Urteil
4 A 98/12
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2013:0627.4A98.12.0A
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Leitsätze
Zur Erhebung von Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Wohneinheiten(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erhebung von Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Wohneinheiten(Rn.24) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 23. April 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid für Wasser vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierin eine Grundgebühr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 in Höhe von 51,08 € (47,74 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Der Gebührenbescheid für Abwasser vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierin eine Grundgebühr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 in Höhe von 67,15 € festgesetzt wird. I. Die Festsetzung der Grundgebühr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 in dem Gebührenbescheid für Wasser vom 1. März 2012 ist rechtmäßig. Rechtliche Grundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 KAG LSA i.V.m. §§ 14 bis 16 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung (Wassergebühren- und beitragssatzung) vom 29. September 1997 (WGBS) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 8. Februar 2012. Gemäß § 14 WGBS wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine Wassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Wasseranlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser entnehmen. Die Wassergebühr wird gemäß § 15 Abs. 1 WGBS über eine Grundgebühr und eine Leistungsgebühr berechnet. Maßstab für die Grundgebühr für zu Wohnzwecken bereitgestellte Leistungen ist gemäß § 15 Abs. 2 WGBS die Wohneinheit. Der Gebührensatz je Wohneinheit beträgt gemäß § 16 Abs. 1 WGBS ab dem 1. Januar 2010 monatlich 9,10 €. Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemessung von Grundgebühren für die Wasserversorgung von Wohngrundstücken nach Wohneinheiten ist ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 – 9 LA 305/02 – juris; OEufach0000000014, Urteile vom 30. Januar 2003 – 1 L 362/01 – juris Rn. 29 und vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – juris Rn. 10; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 – 5 C 9/10 – juris; OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10 – juris). Die Bemessung der Grundgebühr bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach der Anzahl der Wohneinheiten trägt i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. Sie ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (OVG LSA, Urteile vom 30. Januar 2003 – 1 L 362/01 – a.a.O. und vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O.). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Wohngrundstück bewohnt oder unbewohnt ist, denn unbewohnte Wohngrundstücke und – nach ihrer Nutzungsintensität entsprechende – bewohnte Wohngrundstücke nehmen die Vorhalteleistungen in vergleichbarem Umfang in Anspruch (OVG LSA, Urteil vom 14. April 2008 – 4 L 181/07 – juris Rn. 25). Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheit oder Zahl der in einer Wohneinheit dauerhaft lebenden Personen ist nicht geboten. Die Erhebung von Grundgebühren nach Maßgabe der Wohneinheiten enthält eine hinreichende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung (OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2003 – 1 L 362/01 – a.a.O.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 – 5 C 9/10 – a.a.O. Rn. 108). Gegen den Maßstab für die Grundgebühr nach Wohneinheiten kann der Kläger nicht einwenden, die Zahl der gemeldeten Einwohner pro Grundstück oder die Zählergröße stellten einen besseren Anknüpfungspunkt für die Grundgebühr dar. Den Gerichten steht auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht die Entscheidung darüber zu, ob die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt worden ist, sondern sie sind darauf beschränkt zu prüfen, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 – juris Rn. 35). Nach diesem Maßstab ist eine Grundgebühr, die an die Zahl der Wohneinheiten anknüpft, nicht zu beanstanden. Die Differenzierung leuchtet im Prinzip ein. Eine weitergehende Differenzierung ist nicht erforderlich. Die Anknüpfung an die Zahl der Wohneinheiten ist auch nicht willkürlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Wohneinheitenmaßstab unterschiedlich hohe Gebühren trotz gleicher Zählergröße erhoben werden. Im Gegenteil zeigt sich hierdurch, dass der Wohneinheitenmaßstab eine Verfeinerung des Zählermaßstabs darstellt, da dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirkt (OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10 – a.a.O. Rn. 37). Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für jede Wohnung einen eigenständigen Wasserzähler einzubauen, um dem Kläger bei Wohnungsleerstand durch Rückbau des Wasserzählers eine Befreiung von der Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung für die jeweilige Wohnung zu ermöglichen. Der Einbau eines Hauswasserzählers mit der Folge, dass ein Rückbau ausscheidet, solange auch nur eine Wohnung bewohnt ist, liegt vielmehr im Ermessen des Beklagten. Es ist auch nicht sachwidrig, wenn der Beklagte bei den Grundgebühren die Wohnzwecken dienenden Grundstücke nach Wohneinheiten und damit nach einem anderen Maßstab veranlagt als Grundstücke, die nach der Nutzungsart anderen als Wohnzwecken dienen. Die Bemessung der Grundgebühr für die Wasserversorgung für Wohngrundstücke nach Maßgabe der Wohneinheiten und für Grundstücke, die nicht Wohnzwecken dienen, nach Maßgabe der Nennleistung der Messeinrichtung ist grundsätzlich zulässig (OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O. Rn. 14 und Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 4 L 72/06 – juris Rn. 5). Die Grundgebühr entspricht auch dem Erfordernis, im Verhältnis der Wohngrundstücke zu den nicht Wohnzwecken dienenden Grundstücken den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip einzuhalten (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 – a.a.O. Rn. 37). Bei unterschiedlichen Maßstäben für Wohngrundstücke einerseits und zu anderen Zwecken genutzten Grundstücken andererseits sind die – für sich genommen jeweils zulässigen – Maßstäbe auch im Verhältnis untereinander aufeinander abzustimmen. Es muss durch den Grundgebührenmaßstab sichergestellt werden, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich hohen Grundgebühr führt. Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeder Gleichheitsprüfung entzogen wären (OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10 – a.a.O. Rn. 37). Die hiernach erforderliche Differenzierung der Gebührensätze für Wohneinheiten einerseits und Gewerbeeinheiten andererseits kann sich dabei nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres richten (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 – a.a.O. Rn. 40; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 – 5 C 9/10 – a.a.O. Rn. 106). Nach diesen Grundsätzen bestehen hier keine rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung von Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach Maßgabe der Wohneinheiten gemäß § 16 Abs. 1 WGBS einerseits und für sonstige Grundstücke nach Maßgabe der Nennleistung der Messeinrichtung gemäß § 16 Abs. 2 WGBS andererseits. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Differenzierung bei der Erhebung der Grundgebühr das jeweilige Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung – auch im Verhältnis der verschiedenen Arten von Grundstücken zueinander – nicht zutreffend erfasst wird, liegen nicht vor. II. Die Festsetzung der Grundgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 in dem Gebührenbescheid für Abwasser vom 1. März 2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 KAG LSA i.V.m. §§ 13 bis 15 der Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Elbe-Elster-Jessen“ (WAZV) vom 14. April 2004 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 (SBAS). Gemäß § 13 SBAS wird für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung eine Schmutzwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SBAS wird die Schmutzwassergebühr über eine Grundgebühr und eine Mengengebühr berechnet. Die Grundgebühr beträgt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SBAS pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit 12,80 €/Monat (153,60 €/Jahr). Diese Regelungen sind wirksam. Unerheblich ist, dass die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SBAS als Teil der Regelung über den Gebührensatz in § 15 SBAS nichtig ist. Die Regelung lautet: „Für gewerbliche und andere nicht zu Wohnzwecken genutzten Verbrauchsstellen wird die Anzahl der den Wohneinheiten äquivalent entsprechenden Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten in Abhängigkeit von der durch die Zählergröße bestimmten maximalen Durchflussmenge festgelegt: Wasserzähler (WZ) 05 (max. 5m³/Std.) WZ 05 = 1 WE WZ 10 = 2 WE WZ 20 = 4 WE WZ 30 = 6 WE WZ 40 = 8 WE WZ 50 = 10 WE WZ 60 = 12 WE WZ 70 = 14 WE WZ 80 = 16 WE” Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass bei einer gewerblichen und anderen nicht zu Wohnzwecken erfolgenden Nutzung eines Grundstücks diese Nutzung insgesamt – also ohne Berücksichtigung der Zahl der eigentlichen „Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten“ – je nach der Größe des Wasserzählers des Grundstücks der in der Satzung angegebenen Zahl von Wohneinheiten gleichgestellt wird (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 – a.a.O. Rn. 48). Ein solches Umrechnungsverhältnis ist willkürlich (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 – a.a.O. Rn. 49). Das führt zur Nichtigkeit der Regelung. Die Nichtigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 SWBS führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des § 15 SWBS und damit der Regelung über die Schmutzwassergebühr. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – BVerwG 9 B 40.08 – juris Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen bleiben die Auswirkungen der Nichtigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 SWBS auf diese Vorschrift beschränkt. Die Regelung über den Gebührensatz bleibt auch ohne diese Vorschrift sinnvoll, zumal § 15 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SWBS die notwendige Gebührensatzbestimmung enthält. Auch ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Normgeber auf die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SWBS verzichtet hätte, wenn er ihre Nichtigkeit gekannt hätte, da sie einer eher untergeordnete Bedeutung hat und die nach ihrem Wegfall erforderliche Erfassung der einzelnen Gewerbeeinheiten pro Grundstück keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Die in § 15 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SBAS vorgesehene Erhebung von gleich hohen Grundgebühren für Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Differenzierungsgebot des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA. Den Anforderungen der § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA trägt die vom Beklagten gewählte Regelung für das hier maßgebliche Jahr 2012 hinreichend Rechnung. Die Zulässigkeit einer gleich hohen Grundgebühr für Wohn- und Gewerbeeinheiten ohne nähere Differenzierung hängt von der Höhe des über die Grundgebühr refinanzierten Kostenanteils ab. Werden nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten durch die Grundgebühr gedeckt, ist die Erhebung einer einheitlich hohen Grundgebühr für alle Wohnungen und Gewerbebetriebe rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 – 9 LA 305/02 – a.a.O. Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 4 L 130/11 –). Nach diesen Grundsätzen ist die Gleichbehandlung von Wohn- und Gewerbeeinheiten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SBAS im Hinblick auf die Grundgebühr mit dem aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA folgenden Differenzierungsgebot vereinbar. Die vom Beklagten vorgelegte Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 zeigt, dass in diesem Jahr nur ein verhältnismäßig geringer Anteil der Gesamtkosten von ca. 25 % über die Grundgebühr gedeckt wird bzw. gedeckt werden soll, so dass es insoweit bei der Erhebung der Grundgebühr keiner weiteren Differenzierung bedarf. Wegen der relativen Geringfügigkeit der Einnahmen aus der Grundgebühr im Verhältnis zu den Gesamtkosten konnte im Rahmen des Maßstabes für die Grundgebühr von weiteren Differenzierungen abgesehen werden. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebühren ohne Belang ist, ob die Grundgebühren die Einnahmen des Klägers aus der Vermietung der vier Wohnungen übersteigen. Die Höhe der Grundgebühr ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Die Gebühr ist ein Entgelt für die vom Kläger als Eigentümer des Grundstücks in Anspruch genommene Vorhalteleitung des Beklagten für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Die Höhe der Einnahmen des Klägers aus der Vermietung bzw. ein etwaiger Einnahmeausfall durch Leerstand sind für die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr nicht relevant, da der Wert der Vorhalteleistung hierdurch nicht beeinflusst wird. Auch Gründe für eine Stundung oder einen Erlass der Gebühr, die außerhalb der Anfechtungsklage in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren geltend zu machen wären, sind nicht ersichtlich. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Grundgebühren für den Kläger eine „erdrosselnde Wirkung“ haben oder zu einer Gefährdung seiner Existenz führen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung durch den Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks {…} in {J.} ({E.}), Ortsteil {H.}. Mit Gebührenbescheid für Wasser vom 1. März 2012 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück zu Trinkwassergebühren heran. Hierbei berechnete er für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 eine Grundgebühr von 47,74 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 51,08 €. Er berücksichtigte dabei vier Wohneinheiten und einen Gebührensatz von 109,20 € jährlich pro Wohneinheit, berechnet für 40 Tage. Mit Gebührenbescheid für Abwasser vom 1. März 2012 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück zu Abwassergebühren heran. Hierbei berechnete er für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 eine Grundgebühr von 67,15 €. Hierbei ging er von vier Wohneinheiten und einem Gebührensatz von 153,69 € jährlich pro Wohneinheit aus, berechnet für 40 Tage. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, die Erhebung von Grundgebühren für vier Wohneinheiten verstoße gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und die Abgabegerechtigkeit. Dies gelte insbesondere für die Erhebung einer Grundgebühr für eine unbewohnte Wohnung. In seinem Gebäude seien seit Ende 2011 nur vier Personen gemeldet. Der Beklagte erhebe also faktisch pro Person eine Grundgebühr. Sachlich gerechtfertigt sei eine Typisierung nach der Größe des Wasserzählers, denn hierfür seien Leistungen vorzuhalten. Die Menge des bezogenen Trinkwassers und der Abwasseranfall hingen nicht von der Anzahl der Wohnungen, sondern weitaus zutreffender von der Anzahl der Nutzer oder Bewohner ab. Würden die oben genannten vier Personen in einem Einfamilienhaus wohnen, würden sie bei gleichem Trinkwasserbezug und Abwasseranfall nur mit einer Grundgebühr belastet. Fraglich sei auch, ob • alle Wohneinheiten im Verbandsgebiet im selben Maß zur Grundgebühr herangezogen würden, • es gerecht sei, Grundstücke mit ungenutzten Wohnungen zur Grundgebühr heranzuziehen, nicht aber unbebaute, aber bebaubare Grundstücke, an denen Wasser/Abwasser anliege, sowie bebaute Grundstücke, bei denen die Anschlussleitung zurückgebaut worden sei, • die Anlagen überdimensioniert seien, • die Wasserentnahme mittels privater Brunnen ausreichend erfasst und mit Gebühren belegt werde, • die Bemessung der Grundgebühren nach Wohneinheiten gegen Art. 14 GG verstoße, da hiermit eine um 300 % höhere Gebühr erzielt werde, • es zulässig sei, nicht nach Größe der Wohnung und Anzahl der Bewohner zu differenzieren, • bei einer vierfachen Grundgebühr nicht auch vier Wasserzähler gestellt werden müssten. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 3. Mai 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, mit der 11. Änderungssatzung zur Wassergebühren- und Beitragssatzung vom 8. Februar 2012 habe er das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Oktober 2010 – 4 A 13/10 HAL – umgesetzt und differenzierte Grundgebühren für Wohn- und Gewerbegrundstücke eingeführt. Die Erhebung von Grundgebühren für leerstehende Wohnungen sei nicht zu beanstanden, denn auch hierfür werde Wasser vorgehalten. Es müsse auch weder auf die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen noch auf die Fläche des Wohnraums abgestellt werden. Im Verbandsgebiet würden keine unterschiedlichen Grundgebühren für Wasser und Abwasser erhoben. Eine Überdimensionierung der Anlagen sei nicht gegeben. Die Grundgebühr sei keine Leihgebühr für den Wasserzähler. Wegen der Abwassergrundgebühr werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Oktober 2010 – 4 A 80/09 HAL – verwiesen. Am 8. Juni 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Grundgebühr für vier Wohneinheiten und meint, die Erhebung von unterschiedlichen Grundgebühren bei ein und demselben Wasserzähler unabhängig von der wahrscheinlichen Inanspruchnahme, die abhängig sei von der Anzahl der Bewohner und nicht von der Anzahl der Wohnungen, besonders im Fall des Leerstandes, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz. Eine Inanspruchnahme der Wasseranlage durch eine leer stehende Wohnung finde – wie bei einem unbebauten Grundstück – nicht statt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit verlange eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung, die durch einen Gebührenmaßstab nach der Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner oder nach der Zählergröße unproblematisch möglich sei. Die sehr hohe Grundgebühr im Verhältnis zu den geringen Mieteinnahmen habe eine erdrosselnde Wirkung und gefährde seine Existenz. Er habe nicht die Möglichkeit, bei dem Leerstand einer Wohnung den Wegfall der Gebührenpflicht durch eine Abtrennung vom Trinkwasser- und Abwassernetz herbeizuführen, denn sei Grundstück verfüge nur über einen Wasserzähler. Um hier eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, müsse entweder die Gebührenerhebung geändert oder für jede Wohneinheit ein eigener Zähler installiert werden. Der Kläger beantragt, 1. den Gebührenbescheid für Wasser des Beklagten vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2012 aufzuheben, soweit hierin eine Grundgebühr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 von mehr als 12,77 € (11,93 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt wird und 2. den Gebührenbescheid für Abwasser des Beklagten vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2012 aufzuheben, soweit hierin eine Grundgebühr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Februar 2012 von mehr als 16,79 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.