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Urteil

2 A 21/22 MD

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1110.2A21.22MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Klage ist im Hinblick auf die Anfechtung des streitbefangenen Bescheides zulässig, aber nicht begründet und im Übrigen bereits unzulässig. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.12.2021, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 und 2 des streitbefangenen Bescheides sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Beklagten ist § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Danach kann die Beklagte als zuständige Behörde, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis genutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung dieser Nutzung anordnen. Diese Norm ist entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus einschlägig und gibt der Beklagten die Befugnis zum Einschreiten. Vorliegend nutzt die Klägerin den öffentlichen Teil der Straße unstreitig ohne eine Genehmigung zum Abstellen der Abfallbehälter. Eine Genehmigung ist hier indes erforderlich, denn es handelt sich bei der Nutzung durch das Abstellen der Abfallbehälter im öffentlichen Straßenraum um eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, für die eine Genehmigung erforderlich ist, § 18 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA. Eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA liegt vor, wenn die Straße nicht überwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu anderen Zwecken - hier etwa Absperren derselben durch Aufstellen von Abfallbehältern - genutzt wird. Es handelt sich nicht um Gemeingebrauch im Sinne von § 14 Abs. 1 StrG, denn dieser gestattet jedermann die Nutzung der Straße nur im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Damit ist in erster Linie die Nutzung der Straße für Zwecke der Fortbewegung gemeint (vgl. VG Halle, Urteil vom 15.07.2021 -4 A 20/21-, juris m.w.N.). Dazu gehört auf jeden Fall nicht das Abstellen von Gegenständen, gleich welcher Art, es sei denn sie sind Teil des ruhenden Verkehrs oder aber sie werden, wie Abfallbehälter, dort für die kurze Zeit des Entleerens abgestellt. Das Aufstellen der Abfallbehälter ist auch kein gesteigerter Gemeingebrauch, also Anliegergebrauch im Sinne von § 14 Abs. 4 StrG LSA. Anliegergebrauch ist die Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus für Zwecke des Grundstücks, und zwar nur soweit die Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, der Gemeingebrauch mithin nicht ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird. Die angemessene Nutzung des Grundeigentums muss die Benutzung der Straße erfordern. Es muss ein Bedürfnis für die Nutzung bestehen, um das Grundstück nutzen zu können. Dabei ist nicht alles erforderlich, was wünschenswert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 -IV C 98.76-, juris). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist das besondere Angewiesenseins des Grundeigentums auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 -IV C 4.72-, juris). So liegt der Fall vorliegend nicht. Die Klägerin ist für die Nutzung ihres Grundstücks nicht in besonderem Maße auf die Nutzung der Straße durch Aufstellen von Abfallbehältern angewiesen. Dies folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin meint, sie müsse die Gelegenheit bekommen, jederzeit den Wasserschieber betätigen zu müssen, denn dies erfordert, selbst wenn es nötig sein sollte, jederzeit an den Wasserschieber gelangen zu können, was nicht belegt ist, jedenfalls nicht das dauerhafte Aufstellen von Abfallbehältern. Die Klägerin hat, wie oben bereits dargetan, keine Genehmigung zu der erfolgenden Sondernutzung, so dass die Beklagte hier nach § 20 Abs. 1 Satz 1 einschreiten kann. Diese der Beklagten zustehende Ermessen hat sie erkannt und es in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ziffer 1 und 2 des Bescheides erweisen sich daher als rechtmäßig. Ziffer 3 des Bescheides bedarf vorliegend keiner Überprüfung mehr, der Sofortvollzug hätte nur im Wege eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beendet werden können. Ein solcher war nicht gestellt und wäre nun auch zu spät. Ziffer 4 des Bescheides, die angedrohten Zwangsgelder bei Verstoß gegen beide Ziffern zugleich, ist nicht zu beanstanden, mag dies auch nicht sinnvoll sein, weil ein Verstoß gegen beide Ziffern zugleich weniger wahrscheinlich ist als ein solcher gegen Ziffer 2. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 56 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 und 2 SOG LSA. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für das Aufstellen von Abfallbehältern im öffentlichen Straßenraum. Der insoweit gestellte Klageantrag zu 2 ist bereits unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Genehmigungen zu erteilen. Aber auch, wenn man den Klageantrag zu 2 als Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verstehen würde, so wäre er nicht zulässig, auch nicht als Untätigkeitsklage. Die Klägerin hat bislang keinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Abfallbehältern im öffentlichen Straßenraum gestellt. Ihr Antrag bezog sich auf die Aufstellung von Blumenkübeln oder sonstigen in das Ermessen der Beklagten gestellten Gegenständen zum Schutz ihrer Wasserschieber, also nicht auf das Aufstellen von Abfallbehältern. Die genaue Formulierung ist auch nicht unerheblich, denn Anträge müssen bestimmt sein und es kann durchaus rechtlich einen Unterschied machen, in welcher Weise eine Sondernutzung erfolgen soll. Allerdings wird sich wohl voraussichtlich in jedem Fall eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Abfallbehältern verbieten, denn hier kommt regelmäßig nur ein kurzzeitiges Herausstellen zum Abholen in Betracht, es dürfte in der Regel keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das dauerhafte Aufstellen von Müllbehältern geben (vgl. etwa VG Halle, Urteil vom 15.07.2021 - 4 A 20/21 -, juris, bejahend zu der Frage, ob die unterirdische Nutzung der Straße für das Einbringen von Müllbehältern eine Sondernutzung ist). Das Gericht weist aber vorsorglich für den Fall eines Antrags auf Sondernutzung darauf hin, dass es zweifelhaft ist, ob das von der Klägerin erstrebte Ziel, ein Parken auf dem Grünstreifen zu verhindern, bzw. den Wasserschieber zu schützen, eine Sondernutzung rechtfertigen. Hier wäre zunächst vorrangig zu klären, ob die Handlungen Dritter tatsächlich verbotswidrig sind und es wäre zu erwägen, welche Möglichkeiten existieren, um das Verbot durchzusetzen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs.2 GKG, wobei das Gericht von zwei Streitgegenständen ausgeht, denn die Klägerin hat zum einen die Aufhebung des Bescheides beantragt und zum anderen die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Da nicht deutlich ist, welchen Wert diese Anträge für sie haben, verwendet das Gericht jeweils den Auffangstreitwert. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, mit der ihr untersagt wurde, ihre Abfallbehälter in den öffentlichen Straßenraum zu stellen, und sie begehrt die Erteilung einer Erlaubnis für das Aufstellen von Abfallbehältern im öffentlichen Straßenraum. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der B-Straße in A-Stadt. Vor dem Grundstück beginnt der öffentliche Straßenraum, wobei streitig ist, wo genau dieser beginnt. In dem öffentlichen Bereich befindet sich zum einen der Wasserschieber der Klägerin und zum anderen parken dort PKW, die nicht der Klägerin gehören. Aus Sicht der Klägerin findet hier Parken in nicht erlaubtem Umfang statt. Ferner sei sie auf den Zugang zu den Wasserschiebern angewiesen, es sei hier schon zu Schäden durch in ihren Keller laufendes Wasser gekommen. Die Klägerin stellt daher, um das Parken zu verhindern, u.a. ihre Abfallbehälter vor ihr Grundstück und belässt sie dort auch über die Zeit hinaus, die notwendig ist, um den Abfall durch die Beklagte entsorgen zu lassen. Im Zuge des Verfahrens beantragte sie auch die Genehmigung, die Fläche vor dem Wohnhaus, insbesondere im Bereich der Wasserschieber vom fließenden Verkehr abgrenzen zu dürfen, etwa durch das Aufstellen von Blumenkübeln oder aus Sicht der Beklagten anderer geeigneter Gegenstände. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 21.12.2021 gegenüber der Klägerin an, sie solle die Abfallbehälter unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen (Ziffer 1) und das Aufstellen derselben zukünftig außerhalb der durch die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten festgelegten Zeiten unterlassen (Ziffer 2). Sie ordnete den Sofortvollzug an (Ziffer 3) und drohte für Zuwiderhandlungen gegen Ziffern 1 und 2 ein Zwangsgeld von 50,- € an (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, es handele sich beim Aufstellen der Abfallbehälter um eine unerlaubte Sondernutzung, die auch nicht genehmigungsfähig sei. Das nach § 20 StrG ihr zustehende Ermessen nutze sie dergestalt, dass eingegriffen werde, denn die Nutzbarkeit des Seitenstreifens habe Vorrang vor den Interessen der Klägerin, das Parken sei dort erlaubt, und zwar auch auf den Wasserschiebern. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit einem am 24.01.2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Klageschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten. Sie meint, die Nutzung der Straße durch sie erfolge aufgrund von Bestandsschutz, § 20 StrG gebe keine Rechtsgrundlage zum Eingriff. Auch habe die Klägerin einen Anspruch auf Sondernutzung, denn die Beklagte toleriere rechtswidrig den Zustand des Wildparkens und des Verdeckens des Wasserschiebers. Eine Zerstörung des Grünstreifens werde in Kauf genommen. Zudem werde ignoriert, dass ihre Zufahrt dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen werde. Würde die Beklagte hier, wie es an sich ihre Aufgabe sei, tätig werden, so bestünde keine Notwendigkeit für ein Eingreifen der Klägerin. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2021 aufzuheben und es 2. der Klägerin zu gestatten, künftig Abfallbehälter im öffentlichen Straßenraum vor dem Haus B-Straße aufzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Begründung des streitbefangenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.