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Urteil

4 A 298/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2012:0419.4A298.10.0A
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Leitsätze
1. Ist in einer straßenrechtlichen Vorschrift enthalten, dass sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung bzw. Erneuerung der Straße beteiligt, wenn eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage erfolgt, so ist die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Verkehrsanlagen für nach Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Straßen, die dem Straßengesetz unterfallen, grundsätzlich unzulässig. Insoweit ist eines Satzungsregelung mit dieser Vorgabe unvereinbar, wenn hierin ein Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung u.a. für entwässerte Straßenflächen vorgesehen ist und eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen gelten soll, in der Regelung nicht enthalten ist.(Rn.38) (Rn.39) 2. Eine Regelung in einer Gebührensatzung ist grundsätzlich nicht als teilnichtig anzusehen, wenn die Regelung nicht nach Zeiträumen hinsichtlich der Gebührenerhebung für die Entwässerung von Straßen, die vor dem Inkrafttreten des Straßengesetztes erneuert oder hergestellt wurden, differenziert und deshalb nicht teilbar ist.(Rn.42) 3. Eine satzungsrechtliche Gebührenregelung, die für die Niederschlagsbeseitigung für Straßenflächen und für Grundstücksflächen unterschiedliche Gebührensätze erhebt, ist grundsätzlich rechtswidrig, weil es geboten ist, innerhalb einer öffentlichen Einrichtung für die gleiche Leistung gleiche Gebührensätze festzusetzen.(Rn.43)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in einer straßenrechtlichen Vorschrift enthalten, dass sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung bzw. Erneuerung der Straße beteiligt, wenn eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage erfolgt, so ist die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Verkehrsanlagen für nach Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Straßen, die dem Straßengesetz unterfallen, grundsätzlich unzulässig. Insoweit ist eines Satzungsregelung mit dieser Vorgabe unvereinbar, wenn hierin ein Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung u.a. für entwässerte Straßenflächen vorgesehen ist und eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen gelten soll, in der Regelung nicht enthalten ist.(Rn.38) (Rn.39) 2. Eine Regelung in einer Gebührensatzung ist grundsätzlich nicht als teilnichtig anzusehen, wenn die Regelung nicht nach Zeiträumen hinsichtlich der Gebührenerhebung für die Entwässerung von Straßen, die vor dem Inkrafttreten des Straßengesetztes erneuert oder hergestellt wurden, differenziert und deshalb nicht teilbar ist.(Rn.42) 3. Eine satzungsrechtliche Gebührenregelung, die für die Niederschlagsbeseitigung für Straßenflächen und für Grundstücksflächen unterschiedliche Gebührensätze erhebt, ist grundsätzlich rechtswidrig, weil es geboten ist, innerhalb einer öffentlichen Einrichtung für die gleiche Leistung gleiche Gebührensätze festzusetzen.(Rn.43) Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Stadtwerke Leuna GmbH vom 11. April 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar 2006, 10. Januar 2007, 7. Januar 2008, 5. Januar 2009 und 6. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Juni 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die AwGebS 2009 ist nichtig, soweit hierin Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung für entwässerte Straßenflächen vorgesehen sind. Das gilt auch für die AwGebS 2001, die AwGebS 2003 und die AwGebS 2006. Damit fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage für die Gebührenbescheide. Gemäß § 23 Abs. 5 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. S. 334) beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast, wenn eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage erfolgt, an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde (Satz 1). Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (Satz 2). Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (Satz 3). Nach dieser Regelung ist die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Verkehrsanlagen für nach Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Straßen, die dem Straßengesetz unterfallen, unzulässig (OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 – juris Rn. 25). Mit dieser Vorgabe ist die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS nicht vereinbar. Hierin ist ein Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung u.a. „für entwässerte Straßenflächen“ vorgesehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen gelten soll, enthält die Regelung nicht. Dies führt zur Nichtigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS, soweit hierin die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen vorgesehen ist. Die AwGebS 2009 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie nur für solche Straßenflächen gelten soll, die in eine Abwasseranlage entwässern, die vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 5 StrG LSA hergestellt oder erneuert worden ist. Weder der in § 2 Abs. 1 AwGebS 2009 umschriebene Gebührentatbestand, noch der in § 3 Abs. 7 AwGebS 2009 geregelte Gebührenmaßstab oder die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS 2009 festgesetzten Gebührensätze enthalten in zeitlicher Hinsicht eine derartige Einschränkung. Eine solche kann auch nicht vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 – in die entsprechenden Regelungen hineingelesen werden. Im Gegenteil hätte gerade dieses Urteil die Beklagte veranlassen müssen, den Gebührentatbestand gegenüber demjenigen der beanstandeten AwGebS 2003 zu präzisieren. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr entspricht die AwGebS 2009 nahezu vollständig der AwGebS 2003, die nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen § 23 Abs. 5 StrG LSA verstieß. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 5 Abs. 5 AwGebS 2009 über die in zeitlicher Hinsicht eingeschränkte Stellung des Trägers der Straßenbaulast als Gebührenschuldner. Diese Regelung betrifft nur den Kreis der zu Gebühren heranzuziehenden Personen, nicht aber die Geltung der Satzung für sämtliche an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Straßenflächen unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung oder Erneuerung der jeweiligen nicht straßeneigenen Abwasseranlage. Der in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkte Gebührentatbestand der AwGebS 2009 kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, bei § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA handele es sich um eine Erlassvorschrift, die der Regelung einer umfassenden Benutzungsgebühr für die Straßenentwässerung nicht entgegenstehe. Das ist nicht der Fall. Die Vorschrift schließt vielmehr für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Abwasseranlagen eine satzungsrechtliche Regelung, die für deren Inanspruchnahme zum Zweck der Straßenentwässerung eine Benutzungsgebühr vorsieht, aus. Dies ist auch der Ausgangspunkt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2009, denn andernfalls hätte kein Grund zu Beanstandung der AwGebS 2003 vorgelegen. Eine Teilnichtigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS wegen des genannten Verstoßes gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA kommt nicht in Betracht. Zwar schlägt gemäß § 139 BGB analog die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – BVerwG 7 C 44.76 – juris Rn. 54). Die Voraussetzungen einer Teilnichtigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS, soweit hierin Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen vorgesehen sind, liegen jedoch nicht vor, weil die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS nicht nach Zeiträumen differenziert und deshalb nicht teilbar ist (vgl. OVG LSA, Urteil vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 – a.a.O. Rn. 34). Dies hat die Gesamtnichtigkeit der AwGebS zur Folge, soweit hierin Niederschlagswassergebühren für entwässerte Straßenflächen vorgesehen sind. Darüber hinaus sind die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehenen Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung für Straßenflächen in Höhe von 0,79 €/m² einerseits und für Grundstücksflächen in Höhe von 0,76 €/m² andererseits unzulässig, weil es geboten ist, innerhalb einer öffentlichen Einrichtung für die gleiche Leistung gleiche Gebührensätze festzusetzen. Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. September 2010 – 2 S 138/10 – juris Rn. 15). Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob eine Straßenfläche oder eine Grundstücksfläche entwässert wird. Die Festsetzung unterschiedlich hoher Gebührensätze bei gleicher Bemessungsgrundlage (überbaute und befestigte Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt) verstößt damit gegen das Gebot des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA, die Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Der darüber hinaus vom Kläger gegen die AwGebS 2009 vorgebrachte Einwand, die Satzung berücksichtige nicht hinreichend, dass es auch Straßenflächen mit straßeneigener Entwässerungsanlage gebe, ist unbegründet. Nach der Regelung des Gebührenmaßstabes des § 3 Abs. 7 AwGebS sind nur solche Straßenflächen erfasst, von denen aus Niederschlagswasser in die öffentliche – also nicht straßeneigene – Abwasseranlage gelangt. Die genaue Abgrenzung der entsprechenden Straßenfläche ist eine Frage der Anwendung des Gebührenmaßstabs im Einzelfall. Rechtlich bedenklich dürfte jedoch die in § 14 AwGebS 2009 geregelte Rückwirkung zum 1. Januar 2002 sein, da die Benutzungsgebühr für die Straßenentwässerung durch die Beklagte erst zum 1. Januar 2004 eingeführt wurde. Dies bedarf hier indessen keiner abschließenden Klärung. Ebenfalls keiner endgültigen Klärung bedarf die vom Kläger erhobene Rüge, bei der rückwirkende Einführung des Trägers der Straßenbaulast als Gebührenschuldner handele es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung, die gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Insoweit dürfte zu berücksichtigen sein, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA durch die rückwirkend erlassene Satzung (nur) die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden darf, während es sich bei der rückwirkenden Änderung der Regelung über den Gebührenschuldner um eine aufkommensneutrale Regelung handeln dürfte. Nicht entscheidungserheblich sind ferner die vom Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 24. März 2009 offen gelassenen Fragen, ob eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 StrG LSA auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen geboten ist und ob Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung nach dem Kommunalabgabenrecht des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich zulässig sind. Es ist ferner nicht entscheidungserheblich, aber zu erwägen, ob gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA die Kosten der Abwasseranlagen, für deren Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift keine Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen, bei der Kalkulation der Gebühren für die Inanspruchnahme von „Altkanälen“, die nicht unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallen, vorab herauszurechnen sind. Es kann schließlich offen bleiben, ob die angefochtenen Bescheide auch deswegen rechtswidrig sind, weil ihre Ausfertigung und Versendung durch die Stadtwerke Leuna GmbH ohne hinreichende satzungsrechtliche Grundlage erfolgte. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA muss die Tätigkeit eines Dritten im Rahmen der Abgabenverwaltung in der Satzung aufgezeigt werden, in der zudem im Einzelnen angegeben sein muss, welcher Dritte beauftragt ist und welche konkrete Aufgaben er wahrzunehmen befugt sein soll (OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2009 – 4 L 173/07 – juris). Eine solche Regelung enthält die AwGebS 2009 nicht. Ob der hieraus folgende Mangel der Bescheide nur durch rückwirkendes Nachschieben einer Satzung geheilt werden kann (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 768b) oder ob auch eine Heilung durch einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid der zuständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgen kann, in dem die Abgaben – wie hier – eigenständig (neu) festgesetzt werden, bedarf aus den dargelegten Gründen keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung. Der Kläger ist Träger der Straßenbaulast für die im Gebiet der Beklagten gelegene Kreisstraße K 2176. Nach einer Berechnung der Beklagten wird hiervon eine Fläche von 44.920,34 m² über die städtische Kanalisation entwässert. Nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Leuna (Abwassergebührensatzung – AwGebS 2001) vom 13. Dezember 2001, die am 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte, wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 0,60 €/m² erhoben. Der Gebührensatz von 0,60 €/m² (1,19 DM/m²) wurde in einer Gebührenkalkulation für die Jahre 2002 und 2003 als Mittelwert aus den für die Jahre 2002 und 2003 berechneten Gebührensätzen von 1,13 DM/m² bzw. 1,25 DM/m² gebildet. Die Gebührensätze für die Jahre 2002 und 2003 wurden wie folgt berechnet: Jahr 2002 2002 2003 2003 Grundstücke Straßen Grundstücke Straßen Kosten 413.651,93 DM 201.731,28 DM 458.111,23 DM 233,560,15 DM Fläche 365.000 m² 0 m² 365.000 m² 0 m² Gebührensatz 1,13 DM/m² 0,00 DM/m² 1,25 DM/m² 0,00 DM/m² Mit der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Leuna vom 30. Oktober 2003 (AwGebS 2003) regelte die Beklagte die Gebührensätze gemäß § 4 Abs. 1 AwGebS dahingehend neu, dass ab dem 1. Januar 2004 für die Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken ein Gebührensatz von 0,76 €/m² und für die Niederschlagswasserbeseitigung von Verkehrsanlagen ein Gebührensatz von 0,79 €/m² gelten sollte. Diese Gebührensätze wurden in einer Gebührenkalkulation vom 4. Juli 2003 wie folgt berechnet: Grundstücke Straßen Kosten 2004 278.021,09 € 262.035,94 € Fläche 365.086 m² 333.086 m² Gebührensatz 0,76 €/m² 0,79 €/m² Mit einer 2. Änderungssatzung vom 30. November 2006 (AwGebS 2006) setzte die Beklagte den Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 einheitlich auf 1,00 €/m² fest. Dieser Gebührensatz wurde in einer Gebührenkalkulation vom 26. Oktober 2006 wie folgt berechnet: Grundstücke Straßen Kosten 2007 bis 2009 884.644,44 € (885.000,00 €) 1/3 = 295.000,00 € 989.072,30 € (990.000,00 €) 1/3 = 330.000,00 € Fläche 295.000 m² 330.000 m² Gebührensatz 1,00 €/m² 1,00 €/m² Die AwGebS 2003 wurde mit einer kommunalaufsichtlichen Verfügung des Landkreises Merseburg-Querfurt vom 28. Juni 2004 beanstandet. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage war Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 –, in dem u.a. ausgeführt wurde, die Satzungsänderung, mit der die Beklagte eine Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung von Verkehrsanlagen eingeführt habe, verstoße für nach Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen an Straßen, die dem Straßengesetz unterfallen, gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA. Am 17. Dezember 2009 wurde vom Stadtrat der Beklagten erneut eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Leuna (Abwassergebührensatzung – AwGebS 2009) beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte. Auch hiernach wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr erhoben. Die Gebührensätze sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AwGebS 2009 wie folgt gestaffelt: - für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 0,60 €/m² - für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 - für entwässerte Straßenflächen 0,79 €/m² - für entwässerte Grundstücksflächen 0,76 €/m² - für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 1,00 €/m² - ab dem 01.01.2010 1,12 €/m². Die Vorschrift des § 5 AwGebS 2009 über die Gebührenpflichtigen enthält in Absatz 5 folgende Neuregelung: „Gebührenpflichtig ist darüber hinaus der Träger der Straßenbaulast bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung, wenn die unmittelbare Einleitung in einen Kanal erfolgt, der von der Stadt Leuna betrieben wird und wenn dieser Kanal vor Inkrafttreten des § 23 Absatz 5 des Straßengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (GVBl. LSA 1993 S. 334) bereits hergestellt oder erneuert worden ist.“ Der Kläger bzw. der Landkreis Merseburg-Querfurt, einer der beiden Rechtsvorgänger des Klägers, wurde für die Jahre 2003 bis 2009 wie folgt zu Niederschlagswassergebühren herangezogen: Datum des Bescheides Aussteller Gebührensatz Entwässerungsfläche Gebühr 2003 8. Januar 2004 Stadtwerke Leuna GmbH 0,27 €/m² 44.921 m² 12.144,28 € 2004 11. April 2005 Stadtwerke Leuna GmbH 0,79 €/m² 44.921 m² 35.487,59 € 2005 20. Januar 2006 Beklagte 0,79 €/m² 44.921 m² 35.487,59 € 2006 10. Januar 2007 Beklagte 0,79 €/m² 44.921 m² 35.487,59 € 2007 7. Januar 2008 Beklagte 1,00 €/m² 44.921 m² 44.921,00 € 2008 5. Januar 2009 Beklagte 1,00 €/m² 44.921 m² 44.921,00 € 2009 6. Januar 2010 Beklagte 1,00 €/m² 44.921 m² 44.921,00 € Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 6. Januar 2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung der Kreisstraße verstoße gegen § 23 Abs. 5 StrG LSA und sei rechtswidrig. Zudem sei nicht erkennbar, für welchen Abschnitt der Kreisstraße die flächenmäßige Berechnung vorgenommen worden sei, auf deren Grundlage die Erhebung der Niederschlagswassergebühren erfolge. Im Stadtgebiet der Beklagten werde ein erheblicher Teil der Kreisstraße über eine eigene, vom Kläger errichtete Entwässerungsanlage entsorgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2010 setzte die Beklagte die Gebühren wie folgt neu fest: Erhebungszeitraum Entwässerungsfläche Gebührensatz Gebühr 2003 27.524 m² 0,60 €/m² 16.514,40 € 2004 27.524 m² 0,79 €/m² 21.743.96 € 2005 27.524 m² 0,79 €/m² 21.743.96 € 2006 27.524 m² 0,79 €/m² 21.743.96 € 2007 27.524 m² 1,00 €/m² 27.524,00 € 2008 27.524 m² 1,00 €/m² 27.524,00 € 2009 27.524 m² 1,00 €/m² 27.524,00 € Gesamt 164.318,28 € Im Übrigen wies die Beklagte die gegen die oben genannten Bescheide eingelegten Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 – könne sie für vor Inkrafttreten des Straßengesetzes errichtete Anlagen Gebühren auch vom Straßenbaulastträger erheben. Die angefochtenen Bescheide seien daher nur aufzuheben, soweit hierin auch Straßenzüge aufgenommen gewesen seien, die erst nach Inkrafttreten des Straßengesetzes bautechnisch in Angriff genommen worden seien. Am 16. Juli 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten den Gebührenbescheid vom 8. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 aufgehoben, soweit hierin für das Jahr 2003 eine Gebühr in Höhe von 16.514,40 € festgesetzt wurde. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger trägt vor, die bei der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr zu Grunde gelegte Fläche der Kreisstraße K 2176 von 27.524 m² könne nicht nachvollzogen werden. Zudem enthalte die Abwassergebührensatzung der Beklagten keinen zulässigen Gebührentatbestand. Es komme nicht zum Ausdruck, dass die Erhebung von Niederschlagswassergebühren nur für die Straßen gelten solle, die vor dem Inkrafttreten des StrG LSA am 10. Juli 1993 bereits hergestellt oder erneuert waren. Es sei auch fraglich, ob einer solchen Gebührenerhebung nicht § 23 Abs. 5 StrG LSA in analoger Anwendung entgegenstehe oder ob dies kommunalabgabenrechtlich überhaupt zulässig sei. Die Kalkulation der Gebührensätze für die Niederschlagswassergebühr sei fehlerhaft. Mit der AwGebS 2009 werde erstmals der Straßenbaulastträger rückwirkend zum 1. Januar 2002 zum Gebührenschuldner bestimmt. Dies verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, da es sich insoweit um eine echte Rückwirkung handele. Diese Satzungsregelung sei daher für den Rückwirkungszeitraum unwirksam. Die Beklagte habe die Stadtwerke Leuna GmbH mit dem Erhebungsverfahren und die Eurawasser GmbH als Betreiberin der Anlagen beauftragt. Damit seien sämtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung privatisiert. Nur der hoheitliche Teil der Satzungsregelung sei noch in der Hand der Beklagten. Dies sei unzulässig, da entgegen § 10 Abs. 1 KAG LSA die Satzung keine entsprechende Regelung enthalte. Die AwGebS berücksichtige auch nicht den Umstand, dass eine Straße in einheitlicher Baulastträgerschaft unterschiedlich ausgestaltet sein könne. So verfüge auch die K 2176 teilweise über eine straßeneigene Entwässerungsanlage. Diese werde Schritt für Schritt erweitert. Dies habe die Beklagte bei der Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Stadtwerke Leuna GmbH vom 11. April 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar 2006, 10. Januar 2007, 7. Januar 2008, 5. Januar 2009 und 6. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, sie habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht, für Altanlagen Niederschlagswassergebühren vom Straßenbaulastträger zu erheben. Auf § 23 Abs. 5 StrG LSA könne sich der Kläger bei Altanlagen nicht berufen. Die AwGebS 2009 sei vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 – 4 L 438/06 – dahin auszulegen, dass Niederschlagswassergebühren für die Entwässerung von Straßenflächen nur zu zahlen seien, wenn der in Anspruch genommene städtische Kanal bereits vor Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellt oder erneuert worden sei. Dies müsse im Tatbestand der Gebührensatzung nicht zum Ausdruck gebracht werden, denn bei § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA handele es sich um eine Erlassvorschrift. Die rückwirkende Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast zum Gebührenpflichtigen verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn diese Regelung sei aufkommensneutral. Im Hinblick auf die der Veranlagung zu Grunde gelegten Flächen habe sie von ihrer Befugnis zur Schätzung Gebrauch gemacht. Die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze seien im Ergebnis nicht zu hoch. Die in einem Gutachten vom 14. Dezember 2006 vorgenommene Berechnung der Kosten der Straßenentwässerung rechtfertige einen Gebührensatz von 5,81 €/m². Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.