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Urteil

4 A 64/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0131.4A64.10.0A
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Leitsätze
Auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf eine Untersagung nur hinsichtlich eines bestimmten von dem Gewerbetreibenden tatsächlich ausgeübten Gewerbes ausgesprochen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf insbesondere einem Einzelhändler nicht jede Art von Einzelhandel untersagt werden, sondern nur der tatsächlich ausgeübte Einzelhandel einer bestimmten Branche.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf eine Untersagung nur hinsichtlich eines bestimmten von dem Gewerbetreibenden tatsächlich ausgeübten Gewerbes ausgesprochen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf insbesondere einem Einzelhändler nicht jede Art von Einzelhandel untersagt werden, sondern nur der tatsächlich ausgeübte Einzelhandel einer bestimmten Branche.(Rn.33) Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 1. November 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Burgenlandkreis vom 12. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr mehr als das Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ untersagt wird (dazu I). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (dazu II). II. Der Bescheid vom 8. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin – über das von ihr konkret ausgeübte Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ hinaus – jeder Betrieb eines Groß- oder Einzelhandels untersagt wird. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Auf dieser Grundlage kann eine Untersagung nur hinsichtlich eines bestimmten von dem Gewerbetreibenden tatsächlich ausgeübten Gewerbes ausgesprochen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darf insbesondere einem Einzelhändler nicht jede Art von Einzelhandel untersagt werden, sondern nur der tatsächlich ausgeübte Einzelhandel einer bestimmten Branche (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – BVerwG 1 C 33.68 – BVerwGE 39, 247 ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 1972 – VI 577/71 – GewArch 1973, 154 ; OVG Münster, Beschluss vom 23. August 1973 – IV B 603/73 – GewArch 1974, 19; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 81). Nach diesen Grundsätzen kann die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung nicht auf den gesamten „Groß- und Einzelhandel“ erstreckt werden, denn hierbei handelt es sich um weit mehr als das von der Klägerin konkret ausgeübte Gewerbe. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO war vielmehr auf das von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ zu beschränken. Die Gewerbeuntersagung vom 8. April 2009 kann auch nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützt werden, soweit der Klägerin mehr als das Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ untersagt wird. Zwar kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden (sog. erweiterte Gewerbeuntersagung), soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht jedoch im Ermessen der Behörde (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 17.79 – BVerwGE 65, 9 ). Für sie bedarf es daher einer Ermessensentscheidung, an der es hier fehlt. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, so hat diese ihr Ermessen auszuüben. Ein Ermessensfehler in Form der sog. Ermessensunterschreitung, der zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts führt, liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen, das ihr nach dem Gesetz eingeräumt ist, überhaupt nicht ausübt (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – BVerwG 8 C 33.84 – NVwZ 1987, 498 ; VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1998 – 12 UE 1542/98 – NVwZ-RR 1999, 274 ; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 Rn. 77). Hiernach ist der Bescheid vom 8. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Burgenlandkreis vom 12. Oktober 2009, soweit er eine erweiterte Gewerbeuntersagung enthält, rechtswidrig, weil weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde das ihr insoweit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zustehende Ermessen ausgeübt hat. Die Behörden waren sich anscheinend gar nicht bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war, denn weder im Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 noch im Widerspruchsbescheid des Landkreises Burgenlandkreis vom 12. Oktober 2009 sind insoweit auch nur im Ansatz Ermessenserwägungen zu erkennen. Die fehlende Ermessensentscheidung ist auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heilbar. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein – wie hier – wegen Ermessensnichtgebrauchs (Ermessensunterschreitung) rechtswidriger Verwaltungsakt kann jedoch auch auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht geheilt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 – BVerwG 6 B 133.98 – NJW 1999, 2912). II. Der Bescheid vom 8. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit hierin das von der Klägerin ausgeübte Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“ untersagt wird. Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom 8. April 2009 bezieht sich auch auf das von der Klägerin konkret ausgeübte Gewerbe. Es empfiehlt sich zwar, zur Vermeidung von Missverständnissen bei Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO tenormäßig besonders herauszustellen, aber auch ohne eine diesbezügliche Hervorhebung kann der Inhalt der Untersagungsverfügung zweifelsfrei ergeben, dass nach dem Willen der zuständigen Behörde auch das konkret betriebene Gewerbe untersagt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 14.78 – juris Rn. 40). So liegt es hier. Der Bescheid vom 8. April 2009 bringt zwar nicht im Tenor, wohl aber in der Begründung unmissverständlich zum Ausdruck, dass jedenfalls auch das von der Klägerin tatsächlich betriebene Gewerbe untersagt werden soll. Rechtlich ohne Belang ist, dass die Untersagung des konkreten Gewerbes der Klägerin Bestandteil einer – rechtswidrigen – erweiterten Gewerbeuntersagung ist. Das rechtswidrige Verbot der Ausübung jeglichen Einzelhandels kann insoweit aufrechterhalten werden, als es die Untersagung des tatsächlich ausgeübten Einzelhandelszweiges betrifft (OVG Münster, Beschluss vom 23. August 1973 – IV B 603/73 – a.a.O. S. 20). Die Untersagung des von der Klägerin konkret ausgeübten Gewerbes ist rechtmäßig. Die Klägerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1 ; OVG LSA, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 1 L 2/10 –). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende wirtschaftlich leistungsunfähig ist und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage ist, ohne dass Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation erkennbar sind (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – a.a.O.). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldung und einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund für die Bewertung eines wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig entfällt nur dann, wenn dieser zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – a.a.O. S. 4). Auch Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Dabei ist unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 – BVerwG 1 B 164.87 – NVwZ 1988, 432; VG Halle, Urteil vom 11. Mai 2010 – 4 A 4/10 HAL; OVG LSA, Beschluss vom 6. August 2010 – 1 L 112/10 –). Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also regelmäßig – so auch hier – der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – a.a.O.; OVG LSA, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 1 L 2/10 –). Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Sie hatte nach Auskunft des Finanzamtes A-Stadt am 9. Juni 2009 Steuerrückstände einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von 31.457,80 €. Mithin hat sie über Jahre hinweg, auch nach Einleitung des Untersagungsverfahrens gegen sie am 4. April 2007, erhebliche Rückstände an Steuern auflaufen lassen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Finanzamtes A-Stadt sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Steuerrückstände im Verhältnis zu der steuerlichen Gesamtbelastung der Klägerin nicht von Gewicht sind, liegen nicht vor. Ohne Belang ist auch, dass die Steuerfestsetzungen auf Schätzungen des Finanzamts beruhen. Hieraus ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Greifbare Anhaltspunkte für eine Zahlungswilligkeit der Klägerin oder eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation in naher Zukunft sind ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts der schleppenden Zahlungen der Klägerin in der Vergangenheit und der Tatsache, dass sie sich noch immer nicht mit dem Finanzamt zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung gesetzt hat, sind erhebliche Zweifel an ihrer Zahlungswilligkeit angebracht. Auch ein tragfähiges Sanierungskonzept, dass in einem überschaubaren Zeitraum zu einer spürbaren Reduzierung ihrer Steuerrückstände führen würde, ist nicht erkennbar. § 12 GewO steht der Untersagungsverfügung nicht entgegen, denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde bereits am 23. Juli 2007 aufgehoben. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Vertiefung der – umstrittenen – Frage, ob § 12 GewO auch dann Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter die „Freigabe“ des Geschäftsbetriebes erklärt hat (vgl. VGH München, Urteil vom 5. Mai 2009 – 22 BV 07.2776 – juris; OVG Koblenz, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 10676/10 – juris und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2010 – 7 L 1045/10 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Gewerbeuntersagung. Sie betreibt seit dem 2. Januar 2002 das Gewerbe „Einzelhandel mit Untertrikotagen und Nachtwäsche sowie sanitäts- und orthopädischen Artikeln“, ein sog. Sanitätshaus, in der Röntgenstraße in A-Stadt. Mit Beschluss des Amtsgerichts {A.}-{B.} vom 25. September 2003 – Geschäfts-Nr. : 59 IN 1301/02 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 regte das Finanzamt A-Stadt bei der Beklagten an, der Klägerin wegen Verletzung steuerlicher Pflichten die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit für die Zukunft zu untersagen. Sie schulde dem Land Sachsen-Anhalt Lohn- und Umsatzsteuer zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 8.691,32 €. Diese Abgaberückstände seien für die Verhältnisse des Betriebes erheblich. Freiwillige Zahlungen seien nicht erfolgt. Ein Versuch, in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken, sei erfolglos geblieben. Die Klägerin sei auch ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachgekommen. Deshalb seien diese ab dem 1. Quartal 2005 geschätzt worden. Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung mit, sie beschäftige einen Arbeitnehmer in Teilzeit, der bei der AOK versichert sei. Sie sei wegen Personalproblemen in einem Steuerbüro mit den Steuererklärungen in Rückstand geraten. Die dadurch vom Finanzamt erlassenen Steuerfestsetzungen seien wesentlich höher als die tatsächlichen Rückstände. Sie sei gewillt, die Steuererklärungen schnellstmöglich nachzureichen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 teilte das Finanzamt A-Stadt mit, die Klägerin habe sich weder mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt noch Zahlungen auf ihre Rückstände geleistet. Diese seien auf 12.299,30 € angewachsen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 teilte die AOK Sachsen-Anhalt mit, die Klägerin habe Beitragsrückstände für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 1999 in Höhe von 1.516,65 €, für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 25. September 2003 in Höhe von 4.510,30 € und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 in Höhe von 4.958,02 €. Die Beitragsrückstände würden auf Grund wiederholter Forderungspfändungen in Raten gezahlt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte der im Insolvenzverfahren der Klägerin bestellte Insolvenzverwalter Dr. {C.} mit, er befürworte die beabsichtigte Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin. Auf Rechnung der Insolvenzmasse werde kein Gewerbe geführt. Das Gewerbe der Klägerin werde auf Grund der Freigabe aus der Masse von ihr persönlich geführt. Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau teilte mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mit, der Ehemann der Klägerin habe mitgeteilt, dass seit Ende 2005 die Steuererklärungen sowie die Umsatzsteueranmeldungen von dem beauftragten Steuerbüro nicht fristgemäß bearbeitet worden seien. Deshalb seien die Umsätze bedeutend höher eingeschätzt worden als diese tatsächlich vorhanden gewesen seien. Die Unterlagen würden jetzt schrittweise abgearbeitet. Bis Ende September 2007 solle die Angelegenheit bereinigt werden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli 2007 – Geschäfts-Nr.: 59 IN 1301/02 – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin aufgehoben. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 teilte das Finanzamt A-Stadt mit, die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Finanzamt beliefen sich derzeit auf 28.292,30 €. Die letzte Zahlung sei im Dezember 2003 erfolgt. Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung sei für den November 2003 eingereicht und die letzte Lohnsteuereranmeldung sei für das 4. Quartel 2004 erfolgt. Seit diesen Zeitpunkten seien weder Zahlungen erfolgt noch irgendwelche Unterlagen eingereicht worden. Sämtliche Lohnsteueranmeldungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen seien geschätzt worden. Ein Finanzplan existiere nicht, deshalb seien auch keine Sonderzahlungen geleistet worden. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 gab die Klägerin an, auf Grund des notwendig gewordenen Wechsels des Steuerbüros sei es zu einem enormen Zeitverzug bei der Erstellung der geforderten Steuererklärungen gekommen. Die somit entstandenen hohen Steuerrückstände beruhten auf Schätzungen des Finanzamtes. Nach Einreichung der fehlenden Steuererklärungen würden sich die rückständigen Beträge erheblich verringern. Sie sei um eine schnellstmögliche Erarbeitung bemüht. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte die AOK Sachsen-Anhalt mit, die Klägerin habe für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2008 Beitragsrückstände in Höhe von 3.235,55 €. Für die bis zum 31. März 2008 entstandenen Beitragsrückstände sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Die am 30. Dezember 2008, 30. Januar 2009 und 28. Februar 2009 fälligen Raten seien nicht bezahlt worden. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) teilte mit Schreiben vom 26. März 2009 mit, die Klägerin schulde ihr zurzeit einen Betrag von 1.205,24 €. Es handele sich um Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Säumniszuschläge sowie Bußgelder wegen nicht fristgerechter Einreichung des Nachweises für die Beitragsberechnung. Mit Bescheid vom 8. April 2009 untersagte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 15. Mai 2009 für die Zukunft die Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebes mit der auszuübenden Tätigkeit Groß- und Einzelhandel. Die Gewerbeuntersagung sei mit der vollständigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie der Schließung der Geschäftsräume und Erstattung der Gewerbeabmeldung zum 15. Mai 2009 verbunden. Für den Fall, dass sie diese Verfügung nicht innerhalb der vorgenannten Frist befolge, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 € angedroht. Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig, weil sie erhebliche Steuerrückstände und Rückstände zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft habe. Diese ließen auch mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkennen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, die in dem Bescheid erwähnten Vorwürfe und Verstöße seien nicht so gravierend wie dargestellt. Sie habe beispielsweise mit der AOK Sachsen-Anhalt stets in Kontakt gestanden. Ratenzahlungen seien regelmäßig vereinbart und auch eingehalten worden. Der Beitragsrückstand sei auf einen wesentlich geringeren Betrag zurückgegangen und werde sich auch nicht mehr erhöhen. Die BGHW teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2009 mit, die Klägerin schulde ihr inzwischen einen Betrag von 1.569,16 €. Der letzte Zahlungseingang sei im Jahr 2007 gewesen. Es seien keine Zahlungsvereinbarungen getroffen worden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte das Finanzamt A-Stadt mit, die Klägerin habe sich weder mit ihm in Verbindung gesetzt noch Zahlungen auf ihre Rückstände in Höhe von inzwischen 31.457,80 € geleistet. Beitragsrückstände der Klägerin bei der AOK Sachsen-Anhalt beliefen sich nach einer Mitteilung der AOK vom 15. Juni 2009 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2008 auf 1.891,25 €. Insoweit bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 7. Mai 2009 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2009 wies der Landkreis Burgenlandkreis den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Gründe, der Klägerin das Gewerbe zu untersagen, seien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Untersagung ihrer gewerblichen Tätigkeit gegeben gewesen und noch vorhanden. Die weitere Gewerbeausübung sei ihr deshalb rechtmäßig untersagt worden. Am 13. November hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, einige Passagen der Begründung im Widerspruchsbescheid entsprächen nicht den Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der Beitragsrückstände gegenüber der AOK. Die Steuerrückstände beim Finanzamt bezögen sich nur auf Festsetzungen, so dass auch hier ein wesentlich niedrigerer Betrag zu erwarten sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Burgenlandkreis vom 12. Oktober 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Klägerin sei unzuverlässig, da sie hohe Rückstände an Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen und Steuern habe auflaufen lassen. Dies lasse auf eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin schließen. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Es sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu einer geordneten Betriebsführung zurückfinden werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.