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Urteil

4 A 413/16 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Abwasserzweckverbandes "Saale-Rippachtal" vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal, Schmutzwasserbeitragssatzung (Neufassung) vom 29. September 2015. Dagegen scheidet das zuvor erlassene Satzungsrecht als rechtliche Grundlage aus, da dieses unwirksam ist. Insoweit verweist die Kammer auf ihr Urteil vom 24. April 2018 (4 A 167/16 HAL), nach welchem weder die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal (Schmutzwasserbeitragssatzung) vom 4. Februar 2002 noch die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal (Schmutzwasserbeitragssatzung) vom 27. November 2007 als Rechtsgrundlage eines Beitragsbescheides herangezogen werden können, da diese wegen der jeweils in § 4 Abs. 3 Nr. 4 b) getroffenen unwirksamen Tiefenbegrenzungsregelung insgesamt nichtig sind. Nichts anderes gilt für die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung des Gebietes des AZV "Saale-Rippachtal" (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 29. Juni 1998. Anhaltspunkte dafür, dass die örtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Bebauungstiefe im Jahr 1998 wesentlich anders waren als in den Jahren 2001 bzw. 2006, in denen der Beklagte die ortsübliche Bebauungstiefe ermitteln ließ, und deshalb die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 m nicht auch lediglich eine gegriffene Grenzlinie darstellte, sondern ihren Widerhall in den konkreten örtlichen Verhältnissen fand, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 29. September 2015 die hier maßgebliche Beitragssatzung. Rechtliche Bedenken gegen die Satzung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der in § 5 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 29. September 2015 festgelegte Beitragssatz von 3,70 EUR/m² auch nach der neuesten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 –, juris) mit § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vereinbar. Nach dieser Regelung erheben Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG LSA) zur Deckung ihres Aufwands u. a. für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Vorschrift enthält zum einen ein Aufwandsüberschreitungsverbot, dessen Verletzung nur dann die Unwirksamkeit des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes nach sich zieht, wenn sich dieser im Ergebnis als nicht nur unerheblich überhöht erweist (OVG LSA, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 341/08 –, juris). Zum anderen enthält diese Regelung eine Beitragserhebungspflicht, deren Verletzung nach der neuesten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ebenfalls die Unwirksamkeit des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes nach sich zieht, wenn dieser den höchstzulässigen Beitragssatz erheblich unterschreitet (OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 –, juris). Dabei obliegt es der beitragserhebenden Körperschaft, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine Beitragskalkulation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der festgelegte Beitragssatz der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genügt (OVG LSA, Urteil vom 10. März 2011 – 4 L 385/08 –, juris; Beschluss vom 2. August 2007 – 4 M 44/07 –, juris). Danach verstößt der in § 5 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 29. September 2015 festgelegte Beitragssatz von 3,70 EUR/m² nicht gegen die Beitragserhebungspflicht. Unter Zugrundelegung der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Globalberechnung 2016 für den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg (ZWA) vom 27. Dezember 2016 unterschreitet er den höchstzulässigen Beitragssatz nämlich nur unerheblich. Nach der Globalberechnung 2016 vom 27. Dezember 2016 beträgt der höchstzulässige Beitragssatz für die erstmalige Herstellung 3,97 EUR/m². Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde in der Kalkulation die verrechnete Abwasserabgabe zutreffend nicht aufwandsmindernd berücksichtigt. Den höchstzulässigen Beitragssatz von 3,97 EUR/m² unterschreitet der festgelegte Beitragssatz von 3,70 EUR/m² nur um 6,8 %. Er liegt damit deutlich innerhalb des zulässigen Sicherheitsabstandes von bis zu 20 %. Nichts anderes gilt unter Zugrundelegung der Globalberechnung für den Abwasserzweckverband Saale-Rippachtal vom 19. September 2015. Den in dieser ermittelten höchstzulässigen Beitragssatz für die erstmalige Herstellung in Höhe von 4,11 EUR/m² unterschreitet der festgelegte Beitragssatz von 3,70 EUR/m² nur um 10 %. Für das veranlagte Grundstück ist die Beitragspflicht nach alledem erst mit Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 29. September 2015 entstanden, sodass der Beitrag nicht festsetzungsverjährt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG LSA i. V. m. §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO sein kann. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass des Beitragsbescheides vom 9. Dezember 2015 noch nicht abgelaufen. Der Kläger ist im Übrigen auch beitragspflichtig im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA. Schließlich hat der Beklagte den Beitrag auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 1.065,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid (nachfolgend: Beitragsbescheid) des Rechtsvorgängers des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W. Straße, B-Stadt, , Gemarkung S., Flur 4, Flurstück 83/19 mit einer Größe von 288 m². Mit Beitragsbescheid vom 9. Dezember 2015 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Abwasserzweckverband "Saale-Rippachtal", unter Berücksichtigung einer Grundstücksfläche von 288 m², eines Nutzungsfaktors von 100,00 % und eines Beitragssatzes von 3,70 EUR/m² einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.065,60 EUR fest. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass der Beitragsbescheid vom 9. Dezember 2015 nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden und damit rechtswidrig sei. Das Grundstück des Klägers sei an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung anschließbar und somit bevorteilt. Zu diesem Zeitpunkt habe auch eine wirksame Satzung, nämlich die von 1998/2002, existiert. Die Festsetzungsverjährungsfrist sei daher am 31. Dezember 2006 abgelaufen. Am 16. September 2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen den Beitragsbescheid erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2017 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt wohlverstanden, den Beitragsbescheid des Abwasserzweckverbandes "Saale-Rippachtal" vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.