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Urteil

4 L 385/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0310.4L385.08.0A
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Leitsätze
1. Der Geschossflächenmaßstab, der sich an der (zulässigen) Geschossfläche auf einem Grundstück orientiert, ist für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. (Rn.18) 2. Dass die Beitragssatzung im beplanten Bereich weitestgehend auf die zulässige Geschossfläche der Grundstücke und abweichend davon im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Geschossfläche sowie bei unbebauten Grundstücken auf die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung abstellt, ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung; eines Nacherhebungstatbestandes in der Satzung bedarf es nicht unbedingt.(Rn.19) 3. Im Rahmen der Beitragskalkulation darf die Flächenermittlung für das Verbandsgebiet im unbeplanten Innenbereich mittels einer Schätzung durch Heranziehung von repräsentativen Grundstücken erfolgen und es nicht notwendig, die tatsächliche Vollgeschossfläche jedes Grundstücks zu berechnen(Rn.20) 4. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Schätzung derart erfolgt, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Geschossflächen von einzelnen, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücken ein Durchschnittsanteil errechnet wird, der ausnahmslos auf sämtliche unbeplanten Grundstücksflächen im Innenbereich übertragen wird.(Rn.22) 5. Die Billigkeitsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) ist auch bei der Verwendung eines Geschossflächenmaßstabes in der Beitragssatzung umzusetzen; falls dies nicht geschieht, entfällt allenfalls die Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung bei Wohngrundstücken ganz oder teilweise. (Rn.30) 6. Eine Regelung in der Beitragssatzung, wonach Geschosse, die nicht die für Vollgeschosse vorgesehene Höhe erreichen, als Vollgeschosse gelten, wenn eine den Nutzungsmöglichkeiten eines Vollgeschosses entsprechende genehmigte oder geduldete Nutzung vorliegt, ist nicht zu beanstanden.(Rn.32) 7. Zur Anwendung von (kaufmännischen) Rundungsregelungen in der Beitragssatzung.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschossflächenmaßstab, der sich an der (zulässigen) Geschossfläche auf einem Grundstück orientiert, ist für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. (Rn.18) 2. Dass die Beitragssatzung im beplanten Bereich weitestgehend auf die zulässige Geschossfläche der Grundstücke und abweichend davon im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Geschossfläche sowie bei unbebauten Grundstücken auf die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung abstellt, ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung; eines Nacherhebungstatbestandes in der Satzung bedarf es nicht unbedingt.(Rn.19) 3. Im Rahmen der Beitragskalkulation darf die Flächenermittlung für das Verbandsgebiet im unbeplanten Innenbereich mittels einer Schätzung durch Heranziehung von repräsentativen Grundstücken erfolgen und es nicht notwendig, die tatsächliche Vollgeschossfläche jedes Grundstücks zu berechnen(Rn.20) 4. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Schätzung derart erfolgt, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Geschossflächen von einzelnen, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücken ein Durchschnittsanteil errechnet wird, der ausnahmslos auf sämtliche unbeplanten Grundstücksflächen im Innenbereich übertragen wird.(Rn.22) 5. Die Billigkeitsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) ist auch bei der Verwendung eines Geschossflächenmaßstabes in der Beitragssatzung umzusetzen; falls dies nicht geschieht, entfällt allenfalls die Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung bei Wohngrundstücken ganz oder teilweise. (Rn.30) 6. Eine Regelung in der Beitragssatzung, wonach Geschosse, die nicht die für Vollgeschosse vorgesehene Höhe erreichen, als Vollgeschosse gelten, wenn eine den Nutzungsmöglichkeiten eines Vollgeschosses entsprechende genehmigte oder geduldete Nutzung vorliegt, ist nicht zu beanstanden.(Rn.32) 7. Zur Anwendung von (kaufmännischen) Rundungsregelungen in der Beitragssatzung.(Rn.35) Soweit der Beklagte auf einen möglichen Interessenkonflikt des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinweist, kann offen bleiben, ob auf Grund des geschilderten Sachverhalts überhaupt ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§§ 43a Abs. 4, 59b Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO i.V.m. § 3 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte) vorliegt. Selbst wenn man dies annähme und weiter davon ausginge, dass ein solcher Verstoß zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt, würde dies jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten zur Folge haben (so auch BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Januar 2006 - 1 M 492/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des AZV „A-Stadt“ vom 23. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 und der Abänderung vom 21. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die für die Beitragserhebung herangezogene Beitragssatzung des AZV „A-Stadt“ vom 7. Oktober 2008 - SBS 2008 -, die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Fusionsvertrages vom 30. Juli/25. August 2008 zur Bildung des Beklagten im ehemaligen Gebiet dieses Verbandes fortgilt, ist keine ausreichende Rechtsgrundlage. a) Es kann nicht geprüft werden, ob der in der Satzung festgesetzte Beitragssatz von 14,05 € pro m2 errechneter Geschossfläche (§ 8 Abs. 1 SBS 2008) gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verstößt, weil nicht ersichtlich oder vom Beklagten in hinreichender Weise dargelegt ist, dass die Methodik der in der Beitragskalkulation vorgenommenen Flächenermittlung für das Verbandsgebiet fehlerfrei ist. Hierzu sowie zu weiteren Fragestellungen, die Gegenstand des Verfahrens - 4 L 67/09 - gewesen sind, nimmt der Senat auf die nachfolgend dargestellten Ausführungen dieses Parallelverfahrens Bezug: „(1) Zwar ist der in der Beitragssatzung verwendete Geschossflächenmaßstab (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SBS 2008) im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Geschossflächenmaßstab, der sich an der (zulässigen) Geschossfläche auf einem Grundstück orientiert, ist für die Erhebung eines Beitrags zur Herstellung einer zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der zumindest hinsichtlich seiner Genauigkeit in besonderer Weise geeignet ist, dem in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA festgelegten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1023; vgl. auch Rdnr. 618 f., 619i; 665 ff.; 880; 1492 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Dieser Maßstab ist auch dann unbedenklich, wenn die Entsorgung des Schmutzwassers teilweise im Trennsystem und teilweise im Mischsystem erfolgt, solange nur die auf die Entsorgung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten nicht erfasst werden (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1027, 1028; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. Mai 1989 - 9 L 3/89 - und Urt. v. 29. November 1989 - 9 L 40/89 -, jeweils zit. nach JURIS). Soweit der Kläger auf ein Urteil des VGH Bayern vom 2. Mai 1986 (- 23 B 85 A. 2116 -, NVwZ 1987, 900 f.) verweist, wonach der Geschossflächenmaßstab nicht vorteilsgerecht sei, wenn die Abwasserentsorgung zu einem erheblichen Teil im Mischsystem erfolge, bezieht sich diese Entscheidung auf die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung, mit der auch Niederschlagswasser abgeleitet wurde (vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 -, zit. nach JURIS). Dass die Satzung im beplanten Bereich weitestgehend auf die zulässige Geschossfläche der Grundstücke und abweichend davon im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Geschossfläche sowie bei unbebauten Grundstücken auf die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung abstellt, ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2006 - 4 L 393/05 - und Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 619i; 1023 m.w.N.; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 29. April 2010 - 20 BV 09.2024 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1856, 1910, 1936 unter Hinweis auf OVG Brandenburg, Beschl. v. 11. März 2003 - 2 A 116/02 -). Eines Nacherhebungstatbestandes in der Satzung (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 2. Juli 1993 - 23 B 92.3568 -; VG Halle, Urt. v. 22. Mai 2008 - 4 A 112/07 -, jeweils zit. nach JURIS) bedarf es nicht unbedingt. Wie im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. September 2009 - 4 L 467/08 -, zit. nach JURIS m.w.N.) ist eine solche Differenzierung zwischen beplantem und unbeplantem Innenbereich angesichts des weiten Ermessens des Satzungsgebers und auf Grund der Schwierigkeiten, die mit einer Ermittlung der rechtlich zulässigen Geschossfläche im unbeplanten Bereich verbunden sind, grundsätzlich erlaubt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Dezember 1993 - 2 L 135/92 -; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1975 - VII C 64.74 -; OVG Sachsen, Urt. v. 17. Januar 2005 - 5 D 30/01 -, jeweils zit. nach JURIS). Auch die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung bietet noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie beruht auf der Erwägung, dass das rechtlich zulässige Maß der Bebauung im unbeplanten Bereich durch das Maß der tatsächlich vorhandenen Bebauung im Wesentlichen zutreffend erfasst wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 L 321/01 -, LKV 2001, 235, 236 zum Vollgeschossmaßstab). Dass dies nach den tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet nicht der Fall ist, ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Soweit er auf erhebliche Unterschiede in einzelnen Orten bzw. Ortsteilen zwischen zulässigen Geschossflächen in den dort beplanten Bereichen und tatsächlichen Geschossflächen in den dort unbeplanten Bereichen verweist, folgt daraus noch nicht, dass in den unbeplanten Bereichen die zulässige Bebaubarkeit deutlich größer ist als die tatsächliche Bebauung oder sogar die Bebaubarkeit in den beplanten Bereichen erreicht. (2) Auch darf im Rahmen der Beitragskalkulation die Flächenermittlung für das Verbandsgebiet im unbeplanten Innenbereich mittels einer Schätzung durch Heranziehung von repräsentativen Grundstücken erfolgen. Es ist nicht notwendig, die tatsächliche Geschossfläche jedes Grundstücks zu berechnen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1989 - 9 L 40/89 -, zit. nach JURIS). Im Rahmen einer Globalkalkulation sind sämtliche durch die Anlage in ihrem gesamten endgültigen Umfang erschlossenen Grundstücke zu erfassen. Dabei darf keine von dem System des Verteilungsmaßstabs grundsätzlich abweichende Erfassung erfolgen; allerdings sind Pauschalierungen und Schätzungen in vertretbarem Umfang zulässig (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 1044; vgl. auch Rdnr. 604; 672 jeweils m.w.N.). Denn die Ermittlung der beitragsfähigen Flächen erfolgt wie die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes im Wege der Veranschlagung. Für eine ordnungsgemäße Kalkulation genügt es daher, dass sich der Satzungsgeber bei der Ermittlung der beitragsfähigen Flächen von sachgerechten Kriterien hat leiten lassen. Das schließt die Befugnis ein, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu pauschalieren und auf eine detailgenaue Erfassung jedes einzelnen Grundstücks auch hinsichtlich des Maßes seiner Bebauung zu verzichten (vgl. zum Vollgeschossmaßstab OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. September 2000 - 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS). Selbst wenn man die vom Kläger genannten (technischen) Möglichkeiten zur Erleichterung einer Berechnung der tatsächlichen Geschossflächen berücksichtigt, ist es unstreitig, dass eine Einzelberechnung bei mehreren tausend in Betracht kommenden Grundstücken einen sehr erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Zudem würde jedenfalls bei den sog. geplanten unbeplanten Baugebieten - also Baugebieten im unbeplanten Innenbereich, die nach der Planung erst noch in der Zukunft entstehen werden - eine konkrete Berechnung der zu erwartenden tatsächlichen Geschossflächen unmöglich sein. (3) Grundsätzlich ist es weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Schätzung in der Weise erfolgt, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Geschossflächen von einzelnen, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücken ein Durchschnittsanteil errechnet wird, der ausnahmslos auf sämtliche unbeplanten Grundstücksflächen im Innenbereich übertragen wird. Allerdings ist weder ersichtlich noch vom Beklagten in hinreichender Weise dargelegt, dass er eine Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Geschossflächen für die unbeplanten Grundstücksflächen angewandt hat, die den an eine sachgerechte Schätzung zu stellenden Anforderungen genügt und ein ausreichend hohes Maß an Plausibilität erreicht. Der Verband hat nach den Darlegungen eines Mitarbeiters des Kalkulationsbüros in der mündlichen Verhandlung für das Verbandsgebiet repräsentative Grundstücke nicht nur - wie es in der Beitragskalkulation heißt - „in Auswertung der bisher realisierten Beitragsveranlagung“ herangezogen, sondern seiner Berechnung auch noch nicht veranlagte Grundstücke zugrunde gelegt. Insgesamt seien damit mehr als 10 % der insgesamt zu veranlagenden Grundstücke als Datengrundlage erfasst worden. Die Ausführungen in der Beitragskalkulation und die ohne nachprüfbare Unterlagen untersetzten sonstigen Darlegungen des Beklagten legen aber immer noch die Annahme nahe, dass der Verband im Vergleich zu der im Jahre 2006 vorgenommenen Kalkulation lediglich eine größere Zahl von Grundstücken für die Schätzung herangezogen hat, ohne eine von sachgerechten Kriterien geleitete Methodik angewandt zu haben. Aus der Beitragskalkulation, den schriftlichen Stellungnahmen des Beklagten und den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich schon nicht, welche abstrakten Gebietsarten im Verbandsgebiet der vorgenommenen Schätzung überhaupt zugrunde gelegt worden sind. Der in den Schriftsätzen gegebene Hinweis, die Auswahl der für die Bebauung repräsentativen Grundstücke sei auf der Grundlage der charakteristischen Baugebiete nach der BauNVO erfolgt, und die wohl nur beispielhafte Benennung von fünf prägenden Gebietsarten im Verbandsgebiet einschließlich der dazu herangezogenen Grundstücke ist insoweit nicht genügend. Auch dies deutet darauf hin, dass keine ordnungsgemäße Methodik in Anwendung gebracht worden ist, sondern der Beklagte auf die Hinweise des Gerichts und die Rügen des Klägers lediglich versucht hat, die Berechnungen durch eine nachträgliche Teilsystematisierung zu „halten“. Jedenfalls aber fehlt es vor allem - was auch der Kläger zu Recht bemängelt hat - an einer Darstellung, mit welchem Anteil an der relevanten Gesamtfläche die Flächen der jeweiligen Gebietsarten in die Berechnung eingeflossen sind, und an einer nachvollziehbaren Erläuterung, wie die für die Gebietsarten in dem Verbandsgebiet jeweils repräsentativen Grundstücke ausgesucht worden sind. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erläuterung, die Gewichtung der Baugebiete „spiegele“ sich in der Auswahl der Grundstücke, stellt eine bloße Behauptung ohne jegliche Substanziierung dar. Selbst die Auflistung der ausgesuchten Grundstücke in der Anlage 10 der Beitragskalkulation lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, zu welcher der Gebietsarten die jeweiligen Grundstücke gehören. Entscheidet sich die beitragserhebende Körperschaft - wie hier - dafür, einen Durchschnittsanteil der tatsächlichen Geschossflächen auf der Grundlage einzelner, für das relevante Verbandsgebiet repräsentativen Grundstücke zu ermitteln, muss eine ausreichende Methodik folgende Kriterien erfüllen: Zunächst sind verschiedene abstrakte Baugebiete zu bilden, die sämtliche unbeplanten Innenbereichsflächen im Verbandsgebiet im Wesentlichen erfassen. Dazu bietet sich grundsätzlich eine Heranziehung der in der Beitragssatzung vorgesehenen abstrakten Baugebiete (vgl. § 7b Abs. 1 SBS 2008) an, wobei eine Erweiterung oder Verminderung der Baugebietsarten auf Grund der konkreten örtlichen Verhältnisse im Spielraum der Körperschaft liegt. Danach müssen die im unbeplanten Innenbereich liegenden Flächen im Verbandsgebiet, die bei der Ermittlung der Gesamtgrundstücksfläche herangezogen worden sind, auf diese Baugebiete aufgeteilt werden, wobei sich eine grafische Darstellung empfiehlt. Hinreichend ist eine grobe Abgrenzung, bei der pauschaliert werden darf. Die zukünftig entstehenden Flächen können allerdings nur dann aufgeteilt werden, wenn sie auf Grund der Bauleitplanung einem der abstrakten Baugebiete zugeordnet werden können. Ansonsten werden sie aus der Berechnung des Durchschnittsanteils ausgenommen. Anschließend wird anhand der aufgeteilten Flächen ermittelt, welchen Anteil die einzelnen Baugebiete jeweils an der gesamten aufgeteilten Fläche haben. Dann wird innerhalb der einzelnen Baugebiete geprüft, wie groß die durchschnittliche tatsächliche Geschossfläche ist. Dazu müssen aus den einzelnen Baugebieten die für diese Baugebiete repräsentativen bebauten Grundstücke verwendet werden. Erforderlich ist dabei ein gewisses Maß an überprüfbarem Aufwand der Körperschaft. Die durchschnittliche tatsächliche Bebauung der Grundstücke dieser Baugebiete muss in einem solchen Umfang untersucht worden sein, dass nachvollziehbare Eckpunkte für eine pauschalierende Auswahl von Referenzgrundstücken vorgelegt werden können. In dem Widerstreit zwischen Praktikabilität und Plausibilität ist eine ausreichende Anzahl an Referenzgrundstücken auszuwählen, wobei keine zahlenmäßige Festlegung getroffen werden kann. Lediglich ein bis zwei Referenzgrundstücke sind aber jedenfalls nur unter außergewöhnlichen Umständen als repräsentativ anzusehen. Schließlich wird anhand des Verhältnisses der einzelnen Baugebiete und der jeweiligen Geschossflächen ein Durchschnittsanteil der Geschossflächen berechnet, der dann auf alle unbeplanten Innenbereichsflächen angewandt wird. Dass eine solche Flächenermittlung gegenüber einer Flächenermittlung im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes deutlich aufwändiger sein dürfte, ist dem Umstand geschuldet, dass der Geschossflächenmaßstab von vornherein einen zwar genaueren, aber auch weitaus komplizierter anzuwendenden Maßstab bildet. (4) Eine gerichtliche Vornahme der Flächenermittlung, ggfs. durch Sachverständigengutachten, ist auf Grund der dem AZV „A-Stadt“ bzw. dem Beklagten insoweit eingeräumten Gestaltungsspielräume von vornherein nicht zulässig. Soweit der Beklagte geltend macht, es komme nach der auch vom erkennenden Senat vertretenen „Ergebnisrechtsprechung“ allein darauf an, ob der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht und auf den Amts-ermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO hinweist, folgt daraus lediglich, dass die beitragserhebende Körperschaft noch während des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit hat, eine nachvollziehbare Flächenermittlung vorzulegen, eine solche zu ergänzen oder sie sogar nachzubessern. Das Gericht hat demgegenüber die Verpflichtung - falls dafür infolge substanziierter Rügen Bedarf besteht - eine Flächenermittlung anzufordern und auf eine Ergänzung unvollständiger Darlegungen zu einer vorgenommenen Flächenermittlung hinzuwirken. Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, der Körperschaft eine vorläufige Einschätzung zur Rechtmäßigkeit ihrer Flächenermittlung zu übermitteln und ihr daraufhin Gelegenheit zu geben, eine (methodisch) fehlerhafte Flächenermittlung nachzubessern. Der Beklagte war durch eine Entscheidung des Senats vom 4. Juli 2006 zu einer Vorgängersatzung des AZV „A-Stadt“ und der dazu erstellten Beitragskalkulation (- 4 L 393/05 -, zit. nach JURIS), durch den Zulassungsbeschluss und durch mehrere Hinweisverfügungen der zuständigen Berichterstatterin ausreichend darüber informiert, dass ernstliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Flächenermittlung bestanden. Auch ist in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Juni 2010 darauf hingewiesen worden, dass die Einschätzung des Senats auf der Grundlage der Ausführungen des Beklagten auf Seiten 2 - 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. Mai 2010 lediglich „vorläufig“ sei und unter dem Vorbehalt stehe, dass „die Angaben des Beklagten nicht substantiiert erschüttert werden“. Der Kläger hat aber danach noch einmal mehrere detaillierte Rügen zu der Methodik der Flächenermittlung vorgebracht. Es konnte für den Beklagten also kein Zweifel darüber bestehen, dass es erforderlich war, die vorgenommene Flächenermittlung und deren Methodik möglichst umfassend darzustellen. Angesichts dieser Sachlage war es nicht erforderlich, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Darlegungen des Beklagten angesichts der Rügen des Klägers zu großen Teilen lückenhaft waren, oder dem Beklagten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sogar die Möglichkeit zu einer Nachbesserung zu eröffnen.“ b) Zu den von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen gibt der Senat folgende Hinweise: (1) Der Vergleich zwischen dem AZV „A-Stadt“ und der Gemeinde C-Stadt vom 22. November 2000 hat für die hier streitige Beitragserhebung keine Bedeutung. Soweit in dem Vergleich unter Nr. 4 Satz 2 ausgeführt wird, durch die Zahlung eines Betrages von der Gemeinde an den Verband für die Kostenbeteiligung an der Straßenentwässerung seien „die Ansprüche die sich aus dem Bau der Abwasseranlagen im Gewerbegebiet durch die Gemeinde und deren Übernahme durch den AZV ergeben“ ebenfalls abgegolten, ist darin insbesondere keine Ablösung des Herstellungsbeitrages für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung i.S.d. § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 152 ff.; OVG Sachsen, Urt. v. 25. Februar 2010 - 5 A 268/08 -, zit. nach JURIS) zu sehen. Schon nach dem Wortlaut der Regelungen des Vergleiches und seiner Präambel sollten die Ausgleichszahlungen des Verbandes für die von der Gemeinde vorfinanzierten Abwasseranlagen geregelt und deren Übernahme durch den Verband (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung des AZV „A-Stadt“ vom 22. Oktober 2003) abgeschlossen werden. Die Abgeltung nach Nr. 4 Satz 2 des Vergleiches bezog sich also auf Ansprüche der Gemeinde gegen den Verband, nicht aber - wie bei einer Ablösevereinbarung i.S.d. § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA - auf Ansprüche des Verbandes gegen die Gemeinde als (spätere) Beitragspflichtige. Dass die Vertragsbeteiligten, auf deren Willen es bei der Auslegung dieser Vereinbarung maßgeblich ankommt, ein anderes Ziel verfolgt haben, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Im Übrigen erfolgte eine Benennung der abzulösenden Abgabe in hinreichender Weise (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 161) gerade nicht, es wäre völlig offen, welche Grundstücke überhaupt erfasst werden sollten (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 155), und es dürfte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs überhaupt keine gültige Beitragssatzung mit wirksamen Ablösebestimmungen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2004 - 1 L 356/03 -, LKV 2004, 425 und Beschl. v. 27. Mai 2002 - 1 L 169/02 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 18. Oktober 2005 - 3 U 38/05 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen, Urt. v. 25. Februar 2010, a.a.O.) vorgelegen haben. (2) Keinen Erfolg hat die Klägerin auch mit ihrem Einwand, der verwendete Geschossflächenmaßstab lasse keinen Raum für eine Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA. Gemäß § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Oktober 1997 (vgl. dazu auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. vom 16. Februar 2010 - LVG 10/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. Juni 2010 - 4 L 219/09 -, jeweils zit. nach JURIS) sind übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen. Eine Umsetzung dieser Billigkeitsregelung für (übergroße) Wohngrundstücke ist zwar nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Beitragssatzung einen Geschossflächenmaßstab enthält (a.M.: VG Halle, Urt. v. 22. Mai 2008 - 4 A 112/07 -, zit. nach JURIS). Der Zweck des § 6c Abs. 2 KAG LSA besteht darin, der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass das Maß, in dem einem Grundstück ein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsteht, ab einer bestimmten Grundstücksgröße nicht mehr proportional zur Grundstücksfläche zunimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. Juli 2009 - 4 L 345/08 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Die Regelung ist daher immer dann umzusetzen, wenn der verwendete Beitragsmaßstab in einer solchen Weise auf die Fläche des herangezogenen Grundstücks abstellt, dass übergroße Wohngrundstücke wegen ihrer Größe zu einem höheren Beitrag herangezogen werden als kleinere Wohngrundstücke. Im Rahmen des Geschossflächenmaßstabes ist dies ersichtlich der Fall, wenn die Grundstücksfläche unmittelbar zur Berechnung der (zulässigen) Geschossfläche benutzt wird, d.h. wenn in qualifiziert beplanten Gebieten der Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1 SBS 2008), eine Grundflächenzahl (vgl. § 7a Abs. 2 SBS 2008), nur eine Baumassenzahl (vgl. § 7a Abs. 3 SBS 2008) oder keine derartige Festlegung (vgl. § 7b Abs. 1 SBS 2008) enthält. Eine Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA ist dabei auch ohne weiteres möglich. Aber selbst wenn der Geschossflächenmaßstab die Ermittlung der zulässigen bzw. tatsächlichen Geschossfläche ohne eine solche Heranziehung der Grundstücksfläche vorsieht, d.h. wenn in qualifiziert beplanten Gebieten der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche festsetzt (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SBS 2008) oder die Sonderregelungen der §§ 7a Abs. 4 und 5, 7b Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 SBS 2008 zur Anwendung kommen, bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (vgl. § 7c Abs. 1 SBS 2008) oder bei bebauten Außenbereichsgrundstücken (vgl. § 7c Abs. 6 SBS 2008), ist die Größe der Grundstücksfläche für die Geschossfläche mittelbar von Relevanz und § 6c Abs. 2 KAG LSA in der Beitragssatzung umzusetzen. Soweit in dem Beschluss zur Zulassung der Berufung noch formuliert worden war, die Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA sei abhängig davon, ob die Grundstücksfläche im Rahmen des Geschossflächenmaßstabes unmittelbar eine Rolle spielt, wird daran nicht festgehalten. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Maß der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche eines Grundstücks bzw. der auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichten Geschossfläche (auch) proportional abhängig von der Grundstücksgröße ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass übergroße Wohngrundstücke, bei denen es für die Beitragsfestsetzung auf die Summe der tatsächlichen Geschossflächen ankommt oder bei denen der Bebauungsplan die Geschossfläche bestimmt, im Vergleich zu kleineren Wohngrundstücken letztlich doch nur wegen ihrer Größe zu einem höheren Beitrag herangezogen werden. Entscheidend im Einzelfall für die Anwendung der Billigkeitsregelung ist jeweils, ob die nach der Satzung ermittelten Geschossflächen nicht hätten verwirklicht werden können bzw. nicht verwirklicht werden könnten, wenn das konkrete übergroße Wohngrundstück nur die Durchschnittsgröße der Wohngrundstücke im Verbandsgebiet aufweisen würde. Eine Begrenzung i.S.d. § 6c Abs. 2 KAG LSA ist schließlich auch bei solchen Grundstücken durch eine verhältnismäßige Reduzierung der Summe der zulässigen bzw. tatsächlichen Geschossflächen möglich. Dass die Beitragssatzung § 6c Abs. 2 KAG LSA nicht umsetzt und keine Regelung i.S.d. § 6c Abs. 2 Satz 3 KAG LSA enthält, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Satzung, sondern führt allenfalls dazu, dass das Grundstück nicht bzw. nicht mit dem vollen Beitrag herangezogen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 L 312/01 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1068h). Da es sich bei dem herangezogenen Grundstück aber unstreitig nicht um ein Wohngrundstück handelt, hat das Fehlen der nach § 6c Abs. 2 KAG LSA erforderlichen Bestimmungen in der Satzung schon deshalb keine Auswirkungen. (3) Die Regelungen in der Beitragssatzung zur Bestimmung von Vollgeschossen halten sich im Rahmen des dem Satzungsgebers zustehenden Spielraums. Die §§ 4 Abs. 2, 7b Abs. 3 Nr. 2, 7c Abs. 2 SBS 2008 enthalten eine eigene Definition des Vollgeschosses, die sich im Grundsatz an § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO LSA orientiert. Dass Geschosse, die nicht die in den §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 7b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 7c Abs. 2 Satz 1 SBS 2008 für Vollgeschosse vorgesehene Höhe erreichen, auf Grund der Regelungen der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 7b Abs. 3 Nr. 2 Satz 4, 7c Abs. 2 Satz 3 SBS 2008 nach ihrer genehmigten oder geduldeten Nutzung als Vollgeschosse gelten können, ist nicht zu beanstanden. Es ist dem Satzungsgeber - solange er damit nicht gegen die Verpflichtung des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA verstößt, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen - nicht nur im Rahmen der Anwendung des Vollgeschossmaßstabes erlaubt, eine eigenständige Begriffsbestimmung des Vollgeschosses zu treffen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 4 L 210/05 -; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 453a, 1025a, 1912), sondern auch beim Geschossflächenmaßstab. Für einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist aber nichts ersichtlich oder von der Klägerin hinreichend vorgetragen. Soweit sie geltend macht, es könnten auch Geschosse mit einer lichten Höhe unter 2,30 m - möglicherweise sogar mit nur 1,80 m lichte Höhe - als Vollgeschosse angesehen werden, ist dies nach der Satzungsregelung ausdrücklich davon abhängig, dass eine den „Nutzungsmöglichkeiten eines Vollgeschosses“ entsprechende genehmigte oder geduldete Nutzung vorliegen muss. Gegen eine solche Verknüpfung gibt es - auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten - nichts einzuwenden (vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 8. März 2006 - 23 B 05.2340 -, zit. nach JURIS m.w.N. zu Dachgeschossregelungen; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 740b). (4) Dass im Rahmen der Ermittlung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse gem. § 7b Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 SBS 2008 bzw. gem. § 7b Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 7a Abs. 3 Satz 2 SBS 2008 Bruchzahlen, die sich nach der Division des festgelegten Höchstmaßes der baulichen Anlage bzw. der Baumassenzahl durch den Wert 3,5 bzw. 2,5 ergeben, bis 0,50 abgerundet und ab 0,51 aufgerundet werden, trägt einerseits dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung und wahrt andererseits noch das Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Januar 2009 - 4 M 430/08 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1039a; noch weitergehend Rdnr. 456a; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7. März 1980 - 4 C 40/78 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht). Auch eine umfassende Nutzung von Computerprogrammen im Rahmen der Beitragsberechnung steht dem nicht entgegen. Zwar verringert sich die Bedeutung des Gesichtspunkts der Praktikabilität, wenn die eigentliche Beitragsberechnung nicht per Hand erfolgt. Die Rechtfertigung für die Auf- und Abrundung ergibt sich jedoch vor allem aus dem Zweck dieses Rechenvorganges. Denn damit soll eine (fiktive) zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden, die nicht als Bruchzahl darstellbar ist. Soweit die Klägerin insoweit auf einen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 12. August 2003 (- 9 LA 36/03 -, zit. nach JURIS) verweist, betraf diese Entscheidung eine Bestimmung, die gerade keine kaufmännische Rundung, sondern eine generelle Aufrundung vorsah. Die Anwendung dieser Rundungsregelung in den anderen Fallgestaltungen der Beitragssatzung ist entgegen der in dem Berufungszulassungsbeschluss noch vertretenen Auffassung und in Ansehung der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Bedenken jedoch problematisch. Dies betrifft einmal die Ermittlung der Geschossfläche in qualifiziert beplanten Gebieten, wenn der Bebauungsplan statt einer Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche lediglich eine Baumassenzahl für das Grundstück aufweist. Die mit der Grundstücksfläche zu multiplizierende Zahl ergibt sich dann aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5 bzw. 2,5 und es erfolgt gem. § 7a Abs. 3 Satz 2 SBS 2008 die oben dargestellte Ab- bzw. Aufrundung. Da mit dieser Berechnung eine (fiktive) Geschossflächenzahl ermittelt werden soll und eine Geschossflächenzahl im Gegensatz zur Vollgeschosszahl auch eine Bruchteilszahl sein kann, besteht keine dem Rechenzweck immanente Rechtfertigung für die hier vorgesehene Rundung. In Betracht kommt daher aller Voraussicht nach allein eine Regelung, wonach die Bruchzahlen auf ein oder zwei Stellen hinter dem Komma ab- bzw. aufgerundet werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. November 2009 - 2 S 434/07 -, zit. nach JURIS). Ob und in welchem Umfang die Rundungsregelung im Rahmen der Flächenermittlung überhaupt Anwendung gefunden hat - was allein Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes haben könnte - müsste jedoch im Einzelnen geprüft werden. Entsprechendes gilt, soweit gem. § 5 Abs. 4 SBS 2008 die ermittelten Geschossflächen auf- und abgerundet werden. Auch wenn Bruchteilsbeträge der errechneten Beitragssummen ohnehin über zwei Stellen nach dem Komma hinaus auf- oder abgerundet werden müssen, ist zumindest fraglich, ob es als Rechtfertigung für eine das Endergebnis noch stärker verfälschende Rundung der Geschossflächen ausreicht, dass die Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit der jeweiligen Geschossflächen für die einzelnen Grundstücke erleichtert wird. Allerdings könnten sich jedenfalls bei der Flächenermittlung die eingetretenen Verschiebungen (maximal 0,5 m2 pro Grundstück) im Ergebnis hinreichend ausgeglichen haben. (5) Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf den Austritt der Gemeinde A. und den Ausschluss von 663 Grundstücken von der Abwasserbeseitigungspflicht mit einer Ausschlusssatzung des Beklagten vom 24. November 2009 eine Pflicht des Beklagten zur Fortschreibung der Beitragskalkulation annimmt, steht dem schon entgegen, dass sowohl die Flächen der Gemeinde A. als auch die benannten Grundstücke in der Beitragskalkulation ohnehin nicht berücksichtigt worden sind. Dies ergibt sich hinsichtlich der Gemeinde A. aus den allgemeinen Darlegungen in der Beitragskalkulation (S. 5). Hinsichtlich der Grundstücke folgt dies aus der Anlage 3 zu der Ausschlusssatzung und der Anlage 9 zu der Beitragskalkulation. Die Ausschlusssatzung betrifft danach zu einem überwiegenden Teil schon Grundstücke aus dem ehemaligen Verbandsgebiet des AZV „L-Stadt“. Bei den Grundstücken aus dem ehemaligen Verbandsgebiet des AZV „A-Stadt“ dagegen handelt es sich ausweislich der jeweiligen Ortsteilbezeichnungen um solche, die in der nach Orten bzw. Ortsteilen gegliederten Flächenzusammenstellung nach der Anlage 9 der Kalkulation nicht enthalten sind. Dass dennoch Kosten für Anlagen(teile) eingestellt worden sind, die allein der Entsorgung von Flächen der Gemeinde A. und der ausgeschlossenen Grundstücke dienen, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. 2. Dass die vorher erlassenen Beitragssatzungen des AZV „A-Stadt“ vom 9. März 1994, 27. Oktober 1995, 23. Oktober 1997, 28. Oktober 1998, 16. Dezember 2003 oder 9. Januar 2007 als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung herangezogen werden könnten (vgl. dazu im Einzelnen VG Halle, Urt. v. 26. Juni 2003 - 4 A 420/01 HAL -, zit. nach JURIS; Urt. v. 26. Januar 2009 - 4 A 303/08 HAL - sowie die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil), wird schon vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 15.767 m2 großen Grundstücks (Flur A, FlSt. 5/15, 5/16, 5/19, 1/5, 1/6) in einem Gewerbegebiet der Gemarkung C-Stadt, das die Gemeinde C-Stadt selbst erschlossen hatte. Einen Streit zu einem Bescheid des Abwasserzweckverbandes „A-Stadt“ aus dem Jahre 1999 hinsichtlich der Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Kosten der Straßenentwässerung sowie zur Übergabe der von ihr erstellten Abwasserbeseitigungsanlagen und zur Frage des Bestehens eines Anspruchs der Gemeinde auf Ausgleichszahlungen für die Vorfinanzierung beendeten die Gemeinde und der Verband mit einem Vergleich vom 22. November 2000. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 setzte der AZV „A-Stadt“ gegenüber der Klägerin für das Grundstück unter Zugrundelegung einer nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschossfläche von 25.227,20 m2 einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 431.889,66 € fest. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 18. April 2006 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Im Klageverfahren hat der Verband mit Schriftsatz vom 21. März 2007 erklärt, der Bescheid werde lediglich mit einem Beitragssatz von 14,05 €/m2 anstelle von 17,12 €/m2 aufrecht erhalten. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2008 ergangenen Urteil nach Abgabe von Erledigungserklärungen teilweise eingestellt und im Übrigen den Bescheid aufgehoben. Die als Rechtsgrundlage einzig in Betracht kommende Beitragssatzung des Verbandes vom 9. Januar 2007 enthalte mehrere nichtige Verteilungsregelungen. Der Verband hat fristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und innerhalb der Antragsbegründungsfrist am 7. Oktober 2008 eine neue Beitragssatzung - SBS 2008 - erlassen sowie eine nach seinen Angaben leicht überarbeitete Globalkalkulation vorgelegt. Zum 1. Januar 2009 haben der AZV „A-Stadt“ und der AZV „L-Stadt “ den Beklagten gebildet. Zur Begründung der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 2. September 2009 wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, in der neuen Beitragssatzung sei sämtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen worden. Der Vergleich aus November 2000 beziehe sich ausschließlich auf die Beseitigung des Niederschlagswassers. Die von der Klägerin herangezogene Vereinbarung in Nr. 4 Satz 2 des Vergleichs - sollte sie auf die Schmutzwasserbeseitigung Bezug nehmen - sei jedenfalls ungültig. Für eine Vergleichsregelung hinsichtlich der Schmutzwasserbeiträge fehle von vornherein jegliche Grundlage. Die von der Klägerin beanstandeten Satzungsregelungen seien hinreichend bestimmt und eine Umsetzung des § 6c Abs. 2 KAG LSA sei entbehrlich, weil gerade ein Geschossflächenmaßstab verwendet worden sei. Schließlich werde auf eine mögliche Interessenkollision in der Person des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hingewiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 4. August 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sich der Rechtsstreit im Verfahren 1. Instanz nicht erledigt hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs zwischen der Gemeinde C-Stadt und dem AZV „A-Stadt“ sei der Beitragsanspruch bereits entstanden gewesen. Der Vergleich, bei dem es sich insoweit um eine Ablösevereinbarung handele, beinhalte die Abgeltung dieses Anspruchs, weil andere Ansprüche aus dem Bau der Abwasseranlage im Gewerbegebiet dem Verband nicht zustünden. Von einer Nichtigkeit der Ablösevereinbarung könne bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Abgabenordnung keine Anwendung fände. Wäre aber die Vereinbarung unwirksam, so wären die der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen im Erschließungsgebiet der Gemeinde nicht auf den Verband übertragen worden und es fehle es an einer dauerhaften Sicherung der Abwasserbeseitigung und der Befugnis zur Einstellung dieses Anlagevermögens in die Kalkulation. Die Regelungen in der neuen Beitragssatzung zur Vollgeschosseigenschaft von Geschossen, die nicht über die vorgesehene Höhe von 2,30 m verfügten, sowie die (Auf)Rundungsregelungen im Rahmen der Ermittlung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse bzw. der Ermittlung der Geschossfläche seien zu beanstanden. Infolge der Verwendung von Computerprogrammen könnten Praktikabilitätsgesichtspunkte zur Rechtfertigung von Rundungen nicht mehr angeführt werden. Der Geschossflächenmaßstab sei kein geeigneter Maßstab, weil er die Billigkeitsregelungen in § 6c Abs. 2 KAG LSA unterlaufe. Schließlich hätte eine Überarbeitung der Kostenprognosen in der Beitragskalkulation und eine Neuberechnung des Beitragssatzes erfolgen müssen, weil der Beklagte im November 2009 insgesamt 663 Grundstücke von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen habe und die Gemeinde A. nicht mehr Mitglied des Zweckverbandes sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.