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Beschluss

14 TH 1149/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0207.14TH1149.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts F vom 1. Oktober 1990 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt. Bei der Ausübung des ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens gelangt der beschließende Senat aufgrund der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Akten (1 Hefter Prozeßakten, 1 Hefter Akten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts) zu dem Ergebnis, daß das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegt. Zutreffend gehen die Erwägungen in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß als Rechtsgrundlage für die Untersagung des Metzgereibetriebes allein § 25 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in Betracht kommt und daß eine Betriebsuntersagung aufgrund dieser Bestimmung einen Verstoß des Betreibers gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG voraussetzt. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht allerdings, daß es an einer solchen Anordnung hier fehle. Zwar erging die allein vorhandene Anordnung vom 18. Mai 1978 noch gegenüber dem damaligen Betreiber und vormaligen Geschäftsführer der jetzigen Antragstellerin, M B. Der beschließende Senat teilt jedoch nicht die von dem Verwaltungsgericht und einem Teil der sonstigen Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß gegenüber dem Inhaber eines Gewerbebetriebes durch Verwaltungsakt begründete Verpflichtungen mit der Gründung einer GmbH unter Übernahme des Geschäftsbetriebes durch die GmbH nicht auf diese übergingen. Die geschilderte Ansicht geht auf die in früherer Zeit verbreitete Auffassung zurück, daß es den der Staatsgewalt unterworfenen Personen nicht möglich sein dürfe, über ihre öffentlichrechtlichen Pflichten durch Rechtsgeschäft zu verfügen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage, ob der frühere Betreiber M B sich durch die Übergabe des Geschäftsbetriebes an die Antragstellerin seinen durch die Anordnung vom 18. Mai 1978 begründeten Pflichten entziehen konnte, sondern darum, ob die Antragstellerin die ihm gegenüber erlassene Anordnung gegen sich gelten lassen muß. Dies ist der Fall. Die in der Anordnung vom 18. Mai 1978 getroffenen Regelungen, insbesondere die dort festgesetzten Immissionsrichtwerte, sind von der Person des Betreibers unabhängig und beziehen sich ausschließlich auf den Betrieb. Die Anordnung entspricht auf diese Weise dem Inhalt des ausdrücklich als Rechtsgrundlage herangezogenen § 24 und des dort genannten § 22 BImSchG, der ausschließlich betriebsbezogene und von der Person des Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage unabhängige Pflichten begründet. Die Vorschrift enthält nämlich etwa im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes keine Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Betreibers. Die Antragstellerin kann sich gegenüber der Fortgeltung der Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 18. Mai 1978 nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dabei gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zur Klärung der Frage, ob und inwieweit ein Unternehmer als Einzelrechtsnachfolger in Fällen der vorliegenden Art auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts zur Rechts- und Sachmängelhaftung verwiesen werden kann. Der Antragstellerin steht nämlich schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen zu, weil ihr früherer Geschäftsführer M B dieselbe Person ist wie der Adressat der Anordnung vom 18. Mai 1978. Die in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anhand der dem beschließenden Senat vorliegenden Akten (1 Hefter Prozeßakten, 1 Hefter Akten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts) lassen allerdings keine eindeutige Klärung der Frage zu, ob die streitbefangene Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 1. Oktober 1990 auch inhaltlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, ob die zuständige Behörde bei der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin in ermessensfehlerfreier Weise an der Untersagung des Betriebes festhalten kann. Es wird hierzu auf die an den Antragsgegner gerichtete Verfügung des Berichterstatters vom 14. November 1991 verwiesen, auf die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1991 von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt her eingegangen ist. In der von dem Regierungspräsidium D übernommenen Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts heißt es, nach Erlaß der Anordnung nach § 25 BImSchG habe der Betreiber nachzuweisen, daß alle vom Betrieb ausgehenden Immissionen zusammen den zulässigen Immissionsrichtwert nicht überschreiten würden. Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich richtig. Sie kann allerdings dann nicht zum Tragen kommen, wenn es der auf § 25 BImSchG gestützten Anordnung wie im vorliegenden Falle der Anordnung vom 1. Oktober 1990 aufgrund des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts an der Vollziehbarkeit fehlt und der Rechtsstreit gerade um die Frage geführt wird, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Gewerbetreibenden wiederherzustellen ist. Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 1. Oktober 1990 würde daher voraussetzen, daß von Seiten der Behörde geklärt wird, ob die Antragstellerin die Messerschleifmaschine tatsächlich aus den Produktionsräumen in den Keller gebracht hat und welche Auswirkungen sich hieraus gegebenenfalls auf die Berechnung des Beurteilungspegels ergeben. Ferner wäre klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang eine Auslagerung der Messerschleifmaschine Auswirkungen auf die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. Dezember 1991 ausdrücklich zur Stützung des Beschwerdevorbringens herangezogenen Geräuschspitzen hätte. Entsprechendes gilt für die Auswirkungen des Lärmschutzdeckels auf dem Kutter, der bei den Messungen der Behörde ebenfalls als erheblich störende Geräuschquelle erfaßt worden ist. Schließlich würde sich die Frage stellen, in welcher Weise der Antragsgegner bei einer etwa veränderten Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch das ihm in § 25 Abs. 1 BImSchG eingeräumte Ermessen ausüben dürfte. Bei den geschilderten rechtlichen Unklarheiten bleibt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung hinter dem entgegenstehenden Interesse der Antragstellerin zurück. Der Inhalt der dem beschließenden Senat vorliegenden Akten läßt zwar keine begründeten Zweifel daran zu, daß aufgrund der von der Behörde am 25. September 1990 durchgeführten Innenmessungen ein Beurteilungspegel von 46 dB (A) und ein Maximalpegel von 74 dB (A) zu errechnen ist. Wie sich aus dem Meßprotokoll vom 13. Dezember 1990 ergibt, hat aber bei dieser Berechnung das von der Messerschleifmaschine ausgehende Geräusch einen bestimmenden Einfluß gehabt. Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten streitig geworden, ob und mit welchen Auswirkungen die Messerschleifmaschine noch immer in den Räumen der Antragstellerin betrieben wird. Der Antragsgegner ist der im jüngsten Schriftsatz der Antragstellerin enthaltenen Behauptung, daß die Schleifmaschine einmal im Monat und zwar nunmehr im Keller benutzt werde, nicht entgegengetreten. Auch ist unklar, welche Auswirkungen es hat, daß die Antragstellerin den Kutter nunmehr mit einem Lärmschutzdeckel versehen hat. Das Vorbringen der Antragstellerin läßt insgesamt erwarten, daß sich die Geräuscheinwirkungen auf die Nachbarschaft aufgrund der getroffenen Änderungen gemindert haben. Die Änderungen legen es nahe, daß die zuständige Behörde vor der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin neue Messungen durchführt und eine neue Berechnung auf dieser Grundlage anstellt. Sodann wird die zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Behörde im Hinblick auf das Meßergebnis darüber zu entscheiden haben, in welcher Weise sie von dem ihr in § 25 Abs. 1 BImSchG eingeräumten Ermessen Gebrauch macht. Es erscheint unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, dem Widerspruch der Antragstellerin die in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung zu nehmen.