Urteil
4 A 352/23 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist unvollständig, wenn ein prüfender Dritter einzuschalten war und dies unterblieben ist.(Rn.37)
2. Sofern nach den Förderbedingungen für mehrere Veranstaltungen ein (kumulierter) zeitraumbezogener Antrag zu stellen war, kann durch die Stellung von Einzelanträgen das Erfordernis der Einschaltung eines prüfenden Dritten ab einer bestimmten Fördermittelgrenze nicht umgangen werden.(Rn.38)
3. Es liegt in der Sphäre des Antragstellers einer Zuwendung/Billigkeitsleistung, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist unvollständig, wenn ein prüfender Dritter einzuschalten war und dies unterblieben ist.(Rn.37) 2. Sofern nach den Förderbedingungen für mehrere Veranstaltungen ein (kumulierter) zeitraumbezogener Antrag zu stellen war, kann durch die Stellung von Einzelanträgen das Erfordernis der Einschaltung eines prüfenden Dritten ab einer bestimmten Fördermittelgrenze nicht umgangen werden.(Rn.38) 3. Es liegt in der Sphäre des Antragstellers einer Zuwendung/Billigkeitsleistung, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch und als Minus hierzu auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist formell rechtmäßig. Es liegt insbesondere kein Anhörungsmangel vor. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes ankommt. Offenbleiben kann, ob eine formelle Anhörung auch im Fall eines ablehnenden Verwaltungsaktes der Leistungsverwaltung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 3 C 135.79; Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.81, OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1983 – 4 A 248/82 – jeweils in juris; zum Meinungsstand: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 28 Rn. 26 f.). Denn die Beklagte hat die Klägerin ordnungsgemäß angehört. Sie hat die Klägerin mehrfach (z. B. E-Mail vom 16. … 2023 und vom 25. … 2023) auf Bestimmungen der Fördervoraussetzungen, Unstimmigkeiten und fehlende Nachweise hingewiesen, ihr Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und weitere Unterlagen zum Beleg des Vorliegens der Fördervoraussetzungen einzureichen. Sie hat insbesondere auf die Geltendmachung der Veranstaltungs- bzw. Absagekosten für alle Veranstaltungstage im Rahmen eines (gemeinsamen) zeitbasierten Antrags aufmerksam gemacht und der Klägerin eine Reaktionsmöglichkeit eingeräumt (E-Mail vom 2. … 2023). Des Weiteren wurde die Klägerin vor Erlass der Entscheidung über den Antrag mit E-Mail vom 15. … 2023 darauf hingewiesen, dass entgegen der Vollzugshinweise und der FAQ das Hygienekonzept, welches die freiwillige Kapazitätsreduzierung ausweisen solle, nicht vorliege. Der Klägerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dieses fristgebunden nachzureichen, andernfalls werde der Antrag abgelehnt. Aus der E-Mail lässt sich klar entnehmen, dass es im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf den Nachweis der freiwilligen Kapazitätsreduzierung ankommen wird. Hierauf hat die Beklagte letztlich ihre Ablehnungsentscheidung gestützt, sodass keine Überraschungsentscheidung getroffen wurde. Soweit das von der Klägerin eingereichte Hygienekonzept im Ergebnis nach Auffassung der Beklagten nicht die entsprechende Fördervoraussetzung der freiwilligen Kapazitätsreduzierung belegt hat, war die Beklagte nicht gehalten, der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert, i. V. m. § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSA Seiten 374, 375), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen (Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, im Folgenden Vollzugshinweise) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach wird die Finanzhilfe an Kulturveranstalter in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zum Ausgleich von durch die Corona-Pandemie verursachten Schäden gewährt, wenn Veranstaltungen coronabedingt Einschränkungen unterliegen oder abgesagt werden müssen. Die Förderung soll die Wirtschaftlichkeit von Kulturveranstaltungen, die coronabedingt mit verminderten Teilnehmerzahlen stattfinden müssen, erhöhen und Veranstalter von Kulturveranstaltungen gegen das Risiko eines coronabedingten Ausfalls absichern. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Ist – wie hier – durch Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). Richtlinien und Vollzugshinweise vermögen somit eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes zu begründen. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den einschlägigen Vollzugshinweisen ergänzend auch auf öffentlichen Verlautbarungen der Bewilligungsbehörden oder der diesen übergeordneten obersten Landesbehörden zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die in der Vergangenheit tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt etwa für die veröffentlichten sogenannten "FAQ", also für entsprechende Antworten auf im Bewilligungsverfahren häufig gestellte oder zu erwartende Fragen. Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörde feststellen, kann zugrunde gelegt werden, dass diese in allen ihr zur Entscheidung vorliegenden Fällen entsprechend verfährt, wenn nicht stichhaltige Tatsachen das Gegenteil nahelegen. Die Ablehnung des Förderantrags der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt ist vorliegend, dass ein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Billigkeitsleistung grundsätzlich nicht besteht. Dies ergibt sich bereits aus I. Nr. 1. Abs. 2 der Vollzugshinweise, wonach kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und einer ständigen Vergabepraxis der Bewilligungsstelle kann bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die dann einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Hilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den veröffentlichten FAQ. Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar dargestellt und bestätigt. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Billigkeitsleistung sind nicht erfüllt. Antragsberechtigt sind nach I. Nr. 2 Abs. 1 der Vollzugshinweise Veranstalter von in Deutschland stattfindenden Kulturveranstaltung mit kostenpflichtigem Eintritt, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus führen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. Danach wäre die Klägerin grundsätzlich antragsberechtigt, weil sie das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Kulturveranstaltung trägt, vgl. I. Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a) der Vollzugshinweise. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der für den 24. August 2022 geplanten Veranstaltung um eine förderfähige Kulturveranstaltung i. S. v. I. Nr. 2. Abs. 1 Buchst. b) der Vollzugshinweise, I. Nr. 2 der FAQ handelt. Die Klägerin ist nicht von der Antragsberechtigung nach I. Nr. 2. Abs. 2 der Vollzugshinweise ausgeschlossen, weil keine der unter Buchst. a) bis c) genannten Ausschlussgründe auf sie zutreffen. Vor Antragstellung ist die Veranstaltung vor ihrer Durchführung zwingend auf der zur Verfügung gestellten IT-Plattform zu registrieren, I. Nr. 5. Abs. 1 Satz 1 der Vollzugshinweise, I. Nr. 1 und III. Nr. 1 der FAQ. Optional kann zusätzlich bei Registrierung der Veranstaltung mit bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern im Rahmen der Wirtschaftlichkeitshilfe eine (integrierte) Ausfallabsicherung registriert werden für den Fall, dass die Veranstaltung durch eine erst nach der Registrierung eintretende pandemiebedingte Ursache nicht stattfinden kann, I. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. d) der Vollzugshinweise, III. Nr. 1. der FAQ. Sofern die Veranstaltung coronabedingt abgesagt wird, kann der Veranstalter aufgrund dieser Registrierung die in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierte Ausfallabsicherung in Anspruch nehmen, III. Nr. 1. der FAQ. Optiert der Registrierende für eine solche Ausfallabsicherung, muss er eine Kostenkalkulation für die Veranstaltung abgeben. Die Klägerin hat am 12. …2022 das im Förderzeitraum geplante Event ordnungsgemäß vor dessen Absage für die Beantragung einer Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung registriert und hierzu die geforderte Kostenkalkulation vorgelegt. Die Antragstellung auf Gewährung einer Wirtschaftlichkeitshilfe ist für Veranstaltungen möglich, die zwischen dem 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2022 stattfinden (II. Nr. 8 Abs. 1 der Vollzugshinweise) und erfolgt nach Durchführung oder Absage der Veranstaltung. Sie soll spätestens acht Wochen nach dem Termin der Veranstaltung, jedoch mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens bis sechs Monate nach dem Termin eingereicht werden, II. Nr. 2. und 6. der FAQ. Bei der Antragstellung sind die bereits bei Registrierung eingereichten Unterlagen um die tatsächlich erzielten Einnahmen und die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung zu ergänzen, I. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c) der Vollzugshinweise. Nach einer Absage der Veranstaltung ist nachzuweisen, dass die Absage pandemiebedingt erfolgen musste und die tatsächlich entstandenen Kosten (abzüglich aller veranstaltungsbezogenen Einnahmen und eventueller Leistungen aus Versicherungen, Schadensausgleich, anderer Hilfen etc.) sind aufzustellen und nachzuweisen, I. Nr. 1 der FAQ. Maßgeblich ist dabei, dass es sich um eine zeitlich nach dem Start der Veranstaltungsplanungen eingetretene pandemiebedingte Ursache/Verschärfung/ Verlängerung handelt, III. Nr. 10. der FAQ. Es gelten Schadensminderungspflichten, I. Nr. 14 der FAQ. Für Veranstaltungen, die am selben Ort desselben Veranstalters wiederholt werden, gelten Sonderregelungen, die in den FAQs geregelt werden, I. Nr. 5 Buchst. e) der Vollzugshinweise. Es besteht die Verpflichtung einen zeitraumbezogenen Antrag zu stellen, wenn die gleiche Veranstaltung mehr als fünf Mal im Monat am selben Ort durchgeführt werden soll. Als gleiche Veranstaltung für die Zwecke des Sonderfonds gilt die mehrfache Durchführung einer Veranstaltung mit demselben Gegenstand zu verschiedenen Zeitpunkten sowie die Durchführung ähnlicher Veranstaltungen innerhalb derselben Sparte. Hierunter fallen beispielsweise Konzerte, Festspiele etc., III. Nr. 6 und 8 der FAQ. Bei der Berechnung steht nicht mehr die einzelne Veranstaltung im Vordergrund. Die Einnahmen und Kosten für im Zeitraum registrierte Veranstaltungen werden kumuliert berücksichtigt und der Nachweis der coronabedingten Kapazitätsreduktion erfolgt gebündelt für alle Veranstaltungen, III. Nr. 7 der FAQ. Die Antragstellung erfolgt prinzipiell durch den Veranstalter selbst. Bei Beantragung einer Förderung von 100.000 € oder mehr im Modul der Wirtschaftlichkeitshilfe bzw. bei der integrierten Ausfallabsicherung und bei allen Anträgen im Modul der Ausfallabsicherung muss vor dem Hintergrund der Vermeidung von Betrug, der Entlastung der Behörden und der Qualitätsverbesserung der Antragstellung ein prüfender Dritter einbezogen werden, I. Nr. 1 und Nr. 7 der FAQ. Prüfende Dritte können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte i. S. d. § 3 StBerG sein. Neben den einzureichenden Unterlagen hat dieser die Übersicht der Veranstaltungskosten zu bestätigen. Aus der Bestätigung muss sich ergeben, dass die den einzelnen Positionen in der Übersicht zugrundeliegenden Belege geprüft sind, die Kostenrechnung sachlich und rechnerisch richtig ist und die in Ansatz gebrachten Kosten branchenüblich sind, II. Nr. 8 der FAQ. Der Antrag der Klägerin entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die Klägerin hat keinen zeitraumbezogenen Antrag gestellt und keinen prüfenden Dritten einbezogen. Der Antrag ist bereits unvollständig, weil die vom prüfenden Dritten geforderten Bestätigungen und Erklärungen nicht enthalten sind. Das Erfordernis der Einbeziehung eines prüfenden Dritten ergibt sich daraus, dass die Klägerin eine Förderung von mehr als 100.000 € für die mehrtätige Veranstaltung beantragt. Zwar beantragte sie für den einzelnen Veranstaltungstag jeweils nur 34.307,66 €. Jedoch war vorliegend für sie verpflichtend, einen zeitraumbezogenen Antrag zu stellen, bei dem eine kumulierte Betrachtung aller Veranstaltungstage erfolgt, die dem gesamten Veranstaltungszeitraum unterfallen. Da die im Zeitraum 24. … 2022 bis 30. … 2022 geplanten Veranstaltungen mit sieben Tagen innerhalb der gleichen Sparte, mit gleichem Inhalt und Konzept am selben Ort die Mindestzahl von fünf gleichen Veranstaltungen übersteigt, hätte die Klägerin nur einen zeitraumbezogenen Antrag stellen können. Die von ihr tatsächlich gestellten Einzelanträge erfordern danach bei kumulierter Betrachtung, wie dies bei einem zeitraumbezogenen Antrag geschehen wäre, die Einbeziehung eines prüfenden Dritten, da die Summe die Grenze von 100.000 € deutlich übersteigt. Andernfalls liefe die Aufspaltung auf Einzelanträge auf eine (rechtswidrige) Umgehung dieser Voraussetzung hinaus. Ab einer bestimmten Fördersumme soll die Einbindung eines prüfenden Dritten gerade vor dem Hintergrund der Vermeidung von Betrug, der Entlastung der Behörde und der Qualitätsverbesserung der Antragstellung dienen. Diesem Zweck liefe die isolierte Betrachtung der Förderanträge als Einzelanträge ohne die Einbeziehung eines prüfenden Dritten zuwider. Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, die Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, dass ein zeitraumbezogener Antrag verpflichtend und aufgrund der Kumulierung sodann die Einbeziehung eines prüfenden Dritten notwendig sei. Die Beklagte hat bei der Klägerin nach der Antragstellung mit E-Mail vom 2. …2023 nachgefragt, weshalb die Kosten der Veranstaltung für alle Veranstaltungstage einzeln geltend gemacht werden und nicht für den gesamten Zeitraum dieser Veranstaltung mit einem zeitbasierten Antrag. Die Klägerin hat hierauf keine Antwort erteilt, keine Gründe benannt, weshalb die Voraussetzungen für einen zeitraumbezogenen Antrag nicht vorlägen, und auch keinen solchen Antrag gestellt. Aus diesem Grund musste die Beklagte auch nicht nochmals gesondert auf das Erfordernis der Einschaltung eines prüfenden Dritten hinweisen, weil die Klägerin an dem Einzelantrag festgehalten hat und dieser unter der Mindestsumme lag. Soweit die Klägerin vorbringt, sie sei kaum in der Lage gewesen, eine ordnungsgemäße Antragstellung zu bewerkstelligen, so hat sie die Hinweise der Beklagten zur Auswahl des korrekten Antrags nicht aufgenommen. Sie hat sich nach ihren Angaben der Hilfe einer anderen Person bedient, die sich mit Steuerberater und Rechtsanwalt abstimmt habe. Letztere konnten auch in Fällen, in denen sie nicht verpflichtend als prüfende Dritte einzubinden waren, bei Bedarf zur Unterstützung und mit der Antragstellung beauftragt werden. Welche konkreten Schwierigkeiten sie an der ordnungsgemäßen Antragstellung gehindert haben, hat die Klägerin letztlich nicht substantiiert dargestellt. Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis in den veröffentlichten FAQ ausführlich beschrieben. Auf die von der Klägerin vorgebrachten Änderungen der FAQ während des Antragsprocederes kann sie sich nicht berufen. Denn sie legt nicht dar, welche Änderungen sie an einer vollständigen ordnungsgemäßen Antragstellung gehindert haben sollen bzw. dass die hier anzuwendenden Einzelregelungen überhaupt geändert worden sind. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W 8 K 21.716 – juris). So liegt es auch in der Sphäre des Antragstellers den richtigen Förderantrag zu stellen und die jeweiligen Vorgaben einzuhalten. Die Ablehnung des Antrags erweist sich daneben auch aus den von der Beklagten herangezogenen Gründen als rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt nicht alle (weiteren) Fördervoraussetzungen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung kann nur beantragt werden, wenn Maßnahmen, die zur Einhaltung von geltenden Hygienebestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind, eine Reduzierung der möglichen Teilnehmerzahl um mindestens 20 Prozent bedingen. Der Nachweis hierüber erfolgt durch Vorlage geeigneter Unterlagen, welche die aus der Einhaltung geltender Bestimmungen resultierende Reduzierung der möglichen Teilnehmerzahl der Veranstaltung belegen, I. Nr. 5 Abs. 1 der Vollzugshinweise. In den Allgemeinen Fragen der FAQ wird das Erfordernis der coronabedingten, mindestens um 20 Prozent verminderten Kapazität nochmals als zentrale Fördervoraussetzung der Wirtschaftlichkeitshilfe wiederholt, I. Nr. 1 und III. Nr. 3 der FAQ. Diese Voraussetzung gilt auch im Fall der Inanspruchnahme der integrierten Ausfallversicherung. Als geeignete Unterlagen werden ein Hygienekonzept, behördliche Genehmigungen oder Vorgaben der Corona-Eindämmungsverordnung benannt, III. Nr. 3 der FAQ. Auch im Falle von Open-Air- Veranstaltungen ist bei der Beantragung der Wirtschaftlichkeitshilfe die coronabedingte Einschränkung zu begründen und zu belegen. Für Veranstaltungen ab dem 8. Oktober 2021 werden auch freiwillige Maßnahmen des Veranstalters auf Grundlage eines bei der Registrierung (bzw. nachgereicht bis spätestens einen Tag vor Durchführung der Veranstaltung) verbindlichen Hygienekonzepts als coronabedingte Kapazitätsreduktion anerkannt, I. Nr. 1 und III. Nr. 3 der FAQ. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, so entspricht es nach dem Bekunden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der regelmäßigen Verwaltungspraxis, dass im Verwaltungsverfahren auf Anforderung vorgelegte Hygienekonzepte noch berücksichtigt werden mit der Maßgabe, dass sich keine Anhaltspunkte hinsichtlich nachgeschobener Gründe ergeben. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihre Veranstaltung hinsichtlich der Kapazität pandemiebedingt um mindestens 20 Prozent beschränkt gewesen ist. Aus der Siebzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 31. März 2022, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung wurden keine Einschränkungen mit Blick auf Kapazitätsbegrenzungen von Veranstaltungen (unter freiem Himmel) – wie der von der Klägerin geplanten Veranstaltung – vorgegeben. Soweit die Klägerin die Veranstaltung mit verminderter Kapazität geplant haben will, ließe sich dies lediglich auf eine freiwillige Kapazitätsreduktion zurückführen. Da die Veranstaltung nach dem 8. Oktober 2021 stattfinden sollte, gilt auch eine freiwillige Einschränkung als coronabedingt. Bei Registrierung der Veranstaltung erklärte die Klägerin, die Veranstaltung unter Hygienebedingungen mit 500 Personen zu planen. Als normale Kapazität gab sie ebenfalls 500 Teilnehmer an. Mit der Antragstellung hat sie ausdrücklich eine Veranstaltungsanzeige unter normalen Bedingungen für 500 Besucher "gestellt". Die erforderliche coronabedingte Kapazitätsminderung ergibt sich danach nicht. Eine solche hat die Klägerin ferner nicht durch ihr Hygienekonzept nachgewiesen. Sie hat zwar das nicht fristgerecht eingereichte Hygienekonzept auf Anforderung der Beklagten im Laufe des Verwaltungsverfahrens noch nachgereicht. Dieses ist aufgrund der von der Beklagten geschilderten Verwaltungspraxis auch grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Aus dem Hygienekonzept lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Veranstaltung mit einer verminderten Kapazität von mindestens 20 Prozent durchgeführt werden sollte. Sowohl den Angaben der Klägerin bei der Registrierung als auch dem vorgelegten Hygienekonzept lässt sich nur entnehmen, dass maximal 500 Personen als Teilnehmerzahl geplant waren. Dass die Veranstaltung unter Normalbedingungen mit einer mindestens 20 prozentig höheren Teilnehmerzahl durchgeführt würde, hat die Klägerin in dem Hygienekonzept nicht begründet und auch nicht belegt. Dies hätte ihr oblegen, auch bei der Organisation einer Open Air Veranstaltung. Allein der Umstand, dass das Veranstaltungsgelände grundsätzlich eine größere Anzahl von Personen aufgenommen hätte, bedeutet nicht, dass die Veranstaltung auch mit der maximalen Kapazität durchgeführt werden soll. Ungeachtet dessen, dass die mögliche Kapazität des Veranstaltungsgeländes erst im Klageverfahren vorgebracht wurde, wäre bei der Annahme einer Normalkapazität von 4.000 Personen der Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe nicht zielführend, weil diese nur bei maximal 2.000 möglichen Teilnehmern beantragt werden konnte. Das Konzept weist damit insbesondere nicht (berechnungsfähig) aus, wie sich die Normalkapazität darstellen würde, sodass sich eine prozentual anteilige Reduzierung nicht ermitteln lässt. Soweit die Klägerin meint, in dem Hygienekonzept sei ausgeführt, die Veranstaltung sei präventiv wegen der aktuellen Coronasituation unter anderem wegen Einhaltung von Mindestabständen begrenzt, genügt dies nicht dem Erfordernis der Mindestkapazitätsreduktion, weil diese Angabe zu unbestimmt ist. Es liegt in der Sphäre des Antragstellers, die für eine Bewilligung erforderlichen Angaben bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu tätigen und zu belegen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Zum einen genügt hier eine einmalige Nachfrage bzw. Gelegenheit zur Vorlage des Konzepts, weil es sich bei den Corona-Förderverfahren um Massenverfahren handelt, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung erfordert (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 – juris). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis der Kapazitätsreduzierung grundsätzlich spätestens vor der Veranstaltungsdurchführung/ Absage vorzulegen war. Daraus wird deutlich, dass keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen am Beleg der Kapazitätsreduktion mehr möglich waren und es auf den ursprünglichen Planungsstand ankommen sollte, um eine "Coronabedingtheit" der Einschränkungen zu gewährleisten. Dem Sinn der Regelung nach sollten damit reine Mitnahmeeffekte verhindert werden. Dies deckt sich auch mit der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach nachträglich vorgelegte Nachweise auf nachgeschobene Gründe geprüft werden. Da der Antrag bereits unvollständig ist und jedenfalls eine weitere zentrale Fördervoraussetzung nicht erfüllt wird, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden, veranstaltungsbezogen angefallen und berücksichtigungsfähig sind, nicht mehr an. Durch die Ablehnung der beantragten Fördermittel wird die Klägerin nicht anders behandelt als andere Antragsteller, die nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllen. Sie hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W 8 K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. Der Verweis der Klägerin auf die Aussagen politischer Entscheidungsträger, denen sie entnommen habe, es bestünde ein Rechtsanspruch auf die Billigkeitsleistung, begründet keinen Anspruch. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. In Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger sind per se kaum tauglich, einen schutzwürdigen guten Glauben zur Erlangung einer Zuwendung zu begründen. Solche Pressemitteilungen enthalten weder eine Rechtsgrundlage noch Aussagen zu den Details eines Förderprogramms und seiner Fördervoraussetzungen und lassen regelmäßig nicht erkennen, dass eine Zuwendung voraussetzungslos gewährt werden soll. Solche Erklärungen erfolgen erkennbar ohne Rechtsbindungswillen und vermögen die konkreten Formulierungen und Hinweise im Antragsformular und in den Förderbedingungen nicht zu überspielen. Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Fördermittelempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 – juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 28. August 2019 – M 31 K 19.203 – juris). Anhaltspunkte für eine solche willkürliche Ungleichbehandlung bestehen nicht. Der Hinweis der Klägerin auf intern verfasste E-Mails, in denen Zweifel daran geäußert werden, dass die Klägerin die Veranstaltung von vornherein nicht habe durchführen wollen, verfängt nicht. Die intern verarbeiteten Informationen finden sich nicht in der Begründung der ablehnenden Entscheidung wieder. Die Beklagte hatte, nachdem bereits das Vorliegen zwingender Fördervoraussetzungen – zu Recht – verneint wurde, nicht mehr zu entscheiden, ob die geltend gemachten Kosten förderfähig sind und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Bewilligung in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 34.307,66 EUR festgesetzt. Gründe Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen. Die Klägerin veranstaltet Konzerte und Aufführungen. Sie registrierte am 12. …2022 eine Veranstaltung "…" in … auf dem Veranstaltungsgelände … . Die mehrtägige Veranstaltung sollte an den Tagen vom 24. … 2022 bis 30. … 2022 stattfinden. Die Klägerin registrierte jeden Veranstaltungstag gesondert und gab die geplanten Kosten mit jeweils 45.720,00 € an. Die Anzahl der Teilnehmer läge bei 500 Teilnehmern. Am 23. …2022 sagte die Klägerin das Konzert ab. Als Grund gab sie gegenüber der Beklagten an, sie habe die Veranstaltungen aufgrund von Corona-Erkrankungen und/oder angeordneter Quarantäne von zentralen Akteuren absagen müssen. Am 19. …2022 beantragte sie bei der Beklagten über die elektronische Antragsplattform in sieben Einzelanträgen die Gewährung einer Billigkeitsleistung als Wirtschaftlichkeitshilfe in Höhe von jeweils 34.307,66 € im Rahmen der Finanzhilfe aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen. Die geltend gemachten Kosten teilte die Klägerin auf die sieben Veranstaltungstage gleichmäßig auf. Mit dem Antrag für den Veranstaltungstag 24. …2022 reichte sie eine Kostenaufstellung zu den Absagekosten in Höhe von zuletzt 38.119,62 €, ein ärztliches Attest des Bandmitglieds, Herrn …, über eine Covid-Infektion mit Arbeitsunfähigkeit vom 23. … 2022 bis 6. … 2022, ein Auftragsstorno der … vom 23. … 2022 und einen Gebührenbescheid der Stadt … ein. Des Weiteren lud die Klägerin auf der IT-Plattform eine Erklärung hoch, in der sie mitteilte, für die Veranstaltung „…“ werde unter normalen Bedingungen eine Veranstaltungsanzeige für 500 Besucher gestellt. Die Beklagte forderte mit E-Mail vom 2. …2023 Belege der geltend gemachten Ausfallkosten an und fragte nach, weshalb die Klägerin alle Veranstaltungstage einzeln geltend mache und nicht für den gesamten Zeitraum dieser Veranstaltung einen zeitbasierten Antrag stelle. Es sollten für alle Veranstaltungstage die entstandenen Kosten belegt werden. Die Klägerin übermittelte neben einer Gesamtkostenaufstellung folgende Unterlagen: Rechnungen der … vom 14. … 2022 (Nr. 2022/004) (Produktionskosten und Technik) in Höhe von 75.000,00 netto, vom 4. … 2022 (Nr. 2022/007) (Anmietung Open Air Bühne) in Höhe von 14.000,00 € netto, eine Rechnung ihres Gesellschafters Herrn … vom 21. … 2022 über die Miete Gelände „…“ 24. … 2022 Projekt „…“ in Höhe von 4.500,00 € netto, Rechnungen der Firma … vom 2. … 2022 (Nr. 22049) zur Abrechnung des Sicherheitsdienstes in Höhe von 9.072,00 €, vom 3. … 2022 (Nr. 22059) zur Abrechnung des Marketings für den Veranstaltungstag 24. … 2022 in Höhe von 6.640,00 €, eine Rechnung der … (Radladeranmietung) in Höhe von 1.197,00 € sowie eine Rechnung des … vom 2. … 2022 (Nr. 22003020) (Anmietung Holzpod) in Höhe von 638,32 € netto. Sie teilte mit, der Ticketverkauf sei ab dem 6. … 2022 über die Ticketplattform … erfolgt. Dort sei die Veranstaltung auch abgesagt worden und werde darüber rückabgewickelt. Die Beklagte wies die Klägerin in der E-Mail vom 16. …2023 auf mehrere Unstimmigkeiten in Bezug auf die Angaben im Antrag und die vorgelegten Nachweise hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage weiterer Nachweise. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten forderte die Beklagte in der E-Mail vom 25. … 2023 zu den vorgelegten Rechnungen die geschlossenen Verträge nebst Darlegungen zu einzelnen Angaben an und erklärte unter Erläuterung der Fördervoraussetzungen ihre Auffassung zu den einzelnen Positionen. Die Klägerin erhielt erneut, Gelegenheit zur Stellungnahme, andernfalls würde nach Aktenlage entschieden. Die Klägerin legte sodann Kontoauszüge zum Zahlungsnachweis und Verträge vor, darunter den Veranstaltungsvertrag mit der … vom 1. … 2022 und den Mietvertrag zur Open Air Bühne vom 2. … 2022, eine E-Mail über die Buchung von Holzpods, einen Mietvertrag mit Herrn … über Teile des Geländes Strandbad und Campingplatz … vom 26. … 2022, einen Mietvertrag mit der … vom 23. … 2022 und zwei Vereinbarungen mit der … vom 16. … 2022 und 30. … 2023. Am 15. … 2023 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Hygienekonzept, welches die freiwillige Kapazitätsreduzierung ausweise, mit der Registrierung bzw. bis spätestens einen Tag vor der Veranstaltungsdurchführung vorzulegen sei. Dies sei nicht erfolgt. Sie gab ihr dennoch Gelegenheit, dieses noch fristgebunden vorzulegen. Das Hygienekonzept für den Veranstaltungstag 24. … 2022 reichte die Klägerin nach und teilte gesondert mit, die Besucherzahl sei ihrerseits auf 500 begrenzt worden, um großzügige Mindestabstände zu gewährleisten. Zugleich fragte sie an, ob es notwendig sei, die Besucherzahl unter Normalbetrieb im Antragsportal entsprechend zu korrigieren. Mit Bescheid vom 26. September 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Finanzhilfe aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für die abgesagte Veranstaltung am 24. … 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, wie hoch die maximale Kapazität unter normalen Bedingungen für die Veranstaltung gewesen sei, sodass eine mindestens 20 prozentige Kapazitätsreduktion weder dargelegt noch nachgewiesen sei. Dies sei insbesondere dem vorgelegten Hygienekonzept nicht zu entnehmen. Die Entscheidung über die Ablehnung stünde im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 und § 53 LHO LSA zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete die Ablehnung von Förderanträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin hat am 19. Oktober 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, es handle sich um eine Veranstaltungsreihe auf dem Gelände des … In … . Dieses Veranstaltungsgelände habe eine Kapazität von ca. 4.000 Besuchern. Ihr Konzept habe vorgesehen, dass die Veranstaltungsbesucher auf dem Gelände campen und baden könnten. In dem Hygienekonzept sei ausgeführt, die Veranstaltung sei präventiv wegen der aktuellen Coronasituation unter anderem wegen Einhaltung von Mindestabständen auf 500 Besucher begrenzt. Die Beklagte habe sie zu keinem Zeitpunkt auf die Unklarheit bezüglich der Kapazitätseinschränkung hingewiesen und sachfremde Erwägungen angestellt. Das Antragsverfahren sei intransparent. Sie sei kaum in der Lage gewesen, eine ordnungsgemäße Antragstellung zu bewerkstelligen. Die Beklagte hätte ihr eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen müssen. Überdies sei sie nicht vor Bescheiderteilung angehört worden. Sie mache weiter geltend, die FAQs hätten sich während des gesamten Antragsprocederes geändert. Die Aussagen der Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt seien eindeutig und unmissverständlich gewesen. Daraus habe eindeutig entnommen werden können, dass ein Rechtsanspruch bestünde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Finanzhilfe aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für den Veranstaltungstag 24. …2022 in Höhe von 34.307,66 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin erfülle nicht die Fördervoraussetzungen. Aus dem zeitlich verspätetet vorgelegten Hygienekonzept ergebe sich keine coronapandemiebedingte Reduzierung der Teilnehmerkapazität von mindestens 20 Prozent. Ausgewiesen werde lediglich eine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Es fehle die Beschreibung der Kapazität des Veranstaltungsgeländes unter Normalbedingungen und die daraus abzuleitende Reduzierung um mindestens 20 Prozent. Der erst mit der Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt sei verspätet. Es liege in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Darüber hinaus würden die vorgelegten Nachweise zahlreiche Fragen aufwerfen. Sie habe erhebliche Zweifel, dass die geltend gemachten Kosten/Rechnungen tatsächlich angefallen seien oder ob es sich um nicht förderfähige Eigenleistungen handle. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.