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4 A 20/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Benutzung einer öffentlichen Straße durch unterirdisch im Gehweg eingebrachte Mülltonnenhebeanlagen stellt nur dann einen gesteigerten Gemeingebrauch i.F.d. Anliegergebrauchs dar, wenn das anliegende Grundstück anders nicht zumutbar nutzbar ist. 2. Die Benutzung der Mülltonnenhebeanlage ist auch dann als den Gemeingebrauch beeinträchtigende Sondernutzung erlaubnispflichtig, wenn die Anlage nur wenige Minuten am Tag zur Befüllung oder Entleerung genutzt wird.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Einbau einer Abfallbehälterhebeanlage im Gehweg der L.-Straße vor dem Grundstück Gemarkung H., Flur 11, Flurstück ... (Hausnummer ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Benutzung einer öffentlichen Straße durch unterirdisch im Gehweg eingebrachte Mülltonnenhebeanlagen stellt nur dann einen gesteigerten Gemeingebrauch i.F.d. Anliegergebrauchs dar, wenn das anliegende Grundstück anders nicht zumutbar nutzbar ist. 2. Die Benutzung der Mülltonnenhebeanlage ist auch dann als den Gemeingebrauch beeinträchtigende Sondernutzung erlaubnispflichtig, wenn die Anlage nur wenige Minuten am Tag zur Befüllung oder Entleerung genutzt wird. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Einbau einer Abfallbehälterhebeanlage im Gehweg der L.-Straße vor dem Grundstück Gemarkung H., Flur 11, Flurstück ... (Hausnummer ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die bestellte Berichterstatterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2020 als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. Das Gericht geht dabei nach § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse der Kläger davon aus, dass diese ursprünglich die straßenrechtliche Erlaubnis der beabsichtigten Errichtung und Nutzung einer absenkbaren Mülltonnenanlage begehrten, wobei von ihrem Klagebegehren auch die Erteilung einer gegebenenfalls erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis umfasst war. Das Begehren der Kläger war insbesondere nicht auf die Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen Straße im Rahmen des sogenannten Anliegergebrauchs im Sinne des § 14 Abs. 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) beschränkt. Ihnen ging es viel mehr um die Erteilung einer straßenrechtlichen Erlaubnis für die begehrte Errichtung und Nutzung einer versenkbaren Mülltonnenhebeanlage an sich, in welcher rechtlichen Form auch immer. So ist der mit Einreichung der Klage angekündigte Klageantrag nicht auf eine bestimmte Art der Erlaubnis beschränkt, sondern formuliert als Klageziel die Genehmigung des Einbaus einer Abfallbehälterhebeanlage in den öffentlichen Straßenkörper an sich. Die anwaltlich vertretenen Kläger verweisen zwar zur Begründung ihres behaupteten Anspruches ausschließlich darauf, dass die begehrte Nutzung als Anliegergebrauch im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA anzusehen sei. Dies hat jedoch seinen Ursprung erkennbar darin, dass die Beklagte ihrerseits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ausschließlich darauf eingegangen ist, ob der begehrte Einbau einer Abfallbehälterhebeanlage im Gehweg der öffentlichen Straße L.-Straße als Anliegergebrauch im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA anzusehen sei, obgleich der Antrag der Kläger vom 21. Juni 2017 nicht auf die Gestattung als Anliegergebrauch im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA, sondern auf die Erteilung einer straßenrechtlichen Erlaubnis für den beabsichtigten Einbau einer verwendbaren Mülltonnenhebeanlage gerichtet war. Dieses Klagebegehren haben sie in der mündlichen Verhandlung dahingehend begrenzt, dass nunmehr nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigungserteilung, sondern - als minus hierzu - die Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt wird. Hierin liegt mit Blick auf den ursprünglichen Antrag eine teilweise Klagerücknahme. Die danach noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Einbau einer versenkbaren Mülltonnen-Hebeanlage durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 18 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA 1993, 334), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) - StrG LSA -. Danach ist die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor. 1. Bei der L.-Straße handelt es sich unstreitig um eine öffentliche Straße, zu der neben der Fahrbahn auch der Gehweg gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA). 2. Die beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Gehwegbereiches zum Einbringen einer versenkbaren Müllbox stellt eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar. Eine Sondernutzung im Sinne des § 18 StrG LSA liegt danach immer dann vor, wenn eine Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Das gilt auch dann, wenn die Beanspruchung des Straßenraums möglicherweise nur wenig Platz und nur eine kurze Zeit in Anspruch nimmt. Auch die kurzfristige Benutzung der Straße zu anderen als Verkehrszwecken auf einer kleinen Fläche stellt eine den Gemeingebrauch überschreitende Sondernutzung dar (vergleiche hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 9. April 2009,3 K 1901/08 m.w.N.). Das Einbringen und der Verbleib einer absenkbaren Mülltonnen-Hebeanlage im öffentlichen Straßenraum sind als "Benutzung" der Straße im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 StrG LSA einzustufen. Für die Errichtung der absenkbaren Mülltonnenhebeanlage gilt dies ohne weiteres. Mit der Einbringung wird in die Substanz des Straßenkörpers eingegriffen, zu dem auch der Gehweg gehört. Dieser Eingriff stellt eine Straßenbenutzung dar. Das folgt bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "Benutzung", dass so viel wie "verwenden" oder "Gebrauch machen" von einer Sache bedeutet (vergleiche Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017,- 8 ZB 16.1814 -, juris Rn. 14). Das Einbringen und der Verbleib der Mülltonnenhebeanlage im öffentlichen Straßenraum geht über den Gemeingebrauch hinaus, weil dies nicht für Zwecke des Verkehrs erfolgt, und zwar weder im engeren Sinn eines auf Ortsveränderung gerichteten Fortbewegungsverkehrs noch im weiteren Sinn eines auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichteten sogenannten kommunikativen Verkehrs. Der Einbau versenkbarer Abfallbehälter im Gehweg der L.-Straße vor dem Haus der Kläger unterfällt insbesondere auch nicht dem erlaubnis- und gebührenfreien gesteigerten Gemeingebrauch. Das System des Nutzungsregimes öffentlicher Straßen unterscheidet zwischen dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch und der erlaubnispflichtigen Sondernutzung (vgl. hierzu: Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 287). Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der Straße (§ 14 Satz 1 StrG LSA). Sondernutzung ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA). Der sogenannte schlichte Gemeingebrauch erstreckt sich in erster Linie auf eine Benutzung der öffentlichen Straße zum Zwecke der Fortbewegung durch jedermann (vgl. Sauthoff, a.a.O., Rn. 293, 338). Anerkannt ist darüber hinaus der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch. Er gestattet Anliegern der Straße bestimmte Nutzungen als erlaubnisfrei, die über den Gemeingebrauch für jedermann hinausgehen (vgl. Sauthoff, a.a.O., Rn. 287). Ausdrücklich normiert ist der Anliegergebrauch für Sachsen-Anhalt in § 14 Abs. 4 StrG LSA. Danach dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger) unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Diese Regelung greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, wonach der Anliegergebrauch nur so weit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Der geschützte Anliegergebrauch entspricht in diesem Rahmen der Tatsache, dass der Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an ihr in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist. Aus diesem Grunde kann der Anliegergebrauch zwar nicht allein auf eine Nutzung der Straße zum Verkehr in dem engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden. Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesen sein des Grundeigentums auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, juris Rn. 20 m.w.N,; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - IV C 77.67 -, juris Rn. 20). Die ursprüngliche Herleitung des Anliegergebrauchs aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben. Wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach der neueren Judikatur vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst und insoweit Inhalt und Schranken des Eigentums an Anliegergrundstücken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - IV VR 7/99 -, juris Rn. 5). Der Umfang des Anliegergebrauchs wird dadurch bestimmt und begrenzt, dass die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, so dass ein Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen erfolgen muss (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - IV VR 7.99 -, juris Rn. 5; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988.90 -, juris Rn. 5). Dabei ist die Vorbelastung der Grundstücke durch die Situation, in die sie hineingestellt sind, zu beachten (BVerfG, a.a.O.). Für eine "angemessene" Grundstücksnutzung ist mithin nicht all das erforderlich, was für den Grundstückseigentümer wünschenswert ist, sondern dasjenige, was er nach der sowohl durch die Nutzung des Grundstücks als auch durch dessen Umgebung geprägten Situation als Benutzungsmöglichkeit erwarten kann. Bei der entsprechenden Beurteilung ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980, IV C 98.76, - 4 C 99.76 -, DÖV 1980, 727). Zur Überzeugung des Gerichts ist hier keine Situation gegeben, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise für eine angemessene Nutzung des Grundstücks die Benutzung der Straße erfordert. Das Vorliegen eines Anliegergebrauchs ist im Hinblick auf das Aufstellen von Mülltonnen insoweit anerkannt, als Mülltonnen unmittelbar zur Abholung bereitgestellt werden, und umfasst den Vorabend des Abfuhrtages und den Abfuhrtag selbst (Bay. VGH, Urteil vom 8. April 1992 - 4 B 88.933 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 41). In der übrigen Zeit müssen die Kläger die Mülltonnen auf ihrem eigenen Grundstück unterbringen, etwa auf dem Hof, von dem diese über den innenliegenden Flur und die Hauseingangstür zum Zwecke der Entleerung an den Straßenrand geschafft werden können. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn auf dem Grundstück keine zumutbaren und angemessenen Möglichkeiten der Unterbringung der Abfallbehälter gegeben sind bzw. der Transport der Abfallbehälter vom Grundstück zur Straße zur Abholung nicht zumutbar möglich ist. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht fest, dass die Kläger zur Nutzung ihres Grundstücks nicht zwingend darauf angewiesen waren und sind, die Müllbehälter auf der Vorderseite des Hauses im öffentlichen Verkehrsraum unterzubringen bzw. den öffentlichen Verkehrsraum zur Einbringung einer versenkbaren Mülltonnenanlage zu nutzen. Vielmehr hat der Ortstermin ergeben, dass zumutbare und angemessene Möglichkeiten der Unterbringung der Abfallbehälter gegeben sind, wenn diese auch zugegebenermaßen mit Unannehmlichkeiten und einiger Mühe verbunden sind. So ist bei einem Transport der Abfalltonnen in das Grundstück zunächst eine Stufe bis zur Eingangstür und damit zum Erdgeschossflur zu überwinden, was ohne weiteres machbar erscheint. Innerhalb des Flures sind weitere 3 abwärts führende Stufen zu überwinden, bevor man nach ca. 1,20 m über 4 aufwärts führende Stufen in den Hof gelangt. Sodann können die Tonnen - wie dies auch derzeit geschieht - im Hof untergebracht werden. Denkmalgeschützte Bodenfliesen waren im Zeitpunkt des Ortstermines nicht mehr im Flur vorhanden, sondern sind zwischenzeitlich durch neue Fliesen ersetzt worden. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass der Transport der Abfalltonnen über mehrere Stufen durch den Hausflur gerade im gefüllten Zustand beschwerlich sein dürfte. Die Treppen sind jedoch ausreichend breit und nicht derart steil, dass es übermäßig schwierig oder unzumutbar erscheint, die Tonnen in gefülltem Zustand hierüber zu transportieren. Zur leichteren Beförderung und zur Vermeidung von Beschädigungen an Treppe und Wänden wäre wohl ohne weiteres auch an den Einsatz einer Sackkarre mit größeren Reifen oder den Einsatz anderer geeigneter Hilfsmittel zu denken. Die Kläger waren und sind damit zur angemessenen Nutzung ihres Grundstücks nicht darauf angewiesen, die Mülltonnen dauerhaft auf bzw. unter dem Gehweg abzustellen. Darüber hinaus stellt das beabsichtigte Einbringen der Abfallbehälter in den öffentlichen Straßenraum auch deshalb keinen Anliegergebrauch im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA dar, weil hierdurch in den Straßenkörper eingegriffen wird. 3. Die Sondernutzung unterliegt auch der Erlaubnispflicht nach § 18 Abs. 1 StrG LSA. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht § 23 Abs. 1 StrG LSA entgegen. Danach richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist vorliegend gegeben. Der Gemeingebrauch wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs sowie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit nicht so genügen kann wie dies ohne das störende Ereignis der Fall wäre (vergleiche hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 1957, - 1 C 16.55 -, juris). Dabei kommt es darauf an, ob die Ausübung des Gemeingebrauchs abstrakt beeinträchtigt wird. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn jede - auch noch so geringfügige - Beeinträchtigung auf Dauer ausgeschlossen ist (vergleiche Sauthoff, a.a.O., Rn. 358). Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kann dabei in der Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer oder der Ablenkung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer liegen. Auf die subjektiven Vorstellungen dessen, der die Sondernutzung ausgeübt, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob hierfür die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt ist (vgl. Sauthoff, a.a.O.). Liegt eine solche Beeinträchtigung danach nicht vor, richtet sich die Sondernutzung nach § 23 Abs. 1 StrG LSA mit der Folge, dass für die Einräumung von Sonderrechten zur Benutzung der Straße keine öffentliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sondern eine privatrechtliche Gestattung der Straßenbaubehörde, die nach bürgerlichem Recht eingeholt werden muss. Nach diesen Maßstäben ist eine Gemeingebrauchsbeeinträchtigung durch das streitgegenständliche Einbringen der absenkbaren Mülltonnenhebeanlage in den Gehwegbereich gegeben. Hinsichtlich des eigentlichen Vorgangs der Errichtung der abwendbaren Mülltonnenhebeanlage liegt dies auf der Hand, zumal hierzu eine Absperrung des Gehweges auch über den Bereich der eigentlichen Mülltonnenhebeanlage hinaus erforderlich sein wird. Eine Gemeingebrauchsbeeinträchtigung ist jedoch auch durch die nachfolgende Nutzung der Anlage zu erwarten. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der derzeit beantragten Anlage, die ein Herauffahren der Mülltonnen in den Straßenraum vorsieht, um diese zu befüllen. Zwar dürfte die bündig im Gehweg verlegte Abdeckplatte der Mülltonnenhebeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen, zumal sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen ohne weiteres begehbar ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ist allerdings durch das regelmäßige, fast tägliche Anheben der Mülltonnen gegeben, dass nach der beantragten Variante der Mülltonnenhebeanlage erforderlich ist, um die Mülltonnen zu befüllen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Befüllen der Mülltonnen - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - jeweils nur wenige Minuten in Anspruch nehmen sollte. Denn auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches von kurzer Dauer stellt eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches dar. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Nutzung hauptsächlich an und unterhalb der Oberfläche des Straßenkörpers erfolge und danach die beabsichtigte Straßennutzung dem zivilrechtlichen Regelungsregime unterliege, verfängt diese Auffassung nicht. Der Verweis auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 15. Dezember 2017 (8 ZB 16.1814, juris) geht insoweit fehl. Die Entscheidung des VGH betraf das Einbringen sog. "Stolpersteine" in den Straßenraum. In Bezug hierauf lehnte der VGH eine Erlaubnispflicht dieser Sondernutzung ab, da der Gemeingebrauch - anders als im vorliegenden Fall - nicht beeinträchtigt sei. Im Anschluss daran verneinte der VGH die Einschlägigkeit einer dort vorhandenen Satzungsregelung, nach der ausnahmsweise auch eine nicht den Gemeingebrauch beeinträchtigende Sondernutzung nach dem maßgeblichen Landesstraßengesetz erlaubnispflichtig sein könne, wenn sie eine Benutzung des Straßenraumes über der Straßenoberfläche darstelle. In diesem Zusammenhang wurde eine Erlaubnispflicht für "Stolpersteine" verneint, da diese sich unter der Straßenoberfläche befinden würden und damit - also als nicht den Gemeingebrauch beeinträchtigende Sondernutzung unter der Straßendecke - ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen seien. Ein solcher Fall ist hier - wie bereits ausgeführt - nicht gegeben. Schließlich fällt die vorliegende Fallgestaltung auch nicht unter die in § 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt A-Stadt (Sondernutzungssatzung) geregelten Fälle der erlaubnisfreien Sondernutzung. 4. Handelt es sich mithin bei der beabsichtigten Einbringung der abwendbaren Mülltonnenhebeanlage in den öffentlichen Gehwegbereich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 StrG LSA, so haben die Kläger danach einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Ein entsprechender Antrag liegt mit dem Schreiben der Kläger vom einen 20. Juni 2017 vor, in welchem die Erteilung einer straßenrechtlichen Genehmigung für den Einbau einer versenkbaren Müllbox im Gehwegbereich vor ihrem Grundstück beantragt wurde. Die Beklagte hat das ihr danach eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben, wobei die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens beschränkt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Ermessensentscheidung an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientieren muss und die Behörde dabei nicht aus dem Blick verlieren darf, dass die Nutzung der Straße selten Selbstzweck ist, der Zweck öffentlicher Straßen sich insbesondere nicht in der Ermöglichung der Fortbewegung erschöpft, sondern eine dienende Funktion für die politischen, künstlerischen, privaten – auch die gewerblichen – und anderen Betätigungen hat, die ihrerseits – wie die gewerbliche Betätigung nach Art. 12 Abs. 1 GG – grundrechtlich geschützt sein können, was dem Nutzungsinteresse je nach seinem Gewicht und dem Maß des Angewiesenseins Bedeutung bei der Abwägung der divergierenden Belange verleiht. Der angegriffene Bescheid enthält schon deshalb keine die Entscheidung tragenden Ermessenserwägungen, weil die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 StrG LSA nicht geprüft, geschweige denn Ermessenserwägungen zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrG LSA angestellt hat. Ein vollkommener Ermessensausfall ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht heilbar. Abgesehen davon tragen auch die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren angeführten Erwägungen die getroffene Entscheidung nicht. So kann die Beklagte nicht mit Erfolg darauf verweisen, die Klägerin habe ersichtlich keine Sondernutzungserlaubnis beantragen wollen, da diese nur befristet bzw. auf Widerruf erteilt werden könne, was nicht im Interesse der Klägerin sei. Die Klägerin hatte hierzu im Vorfeld keinerlei Ausführungen gemacht. Die Beklagte hätte also ohne weiteres einen Widerrufsvorbehalt in einer Sondernutzungserlaubnis aufnehmen können. Auch ein gegebenenfalls auf Kosten der Kläger vorzunehmender Rückbau der Mülltonnenhebeanlage im Falle eines Widerrufes hätte sich ohne weiteres in Form von Nebenbestimmungen in einer Sondernutzungserlaubnis integrieren lassen. Ob die Kläger von einer widerruflich erteilten Sondernutzungserlaubnis Gebrauch machen wollen, könnten die Kläger dann immer noch nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entscheiden. Sofern die Beklagte zusätzlich den Abschluss einer privatrechtlichen Gestattungsvereinbarung - z.B. im Hinblick auf etwaige Haftungsfragen bei Beschädigungen von vorhandenen Versorgungsleitungen im Straßenraum - für erforderlich hält, ließe sich auch ein entsprechender Vorbehalt als Nebenbestimmung in einer Sondernutzungserlaubnis integrieren. Die Beklagte wird dies bei der Neubescheidung des Antrages der Klägerin zu berücksichtigen haben. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben danach die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 43.1 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013). Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zum Einbau einer Abfallbehälteranlage im öffentlichen Straßenraum. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung H. gelegenen Grundstückes Flur 11, Flurstück ... mit der postalischen Anschrift A-Straße. Das Grundstück ist mit einem denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus bebaut, das mit der Vorderseite an den ca. 2,25 m breiten Gehweg der L.-Straße angrenzt. Der Zugang zum Haus erfolgt über eine ca. 1,20 m breite Eingangstür über eine ca. 20 cm hohe Stufe. Der Zugang zu dem hinter dem Haus befindlichen Hof erfolgt über den Hausflur. Innerhalb des Hausflurs führt eine 3-stufige Treppe abwärts in Richtung des Hofes. Der Ausgang zum Hof erfolgt in einem Abstand von ca. 1,20 m zur 3-stufigen Treppe über 4 Stufen aufwärts. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Nutzung einer versenkbaren Müllbox im Gehwegbereich vor dem Grundstück. Zur Begründung führten sie aus, sie würden beabsichtigen, das Wohnhaus selbst zu nutzen. Wegen der geringen Grundstücksgröße sei dabei eine Unterbringung der entsprechenden Müllbehälter im Haus bzw. im Hof nicht möglich. Es sei daher geplant, eine versenkbare Müllbox anstelle eines bestehenden Lichtschachtes in den Gehwegbereich vor dem Grundstück einzubauen. Da im Rahmen der Umbau- und Sanierungsarbeiten ohnehin eine vertikale Bauwerkssperrung erfolgen solle, sei vorgesehen, im Zuge dessen eine voll ausgerüstete Behälterbox aus Kunststoff einzubauen. Diese Behälterbox sei gegen Erddruck gesichert und schließe mit der Abdeckplatte, die zur Hauswand hin öffne, bündig mit der Gehwegfläche ab. Die Oberfläche der Abdeckplatte werde in der vorhandenen Befestigungsart (Betongehwegplatten 30 × 30) ausgebildet. Ferner sei die Behälterbox vor fremdem Zugriff gesichert, da ein Öffnen nur über den in die Fassade eingebauten Schlüsselschalter möglich sei. Ausweislich der beigefügten Zeichnung soll die lichte Weite der Müllbox 75 cm betragen. Darüber hinaus ist an beiden Seiten eine 10 cm starke Mauer geplant. In dieser Breite soll die Müllbox ebenerdig abschließend in den öffentlichen Straßengrund eingebracht werden. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, dass dem Vorhaben wegen der mit dem Eingriff in den Straßenkörper verbundenen Einschränkungen nicht entsprochen werden könne. Mit Schreiben vom 4. August 2017 führten die Kläger hierzu aus, dass die Benutzung des an das Grundstück angrenzenden Straßenteils zur Nutzung des Grundstücks erforderlich sei, zumal gemäß der denkmalrechtlichen Genehmigung die im Flur-und Treppenhausbereich vorhandenen historischen Bodenfliesen zu erhalten seien. Der Einbau einer Mülltonnen-Hebeanlage sei danach auch aus denkmalpflegerischer Sicht sinnvoll. Die Benutzung des an das Grundstück angrenzenden Straßenteils schließe den Gemeingebrauch auch nicht dauernd aus oder beeinträchtige diesen erheblich. So erfolge der Einbau der Mülltonnen-Hebeanlage anstelle eines Lichtschachtes. Der Gehweg könne bis auf die Zeit der Befüllung und Leerung der Mülltonnen ohne Beeinträchtigung durch die Öffentlichkeit genutzt werden. Bei geöffneter Mülltonnen-Hebeanlage sei die Benutzung durch die Öffentlichkeit ebenso ohne Beeinträchtigung möglich, allerdings mit einer von 2,25 m auf 1,25 m reduzierten Gehwegbreite. Mit Bescheid vom 21. September 2017, abgesandt am 24. September 2017, lehnte die Beklagte den mit Schreiben vom 21. Juni 2017 beantragten Einbau einer versenkbaren Müllbox ab. Zur Begründung verwies sie auf § 14 Abs. 4 StrG LSA, wonach Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen dürften, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks erforderlich sei, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließe oder erheblich beeinträchtige oder in den Straßenkörper eingreife. Der Einbau der Hebeanlage in den Gehweg stelle einen Eingriff in den Straßenkörper dar und sei für die Nutzung des Grundstücks der Kläger nicht erforderlich. Die Kläger würden als Grund für den beabsichtigten Eingriff in die Substanz der öffentlichen Straße L.-Straße allein auf den Schutz der historischen Fliesen verweisen. Sie hätten hingegen nicht dargelegt, warum sich der Zweck, die Fliesen vor weiterer Zerstörung zu bewahren, auch nicht ohne einseitige Belastung der Öffentlichkeit bewerkstelligen ließe. Die Kläger haben am 25. Oktober 2017 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Anspruch auf die begehrte Genehmigung begründe sich bereits aus § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StrG LSA. Danach stehe der Gemeingebrauch allen Beteiligten gleichermaßen und darüber hinaus den Anliegern einer Straße der gesteigerte Gemeingebrauch in Form des Anliegergebrauchs zu, soweit dies für die Nutzung des Grundstücks erforderlich sei und den Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausschließe oder erheblich beeinträchtige oder in den Straßenkörper eingreife. Vorliegend sei ein Eingriff in den Straßenkörper nicht gegeben, da die Müllbox im vorhandenen Lichtschacht installiert werde. Der Gemeingebrauch werde auch nicht dauerhaft ausgeschlossen, da die Nutzung max. 10 Minuten pro Tag andauere, wobei auch nur die Hälfte des Fußweges in Anspruch genommen werde. Der Fußgängerverkehr werde somit nicht erheblich beeinträchtigt. Die Nutzung sei auch erforderlich. So habe das Wohngrundstück keine andere Anbindung an die öffentliche Straße als durch den Hausflur des Objektes. Es sei extrem beschwerlich, die Mülltonnen über die im Flurbereich vorhandenen Treppenstufen wöchentlich vom Hof auf die Straße und wieder zurückzubringen. Jedenfalls sei aber eine Genehmigung als Sondernutzung möglich. Schließlich werde der Gehweg, in dem die Anlage errichtet werden solle, nicht durch eine große Menge an Passanten genutzt. Es sei vor dem Hintergrund nicht begreiflich, warum sich die Beklagte so sehr dagegen stelle, die Hebeanlage und deren Nutzung, sei es auf die eine oder andere Art, zu genehmigen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2017 zu verpflichten, den Einbau einer Abfallbehälterhebeanlage im Gehweg der öffentlichen Straße L.-Straße vor dem Grundstück Hausnummer ..., Gemarkungshalle, Flur 11, Flurstück ... zu genehmigen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihr Klagebegehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung begrenzt. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2017 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Einbau einer Abfallbehälterhebeanlage im Gehweg der öffentlichen Straße L.-Straße vor dem Grundstück Hausnummer ..., Gemarkung H., Flur 11, Flurstück ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Ablehnung des begehrten Einbaus einer Abfallbehälterhebeanlage im Gehweg der öffentlichen Straße sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung einer unterirdisch einzubauenden Abfallbehälterhebeanlage auf dem zur öffentlichen Straße gehörenden Gehweg. So liege kein gesteigerter Gemeingebrauch im Sinne des § 14 StrG LSA vor, da die Inanspruchnahme des Straßenraums zu Benutzung des angrenzenden Wohngrundstücks der Kläger nicht erforderlich sei. Das Grundstück der Kläger könne nicht nur dann in angemessener Weise einer baurechtlich zulässigen Nutzung zugeführt werden, wenn eine unterirdische Abfallbehälterhebeanlage auf dem Gehweg der öffentlichen Straße eingerichtet werde. Das Grundstück sei also nicht auf diese Hebeanlage angewiesen. Es sei nämlich möglich und zumutbar, Mülltonnen im Hofbereich des Grundstücks der Kläger abzustellen. Ferner sei die Einrichtung der Abfallbehälterhebeanlage mit einem erheblichen Eingriff in den Straßenkörper verbunden. Der Einbau erfordere nicht nur unerhebliche bauliche Maßnahmen. Der vorhandene Lichtschacht müsse für den Einbau der Hebeanlage erweitert bzw. vergrößert werden, um für die von den Klägern beabsichtigte Nutzung geeignet zu sein. Ein erheblicher Eingriff in die bauliche Substanz des bestehenden Straßenkörpers sei die Folge. Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 StrG LSA liege hierin jedoch nicht, weil der Gemeingebrauch durch diese Nutzung nicht beeinträchtigt werde. Zudem könne eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 2 StrG LSA nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Dies sei jedoch durch die Kläger ausdrücklich nicht begehrt und beantragt. Es sei nämlich eine dauerhafte Nutzung mit baulichen Veränderungen in Gestalt von Eingriffen in den Straßenkörper beabsichtigt. Für die begehrte Benutzung der öffentlichen Straße durch eine unterirdische Abfallbehälterhebeanlage käme danach allein der Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung für eine sonstige Nutzung nach § 23 StrG LSA in Betracht. Hierzu sei sie, die Beklagte, jedoch aufgrund der zu erwartenden erheblichen Eingriffe in den Straßenkörper nicht gewillt. Die Kläger hätten keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder den Abschluss eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Situation des Grundstücks der Kläger und dessen nähere Umgebung durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 5. November 2020 verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.