Urteil
4 A 120/15 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten in dem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits am 17. August 2018 hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - Juris Rn. 19) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung von Abwasseranlagen der Maßnahmen Erschließung der Ortslage ..., ...; ße; Erschließung Ortsnetz ...; Erschließung Ortsnetz ... und Errichtung Druckrohrleitung und Pumpwerk sowie Erschließung Ortsnetz ..., 2. Bauabschnitt mit der für das Veranlagungsjahr 2008 festgesetzten Abwasserabgabe. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b WHG (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung vom 18. Januar 2005; a.F.) bzw. des § 60 Abs. 1 WHG (in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung vom 31. Juli 2009; n.F.) entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist nach der gesetzlichen Regelung derjenige des Anschlusses (im Sinne der erstmaligen Zuführung von Abwasser) und des damit verbundenen Beginns der Minderung der Schadstofffracht (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 9 A 2055/99 - Juris Rn. 5, und Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 A 3615/03 -), d.h. der Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme der Zuführungsanlage. Bei der Inbetriebnahme der Maßnahmen in den Jahren 2008 und 2009, die das Abwasser einer "vorhandenen Einleitung" einer Abwasserbehandlungsanlage - der Kläranlage Zerbst - zuführen, entsprach diese aber nicht den Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. des § 60 Abs. 1 WHG n.F. Nach den §§ 18b WHG a.F., 60 WHG n.F. sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG a.F. bzw. die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Abs. 1 Satz 2). Danach müssen die Anlagen in bau-, betriebs- und verfahrenstechnischer Hinsicht so beschaffen sein und eingesetzt werden, dass die sich aus den Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a WHG a.F. bzw. § 57 WHG n.F. folgenden Maßgaben erreicht werden. Emissionsbezogen müssen die Anlagen einem Reinigungsstandard genügen, der gewährleistet, dass die im Abwasser befindliche Schadstofffracht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren reduziert und begrenzt wird. Dies betrifft neben der Konstruktion, Dimensionierung, Ausstattung und der Anwendung geeigneter Behandlungsverfahren die Wartung und die Bedienung der Anlage (Kotulla, WHG, 2. Auflage 2011, § 60 Rn. 7). Anlagenteile, die der Einhaltung der Anforderungen an das Einleiten selbst dienen, müssen daher dem Stand der Technik entsprechen, während für die übrigen Anlagenteile die a.a.R.d.T. die zu beachtenden anlagenbezogenen Standards bilden (Kotulla, WHG, 2. Auflage 2011, § 60 Rn. 9; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Kommentar, Band III, § 18b WHG Rn. 13). Im Falle festgestellter dauerhafter Überschreitung der geplanten Ausbaugröße der Kläranlage bzw. deren Zulaufbemessung müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die in der Planung enthaltenen Sicherheitszuschläge bzw. Reserven für wechselnde Verhältnisse und Zustände nicht dauerhaft auszureizen und sie damit als Reserve zu entwerten. Sofern Anlass besteht, anzunehmen, dass die ursprüngliche Bemessung der Kläranlagenkapazität nicht (mehr) zutreffend ist, etwa weil sich die technischen Bemessungsregeln geändert haben, ist unverzüglich eine neue klärtechnische Berechnung vorzunehmen, um die Kapazität festzustellen und um einschätzen zu können, ob Maßnahmen zur Zulaufbegrenzung oder Änderung der Anlage notwendig sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Überwachungswerte eingehalten werden können, ohne die Kapazitätsreserve zweckentfremdet in Anspruch zu nehmen. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass zwar die Einleitwerte eingehalten werden, dies jedoch dem Umstand geschuldet ist, dass die Kapazitätsreserven ausgereizt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Zulaufwerte der Kläranlage ... im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 festgesetzte Kapazität von 63.000 EGW in der 1. Ausbaustufe regelmäßig überschritt (Bl. 39 d.A.) und eine klärtechnische Nachberechnung der Anlagenkapazität erst am 03. April 2013 (Bl. 49 d.A.) erfolgte. Dem Kläger mag zuzugeben sein, dass allein die Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis an die tatsächlich bestehende Anlagenkapazität (Bl. 42 d.A.) auf den Betrieb der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ohne Einfluss ist. Darauf kommt es jedoch auch nicht entscheidend an, weil maßgeblich der Umstand ist, dass die tatsächliche Kapazität bis zur klärtechnischen Nachberechnung und damit im maßgeblichen Zeitpunkt ungewiss war. Damit ist ebenfalls ungewiss, ob die Einleitwerte nur deshalb eingehalten werden, weil vorhandene Kapazitätsreserven in Anspruch genommen werden oder die Kapazität der Anlage (wie hier) selbst ausreichend war. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob sich nachträglich herausstellt, dass die Anlage zum maßgeblichen Zeitpunkt die erforderliche Kapazität tatsächlich hatte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Niederschrift über eine Beratung zur Abwasserabgabe der Kläranlage ... vom 15. April 2013 (Bl. 324 d.A.). In der Beratung, die bereits am 29. August 2012 stattgefunden hat, vermerkte der Unterzeichnende Herr ...: "Sofern durch die anschließende klärtechnische Berechnung eine ausreichende Kapazität der Kläranlage nachgewiesen wird, stehen der Verrechnung der Aufwendungen mit der Abwasserabgabe keine Gründe aus technischer Sicht entgegen. Ein Betrieb der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann unterstellt werden, da im Rahmen der KA-Kontrollen sowie der Auswertung der behördlichen und der Eigenüberwachung nichts Gegenteiliges festgestellt wurde." Dies stellt keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA und § 11 Abs. 2 AbwAG LSA dar. Für den Bereich des Abwasserabgabenrechts hat der Landesgesetzgeber mit dem Verweis in § 11 Abs. 2 AbwAG LSA zum Ausdruck gebracht, dass anders als im Kommunalabgabenrecht ergänzend zur Abgabenordnung das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommen soll (vgl. zum Problem Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 38 Rn. 49). § 38 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA ist daher im Festsetzungsverfahren der Abwasserabgabe und bei der Entscheidung über die Anrechnung von Investitionen nach § 10 Abs. 3 u. 4 AbwAG anwendbar. Eine Zusicherung setzt jedoch voraus, dass schriftlich der Erlass eines Verwaltungsaktes zugesagt wird. Kennzeichnend für Zusage und Zusicherung ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann. I. d. R. wird dies nur bei ausdrücklichen Erklärungen vorliegen, jedenfalls muss der Bindungswille durch Auslegung entsprechend § 133 BGB unzweideutig zu erkennen sein, vgl. § 205 Abs. 1 AO. (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 38 Rn. 21-25). Ein eindeutiger Bindungswille ist dem nicht zu entnehmen, weil lediglich festgehalten werden sollte, dass der Verrechnung bei nachgewiesener Kapazität keine technischen Gründe entgegenstehen und ein Betrieb der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterstellt werden könne. Die Beklagte wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass einzelne Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG als erfüllt angesehen werden können, wenn durch die klärtechnische Nachberechnung die erhöhte Kapazität der Anlage nachgewiesen werde. Nicht zweifelsfrei lässt sich daraus der Schluss ziehen, ein Verwaltungsakt werde erlassen, wenn der klärtechnische Nachweis geführt werde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten abgelehnte Verrechnung ihm entstandener Aufwendungen für fünf Investitionsmaßnahmen mit der für das Veranlagungsjahr 2008 festgesetzten Abwasserabgabe. Der Kläger bediente sich hinsichtlich einzelner Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beigeladenen. Er leitete auf vertraglicher Grundlage mit dem Beigeladenen das von ihm im Entsorgungsgebiet des ehemaligen AZV Zerbst mit eigenen Anlagen gesammelte und fortgeleitete Abwasser in die Abwasseranlagen der Beigeladenen ein. Die Beigeladene betrieb zur Reinigung von Schmutzwasser die Kläranlage ..., aus der das Abwasser nach der Behandlung in die Elbe eingeleitet wurde. In der der Beigeladenen für die Einleitung aus der Kläranlage erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss vom 04. März 1994, geändert durch Bescheid vom 14. Dezember 2005 wurde eine Zulaufkapazität der Kläranlage ... mit 63.000 EGW festgestellt. Am 03. April 2013 erfolgte eine klärtechnische Nachberechnung zur Zulaufkapazität der Kläranlage ..., woraufhin mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 eine erhöhte Kapazität von 86.700 EW60 festgestellt wurde. Im Veranlagungsjahr wies die Kläranlage ... jedenfalls eine Zulaufkapazität von 84.630 EW auf. Der Kläger beantragte am 27. März 2009 und 24. März 2010 die Verrechnung von Investitionsmaßnahmen mit der Abwasserabgabe für 2008. Dabei handelte es sich um die Maßnahmen Erschließung der Ortslage ..., ...; Erschließung Ortsnetz ...; Erschließung Ortsnetz ... und Errichtung Druckrohrleitung und Pumpwerk sowie Erschließung Ortsnetz ..., 2. Bauabschnitt. Insgesamt meldete der Kläger 2.558.035 € zur Verrechnung an. Für das Veranlagungsjahr 2008 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2012 eine Abwasserabgabe in Höhe von 128.750,25 € fest. Die Zulaufkapazität, die mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Dezember 2005 festgestellt wurde, wurde im Veranlagungsjahr von der Beigeladenen nicht eingehalten. Mit Bescheid vom 27. Mai 2015 lehnte der Beklagte die beantragte Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für 2008 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juni 2015 Klage. Der Kläger bringt vor, die Kläranlage ... sei im Veranlagungsjahr entsprechend ihrer Kapazität und damit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben worden. Dies sei auch 2008 schon der Fall gewesen. Es komme nicht darauf an, dass die wasserrechtliche Erlaubnis niedrigere Zulaufwerte festsetze. Eine Verrechnung habe daher erfolgen müssen. Die Berechnungen der Zulaufwerte, so wie sie der Beklagte im ablehnenden Bescheid vorgenommen habe, seien nicht zulässig. Die Zulaufwerte seien anhand des ATV-DVWK-Regelwerkes A 198 zu ermitteln. Die danach ermittelten Zulaufwerte hätten jedoch nicht dauerhaft die nachträglich festgestellte Kapazität von 84.630 EW überschritten. Der Kläger beantragt wohlverstanden den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Maßnahmen "Erschließung der Ortslage ..., ...", "Erschließung Ortsnetz ...", "Erschließung Ortsnetz ..." und "Errichtung Druckrohrleitung und Pumpwerk" sowie "Erschließung Ortsnetz ..., 2. Bauabschnitt" mit der für das Veranlagungsjahr 2008 festgesetzten Abwasserabgabe in Höhe von 128.750,25 € zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen Er bringt vor, die Berechnung der Zulaufwerte habe entsprechend des ATV-DVWK-Regelwerkes A 198 stattgefunden. Dabei sei eine erhebliche Überschreitung der Zulaufwerte festgestellt worden. Teilweise seien Werte über 100.000 EW festgestellt worden. Die Kläranlage ... entspreche schon deshalb nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Außerdem seien die Betriebsunterlagen fehlerhaft und unvollständig, was ebenfalls nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.