Urteil
4 A 120/21 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 68 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gewährt eine Entschädigung zum Ausgleich von Beschränkungen des Eigentums, nicht jedoch einen Ersatz von Schäden, die aufgrund geltenden Naturschutzrechts entstanden sind. (Rn.51)
2. Ein betroffener Eigentümer muss sich zunächst darum bemühen, eine ihn unzumutbar belastende Beschränkung des Eigentums abzuwenden (Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs). (Rn.68)
3. Zur Kausalität zwischen einer Eigentumsbeschränkung und den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) (im Fall von Überschwemmungen durch Biberaktivitäten). (Rn.56)
4. Zu den Voraussetzungen der Bestimmung der Unzumutbarkeit einer Beschränkung im Einzelfall. (Rn.77)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 68 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gewährt eine Entschädigung zum Ausgleich von Beschränkungen des Eigentums, nicht jedoch einen Ersatz von Schäden, die aufgrund geltenden Naturschutzrechts entstanden sind. (Rn.51) 2. Ein betroffener Eigentümer muss sich zunächst darum bemühen, eine ihn unzumutbar belastende Beschränkung des Eigentums abzuwenden (Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs). (Rn.68) 3. Zur Kausalität zwischen einer Eigentumsbeschränkung und den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) (im Fall von Überschwemmungen durch Biberaktivitäten). (Rn.56) 4. Zu den Voraussetzungen der Bestimmung der Unzumutbarkeit einer Beschränkung im Einzelfall. (Rn.77) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Gegenstand der vorliegend erhobenen Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 3. April 2020. Soweit die Klägerin am 21. Dezember 2020 beim Beklagten einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gestellt hat und dieser mit Bescheid vom 28. Juni 2021 abgelehnt wurde, ist dieser Bescheid nicht unmittelbar Gegenstand des Klageverfahrens. Klarstellend ist jedoch auszuführen, dass die von der Klägerin in diesem Antrag benannten weiteren Schadenspositionen im Rahmen dieses Klageverfahrens inhaltlich im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage Berücksichtigung finden, weil der hier im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist. II. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der versäumten Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Klägerin gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Beteiligter, der sich nicht in der Lage sieht, die Kosten eines Klageverfahrens, insbesondere die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, aufzubringen, hat die Möglichkeit, vor Klageerhebung einen sog. isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und nach Bescheidung dieses Antrags unter Inanspruchnahme von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der bis dahin in aller Regel verstrichenen Klagefrist die zunächst nur beabsichtigte Rechtshandlung nachzuholen. Fehlendes Verschulden an der Fristüberschreitung als Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in derartigen Fällen nach allgemeiner Auffassung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der betreffende Beteiligte innerhalb der Frist einen ordnungsgemäßen, insbesondere bescheidungsfähigen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht eingereicht hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 2 O 117/20 - juris). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die nach § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege hierzu sowie einen Schriftsatz zur Darlegung der Erfolgsaussichten als Klageentwurf innerhalb der einmonatigen Klagefrist vorgelegt. Des Weiteren hat sie die Klage, verbunden mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch, innerhalb von zwei Wochen nach Entscheidung der Kammer über das Prozesskostenhilfegesuch erhoben. III. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 3. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage des begehrten Entschädigungsanspruchs kommt allein § 68 Abs. 1 BNatSchG in Betracht. Danach ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. 1. Der Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung der Entschädigung ist gegen den richtigen Klagegegner gerichtet. Denn der Beklagte ist befugt, über den Streitgegenstand zu verfügen. Gemäß § 32 Abs. 3 NatSchG LSA entscheidet über den Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks die für die in § 68 Abs. 1 des BNatSchG genannten Vorschriften zuständige Behörde. Für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, soweit durch gesetzliche Regelung nichts Anderes bestimmt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA. Untere Naturschutzbehörden sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG LSA die Landkreise, demnach ist der Beklagte zuständig. Eine abweichende gesetzliche Regelung ergibt sich nicht aus der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 NatschG LSA, wonach das Land zur Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichtet ist. Hierin wird zwar eine Schuldnerstellung des Landes begründet. Dies lässt jedoch die gesondert in Abs. 3 geregelte Entscheidungszuständigkeit unberührt. Aus § 11 der NatSch ZustVO ergibt sich ebenfalls nichts Anderes. Hierin wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung des Härteausgleichs nach § 68 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 1 NatSchG LSA abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA geregelt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil keine landesrechtliche Härteausgleichsregelung für Schäden in der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Großraubtiere betroffen ist. 2. Vorliegend ist ein Anwendungsfall des § 68 Abs. 1 BNatSchG gegeben. Die Vorschrift regelt Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche bei naturschutzrechtlich bedingten Eigentumsbeschränkungen. Sie betrifft den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums aus Art. 14 GG - wie sie naturschutzrechtliche Vorschriften vielfach enthalten -, die im Einzelfall das zumutbare Maß übersteigen. Hierdurch sollen ein gerechter Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis der schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und der Belange des Gemeinwohls erzielt werden. Naturschutzrechtliche Anforderungen zielen in aller Regel nicht auf einen Entzug formaler Eigentumspositionen, sondern schließen lediglich bestimmte Nutzungen aus (Lütkes/Ewer/Fellenberg, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 68 Rn. 4). Dabei sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel Ausdruck der Situationsgebundenheit des Eigentums und als solche von den betroffenen Eigentümern entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - m. w. N., jeweils in juris). Wenn die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine immanente, d. h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnis, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet werden. Die Situationsgebundenheit des Grundeigentums führt damit zu einer gesteigerten Sozialbindung, bei der die Wertung des Art. 20a GG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - juris). Einfachgesetzlich enthält hierzu korrespondierend § 65 BNatSchG eine Duldungspflicht für Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken hinsichtlich Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dient die Regelung des § 68 BNatSchG dem verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnisausgleich. Die Klägerin macht vorrangig Schäden an ihrer Produktionsstätte und den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden aufgrund der Vernässung ihres Grundstücks in der Zeit ab Frühjahr 2017 bis ca. Mitte 2019 geltend. Die Vernässung sei durch bis auf ihr Grundstück zurückwirkende Aufstauungen von Bibern im Umkreis des Grundstücks entstanden. Vorab ist klarzustellen, dass auf der Rechtsgrundlage des § 68 Abs. 1 BNatSchG keine Schäden im Sinne eines (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden können. Die Klägerin kann also nicht die Wiederherstellung der Vermögensstellung, wie sie ohne das schädigende Ereignis stand, verlangen. Grundsätzlich besteht, mit Ausnahme hier nicht einschlägiger jagdrechtlicher Vorschriften, keine staatliche Schadensersatzpflicht für durch wildlebende Tiere verursachte Schäden. Ein Anwendungsfall des § 33 NatSchG LSA liegt, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht vor. Dagegen ist es Aufgabe der hier geltend gemachten Entschädigung, dem Berechtigten wertmäßig dasjenige aufzuwiegen, was ihm eigentumsrechtlich aufgrund der Geltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften genommen wurde. Die von der Klägerin angeführte Belastung ist in diesem Sinne prüffähig. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hier keine Belastung des Grundstücks aufgrund einer (neuen) Schutzgebietsausweisung erfolgt und ihr durch das geltende Naturschutzrecht nicht untersagt wird, das Grundstück zu nutzen. Es wird weder die Wohnnutzung noch eine Nutzung durch den Betrieb einer traditionell geführten Köhlerei verboten. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aber die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin aufgrund von Ereignissen, die von den umliegenden Nachbargrundstücken und den dortigen Biberaktivitäten ausgehen und bis auf das Grundstück der Klägerin Auswirkungen zeigen. 3. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist zunächst das Vorliegen einer Beschränkung des Eigentums. Eine solche Beschränkung ergibt sich hier aus einer zeitweisen, wiederholt auftretenden Vernässung des Grundstücks, die die Klägerin durch den geotechnischen Bericht des Ingenieurbüros A.vom 16. Mai 2018, das Gutachten des Dr. rer. nat. Andreas Wahren vom 18. Juli 2019 und den Untersuchungsbericht des Bausachverständigen ... vom 29. Juni 2023 nachgewiesen hat. Die Vernässungen hatten eine nur noch eingeschränkte Nutzbarkeit der auf dem Grundstück befindlichen Produktionsanlagen zur Folge. Dass eine Vernässung des Köhlereigrundstücks zumindest im Zeitraum Mai 2017 bis in das Jahr 2019 hinein bestanden hat, wird vom Beklagten im Klageverfahren auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. 4. Diese Beschränkungen des Eigentums müssen jedoch aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorschriften entstanden sein. Erforderlich ist eine Kausalität zwischen der Eigentumsbeschränkung und der Geltung des Bundes- oder Landesnaturschutzgesetzes. In Betracht kommen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. Danach ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten (...) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, (...), Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören, sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die im Naturpark „Dübener Heide“ bereits über längere Zeit lebenden Biber (Castor fiber) sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b) BNatSchG i. V. m. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Anhang IV Buchst. a) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 1992, Nr. L 206/7, 38) eine streng geschützte Tierart. Die Zugriffsverbote verwehren es der Klägerin, am A. und seinen Zuläufen errichtete Biberdämme eigenständig zu entfernen oder zu regulieren, um durch Anstauungen des Baches verursachte Rückvernässungen zu beseitigen bzw. zu verhindern. Dabei ist im zeitlichen Verlauf der Jahre 2017 bis 2019 hinsichtlich der von Bibern errichteten Dämmen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Grundstück der Klägerin zu differenzieren. Folgende Dämme, die zu Abflussbehinderungen im A. geführt haben, sind in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentiert: Zeitraum Mai 2017 bis Juli 2017: - Großer Wohndamm gegenüber der Köhlerei (Vororttermin 31. Mai 2017 und 27. Juli 2017), - Nahrungsdamm an der Wassertretstelle nahe der Köhlerei (Vororttermin 31. Mai 2017), - Verlassener Damm ca. 30 m südlich des Wohndamms (Vororttermin 29. Juni 2017), - Nahrungsdamm am „A.“ (Vororttermin 29. Juni 2017), - Nahrungsdämme im Bereich Überfahrt A. bis A.brücke (Vororttermin 27. Juli 2017), Zeitraum ab November 2017: - drei Nahrungsdämme, ein im Bau befindlicher Nahrungsdamm, südlich der Köhlerei, Höhe der Einmündung A.und bachabwärts (Vororttermin 4. Dezember 2017) - Dämme 1 bis 3, 5, - - Wohndamm kurz vor der Straßenquerung A.(Vororttermin 4. Dezember 2017) - Damm 4, - Wiederaufbau der Dämme 1 und 3 (Vorortprüfung am 15. Juli 2019). a. Einen Ursachenzusammenhang zwischen den dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unterliegenden Biberaktivitäten und der Beeinträchtigung des Eigentums durch Vernässung hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer für den oben beschriebenen Zeitraum Mai bis Juli 2017 nachgewiesen. Der Zusammenhang erschließt sich aus der Zusammenschau der beigebrachten Untersuchungsberichte der Firma ... vom 27. Juli 2017 und vom 29. Juni 2023, des geotechnischen Berichts des Dipl. Ing. ... vom 16. Mai 2018 und des Gutachtens des Dr. rer. nat. Wahren vom 18. Juli 2019. Hierin wird übereinstimmend beschrieben, dass Vernässungen des Bodens auf dem Köhlereigrundstück entstanden seien, weil aufgestautes Wasser des A.s am Biberdamm gegenüber der Köhlerei und aufgrund der vorherrschenden Bodenverhältnisse bei eingeschränkten Abflussmöglichkeiten des Wassers zur Bildung von schwebendem Grundwasser/Sickerwasser und damit zu einer Wassersättigung des Bodens auf dem Grundstück der Klägerin geführt habe. Der Sachverständige Dr. rer. nat. Wahren hat ausgeführt, im Jahr 2017 hätten bis zur Entnahme des Biberdamms 1 an der Köhlerei teilweise flurnahe Grundwasserstände geherrscht. Dies wird ebenso im geotechnischen Bericht des Ingenieurbüros ... beschrieben. Diesen Zusammenhang hat auch der Baugutachter ... in seinem Untersuchungsbericht aufgrund der im Juli 2017 festgestellten Durchfeuchtung und der räumlichen Nähe der Köhlerei zu diesem Biberdamm angenommen. In den vom Beklagten herangezogenen fachlichen Stellungnahmen ergibt sich für diesen Zeitraum kein anderes Bild. Der LHW hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2018 eingeschätzt, durch die geotechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... sei der Nachweis von Grundwasserstauern sowie der Ausbildung von Schichtenwasser erbracht. Anhand der Untersuchungsergebnisse könne ein Zusammenhang zwischen den Biberaktivitäten und den Vernässungserscheinungen im Gelände der Köhlerei nicht ausgeschlossen werden. Dem Bericht des LAGB vom 17. Juli 2018 kann entnommen werden, dass eine in der Vergangenheit durch Biber verursachte Aufstauung des A.s vor dem Grundstück der Köhlerei zu einer lang anhaltenden Behinderung des Abflusses von Schichtenwasser geführt und damit wahrscheinlich einen Rückstau und erhöhte Wasserstände im Grundstücksbereich verursacht habe. Diese Einschätzung beruht auf der Auswertung von Luftbildern, Topografien und der Beurteilung der Vorortsituation der hydrogeologischen Situation. Soweit der Wasserspiegel tatsächlich auf Höhe Parkplatz gestanden habe, sei eine direkte Beeinflussung der Ofenfundamente sehr wahrscheinlich. In der weiteren Stellungnahme vom 16. September 2019 wird ausgeführt, es sei zweifelsfrei, dass der bis ins Jahr 2017 vorhandene Biberdamm unmittelbar vor dem Köhlereigelände zu sehr hohen Sickerwasserständen bis in die Fundamente der Öfen geführt haben könne. Nach Entfernung des Dammes hätten sich die Abflussverhältnisse im A. deutlich günstiger entwickelt. Die Klägerin hat bereits am 12. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass der anwachsende Wasserspiegel im A. regelmäßig zu Überflutungen des Weges entlang der Köhlerei führe und die Zufahrt unbefahrbar sei. Erste Vernässungsschäden an der historischen Ofenanlage werden von ihr im Juli 2017 beschrieben. Die vorliegenden Einschätzungen lassen in der Zusammenschau mit den Angaben der Klägerin nachvollziehbar den Schluss zu, dass ein Zusammenhang zwischen den Vernässungen auf dem Grundstück der Klägerin und den Anstauungen durch Biberaktivitäten in unmittelbarer Nähe, deren Beseitigung der Klägerin untersagt ist, bestanden hat. Trotz des festgestellten Ursachenzusammenhangs kann sich die Klägerin hierauf nicht berufen und keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 BNatSchG ist es grundsätzlich erforderlich, dass der betroffene Eigentümer sich zunächst darum bemühen muss, eine ihn belastende Einschränkung abzuwenden. Denn ein Entschädigungsanspruch ist stets nachrangig zu der Möglichkeit, eine sich aus der (drohenden) Einschränkung des Eigentums ergebende unzumutbare Belastung abzuwenden (Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs). Damit hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, die eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastung des Eigentümers schon real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums weitest möglich erhalten soll (Lütkes/Ewer/Fellenberg, BNatSchG, § 68 Rn. 8 m. w. N.). Erst wenn die Erteilung einer gegebenenfalls gerichtlich zu erstreitenden Ausnahme oder Befreiung nicht möglich ist, kann der Entschädigungsanspruch zum Tragen kommen. Unterlässt der Eigentümer die Antragstellung und Durchsetzung von in Betracht kommenden Ausnahme- und Befreiungsanträgen, so kann er eine Entschädigung auch als Ausgleich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr einfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 11 B 20.14 - jeweils in juris). So liegt der Fall für den vorgenannten Zeitraum hier. Die Klägerin hat nicht alles ihr Zumutbare unternommen, die Beeinträchtigung (Vernässung des Köhlereigrundstücks mit anschließender Nutzungseinschränkung der Betriebsanlagen) vorrangig abzuwehren. Die Klägerin hat am 12. Juni 2017 bei dem insoweit für die Erteilung von naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen unzuständigen Bürgermeister Hilfe bezüglich der Regulierung des Biberdamms eingefordert und beim Beklagten erstmals am 20. Juli 2017 bzw. in konkretisierter Form am 25. Juli 2017 einen Antrag zur Beräumung des großen Biberdamms an der Köhlerei in Höhe des Parkplatzes beantragt. Dem ist der Beklagte zeitnah nachgekommen, indem er am 27. Juli 2017 im Vororttermin die sofortige vollständige Entnahme des großen Wohndamms und der dahinter folgenden Nahrungsdämme und die Freihaltung von Dämmen in dem betreffenden Gewässerabschnitt für die Dauer von zwei Jahren in einem mündlichen Verwaltungsakt verfügt hat. Die Maßnahme wurde bereits am Folgetag umgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war die Vernässung auf dem Köhlereigrundstück aber bereits eingetreten. Der Ingenieur ... geht in seinem Bericht vom 16. Mai 2018 davon aus, dass bis zur Entfernung des unmittelbar am Betriebsgrundstück befindlichen Dammes aufgestautes Wasser über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten in Höhe der Ofenachse bis Oberkante Zuwegung gestanden habe. Infolge des langen Zeitraums und fehlender Abflussmöglichkeiten habe eine weitreichende Wassersättigung der Böden stattgefunden. Damit ist von einer zunehmenden Vernässung mindestens seit Dezember 2016/Januar 2017 auszugehen. Der Sachverständige ... beschreibt in seinen Untersuchungsergebnissen nahe der Köhlerei deutlich unter Wasser stehende, bereits abgestorbene Bäume. Daraus lässt sich auch im Zusammenhang mit den vom LAGB im Bericht vom 23. Januar 2018 ausgewerteten Unterlagen ableiten, dass der Abfluss von Schichtenwasser im Bereich der Köhlerei langanhaltend behindert gewesen ist und zur Zunahme der Vernässung geführt hat. Ist die Beeinträchtigung des Grundstücks aufgrund fehlender rechtzeitiger Einleitung notwendiger Abwehrmaßnahmen bereits eingetreten, scheidet die erfolgreiche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs grundsätzlich aus. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Behörde nicht rechtzeitig oder unvollständig die rechtzeitig beantragte Ausnahmegenehmigung oder Befreiung erteilt hat. Das ist, wie vorliegend beschrieben, im Zeitraum Mai bis Juli 2017 nicht der Fall. Soweit Schäden an den beiden Köhlereiöfen wegen einer anhaltenden Vernässungssituation der Böden im Fundamentbereich bereits eingetreten waren, ist es demnach nicht Aufgabe der Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG, konkrete Schäden zu ersetzen. Soweit die Klägerin angibt, sie habe bereits im Vororttermin am 31. Mai 2017 einen mündlichen Antrag auf Entfernung der Biberdämme gestellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gegen die Stellung eines mündlichen Antrags spricht der Inhalt des zu diesem Termin gefertigten Protokolls. Diesem ist zu entnehmen, dass an die Klägerin Hinweise erteilt wurden, an wen sie sich bei auftretenden Problemen wenden könne. Ein konkretes Begehren der Klägerin, das als mündlicher Antrag ausgelegt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Auch in der von ihr am 20. Juli 2017 gefertigten Ergänzung zu diesem Protokoll weist sie nicht darauf hin, dass sie bereits einen Antrag gestellt habe. Sie äußert lediglich eine allgemein gefasste Bitte, die „Unantastbarkeit der Biberpopulation“ im gesamten A.system zu überdenken und umfangreiche Regulierungsmaßnahmen umzusetzen. Selbst wenn sie Ende Mai 2017 bereits einen mündlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt haben sollte, ändert dies ebenfalls nichts, weil nach dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, der von ihr auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurde, auch zu diesem Zeitpunkt bereits starke Vernässungen auf dem Köhlereigrundstück bestanden haben. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, sie habe die Beeinträchtigungen ihres Grundstücks nicht durch eine rechtzeitige Antragstellung auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung abwenden können. Sie kann sich nicht darauf berufen, die Bodenvernässungen, die durch einen behinderten Abfluss und Bildung schwebenden Schichtenwassers entstanden sind, zuvor nicht bemerkt zu haben. § 68 Abs. 1 BNatSchG stellt nach seinem Wortlaut darauf ab, ob einer unzumutbaren Belastung durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Hierbei wird objektiv an Abhilfemöglichkeiten angeknüpft. Der Gesetzgeber hat einen nachrangigen Entschädigungsanspruch geregelt und vorgesehen, dass naturschutzrechtlichen Belastungen von Eigentum in erster Linie durch die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen begegnet werden soll. Hierdurch hat er Vorkehrungen geschaffen, die unverhältnismäßige Belastungen real vermeiden sollen. Damit kommt der eigentumsgrundrechtliche Vorrang der Bestands- vor der Wertgarantie zum Ausdruck. Aus der in Art. 14 Abs. 2 GG normierten Verpflichtung des Eigentums lässt sich ableiten, dass das Risiko, eine bestehende Gefahrenlage für das Eigentum an einem Grundstück und damit die Ergreifung von geeigneten Maßnahmen zur Abwendung einer bevorstehenden Beeinträchtigung, grundsätzlich beim Grundstückseigentümer liegt. Es liegt in seiner Sphäre und seinem Macht- und Einflussbereich, anstehende Beschränkungen seines Eigentums zu erkennen und rechtzeitig zu handeln, indem er sich beispielsweise um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bemüht. Eine danach objektiv zu betrachtende Unmöglichkeit der Abwehr einer Belastung liegt hier nicht vor. Der Klägerin waren die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die unmittelbare Lage des Grundstücks am A., bereits bei dessen Erwerb bekannt. Sie wusste, dass sich gegenüber dem Köhlereigrundstück in unmittelbarer Nähe zwei Biberdämme befanden, darunter die große Biberburg. Für sie war offenkundig, dass die Tiere den Bach über einen längeren Zeitraum aufgestaut und den das Grundstück umgebenden Wald überflutet haben. Zu solchen Überflutungen und stehendem Wasser kam es nach den Feststellungen des Ingenieurbüros ... im Geotechnischen Bericht vom 16. Mai 2018 mindestens seit Ende 2016. Die Klägerin hat selbst Überstauungen des Weges und des Parkplatzes an der Köhlerei und deren Unbefahrbarkeit beklagt. Weiterhin wird im Untersuchungsbericht der Firma ... vom 15. November 2017 angegeben, dass in der Folge des langanhaltenden Anstiegs des Oberflächenwasserspiegels die Sickergrube ständig gefüllt war. Die Durchfeuchtung der Köhlereiöfen hat zu sichtbaren Absprengungen an der Innenseite der Außenwände geführt, die von der Klägerin mehrfach notdürftig repariert worden sind. Anhand dieser Umstände war bereits deutlich vor Ende Mai 2017 bzw. Juli 2017 ersichtlich, dass eine bedeutende Vernässung der Böden bestanden hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie trotz dieser erkennbaren Umstände gefahrenabwehrende Maßnahmen vor Mai 2017 eingeleitet, insbesondere einen Antrag auf Befreiung oder Erteilung einer Ausnahme bei der zuständigen Behörde erwogen bzw. gestellt habe. Soweit sie vorbringt, sie habe die Vernässungen, insbesondere an den Betriebsanlagen, nicht früher feststellen und damit eine vorrangige Abwehrmaßnahme nicht eher ergreifen können, ist diese Behauptung allgemein gehalten und widerspricht den vorgenannten Feststellungen. Verschließt sich ein Eigentümer den objektiven Gegebenheiten oder handelt er aus Unwissenheit trotz erkennbaren Handlungsbedarfes nicht, so kann er sich nicht darauf berufen, eine Abhilfe sei nicht möglich gewesen. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Beseitigung einer Beschränkung des Eigentums war auch nicht aussichtslos. Liegt eine Kausalität - wie hier angenommen - zwischen dem naturschutzrechtlichen Verbot und der Beschränkung des Eigentums vor, so gilt dies hinsichtlich eines Ursachenzusammenhangs gleichsam bei Beseitigung der Störung. Die Ausnahmegenehmigung wurde auf den Antrag der Klägerin hin unmittelbar von dem Beklagten erteilt und die Maßnahmen wurden umgehend umgesetzt. Nach Entfernung des großen Biberdamms im Juli 2017 konnten die Aufstauungen und Überflutungen durch die Biberaktivitäten beseitigt werden und die problematischen Abflussverhältnisse des Sickerwassers bzw. Schichtenwassers entspannten sich. Dies lässt sich u. a. dem Geotechnischen Bericht des Ingenieurbüros ... vom 16. Mai 2018 entnehmen. Hierin wird beschrieben, dass sich die Wasserverhältnisse im Untergrund durch Entfernung des Dammes am 29. Juli 2017 und der erst dann wieder möglichen Entwässerung im Gebiet günstiger entwickelten, was durch die Betreiberin am 27. März 2018 vor Ort bestätigt worden sei. b. Die Klägerin hat in dem weiteren Zeitraum ab November / Dezember 2017 nach Auffassung der Kammer einen Wirkzusammenhang zwischen den neu bachabwärts einsetzenden Biberaktivitäten südlich der Köhlerei in Höhe der Einmündung bzw. der Straßenquerung Halber Mond, dem geltenden Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG und den Vernässungen auf dem Köhlereigrundstück ab Jahresende 2017 nicht nachgewiesen. Die Kammer folgt insbesondere nicht der Einschätzung des Sachverständigen Dr. rer. Nat. Wahren in seinem Gutachten vom 18. Juli 2019. Soweit der Sachverständige in seinem abschließenden Gutachten zu der Erkenntnis kommt, die Überschwemmungen an dem Biberdamm Nr. 4 bachabwärts seien ursächlich für Vernässungen des Bodens im Bereich der Industriemeiler durch rückschreitende Aufstauungen des Grundwassers (bzw. des darüber liegenden Schichtenwassers), folgt die Kammer dem nicht. Diese Schlussfolgerungen sind nach Auffassung der Kammer in sich nicht konsistent, sodass diesen nicht zu folgen ist. Die von ihm gefundenen Ergebnisse ergeben sich nicht eindeutig aus der Feststellung der erhobenen Befunde, die zudem teilweise unvollständig sind. Die Auswertungen setzen sich nicht genügend mit dem Einfluss des Geländeniveaus, dem räumlichen Bezug von Messstellen und vorhandenen Voruntersuchungen auseinander und sind damit nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Kammer folgt zur weiteren Begründung den Ausführungen der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde vom 8. August 2019, des LHW vom 22. August 2019 und des LAGB vom 16. September 2019, schließt sich diesen an und macht sich diese zu Eigen. Die Stellungnahmen stellen die Annahmen und Schlussfolgerungen bezüglich der zu prüfenden Kausalität schlüssig in Frage. Sie stimmen im Wesentlichen überein und ergänzen sich jeweils. Danach nimmt der Sachverständige Bezug auf Zeiträume vor Errichtung der Messstellen auf dem Gelände der Köhlerei und verwertet nicht beobachtete Zustände. Voruntersuchungen, wie die Untergrunderkundung des Ingenieurbüros ..., wurden dagegen nicht in die Auswertungen der Grundwassersituation einbezogen. Des Weiteren wird die Beeinflussung des Grundwasserstandes auf dem Gelände der Köhlerei durch den Damm 4 anhand des Prinzips kommunizierender Röhren in Anbetracht der Entfernung (ca. 340 m Luftlinie) und des Höhenunterschiedes von 4,68 m zwischen Dammkrone und den am nächsten liegenden Meiler 1 nicht nachvollziehbar begründet. Bodenkennwerte und Lagerungsverhältnisse hat der Sachverständige ebenfalls nicht in seine Betrachtung einbezogen. Dagegen wird in den vorgenannten Stellungnahmen eingeschätzt, eine Beeinflussung des lateral dem Gewässerbett zufließenden schwebenden Grundwassers durch den Stauwasserstand des Dammes 4 sei nur in dem Rückstaubereich, der deutlich unter dem Geländeniveau der Köhlerei liege, nachvollziehbar. Die Kammer sieht es deshalb nicht als bewiesen an, dass es zwischen den seit dem Jahr 2018 auf dem Gelände der Köhlerei gemessenen Sickerwasserständen und den unterstrom stattfindenden Biberaktivitäten einen Zusammenhang gibt, da zudem eine starke Korrelation von Niederschlägen mit dem Wasserstand des oberflächennahen Grund- bzw. Sickerwassers besteht. 5. Ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG besteht außerdem deshalb nicht, weil die weitere Voraussetzung einer im Einzelfall entstandenen unzumutbaren Belastung nicht vorliegt. Eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitende und daher ausgleichungspflichtige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse ist dann anzunehmen, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 11 B 20.14 - juris; Lütkes/Ewer/Fellenberg, BNatSchG, § 68 Rn 6; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, BNatSchG § 68, Rn 8). Dies ist bei naturschutzrechtlich bedingten Beschränkungen nur ausnahmsweise der Fall (Lütkes/Ewer/Fellenberg, BNatSchG, § 68 Rn 6 m. w. N.; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, BNatSchG § 68, Rn 8 m. w. N.). Je nach Grundstückssituation und Interessenlage des Eigentümers eröffnet sich eine mehr oder weniger große Palette fortbestehender Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks, sodass es gerechtfertigt ist, den Verlust sämtlicher privatnütziger Verwendungen als Zumutbarkeitsgrenze zu markieren (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - juris). Eine unzumutbare Belastung ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine bisher ausgeübte zulässige Nutzung oder eine Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt wird, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet oder aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, BNatSchG § 68, Rn 9 m. w. N.). Nicht jede Schmälerung des nutzungsrechtlichen Status quo stellt einen zum Ausgleich verpflichtenden Tatbestand dar. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich insbesondere kein Anspruch auf Fortbestand oder Einräumung gerade solcher Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Angesichts des hohen Rangs des Naturschutzes muss der Eigentümer es vielmehr grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 227/91 - juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Belastung im Einzelfall sind dabei die Dauer, Art, Auswirkungen, Intensität und Schwere der Beeinträchtigungen. Einzubeziehen sind dabei objektive grundstücksbezogene Gesichtspunkte hinsichtlich der Nutzung des Eigentums und die Situationsgebundenheit des Grundstücks. So ist beispielsweise die Duldung der zeitweisen Überflutung eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch von Biberdämmen verursachte Aufstauungen Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstücks und löst keine Entschädigungsansprüche aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 11 B 20.14 - juris). Eine Bewertung anhand der individuellen Umstände, wie etwa die persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Situation des Eigentümers, findet grundsätzlich nicht statt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212/21 - juris). Ausgangspunkt ist demzufolge, welcher Grad an Privatnützigkeit für die betroffene Fläche unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Einschränkung noch verbleibt. In Anwendung dieser Maßstäbe liegt keine unzumutbare Belastung des Eigentums der Klägerin durch naturschutzrechtliche Beschränkungen des Grundstücks vor. a. Eine Belastung des Eigentums ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. Durch die entstandene Vernässungssituation auf dem Grundstück kam es zu Schäden an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden und Betriebsanlagen. Die Klägerin konnte insbesondere ihre Produktionsanlagen nicht in vollem Umfang für die Herstellung von Holzkohle nutzen. Besonders betroffen sind die vier Köhlereiöfen, die zeitweise nicht genutzt werden konnten. Einer der vier Öfen ist im geschädigten Zustand unbrauchbar und stillgelegt. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht des Herrn ... vom 29. Juni 2023. Die Köhlerei kann und wird von der Klägerin weiterhin betrieben, wenn auch nicht unter Ausnutzung der vollen Kapazitäten. Da kein Anspruch auf eine Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks unter Erzielung des größtmöglichen Vorteils besteht, kann aber von einem vollständigen Entzug der Privatnützigkeit unter diesem Gesichtspunkt nicht die Rede sein. b. Nimmt man des Weiteren die konkrete Situationsgebundenheit der betroffenen Fläche mit seiner Lage, Beschaffenheit und Einbettung in seine Umwelt in den Blick, so war diese bereits im Zeitpunkt des Erwerbs im April 2016 Teil des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“, das vom Naturpark „Dübener Heide/Sachsen-Anhalt“ eingeschlossen und nach der Verordnung über den Naturpark Dübener Heide/Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2002 (GVBl. LSA 13/2002/34 vom 1. Juli 2002, S. 282) als Natura-2000-Gebiet eingestuft ist. Das Grundstück ist von Wald umschlossen und in unmittelbarer Nähe zum A. gelegen. Es war nach objektiver Beurteilung der spezifischen Lage der Fläche damit zu rechnen, dass sich im unmittelbaren Einzugsgebiet rechtlich geschützte Arten ansiedeln bzw. vorkommen und sich daraus naturschutzrechtliche Einschränkungen auch hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks ergeben können. Die Ansiedlung und Aktivitäten von Bibern lag nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, zumal es in der unmittelbaren Umgebung seit mehreren Jahren Biberreviere gab, wovon die große (unter Umständen zeitweise verlassene) Biberburg gegenüber der Köhlerei gezeugt hat. Das Grundstück hat von vornherein das Risiko entsprechender Probleme, so auch die Anlage von Überschwemmungsflächen mit Anstauungen durch Biber mit sich gebracht. Des Weiteren ist das Grundstück von einer sehr komplexen hydrogeologischen Beschaffenheit geprägt. Der Sachverständige Dr. rer. nat. Wahren und auch der LWH sowie das LAGB beschreiben über dem Grundwasserleiter bestehende schwebende Grund- und Sickerwasserschichten, deren Abfluss aufgrund der geologischen Beschaffenheit der Böden erheblich verzögert werde und die Böden deswegen zur Vernässung neigen würden. Die anzutreffende Bodenbeschaffenheit der Fläche trägt somit zu einer Verstärkung von Vernässungen bei, die durch aufgestaute Bachabschnitte durch den naturschutzrechtlich geschützten Biber entstehen können. Diese, dem Grundstück anhaftenden Beschränkungen der privatnützigen Nutzung, begrenzten somit bereits die Eigentümerbefugnisse. Zusammenfassend führen die hier beschriebene Situationsgebundenheit des Grundstücks und der von vornherein bestehende naturschutzrechtliche Schutzstatus zu einer in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Vorbelastung und zur Erhöhung der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums. c. Bei der Dauer der Beeinträchtigung, die sich hier nach den Umständen des vorliegenden Falls letztlich als maßgeblich für die Schwere und die Intensität der Beeinträchtigung des Grundstücks zeigt, kommen die Störungen im Mai bis Juli 2017 und ab November 2017 bis ca. Mitte 2019 in Betracht. Während dieser Zeiten lag keine durchgehende, von den Biberstauungen rückschreitende Vernässung vor. Der Sachverständige Dr. rer. nat. Wahren beschreibt in seinem Gutachten vom 18. Juli 2019 beispielsweise einen deutlichen Rückgang der Messwerte (der Grundwasserstände auf dem Köhlereigelände) im Sommer 2018, erst im November 2018 sind erneute Vernässungen messbar gewesen. Es ergibt sich insgesamt ein nicht unerheblicher Zeitraum von mehreren Monaten, in dem Beeinträchtigungen wiederkehrend aufgetreten sind, die in der Summe ein Jahr überschreiten. In den Zeiträumen war die Nutzung des Geländes, insbesondere der Betriebsstätten eingeschränkt, teilweise auch erheblich eingeschränkt, aber nicht dauerhaft vollständig ausgeschlossen. d. Bei der Beurteilung der Schwere der Beschränkungen der Nutzung des klägerischen Eigentums ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Klägerin die bisher rechtmäßige Nutzung des Grundstücks, den Betrieb der historischen Köhlerei, nicht aufgeben musste. Sie konnte den Köhlereibetrieb lediglich nicht mehr mit dem geplanten wirtschaftlichen Erfolg betreiben. Die Erwerbsmöglichkeiten sind eigentumsrechtlich nicht gesichert und die Betrachtung der Einschränkungen erfolgt grundstücksbezogen. Jedoch wird dadurch nicht ausgeschlossen, auch wirtschaftliche Aspekte des Gewerbebetriebs bei der Schwere eines Eingriffs zu berücksichtigen, weil es hier um die Fortsetzung einer rechtmäßigen aufgenommenen Nutzung geht und ebenso ein Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder aufdrängen, die Grenze der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung überschreiten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17; Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212/21 - jeweils in juris). Wird der Bestand eines Betriebs durch Beeinträchtigungen aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen ernsthaft in Frage gestellt, obwohl der Inhaber alle Anstrengungen unternommen hat, dem entgegenzuwirken, und können die Lasten und Bewirtschaftungskosten auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstigen Vorteile ausgeglichen werden, kann dies zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG führen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 2015 - 6 K 2929/12 - jeweils in juris). Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Schäden kann in diese Überlegungen einbezogen werden. Nach den vorliegenden Umständen wird der Bestand des Köhlereibetriebs nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Klägerin kann ihr Grundstück weiterhin für den Geschäftsbetrieb der Köhlerei nutzen und musste diesen letztlich trotz der entstandenen Schäden an den Anlagen nicht aufgeben. Die Kammer ist dabei der Ansicht, dass eine ernsthafte Gefährdung des Betriebes in überschaubarer Zeit nicht eintritt. Die Klägerin kann drei der vier Öfen tatsächlich nutzen. Dies ergibt sich aus den Feuchtigkeitsmessdaten des Herrn ..., dargestellt in der Skizze 3.3 vom 21. Februar 2023. Diese weisen neben der Feuchtigkeitsausbreitung in den Außenwänden der Köhlereiöfen auch deren tatsächliche Nutzung aus. Die Aufwendungen für die Sanierung der durch Nässe geschädigten Öfen sind mit den veranschlagten Kosten pro Ofen in Höhe von 70.000 € nicht unerheblich. Die Sanierungsarbeiten müssen aber nicht zeitgleich an allen Öfen durchgeführt werden, ggf. kann mit dem bereits außer Betrieb befindlichen Ofen begonnen werden. Dieser kann mit den dann im vollem Umfang zu erwartenden Erträgen der Produktion zur Finanzierung der Sanierung weiterer Öfen beitragen. Die von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen zeigen, dass der Betrieb im Jahr 2019 und ab dem Jahr 2021 mit den bestehenden Einschränkungen in der Lage war bzw. ist, zumindest mit geringen Erträgen zu produzieren. Die Klägerin erwirtschaftet seit dem Jahr 2021 wieder Gewinne in vier- bzw. fünfstelliger Höhe. Rechnet man noch die steuerlich gebuchten, aber nicht liquiditätswirksamen Abschreibungen aus dem Betriebsergebnis heraus, ist zu erwarten, dass sie ihren Betrieb auch unter Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen in den folgenden Jahren finanzieren und diesen - wenn auch mit längerfristig verminderter Kapazität - weiterführen kann. Die Kammer verkennt dabei nicht den eng gezogenen finanziellen Spielraum, der hierbei verbleibt, und die erheblichen Schäden an der Betriebsstätte. e. In der Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die von der Klägerin durch die Folgen der Aufstauungen durch die Biberdämme erlittenen Einbußen an der Privatnützigkeit des Köhlereigrundstücks noch nicht das Ausmaß erreichen, das die Grenze der verhältnismäßigen und damit noch ohne Kompensation hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG überschreitet und damit als unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG anzusehen wäre. Die Klägerin ist in ihrem Eigentum und der Nutzung des Grundeigentums zu Wohnzwecken und zum Betrieb der historischen Köhlerei zum Einen über längere Zeit aufgrund von Vernässungen eingeschränkt und hat Folgeschäden, insbesondere an ihren Produktionsanlagen, erlitten. Diese schränken die Nutzung in betriebswirtschaftlicher Hinsicht besonders in Bezug auf die Rentabilität des Betriebs ein, ohne ihn aber im Ergebnis in seinem Bestand in absehbarer Zeit ernsthaft zu gefährden. Erwerbschancen und damit die vorliegenden zwischenzeitlichen Verluste sind aber eigentumsrechtlich gerade nicht gesichert. Zum Anderen ist das Grundstück von vornherein aufgrund seiner Situationsgebundenheit mit seiner Lage im Naturpark und Landschaftsgebiet, seinen schwierigen geohydrologischen komplexen Bodenbedingungen und der Lage an einem Bachsystem mit vorhandenem Biberbestand vorgeprägt und unterliegt einer erhöhten Sozialpflichtigkeit des Eigentums. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird auf 160.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend wird ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG dem Grunde nach geltend gemacht. Die Bedeutung des Verfahrens orientiert sich gemäß § 32 Abs. 2 NatSchG LSA i. V. m. § 9 EnteigG LSA an dem eingetretenen Rechtsverlust und bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Dieser wird mangels anderer Anhaltspunkte in Anlehnung an den Kaufpreis im Jahr 2016 in Höhe von 160.000,00 EUR angesetzt. Die Klägerin macht dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch zum Ausgleich von Beschränkungen ihres Eigentums aufgrund von Vorschriften des Naturschutzrechtes geltend. Im April 2016 erwarb die Klägerin für rund 160.000 € eine aktive, traditionell arbeitende Köhlerei in B-Stadt, Ortsteil A.. Das Grundstück (Flur 5/1 der Flur 5 der Gemarkung A.) umfasst 11.555 m2 und befindet sich ca. 3,5 km Luftlinie nördlich von A. an der B2. Zur Herstellung von Holzkohle werden vier Köhlereiöfen eingesetzt. Daneben besteht eine sanierungsbedürftige sog. Glockenanlage mit sechs Glocken. Östlich des Grundstücks fließt der A. in ca. 25 bis 40 m Abstand entlang nach Süden. Dieser entspringt aus mehreren Quellzuflüssen nordöstlich der Köhlerei. Oberhalb der Köhlerei mündet der Forstgraben Schwedenwiese in den A., der in Richtung A. fließt und später in die A. mündet. Unterhalb der Köhlerei fließt der Forstgraben A.dem A. zu. Das Grundstück ist Teil des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ und ist eingeschlossen vom Naturpark „Dübener Heide/Sachsen-Anhalt“ - Natura 2000. Im Bereich des A.s existierten Biberreviere. Der Beklagte wurde im Mai 2017 aufgrund einer Anzeige des Landesbetriebes für Hochwasserschutz Sachsen-Anhalt (im Folgenden LHW) wegen eines Rückstaus des A.s im Wald durch Biberdämme und einer möglichen Gefährdung einer seltenen Köcherfliegenart tätig. In einem Vororttermin am 31. Mai 2017, an dem u. a. auch die Klägerin teilnahm, konnten ein kleinerer Biberdamm und eine große Biberburg gegenüber dem Köhlereigelände am A. festgestellt werden. Unbefugte Personen hatten bereits bodentiefe Schlitzungen der Biberdämme vorgenommen. Die Klägerin wurde vom Beklagten darauf hingewiesen, sie könne sich bei Vernässungen und Überstauungen auf Wegen und Parkplätzen durch Biberbauten an ihn bzw. den Unterhaltungsverband „A.“ wenden. Es sei ein Antrag auf Regulierung des Biberdamms erforderlich, der nach zeitnaher Prüfung genehmigt werden müsse. Diese Hinweise wurden in einem Schreiben des Beklagten an die Klägerin im Juli 2017 nochmals schriftlich erteilt. Der kleinere der beiden Biberdämme auf Höhe der Köhlerei wurde am 9. Juni 2017 geöffnet und am 16. Juni 2017 vollständig einschließlich des Dammbaumaterials entfernt und beräumt. Die Klägerin wandte sich an den Ortsbürgermeister A.s. Dieser bat den Beklagten am 12. Juni 2017 um einen gemeinsamen Ortstermin in der Köhlerei, weil der stetig wachsende Wasserspiegel regelmäßig zu Überflutungen des Weges entlang der Köhlerei führe, dessen Unbefahrbarkeit durch schwere Lastkraftwagen für das Unternehmen große Probleme bereite. Weiter falle die Wasserentnahmestelle der Köhlerei regelmäßig trocken und die Trinkwassermenge und -qualität im Brunnen leideten. In dem Ortstermin am 29. Juni 2017 konnte ca. 30 m südlich des Wohndamms ein ungenutzter Biberdamm ohne Funktion festgestellt werden. Am „A.“ bestand ein Nahrungsdamm, der den Wegedurchlass eingestaut hatte. Da vorherige Schlitzungen ohne Wirkung geblieben waren, stimmte der Beklagte einer Entnahme beider Dämme durch den Unterhaltungsverband „A.“ vor Ort mündlich zu. Die Maßnahme wurde am Folgetag vollständig umgesetzt. Am 20. Juli 2017 übersandte die Klägerin an den Beklagten Ergänzungen zum Terminsprotokoll vom 31. Mai 2017 und machte auf eine akute Bedrohung des Standorts der Köhlerei aufmerksam. Es seien bereits erste Schäden an der historischen Anlage eingetreten. Sie machte negative Auswirkungen des Grundwasseranstiegs auf ihre Kläranlage, durchnässte Fundamente der Gebäude und aufsteigende Nässe in den Wänden, im Besonderen eine Gefährdung der historischen Schamottöfen, geltend. Durch den hohen Temperaturwechsel von bis zu 600 Grad Celsius im Produktionsprozess führe die Durchfeuchtung der Fundamente auf Dauer zu schweren Schäden. Sie äußerte die Bitte, die „Unantastbarkeit der Biberpopulation“ im gesamten A.system zu überdenken und umfangreiche Regulierungsmaßnahmen umzusetzen. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme könne nicht für ganze Abschnitte und verschiedene Auswirkungen von Biberdämmen gestellt werden, sondern nur für aktuell existierende Problemlagen, die sie in ihrem Eigentum und ihrer Nutzung von Flächen beträfen. Daraufhin stellte die Klägerin am 25. Juli 2017 einen Eilantrag zur Beräumung des großen Biberdamms an der Köhlerei A. in Höhe des Parkplatzes. Sie wies zugleich darauf hin, sie habe aufgrund schwerer Schäden wegen des immer weiter ansteigenden Grundwassers die Öfen 1 und 2 außer Betrieb nehmen müssen. Die Beteiligten erörterten die Situation umfassend im Vororttermin am 27. Juli 2017. Die Beklagte traf mündlich die Entscheidung, den Wohndamm (Damm 1) und die dahinterliegenden Nahrungsdämme (bachabwärts) sofort vollständig zu entnehmen und genehmigte die Freihaltung von Biberdämmen für den Zeitraum von zwei Jahren in dem festgelegten Gewässerabschnitt von der Überfahrt des A.s an der Kläranlage bis zur A.brücke an der Löschwasserentnahmestelle. Die erste vollständige Entnahme solle durch den Unterhaltungsverband „A.“ durchgeführt werden, alle weiteren Dammentnahmen durch Mitarbeiter der Köhlerei A.. Die somit genehmigte Maßnahme setzte der Unterhaltungsverband „A.“ am Folgetag um. Nachträglich erteilte der Beklagte dem Unterhaltungsverband „A.“ mit Bescheid vom 25. August 2017 die bis zum 31. August 2019 befristete naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur mehrmaligen Entfernung der betreffenden Biberdämme. Die Genehmigung gelte auch für die Eigentümer der Köhlerei A. und deren Mitarbeiter. Die Genehmigung wurde mit Auflagen verbunden. Der Bescheid wurde ebenfalls an die Klägerin zur Post gegeben. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 7. August 2017 bei dem Beklagten geltend, ihr sei aufgrund der Biber und der nachhaltigen Grundwassererhöhung ein starker wirtschaftlicher Schaden entstanden. Dieser solle ersetzt werden. Sie habe zwei Öfen außer Betrieb nehmen müssen. Aufgrund des Kapazitätsverlustes könne sie die Produktion in der Hauptsaison nicht stemmen und habe am 4. August 2017 ihren Betrieb aus Mangel an Ware schließen müssen. Erst nach Trocknung der Öfen könne sich eine Sanierung anschließen. Sie verliere die Einnahmen der Hauptsaison, die für die Kostendeckung des Betriebs in der Nebensaison unabdingbar seien. Der Schaden beruhe ausschließlich auf den Auswirkungen der Biberpopulation im A. und deren Aktivitäten. In Ergänzung des Antrags übermittelte die Klägerin einen Untersuchungsbericht der Firma A. vom 15. November 2017 und bezifferte die Kosten der Reparatur der Köhleröfen mit ca. 65.000,00 €. In den Untersuchungsergebnissen stellte der Bautenschutzgutachter fest, anhand der fotografisch dokumentierten, im Wasser stehenden und bereits abgestorbenen Bäume werde deutlich, dass diesen der langanhaltende Anstieg des Oberflächenwasserspiegels sehr zu schaffen mache. Durch das angestaute Wasser habe sich der Grundwasserspiegel im Bereich der Köhlerei erhöht. Die zusätzlichen Folgen daraus seien eine ständig gefüllte Sickergrube und Durchfeuchtungen der Fundamentbereiche der Industriemeiler. Die Feuchtigkeit in den Fundamenten sei in den Außenwänden der Industriemeiler kapillar nach oben gestiegen und habe die aus feuerfestem Beton bestehenden Außenwände durchfeuchtet. Da dies vorerst unbemerkt geblieben sei und beim Anfahren des Köhlereiprozesses Temperaturen zwischen 600 und 800 °C entstünden, sei es in den durchfeuchteten Bereichen wegen erhöhten Gasdrucks zu Absprengungen an der Innenseite der Außenwände gekommen. Den Betreibern der Anlage seien diese Prozesse bis zur Untersuchung dieser Prozesse nicht bekannt gewesen. Die Klägerin wandte sich mit E-Mail vom 30. November 2017 an den Beklagten und trug vor, ihr sei bereits nach Entnahme des Dammes im Juli 2017 aufgrund des Wasseranstaus ein großer Schaden entstanden. Mit der erteilten Ausnahmegenehmigung habe der Abschnitt A. direkt entlang der Köhlerei von jeglicher Stauung freigehalten werden können. Der Grundwasserstand sei erwartungsgemäß zurückgegangen. Unter Einsatz erheblicher Betriebsmittel habe die Trocknung aller Öfen für die bevorstehenden Reparaturanlagen zumindest vorbereitet werden können. Inzwischen habe die Biberaktivität wieder zugenommen. Im Bereich der Ofenanlage sei die Erde vermatscht und trockne nicht mehr ab. Die neue massive Stauung behindere den Abfluss des Grundwassers von der Köhlerei entlang des A.s. Nach monatelangen Trocknungsprozessen solle ein Testlauf mittels Hitzetest erfolgen, der wegen des Überschwemmungsbildes gefährdet sei. Deswegen sei eine Vorortbegehung zwingend erforderlich. Am 4. Dezember 2017 erkundete der Beklagte gemeinsam mit der Biberreferenzstelle und der Klägerin die Biberaktivitäten südlich der Köhlerei, Höhe der Einmündung A.in den A. und weiter bachabwärts. Die vorgefundenen und dokumentierten Nahrungsdämme Nr. 1 bis 3 sollten im Einvernehmen mit der Klägerin beseitigt, der Wohndamm Nr. 4 kurz vor der Straßenquerung A.bis maximal 40 cm geschlitzt und der Wasserspiegel dauerhaft durch den Einbau einer Drainage gesenkt werden. Am 19. Dezember 2017 erfolgte die Umsetzung der Maßnahmen durch den Unterhaltungsverband „A.“ unter naturschutzfachlicher Begleitung des Naturschutz- und Biberbeauftragten Herrn E.. Eine Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen erfolgte am Folgetag. Dabei konnte eine Absenkung des Wasserstandes im A. am Damm Nr. 4 um ungefähr 40 cm beobachtet werden. Die Klägerin sprach kurz darauf beim Landrat des Beklagten vor und stellte unter Berufung auf die Vereinbarungen im gemeinsamen Vororttermin erneut einen Eilantrag auf Beräumung der Biberdämme entlang des A.s bis zum A.. Es sei eine dauerhafte Absenkung des Wasserspiegels am Hauptdamm „auf“ 40 cm Höhe vereinbart worden. Der Wasserstand sei entgegen der vorherigen Absprachen aber auf 95 cm Höhe verblieben. Damm Nr. 3 sei nicht komplett entnommen, sondern nur bis auf den Grund geschlitzt worden. Als Kompromisslösung verständigten sich die Beteiligten auf die vollständige Entnahme des Dammes Nr. 3 und eine Senkung des Wasserspiegels am Damm Nr. 4 auf einen Wasserstand von 40 cm. Im Rahmen der Durchführung der beauftragten Arbeiten am Folgetag wurde ersichtlich, dass der vermutete Eingang zum Biberbau bei der angedachten Absenkung des Wasserspiegels freigelegt würde. Die Errichtung eines schützenden Walls zur Abmilderung des Eingriffs blieb erfolglos. Um die Wohnröhren weiter unter Wasser zu halten, wurde am 21. Dezember 2017 eine farbliche Markierung am Dammrand als Messstelle angebracht. Der so markierte Wasserstand solle gehalten werden. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden. Eine Kontrolle der Maßnahme fand am 22. Dezember 2017 statt. Am 3. Januar 2018 genehmigte der Beklagte dem Unterhaltungsverband „A.“ die vollständige Entfernung der Dämme Nr. 1 bis 3 und die Regulierung des Dammes Nr. 4 bis auf die Höhe der Festlegung mit Markierungsspray. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und forderte neben der vollständigen Entfernung des Dammes Nr. 3 die Senkung des Wasserstandes am Damm Nr. 4 auf 40 cm Wassertiefe. Sie wies auf Folgeschäden aufgrund der verzögerten Umsetzung der eigentlich abgesprochenen Maßnahmen hin. Alle Öfen hätten in der ersten Steinreihe Risse. Der Wirtschaftstrakt weise Feuchtigkeit und Nässe auf. Schwere Regenfälle verschärften die Situation zusätzlich. In der Folge genehmigte der Beklagte der Klägerin mündlich, Reste von Damm 3 eigenständig zu entfernen. Die bisher umgesetzten Maßnahmen wurden von den Beteiligten Mitte Januar 2018 gemeinsam zur Überprüfung deren Wirksamkeit in Augenschein genommen. Am Damm Nr. 3 konnte der ursprüngliche Bachverlauf wiederhergestellt werden. Der Wasserstand an Damm Nr. 4 lag auf der im Dezember 2017 festgelegten Markierung. Der Beklagte holte beim Landesamt für Geologie und Bergwesen (im Folgenden LAGB) eine hydrogeologische Stellungnahme zu den beschriebenen Vernässungen im Bereich der Köhlerei A. ein. Diese datiert vom 23. Januar 2018. Hierin wurde ausgeführt, eine direkte Vernässung der Flächen der Köhlerei durch den Bachanstau der Biber sei wenig wahrscheinlich. Es sei nicht auszuschließen, dass bei hohen Niederschlagsmengen bzw. bei einem ungenügenden Abfluss im A. oberflächennahe Stauwässer nicht im vollen Umfang abfließen könnten, einen Rückstau bildeten und somit ggf. zu Vernässungen führen könnten. Weiterhin befragte der Beklagte den Vorbesitzer der Köhlerei, Herrn D., zu den damaligen Verhältnissen von Köhlerei und Biberaktivitäten. Dieser gab an, es habe früher schon direkt vor Ort vergleichbare Biberaktivitäten gegeben, ohne dass es Probleme mit den Öfen gegeben habe. Er traf Aussagen zum Betrieb der Öfen und zu den regelmäßig zu tätigenden Reparaturarbeiten. Weiter schilderte er Beobachtungen zur aktuellen Bewirtschaftung der Köhlerei. Der LHW erstattete am 16. Februar 2018 einen Bericht zu den Grundwasserverhältnissen und der Vernässungssituation A. 1, Köhlerei. Unter Beschreibung der vorherrschenden hydrogeologischen Verhältnisse wurde die Bildung von niederschlagsabhängigem „schwebenden Grundwasser“, welches auf der stauenden Schicht dem Gelände folgend abfließe, dargestellt. Die durch die Biberdämme verursachten Aufstauungen des A.s bzw. seiner Zuflüsse führten zu flächenhaften Überflutungen und damit zu einer fortlaufenden Infiltration und Auffüllung des schwebenden Grundwassers. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere die im Oberlauf des A.s und des Forstgrabens Schwedenwiese entstandenen Aufstauflächen die Vernässungserscheinungen im Bereich der Köhlerei verstärkten. Die analysierten und ausgewerteten Fachunterlagen bezögen sich jedoch nicht auf den unmittelbaren Bereich der Köhlerei A., sodass zur konkreten Beurteilung der Situation eine gesamtheitliche Untersuchung, Vermessung und Sondierung des Köhlereigeländes empfohlen wurde. In ihrem Schreiben vom 17. Februar 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die bisher durchgeführten Maßnahmen seien nicht ausreichend. Es drohe in absehbarer Zeit ein Totalschaden der Ofenanlage. Sie beantragte die Renaturierung des Quellgebietes sowie des A.systems zur schnellen Ableitung der auf das Köhlereigelände drückenden Wassermassen und die Umsiedlung der Biber. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 13. April 2018 an die Klägerin eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, indem er den Unterhaltungsverband „A.“ ermächtigte, die im Lageplan gelb markierten Nahrungsdämme (insgesamt 16) vollständig und neu entstehende Abflusshindernisse zu entfernen. Die Genehmigung gelte nicht für rot markierte Wohndämme. Die genehmigten Maßnahmen setzte der Unterhaltungsverband „A.“ am 24. April 2018 um. Wegen der ausgenommenen Wohndämme im Bescheid vom 13. April 2018 erhob die Klägerin Teilwiderspruch. Den gerichtlichen Eilantrag der Klägerin, dem Unterhaltungsverband „A.“ die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen, alle Biberdämme im Bereich des gesamten Forstgrabens und des A.s zu entfernen, lehnte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 2. Mai 2018 (8 B 378/18 HAL) mit der Begründung ab, die Klägerin habe den unzuständigen und damit falschen Antragsgegner in Anspruch genommen. Auch das im Verfahren 8 B 397/18 von ihr weiter verfolgte Begehren der Entfernung aller Biberdämme im bezeichneten Gebiet blieb ohne Erfolg, weil ihr kein eigener Anspruch zustünde, dass einem Dritten eine artenschutzrechtliche Genehmigung erteilt würde (Beschluss des VG Halle vom 22. Mai 2018, nachfolgend die Beschwerde ablehnend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 2 M 61/18). Am 4. Mai 2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten die sofortige Öffnung der Schleusen am A.teich und die Beseitigung aller (Biber-) Dämme im A.tal. Sie fügte eine Lichtbilddokumentation von Schäden des Wohnhauses und Wirtschaftsgebäudes bei. Das Ingenieurbüro A.führte im Auftrag der Klägerin eine Untergrunderkundung durch und fertigte am 16. Mai 2018 einen geotechnischen Bericht. Hierin stellte es fest, bis zur Entfernung des unmittelbar am Betriebsgrundstück befindlichen Dammes Ende Juli 2017 habe aufgestautes Wasser über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten in Höhe der Ofenachse bis Oberkante Zuwegung gestanden. Infolge des langen Zeitraums, verbunden mit fehlenden Abflussmöglichkeiten, habe eine weitreichende Wassersättigung der Böden stattgefunden. Zusätzlich problematisch sei das materialspezifisch hohe Wasseraufnahmevermögen der Schamottausmauerung und der Schamottmörtel. Hierzu nahm der LHW am 11. Juli 2018 Stellung. Seine Darstellung in der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 werde durch die geotechnischen Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich des Nachweises von Grundwasserstauern sowie der Ausbildung von Schichtenwasser, bestätigt. Anhand der Untersuchungsergebnisse könne ein Zusammenhang zwischen den Biberaktivitäten und den Vernässungserscheinungen im Gelände der Köhlerei nicht ausgeschlossen werden. Das LAGB wertete ebenfalls den Bericht des Ingenieurbüros A.im Schreiben vom 17. Juli 2018 fachlich aus. Im Ergebnis der zusammenfassenden Neubewertung auf der Grundlage von Luftbildern, Topografien, Beurteilung der Vorortsituation und der hydrogeologischen Situation kam es darin zu der Bewertung, der in der Vergangenheit durch die Biber verursachte Aufstau des A.s vor dem Grundstück der Köhlerei habe zu einer lang anhaltenden Behinderung des Abflusses von Schichtenwasser geführt und wahrscheinlich damit einen Rückstau und erhöhe Wasserstände im Grundstücksbereich verursacht. Sollte der Wasserspiegel tatsächlich auf Höhe Parkplatz gestanden haben, sei eine direkte Beeinflussung der Ofenfundamente sehr wahrscheinlich. Die Durchgängigkeit des Baches nach Beseitigung einer Reihe von Biberdämmen sei wiederhergestellt. Mit Bescheid vom 20. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 7. August 2017 auf Gewährung einer Entschädigung zum Schadensausgleich ab und stellte fest, es bestünde kein Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt auf eine finanzielle Entschädigung. Zur Begründung führte er aus, es liege keine unzumutbare Belastung des Eigentums und des Gewerbebetriebs aufgrund des Biberschutzes vor. Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen, die vorrangig zur Abwendung von Schäden beantragt werden müssten, seien auch erteilt worden. Der damalige Wasserrückstau im A. nahe der Köhlerei sei vollständig beseitigt worden. Insgesamt seien im Zeitraum 2017 bis Mai 2018 im A. und Forstgraben 25 Biberdämme vollständig entfernt und ein Wohndamm geschlitzt worden. Kurzfristige Eigentumseinschränkungen seien nicht unzumutbar. Aufgrund der Durchführung zeitnaher wirksamer Abhilfemaßnahmen seien keine unzumutbaren Schäden im Eigentum der Klägerin entstanden. Ob die Durchfeuchtung der Wände der Brennöfen kausal auf Einwirkungen des Bibers im Fließgewässer zurückzuführen sei, sei fraglich. Weitere Bedenken bestünden hinsichtlich der Substanz und des Verschleißes an den inzwischen ca. 40 Jahre alten Öfen, die bei sehr hohen Betriebstemperaturen beheizt würden und keine Sperrschichten gegenüber drückendem Grundwasser aufwiesen. Ferner sei die konkrete Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums führe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie teilte mit, der eingetretene und fortlaufende Schaden beziehe sich nicht nur auf zwei Brennöfen. Aufgrund der starken Vernässung im Juli 2017 und immer wieder auftretender Rückvernässung hätten alle vier Öfen stillgelegt werden müssen. Im Februar 2018 habe unter Aufsicht des Bautenschutzgutachters eine Wiederinbetriebnahme von zwei Öfen stattgefunden, die im Notbetrieb liefen. Die Vernässungsschäden beträfen das gesamte Gelände und sämtliche Gebäude auf dem Köhlereigelände. Ursächlich seien das zögerliche und inkonsequente Handeln der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der Regulierung der Biberaktivitäten und deren Auswirkungen. Der wirtschaftliche Standort werde weiterhin existenziell bedroht. Dem Widerspruch legte die Klägerin eine Lichtbilddokumentation hinsichtlich der geltend gemachten Schäden bei. Am 8. November 2018 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Räumung sämtlicher Biberbauwerke im Bereich A. ab Brücke gesperrter Wanderweg bis zur Einmündung des A.s in den Durchlauf am Wanderweg A.wegen Neuaktivitäten von Bibern und anhaltender Vernässung und Neuüberflutungen. Die im Notbetrieb befindliche Ofenanlage (Öfen 2 und 3) habe sie wieder stilllegen müssen. Mit Eintreten der Regenzeit seien eine starke Rückvernässung der gesamten Ofenanlage wahrscheinlich und ihr Unternehmen akut gefährdet. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2018 unter Verweis auf die bestehende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 3. Januar 2018 ab. Durch den Unterhaltungsverband „A.“ erfolge aktuell durch Mitarbeiter des Landkreises eine Regulierung der Biberdämme. Hierdurch werde sichergestellt, dass dauerhaft keine neuen großflächigen Überstauungen entstehen könnten. Zudem würden neu entstandene Nahrungsdämme im näheren Umkreis zum Köhlereigelände entfernt, sobald die Gefahr eines Rückstaus des A.s mit Wirkung auf das Gelände der Köhlerei A. bestehen könnte. Zuletzt beantragte die Klägerin am 15. Mai 2019 die dauerhafte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zur Freihaltung und Schutz vor Biberaktivitäten am A. entlang der Köhlerei A. zwischen den beiden Wegbrücken. Die Genehmigung sollte an die Stiftung Köhlerei A. erteilt werden. Im Juli 2019 meldete die Klägerin erneute Biberaktivitäten, die an zwei Standorten festgestellt werden konnten. Hierzu erteilte der Beklagte der Klägerin am 17. Juli 2019 die Erlaubnis zur Entfernung des festgestellten Nahrungsdammes und der befristeten Regulierung. Der Sachverständige Dr. rer. nat. Andreas Wahren erstellte im Auftrag der Klägerin am 18. Juli 2019 ein hydrologisches Gutachten zur Bewertung des Einflusses der Biberstaue auf die Grundwasserstände auf dem Grundstück der Köhlerei A.. Dieses legte die Klägerin im Widerspruchsverfahren vor. In seiner Untersuchung stellte der Gutachter fest, die Vernässungen an der Köhlerei A. seien nicht allein auf die Niederschlagssituation in den Jahren 2017 und 2018 zurückzuführen. Im Jahr 2017 hätten bis zur Entnahme des Biberdamms 1 an der Köhlerei teilweise flurnahe Grundwasserstände geherrscht. Nach der Absenkung des Wasserstandes am Damm Nr. 4 und Entfernung des Dammes Nr. 3 seien die Grundwasserstände auf dem Köhlereigelände gefallen. Diese seien zu diesem Zeitpunkt immer noch höher als vor dem Jahr 2017 beobachtet gewesen. Schlitzungen im März 2018 hätten einen moderaten Rückgang der Grundwasserstände an der Köhlerei bewirkt. Erst mit der deutlichen Trockenheit im Sommer 2018 seien die Messwerte deutlich zurückgegangen. Die im September / Oktober 2018 wiedereinsetzende Biberaktivität an den Dämmen Nr. 3 und 4 habe erneut zu flächigen Überschwemmungen neben dem Gewässerlauf des A.s geführt. Der Grundwasserspiegel sei mit einer Verzögerung von ca. einem Monat bis auf ca. 2,5 m unter Geländeoberkante, also deutlich im schadensauslösenden Bereich gestiegen. Rückgänge des Grundwassers hätten erst im Mai eingesetzt. Er beschrieb für das A.tal sehr komplexe geohydraulische Strukturen. Die großflächigen durch den Biber angelegten Überschwemmungsflächen hätten zu einer permanenten Speisung von Bereichen, in denen das Wasser mittel bis gut versickere, geführt und füllten damit die temporär wasserführenden Grundwasserstockwerke, deren Versickerung in den Hauptwassergrundleiter bzw. der horizontale Abfluss entlang des Gefälles auf wenige Störungsbahnen zwischen den stauenden Schichten begrenzt sei. Somit könnten Aufstauungen im Quellgebiet den Andrang von lateral zufließendem schwebendem Grundwasser zum Köhlereigelände erhöhen. Der Wasserstand an Damm Nr. 4 stünde im Zusammenhang mit dem Grundwasserabfluss. Daher trete bei großen Niederschlägen rückschreitende Vernässung auf, da das Wasser weder lateral abfließen noch vertikal versickern könne. Das Gewässer (A.) könne hierbei nur eingeschränkt die Entwässerung des Köhlereigrundstückes gewährleisten. Aufstauungen des Gewässerlaufs seien mit Blick auf die Gebäude- und Produktionsstätten der Köhlerei als problematisch zu bewerten. Am kritischsten sei der Aufstau des Gewässers unmittelbar neben dem Köhlereigelände einzuschätzen. Am ehesten unbedenklich sei ein Aufstau im Bereich des Mittellaufes des Forstgrabens Halber Mond. Empfohlen werde, den gesamten Gewässerlauf des A.s durchgängig und frei von Barrieren zu halten. Zu den im Gutachten enthaltenen Aussagen nahmen die untere Wasserbehörde des Beklagten am 8. August 2019, der LHW am 22. August 2019 und das LAGB am 16. September 2019 Stellung. Der LHW führte aus, die im Gutachten vorgenommenen Auswertungen der Grundwasserstände bezögen sich nur auf die Grundwassersituation unter dem anstehenden Stauer. Es werde weder ein räumlicher Bezug der im Jahr 2018 auf dem Gelände der Köhlerei errichteten Messstellen zu den Schäden an den Anlagen der Köhlerei vorgenommen noch würden die Schichtenverzeichnisse der beiden Bohrungen ausgewertet. Derzeit gebe es keine Messstelle, die das für die Vernässungserscheinungen verantwortliche schwebende Grundwasser erfasse. Die aus der Auswertung der geologischen Situation abgeleiteten Schlussfolgerungen für die Grundwassersituation im Bereich der Köhlereianlagen erschienen schlüssig und nachvollziehbar. Die biberbedingten Aufstaue am A. bildeten generell eine potenzielle Vernässungsgefahr für die Köhlerei. In dem vorliegenden Gutachten würden jedoch keine zusätzlichen Untersuchungen, Vermessungen u. ä. durchgeführt bzw. wichtige Voruntersuchungen in die Auswertungen der Grundwassersituation einbezogen. Aufgrund fehlender Einmessungen sowohl des Geländes der Köhlerei als auch der Messstellen und der Biberanstaue sowie der Kürze der Beobachtungsdauer könne ein konkreter Nachweis der Auswirkungen der Biberaufstaue, insbesondere unterhalb der Köhlerei, nicht als erbracht angesehen werden. Der Schlussfolgerung des Gutachters, es bestünde ein eindeutiger Bezug zwischen den in den Messstellen auf dem Köhlereigelände gemessenen Wasserständen des Sickerwassers und der Tätigkeit der Biber im Unterlauf des A.s widersprach ferner das LAGB in seiner Stellungnahme. Maßgeblich für die Vernässung im Bereich des Grundstücks werde auch hier das Sickerwasser gesehen. Es sei zweifelsfrei, dass der bis zum Jahr 2017 vorhandene Biberdamm unmittelbar vor dem Köhlereigelände zu sehr hohen Sickerwasserständen bis in die Fundamente der Öfen geführt haben könne. Nach Entfernung des Dammes hätten sich die Abflussverhältnisse deutlich günstiger entwickelt. Ein Bezug zwischen den seit dem Jahr 2018 auf dem Köhlereigelände gemessenen Sickerwasserständen und den unterstrom stattfindenden Biberaktivitäten sei jedoch nicht bewiesen und eher nicht gegeben. Die im Gutachten beschriebenen im September/Oktober 2018 wiedereinsetzenden Biberaktivitäten an den Dämmen Nr. 3 und 4 und daraufhin bis in den schadensauslösenden Bereich ansteigenden Grundwasserstände würden praktisch in der konkreten Situation keinen Beweis für den Zusammenhang erbringen. Es sei zu erkennen, dass der Wasserstand des oberflächennahen Grund- bzw. Sickerwassers sehr stark mit den Niederschlägen korreliere. Auch die fachliche Einschätzung der unteren Wasserbehörde kam zu dem Ergebnis, dass weitere Ursachen für die Vernässungen auf dem Köhlereigelände in Betracht zu ziehen seien. Zunächst führe die Betrachtung der Böden im Bereich der Schwedenwiese und der Talaue des A.s auf Höhe der Köhlerei zu der Schlussfolgerung, dass aufgrund der Entstehung von Pseudogleyen und des Vorhandenseins von Podsol und Braunerde-Podsol bereits in der Vergangenheit in diesen Bereichen feuchte Standorte mit stauwassergeprägten Bereichen vorhanden gewesen seien. Zudem liege eine Beeinflussung des Grundwasseranstieges durch Niederschläge vor, sodass ober- und unterirdisch abfließendes Hangwasser mit zu betrachten sei. Die im Gutachten angenommene Beeinflussung des Grundwasserstandes auf dem Köhlereigelände durch Damm Nr. 4 wurde in Anbetracht der Entfernung (von ca. 340 m Luftlinie), des Höhenunterschiedes von 4 bis 4,5 m und der im Einzelnen nicht erhobenen Bodenkennwerte / Lagerungsverhältnisse als sehr pauschal eingeschätzt. Zudem habe der Gutachter immer wieder auf vor Einrichtung der Messstellen so nicht erfolgte Beobachtungen der Vernässungssituation hingewiesen, ohne diese zu hinterfragen und zu plausibilisieren. Bezüglich der beschriebenen Setzungserscheinungen kämen weitere Auslegungen in Betracht. So könnten in meist wassergesättigten bindigen Schichten im Untergrund, die aufgrund des extrem trockenen Jahres zunehmend an Wasser verlören, Schrumpfungsprozesse wirken, die ebenfalls zu Setzungen der darüber liegenden Schichten und der darin gegründeten Bauwerke führen würden. Über den Teilwiderspruch der Klägerin gegen die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 13. April 2018 entschied das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2020 und wies diesen zurück. Die Voraussetzungen für die Entnahme weiterer Biberdämme und Freihaltung des Durchflusses des Forstgrabens lägen nicht vor, da die Entfernung zum Köhlereigrundstück zu groß sei, um Auswirkungen bezüglich einer Vernässung des Köhlereigrundstückes zu haben. Des Weiteren sei kein Anspruch auf Fang und Umsiedlung der im A.- und im Forstgrabenbereich lebenden Biber gegeben. Das Landesverwaltungsamt wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020, zugestellt am 8. April 2020, den Widerspruch der Klägerin gegen den den Entschädigungsanspruch ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 zurück. Zur Begründung führte es aus, das Begehren der Klägerin sei auf einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gerichtet und keine Entschädigung im Sinne des § 68 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG. Die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs lägen nicht vor. Der Beklagte habe vorrangig Ausnahmegenehmigungen erteilt und die Herausnahme von Biberdämmen, Dammschlitzungen, Drainageanlagen genehmigt und deren Durchführung veranlasst. Somit sei die Entstehung einer unzumutbaren Belastung verhindert worden. Hier finde unmittelbar kein Eingriff in das Eigentum mittels Verwaltungsakts oder Schutzgebietsausweisung statt, sondern allenfalls mittelbar durch ein Nichterteilen oder ein nicht rechtzeitiges Erteilen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach vorheriger Antragstellung. Eine Eigentumseinschränkung aufgrund der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes ergebe sich daraus, dass es der Klägerin untersagt sei, Biberdämme eigenständig nach ihren Vorstellungen zu reduzieren und damit die nach ihrer Auffassung eingetretene Vernässung von Teilflächen ihres Grundstücks zu beseitigen. Ein Verbleiben unverhältnismäßiger Belastungen trotz erteilter Ausnahme oder Befreiung werde nicht gesehen, weil sich die Vernässungserscheinungen auf dem Grundstück im weiteren Jahresverlauf und bis November 2018 weitgehend erledigt hätten und die betrieblichen Anlagen größtenteils benutzt werden könnten. Eine im Einzelfall anzunehmende unzumutbare Belastung sei nicht auf Dauer eingetreten und nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Die beigebrachten Gutachten würden den Nachweis der Kausalität zwischen den Biberaktivitäten und den Vernässungen und den hierdurch entstandenen Schäden nicht zweifelsfrei erbringen. Diese seien ausweislich der Stellungnahmen des LHW vom 22. August 2019 und des LAGB vom 16. September 2019 von einer Fehlerhaftigkeit und teilweisen Unvollständigkeit gekennzeichnet. Ebenso sei nicht nachgewiesen, dass eine unzumutbare Belastung durch die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eingetreten sei. Am 7. Mai 2020 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und zu dessen Begründung einen Klageentwurf beigefügt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. Daraufhin hat sie am 25. Januar 2023 Klage, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhoben. Sie trägt vor, bis zum Jahr 2017 sei es zu keinerlei Problemen mit Vernässungen des Grundstücks der Köhlerei gekommen. Durch Biberbaue in unmittelbarer Nachbarschaft ihres Grundstücks sei der A. im Frühjahr 2017 in seinem natürlichen Abfluss behindert gewesen. Sie habe bereits im Vororttermin am 31. Mai 2017 einen mündlichen Antrag auf Entfernung des großen Biberdamms gestellt. Es sei zur Vernässung ihres Grundstücks gekommen, sodass die Fundamente und die Mauerwerksstruktur der Köhleröfen durch aufsteigende Nässe, Setzung des Untergrunds und Frost nachhaltig geschädigt worden seien. In den vorgelegten Gutachten würden als Hauptursache der Vernässungen die Biberdämme identifiziert. Durch deren Anstauungen habe sich schwebendes Grundwasser ausgebildet, welches nur verzögert abfließen könne. Es komme zu artesischen Grundwasserverhältnissen. Der Beklagte habe regulierende Maßnahmen erst Monate später oder gar nicht durchgeführt. Die zahlreichen Verzögerungen hätten immer wiederkehrende starke Rückvernässungen verursacht. Insbesondere die Räumung des Dammes Nr. 4 habe nicht stattgefunden. Erst als der Beklagte selbst ein Interesse an der Beseitigung der Dämme aus brandschutzrechtlichen Gründen gehabt habe, seien die notwendigen Maßnahmen sofort und vollkommen unproblematisch ergriffen worden. Sie selbst habe Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht eher stellen können, weil die Vernässungen und die Schäden erst später erkennbar gewesen seien. Zunächst hätten nur noch drei statt der vier Öfen für die Produktion genutzt werden können. Durch anhaltende Vernässung auch im Jahr 2018 aufgrund von Biberanstauungen sei die gesamte Ofenanlage von dem Schaden betroffen. Ein Ofen sei seit im Jahr 2021 stillgelegt. Die drei anderen Öfen hätten insbesondere in den unteren Steinreihen Material verloren, Risse und Abplatzungen sowie Fundamentrisse seien entstanden, zum Teil sei der Fuchs (Schornsteinanbau) abgerissen. Für die Trockenlegung der Ofenanlage seien ca. 24 Tonnen Holzkohle im Zeitraum Juni 2017 bis Januar 2018 verbrannt worden. Inzwischen stünden dem Unternehmen drei Öfen mit verminderter Kapazität und erhöhtem Wartungsbedarf sowie eine grundsanierte Glocke für die Produktion zur Verfügung. Durch den erhöhten Betrieb der Glockenanlage seien die Glocken durchgebrannt. Diese seien zum Teil aufwendig repariert worden. Am Wohnhaus sei es bereits im Mai 2017 zu ersten Nässeerscheinungen gekommen. Aufgrund aufsteigender Nässe seien Risse in den Wänden und Putzschäden entstanden. Aufgrund der Setzungen würden die Gebäude die Hanglage entlangrutschen, Anbauten lösten sich und eine Decke sei angebrochen. Erst im Jahr 2020 habe an der Ofenanlage ein seichter Graben zur Regenwasserableitung gezogen werden können. Zuvor sei hiervon seitens der Gutachter abgeraten worden, damit die schweren Öfen nicht einstürzen. Horizontalsperren könnten an den Meilern nicht eingebracht werden, da diese nicht hitzebeständig seien. Die Öfen stünden allein deshalb noch, weil sie unter Betreuung eines Bautenschutzgutachters professionell gesichert worden seien. Soweit sich der Beklagte in seiner Entscheidung auf Aussagen des Vorbesitzers berufen habe, könne eine mögliche Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden. Dieser sei seit April 2016 nicht wieder auf dem Köhlereigelände gewesen. Das Unternehmen sei in einem guten und gepflegten Zustand erworben worden. Lediglich die Glockenanlage habe sich in einem nicht einsatzfähigen Zustand befunden und sei im Jahr 2017 teilweise restauriert worden. Am 21. Dezember 2020 hat die Klägerin beim Beklagten für die entstandenen Schäden und Folgeschäden an ihrem Unternehmen eine (weitere) Anerkennung des Schadens und eine vollumfängliche Entschädigung beantragt. Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsverfahren haben die Beteiligten mit Blick auf das Klageverfahren ruhend gestellt. Die Klägerin hat im Klageverfahren Rechnungen über Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Meilern und der Glocke 1 aus dem Jahr 2020 in Höhe von insgesamt 30.112,80 €, Betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Jahre 2016 bis Mai 2023, Einkommenssteuerbescheide und einen Untersuchungsbericht des Herrn ... vom 29. Juni 2023, in dem die Untersuchungsergebnisse zu den Messungen und Kontrollmessungen der Materialfeuchte in der Ofenanlage, Schäden an Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit entsprechendem Sanierungsvorschlag (Gesamtsumme 287.459,00 €) dargestellt werden, beigebracht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 3. April 2020 zu verpflichten, ihr eine Entschädigung wegen eines Vermögensnachteils, der ihr auf dem Grundstück der Köhlerei A. aufgrund von Biberaktivitäten entstanden ist, dem Grunde nach zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung im streitigen Bescheid. Zudem trägt er vor, eine staatliche Schadensersatzpflicht für durch wildlebende Tiere verursachte Schäden bestünde nicht. Soweit Entschädigungsleistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu prüfen wären, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Hierauf habe die Klägerin keinen Anspruch. Der Biber stehe unter Schutz und sei historisch im Bereich des A.s verbreitet. Es sei nicht eindeutig geklärt, ob zwischen einer Nutzungseinschränkung des Grundstücks der Klägerin und den Aktivitäten der Biber überhaupt ein kausaler Zusammenhang bestünde. Zu berücksichtigen seien die Gesamtheit der Lage und die Beschaffenheit des Grundstücks mit seinen Bestandteilen und den örtlichen Gegebenheiten. Es könnten hinsichtlich der geltend gemachten Schäden auch das erhebliche Alter und die Art und Weise der Nutzung der Öfen nicht außer Betracht bleiben. Das Auftreten von Schichtenwasser im Bereich der Öfen bei Bestehen einer oberflächennahen bindigen Schicht sei in Abhängigkeit von den jeweiligen Niederschlagsmengen zu sehen. Auch der Vorbesitzer der Köhlerei habe auftretende Vernässungen auf dem Grundstück der Köhlerei bejaht. Er sei über die niederschlagsreichen Jahre 2007, 2010 und 2011 Eigentümer gewesen. Er führe die jetzt auftretenden Schäden an den Öfen auf eine geänderte Fahrweise und Wartung dieser durch die Klägerin zurück. Zudem wäre die Anstauung durch Biber aufgrund der räumlichen und höhenmäßigen Entfernungen nur mit artesisch gespannten Grundwasserleitern überbrückbar, die dort weder bekannt seien noch von den Gutachtern der Klägerin ausgewiesen würden. Dies habe auch nicht - wie die Klägerin meint - der LHW festgestellt. Die von ihm betrachteten vier Messstellen hätten Grundwasserstände zwischen 7,40 und 26,40 m unter der Geländeoberkante ausgewiesen, wobei die Messstellen nicht die schwebenden Grundwasserstände erfassten, sondern sich allein auf den Grundwasserleiter bezögen. Die Klägerin habe ferner zu keinem Zeitpunkt eigene Vorkehrungen zum Schutz ihres Eigentums getroffen. So bestünde z. B. die Möglichkeit, die Öfen mittels Drainage oder durch den Einbau einer Sperrschicht vor aufsteigender Feuchtigkeit zu schützen. Sie habe durch den unsachgemäßen Betrieb - Nutzungseinschränkung / Außerbetriebsetzung von Öfen - die Vernässungsschäden erheblich verschlimmert. Der Vorgänger habe sich beim Betrieb der Öfen auf die Vernässungssituation eingerichtet. Es liege keine unzumutbare Belastung der Klägerin vor. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lasse sich kein Anspruch des Eigentümers auf diejenige Nutzungsmöglichkeit mit dem größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil ableiten. Im Falle einer Unzumutbarkeit dürfe kein genügender Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleiben oder eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden sei oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbiete, würde unterbunden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Klägerin habe ihren Betrieb in seinem wesentlichen Bestand fortführen können. Zudem seien - auch ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen worden sei - alle Bauwerke der Biber, bei denen ein Zusammenhang nicht habe ausgeschlossen werden können, teilweise mehrfach und in angemessenen Zeiträumen zur Entnahme freigegeben worden. Schon deswegen sei ein Anspruch der Klägerin ausgeschlossen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.