Urteil
12 UE 1542/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0518.12UE1542.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und - nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags und nach der Begründung der Berufung - auch sonst zulässige Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 3 VwGO) ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Rücknahmebescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. September 1997 zu Unrecht abgewiesen. Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil die Einbürgerungsbehörde das ihr obliegende Ermessen nicht ausgeübt hat (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Die von ihr herangezogene Vorschrift über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 HVwVfG) ist zwar grundsätzlich auf Einbürgerungen anwendbar (1.), und es kann letztlich dahinstehen, ob die nach § 9 RuStAG erfolgte Einbürgerung rechtswidrig war (2.) und die besonderen Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG vorlagen (3.); die Einbürgerungsbehörde hat aber das ihr zustehende und ihr obliegende Ermessen nicht ausgeübt (4.). 1. Auf die Einbürgerung können grundsätzlich die allgemeinen Rücknahmevorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (vom 01.12.1976, Hess. GVBl. 1976 I S. 454; 1997 I S. 95) - HVwVfG - angewandt werden. Allerdings gibt es im Staatsangehörigkeitsrecht keine allgemeine Vorschrift über die Rücknahme von Einbürgerungen. Nur in § 24 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (vom 22.02.1955, BGBl. I S. 65, 1979 I S. 1061) - StAngRegG - ist bestimmt, dass eine Einbürgerung nach §§ 6, 8, 9, 11 oder 12 StAngRegG unwirksam ist, wenn bei dieser Einbürgerung infolge des Verschuldens des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt waren, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten, und wenn nicht die Einbürgerungsbehörde die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 RuStAG für gegeben erachtet, und dass die Unwirksamkeit durch förmliche Entscheidung auszusprechen ist. Da in diesem Fall eine Unwirksamkeit mit Rückwirkung auszusprechen ist, handelt es sich der Sache nach um eine rückwirkende Aufhebung, also eine Rücknahme mit Rückwirkung (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1998, § 24 StAngRegG Rdnr. 5 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1993 - 25 A 1445/92 -, EZAR 276 Nr. 2 = NWVBl. 1994, 229; offengelassen von BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89 -, EZAR 600 Nr. 8 = NVwZ-RR 1990, 220 = InfAuslR 1989, 276 ; a. A. Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 24 StAngRegG Rdnr. 6). Obwohl der Gesetzgeber des Staatsangehörigkeitsrechts nach alledem nur für einen bestimmten Fall die Rücknahme einer Einbürgerungsentscheidung im Einzelnen geregelt hat, wird die Anwendung der allgemeinen Rücknahmevorschriften des § 48 VwVfG von der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung jedenfalls für solche rechtswidrigen Einbürgerungsentscheidungen nach §§ 8, 9 RuStAG für zulässig erachtet, die der Eingebürgerte durch falsche Angaben erschlichen hat (Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 16 GG Rdnr. 35 ff., § 8 RuStAG Rdnr. 111, § 16 RuStAG Rdnr. 9 ff.; Makarov/v. Mangoldt, Dt. Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG Rdnr. 31 ff; Marx, a.a.O., Art. 16 GG Rdnr. 11, § 16 RuStAG Rdnr. 11; § 17 RuStAG Rdnr. 12; Montag, Anm. JuS 1992, 645; Rey, JuS 1993, 263; Seifert, DÖV 1972, 671; VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990 - 13 S 2666/89 -, EZAR 276 Nr. 1 = NVwZ 1990, 1198 = DVBl. 1990, 1069; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996, - 25 A 2106/94 -, EZAR 276 Nr. 3 = NWVBl. 1997, 71; a. A. OVG Berlin, 02.11.1988 - 1 B 53.87 -). Unter das uneingeschränkte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit fallen nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos alle Hoheitsakte, die ohne oder gegen den Willen des Inhabers der Staatsangehörigkeit erlassen werden und den Verlust der Staatsangehörigkeit bewirken (Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 16 GG Rdnr. 26). Dabei kommt es hier nicht entscheidend darauf an, welche Hoheitsakte im Einzelnen hierunter fallen (dazu näher Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 16 GG Rdnr. 27 bis 34 m.w.N.; Ziemske, Die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz, 1995, S. 161 ff.). Denn die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung wird im Schrifttum für zulässig erachtet, wenn auch mit Einschränkungen auf bestimmte Fallgestaltungen und mit unterschiedlicher Begründung. Einmal wird darauf abgestellt, dass die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit vor zwangsweiser Ausbürgerung schützen soll, aber nicht die Privilegierung krimineller Ausländer bezweckt (Reck, DÖV 1958, 913) und dass sie Ausbürgerungen verbietet, aber nicht rechtswidrige Einbürgerungen aufrechterhalten will (Kimminich, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 16 Rdnr. 41). Teilweise wird die Auffassung vertreten, grundgesetzlich geschützt sei nur die wohlerworbene Staatsangehörigkeit (Makarov/von Mangoldt, a.a.O., Art. 16 GG Rdnr. 7; Randelzhofer, GG, Art. 16 Rdnr. 53). Überwiegend wird die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung im Hinblick auf die Einheit der Verfassung und auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für zulässig erachtet (Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 16 GG Rdnr. 36; Kimminich, a.a.O., Rdnr. 41; Makarov/ von Mangoldt, a.a.O. Rdnr. 7; Marx, a.a.O., § 16 RuStAG Rdnr. 11; Randelzhofer, a.a.O. Rdnr. 53; Reck, DÖV 1958, 913; VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990, a.a.O.; ähnlich Kokott, in: Sachs, GG, Art. 16 Rdnr. 25; ebenso aufgrund historisch-teleologischer Interpretation Schnapp, in: von Münch, GG, Art. 16 Rdnr. 13; a. A. Lübbe-Wolff, in: Dreier, GG, Art. 16 Rdnr. 41; dieselbe, Jura 1996, 57). Ist die Rücknahme einer Einbürgerung nicht nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unstatthaft, dann steht ihr auch nicht entgegen, dass der Betroffene infolge der Rücknahme staatenlos wird, auch wenn Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG den Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann zulässt, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird (Hailbronner/Renner, a.a.O. Rdnr. 37; Makarov/von Mangoldt, a.a.O. § 16 RuStAG Rdnr. 34; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996, a.a.O.). Dieser Schluss ist allerdings nur mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass eine erschlichene Staatsangehörigkeit überhaupt nicht durch Art. 16 Abs. 1 GG geschützt ist. 2. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers - wie der Beklagte meint - deshalb rechtswidrig ist, weil der Kläger zu Unrecht nach § 9 RuStAG eingebürgert worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 RuStAG sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 RuStAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, und die Einbürgerungsbehörde nahm offenbar zu Recht an, dass der Kläger mit der auf seinen Antrag hin erfolgten Einbürgerung in Deutschland kraft Gesetzes die pakistanische Staatsangehörigkeit verlor. Gemäß Sect. 14 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Pakistan Nr. II vom 13. April 1951 (in der Fassung vom 18. März 1978; deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, unter "Pakistan", S. 9) - pakStAngG - hört auf, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, wer pakistanischer Staatsangehöriger aufgrund der Bestimmungen des pakistanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes und zu gleicher Zeit Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, falls er nicht eine den Gesetzen des anderen Landes entsprechende Erklärung abgibt, durch die er auf seine Eigenschaft als Staatsbürger oder Staatsangehöriger desselben verzichtet. Allerdings bestimmt Sect. 14A Abs. 1 pakStAngG: "Wenn irgendein Bürger Pakistans, der außerhalb Pakistans wohnt und kein Minderjähriger ist und dem von der zuständigen Behörde eines anderen Landes ein gültiges Dokument ausgehändigt wurde, das die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit jenes Landes beweist, nachdem er auf die Staatsbürgerschaft Pakistans verzichtet hat, in der vorgeschriebenen Weise eine Erklärung über den Verzicht der Staatsangehörigkeit abgibt, so soll die Erklärung von der vorgeschriebenen Behörde registriert werden; und nach dieser Registrierung hört der Betreffende auf, Bürger Pakistans zu sein...". Hieraus kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geschlossen werden, dass der Kläger nur dann die pakistanische Staatsangehörigkeit verlieren konnte, wenn er vor der Einbürgerung in Deutschland oder danach eine Verzichtserklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Pakistan abgegeben hätte (zweifelnd OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996, a.a.O.). Unstreitig ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einbürgerung die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RuStAG in der damaligen Fassung (vor der Änderung durch Gesetz vom 30.06.1993, BGBl. I S. 1062) erfüllte, also nach den Gesetzen seiner Heimat unbeschränkt geschäftsfähig war, einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hatte, an dem Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung gefunden hatte und dort sich und seine Ehefrau zu ernähren im Stande war. Fraglich und von der Einbürgerungsbehörde im Hinblick auf die von dem Kläger in Pakistan geschlossene Ehe im Rücknahmeverfahren bestritten ist, ob bei rückschauender Betrachtung damals gewährleistet war, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnete, wie es § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG verlangt. Das Regierungspräsidium bezweifelt dies nachträglich mit der Begründung, Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG sei es, der durch die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen begründeten Erwartung Rechnung zu tragen, dass sich die Integration des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse schneller als sonst vollziehe; daher sei es völlig unerheblich, ob die in Pakistan geschlossene Ehe auch im deutschen Inland Rechtswirksamkeit entfalte, entscheidend sei vielmehr, dass diese "Zweitehe" mit der deutschen Werteordnung kollidiere. Diese Überlegung führt das Verwaltungsgericht fort und weist auf die rechtliche Verbindlichkeit der Einehe und darauf hin, dass sich die Vorstellung des Klägers von der Ehe von derjenigen des Grundgesetzes und des Ehegesetzes maßgeblich unterscheide. Für die Auffassung der Einbürgerungsbehörde und des Verwaltungsgerichts spricht, dass in der Tat nach den deutschen Rechtsvorschriften die Einehe die einzige rechtlich zugelassene Form der Eheführung in Deutschland darstellt. Nur der Einehe gilt das Gebot der Förderung und des Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass nach der deutschen Rechtsordnung unter Umständen Mehrehen, die im Ausland geschlossen worden sind, auch im Inland als solche anzuerkennen sind (Palandt/Diederichsen, BGB, 57. Aufl., 1998, vor § 1353 Rdnr. 3) und bei staatlichen Entscheidungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Darüber hinaus schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG neben der Glaubens- und Gewissensüberzeugung auch die Möglichkeit, nach den Geboten der Religion und der Gewissensüberzeugung zu leben, sofern der Gläubige dabei nicht mit gesetzlichen Vorschriften oder den Rechten anderer in Konflikt gerät. Sofern die religiöse Zweitehe nicht einer staatlichen Ehe gleichsteht und deshalb deren Eingehung durch einen in Deutschland bereits Verheirateten keine Bigamie darstellt, ist sie jedenfalls nicht strafbar. Sie beeinträchtigt auch nicht die nach der deutschen Rechtsordnung mit der Ehe verbundenen Rechte und Pflichten des Ehepartners, insbesondere nicht die Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und gemeinsamen Kindern. Schließlich ermöglicht sie auch grundsätzlich nicht den Familiennachzug nach den Vorschriften der §§ 17 ff. AuslG. Vorliegend scheint es sich aber um eine staatlich registrierte Ehe zu handeln (vgl. Sect. 11 pak. Special Marriage Act; sect. 5 Muslim Family Laws Ordinance), die wegen fehlender Genehmigung des Schiedsgerichts nicht gültig ist (vgl. sect. 6 FLO; Rules 14, 15 der Ausführungsbestimmungen zur FLO). Es ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass die Einehe die Vorstellungen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung prägt (ebenso Hailbronner/Renner, a.a.O., § 8 RuStAG Rdnr. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996, a.a.O.). Andererseits kann nicht vernachlässigt werden, dass im Laufe der letzten Jahrzehnte neben die staatlich geschlossene Ehe andere Lebensformen getreten sind, die sowohl von der Gesellschaft als auch von der Rechtsordnung toleriert werden, insbesondere nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Schließlich sind auch außereheliche Beziehungen nicht mehr in der Weise sanktioniert, dass sie als mit deutschen Lebensverhältnissen völlig unvereinbar bezeichnet werden können. Nach alledem kann einerseits einem deutschen Staatsangehörigen die Schließung einer religiösen Zweitehe nicht verwehrt werden, andererseits kann aber nicht vernachlässigt werden, dass die Führung religiöser Zweitehen mit den in Deutschland herrschenden Wertevorstellungen nicht ohne weiteres vereinbar ist. Ob diese Überlegungen auch gelten, wenn - wie hier offenbar der Fall - die religiöse Ehe nicht in vollem Umfang staatlich anerkannt ist, erscheint fraglich. Im vorliegenden Fall kann aber offenbleiben, ob die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits seit etwa zwei Jahren mit einer pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet war, der Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG entgegenstand. 3. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG für die Rücknahme der Einbürgerung vorlagen. Bei der Einbürgerung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, da er ein Recht, nämlich den Rechtsstatus eines deutschen Staatsangehörigen, begründet, und deshalb darf er nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG zurückgenommen werden. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 HVwVfG). Ob dem Kläger tatsächlich vorgehalten werden kann, er habe auf diese Weise seine Einbürgerung erschlichen, erscheint fraglich. Arglistige Täuschung wird ihm von der Einbürgerungsbehörde nicht vorgeworfen und kann auch aufgrund der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Ob seine Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, ist nicht sicher. In dem Einbürgerungsformularantrag ist u. a. nach früheren Ehen des Einbürgerungsbewerbers gefragt und nicht nach gleichzeitig bestehenden Ehen. Der Grund für diese Beschränkung ist darin zu sehen, dass der Fall einer Bigamie der Fragestellung nicht zugrundegelegt wird. Wie aus den nachfolgenden Fragen erkennbar wird, dient die Angabe früherer Ehen in erster Linie der Möglichkeit, unter Umständen daraus herrührende Unterhaltspflichten festzustellen. Obwohl danach der Kläger formell gesehen nicht zur Angabe der religiös geschlossenen Ehe verpflichtet war, könnte eine derartige Pflicht damit begründet werden, dass er entweder in seinen Lebenslauf oder zur allgemeinen Begründung Umstände anzugeben hatte, die für die Einbürgerung von Bedeutung sein konnten. Da die religiöse Eheschließung vor dem Einbürgerungsantrag erfolgt war, kann angenommen werden, dass der Kläger sich über die Zulässigkeit dieser Eheschließung nach pakistanischem wie nach deutschem Recht und nach den Folgen für seinen ausländerrechtlichen wie staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zuvor erkundigt hat. Wenn aber der Kläger zumindest aus seiner Sicht die Überzeugung haben konnte, dass die religiöse Ehe in Pakistan für die deutsche Rechtsordnung unerheblich war und deshalb bei der Frage nach einer früheren Ehe nicht angegeben zu werden brauchte, könnte fraglich sein, ob ihm ein zweck- und zielgerichtetes Handeln zur Erwirkung der Einbürgerung (dazu allg. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., 1998, § 48 Rdnr. 155) angelastet werden kann. Ungeachtet der möglicherweise objektiven Unrichtigkeit der Angaben des Klägers kann danach jedenfalls nicht, wie der Beklagte annimmt, ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Kläger subjektiv in dem Bewusstsein gehandelt hat, durch unrichtige Angaben die Einbürgerung zu erschleichen. An sicheren Feststellungen hierüber fehlt es in den angegriffenen Behördenentscheidungen. Angesichts der hierzu abgegeben Erklärungen des Klägers über seine Gutgläubigkeit kann eine derartige Feststellung auch nicht ohne Weiteres getroffen werden. Ihm muss unter Umständen zugebilligt werden, dass er den Bestand der religiösen Ehe in Pakistan nicht als für seine Einbürgerung hinderlich ansah und ansehen durfte, zumal er weder durch formularmäßige Fragen noch sonst auf die gegenteilige Auffassung der Einbürgerungsbehörde hingewiesen worden war. Eine Rücknahme wäre dann ausgeschlossen gewesen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung aus einem anderen Rechtsgrund zugestanden hätte. Hierfür wäre letztlich nur § 86 AuslG in Betracht gekommen, wonach ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, wenn er seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Hierzu hat die Einbürgerungsbehörde keine Feststellungen getroffen. Nach den vom Verwaltungsgericht angestellten zutreffenden Berechnungen ist aber davon auszugehen, dass der Kläger sich erst seit Mitte 1985 ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhält und deshalb die Aufenthaltsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 AuslG erst im Laufe des Jahres 2000 erfüllen wird. 4. Die Rücknahme der Einbürgerung erweist sich unabhängig davon, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG erfüllte und sein Vertrauen auf den Bestand der Einbürgerung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG ausgeschlossen war, als rechtswidrig, weil die Einbürgerungsbehörde das ihr insoweit obliegende und zustehende Rücknahmeermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung). Weder in dem Rücknahmebescheid vom 29. Juli 1997 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 17. September 1997 ist durch Wiedergabe des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen des § 48 HVwVfG noch auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Rücknahme der Einbürgerung in das behördliche Ermessen gestellt ist, und es fehlt auch jegliche Angabe über die insoweit angestellten Ermessenserwägungen (zur Begründungspflicht vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 39 Rdnr. 30 f.). Hieraus muss mangels anderweitiger Anhaltspunkte geschlossen werden, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen nicht und damit auch nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat (vgl. § 40 HVwVfG; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 40 Rdnr. 77). Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 9. Januar 1997 dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Einleitung des Verfahrens zur Rücknahme angekündigt, ohne hierbei deutlich zu machen, dass es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt. In dem Rücknahmebescheid vom 29. Juli 1997 ist abschließend lediglich ausgeführt, nach alledem lägen die Voraussetzungen des § 48 VwVfG vor und es sei auch geboten, dieses Mittel zu ergreifen, da Täuschungshandlungen keinen Schutz verdienten. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Einbürgerungsbehörde sich bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen, und dies auch getan hat. Im Gegenteil: Die von ihm gewählte Formulierung lässt die Absicht erkennen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG (gemeint ist wohl § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HVwVfG) die Rücknahme im Falle von Täuschungshandlungen immer und ausnahmslos anzuordnen. Hierfür spricht auch die Bezugnahme auf "Täuschungshandlungen", mit der nicht deutlich zwischen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG unterschieden wird. Vor allem aber fehlt es an jeglichen Hinweisen darauf, welche öffentlichen und welche privaten Interessen die Einbürgerungsbehörde in ihre Erwägungen eingestellt und aus welchen Gründen sie ein Überwiegen öffentlicher Interessen angenommen hat. In diesem Zusammenhang hätte zumindest darauf eingegangen werden müssen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, hier aufgebaute berufliche Positionen und ein mangelndes Verschulden an den unzutreffenden oder unvollständigen Angaben ebenso gegen die Rücknahme einer Einbürgerung sprechen können wie Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthalts in Deutschland oder bei dem Erhalt oder dem Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit im Herkunftsstaat. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle gänzlich. Die insoweit fehlenden Angaben können nicht durch den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis auf Kontakte mit dem Hessischen Ministerium des Innern bei Vorbereitung des Rücknahmebescheids ersetzt werden. Nach alledem ist die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers als ermessensfehlerhaft aufzuheben, ohne dass es noch auf die in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter vorgetragenen Überlegungen und Erwägungen ankommt. Die Verwaltungsbehörde kann zwar ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO), ihr ist es aber verwehrt, eine zuvor unterlassene Ermessensentscheidung während des Verfahrens nachzuholen. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 114 Satz 2 VwGO ist das Vorbringen von Ermessenserwägungen ausgeschlossen, wenn die Behörde ihr Ermessen zunächst überhaupt nicht ausgeübt hat (Redeker/ von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 114 Rdnr. 10a). Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Der 1951 in Pakistan geborene Kläger hielt sich in den Jahren 1977, 1980 und 1985 zeitweilig als Asylbewerber in Deutschland auf und schloss dann am 27. Juni 1985 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin erhielt er zunächst eine befristete und später eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 15. Juli 1988 beantragte er seine Einbürgerung und beantwortete dabei u. a. die Fragen "Frühere Ehe(n) des Einbürgerungsbewerbers" und "Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Personen, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören" jeweils mit "Nein". Daraufhin wurde er aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 7. März 1989 durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 29. März 1989 eingebürgert. Am 9. Dezember 1991 wurde die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau auf deren Antrag hin geschieden. Als die pakistanische Staatsangehörige U K C bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in I im August 1996 für sich und ihre drei Kinder Anträge auf Familiennachzug stellte, wurde bekannt, dass der Kläger mit ihr bereits am 13. Februar 1987 die Ehe geschlossen hatte. Die Botschaft stellte fest, dass die vorgelegte Heiratsurkunde teilweise unrichtig sei und deshalb nicht legalisiert werden könne. Nach pakistanischem Recht sei es zwar grundsätzlich möglich, dass ein pakistanischer Staatsangehöriger in Pakistan gleichzeitig mehrmals (bis zu viermal) verheiratet sei, er benötige jedoch für die zweite, dritte oder vierte Ehe eine vorherige schriftliche Erlaubnis durch das zuständige Schiedsgericht. Heirate er ohne diese Erlaubnis, mache er sich strafbar und könne mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Im vorliegenden Fall müsse vermutet werden, dass die tatsächliche Eheschließung habe verheimlicht werden sollen, weil diese Erlaubnis nicht vorhanden sei. Die auf diese Weise rechtswidrig geschlossene Ehe werde nicht als nichtig angesehen, sie bleibe allerdings als irreguläre Eheschließung mit erheblichen Mängeln behaftet. Sie entfalte bis zu ihrem Vollzug keine Rechtskraft und könne auch danach jederzeit von beiden Partnern ohne Weiteres durch einseitige formlose Willenserklärung aufgehoben werden. Auf die Ankündigung des Regierungspräsidiums, deswegen die Einbürgerung zurückzunehmen, machte der Kläger geltend, er habe bei Ausfüllung der Einbürgerungsantragsformulare nichts Falsches gesagt und nichts verheimlicht. Seine Ehe in Pakistan sei nach islamischem Recht vollzogen worden und nicht nach deutschem Recht. Nach deutscher Rechtsprechung gelte sie nicht mehr als eine Art freundschaftlicher Beziehung. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. Juli 1997 wurde die Einbürgerung mit Wirkung vom 29. März 1989 zurückgenommen und die Einbürgerungsurkunde vom 7. März 1989 eingezogen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG sei jedenfalls auf solche rechtswidrigen Einbürgerungsentscheidungen nach §§ 8, 9 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) anwendbar, die der Eingebürgerte durch falsche Angaben erschlichen habe, wobei falschen Angaben unvollständige Angaben gleichstünden. Der Kläger habe beim Antrag auf Einbürgerung verschwiegen, dass er bereits am 13. Februar 1987 eine Ehe mit der pakistanischen Staatsangehörigen U K C eingegangen sei. Der Einwand, dass diese Ehe nicht anzugeben gewesen sei, da sie nach islamischem Recht geschlossen und im deutschen Rechtskreis ungültig sei, sei unerheblich. Sinn und Zweck der Einbürgerungsvorschrift des § 9 RuStAG sei, der durch die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen begründeten Erwartung Rechnung zu tragen, dass sich die Integration des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse schneller als sonst vollziehe. Es sei daher völlig unerheblich, ob die in Pakistan geschlossene Ehe auch im deutschen Inland Rechtswirksamkeit entfalte. Entscheidend sei, dass diese "Zweitehe" mit der deutschen Werteordnung kollidiere. Damit sei die § 9 RuStAG innewohnende Vermutung der schnelleren Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse in rechtlicher, kultureller und sozialer Hinsicht gerade widerlegt. Wäre der Einbürgerungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die pakistanische Ehe bekannt gewesen, hätte eine positive Entscheidung auf der Grundlage des § 9 RuStAG nicht ergehen können und dürfen. Indem der Kläger diese Tatsachen vorenthalten habe (Ankreuzen des "Nein" bei der Frage nach früheren Ehen), habe er in vorwerfbarer Weise seine Einbürgerung erschlichen. Er habe wissen können und müssen, dass alle persönlichen Verhältnisse, insbesondere die "Zweitehe", für die Entscheidung des Einbürgerungsantrags von Bedeutung seien. Nach alledem lägen die Voraussetzungen des § 48 VwVfG vor, und es sei auch geboten, dieses Mittel zu ergreifen, da Täuschungshandlungen keinen Schutz verdienten. Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 17. September 1997 zurückgewiesen. Dazu ist ergänzend ausgeführt, der hier in Rede stehende Sachverhalt - pakistanische Zweitehe vor Antragstellung und Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 9 RuStAG - sei bereits Gegenstand einer OVG- Entscheidung gewesen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe mit Urteil vom 2. September 1996 (25 A 2106/94) entschieden, dass die Voraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben seien. Dort werde sowohl die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 48 VwVfG als auch dessen tatbestandsmäßige Voraussetzungen bejaht. Das Element des "Erschleichens" liege danach bereits dadurch vor, dass bei Antragstellung das Eingehen einer Zweitehe verschwiegen worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 1997 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei nach vier Jahren kinderloser Ehe der Überzeugung gewesen, dass seine Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen kinderlos bleiben werde; seine Frau sei auch zu alt geworden, um noch Kinder zu bekommen. Daher habe er nach etwa zwanzig Monaten Ehe eine weitere Ehefrau gesucht, wie dies dem islamischen Recht entspreche. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. September 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angegriffenen Verfügung beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag zu der Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 1997 abgewiesen, weil die Einbürgerung zu Recht zurückgenommen worden sei. Aus der Eingehung einer zweiten Ehe noch vor der Einbürgerung sei ersichtlich, dass sich der Kläger nicht in dem Maße in die inländische Werteordnung integriert habe, dass er nach den erleichterten Vorgaben des § 9 RuStAG in den deutschen Staatsverband habe eingebürgert werden können. Es obliege nicht dem Gericht, die der inländischen Werteordnung entsprechende Einehe zu werten, historisch und moralisch einzuordnen oder im Inland vertretenen alternativen Lebensformen, wie etwa homosexuellen Lebenspartnerschaften, gegenüberzustellen. Die für die inländische Gesellschaftsordnung prägenden Werte seien nur ausschnittsweise durch gesetzliche Regelungen verfestigt. Durch im Ehegesetz vorgesehene rechtliche Verbindlichkeit sei die Einehe als inländische Wertevorstellung jedoch besonders verankert, was hinzunehmen sei. Eine Verletzung der in Grund- und Menschenrechten gewährten privaten und familiären Entfaltungsmöglichkeiten liege fern, da es dem Kläger ungeachtet der rechtlichen Wirksamkeit nur der monogamen Ehe nicht verwehrt werde, nach den Vorgaben seiner Religion - oder auch davon unabhängig - faktisch polygam zu leben. Es bleibe aber festzustellen, dass sich die Vorstellung des Klägers von der Ehe von derjenigen des Grundgesetzes und des Ehegesetzes maßgeblich unterschieden, so dass eine nach § 9 RuStAG erleichterte Einbürgerung nicht auszusprechen gewesen sei. Der sich voraussichtlich Mitte des Jahres 2000 für den Kläger ergebende Anspruch auf Einbürgerung aus § 86 AuslG werde davon nicht berührt. Auf den nach Zustellung des Urteils am 5. Januar 1998 rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 21. April 1998 (12 UZ 426/98) die Berufung zugelassen. Der Kläger macht geltend, die in Pakistan geschlossene religiöse Ehe sei überhaupt nicht anerkannt worden und daher könne ihm deren Nichtangabe nicht vorgehalten werden. Außerdem sei die vom Gesetz verlangte Ermessensentscheidung nicht getroffen worden. Er beantragt sinngemäß, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. September 1997 unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht zusätzlich geltend, die Wirksamkeit der in Pakistan geschlossenen Ehe ergebe sich letztlich aus der Existenz gemeinsamer Kinder der Eheleute. Der Kläger habe diese Ehe verschwiegen, indem er seinen Einbürgerungsantrag besonders mit der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen begründet habe. Ermessenserwägungen seien in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Innenministerium angestellt worden. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag zu der Berufung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten und die Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt sowie auf den Abschnitt "Pakistan" in der Sammlung Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.