Urteil
9 A 333/10
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1030.9A333.10.0A
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Leitsätze
Die Abwasserabgabe für eine Einleitungsstelle ist auch dann in Gänze verrechnungsfähig, wenn durch die eine Minderung der Schadstofffracht bewirkende Investitionsmaßnahme in die Zuführungsanlage, diese Einleitungsstelle nicht endgültig wegfällt.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abwasserabgabe für eine Einleitungsstelle ist auch dann in Gänze verrechnungsfähig, wenn durch die eine Minderung der Schadstofffracht bewirkende Investitionsmaßnahme in die Zuführungsanlage, diese Einleitungsstelle nicht endgültig wegfällt.(Rn.21) Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 ist, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 59.687,23 EUR erhoben wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Soweit der Kläger zudem einen darüber hinausgehenden Abzug von 1.968,22 EUR begehrt, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Beteiligten streiten allein über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Beschränkung der verrechenbaren Abwasserabgabe auf die im Rahmen der jeweiligen Investitionsmaßnahme an die Verbandkläranlage angeschlossenen Einwohner, mithin über den Umfang der Verrechnung der Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen bei nicht in Gänze entfallenden Schmutzwassereinleitungsstellen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Abwasserabgabengesetztes vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung der umweltrechtlichen Vorschriften vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) – AbwAG –. Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 von Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können nach § 10 Abs. 3 AbwAG die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren von der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 4, 3 AbwAG gegeben, so dass die für die jeweilige Baumaßnahme – unbestrittenen und im Bescheid ausgewiesenen – Investitionskosten als solche verrechnungsfähig sind. Vor der Errichtung der jeweiligen Entwässerungskanäle wurde das Abwasser der nunmehr an die Verbandskläranlage A-Stadt angeschlossenen Grundstücke nach der Vorbehandlung in Kleinkläranlagen mit vorhandenem Überlauf mittels Bürgermeisterkanäle den Einleitstellen C (1. Bauabschnitt), A-Stadt, DE C-Str./D-weg bzw. RA E-straße, A-Stadt zugeführt. Der von dort aus erfolgende Zufluss in ein Gewässer stellt jeweils eine Einleitung im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG dar, da nach dieser Vorschrift Einleiten im Sinne des AbwAG das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer ist. Unproblematisch sind die errichteten Entwässerungskanäle auch Zuführungsanlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG, da sie das Abwasser nunmehr einer Abwasserbehandlungsanlage – nämlich der Verbandskläranlage A-Stadt – zuführen. Auch ist bei den jeweiligen Einleitungen insgesamt (also den bisherigen Einleitungen der vorbezeichneten streitbefangenen Einleitungsstellen) mit einer Verminderung der Schadstofffracht insgesamt zu rechnen, da die Reinigungsleistung einer Kläranlage unstreitig über der von Kleinkläranlagen liegt. Die jeweiligen Investitionen für die Zuführungsanlagen sind grundsätzlich mit den Abgaben verrechenbar, die für die jeweilige Einleitung geschuldet wird, die nunmehr aufgrund der Zuführung zur Verbandskläranlage „entfällt“. Maßgebend in diesem Verfahren ist damit allein, in welchem Umfang die für die streitbefangenen Einleitungsstellen festgesetzte Abwasserabgabe innerhalb der Verrechnung zu berücksichtigen ist, wenn – wie hier – die jeweilige Einleitstelle nicht in Gänze aufgegeben wird, sondern sich durch den Umschluss vormaliger Indirekteinleiter (lediglich) die Schadstofffracht reduziert, mithin die Einleitungsstellen durch weitere Indirekteinleiter darüber hinaus beansprucht wird. Die Frage, mit welchem Teil der insgesamt geschuldeten Abwasserabgabe ein Abgabepflichtiger die Aufwendungen für Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnen kann, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Die Verwaltungspraxis – jedenfalls im Land Sachsen-Anhalt – beruht auf der Annahme, dass neben der für die Abwasserbehandlungsanlage zu entrichtende Abwasserabgabe nur mit der Abgabe für solche bisherigen Einleitungen verrechnet werden kann, die durch die Zuführung in eine bestehende Abwasserbehandlungsanlage künftig entfallen sollen. Demgegenüber geht der Kläger davon aus, dass die für „diese Einleitung geschuldeten Abgabe“ die gesamte für die jeweilige Einleitungsstelle geschuldete Abgabe umfasst und nicht teilbar ist. Unter Berücksichtung aller auslegungsrelevanter Umstände spricht Überwiegendes dafür, dass – in Entsprechung der klägerischen Rechtsauffassung – mit der für die Einleitungsstelle insgesamt festgesetzten Abwasserabgabe und nicht nur mit der anteiligen Abwasserabgabe für die „wegfallende“ (Teil-) Einleitung verrechnet werden darf. Der Wortlaut des Gesetzes lässt grundsätzlich beide Auslegungen zu. § 10 Abs. 4 AbwAG enthält zugunsten der Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 60 Abs. 1 WHG zuführen, keine selbständige Verrechnungsregelung, sondern bringt Absatz 3 "entsprechend" zur Anwendung. Die von § 10 Abs. 4 AbwAG angeordnete "Maßgabe" betrifft aber nur die Anforderungen an die Minderung der Schadstofffracht. Hinsichtlich der Frage, welche Abwasserabgabe für die Verrechnung maßgeblich ist, verbleibt es daher bei der angeordneten entsprechenden Geltung des § 10 Abs. 3 AbwAG. Der Wortlaut dieser Regelung ist insoweit unergiebig. Sie bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen und stellt auf deren Einleitung in das Gewässer ab. Abwasserabgabenrechtlich liegt deshalb immer nur e i n e maßgebliche Einleitung vor. Mit der für "diese Einleitung" geschuldeten Abgabe soll nach dem Wortlaut des Absatzes 3 verrechnet werden können. Demgegenüber existieren in der Situation des Absatzes 4 notwendigerweise mehrere Einleitungen: die durch den Kanalanschluss wegfallenden "vorhandenen Einleitungen" und die Einleitung der Kläranlage selbst, an die zugeführt wird. Auch betrifft Absatz 4 nicht Abwasserbehandlungsanlagen, sondern "Zuführungsanlagen" als Teil des "Systems Abwasserbehandlungsanlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004, – 9 C 13.03 –, juris, Rn. 17). Wegen dieser unterschiedlichen Anlagen- und Einleitungssituation ist bereits fraglich, ob die von dem Beklagten als erforderlich erachtete Bezogenheit der abwasserabgabenpflichtige Einleitung und der verrechnungsfähige Aufwendung zwingend ist (so auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2004, – 9 C 13.03 –, juris, Rn. 17). Auch die Gesetzessystematik führt für die Frage, in welchem Umfang Abwasserabgaben im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG zur Verrechnung in Betracht kommen, zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar verzichtet die in § 10 Abs. 5 AbwAG vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit auf jeden betriebstechnischen Zusammenhang zwischen der begünstigten Abwasseranlage und der abgabepflichtigen Einleitung, indem eine Verrechnung mit "anderen Einleitungen" ausdrücklich zugelassen wird. Es handelt sich aber um eine nur auf die neuen Bundesländer beschränkte Sondervorschrift, die im Jahr 2006 keine Wirkung mehr entfaltet und die über die hier strittige Verrechnungsmöglichkeit offensichtlich hinausgeht. Mit ihr lässt sich weder für die engere Auffassung des Beklagten noch für die weitere Auffassung des Klägers etwas gewinnen. Dass der im Rahmen von § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend geltende Absatz 3 verlange, dass sich abgabepflichtige Einleitung und Investitionsaufwendung aufeinander bezögen, spricht in systematischer Hinsicht, dass dieser Bezug schon im Rahmen des Absatzes 3 nicht streng durchgehalten wird. Die Vorschrift gestattet dann, wenn die Investition bei nur einem von mehreren bewerteten Schadstoffen zu einer Schadstofffrachtreduzierung und demgemäß nur insoweit zu einer geringeren Abwasserabgabe führt, eine Verrechnung mit der "insgesamt geschuldeten" Abwasserabgabe. Zur Verrechnung kommen also insbesondere auch solche Teile der Abwasserabgabe, die selbst von der Investition nicht betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 9 C 13.03 – juris, Rn. 18; Urteil vom 08.09.2003 – 9 C 1.03 – juris; Gesetzesbegründung zur Fassung des § 10 Abs. 3 AbwAG – „insgesamt für diese Einleitung geschuldete Abgabe“ – Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes des Abgabengesetzes, BT-Drs. 11/4942). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend gegeben. Der Teil der Abwasserabgabe, der durch Indirekteinleiter bedingt wird, die noch nicht im Rahmen der jeweiligen Kanalbaumaßnahme umgeschlossen werden, sind als Teil der im Sinne des Absatzes 3 insgesamt geschuldeten Abgabe zu begreifen. Hiervon ausgehend spricht bereits Vieles dafür, dass die vom Beklagten angenommene Bezogenheit der abgabepflichtigen Einleitung und Investitionsaufwendung weder im Gesetz hinreichend seinen Niederschlag findet noch notwendig ist. Hinzu kommt, dass das AbwAG die Abwasserabgabe für Einleitungsstellen erhebt. Zuvorderst sind in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung einer Abwasserabgabe – unabhängig von der Frage der etwaigen Verrechenbarkeit – in den Blick zu nehmen. Nach § 1 Abs. 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Anknüpfung für diese Abwasserabgabe ist – wie bereits dargestellt – das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG, wobei für die Ermittlung der der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser zugrunde zu legende Zahl der Schadeinheiten die Stelle als örtlicher Anknüpfungspunkt grundsätzlich maßgebend ist, an der nach dem Zulassungsbescheid das Schmutzwasser in das Gewässer eingeleitet wird (Einleitungsstelle), also die Gewässerbenutzung stattfindet, mithin der Abgabentatbestand verwirklicht wird. Sodann richtet sich die für diese Einleitungsstelle festzusetzende Abgabe nach dem sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG ergebenden Abgabensatz und der Schädlichkeit des Abwassers, welche unter Zugrundelegung bestimmter Parameter in Schadeinheiten ermittelt wird (vgl. § 3 Abs. 1 AbwAG). Hiervon ausgehend ist die Einleitungsstelle im vorbezeichneten Sinne als Gesamtheit zu betrachten. Eine Aufgliederung – nach angeschlossenen Einwohnern – erfolgt nicht. Schließlich ergibt sich auch nach der teleologischen und historischen Auslegung keine andere Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20.01.2004 (vgl. a.a.O., Rn. 20 ff.) – zum Sinn und Zweck sowie der Entstehung der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG im Zusammenhang mit der Verrechenbarkeit von Investitionsmaßnahmen für Kanalbaumaßnahmen mit der für die Abwasserbehandlungsanlage festgesetzten Abwasserabgabe ausgeführt : „Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ist es, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7). Diese Lenkungswirkung wird durch das "Bauphasenprivileg" nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 a.a.O. m.w.N.). Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BRDrucks 565/92) und des Bundesrates (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage. Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, "welche einer bestehenden nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet" seien (BTDrucks 12/4272 S. 5). Die Verrechnungsmöglichkeit sollte unabhängig davon bestehen, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BTDrucks 12/4272 S. 7). Der Umweltausschuss des Bundestages griff die von Bundesrat und Bundesregierung verfolgten Intentionen ausdrücklich auf und fasste Absatz 4 so, wie er dann auch Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde u.a. mit einer Eingrenzung der Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle auf die Fälle begründet, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar sind. Verrechnungsfähig sollten danach nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen (BTDrucks 12/6281 S. 9). Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - im Interesse der Sicherung der Lenkungsfunktion zwar den Kreis der privilegierungswürdigen Kanalbaumaßnahmen, nicht aber das bei der Abwasserabgabe zur Verfügung stehende Verrechnungsvolumen beschränken wollte. An der Vorstellung des Gesetzentwurfs, dass Kläranlage und ihr "zugeordnete" Abwasseranlagen (wie z.B. Entwässerungskanäle) eine Anlageneinheit bilden, für deren Verrechnung auch das auf die Kläranlage bezogene Abgabenvolumen zur Verfügung steht, hat er festgehalten. Gegenteiliges kommt an keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck; insbesondere spricht die gegenüber den Gesetzentwürfen geänderte Gesetzesfassung für und nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Die im Gesetzgebungsverfahren betonte Lenkungsfunktion zur Schaffung von Anreizen für die Investition in Kanalbaumaßnahmen kann sich nur dann voll entfalten, wenn diesen - regelmäßig sehr hohen - Aufwendungen auch ein entsprechend hohes Verrechnungsvolumen gegenübersteht.“ Macht man die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts für die vorliegende Fragestellung fruchtbar, hängt das Verrechnungsvolumen nicht zwingend von der Maßnahmenbezogenheit ab. Der Gesetzgeber hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass während der Bauphase der Zuführungsanlage eine umfängliche Verrechenbarkeit insbesondere auch mit der Abwasserabgabe für die Verbandskläranlage möglich ist, obwohl die Abgabenlast – offensichtlich – überwiegend aus anderen Schmutzwasserzuleitungen resultiert. Dies auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet, ist eine vollständige Verrechnungsfähigkeit der Abwasserabgabe für die nicht entfallende Einleitungsstellen zulässig, zumal eine Teilbarkeit nach Teilströmen und sodann nach den zuleitenden Einwohnerwerten nicht erfolgt, mithin die Einleitungsstellen in ihrer Gänze Betrachtung finden. Dass Voraussetzung für die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG mindestens zwei Einleitungen sind, von denen eine aufgegeben und deren Abwasser zuleitungsverändert einer anderen Abwasserbehandlungsanlage und damit Einleitung zugeführt wird, aus der weiter eingeleitet wird (vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2006, § 10 Rn. 129), führt ebenfalls zu keiner anderen Sichtweise. Denn lediglich einzelne Indirekteinleitungen wurden aufgegeben und nicht etwa die Direkteinleitung als solche. Hieraus zu schließen, dass es einer Teilstrombetrachtung, nämlich bezogen auf den jeweiligen Indirekteinleiter bedarf, trägt ausgehend von dem durch die Auslegung gestützten Ergebnis nicht. Ist die Abwasserabgabe der jeweiligen Einleitungsstelle damit in der Regel in Gänze verrechenbar, ist hinsichtlich der streitbefangenen Einleitstelle A-Stadt, DE C- Str./D-weg zudem zu berücksichtigen, dass der Verrechnungszeitraum erst im Laufe des Veranlagungsjahres – nämlich am 10.09.2006 – begonnen hat, mithin eine taggenaue Ermittlung der Abgabe vorzunehmen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Dreijahreszeitraum des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht auf Abgabejahre bezieht, sondern taggenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage zurückzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 – 8 C 26.96 – juris; VG B-Stadt, Urteil vom 06.06.2011 – 4 A 138/10 – juris). Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht 113 Kalendertage (10.09.2006 bis 31.12.2006) seiner Berechnung des verrechnungsfähigen Abgabevolumens und nicht etwa – wie vom Kläger begehrt – die gesamte für das Jahr 2006 festgesetzte Abgabe zugrunde gelegt, so dass sich ausgehend von einer Abwasserabgabe für die Einleitstelle A-Stadt, DE C-Str./D-weg i.H.v. 2.850,79 EUR eine verrechnungsfähige Abwasserabgabe von 882,57 EUR ergibt (= 2.850,79 EUR x 113 T / 365 T). Sodann ergibt sich folgende Verrechnung (vgl. Anlage E zum Bescheid vom 26.10.2010): Abwasserabgabe der streitbefangenen Einleitstellen: C, 1. Bauabschnitt: 5.629,77 EUR A-Stadt, DE C-Str./D-weg: 2.850,79 EUR RA E-Str. A-Stadt: 27.524,90 EUR Verrechenbarer Anteil der streitbefangenen Einleitungsstellen bei taggenauer Berücksichtigung: C, 1. Bauabschnitt: 5.629,77 EUR A-Stadt, DE C-Str./D-weg: 882,57 EUR RA E-Str. A-Stadt: 27.524,90 EUR Die Einbeziehung dieser Zahlen in die im Übrigen – unstreitige – Verrechnung (Anlage E des Bescheides) ergibt eine verrechenbare Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitung i.H.v. 141.522,48 EUR (= 5.629,77 EUR + 882,57 EUR +27.524,90 EUR + 107.485,24 EUR [betrifft VKA A-Stadt]), so dass die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung dahinter um 19.641,13 EUR zurückbleibt. Insgesamt beträgt somit die verrechenbare Abwasserabgabe für das Jahr 2006 150.970,16 EUR (= 141.522,48 EUR zzgl. Verrechnung Kleineinleiterabgabe i.H.v. 9.447,68 EUR), so dass die zu zahlende Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 59.687,23 EUR (= 165.132,50 EUR + 45.524,89 EUR – 150.970,16 EUR) beträgt, mithin die vom Beklagten geforderte Abwasserabgabe von 79.328,36 EUR um 19.641,13 EUR überhöht ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 der Kosten entsprechend des jeweils unterliegenden Teils zu tragen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zu einer Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) für das Veranlagungsjahr 2006. Mit Bescheid vom 26.10.2010 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen auf 165.132,50 EUR (Ziffer 1 des Bescheides) und für Kleineinleitungen auf 45.524,89 EUR (Ziffer 2 des Bescheides) fest. Die festgesetzte Abwasserabgabe verrechnete der Beklagte mit Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung von Abwasseranlagen in Höhe von 131.329,03 EUR (Ziffer 3 des Bescheides), so dass das Leistungsgebot auf 79.328,36 EUR (Ziffer 4 des Bescheides) lautet. Die der Höhe nach unstreitige Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen wurde u.a. wie folgt verrechnet: Für die Einleitstelle C, 1. Bauabschnitt setzte der Beklagte die Abwasserabgabe auf 5.629,77 EUR fest. Ausgehend von verrechenbaren Aufwendungen im unstreitigen Verrechnungszeitraum vom 08.12.2005 bis 07.12.2008 in Höhe von 145.426,29 EUR ließ der Beklagte die Verrechnung anteilig für 76 umgebundene Einwohner in Höhe von 2.473,19 EUR zu (Seite 21 des Bescheides vom 26.10.2010). Für die Einleitstelle A-Stadt, DE C-Str./D-weg setzte der Beklagte die Abwasserabgabe auf 2.850,79 EUR fest. Ausgehend von verrechenbaren Aufwendungen im unstreitigen Verrechnungszeitraum vom 10.09.2006 bis 09.09.2009 in Höhe von 176.795,36 EUR verrechnete der Beklagte anteilig für 113 Tage (10.09.2006 bis 31.12.2006) für 66 umgebundene Einwohner 756,49 EUR (Seite 23 des Bescheides vom 26.10.2010). Für die Einleitstelle RA E-Straße, A-Stadt setzte der Beklagte die Abwasserabgabe auf 27.524,90 EUR fest. Ausgehend von verrechenbaren Aufwendungen im unstreitigen Verrechnungszeitraum vom 15.12.2005 bis 14.12.2008 in Höhe von 92.043.94 EUR verrechnete der Beklagte anteilig für 314 umgeschlossene Einwohner 11.166,43 EUR (Seite 16 des Bescheides vom 26.10.2010). Ausweislich des dem streitbefangenen Bescheid angefügten Vordruck 1 für die Messstelle Nr. 4 K 0468 waren vor dem jeweiligen Umschluss an der Einleitstelle C 173 Einwohner, an der Einleitstelle A-Stadt, DE C-Str./D-weg 77 Einwohner und an der Einleitstelle RA E-Straße, A-Stadt 774 Einwohner angeschlossen (vgl. Bl. 65 GA bzw. 377 Beiakte A). Der Kläger hat am 26.11.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben und wendet sich gegen die Höhe der verrechneten Abwasserabgabe. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die hinsichtlich der Einleitstellen C, 1. Bauabschnitt A-Stadt, DE C-Str./D-weg und RA E-Str., A-Stadt vorgenommene Verrechnung der Abwasserabgabe zu gering sei. Die von dem Beklagten vorgenommene Einschränkung der verrechenbaren Abwasserabgabe auf die im Rahmen der jeweiligen Investitionsmaßnahme an die Verbandkläranlage angeschlossenen Einwohner sei rechtswidrig. Bei Kleinkläranlagen mit Überlauf in einen Bürgermeisterkanal erfolge auf dem jeweiligen Grundstück keine Einleitung von Abwasser in ein Gewässer gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG, sondern die Einleitung i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG erfolge erst am Auslauf des Bürgermeisterkanals. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG seien die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einleitung insgesamt für diese Einleitung geschuldete Abgabe zu verrechnen, so dass für die Ermittlung der verrechenbaren Abwasserabgabe ausschließlich auf die für die jeweilige Einleitstelle, d.h. Auslaufstelle des Bürgermeisterkanals insgesamt geschuldete Abgabe abzustellen sei. Für die Schmutzwassereinleitung stehe damit insgesamt eine verrechenbare Abgabe von 143.490,70 EUR (= 5.629,77 EUR + 2.850,79 EUR +27.524,90 EUR + 107.485,24 EUR [betrifft VKA A-Stadt]) anstatt der lediglich in Anrechnung gebrachten 121.881,35 EUR (Anlage E Seite 1 des Bescheides vom 26.10.2010) zur Verfügung, so dass 21.609,35 EUR zu Unrecht nicht verrechnet worden seien. Insgesamt betrage die verrechenbare Abwasserabgabe für das Jahr 2006 daher 152.938,38 EUR (= 143.490,70 EUR zzgl. Verrechnung Kleineinleiterabgabe i.H.v. 9.447,68 EUR), so dass sich die zu zahlende Abwasserabgabe 2006 auf 57.719,01 EUR (= 165.132,50 EUR + 45.524,89 EUR – 152.938,38 EUR) belaufe und das Leistungsgebot um 21.609,35 EUR überhöht sei. Einzige Voraussetzung für die Verrechenbarkeit sei, dass bei der Einleitung insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten sei. Die vom Beklagten praktizierte Verrechnung nur in Höhe der jeweils konkret vermiedenen Schadstofffracht der jeweiligen Einleitstelle finde keinen Rückhalt im Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG. Richtig sei zwar, dass bei der Außerbetriebnahme von Bürgermeisterkanälen die Schmutzwassereinleitung nur anteilig entfalle, dieser Anteil reiche aber aus, um insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht dieser Einleitstelle herbeizuführen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.10.2010 insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 57.719,01 EUR zu zahlen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid und führt im Wesentlichen aus, dass eine bauabschnittsweise Betrachtung maßgebend sei, d.h. die Abwasserabgabe – solange noch Einleitungen vorgenommen würden – nicht vollständig verrechenbar sei. Die vorhandene Schmutzwassereinleitung entfalle bei den außer Betrieb genommenen Bürgermeisterkanälen des Klägers je Bauabschnitt immer nur anteilig. Zwar sei mit Bescheid festgestellt worden, dass die entstandene Abgabenschuld des Klägers für die Schmutzwassereinleitung aus den Bürgermeisterkanälen dem Grunde nach in voller Höhe verrechnungsfähig sei, dies bedeute aber nicht, dass diese Abgabenschuld in dieser Höhe auch zur Verrechnung herangezogen werden könne. Die Höhe der verrechenbaren Abgabeschuld bestimme sich nach der anteiligen Schmutzfracht, die aus den vorhandenen Einleitungen – hier Bürgermeisterkanäle – entfalle, weil sie über neue Abwasserkanäle der Abwasserbehandlungsanlage in A-Stadt zugeführt würden. Dazu sei die jeweilige Inbetriebnahme der Zuführungsleitung (Bauabschnitt) und der ihn vorausgehende dreijährige Verrechnungszeitraum zu berücksichtigen. Es reiche nicht allein aus, dass in einer Ortslage ein Kanalsystem zur Ablösung alter Bürgermeisterkanäle gebaut werde, um die Abgabenschuld für die „irgendwann“ gänzlich entfallende Einleitung vorab in vollem Umfang verrechnen zu können. Der zulässige Verrechnungszeitraum sei mit drei Jahren gesetzlich normiert. Die Inbetriebnahme der einzelnen Bauabschnitte des Abwassersystems A-Stadt habe nachweislich nicht dazu geführt, dass die „alten“ Einleitstellen bereits nach der Fertigstellung eines Bauabschnitts komplett entfallen seien. Das Abwasser aus den Ortslagen, wenn auch stets weniger werdend, werde noch solange über die drei zu den Bürgermeisterkanälen gehörenden Einleitstellen ins Gewässer eingeleitet, bis der letzte Straßenzug davon abgetrennt worden sei. Da die Zuführung der Schmutzwasserfracht vorhandener Einleitungen in die aufnehmende Kläranlage nicht in vollem Umfang zum gleichen Zeitpunkt erfolgt sei, könne auch die Verrechnung einer Abgabeschuld für die letztlich insgesamt entfallenden Einleitungen nur unter der Berücksichtigung des Zeitpunktes des Wegfalls der jeweils anteiligen Schmutzfrachteinleitung erfolgen. Die Berechnung des jeweiligen Anteils sei in der Weise erfolgt, dass die zuvor über den Bürgermeisterkanal angeschlossenen Einwohner und die umgeschlossenen Einwohner zu der verrechnungsfähigen Abwasserabgabe ins Verhältnis gesetzt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.