensichtlich noch zusätzlich Niederschlagswasser auf die hintere Hoffläche abgeführt wird, dass dann entsprechend dem Gefälle der Fläche zu dem mit Betonplatten befestigten Werkstattbereich läuft (vgl. sonstige Bemerkungen im Grundstückserfassungsbogen vom 27.06.2018 und Lichtbild Nr. 5, BA-A). Dass jedenfalls bei Starkregenereignissen auch von den mit Kies bzw. Schotter befestigten Hofflächen des Klägers Niederschlagswasser abläuft, ergibt sich für das Gericht schon daraus, dass nach dem DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138 vom April 2005 (vgl. dort S. 21), auch diesen Flächenbefestigungen ein Ablussbeiwert zugeordnet ist. Dieser Abflussbeiwert drückt aus, wieviel Regenwasser nach der Art der Befestigung regelmäßig abfließt. Soweit der Kläger geltend macht, dass bei Starkregen das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser vom Berg herab auf sein Grundstück fließe, sich dort sammle und schließlich von dort in den Straßengraben abfließe, steht dies der Gebührenpflicht des Klägers nicht entgegen. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen und erörterten Lichtbildern ergibt, ist es wohl so, dass sich bei Starkregen in Höhe des Tores zum Grundstück das vom Grundstück abfließende Niederschlagswasser und das auf der Straße anfallende, vom Berg herabfließende Niederschlagswasser sammeln und dieses Wasser dann straßenabwärts Richtung Einlauf abläuft. Dies schließt die oben im einzelnen begründete Annahme, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über das Gefälle in den Straßeneinlauf gelangt, jedoch nicht aus. Durch diese Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung wird der Gebührentatbestand erfüllt. Für das zusätzliche, auf der Straße anfallende Niederschlagswasser wird der Kläger demgegenüber nicht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen. 5. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im Übrigen sind weder substantiiert dargetan, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzulehnen, da schon keine dem Kläger günstige Kostenentscheidung getroffen wurde (BVerwG, U. v. 10.06.1981 – 8 C 29.80 -; OVG LSA, B. v. 27.07.2011 – 4 O 76/11 -). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser durch den Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 827 der Flur 3 in der Gemarkung A-Stadt mit der postalischen Anschrift E-Straße, A-Stadt, das mit seiner westlichen Grundstücksseite an die E-Straße unmittelbar angrenzt. In dieser Straße ist ein Niederschlagswasserkanal des Beklagten verlegt. Im Bereich des Seitenstreifens der Straße befindet sich auf der Straßenseite, an der das klägerische Grundstück angrenzt, in Höhe des Nachbargrundstücks Flurstück 886, etwa 40 m von der Toreinfahrt zum klägerischen Grundstück entfernt ein Straßeneinlauf, der mit dem Niederschlagswasserkanal verbunden ist. Das 1.457,96 m² große Grundstück, auf dem der Kläger eine Kfz-Werkstatt betreibt, ist mit einem Hauptgebäude und einem Nebengebäude bebaut, deren Grundflächen 454,94 m² und 297,42 m² betragen (überbaute Gesamtfläche: 752,36 m²). Das Hauptgebäude ist auf dem nördlichen Grundstücksteil belegen, während das Nebengebäude die übrige Grundstücksfläche teilt, und zwar in eine der E-Straße zugewandte Hoffläche und eine hintere straßenabgewandte Hoffläche. Beide Flächen werden als Stellflächen für Pkw genutzt und sind mit einer verdichteten Kiesschüttung bzw. betoniertem Schotter befestigt. Der übrige Werkstattbereich des Grundstücks ist mit Betonplatten versiegelt. Das auf den Dachflächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser wird über Fallrohre direkt in den Niederschlagswasserkanal des Beklagten eingeleitet. Die mit verdichtetem Schotter bzw. Kies befestigten Hofflächen sind nach den Feststellungen des Beklagten abschüssig zu dem betonierten Werkstattbereich und dieser abschüssig zur Toreinfahrt des Grundstücks, mit der Folge, dass das auf den Hofflächen anfallende Niederschlagswasser entsprechend dem Gefälle vom Grundstücks Richtung Straße, dann seitlich der Straße in den Straßeneilauf und von dort in den Niederschlagswasserkanal des Beklagten abläuft. In dem, dem Kläger vom Beklagten übersandten und vom diesem ausgefüllten und am 22.08.2017 unterzeichneten Erfassungsbogen zur Ermittlung der befestigten Grundstücksflächen (Abflussflächen) gab er an, dass die mit Schotter bzw. Kies verdichteten Teilflächen (395 m² vordere Hoffläche und 156 m² hintere Hoffläche) nicht als befestigte Flächen anzusehen seien. Die restlichen, in dem Lageplan vom Beklagten erfassten (Abfluss-)Flächen (752,36 m² überbaute Fläche [Dachflächen] und 154,60 m² Werkstattbereich [Betonplatten] seien – so der handschriftliche Vermerk des Klägers – „so in Ordnung“ (vgl. Erfassungsbogen vom 22.08.2017, BA-A). Am 27.06.2018 fand ferner eine Sichtprüfung des Grundstücks durch den Zeugen E., Mitarbeiter des Beklagten, statt. Wegen der hierbei ermittelten Einzelheiten zur Entwässerungssituation wird auf den Inhalt des vom Kläger und Herrn E. unterzeichneten Grundstücksdatenerfassungsbogen vom 27.06.2018 verwiesen (vgl. BA-A). Mit hier streitgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2019 zog der Beklagte den Kläger für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2019 u.a. zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 504,29 Euro heran. Dabei wurde für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 eine Einleitfläche von 906,88 m² (BE 91,00) zugrunde gelegt und eine Niederschlagswassergebühr einschließlich Grundgebühr in Höhe von 446,30 Euro festgesetzt; für Januar 2019 berücksichtigte der Beklagte eine Einleitfläche von 1.457,96 m² (BE 146,00) und setzte eine Niederschlagswassergebühr von 57,99 Euro fest. Die höhere Einleitfläche für Januar 2019 resultiert daraus, dass der Beklagte hierbei – entsprechend der neuen Definition der befestigten Flächen in § 15 II Abs. 2 der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 04.12.2018 zur ABAS vom 05.12.2017 – neben den überbauten Flächen des Grundstücks von 752,36 m² und den Betonflächen von 154,52 m² (erstmals) auch die mit einer verdichteten Kiesschüttung bzw. betoniertem Schotter befestigten Grundstücksflächen von 395 m² und 156 m² (vgl. Erfassungsbogen zur Ermittlung der Abflussflächen vom 22.08.2017, BA-A) berücksichtigt hat. Gegen den Bescheid legte der Kläger unter Hinweis darauf, dass die der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Einleitfläche von 1.457,96 m² unzutreffend sei, Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2019 zurückwies. Am 21.08.2019 hat der Kläger Klage erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei unzutreffend, dass bei einem Regenereignis das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser von der überbauten unbefestigten Fläche des Grundstücks aufgrund des vorhandenen Hofgefälles in den öffentlichen Bereich und dort in den Straßeneinlauf fließe. Im Übrigen seien nicht die überbauten und (mit Beton) befestigten Flächen des Grundstücks im Streit, sondern die unbefestigten Flächen (Flächen der Kiesschüttung von 395 m² sowie 156 m²). Das dort anfallende Niederschlagswasser versickere dort, gelange also nicht in die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten. Eine Versickerung sei auf diesen Flächen auch möglich. Der Inhalt des Versickerungsgutachtens der P-GmbH vom 05.10.2017 stehe dieser Annahme nicht entgegen. Das Gutachten beruhe auf gebietsbezogenen, groben Daten und sei deshalb nicht geeignet, eine fehlende Versickerung und damit eine mögliche Beeinträchtigung des Gemeinwohls zu belegen. Zudem sei es so, dass bei Starkregen das auf der Straße vor dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf den Hof des Grundstücks laufe, sich dort sammle und schließlich zurück in den Straßengraben fließe. Der Kläger beantragt, 1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 betreffend die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 aufzuheben, sowie 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Behauptung des Klägers fließe sehr wohl Regenwasser von dessen Grundstück ab, jedenfalls bei Starkregenereignissen. Die Stellflächen seien abschüssig zum Werkstattbereich und dieser abschüssig zur Toreinfahrt und zum Seitenstreifen, wo sich Straßeneinlauf befinde, der mit dem Niederschlagswasserkanal verbunden sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf eine weitere Stellungnahme des Herrn E. vom 22.07.2020 nebst Lageplan und Fotos (vgl. Bl. 85 ff. d. GA). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zur konkreten Entwässerungssituation des klägerischen Grundstücks durch Vernehmung des Herrn E. als Zeugen Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.