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4 A 169/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1.Prüfungsmaßatab für die Frage, ob eine Vereinigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung. 2. Tierschutz ist nicht mit Umweltschutz i.S.d. § 3 UmwRG gleichzusetzen. Das Umweltrecht erstreckt sich, soweit es Tiere schützt, nur auf den Artenschutz und den Schutz vor Zerstörung der Lebensräume von Tieren. 3. Dieser Sichtweise steht auch nicht die Spruchpraxis des Aarhus Convention Compliance Comittees im Verfahren ACCC/C/2011/63 entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Prüfungsmaßatab für die Frage, ob eine Vereinigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung. 2. Tierschutz ist nicht mit Umweltschutz i.S.d. § 3 UmwRG gleichzusetzen. Das Umweltrecht erstreckt sich, soweit es Tiere schützt, nur auf den Artenschutz und den Schutz vor Zerstörung der Lebensräume von Tieren. 3. Dieser Sichtweise steht auch nicht die Spruchpraxis des Aarhus Convention Compliance Comittees im Verfahren ACCC/C/2011/63 entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2022 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung als Umweltvereinigung durch die Beklagte erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290)(Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG). Nach § 3 Abs. 1 UmwRG wird auf Antrag einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt (Satz 1). Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt (Satz 2). In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht (Satz 3). Die Ablehnung der Anerkennung als Umweltvereinigung erging in formeller Hinsicht rechtmäßig. Das Umweltbundesamt ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwRG für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig. Nach dieser Regelung wird u.a. für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Davon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere geht die tatsächliche Tätigkeit des Klägers über das Gebiet eines Landes hinaus. Der Kläger ist bundesweit tätig. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Verbandes in Form von Stellungnahmen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, dem Umweltbundesamt und weiteren außerhalb des Landes Hessen ansässigen Behörden und Vereinen. Eine Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG fand statt. Der Kläger hat mehrfach, zunächst zur Frage seiner überörtlichen Tätigkeit und später zu inhaltlichen, vom Umweltbundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Auch materiell ist die Ablehnung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Umweltvereinigung. a) Bei dem Kläger handelt es sich zwar um eine Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 UmwRG. Nach dieser Norm wird keine Vorgabe zur Organisationsform gemacht (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 96. EL September 2021, UmwRG § 3 Rn. 11 m.w.N.). Ein eingetragener Verein erfüllt dies jedenfalls. b) Der Kläger erfüllt jedoch die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG nicht, wonach die Vereinigung nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Prüfungsmaßstab ist insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung (Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG, § 3 Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris). Der Begriff des Umweltschutzes ist weit gefasst. Er umfasst nicht nur die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vielmehr meint Umweltschutz die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Die Schutzgüter des Umweltschutzes können § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris, Rn. 14). Schutzgüter des UVPG sind gemäß § 2 Abs. 1 UVPG Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das beklagte Umweltbundesamt zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach seiner Satzung Ziele des Umweltschutzes fördert. Das folgt bereits aus der ausdrücklichen Erwähnung des Naturschutzes in § 2 Abs. 1 seiner Satzung und aus der Tätigkeitsbeschreibung des klägerischen Vereines unter § 2 Abs. 2 der Satzung. Hier werden jedenfalls in Nr. 3, 4, 6 und 7 Tier- und Naturschutz nebeneinander erwähnt, vgl. § 2 Abs. 1 Hs. 1 ("Naturschutzes") Alt. 2, Hs. 2 Alt. 2 ("Schutz der wildlebenden [...] Tiere"), Nr. 3 ("Förderung des [...] Naturschutzgedankens und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Tiere in einer intakten Umwelt."), Nr. 4 ("Begleitung und Unterstützung von [...] Naturschutzprojekten besonders mit Kindern und Jugendlichen in Schulen und Kindergärten"), Nr. 6 ("Interessenvertretung von Tier und Natur gegenüber Politik, Behörden und Lobbygruppen"), Nr. 7 ("Fortentwicklung praktischer Lösungen und Konfliktminimierung im Bereich des Zusammenlebens von Mensch und Tier, insbesondere auf dem Gebiet [...] des Umwelt- und Naturschutzes sowie einer ökologisch verträglichen [...] Jagdausübung. bb). Der Kläger fördert unstreitig Ziele des Umweltschutzes auch ideell und nicht nur vorübergehend. cc) Allerdings wird der Anspruch auf Anerkennung einer Vereinigung als Umweltvereinigung durch die Voraussetzung begrenzt, dass sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend „vorwiegend“ die Ziele des Umweltschutzes fördert. Eine Vereinigung fördert die Ziele des Umweltschutzes „vorwiegend“, wenn sie dies als ihre eigentliche, prägende Aufgabe sieht, die im Zweifel gegenüber allen anderen Intentionen Vorrang besitzt, die mit ihr in Konflikt geraten könnten (Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG § 3 Rn. 18; BT-Drs. 16/2495 S. 13). Das Erfordernis „vorwiegend“ stellt demnach höhere Anforderungen als der Begriff „überwiegend“ (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 1994, - 7 A 327/84 -, AgrarR 1985, 145; VG Köln, Urteil vom 28. November 1993, - 14 K 2664/81 -, NuR 1984, 115, 116; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 40). An dieser vorwiegenden Förderung fehlt es hier. Auch wenn § 2 der Satzung des Klägers, wie bereits ausgeführt, auch die Förderung des Naturschutzes als ein Ziel benennt, wird diesem Ziel aber bereits satzungsmäßig kein Vorrang eingeräumt. Vorrangiges Ziel des klagenden Vereins ist vielmehr der Tierschutz, insbesondere der Schutz der wildlebenden und in der Obhut des Menschen lebenden Tiere. In den § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, und § 3 der Satzung des Klägers wird der Tierschutz jeweils neben dem Umweltschutz genannt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Umweltschutz den Schwerpunkt der Zielsetzungen und Tätigkeiten des Vereines darstellt. So wird in § 13 der Satzung des Klägers für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Klägers oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt, dass das Vermögen einem Tierschutzverein zukommen solle. Weiterhin ist der Tierschutz separat in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 der Satzung des Klägers genannt. Dies deutet darauf hin, dass der Tierschutz nach der Satzung „vorwiegend“ gefördert werden soll, jedenfalls liegt kein „Vorwiegen“ des Umweltschutzes vor. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit darauf, dass der von ihm geförderte Tierschutz auch Umweltschutz im Sinne des § 3 UmwRG sei. Die Tierwelt ist zwar ein Bestandteil der Natur, so dass Tierschutz auch Umweltschutz in Form des Naturschutzes bedeuten kann. Allerdings ist Tierschutz nicht mit Umweltschutz gleichzusetzen. So dient der Tierschutz im Gegensatz zum Umweltschutz seinem Zweck nach nicht in erster Linie der nachhaltigen Sicherung der Lebensgrundlagen von Tieren (VG Köln, Urteil vom 22. Juni 1993, - 14 K 2494/92 -, NuR 1994, 406), sondern dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens des Tieres als Mitgeschöpf des Menschen, weshalb niemand Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen darf, vgl. § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Tierschutz im Sinne des Tierschutzgesetzes gilt mithin dem individuellen Tier als Einzelwesen, unabhängig davon, ob die Tierart selten oder weit verbreitet ist. Das Umweltrecht erstreckt sich hingegen, soweit es Tiere schützt, nur auf den Artenschutz und den Schutz vor Zerstörung der Lebensräume von Tieren (Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl., § 1 Umweltschutz und Umweltrecht, Rn. 136). Die Trennung ist in Art. 20a GG angelegt und besagt, dass Tierschutz Tiere vor individuellem Leid schützen soll und der Schutz der Tierarten, also der Erhalt von Arten aus ökologischen Gründen, nicht hierunter, sondern unter die Schutzgüter des Umweltschutzes fällt. Insoweit verfolgen Tierschutz und Umweltschutz zwei grundlegend verschiedene Schutzziele, sodass es zu keinen funktionellen Überschneidungen der Schutzaufträge kommen kann (VG München, Beschluss vom 23. März 2018, - M 19 SN 17.4631 -, juris, Rn. 52; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, GG Art. 20a Rn. 20 f.). Dabei zeigt gerade die Erweiterung des Art. 20 a GG um die Worte „und die Tiere“, dass der Tierschutz i.e.S. nicht zum Umweltschutz gerechnet werden kann (Kloepfer, a.a.O., Rn. 137; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 11/19 - juris Rn. 26). Diese Differenzierung findet sich auch im Unionsrecht wieder: Der Tierschutz ist nur insoweit ein Teil des Umweltschutzes, als es um die Tiere als Bestandteile der natürlichen Umwelt geht. Hingegen ist der Schutz der Tiere als Selbstzweck (insbesondere der Schutz der Tiere, unter Einbezug der Nutztiere, als fühlende Wesen) nicht Teil des Umweltschutzes (Epiney, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, AEUV Art. 191 Rn. 11). Dies ergibt sich bereits daraus, dass nicht jedes tierische Leiden auch eine Gefahr für den Umweltschutz im Allgemeinen und den Artenschutz im Besonderen darstellt. Im Übrigen ist der Tierschutz in Art. 13 AEUV erwähnt, und dieser eigenen Querschnittklausel käme keine eigene Bedeutung zu, wenn der Tierschutz schon in jedem Fall Teil des Umweltschutzes wäre (Epiney, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, Rs. C-189/01, Jippes, Slg. 2001, I-5689, Rn. 71 ff.). Sowohl die grundgesetzliche als auch die unionsrechtliche Auslegung, welche insoweit scharf trennt, bedeutet dabei nicht zugleich, dass Tier- und Umweltschutz nicht zusammenfallen kann. Eine andere Sichtweise ist - entgegen den klägerischen Ausführungen - auch nicht unter Berücksichtigung der Spruchpraxis des Aarhus Convention Compliance Comittees im Verfahren ACCC/C/2011/63 gegenüber Österreich geboten (abrufbar im Internet: ). Gegenstand des Verfahrens ACCC/C/2011/63 war unter anderem die Frage, ob tierschützende Rechtsvorschriften unter den Begriff der „umweltbezogenen Bestimmungen“ („laws tot he environment“) des Art. 9 Abs. 3 der Konvention fallen können. Das Compliance Comittee vertrat hierzu die Auffassung, der Begriff „umweltbezogene Bestimmungen“ schließe alle Bestimmungen ein, die sich auf die Umwelt beziehen können und sich in irgendeiner Weise auf sie auswirkten („[…] covers any law that relates to the environment, i.e. law under any policy, including[…]which may relate in general to, or help to protect, or harm or otherwise impact on the environment“, vgl. a.a.O.,Rn. 52). Zudem wies das Komitee auf die Breite des Begriffs „Umweltinformation“ in der Definition des Art. 2 Abs. 3 AK hin, der sich auch auf die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderte Organismen“ („biodiversity and ist components, including genetically modified organisms“) erstrecke. In seinen Schlussfolgerungen zählt das Compliance Comittee vor diesem Hintergrund auch Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen zu den Rechtsverletzungen, gegen die Umweltorganisationen Gerichtszugang gewährt werden müsse (vgl. Rn. 63). Die Feststellung des ACCC wurde auf der 5. Vertragsstaatenkonferenz der AK noch im selben Jahr gebilligt und erlangte damit völkerrechtliche Verbindlichkeit (vgl. dazu auch Lamfried, Neuere Rechtsprechung zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, ZUR 2020,288). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass Tierschutz generell und in jedem Fall Umweltrelevanz hat. Das ACCC setzte sich im genannten Verfahren ausschließlich mit dem Schutz von Wildtieren und dem illegalen Handel mit bedrohten Tierarten auseinander, einem Anwendungsbereich tierschutzrechtlicher Vorschriften also, bei dem eine Artenschutzrelevanz nicht von der Hand zu weisen ist. Das ACCC stützte seine Feststellung in rechtlicher Hinsicht dabei auf die Definition des Begriffs Umweltinformation in Art. 2 Abs. 3 AK, der auch Daten über die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ umfasst. Hierunter fasste das ACCC auch Tiere, wobei nicht zwischen Tierpopulationen und Individuen unterschieden wurde. Der Umstand, dass Tiere aus ihrer natürlichen Umgebung entfernt werden, wie beim illegalen Handel mit Wildtieren, ändert dem ACCC zufolge nichts an ihrer Eigenschaft als „Bestandteile der Artenvielfalt“. Hieraus folgert das ACCC, dass sich Vorschriften zum Schutz von Wildtieren und zum Handel mit bedrohten Tierarten auf die Umwelt auswirken und deshalb unter den Begriff „umweltbezogene Bestimmungen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AK fallen. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass die Förderung des Tierschutzes durch eine Vereinigung ein Einsatz für den Umweltschutz im Sinne des Art. 2 Abs. 5 AK ist (vgl. auch hierzu Lamfried, a.a.O.). Dass es Sachverhalte gibt, die sowohl umweltschutz- als auch tierschutzrelevant sind, stellt schließlich auch das beklagte Umweltbundesamt nicht in Frage. Diese tatsächlichen Überschneidungen stellen aber nicht die rechtliche Differenzierung zwischen Umweltschutz und Tierschutz an sich in Frage. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade an solchen Überschneidungen wird deutlich, dass der Tier- und Umweltschutz eben nicht regelungsidentisch sind, sondern dass überlappende Anwendungsbereiche denkbar sind. Wenn ein Tierschutzverband in den aufgezeigten Grenz- und Überschneidungsbereichen zwischen Tierschutz und Artenschutz agiert, ist danach ein umweltförderliches Wirken im Sinne des § 3 UmwRG nicht ausgeschlossen, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Allerdings werden die artenschutzrechtlichen Bereiche des Tierschutzes verlassen, wenn der Schutz von Haus- und Nutztieren in Rede steht. Widmet sich ein Verein - wie hier - sowohl dem Schutz der wildlebenden wie auch der in der Obhut des Menschen lebenden Tiere und räumt dem Schutz der wildlebenden Tiere dabei nach seiner Satzung nicht eindeutig den Vorrang ein, kann mithin auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG handelt. c) Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG erfüllt, da die Voraussetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 UmwRG kumulativ erfüllt sein müssen. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer jedoch darauf hin, dass nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass der Kläger nach Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit im Zeitpunkt der begehrten Anerkennung bereits drei Jahre lang i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG tätig war, d.h. tatsächlich vorwiegend Ziele des Umweltschutzes gefördert hat. Dabei obliegt es der Vereinigung, welche eine Anerkennung nach § 3 UmwRG begehrt, entsprechende tatsächliche Aktivitäten darzulegen. Ob diese Aktivitäten in ihrer Häufigkeit und Intensität ausreichend sind, ist eine Frage des Einzelfalls und auch unter Berücksichtigung der Größe und Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu beurteilen (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 3 UmwRG Rn.22 m.w.N.). Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Vergangenheit tatsächlich vorwiegend Ziele des Umweltschutzes gefördert hat. Dabei geht die Kammer nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass rein tatsächlich der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers in der Aufnahme und Versorgung sowohl wildlebender Tiere als auch von Haustieren besteht. So hat der Kläger zwar auf verschiedene Stellungnahmen, Pressemitteilungen, Beschwerden usw. zu umweltrechtlichen Belangen verwiesen, die seitens des Klägers in den vergangenen Jahren gefertigt wurden. Diese stellen jedoch im Vergleich zu der oben geschilderten Arbeit des Vereines nur einen geringen Teil der Vereinsarbeit dar, sodass offenbleiben kann, ob diese Stellungnahmen Tätigkeiten zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes darstellten oder ob und ggf. inwieweit auch hier der Tierschutz im Vordergrund stand. Die Angaben des Klägers zur Anzahl versorgter Heim - und Wildtiere variierten im Laufe des Verfahrens und wurden auch nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt. So versorgt der klägerische Verein ausweislich der Angaben auf seiner Internetseite ca. 300 Tiere pro Jahr, und zwar jeweils ca. 150 Haus- und Heimtiere und ca. 150 Wildtiere. Im Schreiben vom 28. April 2019 gab der Kläger an, dass er seit 2014 gleichviel bzw. mehr Wildtiere als Haus- und Heimtiere versorge bzw. inzwischen sogar mehr Wild- als Fundtiere zu versorgen habe. Im klägerischen Schriftsatz vom 05. März 2021 führt der Kläger schließlich aus, dass er in den Jahren 2016 bis 2020 insgesamt für die fünf Kommunen, mit denen Fundtierverträge abgeschlossen wurden, insgesamt 236 Fundtiere (Haus- und Heimtiere, die nicht an ihre Besitzer zurückgegeben werden konnten) und demgegenüber 664 Wildtiere versorgt habe Dabei habe die Anzahl der Fundtierraufnahmen im Jahr 2020 bei 34, die der Wildtieraufnahmen bei 129 gelegen. Der wiederholten Aufforderung des Beklagten, belegbare Angaben zur Anzahl der versorgten Tiere zu machen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Anhand der bislang vorliegenden Angaben des Klägers lässt sich jedoch eine vorwiegende Tätigkeit im Bereich des Umweltschutzes schon deshalb nicht feststellen, weil die Angaben zu pauschal und nicht belegt sind. Danach bleiben auch nach den Ausführungen der Vertreterinnen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Arbeit mit Wildtieren schon seit Jahren den Tätigkeitsschwerpunkt des Vereines darstelle, begründete Zweifel an einer vorwiegenden Tätigkeit im Umweltschutz. Zu einer weitergehenden Aufklärung sah sich die Kammer indes schon wegen der hier nicht gegebenen Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG nicht veranlasst. d) Der Kläger vermag im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Dies folgt zum einen bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Anerkennung nach § 3 UmwRG um eine gebundene Entscheidung handelt, dem Beklagten insoweit also kein Ermessen zusteht. Zum anderen vermittelt Art. 3 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sollten - wie der Kläger meint - andere Vereinigungen zu Unrecht als Umweltvereinigungen nach § 3 UmwRG anerkannt worden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € (Auffangwert) festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als Vereinigung gemäß § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Der Kläger ist ein seit dem Jahr 2001 bei dem Registergericht Gießen eingetragener, unabhängiger und gemeinnütziger Verein, der sich insbesondere dem Schutz wildlebender und in der Obhut des Menschen lebender Tiere widmet. Der Verein hat derzeit nach eigenen Angaben ca. 150 Mitglieder und ist überwiegend regional, aber auch über das Land Hessen hinaus tätig. Zu Zweck und Aufgaben des Vereines heißt es in § 2 seiner Satzung: "§ 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Naturschutzes, insbesondere der Schutz der wildlebenden und in der Obhut des Menschen lebenden Tieren. (2) Die Aufgaben und Ziele werden insbesondere verwirklicht durch: 1. Aufnahme und Versorgung hilfsbedürftiger Haus-, Heim- und Wildtiere. 2. Schutz der Tiere vor Quälerei, Miss-handlung und Tötung und sonstigen Zuwiderhandlungen gegen das TierSchG. 3. Förderung des Tier- und Naturschutz-gedankens und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Tiere in einer intakten Umwelt. 4. Begleitung und Unterstützung von Tier- und Naturschutzprojekten besonders mit Kindern und Jugendlichen in Schulen und Kindergärten. 5. Beratung, Information und Hilfestellung bei Tierschutz relevanten Fragen. 6. Interessenvertretung von Tier und Natur gegenüber Politik, Behörden und Lobbygruppen. 7. Fortentwicklung praktischer Lösungen und Konfliktminimierung im Bereich des Zusammenlebens von Mensch und Tier, insbesondere auf dem Gebiet des Tierschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes sowie einer ökologisch verträglichen und tierschutzgerechten Jagdausübung.“ Der Kläger versorgt sowohl Haus- als auch Wildtiere. Letztere werden zum Teil ausgewildert. Der Kläger ist als Auffang- und Pflegestation zur Aufnahme von verletzten, hilflosen oder kranken Tieren nach § 45 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannt. Mit Schreiben vom 08. Februar 2018, bei dem Beklagten eingegangen am 12. Februar 2018, beantragte der Kläger die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung nach § 3 UmwRG. Auf Anforderung durch die Beklagte machte der Kläger mit E-Mail vom 5. Juli 2018 weitere Angaben zu seinen Tätigkeiten in Bundesländern außerhalb vom Bundesland Hessen. Der Kläger gab Kontakte an, die zu Behörden in Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, zur Europäischen Kommission sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (Referat Artenschutz) und dem Umweltbundesamt (Abt. Pflanzenschutz) bestanden hatten. Zudem gab der Kläger an, er versorge alle Wildtiere außer Wolf, Luchs und Wildkatze. Wildtiere "in Not" nehme der Kläger aus allen Bundesländern auf. Aufzucht, Versorgung und Auswilderung würden Mitglieder des Klägers ausschließlich in Hessen vornehmen. Auch sonst "mische" sich der Kläger ein. Nach Anhörungsschreiben vom 14. März 2019 und 4. Oktober 2019 und erfolgten Stellungnahmen, zuletzt mit E-Mail vom 02. Dezember 2019, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13. Februar 2020 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG nicht. So sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG erforderlich, dass nach der Satzung ideell und nicht nur vorrübergehend die Ziele des Umweltschutzes gefördert würden. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Begriff des Tierschutzes vom Umweltschutz begrifflich zu trennen sei. Umweltschutz, hier Naturschutz, und Tierschutz hätten zwar Schnittmengen, jedoch würden sich aus den Fachgesetzen unterschiedliche Schutzziele ergeben. Tierschutz sei in der Definition von § 1 TierSchG der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren als Mitgeschöpfe vor Schmerzen, Leiden oder Schäden. Gegenstand des Tierschutzes sei demnach die Freiheit der einzelnen Kreatur von durch den Menschen zugefügten Verletzungen und Leiden. Das Tierschutzgesetz regele dazu bestimmte Ge- und Verbote für die Haltung von Tieren und den Umgang mit Tieren. Der Tierschutz in diesem Sinne sei ein überaus wichtiges, auch verfassungsrechtlich über Art. 20a GG geschütztes Anliegen. Die Vermeidung der Verletzung und des Leidens von Tieren sei jedoch nicht in jedem Fall auch relevant für den Umwelt- und Artenschutz. Die Grenze zwischen Tierschutz im Sinne des Tierschutzgesetzes auf der einen und Umweltschutz auf der anderen Seite verlaufe entlang des Artenschutzes. Tierschutz sei insoweit begrifflich dann Umweltschutz, wenn er sich auch auf die nachhaltige Sicherung der Lebensgrundlagen von Tieren erstrecke. Daneben könne der Schutz von Wildtieren Umweltschutzcharakter haben, wenn er in einer Weise verfolgt oder ausgeübt werde, bei der ein Beitrag zum Artenschutz geleistet werde. Naturschutz beinhalte nach § 1 BNatSchG grundsätzlich den Schutz von Lebensräumen, sowohl in vom Menschen nicht unmittelbar beeinflussten Naturräumen wie in Kulturlandschaften. Innerhalb des allgemeinen Artenschutzes nach §§ 39 ff. BNatSchG könne sich Naturschutz aber auch auf einzelne, wildlebende Tiere und innerhalb des besonderen Artenschutzes auf Exemplare von streng geschützten Arten erstrecken. Haus-und Nutztiere würden vom Schutzbereich des Bundesnaturschutzgesetzes indes in der Regel nicht erfasst. Da der Kläger folglich nach der Satzung nicht ausschließlich Umweltschutzziele verfolge, komme es darauf an, ob sich seiner Satzung eine vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes entnehmen lasse, mithin die in der Satzung genannten Ziele des Umweltschutzes den prägenden, eigentlichen Zweck bzw. der Hauptzweck der Vereinigung darstellten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Ein prägendes Übergewicht im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes könne der Satzung nicht entnommen werden. § 2 Abs. 1 der Satzung nenne den Tierschutz und den Naturschutz gleichrangig und konkretisiere, dass die Vereinigung insbesondere den Schutz der wildlebenden und in der Obhut des Menschen lebenden Tiere bezwecke. Ein Schwerpunkt in den Zielen der Vereinigung sei nach der Regelung nicht festzustellen. Die Hervorhebung des Schutzes der wildlebenden und in der Obhut des Menschen lebenden Tiere spreche gegen eine vorwiegende Förderung von Umweltschutzzielen. Zwar könne auch der Schutz von wildlebenden Tieren Umweltschutzcharakter haben. Jedenfalls der Schutz der in der Obhut des Menschen lebenden Haus- und Nutztiere sei jedoch nicht als umweltschützend einzustufen, da insoweit die natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenschutz nicht tangiert seien. Bei den in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks überwiege das Ziel des Tierschutzes. Eine vorwiegende Förderung von Umweltschutzzielen sei nicht ersichtlich. Ein Schwerpunkt im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sei lediglich der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung genannten Aufgabe zu entnehmen. Auch die in Nr. 5 genannte Aufgabe beziehe sich nur auf den Tierschutz, ohne einen Umweltschutzbezug herzustellen. Andere in der Satzung genannte Aufgaben seien gleichermaßen tierschützend wie umweltschützend. Der klägerische Verein sei darüber hinaus auch nicht tatsächlich vorwiegend zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätig im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG. Für die Vereinstätigkeit insgesamt prägend seien tierschützende Aktivitäten, insbesondere durch die Aufnahme und Versorgung von Heim- und Haustieren in den Einrichtungen der Vereinigung und ihren im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen. Im Mittelpunkt der Tätigkeit der Vereinigung stehe der Betrieb einer Tierauffang- und Quarantänestation in der Stadt A-Stadt in Hessen sowie weiterer Pflegestellen bei einzelnen Mitgliedern. Die Tierauffang- und Quarantänestation sei als Stelle im Sinne des § 45 Abs. 5 BNatSchG anerkannt. Sie diene der vorübergehenden, teilweise auch dauerhaften Unterbringung und Pflege von herrenlos aufgefundenen Haus-und Heimtieren sowie von hilfsbedürftigen Wildtieren. Haus- und Heimtiere vermittle die Vereinigung an private Halter. Gesund gepflegte Wildtiere würden grundsätzlich ausgewildert. Wildtiere, die nicht ausgewildert werden könnten, wie Waschbären und Wildschweine, vermittele sie an private Halter oder Zoo`s . Ein Teil der Wildtiere werde nach medizinischer Versorgung oder nach der Aufzucht auf dem Gelände der Station untergebracht. Die Auswilderung werde ganz überwiegend durch den Kläger durchgeführt. Nur Fledermäuse, ein geringer Teil der aufgenommenen Wildtiere, übergebe der Kläger einer regionalen Organisation des NABU zur Auswilderung. Soweit der Kläger hilfsbedürftige, wildlebende Tiere in seiner Einrichtung versorge und zur Auswilderung vermittele, sei von einer naturschützenden Tätigkeit auszugehen. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass dies den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Die Informationen zum Anteil der Wildtiere an der Gesamtzahl der in der Station und in den Pflegestellen versorgten Tiere seien uneinheitlich. Laut den Angaben auf der Internetseite versorge der Kläger in der Auffangstation ganz überwiegend Haus- und Heimtiere. Konkret habe der Kläger angegeben, in der Station derzeit ca. 350 Haus-und Heimtiere und ca. 150 Wildtiere jährlich aufzunehmen (Stand 23. April 2018, abgerufen zuletzt am 2. September 2019). Nunmehr finde sich auf der Internetseite die Angabe, dass die Vereinigung ca. 150 Haus- und Heimtiere und ca. 150 Wildtiere jährlich versorge. Einem Pressebericht aus dem Jahr 2016 sei ebenfalls zu entnehmen, dass die Vereinigung im Jahr 2015 ca. 300 Tiere versorgt habe, von denen die Hälfte Wildtiere und die andere Hälfte hilfsbedürftige Haus-und Heimtiere gewesen seien. Letztlich komme es jedoch auf die Frage, welche der Angaben zur Gesamtanzahl und zum Verhältnis von versorgten Heim- und Wildtieren der Anerkennungsprüfung zugrunde gelegt werden solle, für das Ergebnis der Prüfung nicht an. Denn auch nach den aktuell angegebenen Zahlen gebe der Kläger nicht an, dass die Versorgung von Wildtieren die überwiegende Arbeit des Vereins ausmache. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereinigung im Umweltschutz sei daher nicht nachgewiesen worden. Hieran ändere sich nichts durch die Anerkennung gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG, da diese lediglich eine fachliche Qualifikation, nicht aber eine vorwiegende Umweltschutzförderung zur Voraussetzung habe. Auch soweit der Kläger seine Kenntnisse über das Verhalten von Wildtieren in Rechtsetzungsverfahren sowie teilweise gegenüber den Medien eingebracht habe, stünden Tierschutzziele im Vordergrund. Im Jahr 2017 habe sich die Vereinigung mit 2 Stellungnahmen an der Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 in Deutschland beteiligt. Zentrales Anliegen der Vereinigung in beiden Stellungnahmen sei der Tierschutz, nicht der Natur- und Artenschutz gewesen. So wende sich der Kläger in seinen Stellungnahmen gegen die in der Verordnung und in den deutschen Umsetzungsakten vorgesehenen Maßnahmen gegen invasive Arten. Dem Kläger gehe es dabei darum, die betroffenen Tiere vor Qualen und Leiden zu bewahren. Er plädiere damit im Ergebnis für einen Vorrang des individuellen Tierschutzes gegenüber dem naturschutzfachlich gebotenen Artenschutz und bringe damit den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Tierschutz zum Ausdruck, indem er letzterem im Konfliktfall den Vorrang gebe. An dieser Bewertung ändere im Ergebnis auch der am 10. Januar 2020 vorgelegte elektronische Schriftwechsel mit Kreisbehörden bezüglich der Gefährdung einer Zauneidechsenpopulation nichts. Auch wenn diese einzelne Aktivität als Förderung der Ziele des Umweltschutzes gewertet werde, vermöge sie in der Gesamtschau der Tätigkeit der Vereinigung in den letzten 3 Jahren nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Vereinigung „ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend Ziele des Umweltschutzes“ gefördert habe. Der Hinweis auf Jagd- und andere Umweltnutzerverbände in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausübung der Jagd oder einer anderen Umweltnutzung stehe der Anerkennung eines Verbandes nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Verband vorrangig Umweltschutzziele und lediglich in untergeordnetem Umfang Umweltnutzung Ziele verfolge und Konflikte zwischen der vorrangig umweltschützenden Ausrichtung der Vereinigung und Umweltnutzungsinteressen nicht zu befürchten seien. Es sei allgemein anerkannt, dass die Ausübung der Jagd in bestimmten Fällen ein Gebot des Naturschutzes sein könne, um beispielsweise den Bestand von Wildtieren zu kontrollieren. Ob bei einem Umweltnutzerverband im Einzelfall Umweltschutz dominiere, sei Gegenstand sorgfältiger Prüfung der Anerkennungsstellen des Bundes und der Länder. Im Übrigen habe auch eine nach dem Maßstab des § 3 UmwRG rechtswidrige Anerkennung eines Umweltnutzerverbandes nicht zur Folge, dass die Anerkennungsstelle auch in anderen Fällen über das Nichtvorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen hinwegsehen müsse. Nach der auf Art. 20 Abs. 3 GG beruhenden Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verbiete sich eine Selbstbindung der Behörde an rechtswidrige Verwaltungspraxis. Dementsprechend folge auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG „kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht“. Daher könnten aus rechtswidrigen behördlichen Entscheidungen keine Ansprüche hergeleitet werden. Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UmwRG nicht erfüllt seien, könne dem Kläger die Anerkennung nach § 3 UmwRG derzeit nicht erteilt werden. Mit am 13. März 2020 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erhob Frau Dr. K. Widerspruch gegen den am 14. Februar 2020 zugestellten Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe Feststellungen des Aarhus Convention Compliance Comittees (ACCC) verkannt, weil im Vermerk der Beklagten vom 2. September 2019 und vom 30. Januar 2020 stehe, dass dem Tierschutz in der Auslegung des ACCC auch jenseits der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen von Tieren Umweltrelevanz zukomme. Diese Argumentation bestätige seine Ansicht. Der Ansatz der EU-VO 1143/14 sei zudem rückwärtsgewandt, indem auf den Zustand aus dem Jahr 1492 abgestellt werde. Dies sei nicht erstrebenswert und komplett falsch. Ein Einsatz "gegen den Artenschutz" sei ihm, dem Kläger, deshalb nicht vorzuwerfen. Zum Vorwurf der Dominanz des Tierschutzes gegenüber dem Naturschutz sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kläger, seit 2014 gleichviel bzw. mehr Wildtiere, als Haus- und Heimtiere versorge. Die Nachfragen und Beratungen zu Wildtieren würden bei weitem die Nachfragen und Beratungen zu Haus- und Heimtieren überwiegen. Seine vielfältigen Stellungnahmen, Pressemitteilungen, Beschwerden usw. würden sich fast ausschließlich auf Wildtiere und Artenschutz beziehen, wie auch die letzten Schreiben vom 23. Januar 2020, vom 2. März 2020 und vom 19. März 2020 an die obere Baubehörde und die obere Naturschutzbehörde beim RP Gießen belegen würden. Nach Aufforderung der Beklagten hierzu genehmigten zwei Mitglieder des Vorstandes die Einlegung des Widerspruchs mit am 2. November 2020 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2020 zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Ergänzend führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG. So fördere der Verein nach seiner Satzung mitunter Ziele des Umweltschutzes. Er tue dies auch ideell und nicht nur vorübergehend. Die Förderung des Umweltschutzes sei nach der Satzung aber gerade nicht vorwiegend. Insbesondere der vom Kläger als Satzungszweck und in den Maßnahmen normierte Schutz von Haus- und Heimtieren sei nicht umweltschützend. Diese Argumentation verkenne auch nicht die Schlussfolgerungen des Aarhus Convention Compliance Committees (ACCC). Danach könne Tierschutz jenseits der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen Umweltrelevanz haben. Dies ändere aber nichts daran, dass sich den Ausführungen des ACCC im betreffenden Verfahren ACCC/C/2011/63 gerade nicht entnehmen lasse, dass Tierschutz in jeglichem Sinne Umweltrelevanz habe. Insbesondere lasse sich aus den Ausführungen nicht ableiten, dass auch der Schutz von Haus- und Heimtieren umweltschützend sei. Vielmehr müsse nach Auffassung des ACCC jedenfalls ein Bezug zur biologischen Vielfalt vorhanden sein, was bei Haus- und Heimtieren nicht der Fall sei. Zudem habe es sich bei der Entscheidung des ACCCs um einen Einzelfall gehandelt. Der Kläger fördere danach nach seiner Satzung nicht vorwiegend Ziele des Umweltschutzes. Soweit es um die tatsächliche Tätigkeit des Vereins im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG gehe, sei es Aufgabe der Vereinigung, hinreichend substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind. Vorliegend könne nach den Schilderungen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der versorgten Wildtiere bei dem Kläger überwiege. Dies mache schon die missverständliche Aussage deutlich, der Kläger versorge „gleichviel bzw. mehr“ Wildtiere als Haus-und Heimtiere. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er inzwischen mehr Wild-als Fundtiere versorge, impliziere dies zum einen schon, dass diese Verteilung nicht immer so gewesen sei. Neben fehlenden Belegen bleibe zum anderen offen, seit wann das der Fall sein solle bzw. ob dies in den letzten 3 Jahren so gewesen sei. Auch die weiteren umweltschützenden Aktivitäten des Klägers könnten an dieser Bewertung nichts ändern. Angesichts der erheblichen Zahl an versorgten Tieren würden andere Vereinstätigkeiten wie Beratung, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Beschwerden ohnehin zumindest keine der Tierversorgung gleichrangige Rolle einnehmen. Insofern sei die Gewichtung dieser Aktivitäten im Vergleich zu der Tierversorgung im Lichte der gesamten Tätigkeit der Vereinigung als gering einzustufen. Die Schreiben vom 23. Januar, 2. März und 19. März 2020 bezüglich eines Bebauungsplans „Langsdorfer Höhe“ würden zwar umweltschützende Aktivitäten wie Schutz der Lebensräume von Zauneidechse und Haselmaus belegen. Es handele sich aber insoweit lediglich um Aktivitäten innerhalb eines Zeitraums der letzten 3 Monate. Auch wenn man die Stellungnahmen vom 10. Januar 2020 einbeziehe, bleibe es bei dem gleichen Zeitraum, der angesichts des maßgeblichen Zeitraums der letzten 3 Jahre nur einen Bruchteil abbilde. Die neue Angabe, dass Nachfragen und Beratungen zu Wildtieren überwiegen würden, sei mangels weiterer Belege nicht substantiiert und in dieser Form nicht ausreichend. In der Folge seien weder § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 noch Nr. 2 UmwRG erfüllt. Der Kläger hat am 4. Dezember 2020 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, der Verein besitze die Halteerlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für Haus- Heim- und Wildtiere und sei als "Auffang- und Pflegestation zur Aufnahme und Pflege von verletzten hilflosen oder kranken Wildtieren" nach § 45 Abs. 5 BNatSchG anerkannt. In den 20 Jahren seines Bestehens habe der Verein über 3.500 Wildtiere (davon ca. 2.000 Igel) versorgt und ausgewildert. Wegen dieser Versorgung habe der Verein den obigen Antrag gestellt. Erst im Widerspruchsbescheid sei unmissverständlich geworden, dass der Anteil der versorgten Wildtiere überwiegen müsse. In den Jahren 2016 bis 2020 seien insgesamt 236, d.h. jährlich durchschnittlich 47,2 Fundtiere (Haus- und Heimtiere, die nicht an ihre Besitzer zurückgegeben werden konnten) und 664, d.h. jährlich durchschnittlich 132,8 Wildtiere versorgt worden. Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liege seit Jahren auf dem Schutz von Wildtieren und deren Lebensgrundlagen. Außerdem gelte die Anforderung des "Vorrangs des Naturschutzes gegenüber dem Tierschutz in der Vereinsatzung" wohl nicht in demselben Maße für bereits anerkannte Vereinigungen der Tier- und Naturnutzer - Freizeitjäger, Jagdaufseher, Hobby-Falkner und Sportfischer, welche problemlos anerkannt würden, was willkürlich wäre. Die überregionale Tätigkeit habe die Beklagte bereits anerkannt. Zudem käme eine umfassende Beratungstätigkeit im Bereich der Wildtiere als Tätigkeitsbereich hinzu. Durch Einnahmen durch die dienende Fundtierversorgung werde die Wildtierversorgung finanziert. Insgesamt bestehe ein Anspruch auf Anerkennung i.S.d. UmwRG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des zum Aktenzeichen ergangenen Bescheides vom 13. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2020 zu verpflichten, ihn als Umweltvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.