Urteil
4 A 47/11
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0923.4A47.11.0A
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Leitsätze
1. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.(Rn.42)
2. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung erledigt sich durch Leistung der Sicherheit. Diese Folge tritt unabhängig vom weiteren Schicksal der Sicherheit ein. Die Anordnung lebte auch nach einem Betreiberwechsel nicht wieder auf, selbst wenn die geleistete Sicherheit - hier: eine Bürgschaft - hierdurch wertlos wird. Vielmehr ist gegenüber dem neuen Betreiber erneut eine Sicherheitsleistung anzuordnen.(Rn.43)
3. Es bleibt offen, ob die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG den Betrieb der Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 BImSchG betrifft und bei Nichterfüllung eine Betriebsuntersagung rechtfertigt.(Rn.44)
4. Eine Garantieerklärung der Ausfall- und Garantieverbund der Deutschen Kreislauf- und Abfallwirtschaft eG (AGV) ist keine Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 Abs. 4a BImSchG.(Rn.49)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.(Rn.42) 2. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung erledigt sich durch Leistung der Sicherheit. Diese Folge tritt unabhängig vom weiteren Schicksal der Sicherheit ein. Die Anordnung lebte auch nach einem Betreiberwechsel nicht wieder auf, selbst wenn die geleistete Sicherheit - hier: eine Bürgschaft - hierdurch wertlos wird. Vielmehr ist gegenüber dem neuen Betreiber erneut eine Sicherheitsleistung anzuordnen.(Rn.43) 3. Es bleibt offen, ob die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG den Betrieb der Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 BImSchG betrifft und bei Nichterfüllung eine Betriebsuntersagung rechtfertigt.(Rn.44) 4. Eine Garantieerklärung der Ausfall- und Garantieverbund der Deutschen Kreislauf- und Abfallwirtschaft eG (AGV) ist keine Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 Abs. 4a BImSchG.(Rn.49) Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 26. August 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Sie richtet sich, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise – im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 3, 4 und 5 sowie 7.3, 7.4 und 7.5 des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2011 – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bei verständiger Würdigung nur noch gegen die Regelungen unter Nr. 1, 2, 7.1 und 8 des Bescheides. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die unter Nr. 1 des Bescheides vom 26. Januar 2011 getroffene Regelung – die Untersagung der Annahme von Abfällen aller Art – ist nach wie vor wirksam, denn die auflösende Bedingung gemäß Nr. 2 des Bescheides ist (noch) nicht eingetreten. Die Klägerin hat eine Sicherheitsleistung im Sinne dieser Regelung bislang nicht erbracht. Die Regelung unter Nr. 2 bezieht sich auf die gegenüber der CARE ergangenen Anordnungen vom 26. Januar 2006 und 4. Mai 2006. Hiernach sind als Sicherheitsleistung (nur) die Mittel des § 232 BGB zugelassen, wobei die Maßgaben der §§ 233 bis 240 zu beachten sind. Die von der Klägerin vorgelegte Garantieerklärung der AGV vom 4. Februar 2011 gehört nicht zu diesen Mitteln. Bei der Garantieerklärung handelt es sich um keines der in § 232 Abs. 1 BGB genannten Sicherungsmittel. Es handelt sich auch nicht um eine Bürgschaft im Sinne des § 232 Abs. 2 BGB, da die von der AGV übernommene „Garantie“ – im Gegensatz zu einer (selbstschuldnerischen) Bürgschaft – außerordentlich kompliziert und an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist. Unter einer Bürgschaft ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, bei dem sich der Bürge verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten (Hauptschuld) einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB) (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Vor § 765 Rn. 1). Kennzeichnend für eine Bürgschaft ist dabei, dass der Gläubiger vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten soll, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08 – juris Rn. 58). Diesem Leitbild entspricht die Garantieerklärung der AGV in mehrfacher Hinsicht nicht. Sie enthält unter Nr. 3 mehrere Einschränkungen ihrer Leistungspflicht, die gegenüber der Leistungspflicht der Hauptschuldnerin – der Klägerin – nicht bestehen. So will die AGV ihre Verpflichtungen grundsätzlich (erst) innerhalb von 3 Monaten erfüllen. Zudem muss der Genehmigungsinhaber grundsätzlich zuvor zur Erfüllung seiner Nachsorgepflicht aufgefordert worden sein und diese Pflicht nicht innerhalb von 2 Monaten erfüllt haben. Zudem ist unter Nr. 3 der Garantieerklärung der AGV von der ihr „nachrangig“ obliegenden Nachsorgepflicht die Rede. Wegen dieser Einschränkungen ist die Garantieerklärung der AGV mit dem Sicherungsmittel der (selbstschuldnerischen) Bürgschaft im Sinne der §§ 232 Abs. 2, 239 BGB nicht vergleichbar, denn diese ist gegenüber der Hauptschuld nicht nachrangig, sondern lediglich akzessorisch. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Garantieerklärung die aus § 239 Abs. 1 BGB folgenden Anforderungen an die „Tauglichkeit“ einer Bürgschaft erfüllt. Hiernach muss der Bürge ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen. Angemessen ist ein Vermögen, dass jederzeit ausreichende Vollstreckbarkeit gewährleistet (Beuthien/Jöstingmeier, NJW 1994, 2070 ). Das pfändbare Vermögen des Bürgen muss deutlich größer sein als die Summe seiner Schulden (Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 239 Rn. 1) und die Höhe der zu leistenden Sicherheit übersteigen, wobei als Vermögensbestandteile auch regelmäßig wiederkehrende Einkünfte zu betrachten sind (von Feldmann, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl. 1993, § 239 Rn. 1). Nach diesen Grundsätzen dürfte es an der „Tauglichkeit“ der Garantieerklärung im Sinne des § 239 Abs. 1 BGB fehlen, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Vermögen der AGV die Zahlungspflichten aus den übernommenen Nachsorgepflichten bis zu einem Betrag von 109.800,00 € dauerhaft übersteigt. Hiergegen spricht einerseits zumindest als Indiz, dass die von der AGV übernommenen Verpflichtungen durch 5 Bürgschaften der Zurich Versicherung AG in Höhe von je 200.000,00 € abgesichert werden sollen. Zudem verfügte die AGV ausweislich eines Protokolls der 1. Generalversammlung vom 12. Januar 2009 zum 31. Dezember 2007 lediglich über ein Vermögen von 47.124,03 €. Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögen der AGV danach in einem größeren Umfang angewachsen sein könnte, liegen nicht vor. II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Regelungen unter Nr. 1, 2, 7.1 und 8 des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 1. Die Untersagungsverfügung unter Nr. 1 des Bescheides ist rechtswidrig. a) Zwar ist die Verfügung – entgegen der Ansicht der Klägerin – mittlerweile formell rechtmäßig. Im Zeitpunkt ihres Erlasses lag zwar ein Verstoß gegen die aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG folgende Anhörungspflicht vor. Nach diesen Vorschriften ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu muss die Behörde den Beteiligten über Art und Inhalt des beabsichtigten Verwaltungsakts informieren, damit erkennbar wird, wozu der Beteiligte sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er voraussichtlich zu rechnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – BVerwG 8 C 30.01 – juris Rn. 19; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 28 Rn. 19). Hieran fehlt es, denn der Beklagte hat vor Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2011 gegenüber der Klägerin nicht zu erkennen gegeben, dass er wegen der fehlenden Sicherheitsleistung eine Betriebsuntersagung gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG erwägt. Die deshalb zunächst vorliegende formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2011 wurde jedoch durch eine Heilung des Fehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Nachholung der Anhörung beseitigt. Die unterbliebene Anhörung wird nachgeholt, wenn der Betroffene im Gerichtsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hat und der Beklagte sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 MA 4216/01 – juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 4 M 37/05 – juris Rn. 9 und Urteil vom 18. August 2010 – 3 L 372/09 – juris Rn. 42; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris Rn. 7 ff.; a.A. VG Oldenburg, Urteil vom 14. Januar 2011 – 7 A 1212/09 – juris Rn. 41; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 27). Nach diesen Grundsätzen ist der dem angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 2011 zunächst anhaftende Anhörungsmangel geheilt. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 9. März 2011 ausführlich begründet. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. April 2011 umfassend Stellung genommen. Damit wurde die zunächst fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt. b) Die Regelung unter Nr. 1 des Bescheides vom 26. Januar 2011 ist jedoch materiell rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 20 Abs. 1 BImSchG in Betracht. Die Voraussetzungen eines Einschreitens nach dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde, wenn der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nachkommt und die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage betreffen, den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Vorliegend fehlt es an einer gegenüber der Klägerin wirksamen und vollziehbaren nachträglichen Anordnung, der diese nicht nachgekommen ist. aa) Zwar ist die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin der CARE grundsätzlich an die Anordnungen des Beklagten vom 26. Januar 2006 und 4. Mai 2006 gebunden. Die Genehmigung nach dem BImSchG ist eine anlagenbezogene Regelung. Ein Wechsel in der Person des Anlagenbetreibers berührt den Bestand der Genehmigung nicht; diese geht vielmehr auf den Nachfolger über (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 22 CS 06.166 – juris; Feldhaus, BImSchG, § 4 Rn. 35; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 6 Rn. 55). Demgemäß gelten auch die gegen den bisherigen Betreiber ergangenen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen nach einem Betreiberwechsel gegenüber dem neuen Betreiber fort (VGH Kassel, Beschluss vom 7. Februar 1992 – 14 TH 1149/91 – juris; Jarass, a.a.O., § 17 Rn. 65). Die Klägerin ist auch neue Betreiberin der Anlage. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Anzeige des Betreiberwechsels vom 3. Juni 2010, die von der Klägerin bestätigt wurde, sowie aus der Erklärung der Klägerin vom 26. Juli 2010, das Basisgeschäft der CARE sei übernommen worden. Die Einlassung der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sie werde „im Wesentlichen“ als Dienstleister für die in Insolvenz befindliche CARE tätig, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. bb) Die Klägerin ist jedoch nicht nach Maßgabe der Anordnungen vom 26. Januar 2006 und 4. Mai 2006 zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 109.800,00 € verpflichtet. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gegenüber der CARE hat sich durch Leistung der Sicherheit in Form einer Bürgschaft der Zurich Versicherung AG vom 5. Februar 2008 erledigt und ist damit gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirkungslos geworden. Diese Folge trat unabhängig vom weiteren Schicksal der Bürgschaft ein. Die Anordnung lebte auch nicht nach dem Betreiberwechsel automatisch wieder auf, selbst wenn die von der CARE geleistete Sicherheit für den Beklagten hierdurch wertlos geworden ist. In diesem Fall ist vielmehr gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG gegenüber der Klägerin erneut eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist, insbesondere wenn er sich erledigt. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – BVerwG 7 C 5.08 – juris Rn. 13 und Beschluss vom 17. November 1998 – BVerwG 4 B 100.98 – juris Rn. 9). Eine behördliche Anordnung erledigt sich, wenn der mit ihr verfolgte Zweck endgültig erreicht wird (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 88). Wird mit einer behördlichen Anordnung dem Adressaten eine Handlungspflicht auferlegt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt – und nicht während eines bestimmten Zeitraums – zu erfüllen ist, tritt mit ihrer Erfüllung Erledigung ein. So liegt es regelmäßig bei der Anforderung einer Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – BVerwG 3 C 103.79 – juris Rn. 52 zur Erfüllung der Bardepotpflicht). Hiervon abzugrenzen ist der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der die Besonderheit aufweist, dass die Verwirklichung des ihm zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraumes eintritt (BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – BVerwG 3 C 103.79 – a.a.O. Rn. 78). Nach diesen Grundsätzen hat sich die mit den Bescheiden des Beklagten vom 26. Januar 2006 und 4. Mai 2006 gegenüber der CARE vorgenommene Anordnung einer Sicherheitsleistung mit Hinterlegung der Bürgschaft der Zurich Versicherung AG vom 5. Februar 2008 erledigt. Es handelte sich bei der Anordnung der Sicherheit um eine Handlungspflicht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt – einmalig – zu erfüllen war. Ein Regelungsgehalt dahin, dass die Leistung einer Sicherheit eine Dauerverpflichtung des jeweiligen Anlagenbetreibers ist, also unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Insolvenz des Bürgen oder im Fall eines Betreiberwechsels – erneut eine Sicherheit zu leisten ist, lässt sich den genannten Bescheiden nicht entnehmen. Die mit Hinterlegung der Bürgschaft der Zurich Versicherung AG vom 5. Februar 2008 erfüllte und damit im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigte Anordnung einer Sicherheitsleitung lebte danach auch nach dem Betreiberwechsel nicht automatisch wieder auf, selbst wenn die Sicherheit für den Beklagten hierdurch wertlos geworden sein sollte. cc) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG den Betrieb der Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 BImSchG betrifft. 2. Die Rechtswidrigkeit der Betriebsuntersagung unter Nr. 1 des Bescheides vom 26. Januar 2011 bewirkt die Rechtswidrigkeit der diese Regelung einschränkenden auflösenden Bedingung unter Nr. 2. 3. Die Rechtswidrigkeit der unter Nr. 7.1 vorgenommenen Zwangsgeldandrohung folgt aus der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung, auf die sie sich bezieht. 4. Die unter Nr. 8 des Bescheides enthaltene Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ist ebenfalls rechtswidrig, weil die Amtshandlung, auf die sie sich bezieht, rechtswidrig ist. B. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. I. 1.Die Feststellungsklage ist zulässig, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, die Garantieerklärung der AGV vom 4. Februar 2011 sei eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 BImSchG. Insoweit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 – BVerwG 3 C 50.89 – juris Rn. 29 und vom 25. März 2009 – BVerwG 8 C 1.09 – juris Rn. 15). Hiernach liegt im Hinblick auf die Frage, ob die Garantieerklärung der AGV eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 BImSchG darstellt, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, denn diese Frage stellt sich, sobald der Beklagte von der Klägerin – was zu erwarten ist – gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung für den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage {A.} verlangt. Fraglich – und zwischen den Beteiligten streitig – ist, ob der Beklagte die Garantieerklärung der AGV als Sicherheitsleistung akzeptieren muss. Die Klägerin hat auch im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung. 2. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist auch gegeben, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Garantieerklärung der AGV vom 4. Februar 2011 sei eine Sicherheitsleistung im Sinne der Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2011. Auch insoweit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen den Beteiligten vor, denn soweit dies der Fall ist, wäre die Regelung unter Nr. 1 des Bescheides vom 26. Januar 2011 wirkungslos. II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. 1. Die Garantieerklärung der AGV vom 4. Februar 2011 ist keine Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 BImSchG. Mit dem Begriff der Sicherheitsleistung knüpft das Gesetz an die Bestimmung des § 232 BGB an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – BVerwG 7 C 50.07 – juris Rn. 15 zu § 36c Abs. 4 KrW-/AbfG). Anders als nach § 36c Abs. 4 KrW-/AbfG besteht nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG nicht die Möglichkeit, ein „anderes gleichwertiges Sicherungsmittel“ zu erbringen. Eine Sicherheitsleistung dient dazu, den Sicherungsgeber vor drohenden Rechtsnachteilen zu bewahren (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – BVerwG 7 C 50.07 – a.a.O. Rn. 17). Zu leisten ist eine Sicherheit „in angemessener Höhe“, um zu verhindern, dass ein Vorgehen der zuständigen Behörde im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der öffentlichen Hand erfolgt (vgl. BT-Drucks. 14/4926, S. 6). Das Gesetz verlangt damit eine finanzielle Sicherheitsleistung, die sich auf eine Geldforderung und nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Nachsorgepflichten bezieht. Vor diesem Hintergrund hat die Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren oder auf eine andere der in § 232 Abs. 1 BGB genannten Arten zu erfolgen, unter den Voraussetzungen des § 232 Abs. 2 BGB auch durch Hinterlegung einer den Anforderungen des § 239 BGB entsprechenden selbstschuldnerische Bürgschaft (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 12 Rn. 53). Ausreichen können darüber hinaus solche nicht von § 232 BGG erfasste Sicherheiten, die so beschaffen sind, dass sie die Nachsorgekosten vollständig abdecken, hinreichend werthaltig sowie insolvenzfest sind und dem unmittelbaren Zugriff der Behörde unterliegen (vgl. Jarass, a.a.O., § 12 Rn. 18 sowie Nr. 2.2 des Erlasses Nr. 5/1/10 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 2010 „Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen“ (http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.49668.de). Diese Anforderungen erfüllt die Garantieerklärung des AGV in mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst ist sie nicht auf eine Geldleistung – in Höhe der Kosten der Ersatzvornahme – gerichtet, sondern auf Erfüllung der Nachsorgepflichten durch einen Dritten, nämlich die AGV. Bereits hierdurch weicht sie erheblich vom Leitbild einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ab. Zudem unterliegt diese Sicherheit nicht dem unmittelbaren Zugriff der zuständigen Behörde; vielmehr ist sie nach Maßgabe der Nr. 3 „nachrangig“. Schließlich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Garantie der AGV werthaltig ist, also zuverlässig dazu führt, dass die Kosten der Nachsorge nicht der öffentlichen Hand zu Last fallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt über die „Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen“ vom 20. Januar 2005 in der Fassung vom 22. Mai 2009 (http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVST-212980-MLU-20050120-SF&psml=bssahprod.psml&max=true). Zwar heißt es unter Nr. 5 dieses Erlasses, die Sicherheitsleistung könne in den nach § 232 genannten Arten oder durch andere Sicherungsmittel erbracht werden, die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet seien, wie z.B. Konzernbürgschaften (TA Abfall) oder Versicherungen. Die hiernach zulässigen Sicherheitsleistungen gehen damit zwar über den Rahmen der nach § 232 BGB zugelassenen Mittel hinaus, zielen aber gleichwohl auf eine Sicherheit ab, die auf eine Geldleistung gerichtet ist und dem unbedingten Zugriff des Sicherungsnehmers unterliegen. Das ist bei der Garantie der AGV jedoch nicht der Fall. Auch aus der am 14. August 2009 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der AGV abgeschlossenen „Sicherungsabrede“ ergibt sich nichts anderes. Aus dieser Sicherungsabrede ergeben sich keine Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin. Insbesondere ist der Beklagte hiernach nicht verpflichtet, als Sicherheitsleistung für die Abfallbehandlungsanlage Spickendorf – abweichend von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG – eine Garantieerklärung der AGV zu akzeptieren. Die Art der zu leistenden Sicherheit ergibt sich vielmehr allein aus dem Gesetz. 2. Die Feststellungsklage ist ferner unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Garantieerklärung der AGV sei eine Sicherheitsleistung im Sinne der Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2011. Die Garantieerklärung gehört nicht zu den Mitteln der Sicherheitsleitung gemäß § 232 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter A. I. verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Klage gegen die Regelungen unter Nr. 3 und 7.3 des Bescheides vom 26. Januar 2011 gerichtet war, entsprach des der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage insoweit von Anfang an unzulässig war. Diese Anordnungen waren bereits vor Klageerhebung erledigt. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragte, festzustellen, dass die Anordnung unter Nr. 3 des Bescheides vom 26. Januar 2011 rechtswidrig gewesen ist, war die Klage ebenfalls unzulässig, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin insoweit nicht ersichtlich war. Im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 4 und 5 sowie 7.4 und 7.5 entsprach es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die betreffenden Regelungen aufgehoben und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Rahmen des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage Erfolg hatte, mit ihrer Feststellungsklage hingegen nicht. Insgesamt erschien es angemessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Untersagung des Betriebs der Abfallbehandlungsanlage {A.} durch den Beklagten. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage wurde zunächst mit Bescheid des Staatlichen Amtes für Umweltschutz (STAU) vom 18. März 1999 erteilt. Adressatin dieser Genehmigung war die C.A.R.E. Centrum für Abfall-, Recycling- und Entsorgungswirtschaft GmbH, {B.} (im Folgenden: CARE). Die auf Grund einer Erweiterung der Kapazität der Anlage notwendige Genehmigung für deren wesentliche Änderung wurde der CARE mit Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2005 erteilt. Hierin wurde dieser unter Ziff. I. 5. die Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 204.250,00 € aufgegeben. Auf Grund einer Reduzierung der Gesamtlagermenge erließ der Beklagte gegenüber der CARE am 26. Januar 2006 eine nachträgliche Anordnung, mit der dieser u.a. unter Neufassung der Ziff. I. 5. des Bescheides vom 26. Juli 2005 aufgegeben wurde, spätestens 8 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides eine Sicherheitsleistung in Höhe von 109.800,00 € zu hinterlegen. Das Mittel der Sicherheitsleistung könne aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden. Dabei seien die Maßgaben der §§ 233 bis 240 BGB zu beachten. Am 11. April 2006 hinterlegte die CARE eine Bürgschaft der {C.}, über einen Betrag von 109.800,00 €, die bis zum 1. April 2009 befristet war. Am 4. Mai 2006 erließ der Beklagte daraufhin gegenüber der CARE eine weitere nachträgliche Anordnung, mit der dieser aufgegeben wurde, für die Anschlusshinterlegung der Sicherheitsleistung in Höhe von 109.800,00 € dem Beklagten bis spätestens 31. Oktober 2008 die bestätigte Hinterlegungsurkunde in Kopie vorzulegen. Die Festlegungen der nachträglichen Anordnung vom 26. Januar 2006 sollten fortgelten. Am 15. Februar 2008 hinterlegte die CARE eine unbefristete Bürgschaft der {D.} (Deutschland) vom 5. Februar 2008 über einen Betrag in Höhe von 109.800,00 €. Nach Eintritt der Insolvenz der CARE zeigte diese mit Schreiben vom 3. Juni 2010 einen Betreiberwechsel zum 1. Juli 2010 an. Neue Betreiberin sei die Klägerin. Der Inhalt des Schreibens vom 3. Juni 2010 wurde von der Klägerin bestätigt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Wiederherstellung des Genehmigungsumfangs gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2005. Mit Bescheid vom 4. August 2010 stellte der Beklagte fest, dass dies der Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Hierbei wies er auf die durch seine Bescheide vom 26. Januar 2006 und 4. Mai 2006 angeordnete Hinterlegung von Sicherheitsleistungen hin, die ihm vor Wiederaufnahme des Anlagenbetriebes durch Vorlage des Hinterlegungsscheines nachzuweisen sei. Nach einer Aktennotiz des Beklagten vom 20. Oktober 2010 wurde die Klägerin anlässlich einer Begehung des Standortes {A.} nochmals darauf hingewiesen, dass eine Aufnahme des Betriebes erst nach Hinterlegung der Sicherheitsleistungen durch sie erfolgen dürfe. Am 20. Januar 2011 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle der Abfallbehandlungsanlage Spickendorf statt, bei der mehrere mit geschredderten Plastikteilchen gefüllte Big Bags gefunden wurden. In einem Vermerk des Beklagten vom 24. Januar 2011 hieß es, ein Anlagenbetrieb sowie eine Lagerung von Abfällen seien derzeit nicht zulässig, da für die Klägerin keine Sicherheitsleistung hinterlegt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 2011 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Abfallbehandlungsanlage {A.} folgendes an: „1. Die Annahme von Abfällen aller Art ist untersagt. 2. Die Annahmeuntersagung gilt bis zum Nachweis der angeordneten Hinterlegung der Sicherheitsleistungen gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das LVwA. 3. Bis zum 31.01.2011 ist mir eine Übersicht der derzeitig auf dem Gelände lagernden unbehandelten und behandelten Abfälle zu übergeben. 4. Bis zum 18.02.2011 ist mir ein terminisiertes Konzept zur Entsorgung der auf dem Gelände der A. vorzulegen. 5. Die jeweiligen Entsorgungsbelege sind mir eine Woche nach der erfolgten Entsorgung zu übergeben. 6. Hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung für die Nummern 1, 3, 4 und 5 an. 7. Für den Fall, dass den Anordnungspunkten 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verfügung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß gefolgt wird, drohe ich Ihnen je Anordnungspunkt ein Zwangsgeld an. Das Zwangsgeld wird in folgender Höhe angedroht: Anordnungspunkt: 1.: 8 000,00 Euro 3.: 500,00 EUR 4.: 2 000,00 Euro 5.: 1 000,00 Euro 8. Die C. Carbone Production GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“ Zur Begründung führte der Beklagte aus, mit der Übernahme der Betreiberfunktion sei die Klägerin in die Rechte und Pflichten für den Anlagenbetrieb nach dem gegenwärtig bestehenden Genehmigungsbestand für die Anlage eingetreten. Bis zum heutigen Tage habe sie ihm jedoch keinen Nachweis zur Hinterlegung der Sicherheitsleistung übergeben, obwohl sie mehrfach auf die diesbezügliche Notwendigkeit hingewiesen worden sei. Darüber hinaus habe eine Inspektion am 20. Januar 2011 ergeben, dass im südlichen Bereich der Halle IL 01 Abfälle zur Behandlung lagerten. Die Annahme, Lagerung und Behandlung sei jedoch nur nach Hinterlegung der Sicherheitsleistung zulässig. Nach § 20 Abs. 1 BImSchG könne die zuständige Behörde die Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage bis zur Erfüllung der im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen ganz oder teilweise untersagen. Hierfür sei er zuständig. Mit seiner Entscheidung, der Klägerin die Behandlung und Entsorgung der bereits angenommenen Abfälle weiterhin zu ermöglichen und ihr lediglich die Annahme neuer Abfälle zu untersagen, habe er seinem vorgegebenen Ermessensgrund Rechnung getragen. Die Herstellung des genehmigungskonformen Zustandes und die wirtschaftlichen Interessen zur Erhaltung ihrer Firma seien bei der Auslegung seines Ermessens berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Übersicht über die am 31. Januar 2011 auf dem Gelände des Standortes {A.} lagernden Abfälle. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten als Sicherheitsleistung eine Garantieerklärung der Ausfall- und Garantieverbund der Deutschen Kreislauf- und Abfallwirtschaft eG (AGV) vom 4. Februar 2011 über 109.800,00 €. Am 25. Februar 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Regelungen unter Nr. 4 und 5 sowie 7.4 und 7.5 seines Bescheides vom 26. Januar 2011 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die Regelungen unter Nr. 3, 4 und 5 sowie 7.3, 7.4 und 7.5 des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2011 gerichtet hat. Die Klägerin trägt vor, der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie vor dessen Erlass nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei bislang nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Anlagenbetrieb ohne Sicherheitsleistung unzulässig sei. Für den Bescheid fehle es zudem an einem Anlass. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheit sei bereits durch die CARE erfüllt worden. Auch handele sie im Wesentlichen nicht im eigenen Namen, sondern als Dienstleister für die CARE. Die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung lägen auch deshalb nicht vor, weil die Anordnung zur Hinterlegung einer Sicherheit weder die Beschaffenheit noch den Betrieb der Anlage betreffe. Zudem sei die Betriebsuntersagung unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt wurde, und festzustellen, dass es sich bei der Garantieerklärung der Ausfall- und Garantieverbund der Deutschen Kreislauf- und Abfallwirtschaft eG (AGV) vom 4. Februar 2011 um eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 17 BImSchG und der Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2011 handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin sei vor Erlass des Bescheides ausreichend angehört worden. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen seien ihr bekannt gewesen. Sie habe auch am 20. Januar 2011 Gelegenheit gehabt, ihm mitzuteilen, was sie hierzu zu sagen habe. Lediglich zu seiner Rechtsansicht, der Betrieb müsse unter den gegebenen Umständen mit einem Annahmestopp versehen werden, habe er sie nicht angehört. Jedenfalls sei durch die Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die notwendige Anhörung nachgeholt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin sei als neue Betreiberin der Anlage zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Wegen der Nichtleistung der Sicherheit könne der Betrieb untersagt werden. Die Einlassung der Klägerin, sie handele nicht im eigenen Namen, sondern als Dienstleister, sei unglaubwürdig. Er sei im Rahmen seines Erschließungsermessens eingeschritten, um einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Auf den Umfang des Anlagenbetriebes komme es insoweit nicht an. Ein Annahmestopp sei notwendig, aber auch ausreichend gewesen. Die Garantieerklärung der AGV sei kein geeignetes Sicherungsmittel.