Urteil
4 L 247/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0908.4L247.10.0A
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Leitsätze
1. Dass die Grundgebühren für die zentrale Ver- bzw. Entsorgung für Grundstücke, die der Wohnnutzung dienen, nach einem anderen Maßstab festgesetzt werden als Grundgebühren für andere als Wohnzwecken dienende Grundstücke, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich nicht zu beanstanden. (Rn.36)
2. Ein einheitlicher, die konkrete Nutzung des Grundstücks unberücksichtigt lassender Grundgebührenmaßstab ist als pauschalierende Bemessung regelmäßig nur dann mit dem Gebot vereinbar, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, wenn die unterschiedlichen Nutzungen jeweils mit einem in etwa vergleichbar hohen Maß an möglichem Trinkwasserbedarf einhergehen. Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr nach der Zahl von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten auf einem Grundstück setzt also eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus. Diese Annahme wiederum ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Einzugsgebiet weitgehend homogen strukturiert ist. (Rn.40)
3. Die Zahlen zum durchschnittlichen Wasserverbrauch von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten stellen angesichts fehlender anderweitiger (zahlenmäßig belegbarer) Erkenntnismittel zumindest ein Indiz für die jeweilige Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft dar.(Rn.40)
4. Ein einheitlicher Maßstab, der Wohn- und Gewerbeeinheiten bzw. Wohnungen und Gewerbebetriebe und andere wirtschaftliche Betriebe gleichsetzt, kann auch dadurch gerechtfertigt werden, dass der über die Grundgebühr refinanzierte Gesamtkostenanteil so niedrig ist, dass das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom konkreten Ausmaß ihrer Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft, mit verursacht wird und sie alle jedenfalls bis zur Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren.(Rn.43)
5. Die grundgebührenerhebende Körperschaft darf im Rahmen des Grundgebührenmaßstabes die Nutzung auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken dadurch erfassen, dass eine Umrechnung dieser Nutzung auf Wohneinheiten erfolgt. Dann muss aber sichergestellt sein, dass es sich um eine sachgerechte Umrechnung handelt, mit der den Unterschieden innerhalb dieser Nutzung und zwischen den beiden Nutzungsarten hinreichend Rechnung getragen wird, und die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung der Trinkwasserversorgung in einer, wenn auch nur annähernden, Beziehung steht.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass die Grundgebühren für die zentrale Ver- bzw. Entsorgung für Grundstücke, die der Wohnnutzung dienen, nach einem anderen Maßstab festgesetzt werden als Grundgebühren für andere als Wohnzwecken dienende Grundstücke, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich nicht zu beanstanden. (Rn.36) 2. Ein einheitlicher, die konkrete Nutzung des Grundstücks unberücksichtigt lassender Grundgebührenmaßstab ist als pauschalierende Bemessung regelmäßig nur dann mit dem Gebot vereinbar, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, wenn die unterschiedlichen Nutzungen jeweils mit einem in etwa vergleichbar hohen Maß an möglichem Trinkwasserbedarf einhergehen. Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr nach der Zahl von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten auf einem Grundstück setzt also eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus. Diese Annahme wiederum ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Einzugsgebiet weitgehend homogen strukturiert ist. (Rn.40) 3. Die Zahlen zum durchschnittlichen Wasserverbrauch von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten stellen angesichts fehlender anderweitiger (zahlenmäßig belegbarer) Erkenntnismittel zumindest ein Indiz für die jeweilige Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft dar.(Rn.40) 4. Ein einheitlicher Maßstab, der Wohn- und Gewerbeeinheiten bzw. Wohnungen und Gewerbebetriebe und andere wirtschaftliche Betriebe gleichsetzt, kann auch dadurch gerechtfertigt werden, dass der über die Grundgebühr refinanzierte Gesamtkostenanteil so niedrig ist, dass das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom konkreten Ausmaß ihrer Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft, mit verursacht wird und sie alle jedenfalls bis zur Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren.(Rn.43) 5. Die grundgebührenerhebende Körperschaft darf im Rahmen des Grundgebührenmaßstabes die Nutzung auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken dadurch erfassen, dass eine Umrechnung dieser Nutzung auf Wohneinheiten erfolgt. Dann muss aber sichergestellt sein, dass es sich um eine sachgerechte Umrechnung handelt, mit der den Unterschieden innerhalb dieser Nutzung und zwischen den beiden Nutzungsarten hinreichend Rechnung getragen wird, und die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung der Trinkwasserversorgung in einer, wenn auch nur annähernden, Beziehung steht.(Rn.46) Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 11. Februar 2008 eine Grundgebühr in Höhe von mehr als 94,84 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist. 1. Die Klage richtete sich zunächst von vornherein nur gegen einen Teil des Gebührenbescheids, so dass mit der Antragstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme verbunden war. Bei der Erfassung des Klagebegehrens ist das Gericht nach § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung sind auch die mit der Klage vorgelegten Bescheide für die Ermittlung des Rechtsschutzziels von Bedeutung, zumal wenn sie im Text der Klagebegründung ausdrücklich in Bezug genommen werden. Ergänzend ist die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Je nach den Umständen des jeweiligen Falles kann den Angaben in der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen eine größere Aussagekraft zukommen, wobei neben anderen Gesichtspunkten vor allem - wie bereits ausgeführt - die erkennbare Interessenlage des Klägers und der Umstand, ob er anwaltlich vertreten worden ist oder selbst gehandelt hat, die Deutung beeinflussen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2004 - 9 B 29/04 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Februar 2009 - 4 L 36/08 -; vgl. auch Beschl. v. 22. Februar 2010 - 4 L 128/09 - jeweils zit. nach JURIS). Unter Beachtung dieser Maßstäbe enthielt die Klageschrift des nicht anwaltlich vertretenen Klägers das Klagebegehren, den Bescheid aufzuheben, soweit hierin für die Zeit ab dem 1. April 2007 eine Grundgebühr für mehr als eine Wohneinheit festgesetzt worden ist. Dies kommt - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - bereits deutlich mit der Formulierung zum Ausdruck, die Klage richte sich „insbesondere“ dagegen, dass anstatt nur einer Grundgebühr für das Grundstück vier Grundgebühren erhoben würden. Das Wort „insbesondere“ ist vor dem Hintergrund der Klagebegründung im Sinne von „allein“ zu verstehen. 2. Für die Grundstücke, die an die öffentliche Wasseranlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser entnehmen, erhebt der Beklagte gem. § 14 seiner Wassergebühren- und -beitragssatzung vom 29. September 1997 (WGBS) eine Wassergebühr, die nach § 15 WGBS über eine Grundgebühr und eine Leistungsgebühr berechnet wird. Der Grundgebührenmaßstab des § 16 WGBS ist jedoch sowohl in der Fassung der 7. Änderungssatzung (a) als auch in der Fassung der 8. Änderungssatzung (b) als auch in der Fassung der 9. Änderungssatzung (c) nichtig. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 9 Abs. 1 GKG LSA erheben Zweckverbände als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung (hier der Trinkwasserversorgung) erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten oder invariable Kosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Dabei darf die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht dazu führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht oder einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA) gilt auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 -; Urt. v. 12. Februar 2008 - 4 L 264/07 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 -; Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, beide zit. nach JURIS; Urt. v. 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11). Wesen der Grundgebühr ist es also, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung allein durch die durchgängig vorzuhaltende Liefer- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehenden Fixkosten ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Die Grundgebühr hat sich folglich ausschließlich an dem auf dem Grundstück möglichen Trinkwasseranfall zu orientieren, da nur dieser Maßstab ausreichende Rückschlüsse auf die mögliche Menge des durch die Einrichtung zu liefernden Trinkwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zulässt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 - zur Abwasserentsorgung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht den Gerichten allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht die Entscheidung darüber zu, ob die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt worden ist, sondern sie sind darauf beschränkt zu prüfen, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -; Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Dass die Grundgebühren für die zentrale Ver- bzw. Entsorgung für Grundstücke, die der Wohnnutzung dienen, nach einem anderen Maßstab festgesetzt werden als Grundgebühren für andere als Wohnzwecken dienende Grundstücke, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Forst, KStZ 2001, 141, 155). So darf sich der Maßstab bei Wohngrundstücken an der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken an der Nenngröße des Wasserzählers orientieren (vgl. Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 4 L 72/06 -, zit. nach JURIS zur Trinkwasserversorgung; vgl. auch Urt. v. 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, zit. nach JURIS zur Abwasserbeseitigung; vgl. weiter OVG Sachsen, Urt. v. 29. November 2001 - 5 D 25/00 -, zit. nach JURIS) oder bei Wohngrundstücken an die „Wohnung“ als „Grundeinheit“ und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken an der Nenngröße des Wasserzählers (vgl. Beschl. v. 21. Juni 2011 - 4 L 229/10 -; Urt. v. 1. April 2004 - 1 K 93/03 -, jeweils zit. nach JURIS zur Abwasserentsorgung; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1. August 1986 - 8 C 112/84 -; OLG Naumburg, Urt. v. 11. August 2004 - 12 U 27/04 - OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2002 - 2 D 78.00NE -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 226, 367, 755b). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist eine Aufteilung nach Grundeinheiten, wobei die Grundeinheiten nach Maßgabe unterschiedlicher Nutzungsarten und dem Umfang der Grundstücksnutzung näher definiert werden, indem den einzelnen Nutzungsarten abhängig vom Ausmaß der Nutzung jeweils eine bestimmte Anzahl von Grundeinheiten zugeordnet wird (vgl. Beschl. v. 28. August 2009 - 4 L 192/07 -; Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 -, jeweils zit. nach JURIS zur Abwasserentsorgung). Allerdings müssen diese - für sich genommen jeweils zulässigen - Maßstäbe dann auch im Verhältnis untereinander den oben dargestellten Maßgaben genügen und gewährleisten, dass im Verhältnis der Wohngrundstücke zu den nicht Wohnzwecken dienenden Grundstücken insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip eingehalten werden. a) Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 WGBS in der Fassung der 7. Änderungssatzung vorgenommene Gleichsetzung von „Wohneinheiten“ und „Gewerbeeinheiten“ ist danach willkürlich und mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. (1) Es ist schon zweifelhaft, ob der Maßstab ohne eine nähere Definition der genannten Einheiten überhaupt bestimmt genug ist. Denn erst mit der 8. Änderungssatzung wurde eine Definition der „Wohneinheit“ in die Satzung aufgenommen. Selbst wenn man unter „Wohneinheit“ ohne weitere Angaben in der Satzung eine Wohnung (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. August 2009 - 4 L 192/07 -, zit. nach JURIS) versteht, ist jedenfalls fraglich, ob der Begriff „Gewerbeeinheit“ in derselben Weise unter Rückgriff auf den Begriff des Gewerbebetriebs bzw. des (land)wirtschaftlichen Betriebs oder durch eine Negativabgrenzung zu der Wohnnutzung ausgelegt und die dabei auftretenden Zuordnungsprobleme ohne jegliche Festsetzungen in der Satzung gelöst werden können. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. (2) Ein einheitlicher, die konkrete Nutzung des Grundstücks unberücksichtigt lassender Grundgebührenmaßstab ist als pauschalierende Bemessung regelmäßig nur dann mit dem Gebot vereinbar, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, wenn die unterschiedlichen Nutzungen jeweils mit einem in etwa vergleichbar hohen Maß an möglichem Trinkwasserbedarf einhergehen. Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr nach der Zahl von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten auf einem Grundstück setzt also eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus. Diese Annahme wiederum ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Einzugsgebiet weitgehend homogen strukturiert ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 1. April 2004 - 1 K 93/03 -, zur Abwasserentsorgung; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15. März 2006 - 2 LB 9/05 -, zur Abwasserentsorgung; VG München, Urt. v. 26. November 2009 - M 10 K 09.143 -, zur Trinkwasserversorgung; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, zur Trinkwasserversorgung jeweils zit. nach JURIS). Denn während der mögliche Trinkwasserbedarf der einzelnen Wohneinheiten bzw. Wohnungen in der Regel keine erheblichen Unterschiede aufweist, bestehen bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auf Grund der Verschiedenartigkeit des möglichen Trinkwasserbedarfs von Gewerbeeinheiten bzw. Gewerbebetrieben und (land)wirtschaftlichen Betrieben eine weit größere Spreizung. Ein einheitlicher Maßstab ist nur dann zulässig, wenn das Einzugsgebiet derart strukturiert ist, dass die Einheiten auf den nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke nach der Art und Höhe des möglichen Trinkwasserbedarfs bzw. ihrer Zahl - insoweit jeweils auch unter Beachtung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 181/07 -, zit. nach JURIS) - untereinander und im Verhältnis zu den Wohneinheiten nicht wesentlich aus dem Rahmen fallen oder eine deutlich untergeordnete Rolle spielen. Eine derart homogene, ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Struktur dürfte nur in Ausnahmefällen gegeben sein. Dass dies im Verbandsgebiet des Beklagten der Fall ist, wird schon von ihm nicht substanziiert behauptet und ist auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Es gibt nach den im Klageverfahren vorgelegten Auflistungen des Beklagten eine erhebliche Zahl von Gewerbebetrieben, welche nach der Art ihres Wasserbedarfs die Liefer- und Betriebsbereitschaft der Wasserversorgung deutlich mehr in Anspruch nehmen als eine durchschnittliche Wohnung. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Zahlen zum durchschnittlichen Wasserverbrauch von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten in den Jahren 2006 und 2008 stellen angesichts fehlender anderweitiger (zahlenmäßig belegbarer) Erkenntnismittel zumindest ein Indiz für eine deutlich unterschiedliche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft dar. Selbst der vom Beklagten berechnete - seiner Auffassung nach zu vernachlässigende - durchschnittliche Mehrverbrauch bei den erfassten Gewerbeeinheiten von etwa 30 % dürfte immer noch in ausreichender Weise die Notwendigkeit einer Differenzierung aufzeigen, weil auf Grund der Durchschnittsberechnung eine große Zahl von Gewerbeeinheiten noch einen weit höheren Mehrverbrauch aufweisen. Mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist, dass für die Prüfung einer ausreichenden Differenzierung nur die vom Beklagten als solche erfassten Gewerbeeinheiten berücksichtigt werden und nicht die etwas über 1.500 im Verbandsgebiet gemeldeten Gewerbe, die nach seinen Angaben nicht bei ihm registriert seien, sondern gemeinsam mit weiteren gesonderten Gewerbeeinheiten bzw. Wohneinheiten versorgt würden. Diese Gewerbe, bei denen es sich ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen des Beklagten hauptsächlich um Kleingewerbetreibende in Privathaushalten handeln dürfte, sind nach der Satzung - falls man die Formulierung „pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit“ als bestimmt genug betrachtet - mit Blick auf die Hauptnutzung zu Wohnzwecken nicht als eigene Gewerbeeinheit zu werten. Offen bleiben kann, ob eine gesonderte Heranziehung dieser Gewerbe zu Grundgebühren nach Gleichbehandlungsgrundsätzen zwingend notwendig ist, weil bejahendenfalls der Grundgebührenmaßstab ebenfalls nichtig wäre. Würde man die Satzung dagegen anders auslegen und auch diese Gewerbe (zusätzlich) als Gewerbeeinheiten ansehen, wäre der Gebührensatz fehlerhaft, weil der Beklagte dann bei der Kalkulation mehr als 1.500 Gewerbeeinheiten nicht berücksichtigt hätte. Soweit der Beklagte tragend darauf verweist, es sei allein auf die abrufbare Arbeitsleistung abzustellen und die Wasserzähler bei Wohneinheiten einerseits und nahezu allen Gewerbeeinheiten andererseits seien jeweils mit Qn 2,5 identisch, dringt er damit nicht durch. Dazu müsste die weit überwiegende Zahl von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten selbst jeweils über einen Wasserzähler derselben Größe verfügen. Der Wasserzähler ist aber an der das Grundstück versorgenden Anschlussleitung angebracht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 20 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten) und betrifft - außer es gibt gem. § 14 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung mehrere Anschlüsse - jeweils das gesamte Grundstück. Gerade bei der Wohnnutzung befinden sich regelmäßig mehrere Wohneinheiten auf Grundstücken, die über den (kleinsten) Zähler mit der Größe Qn 2,5 verfügt. Darüber hinaus ist nach dem neuesten Stand der Technik (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 406) sogar bei Wohngebäuden mit bis zu 30 Wohneinheiten mit WC-Spülkästen (bei WC-Druckspülern: bis zu 15 Wohneinheiten) ein Wasserzähler Qn 2,5 und erst ab 31 Wohneinheiten ein solcher mit einem Nenndurchfluss von Qn 6 einzubauen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2010 - VIII ZR 97/09 -, zit. nach JURIS). Dass sich auch bei der Gewerbenutzung mehrere Gewerbeeinheiten auf einem Grundstück mit dem Wasserzähler Qn 2,5 befinden können, ändert nichts daran, dass von der Wasserzählergröße der Anschlussleitung des Grundstücks nicht im Rahmen eines auf die Einheiten abstellenden Maßstabes automatisch auf den Umfang der Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch einzelne Einheiten auf dem Grundstück geschlossen werden darf. (3) Ein einheitlicher Maßstab, der Wohn- und Gewerbeeinheiten bzw. Wohnungen und Gewerbebetriebe und andere wirtschaftliche Betriebe gleichsetzt, kann zwar weiterhin auch dadurch gerechtfertigt werden, dass der über die Grundgebühr refinanzierte Gesamtkostenanteil so niedrig ist, dass das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom konkreten Ausmaß ihrer Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft, mit verursacht wird und sie alle jedenfalls bis zur Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, zit. nach JURIS zur Trinkwasserversorgung; vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 - und Urt. v. 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, jeweils zit. nach JURIS zur Abfallentsorgung). Eine solche Gleichbehandlung bei den Grundgebühren ist aber nur dann erlaubt, wenn dieser (Mindest)Anteil an den Gesamtkosten so niedrig ist, dass offensichtlich eine weitergehende Differenzierung nicht notwendig ist. Vom Beklagten unbestritten sind in den Jahren 2006 bis 2008 zwischen 38 % und 44 % der Gesamtkosten über die Grundgebühr gedeckt worden. Ob die Grenze stets bei einem Gesamtkostenanteil von 30 % zu ziehen ist (so wohl OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002, a.a.O.), muss nicht entschieden werden. Denn angesichts der bereits aufgezeigten deutlichen Unterschiede bei der Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten in dem Versorgungsgebiet ist bei einem solchen Gesamtkostenanteil ein differenzierter Maßstab geboten. (4) Dass überwiegende Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung rechtfertigen, ist weder substanziiert geltend gemacht noch ersichtlich. b) Auch § 16 Abs. 1 WGBS in der Fassung der 8. Änderungssatzung ist für die Grundgebührenerhebung keine taugliche Rechtsgrundlage. Zwar darf die grundgebührenerhebende Körperschaft im Rahmen des Grundgebührenmaßstabes die Nutzung auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken dadurch erfassen, dass eine Umrechnung dieser Nutzung auf Wohneinheiten erfolgt. Dann muss aber sichergestellt sein, dass es sich um eine sachgerechte Umrechnung handelt, mit der den Unterschieden innerhalb dieser Nutzung und zwischen den beiden Nutzungsarten hinreichend Rechnung getragen wird, und die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung der Trinkwasserversorgung in einer, wenn auch nur annähernden, Beziehung steht (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse v. 28 August 2008 und v. 1. August 1986, jeweils a.a.O.). (1) Bei „gewerblichen und anderen nicht zu Wohnzwecken genutzten Verbrauchsstellen“ gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 WGBS in der Fassung der 8. Änderungssatzung handelt es sich um Grundstücke oder Teile von Grundstücken, bei denen eine Nutzung der Trinkwasserversorgungsanlage zu anderen als Wohnzwecken erfolgt. Weiterhin ist § 16 Abs. 1 Satz 3 WGBS in der Fassung der 8. Änderungssatzung nach seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass bei einer solchen anderweitigen Nutzung eines Grundstücks diese Nutzung insgesamt - also ohne Berücksichtigung der Zahl der eigentlichen „Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten“ - je nach der Größe des Wasserzählers des Grundstücks der in der Satzung angegebenen Zahl von Wohneinheiten gleichgestellt wird. Denn die Zahl der den „Wohneinheiten äquivalent entsprechenden Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten“ wird nach der Formulierung der Bestimmung unmittelbar durch die Zählergröße festgelegt. Dies ergibt sich weiterhin auch aus der ausdrücklichen Festlegung „WZ … = … WE“. Danach werden sogar mehrere unterschiedliche Gewerbebetriebe oder andere wirtschaftliche Betriebe auf einem Grundstück in Bezug auf die Grundgebühr mit nur einer Wohneinheit gleichbehandelt, wenn dieses Grundstück an einen Wasserzähler Qn 2,5 angeschlossen ist. Dass ein solches Umrechnungsverhältnis willkürlich ist, liegt auf der Hand. (2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht folgend die Satzungsregelung - wofür allenfalls deren Sinn und Zweck spricht - dahingehend ausgelegt wird, dass die bestehenden „Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten“ je nach der Zählergröße des Grundstücks mit einem Umrechnungsfaktor in Wohneinheiten umgerechnet werden, ist sie als willkürlich anzusehen. Unabhängig davon, dass eine genaue Definition der „Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten“ in der Satzung fehlt, hat der Beklagte keine sachgerechte Umrechnung vorgenommen. Seine Begründung, die vorzuhaltende Höchstlastkapazität sei bei einem Wasserzähler Qn 2,5 absolut identisch, unabhängig davon, ob dieser in einer Wohnung oder in einem Gewerbebetrieb eingebaut sei, ist zwar für sich genommen (grundstücksbezogen) vertretbar, greift aber bei einer zusätzlichen Differenzierung nach Verbrauchseinheiten zu kurz. Ein Wasserzähler WZ 05 (max. Durchflussmenge 5 m3/Std. = Qn 2,5) reicht nach dem neuesten Stand der Technik für bis zu 15 bzw. 30 Wohneinheiten aus, ein Wasserzähler WZ 20 (max. Durchflussmenge 20 m3/Std. = Qn 10) sogar für bis zu 200 Wohneinheiten. Nach der Satzung wird ein Grundstück mit einem Gewerbebetrieb bei einem Wasserzähler WZ 05 dagegen nur einer Wohneinheit, bei einem Wasserzähler WZ 20 sogar nur vier Wohneinheiten gleichgestellt. Zwar ist es im Grundsatz nicht ausgeschlossen, dass bei einem verfeinerten Maßstab zwei Grundstücke mit identischem Wasserzähler WZ 05 nicht gleichbehandelt werden, wenn sich auf dem einen Grundstückstück mehrere Wohnungen befinden und auf dem anderen Grundstück nur eine Gewerbeeinheit bzw. ein Gewerbebetrieb. Die Anknüpfung der Umrechnung von Gewerbeeinheiten auf Wohneinheiten an die Wasserzählergröße ist aber ersichtlich ungeeignet, weil - wie es das Verwaltungsgericht dargelegt hat - gerade bei der Wohnnutzung eine größere Zahl von Wohneinheiten von einem Wasserzähler versorgt werden können. Dies ist bei der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks nicht in gleicher Weise der Fall, was auch anhand der tatsächlichen Zahlen belegbar ist. Man kann daher nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Gewerbebetrieb auf einem Grundstück mit einem Wasserzähler WZ 05 in etwa die gleiche Vorhalteleistung in Anspruch nimmt wie eine durchschnittliche Wohnung. Insoweit ist erneut der tatsächliche Wasserverbrauch zumindest ein Indiz für die unterschiedliche Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen. Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung des Verwaltungsgerichts standen einem Verbrauch von etwa 57 m3/Jahr pro Wohneinheit einem Verbrauch von 172,8 m3/Jahr (2007), 184,2 m3/Jahr (2008) und 167,2 m3/Jahr (2009) pro Gewerbeeinheit auf Grundstücken mit einem Wasserzähler WZ 05 gegenüber. Selbst wenn man die Gewerbebetriebe mit dem intensivsten Wasserverbrauch außen vor lassen würde, ergab sich immer noch eine deutliche Diskrepanz. Die Satzungsregelung ist daher auch in dieser Auslegung nicht mit § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA und Art. 3 Abs. 1 GG in Übereinstimmung zu bringen. (3) Dass überwiegende Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung rechtfertigen, ist hier ebenfalls weder substanziiert geltend gemacht noch ersichtlich. c) In der 9. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2008, die rückwirkend zum 1. Dezember 2006 in Kraft treten sollte, wurde die Regelung des § 16 Abs. 1 aus der 8. Änderungssatzung wiederholt, so dass sich der Beklagte auch nicht auf diese Satzung stützen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung. Nach § 16 Abs. 1 der Wassergebühren- und -beitragssatzung des Beklagten vom 29. September 1997 (WGBS) in der Fassung der am 1. April 2007 in Kraft getretenen 7. Änderungssatzung betrug die Grundgebühr pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit 9,10 Euro/Monat (Satz 1). Für jeden zusätzlichen Wasserzähler wurde eine Grundgebühr von 2,60 Euro/Monat berechnet (Satz 2). Mit der am 23. Dezember 2007 in Kraft getretenen 8. Änderungssatzung wurde in § 16 Abs. 1 Satz 3 WGBS eine Definition der Wohneinheit aufgenommen und die Regelung in einem Satz 4 weiter folgendermaßen ergänzt: „Für gewerbliche und andere nicht zu Wohnzwecken genutzte Verbrauchsstellen wird die Anzahl der den Wohneinheiten äquivalent entsprechenden Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten in Abhängigkeit von der durch die Zählergröße bestimmten maximalen Durchflussmenge festgelegt: Wasserzähler (WZ) 05 (max. 5 m3/Std.) WZ 05 = 1 WE WZ 10 = 2 WE WZ 20 = 4 WE WZ 30 = 6 WE WZ 40 = 8 WE WZ 50 = 10 WE WZ 60 = 12 WE WZ 70 = 14 WE WZ 80 = 16 WE“. In der im Januar 2009 bekannt gemachten 9. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2008, die rückwirkend zum 1. Dezember 2006 in Kraft treten sollte, wurde die Regelung des § 16 Abs. 1 aus der 8. Änderungssatzung wiederholt. Mit Bescheid vom 6. März 2008 zog der Beklagte den Kläger als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H-Straße 124 in J. zu Gebühren für die Trinkwasserversorgung heran. Hierbei berechnete der Beklagte für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 11. Februar 2008 (anteilige) Grundgebühren in Höhe von 379,36 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer. Zur Berechnung der Grundgebühren berücksichtigte er vier Wohneinheiten sowie einen Gebührensatz von 109,20 € pro Wohneinheit und Jahr. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Kläger am 20. Oktober 2008 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Die Klage richte sich nach der Klageschrift „insbesondere dagegen, dass jeweils anstatt nur einer Grundgebühr für das Grundstück vier (für jede - auch nicht genutzte - Wohnung) Grundgebühren erhoben“ würden. Es bestehe gegenüber Gewerbeeinheiten, aber auch gegenüber anderen Wohngrundstücken eine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Vorteile des raumschonenden Bauens würden durch solche Gebührensatzungen de facto zunichte gemacht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. April 2010 sei ein Zähler Qn 2,5 für mehr als 4 Wohneinheiten (in dem Urteil seien 31 genannt) ausreichend. Außerdem bestünden Zweifel, dass der Beklagte tatsächlich für alle Wohn/Gewerbeeinheiten die geforderte Grundgebühr (einheitlich) erhebe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 aufzuheben, soweit hierin eine Grundgebühr für mehr als eine Wohneinheit, also soweit hierin Grundgebühren für drei Wohneinheiten, in Höhe von 304,43 € (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 11. Februar 2008 eine Grundgebühr in Höhe von mehr als 94,84 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist: Für die Zeit vom 1. April bis zum 22. Dezember 2007 komme als Grundlage für die Erhebung der Grundgebühr allein § 16 Abs. 1 Satz 1 WGBS in der Fassung der 7. Änderungssatzung in Betracht. Die Regelung sei aber nichtig, soweit darin eine gleich hohe Grundgebühr pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit erhoben werde. Die vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulationen zeigten, dass in den Jahren 2006 bis 2008 zwischen 38 % und 44 % der Gesamtkosten über die Grundgebühr gedeckt worden seien und auch gedeckt werden sollten, so dass nicht wegen der Geringfügigkeit der Einnahmen von weiteren Differenzierungen abgesehen werden könne. Nach den vom Beklagten weiter vorgelegten Unterlagen nähmen die Gewerbeeinheiten die Vorhalteleistung der Wasserversorgung auch in einem weitaus stärkeren Maße in Anspruch als die Wohneinheiten, so dass deren Gleichstellung im Hinblick auf die Grundgebühr sachwidrig sei. Maßgeblicher Anhaltspunkt sei der durchschnittliche Wasserverbrauch in den Jahren 2007 bis 2009 als Indikator für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung. Die Größe des Wasserzählers sei dagegen vorliegend als Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ungeeignet. Die Gleichbehandlung von Wohn- und Gewerbeeinheiten sei auch nicht durch die Befugnis des Satzungsgebers zur Typisierung gerechtfertigt. Für den Zeitraum vom 23. Dezember 2007 bis zum 11. Februar 2008 fehle es an einer wirksamen Satzung, da § 16 Abs. 1 WGBS auch in der Fassung der 8. Änderungssatzung nichtig sei. Die Gleichbehandlung von Wohneinheiten einerseits und Gewerbeeinheiten mit einem Wasserzähler Qn 2,5 andererseits verstoße gegen das aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA folgende Differenzierungsgebot. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nähmen die Gewerbeeinheiten mit einem Wasserzähler Qn 2,5 die Vorhalteleistung der Wasserversorgung in einem weitaus stärkeren Maße in Anspruch als die Wohneinheiten bei Wohngrundstücken, so dass deren Gleichstellung im Hinblick auf die Grundgebühr sachwidrig sei. Maßgeblicher Anhaltspunkt sei insoweit wiederum der durchschnittliche Wasserverbrauch in den Jahren 2007 bis 2009. Die Gleichbehandlung sei ebenfalls nicht durch die Befugnis des Satzungsgebers zur Typisierung gerechtfertigt. § 16 Abs. 1 in der Fassung der 9. Änderungssatzung sei schon wegen der Fehlerhaftigkeit der Rückwirkungsanordnung nicht anwendbar. Der Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung erhoben. Zur Begründung macht er geltend, mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag sei eine teilweise Klagerücknahme verbunden gewesen. Der Kläger habe in seiner Klageschrift vom 18. Oktober 2008 gegen den Bescheid vom 6. März 2008 uneingeschränkt Klage erhoben. Hinsichtlich des Zeitraumes 1. April bis 22. Dezember 2007 begründe das Verwaltungsgericht weiterhin nicht, warum bei einem Grundgebührenanteil von 30 % an den Gesamtkosten eine einheitlich hohe Grundgebühr für alle Wohnungen und Gewerbebetriebe nicht zu beanstanden sei, bei einem Anteil von 38 % dagegen schon. Darüber hinaus nivelliere das Gericht den Unterschied zwischen Mengengebühr und Grundgebühr, indem es ohne nähere Begründung ausführe, dass die Höhe des tatsächlichen Verbrauchs in der Regel auf einen ebenso hohen Wasserbedarf und damit auf eine entsprechend hohe Inanspruchnahme der Vorhalteleistung schließen lasse. Dem aus Art. 3 GG folgenden Differenzierungsgebot für wesentliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung habe er - der Beklagte - durch die Unterscheidung zwischen Wohnnutzung einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits Rechnung getragen. Der Grundansatz des Verwaltungsgerichts, der Wasserzähler tauge zum Vergleich der Inanspruchnahmemöglichkeiten der Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten nicht, sei aber schon unrichtig. Dass durch einen Wasserzähler mehrere Wohneinheiten versorgt werden könnten, ändere nichts daran, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Größe des Wasserzählers zum Maßstab der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung tauglich sei. Konsequenterweise müsste das Verwaltungsgericht die Zählergröße als Maßstab generell als unzulässig ansehen, weil über einen Zähler selbstredend auch mehrere Gewerbeeinheiten versorgt werden könnten. Unabhängig davon müsste auch berücksichtigt werden, dass die weit überwiegende Anzahl der Gewerbetreibenden keinen gesonderten Wasserzähler für das Gewerbe installiert hätten und insoweit eine gesonderte Erfassung als „Gewerbeeinheit“ nicht erfolgt sei. Diese Gewerbe müssten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei der Berechnung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs eines Gewerbebetriebes herangezogen werden. Insgesamt habe das Gericht verkannt, dass es im Zusammenhang mit der Grundgebühr gerade nicht um den Umfang des tatsächlichen Wasserverbrauchs gehen könne. Da allein auf die abrufbare Arbeitsleistung abzustellen sei und die Wasserzähler bei Wohneinheiten einerseits und nahezu allen Gewerbeeinheiten andererseits jeweils mit Qn 2,5 identisch seien, habe er zu Recht Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten gleichgesetzt. Dass in Einzelfällen Gewerbeeinheiten besonders viel Wasser verbrauchten, spreche nicht gegen die Zulässigkeit des genannten Maßstabes, weil es nicht um die Trinkwassermenge gehe, sondern die vorzuhaltende Höchstlastkapazität. Diese sei bei gleichem Wasserzähler eben identisch. Im Übrigen sei der vom Verwaltungsgericht angestellte Zahlenvergleich hinkend, weil einerseits für die Wohneinheiten ausschließlich auf die Einheiten und nicht auf die Zähler abgestellt werde. Bei den Gewerbeeinheiten werde dagegen nicht auf die Anzahl der Gewerbeeinheiten abgestellt, sondern auf die Zähler. So sei das Gericht zu einem zu niedrigen durchschnittlichen Verbrauch je Wohneinheit bzw. zu einem zu hohen durchschnittlichen Verbrauch je Gewerbeeinheit gelangt. Bei richtiger Berechnung ergebe sich eine Differenz - ohne die nicht gesondert erfassten mehr als 1.500 Gewerbe - von nicht einmal 30 %, was zu vernachlässigen sei. In Bezug auf den Zeitraum 23. Dezember 2007 bis 11. Februar 2008 habe das Verwaltungsgericht wieder unzulässigerweise als Maß der Inanspruchnahme auf den Wasserverbrauch abgestellt und verkannt, dass dieser für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ungeeignet sei. Vielmehr sei auf die vorzuhaltende Höchstlastkapazität abzustellen. Und diese sei bei einem Wasserzähler Qn 2,5 absolut identisch, unabhängig davon, ob dieser in einer Wohnung oder in einem Gewerbebetrieb eingebaut sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 26. Oktober 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.