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Beschluss

2 O 117/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer Klage mit dem Zusatz: "Die Klage soll nur als eingereicht gelten, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird!"(Rn.14) 2. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Erhebung einer Klage durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Klagefrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Klage mit dem Zusatz: "Die Klage soll nur als eingereicht gelten, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird!"(Rn.14) 2. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Erhebung einer Klage durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Klagefrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat.(Rn.16) I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU. Der am (…) 1979 geborene Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger. Anfang 2016 reiste er zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin im Parallelerfahren 2 O 118/20, und ihrem im Jahr 2002 geborenen Sohn in das Bundesgebiet ein. Am (…) 2017 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 stellte die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU den Verlust des Rechts des Antragstellers auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest. Zugleich forderte sie ihn auf, das Bundesgebiet bis zum 5. Juli 2019 zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte sie ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei nicht mehr als Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU anzusehen, da sein letztes Arbeitsverhältnis am 15. Juli 2018 geendet habe. Die Teilnahme an einer Maßnahme der N.- Bildungsinstitut GmbH erfülle die Voraussetzungen der Freizügigkeit nicht. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibe das Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nur für die Dauer von 6 Monaten unberührt. Er sei auch kein Arbeitsuchender i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, denn Anhaltspunkte dafür, dass er sich ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemühe, lägen nicht vor. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 2019 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, er sei nach wie vor Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, da er auf Grund einer am 11. Februar 2019 mit dem Jobcenter A-Stadt abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung eine Berufsausbildung bei N.- absolviere. Er könne derzeit gar nicht in Vollzeit als Arbeitnehmer tätig sein, da er die Maßnahme durchführen müsse. Zudem absolviere er derzeit ein Praktikum bei der D. GmbH mit einer Einstellungsoption zum 1. Juli 2019. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 übersandte er eine Bestätigung der D. Dienstleistungsgesellschaft mbH der P.- Stiftungen vom 19. Juni 2019, wonach er zum 1. Juli 2019 befristet für 1 Jahr eingestellt werde. Mit Schreiben vom 12. August 2019 übersandte er den am 25. Juni 2019 zwischen ihm und der D. Dienstleistungsgesellschaft mbH der P.- Stiftungen abgeschlossenen Arbeitsvertrag über ein vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befristetes Arbeitsverhältnis. Mit Bescheid vom 28. August 2019 hob die Antragsgegnerin daraufhin den Bescheid vom 27. Mai 2019 für den Antragsteller zum 1. Juli 2019 auf. Die Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, sowie die Androhung der Abschiebung wurden ebenfalls aufgehoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 27. Mai 2019 zurück. Am 27. März 2020 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2020 aufzuheben, soweit er noch keine Erledigung seit dem 1. Juli 2019 gefunden habe. Die Klageschrift war mit folgendem Zusatz versehen: "Die Klage soll nur als eingereicht gelten, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird!" Zugleich stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. März 2020 beigefügt, die weder Angaben zu seinen Einnahmen noch zu den Einnahmen seiner Ehefrau enthielt. Beigefügt war lediglich eine Kopie des Bescheides des Jobcenters A-Stadt vom 2. Juli 2019 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2019. Aufgrund einer Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Jobcenter A-Stadt mit Schreiben vom 23. Juli 2020 mit, die aus dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft habe nur bis zum 31. Dezember 2019 Leistungen erhalten. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 seien Leistungen mit Bescheid vom 3. Februar 2020 abgelehnt worden. Ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sei abgelehnt worden, da die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Leistungsanspruchs nicht eingereicht worden seien. Ab dem 1. Juli 2020 bestehe generell kein Anspruch, da ab diesem Zeitpunkt keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit mehr bestehe. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung bis zum 30. Juni 2019 nicht freizügigkeitsberechtigt gewesen. Der Arbeitsvertrag mit der D. Dienstleistungsgesellschaft mbH der P.- Stiftungen sei erst zum 1. Juli 2019 geschlossen worden. Weder die vom 19. Februar bis zum 30. Juni 2019 andauernde Fortbildungsmaßnahme bei der N.- Bildungsinstitut GmbH noch das über diese Maßnahme organisierte Praktikum seien eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen. Der Antragsteller sei auch nicht auf Arbeitsuche i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU gewesen, denn er habe bis zum Erlass der Verlustfeststellung keine Nachweise zu seinen Bemühungen um Arbeit oder zu der begründeten Aussicht auf eine Einstellung vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2020 nicht abzuhelfen, und zur Begründung ergänzend ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da sie unter der unzulässigen Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben worden sei. Mit dem als "Klage" bezeichneten Schriftsatz vom 26. März 2020 sei Klage erhoben worden. Es sei nicht lediglich ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes, noch durch Erhebung der Klage anhängig zu machendes Verfahren gestellt worden. Vielmehr liege eine unter einer Bedingung erhobene - und damit unzulässige - Klage vor. Dem stehe nicht entgegen, dass der Klageschriftsatz vom 26. März 2020 mit dem Zusatz überschrieben sei: "Die Klage soll nur als eingereicht gelten, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird!" Denn diese Erklärung verkörpere den Erklärungswert, dass nur unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung Klage erhoben worden sei. Allein der Umstand, dass der Prozesskostenhilfeantrag und die Klage in zwei gesonderten Schriftsätzen formuliert worden seien, rechtfertige eine andere Bewertung nicht. Denn bei einer Gesamtbetrachtung der beiden Schriftsätze liege eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage vor. Gegen die Annahme eines isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe spreche auch, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem parallel geführten Verfahren des Sohnes des Antragstellers (8 A 74/20 MD) mit seinem Schriftsatz vom 25. September 2020 erklärt habe: "Der Klageantrag, der bedingt gestellt wurde, wird nicht weiterverfolgt." II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Klage ist unzulässig, denn der Antragsteller hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2020 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. März 2020 gemäß § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so dass die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 186 ff. BGB mit Ablauf des 16. April 2020 ablief. Mit der am 27. März 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage wurde diese Frist nicht gewahrt, denn hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um eine unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage, die allein geeignet gewesen wäre, die Klagefrist zu wahren. Wird - wie hier - bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 - 9 B 92.90 - juris Rn. 8 m.w.N.). Hiernach kommt eine Auslegung dahin, dass die am 27. März 2020 eingegangene Klage unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden sollte, nicht in Betracht. Dem steht der insoweit eindeutige Zusatz entgegen, die Klage solle nur als eingereicht gelten, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Damit hat der Antragsteller eindeutig klargestellt, dass er das Hauptsacheverfahren nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung einleiten will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 B 131.08 - juris Rn. 4). Ob die Auslegung des Klageschriftsatzes vom 26. März 2020 ergibt, dass von der zweiten Möglichkeit - eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage - oder der dritten Möglichkeit - ein der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage - auszugehen ist, kann dahinstehen, denn weder die zweite noch die dritte Auslegungsmöglichkeit führen zu einer unbedingten Klage, mit der allein die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt worden wäre. Weder eine unter einer Bedingung erhobene - unzulässige - Klage noch ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag wahren die Klagefrist (vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 166 Rn. 23). Angesichts der mit der Erhebung einer unzulässigen Klage verbundenen Kostenfolge und der erkennbaren Absicht des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Entstehung von Gerichtskosten zu vermeiden, dürfte indessen im vorliegenden Fall eine Auslegung naheliegen, dass es sich bei dem Klageschriftsatz vom 26. März 2020 lediglich um einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer Klageschrift handelt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Zwar ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass ein Beteiligter, der sich nicht in der Lage sieht, die Kosten eines Klageverfahrens, insbesondere die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, aufzubringen, die Möglichkeit hat, vor Klageerhebung einen sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und nach Bescheidung dieses Antrages unter Inanspruchnahme von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der bis dahin in aller Regel verstrichenen Klagefrist die zunächst nur beabsichtigte Rechtshandlung nachzuholen. Fehlendes Verschulden an der Fristüberschreitung als Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch in derartigen Fällen nach allgemeiner Auffassung nur dann angenommen werden, wenn der betreffende Beteiligte innerhalb der Frist einen ordnungsgemäßen, insbesondere bescheidungsfähigen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht eingereicht hat (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 A 106/15 - juris Rn. 5). Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Erhebung einer Klage durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Klagefrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11.97 - juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 - juris Rn. 3; HambOVG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 Bf 196/14.Z - juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 4 A 403/17 - juris Rn. 3; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 38). Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Danach sind dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belegen beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat sich die mittellose Partei gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eines Vordrucks zu bedienen Diesen Voraussetzungen genügt der innerhalb der Zulassungsfrist vorgelegte Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers nicht. Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat bereits mit Verfügung vom 30. Juli 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der eingereichte Antrag auf Prozesskostenhilfe falsch, zumindest jedoch unvollständig war. Die Erklärung vom 25. März 2020 war fehlerhaft, da die Familie des Antragstellers seit dem 1. Januar 2020 keine Leistungen vom Jobcenter mehr bezogen hatte. Der Antragsteller war auch nicht seiner Pflicht nachgekommen, aktuelle Nachweise zu seinem Einkommen, dem Einkommen seiner Frau und der Kinder, zu seinen monatlichen Belastungen (Miete usw.) und dem vorhandenen Vermögen einschließlich des aktuellen Kontostandes vorzulegen. Selbst die vom Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2020 vorgelegte neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. September 2020 war lückenhaft. Auch diese Erklärung enthielt keine Angaben zu seinen Einnahmen oder den Einnahmen seiner Ehefrau. Der Antragsteller teilte lediglich mit, er sei seit dem 1. Juli arbeitsuchend und habe derzeit noch keine Einkünfte vom Jobcenter. Ein Bescheid liege noch nicht vor. Diese Angaben genügen nicht einmal im Ansatz den Anforderungen an einen bescheidungsfähigen Prozesskostenhilfeantrag, zumal sie in keiner Weise erkennen lassen, wovon der Antragsteller und seine Familie seit dem 1. Juli 2020 eigentlich leben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).