Urteil
4 A 138/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0606.4A138.10.0A
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Leitsätze
1. Zum Nachweis der Zahl der Kleineinleitungen durch den Abgabepflichtigen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG.(Rn.62)
2. Für die Verrechnung mit Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG kann nur der Abgabezeitraum von drei Jahren (in Kalendertagen) vor Inbetriebnahme des Zuflusssystems in Anspruch genommen werden.(Rn.66)
3. Bei Inbetriebnahme des Zuflusssystems bis zum 30. Juni entsteht für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme keine verrechenbare Kleineinleiterabgabe mehr. Eine Verrechnung für die Vorjahre ist nur anteilig - taggenau - bis drei Jahre vor dem Tag der Inbetriebnahme möglich.(Rn.66)
4. Bei Inbetriebnahme des Zuflusssystems nach dem 30. Juni kommt eine Verrechnung für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme nur anteilig - taggenau - bis zum Tag vor der Inbetriebnahme in Betracht.(Rn.66)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis der Zahl der Kleineinleitungen durch den Abgabepflichtigen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG.(Rn.62) 2. Für die Verrechnung mit Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG kann nur der Abgabezeitraum von drei Jahren (in Kalendertagen) vor Inbetriebnahme des Zuflusssystems in Anspruch genommen werden.(Rn.66) 3. Bei Inbetriebnahme des Zuflusssystems bis zum 30. Juni entsteht für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme keine verrechenbare Kleineinleiterabgabe mehr. Eine Verrechnung für die Vorjahre ist nur anteilig - taggenau - bis drei Jahre vor dem Tag der Inbetriebnahme möglich.(Rn.66) 4. Bei Inbetriebnahme des Zuflusssystems nach dem 30. Juni kommt eine Verrechnung für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme nur anteilig - taggenau - bis zum Tag vor der Inbetriebnahme in Betracht.(Rn.66) Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 ist – soweit er (noch) angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht 157 Schadeinheiten berücksichtigt. Die Schadeinheiten wurden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AG AbwAG LSA durch Halbierung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner berechnet, die weder über eine abflusslose Grube noch über eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kleinkläranlage verfügten. Der Beklagte hat deren Zahl zu Recht mit 314 angesetzt. Insbesondere war er nicht gehalten, die 3 Bewohner des Grundstücks von Frau {A.} und den Bewohner des Grundstücks von Herrn {D.} unberücksichtigt zu lassen. Die insoweit vorliegenden Angaben zum Trinkwasserverbrauch und zur entsorgten Abwassermenge geben Anlass zu Zweifeln, ob das auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser vollständig über eine abflusslose Grube entsorgt wird. Dies geht zu Lasten des Klägers, so dass der Beklagte die Bewohner dieser Grundstücke bei der Bemessung der Kleineinleiterabgabe zu berücksichtigen hatte. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG LSA hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17). Im Zweifel obliegt dem Abgabepflichtigen hierbei der Nachweis, dass nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner bei der Bemessung der maßgeblichen Einwohnerzahl unberücksichtigt bleiben müssen, weil deren Abwasser im Sinne des § 5 Abs. 1 AG AbwAG LSA rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Dies folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, wonach der Einleiter u.a. in den Fällen der Kleineinleitung dem Abgabepflichtigen die zur Berechnung der Zahl der Schadeinheiten notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen hat, damit dieser seiner Erklärungspflicht nachkommen kann. Hiernach hat in diesen Fällen allein der Abgabepflichtige eine rechtliche Handhabe zur weiteren Sachaufklärung bei Unklarheit darüber, ob tatsächlich das gesamte Abwasser über eine abflusslose Grube rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Dementsprechend gehen insoweit verbleibende Zweifel zu seinen Lasten. Derartige Zweifel liegen hier im Hinblick auf das Grundstück von Frau {A.} vor. Es ist unklar, ob tatsächlich das gesamte im Jahr 2006 auf diesem Grundstück angefallene Abwasser über eine abflusslose Grube in eine öffentliche Kläranlage entsorgt worden ist. Der Anlass, hieran zu zweifeln, ergibt sich daraus, dass im Jahr 2006 bei einem Wasserverbrauch von 30 m³ nur 19 m³ Abwasser entsorgt worden sind. Zwar besteht – worauf der Kläger zu Recht hinweist – durchaus die Möglichkeit, dass wegen der „Speicherfunktion“ der Grube trotz des Wasserverbrauchs von 30 m³ nur eine einmalige Entsorgung von 19 m³ notwendig war. Das setzt aber voraus, dass Ende 2005 und Anfang 2007 eine Entsorgung dieser Grube erfolgte. Dies hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Dies geht zu seinen Lasten. Zudem ist der Hinweis auf die Befüllung eines Swimmingpools keine Erklärung für das Verhältnis von verbrauchtem Wasser und entsorgtem Abwasser, da das in einen Swimmingpool eingefüllte Wasser nicht verbraucht wird, sondern entsorgt werden muss. Zum Nachweis, dass auf dem Grundstück tatsächlich eine abflusslose Grube vorhanden ist, hätte der Kläger eine präzise Darstellung des Verbleibs der auf dem Grundstück im Jahr 2006 verbrauchten Wassermenge von 30 m³ übermitteln müssen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ist der Einleiter, in der Regel der Eigentümer des Grundstücks, verpflichtet, dem Kläger alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle insoweit verfügbaren Unterlagen zu überlassen. Zweifel an der vollständigen Entsorgung des Abwassers über eine abflusslose Grube liegen auch im Hinblick auf das Grundstück von Herrn {D.} vor, weil die verbrauchte Frischwassermenge mit nur 6 m³ angegeben wurde. Dies entspricht – bei einem Bewohner – einem Wasserverbrauch von 16,4 l/Tag, der deutlich unter dem Durchschnitt von 90 l/Tag bleibt und daher die Frage aufwirft, ob auf dem Grundstück weitere, nicht gemeldete Wassermengen verbraucht und nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern in ein Gewässer eingeleitet worden sind. Zwar kann der geringe Wasserverbrauch auch mit Montagetätigkeit oder ähnlichem begründet sein. Hierfür hat der Kläger jedoch keine Belege vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. Auch insoweit ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG der Einleiter, in der Regel der Eigentümer des Grundstücks, verpflichtet, dem Kläger alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle insoweit verfügbaren Unterlagen zu überlassen. 2. Der Bescheid vom 11. Februar 2010 ist ferner rechtmäßig, soweit die Aufwendungen für Maßnahme Nr. 4 nur anteilig für 242 Tage in Höhe von 706,78 € mit der für das Jahr 2006 festgesetzten Kleineinleiterabgabe für die weggefallenen Einleitungen in Höhe von 948,44 € und soweit die Aufwendungen für Maßnahme Nr. 8 nur anteilig für 341 Tage in Höhe von 50,16 € mit der für das Jahr 2006 festgesetzten Kleineinleiterabgabe für die weggefallenen Einleitungen in Höhe von 53,69 € erfolgte. Hierbei kann offen bleiben, ob die Aufwendungen für Maßnahme Nr. 8 überhaupt verrechnungsfähig sind. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 AbwAG. Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG gilt Ansatz 3 entsprechend für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Dreijahreszeitraum des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht auf Abgabenjahre bezieht, sondern taggenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage zurückzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – BVerwG 8 C 26.96 – juris). Gleiches gilt für die Verrechnung mit Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG, für die Absatz 3 entsprechend gilt. Für die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG kann somit allein der Abgabezeitraum von drei Jahren (in Kalendertagen) vor Inbetriebnahme des Zuflusssystems in Anspruch genommen werden (Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rn. 138). Da gemäß § 5 Abs. 2 AG AbwAG LSA für die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe die Verhältnisse am 30. Juni des Kalenderjahres maßgeblich sind, bedeutet dies, dass bei Inbetriebnahme des Zuflusssystems bis zum 30. Juni für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme keine verrechenbare Kleineinleiterabgabe mehr entsteht und eine Verrechnung für die Vorjahre nur anteilig – taggenau – bis drei Jahre vor dem Tag der Inbetriebnahme möglich ist und bei Inbetriebnahme des Zuflusssystems nach dem 30. Juni eine Verrechnung für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme nur anteilig – taggenau – bis zum Tag vor der Inbetriebnahme in Betracht kommt. Diesen Grundsätzen entspricht die hier vom Beklagten vorgenommene – anteilige – Verrechnung der Aufwendungen für die Maßnahmen Nr. 4 und 8 mit den für das Jahr 2006 festgesetzten Abgaben für die infolge dieser Maßnahmen weggefallenen Kleineinleitungen. Dies verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, etwa gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Abs. 3 Abs. 1 GG. Das in § 10 Abs. 3 AbwAG verankerte "Bauphasenprivileg" soll finanzielle Anreize zur Schaffung oder Verbesserung von Abwasserbehandlungsanlagen geben. Zur Vermeidung der andernfalls eintretenden Doppelbelastung durch den Investitionsaufwand und die gleichzeitig zu entrichtenden Abwasserabgaben soll der Einleiter als Betreiber der künftigen Anlage schon während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit weniger oder keine Abwasserabgabe zahlen müssen. Bei § 10 Abs. 3 AbwAG handelt es sich somit um einen gesetzlichen Privilegierungstatbestand, bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum hat. Deshalb konnte der Gesetzgeber beispielsweise Aufwendungen für den Kanalbau trotz hoher Kosten und großer Bedeutung für den Gewässerschutz gänzlich von der Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 3 AbwAG ausnehmen. Eine Änderung ist insoweit erst durch den mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) eingefügten § 10 Abs. 4 AbwAG erfolgt. Erst recht verpflichtet der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht, ohne Rücksicht auf die Praktikabilität der Gesetzesanwendung, die ohnedies sehr differenzierten Regelungen des Abwasserabgabengesetzes im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit noch weiter zu differenzieren (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 – BVerwG 8 B 70.99 – juris und vom 1. Juni 1999 – BVerwG 8 B 71.99 – juris). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Dreijahreszeitraum des § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Verrechnung von Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG mit den für die wegfallenden Einleitungen zu entrichtenden Kleineinleiterabgaben nicht taggenau auf die letzten drei Jahre vor Inbetriebnahme, sondern auf die letzten drei Jahre, für die eine Kleineinleiterabgabe entstanden ist, zu beziehen. Die mit der Verrechnungsmöglichkeit beabsichtigte Anreizwirkung besteht auch bei der vom Beklagten entsprechend dem Gesetz vorgenommenen Verrechnungspraxis, zumal Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – BVerwG 9 C 13.03 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger richtet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006. In seiner Erklärung zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 wurde u.a. das von 3 Einwohnern bewohnte Grundstück der Frau L. {A.}, Lindenallee 15 in {B.}, OT {C.}, als Grundstück mit einer abflusslosen Grube aufgeführt. Der Trinkwasserverbrauch auf diesem Grundstück lag im Jahr 2006 bei 30 m³, während im gleichen Zeitraum eine Abwassermenge von nur 18 m³ abgefahren wurde. Zur Erläuterung hatte Frau {A.} mit Schreiben an den Kläger vom 12. November 2007 ausgeführt, die Differenz könne durch Badepool und Kinderspritzelemente, Garten- und Pflanzkübelbewässerung sowie Bauarbeiten, insbesondere Putz- und Hofarbeiten, begründet sein. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 führte der Kläger hierzu aus, auf dem Grundstück befinde sich eine Grube mit einem Fassungsvermögen von 19 m³. Aufgrund dieser Speicherfunktion liege es auf der Hand, dass es zu Abweichungen zwischen dem permanenten Trinkwasserverbrauch und der Abfuhr des Abwassers komme. Bei 30 m³ Wasserverbrauch im Jahr bedeute dies, dass mehr als ein halbes Jahr vergehe, bis eine neue Leerung notwendig werde. Zum Nachweis fügte der Kläger zwei an Frau {A.} gerichtete Gebührenbescheide über Leerungen der Sammelgrube am 27. August 2007 (16 m³), 14. Januar 2008 (15 m³), 18. August 2008 (18 m³) und 20. April 2009 (19 m³) bei. Es sei daher keine Kleineinleiterabgabe festzusetzen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 führte der Beklagte hierzu aus, die Angaben von Frau {A.} ließen darauf schließen, dass die Abflusslosigkeit der Sammelgrube nicht gegeben sei, da die Abfuhrmenge weit unter 90% des Frischwasserverbrauchs liege. Auch das Grundstück des Herrn T. {D.}, {E.} 13b in {F.}, OT {G.}, wurde in der Erklärung des Klägers als Grundstück mit abflussloser Grube aufgeführt. Auf diesem Grundstück wurde im Jahr 2006 eine Trinkwassermenge von 6 m³ verbraucht und eine Abwassermenge von 7,5 m³ abgefahren. Hierzu führte der Beklagte im Schreiben vom 28. Januar 2010 aus, der Trinkwasserverbrauch von Herrn {D.} liege bei 16 Liter pro Tag. Es könne davon ausgegangen werden, dass Montagetätigkeit oder ähnliches vorliege. Hierfür sei ein entsprechender Nachweis einzureichen. Mit E-Mail vom 1. Februar 2010 teilte der Kläger mit, ein Nachweis für die Montagetätigkeit könne nicht vorgelegt werden. Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für die Einleitung der Kläranlage {H.} auf 120.970,20 € fest. Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter wurde auf 5.619,04 € festgesetzt. Diese ergab sich durch Multiplikation von 157 Schadeinheiten mit dem Abgabesatz von 35,79 € je Schadeinheit. Die Schadeinheiten wurden berechnet durch Halbierung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, die weder über eine abflusslose Grube noch über eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kleinkläranlage verfügten, die der Beklagte mit 314 ansetzte. Hierzu rechnete er auch die 3 Bewohner des Grundstücks der Frau {A.} sowie den Bewohner des Grundstücks des Herrn {D.}. Zur Begründung führte er aus, bei der Ermittlung der abgabepflichtigen Kleineinleiter blieben nur die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Abwasser aus abflusslosen Gruben rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde und die mindestens 90 % des Trinkwassers abfahren ließen und über einen durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch von mindestens 80 Liter pro Tag verfügten. Der durchschnittliche Trinkwasserverbrauch je Einwohner und Tag habe im Jahr 2006 in Sachsen-Anhalt bei 91 Litern gelegen. Die genannten Kriterien träfen auf die Bewohner der genannten Grundstücke nicht zu. Bei Frau Asmawi sei im Jahr 2006 nur 60 % des Trinkwassers abgefahren worden. Sie habe keine plausible Erklärung des Verhältnisses von Trinkwasserverbrauch und abgefahrener Abwassermenge vorgelegt. Im Hinblick auf das Grundstück von Herrn Kriebel sei ein Nachweis der Montagetätigkeit durch den Kläger nicht erfolgt. Die Abwasserabgabe für die die Einleitstelle „Kläranlage {H.}“ (in Höhe von 120.970,20 €), für 103 Kleineinleiter in {I.} (in Höhe von 1.601,53 €) und für 12 Kleineinleiter in {H.} (in Höhe von 211,22 €) wurde mit Aufwendungen für die Errichtung bzw. Erweiterung von Abwasseranlagen, die das Wasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, in Höhe von insgesamt 122.782,95 € verrechnet. Hierdurch ergab sich eine zu zahlende Abwasserabgabe in Höhe von 3.806,29 €. Im Einzelnen wurden folgende Aufwendungen wie folgt verrechnet: - Maßnahme Nr. 4 „Schmutzwasserkanalisation {I.} OT {J.} und Überleitung“ - Inbetriebnahme 30. September 2006 - (restliche) verrechenbare Aufwendungen 28.050,92 € - Abwasserabgabe für die Zeit vom 30. September 2003 bis zum 29. September 2006 kann verrechnet werden - für das Veranlagungsjahr 2006 kann die Abwasserabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 29. September 2006 verrechnet werden - Verrechnung mit der Kleineinleiterabgabe für 53 Einwohner in {I.} anteilig für 272 Tage in Höhe von 706,78 € (948,44 € ÷ 365 × 272) - Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage {H.} in Höhe von 27.344,14 € - Rest = 0,00 € - Maßnahme Nr. 6 „Schmutzwasserkanalisation {H.}, {K.}-{L.}-Straße“ - Inbetriebnahme 1. Januar 2008 - verrechenbare Aufwendungen 35.359,21 € - Abwasserabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 kann verrechnet werden - für das Veranlagungsjahr 2006 kann die Abwasserabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 verrechnet werden - Verrechnung mit der Kleineinleiterabgabe für 6 Einwohner in {H.} in Höhe von 107,37 € (6 x 17,895 €) - keine Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage {H.} - Rest 35.251,84 € - Maßnahme Nr. 7 „Schmutzwasserkanalisation {I.} OT {M.} und Überleitung“ - Inbetriebnahme 1. Januar 2008 - verrechenbare Aufwendungen 131.690,02 € - Abwasserabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 kann verrechnet werden - für das Veranlagungsjahr 2006 kann die Abwasserabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 verrechnet werden - Verrechnung mit der Kleineinleiterabgabe für 50 Einwohner in {I.} in Höhe von 894,75 € (50 x 17,895 €) - Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage {H.} in Höhe von 93.626,06 € - Rest 37.169,21 € - Maßnahme Nr. 9 „Kanalverlängerung Mischwasserkanal {N.} Straße in {H.}“ - Inbetriebnahme 29. Februar 2008 - verrechenbare Aufwendungen 3.459,44 € - Abwasserabgabe für die Zeit vom 29. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2008 kann verrechnet werden - für das Veranlagungsjahr 2006 kann die Abwasserabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 verrechnet werden - Verrechnung mit der Kleineinleiterabgabe für 3 Einwohner in {H.} in Höhe von 53,69 € (3 x 17,895 €) - keine Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage {H.} - Rest 3.405,75 € - Maßnahme Nr. 8 „Kanalverlängerung Schmutzwasserkanal {O.} in {P.} (OT von {H.})“ - Inbetriebnahme 8. Dezember 2006 - verrechenbare Aufwendungen 5.597,13 € - Abwasserabgabe für die Zeit vom 8. Dezember 2003 bis zum 7. Dezember 2006 kann verrechnet werden - für das Veranlagungsjahr 2006 kann die Abwasserabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 7. Dezember 2006 verrechnet werden - Verrechnung mit der Kleineinleiterabgabe für 3 Einwohner in {H.} anteilig für 341 Tage in Höhe von 50,16 € (53,69 € ÷ 365 × 341) - keine Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage {H.} - Rest 5.546,97 € Mit E-Mail vom 19. Februar 2010 wies der Kläger darauf hin, dass für die Maßnahme Nr. 8 „Kanalverlängerung {O.} in {P.}“ der 8. Dezember 2006 als Inbetriebnahmedatum festgelegt worden sei. Alle verrechnungsfähigen Aufwendungen müssten daher mit der Abwasserabgabe für 2006 verrechnet werden, da sonst die Verrechnungsmöglichkeit entfiele. Im Gegenzug müsste bei der Maßnahme Nr. 7 „Erschließung {M.}“ die Verrechnung um 5.546,97 € reduziert werden. Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. Februar 2010 auf Änderung der Verrechnung hinsichtlich der Reihenfolge der Berücksichtigung der Maßnahmen Nr. 7 „Schmutzwasserkanalisation {I.} OT {M.} und Überleitung“ und Nr. 8 „Kanalverlängerung Schmutzwasserkanal {O.} in {P.} (OT von {H.})“ ab. Bereits am 9. März 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. September 2010 hat der Kläger den Bescheid vom 19. August 2010 im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Klageantrag Nr. 3 aus der Klageschrift vom 9. März 2010 sowie den Klageantrag aus der Klageerweiterung vom 10. September 2010 zurückgenommen. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die Kleineinleiterabgabe um 71,60 € (4 × 17,90 €) zu hoch festgesetzt. Die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe müsse auf 5.547,44 € (5.619,04 € - 71,60 €) vermindert werden. Die drei Bewohner des Grundstücks von Frau {A.} hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, denn das Grundstück verfüge über eine abflusslose Grube. Die Differenz zwischen dem Trinkwasserverbrauch und der entsorgten Abwassermenge im Jahr 2006 habe Frau {A.} plausibel erklärt. Auch der Bewohner des Grundstücks von Herrn {D.} sei vom Beklagten zu Unrecht berücksichtigt worden, denn hier habe die entsorgte Abwassermenge sogar über der Menge des verbrauchten Wassers gelegen. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung sei nicht möglich gewesen. Es hätten sich jedoch keine Anzeichen für eine illegale Abwasserentsorgung ergeben. Bei der Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter habe der Beklagte seine Aufwendungen für die Maßnahme Nr. 4 zu Unrecht nur mit der anteiligen Abwasserabgabe für 272 Tage in Höhe von 706,78 € statt mit der Abwasserabgabe für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von 948,44 € verrechnet, wodurch ihm ein Verlust in Höhe von 241,66 € entstanden sei. Ebenso habe der Beklagte seine Aufwendungen für die Maßnahme Nr. 8 zu Unrecht nur mit der anteiligen Abwasserabgabe für 341 Tage in Höhe von 50,16 € statt mit der Abwasserabgabe für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von 53,69 € verrechnet. Hierdurch sei ihm ein Verlust in Höhe von 3,53 € entstanden. Insgesamt sei ein Betrag in Höhe von 245,19 € (241,66 € + 3,53 €) zu wenig verrechnet worden. Der zur Verrechnung gebrachte Betrag müsse daher auf 123.028,14 € (122.782,95 € + 245,19 €) erhöht werden. Die zu zahlende Abgabe sei daher um 316,79 € (71,60 € + 245,19 €) auf 3.489,50 € (3.806,29 € - 316,79 €) zu reduzieren. Die Praxis des Beklagten bei der Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie einen Systembruch enthalte. Für die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe sei pauschal der 30. Juni des Kalenderjahres maßgeblich. Die Verrechnung erfolge jedoch taggenau mit dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Soweit die verrechenbare Maßnahe erst nach dem 30. Juni in Betrieb genommen werde, ergebe sich für die Zeit danach bis zum Jahresende eine Festsetzung der Kleineinleiterabgabe für die weggefallene Einleitstelle, die nicht verrechenbar sei. Dies widerspreche dem Sinn der Verrechnung, denn diese solle der Förderung von Erschließungsmaßnahmen dienen. Richtigerweise müsse bei einer pauschalen Festsetzung auch die Verrechnung pauschal erfolgen. Vom Datum der Inbetriebnahme müsse eine Betrachtung drei Jahre zurück erfolgen, aber nicht taggenau, sondern bezogen auf Abrechnungsjahre. Daher seien bei einer Inbetriebnahme vor dem 30. Juni 2010 die Abgaben für die Jahre 2009, 2008 und 2007 zu verrechnen, bei einer Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2010 die Abgaben für die Jahre 2010, 2009 und 2008. Hierdurch sei gewährleistet, dass es nicht zu einer „Definitivfestsetzung“ komme. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 aufzuheben, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleiter in Höhe von mehr als 5.547,44 € festgesetzt ist, 2. den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Verrechnung mit Investitionen bis zu einem Betrag in Höhe von 123.028,14 € vorzunehmen, 3. den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 aufzuheben, soweit hierin eine zu zahlende Abwasserabgabe von mehr als 3.489,50 € festgesetzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, das Grundstück der Frau {A.} in {B.} und das Grundstück des Herrn {D.} in {F.} seien bei der Festsetzung der Kleineinleiterabgabe zu Recht nicht unberücksichtigt geblieben. In beiden Fällen seien die Angaben zum Trinkwasserverbrauch lebensfremd. Bei dem Grundstück in {B.} liege dieser bei 27,4 l/Tag und bei dem Grundstück in ... bei 4,1 l/Tag. Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Einwohner liege aber bei 70 bis 90 l/Tag. Er gehe daher davon aus, dass die Angaben zum Wasserverbrauch nicht vollständig seien und eine zusätzliche Eigenversorgung durch Hausbrunnen erfolge. Demgemäß ergäben sich auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zum jährlichen Abwasseranfall. Es sei davon auszugehen, dass eine Einleitung in ein Gewässer vorliege. Entsprechende Zweifel gingen zu Lasten des Klägers. Die Differenz zwischen Wasserverbrauch und entsorgter Abwassermenge würden auch durch den Hinweis auf die Befüllung eines Swimmingpools nicht erklärt, denn das Wasser in einem Swimmingpool werde nicht verbraucht, sondern sei als Abwasser zu entsorgen. Die Verrechnung der Aufwendungen des Klägers mit der Abwasserabgabe für Kleineinleiter erfolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Abgaben für die drei Jahre vor Inbetriebnahme der Anlage. Durch die Festsetzung der Abgabe nach Maßgabe der Verhältnisse am 30. Juni entstünden dem Kläger auch keine Verluste, denn die Möglichkeit der Verrechnung der Aufwendungen mit Zahlungspflichten für die Abwassereinleitung aus der aufnehmenden Kläranlage bleibe hiervon unberührt. Dies stehe auch mit Sinn und Zweck der Verrechnung in Einklang, einen Anreiz zum Gewässerschutz zu bieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.