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Urteil

W 8 K 22.95

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an. Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Förderverfahren trifft den Antragsteller zum einen eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Er hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, muss nicht auf den europarechtlichen, beihilferechtlichen Unternehmensbegriff abgestellt werden. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an. Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Förderverfahren trifft den Antragsteller zum einen eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Er hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, muss nicht auf den europarechtlichen, beihilferechtlichen Unternehmensbegriff abgestellt werden. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der beklagten IHK vom 17. Dezember 2021 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von 28.987.558,47 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Dezember 2021, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 6. April 2022, 6. Juli 2022 und 8. November 2022 sowie im Termin der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 28.987.558,47 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Das Vorgehen der Beklagten verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris und B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris; U.v. 30.5.2022 - M 31 K 21.3379 - juris; U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris; U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22/HAL - BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 - W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 - W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26). Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), sodass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1180 - juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21). Im Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach‐ und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK - wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat - der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 - 8 K 795/20 We - juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N.). Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klägerin auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 37). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 ff.). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal dem Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der teilablehnende Bescheid vom 17. Dezember 2021 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Streitig sind hier die Förderwürdigkeit des Zeitraums 1. November 2020 bis einschließlich 17. März 2021 (vgl. die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Dezember 2021, wonach die Anspruchsberechtigung für die Erstattung von Fixkosten für die Monate November 2020 bis 18. März 2021 nicht angenommen werden könne) und die Förderfähigkeit der angegebenen Rechtsberatungskosten der Klägerin. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig. Einschlägig ist die Richtlinie Überbrückungshilfe III vom 18. Februar 2021. Nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. d der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind antragsberechtigt im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, die - neben weiteren Voraussetzungen - sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeit waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind. Gemäß Nr. 2.1 Buchst. d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt nach Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden, Nr. 2.8 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Beachtlich sind weiter die FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III (FAQ), insbesondere Nr. 5.2. Laut Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 der FAQ richtet sich nach der EU-Definition (Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014), welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten. Nach Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 1 der FAQ sind verbundene Unternehmen nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Gemäß Nr. 5.6 Abs. 1 Satz 1 der FAQ ist ausschlaggebend jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020. Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis wiederholt konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert. Sie hat als Begründung für die streitgegenständliche Teilablehnung des klägerischen Förderantrags für den Zeitraum von November 2020 bis 18. März 2021 ausgeführt, dass sie von einem bis zum 18. März 2021 bestehenden Unternehmensverbund ausgegangen sei. Zu diesem Verbund gehörten nach Auffassung der Beklagten neben der Klägerin die … … GmbH, die … … … GmbH und die … … Über die … … … GmbH sei ein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen. Trotz mehrfacher Aufforderung sei ihr hierzu keine Bestätigung darüber übersendet worden, dass sich, unter Berücksichtigung sämtlicher zu dem Unternehmensverbund gehörenden Beteiligungsgesellschaften, der gesamte Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. seit 31. Dezember 2019 nicht ununterbrochen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO befunden habe. Streitig ist hier nicht die generelle Antragsberechtigung der Klägerin, sondern der förderfähige Zeitraum. Nach dem streitgegenständlichen Bescheid befindet sich die Klägerin, nachdem sie das Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen hat und der Insolvenzvermerk im Handelsregister gelöscht wurde, derzeit nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Nr. 2.1 Buchst. d a.E.). Nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhält sich Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III jedoch nur zur Antragsberechtigung als solcher und nicht zum förderfähigen Zeitraum. Nach Nr. 5.6 Satz 1 der FAQ ist bei Änderungen der Unternehmensstruktur - wie hier - ausschlaggebend jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020. Demgemäß führt die Beklagte in einer E-Mail vom 28. Oktober 2021 an die prüfende Dritte (Bl. 178 f. der Akte Erstantrag) aus, dass mangels Vorliegens der in Nr. 5.6 Absätze 2 bis 4 der FAQ abschließend aufgezählten Tatbestände der 31. Oktober 2020 der relevante Stichtag für die Prüfung des Unternehmensverbundes sei, so dass in die Prüfung alle mit der Klägerin verbundenen Unternehmen einzubeziehen seien, hier neben der Klägerin die … … GmbH, die … … … GmbH und die … … Die Beklagte hat dargelegt, sie sei bei der Prüfung des förderfähigen Zeitraums in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie davon ausgegangen, ab wann ein Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten sei. Ab diesem Zeitpunkt würde gefördert. Die Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie bestätigte nach dem Vorbringen der Beklagten, dass für den Zeitraum bis zum Wegfall des Mehrheitsgesellschafters am 18. März 2021 der Unternehmensverbund im Umfang des Stichtages 31. Oktober 2020 dem Antrag zugrunde zu legen sei (vgl. E-Mail der Beklagten vom 9. November 2021 an die prüfende Dritte, Bl. 38 f. der Verfahrensakte Anpassung Erstantrag). Dieser umfasse sowohl die (un-)mittelbaren Gesellschafter der … … AG als auch sämtliche (un-)mittelbar andere durch diese Beteiligungsgesellschaften beherrschten verbundenen Unternehmen i.S.v. Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 AGVO. Für den Zeitraum nach dem Wegfall des Mehrheitsgesellschafters am 18. März 2021 bis zum Ende des Förderzeitraums am 30. Juni 2021 allerdings sei für den vorliegenden Antrag als Unternehmensverbund nur noch auf die … … AG und ihre Tochtergesellschaften abzustellen. Dieser - insoweit nicht streitgegenständliche - Zeitraum wird von der Beklagten grundsätzlich als förderwürdig angesehen. Nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe man der Klägerin insoweit wegen der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens inzwischen eingetretenen Konsolidierung entgegenkommen wollen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegt hat, gibt es über den streitgegenständlichen Fall hinaus E-Mail-Verkehr mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium, dass in Fällen von Unternehmen in Schwierigkeiten eine Förderung nur ab dem Zeitpunkt der Gesundung erfolgen könne. Ausgehend hiervon ist nach der Verwaltungspraxis für die Anspruchsberechtigung bzw. für die Förderwürdigkeit eines bestimmten Zeitraums maßgeblich, wann der relevante Unternehmensverbund nicht mehr in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO ist. Dies ist hier mit dem Wegfall der Mehrheitsbeteiligung der … … GmbH und damit auch der … … … GmbH zum 18. März 2021 der Fall. Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin verweist darauf, dass es nach dem Antragsformular um den 31. Dezember 2019 und darum gehe, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt oder danach nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten befunden habe. Dies stehe auch in der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Aus Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie ergebe sich, dass unschädlich sei, wenn ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei und diesen Status mittlerweile überwunden habe. Eine Änderung der Verwaltungspraxis wäre auch in den Verwaltungsrichtlinien in derselben Weise wie zuvor bekannt zu geben. Zudem würden die FAQ in der Nr. 1.1 Abs. 6 3. Spiegelstrich auf Art. 2 Nr. 18 AGVO verweisen, dem zu entnehmen sei, dass nur auf das antragstellende Unternehmen abzustellen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Punkt nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und auch nach dem Wortlaut von Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. d und Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III und auch Nr. 1.1 der FAQ - wie oben bereits dargelegt - nur die Antragsberechtigung, aber nicht den zu fördernden Zeitraum betrifft, auch wenn die Beklagte selbst im klageerwidernden Schriftsatz vom 6. April 2022, S. 6, insoweit etwas missverständlich ausführt, dass die Klägerin erst ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der … … GmbH aus dem Unternehmensverbund antragsberechtigt sei. Unabhängig davon ist jedoch auch nach den genannten Regelungen auch bei der Prüfung der Antragsberechtigung für einen Verbund maßgeblich, dass sich nicht der gesamte Verbund am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat und dieser Status nicht zwischenzeitlich wieder überwunden wurde (vgl. Nr. 2.8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III und die EU-Definition nach dem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ der KFW, auf die in Nr. 1.1. Abs. 6 3. Spiegelstrich der FAQ verwiesen wird). Die dargestellte Verwaltungspraxis, dass im Fall eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine Förderung nur ab dem Zeitpunkt der Gesundung erfolgen könne, wurde nach dem Vorbringen der Beklagten beim erstmaligen Auftreten des Problems im Rahmen einer Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium erstmals begründet. Die Klägerin hat letztlich keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klägerin geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine - wie hier - schlichte, nicht näher substanziierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es - wie bereits ausgeführt - gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25). Entsprechend genügt auch das Bestreiten des Vorbringens der Beklagten durch die Klägerin mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht. Insofern hat sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung - wie von der Klägerin angeregt -, ob das Bundeswirtschaftsministerium dahingehend eine Weisung erteilt habe, dass in den Zeiträumen, in denen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, dieses nicht gefördert werden könne, nicht aufgedrängt. Ein entsprechender Beweisantrag wurde nicht gestellt, sondern lediglich eine Beweisanregung formuliert. Die Beklagte hat plausibel bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, wie sich ihre Verwaltungspraxis darstellt und wie sie begründet wurde. Letztlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob eine Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums vorliegt. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen dürfen Förderrichtlinien nicht gerichtlich ausgelegt werden. Zudem kommt es auf eine Auslegung der Richtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht nicht an. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.). Nach den Ausführungen der Beklagten wurde die dargestellte Verwaltungspraxis beim erstmaligen Auftreten des Problems erstmals begründet und damit keine bestehende Verwaltungspraxis geändert. Zur Begründung einer Verwaltungspraxis aber bedarf es keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60). Folglich ist hier schon mangels Änderung einer bestehenden Verwaltungspraxis die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2022 (BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 3 ZB 21.2172 - juris) nicht einschlägig, wonach bei Änderungen der Verwaltungspraxis die Änderungen auch in den Verwaltungsrichtlinien in derselben Weise wie zuvor bekannt zu geben seien. Diese Entscheidung betrifft zudem den vom Fall der Gewährung von Zuwendungen abweichenden Fall einer Dienstpostenbesetzung und damit einer behördlichen Auswahlentscheidung, bei der die das Ermessen bindenden Richtlinien transparent sein und den Bewerbern so rechtzeitig bekanntgegeben sein müssen, dass sie sich darauf einstellen können (BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 3 ZB 21.2172 - juris Rn. 6). Die Gewährung von Zuwendungen als freiwillige Leistung - wie hier - war jedoch nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Weiterhin war eine von der Klägerin zur Klarstellung der Verwaltungspraxis für erforderlich gehaltene Änderung des Antragsformulars nicht nötig, da im konkreten Fall eine Klarstellung der Zeitraumbetrachtung durch die Beklagte erfolgte und die insoweit erforderlichen Erklärungen nachgefordert wurden. Ausgehend davon sind die geltend gemachten Kosten der Klägerin im Zeitraum bis 18. März 2021 nicht förderfähig, weil die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten erforderliche und vom prüfenden Dritten bestätigte Erklärung, dass sich der relevante Unternehmensverbund der Klägerin nicht in Gänze seit dem 31. Dezember 2019 ununterbrochen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, nicht vorgelegt wurde. Die Beklagte ging wie dargestellt bei ihrer Prüfung von einem bis zum 18. März 2021 bestehenden Unternehmensverbund aus, zu dem neben der Klägerin die … … GmbH, die … … … GmbH und die … … gehörten. Soweit die Klägerin vorträgt, die … … GmbH sei als reine Finanzholding-Gesellschaft nach den EUrechtlichen Vorgaben mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht als Unternehmen zu werten gewesen und habe daher auch nicht Bestandteil des für die UiS-Prüfung relevanten Unternehmensverbundes sein können, überzeugt dies nicht. Bei der Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, wiederholt die Richtlinie Überbrückungshilfe III weitgehend den Wortlaut der EU-Definition in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 (AGVO), wobei die Richtlinie Überbrückungshilfe III mit der Regelung in Nr. 2.4 Satz 1 Buchst. a eine über die EU-Definition hinausgehende zusätzliche - hier nicht einschlägige - Alternative eröffnet. Nach Nr. 2.4 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind verbundene Unternehmen Unternehmen, die die folgende Voraussetzung erfüllen: ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens. Nach Nr. 5.2 Abs. 1 der FAQ richtet sich die Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten nach der EU-Definition (laut Fn. 22: Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014). Nach Anhang I Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der VO (EU) Nr. 651/2014 sind „verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die zueinander in der folgenden Beziehung stehen: ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens. Die Beklagte sieht die … … GmbH und über diese die … … … GmbH bereits aufgrund der Beteiligungsstruktur als Teil eines Unternehmensverbundes mit der Klägerin, da diese bis zum 18. März 2021 die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Klägerin gehalten habe, Nr. 2.4 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie Überbrückungshilfe III, unbeschadet dessen, dass die … … GmbH ihrer Gesellschafterrechte nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgeübt haben wolle. Auf die Ausübung eines tatsächlichen beherrschenden Einflusses des verbundenen Unternehmens kommt es damit nicht an. Mit dieser Einschätzung wird die Regelung in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014, konkret Buchst. a, gerade zur Anwendung gebracht. Nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 8. November 2022 und in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in zwei weiteren gleichgelagerten Förderverfahren anderer Textilunternehmen mit ähnlichen Strukturen einer Anteilseignerschaft von als Finanzinvestoren tätigen Unternehmen denselben Maßstab angelegt, der auch vorliegend zur Teilablehnung des Förderantrags geführt hat. Sie sei insofern davon ausgegangen, dass ein Unternehmensverbund u.a. dann gegeben sei, wenn ein Unternehmen als Finanzinvestor die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen halte und habe die antragstellenden Unternehmen konsequent als Verbundunternehmen behandelt. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten seien auch Unternehmen wie die … … GmbH und die … … … GmbH Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie, die zusammen mit der Klägerin einen Unternehmensverbund bilden könnten. In der Verwaltungspraxis werde nicht darauf abgestellt, dass neben dem antragstellenden Unternehmen auch die Beteiligungsgesellschaften Beschäftigte haben, ansonsten könnte leicht Missbrauch betrieben werden. Es sei zudem nicht erforderlich, dass die verbundenen Unternehmen selbst wirtschaftlich am Markt tätig seien. Anhaltspunkte, die auf eine gegenteilige Verwaltungspraxis schließen lassen, liegen nicht vor. Insbesondere wurde auch von der Klägerin nicht auf Beispiele ausgeübter anderer Verwaltungspraxis verwiesen. Bei dem von der Klägerin als Anlage K4 (zum Beweis der Berücksichtigung der EU-Vorgaben in anderen Entscheidungen der Beklagten) vorgelegten anonymisierten Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2020 handelt es sich um einen der beiden oben genannten gleichgelagerten Förderverfahren anderer Textilunternehmen. Angesichts der förderrechtlichen Bestimmung in der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Handhabung in der Verwaltungspraxis kommt es für die Frage, ab wann ein Unternehmensverbund vorliegt, nicht auf einen bestimmten Unternehmensbegriff an, und damit auch nicht darauf, dass bzw. ob es sich bei den verbundenen Unternehmen um Einheiten handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und auch nicht darauf, ob sie Einfluss auf die Entscheidungsabläufe des antragstellenden Unternehmens nehmen (vgl. OVG NRW, U.v. 30.7.2018 - 4 A 2450/16 - juris Rn. 11 ff). Gleichermaßen gibt der - oben zitierte - „Leitfaden zu Verbundunternehmen“ bei Corona-Beihilfen explizit als Beispiel für verbundene Unternehmen bei Beteiligung von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften vor, dass ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile (also über 50%) eines Tochterunternehmens hält oder anderweitig einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Eine andere Differenzierung hätte sicherlich auch erfolgen können, aber sie war nicht zwingend. Die konkret erfolgte Unterscheidung ist insbesondere auch nicht willkürlich (siehe dazu ausführlich nachfolgend). Wie ausgeführt, liegt es im Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers, welche Unternehmen er wie unterstützen möchte. Die Beklagte konnte in sachlich vertretbarer Weise bei den europarechtlichen Vorgaben für verbundene Unternehmen ansetzen und diese sachbereichsbezogen nach ihren Vorstellungen handhaben (vgl. VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 30 und 32). Die Verwaltungspraxis steht mit dem Europarecht in Einklang. Wie oben bereits dargelegt bringt die Beklagte die in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014, enthaltene EU-Definition verbundener Unternehmen, konkret Buchst. a, gerade zur Anwendung. Für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, muss entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den europarechtlichen, d.h. beihilferechtlichen Unternehmensbegriff abgestellt werden. Der Begriff des Unternehmens umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, U.v. 10.1.2006 - C 222/04 - juris Rn. 107). Diese Definition wurde aber nicht durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III für anwendbar erklärt (vgl. OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris Rn. 39 für den Fall, in dem die Verwaltungsrichtlinie die KMU-Definition für anwendbar erklärt), so dass es weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Zweckbestimmung gebieten, auf die europarechtliche Definition abzustellen. Die Regelung in Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 der FAQ, dass sich nach der EU-Definition richtet, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, betrifft lediglich den Begriff des Unternehmensverbunds an sich, nicht aber den Begriff des einzelnen Unternehmens, für den im Übrigen eine eigene - von der Richtlinie Überbrückungshilfe III und den FAQ aber nicht in Bezug genommene - Definition in Anhang I Art. 1 der VO (EU) Nr. 651/2014 normiert ist, die jedoch im Gegensatz zum oben dargestellten europarechtlichen Unternehmensbegriff das Vorhandensein eines Beschäftigten nicht voraussetzt. Zudem enthält die Richtlinie Überbrückungshilfe III neben der in Bezug genommenen EU-Definition selbst eine Definition des Unternehmensverbunds, die sich an der Definition in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nummer 651/2014 orientiert und diese mit der Regelung in Buchst. a erweitert. Die in der Amtl. Anm. Nr. 7 (zu Nr. 2.1) der Richtlinie Überbrückungshilfe III und in Nr. 1.1 Abs. 4 der FAQ enthaltene Unternehmensdefinition, wonach - unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs - ein Unternehmen eine rechtlich selbständige Einheit ist, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat, bezieht sich auf antragsberechtigte Unternehmen und wird in der Verwaltungspraxis bei der Prüfung eines mit dem antragstellenden Unternehmen verbundenen Unternehmens nicht angewendet. Nach den Ausführungen der Beklagten wäre es andernfalls leicht möglich, die dem Schutz der Haushaltsmittel vor unberechtigter Inanspruchnahme dienenden Unternehmensverbundbetrachtungen leicht durch zwischengeschaltete „leere Unternehmenshüllen“ zu umgehen. Sinn und Zweck der Frage, ob ein Unternehmensverbund vorliege, sei es, unberechtigte Mittelinanspruchnahmen zu verhindern, große Unternehmensverbünde in Umsetzung von Nr. 2.7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III auf die ihnen zugedachten Fördermöglichkeiten zu beschränken und die in Unternehmensverbünden häufig vorhandene Finanzkraft anderer Teile des Verbunds zu Gunsten schwächerer Teile nutzbar zu machen, auch vor dem Hintergrund typisierend anzunehmender Einflussnahmen der Investoren etwa über Aufsichtsräte und andere Gesellschaftsorgane. Folglich genüge die Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens für die Annahme eines Unternehmensverbunds. Eine willkürliche Handhabung ist insoweit nicht ersichtlich. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und damit der Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 26). Es ist auch in der vorliegenden Subventionssituation allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, gegebenenfalls ein entsprechend autonomes und erweitertes Verständnis von verbundenen Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinien zu definieren und zu vollziehen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Corona-Beihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28 zur Corona Überbrückungshilfe; VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris Rn. 64 f.; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. zur hessischen Soforthilfe Corona sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13). Auch europarechtlich ist die in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 enthaltene Definition bezogen auf die Umstände des Einzelfalles zweckorientiert auszulegen (Nowak in Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2016, Art. 17 AGVO Rn. 18 f. mwN). Dementsprechend kommt es im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich darauf an, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH auch durch die Beteiligung an einem kontrollierten Unternehmen ergeben kann, wobei auch die mittelbare Einflussnahme genügt (vgl. EUGH, U.v. 10.1.2006 - C 222/04 - juris Rn. 112), so dass dahinstehen kann, ob in diesem Sinn die Bestimmung eines Teils des Aufsichtsrats durch die … … GmbH als mittelbare Einflussnahme auf die Klägerin anzusehen ist. Auch das von der Klägerseite zitierte Urteil des EuG vom 3. März 2010 - T-102/07 (- juris Rn. 76), wonach im Rahmen einer genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen keine spezifische Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, zugrunde gelegt werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es betrifft zum einen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Bei der gegenständlichen Überbrückungshilfe geht es aber gerade nicht um die Rettung solcher Unternehmen, die sich aktuell in Schwierigkeiten befinden. Zum anderen ist hier der Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nicht streitig, für den Nr. 2.1 Buchst. d der Richtlinie Überbrückungshilfe III im Übrigen gerade Bezug auf die Definition Art. 2 Abs. 18 AGVO nimmt. Auf den Begriff des „Unternehmensverbunds“ bzw. des „Unternehmens“ ist die Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres übertragbar. Ebenso wenig kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin darauf an, ob die … … GmbH und die … … … GmbH über mindestens einen Beschäftigten verfügten. Ausschlaggebend ist, wie oben bereits dargestellt, dass die … … GmbH bis zum 18. März 2021 über 50% der Gesellschaftsanteile der Klägerin gehalten hat und die … … … GmbH wiederum die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der … … GmbH gehalten hat. Unabhängig davon hat die Klägerin erst im gerichtlichen Verfahren und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgetragen, dass die … … GmbH und die … … … GmbH weder Beschäftigte gehabt haben noch am Markt tätig gewesen seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht infolge der Insolvenz der … … … GmbH seit dem 1. Juli 2016. Auch wenn eine GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst gilt, ist die Gesellschaft damit noch nicht beendet, sondern besteht als juristische Person bis zu ihrer Beendigung fort, wobei auch die Außenverhältnisse zunächst bestehen bleiben (Lorscheider in BeckOK, GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 53. Edition, Stand: 1.9.2022, § 60 Rn. 19). Weiterhin führen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen am 11. Januar 2021 in Bezug auf die Klägerin durch das Insolvenzgericht und die Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung am 12. Januar 2021 nicht zu einer anderen Beurteilung im Hinblick auf die von der Beklagten bezüglich der Förderwürdigkeit vorgenommene Differenzierung der Zeiträume. Der Vortrag des fehlenden Beherrschungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der … … GmbH infolge der Anordnung vorläufiger Maßnahmen bzw. der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist erst im Klageverfahren und damit verspätet erfolgt. Das Vorbringen allein, die Klägerin habe sich seit dem 12. Januar 2021 in einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren befunden, das durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 31. August 2021 aufgehoben worden sei, und ohne Hinweis auf sich daraus ergebende Folgen und darüber hinaus lediglich in einem als Anlage zum Online-Antrag eingereichten Schreiben der … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Klägerin vom 1. Oktober 2021 ist insoweit nicht als ausreichender erstmaliger Vortrag, zu dem im Klageverfahren lediglich vertiefend ausgeführt worden sei, anzusehen. Im Übrigen kommt es für die Unternehmensverbundbetrachtung nach der Verwaltungspraxis der Beklagten infolge der Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens nicht auf die tatsächliche Ausübung eines beherrschenden Einflusses über das antragstellende Unternehmen an, so dass die Anordnung der vorläufigen Maßnahmen und des vorläufigen Insolvenzverfahrens der Klägerin insofern unbeachtlich sein dürfte. Darauf kommt es jedoch infolge des verspäteten Vorbringens hier nicht entscheidungserheblich an. Ferner hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass die nach ihrer Verwaltungspraxis erforderliche, vom prüfenden Dritten zu bestätigende Erklärung, dass sich der relevante Unternehmensverbund der Klägerin zum 31. Dezember 2019 bzw. seit dem 31. Dezember 2019 nicht ununterbrochen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, nicht vorgelegt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die bislang vorgelegten Bestätigungen bzw. abgegebenen Erklärungen nicht ausreichend. Denn die maßgebliche Verwaltungspraxis der Beklagten verlangt entsprechend der Regelung in Nr. 7.1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III bestimmte Angaben zur Identität des Antragstellers, die vom prüfenden Dritten anhand geeigneter Unterlagen zu prüfen sind. Zu diesen Angaben gehört auch die Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen (Nr. 7.1 Satz 3 Buchst. g der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Auch nach dem Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen hat der prüfende Dritte zu prüfen und bestätigen, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen. Die Bestätigung im Rahmen des von der prüfenden Dritten eingereichten elektronischen Antrags vom 2. November 2021 (Bl. 3 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“), am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) gewesen zu sein oder sich seit dem 31.12.2019 nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten i.S.d. vorstehenden Vorschrift befunden zu haben, bezieht sich jedoch nur auf die im Antragsformular als mit der Klägerin verbunden angegebene Unternehmen. Dort wurde jedoch nur die … … GmbH genannt, nicht aber auch die … … … GmbH und die … … Die Bestätigung vom 22. November 2021 (Bl. 44 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“), dass der relevante Unternehmensverbund in Gänze zum 31. Dezember 2019 auf Basis der Kriterien für die Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten einzuordnen ist, wurde lediglich von der Klägerin selbst abgegeben, nicht jedoch von der prüfenden Dritten. So spricht die prüfende Dritte in einer Mail vom 23. November 2021 an die Beklagte ausdrücklich von den „von unserer Mandantin erbetenen Angaben / Bestätigungen“ (Bl. 37 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“). Allein die Übermittlung der Stellungnahme der Klägerin durch die prüfende Dritte an die Bewilligungsstelle ist nach der Verwaltungspraxis jedoch nicht ausreichend. Auch die von der prüfenden Dritten mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 vorgenommenen „hypothetischen Betrachtungen“ zur Antragsberechtigung erfüllen die oben dargestellten Anforderungen einer Bestätigung nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es für diese bzw. die prüfende Dritte auch trotz der allgemeinen Bitte um Bestätigung - ohne nähere Konkretisierung der aufgeforderten Person - in der E-Mail vom 9. November (Bl. 39 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“) erkennbar, dass die erforderliche Bestätigung durch die prüfende Dritte abzugeben ist. Das ergibt sich schon aus der Adressierung dieser E-Mail an die prüfende Dritte, die auch direkt angesprochen wird („Aus diesem Grund bitten wir Sie um nachfolgende Angaben bzw. Bestätigungen diesbezüglich: …“). Zudem ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Antragsformular eine Erklärung zum Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten abgeben werden und diese vom einreichenden prüfenden Dritten geprüft werden muss, dass bei der im Antragsformular angegebenen abweichenden Verbundbetrachtung eine neu abzugebende Erklärung auch vom prüfenden Dritten abzugeben bzw. nach erfolgter Prüfung zu bestätigen ist. Dies ist hier nicht erfolgt. Ein Verstoß gegen die sich aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG ergebende Aufklärungspflicht ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen für das Gericht nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt sind die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren wie den Corona-Überbrückungshilfen nicht zu überspannen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher (siehe ausdrücklich Vorbemerkung Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Zudem handelt es sich wie ausgeführt um ein Massenverfahren, das eine zügige Abwicklung und eine verwaltungsökonomische handhabbare Umsetzung erforderlich macht (vgl. neben den vorstehenden Ausführungen auch NdsOVG, B.v. 2.11.2022 - 10 LA 79/22 - juris Rn. 14). Im Förderverfahren trifft den Antragsteller, hier die Klägerin, zum einen eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Er hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. Denn nach Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III darf die Bewilligungsstelle bei der Prüfung des Antrags und der betreffenden Entscheidung auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt (vgl. ebenso Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen [Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern], Stand: 25.6.2021; (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iii-plus.pdf? blob=publicationFile& v=5)), weil es schon Aufgabe des prüfenden Dritten ist, zuvor bei der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen. Im Umkehrschluss sind nur im Einzelfall bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit Rückfragen geboten. Nr. 3.3 der FAQ bestimmt, dass der prüfende Dritte vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben prüft und den Antragstellenden bei Fragen zur Antragsvoraussetzung und zum Antragsverfahren berät (vgl. auch Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen, wonach der prüfende Dritte gerade zu prüfen und bestätigen hat, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen). Ferner hat die Beklagte nicht gegen die Aufklärungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen, sondern ist ihr vielmehr nachgekommen. Für die Klägerin war der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Unternehmensverbund ersichtlich. Denn die mit E-Mail vom 2. November 2021 an die prüfende Dritte (Anlage K 1) abgegebene vorläufige Einschätzung der Beklagten, dass die … … … GmbH und die … … „bei der Verbundbetrachtung außen vor“ bleiben könnten, wurde nach der Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium mit der E-Mail der IHK vom 9. November 2021 (Bl. 39 f der Behördenakte Anpassung) - und damit vor dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung - korrigiert und mit einem Prüfungsauftrag verbunden („Wir bitten um Bestätigung, dass es neben den bereits im Antrag angegebenen Gesellschaften keine weiteren inländischen Gesellschaften und/oder ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten gegeben hat, - die gemäß Anhang 1 Artikel 3 Abs. 3 AGVO als verbundene Unternehmen zur … …, der … … … GmbH und der S** … GmbH gelten und - die nicht seit dem 31.12.2019 ununterbrochen als in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen gewesen sind“). Nach der „Bestätigung“ der Klägerin vom 22. November 2021 (Bl. 43 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“) ging diese davon aus, dass neben dem im gegenständlichen Änderungsantrag angegebenen keine weiteren gem. Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 AGVO als verbundene Unternehmen zur … …, der … … … GmbH und der … … GmbH anzusehende Unternehmen vorliegen. Die E-Mail vom 2. November 2021 an die Beklagte (Anlage K 2), in der die prüfende Dritte ausdrücklich um kurzfristige Rückmeldung bat, für den Fall, dass die Beklagte diesbezüglich (Berücksichtigung lediglich der … … GmbH bei der erweiterten Verbundbetrachtung) zu einer anderen Einschätzung gelangt sein sollte, welche anderen Unternehmen einzubeziehen wären, zeigt, dass die prüfende Dritte selbst von der Möglichkeit ausging, dass auch weitere Unternehmen als mit der Klägerin verbundene Unternehmen anzusehen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nach der E-Mail vom 9. November 2021 die Frage des Umfangs des Unternehmensverbunds der Antragstellerin als ausgeschrieben betrachtet. Denn damit ist nicht das Verbot verbunden, dazu weitere Umstände bzw. Tatsachen vorzutragen, die nach Einschätzung der Klägerin bzw. der prüfenden Dritten zu einer anderen Verbundbetrachtung führen könnten. Nach alldem hat die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass zum einen die … … GmbH und die … … … GmbH bis zum 18. März 2021 als mit der Klägerin verbundene Unternehmen einzubeziehen waren, zum anderen die oben genannte erforderliche Bestätigung des prüfenden Dritten nicht vorliegt. Für den Schluss auf eine willkürliche Handhabung der Förderrichtlinie bei der Prüfung des Vorliegens verbundener Unternehmen bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 dargelegt, folgt die Verwaltungspraxis dem Ziel, im Rahmen der von den Wirtschaftshilfen beabsichtigten Existenzsicherung von Unternehmen in der Corona-Pandemie klar abgrenzbare, nachvollziehbare und auch praktisch administrierbare Kriterien für die Förderfähigkeit der Antragsteller zu schaffen und hierbei auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes zu entsprechen. Weiterhin ist es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, die nicht schon bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und diesen Status danach nicht überwunden haben und eine entsprechende Bestätigung des prüfenden Dritten zu verlangen. Nach den Ausführungen der Beklagten war Gegenstand einer umfangreichen medialen Berichterstattung, dass die Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten aufwies. Mit Schriftsatz vom 8. November 2022 führt die Beklagte weiter plausibel aus: Ziel der Überbrückungshilfe ist es, einen Teil des coronabedingten Umsatzausfalles zu kompensieren (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Sie dient nicht der Rettung solcher Unternehmen, die aufgrund anderer Umstände in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Die weitgehende Auslagerung der inhaltlichen Prüfung der Förderanträge für die Corona-Wirtschaftshilfen auf die prüfenden Dritten verfolgt das Ziel, einerseits die Förderstellen zu entlasten und eine zügige Mittelbereitstellung zu ermöglichen, andererseits aber auch die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Förderstellen und Fördermittelgeber müssen sich daher darauf verlassen können, dass die prüfenden Dritten Bestätigungen abgeben, die auf einer sorgfältigen eigenen Prüfung der relevanten Angaben in den Förderanträgen beruhen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die erforderlichen Bestätigungen vom prüfenden Dritten abzugeben sind. Gleichermaßen sind die geltend gemachten Rechtsberatungskosten der Klägerin nicht förderfähig. Bei den hier geltend gemachten Kosten sind zwar die grundsätzlich förderfähigen Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie Überbrückungshilfe III angesprochen. Nach Nr. 3.1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III kann Überbrückungshilfe für fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten verlangt werden, wobei Kosten dann nicht als einseitig veränderbar gelten, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann. Jedoch fehlt es hier an der substantiierten Darlegung, inwiefern die Beratungsleistungen pandemiebedingt zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig gewesen sein sollen. Das Vorbringen, der Umfang des Geschäfts eines Unternehmens von der Größe der Klägerin mit einer großen Anzahl von Mitarbeitern und Filialen bringe eine Vielzahl von rechtlichen Problemen und Fragestellungen mit sich, die fortlaufend geklärt werden müssten, genügt insoweit nicht. Infolgedessen wurde die Erstattungsfähigkeit der Kosten seitens der Beklagten mit Verweis auf ihre Verwaltungspraxis abgelehnt. Maßgeblich ist auch hier die konkrete Förderpraxis bis zur Grenze des Willkürverbots. Letztlich ist eine entsprechende Förderpraxis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. April 2022 dazu plausibel ausgeführt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, lediglich regelmäßig anfallende und nicht anlassbezogene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten und die mit einseitig nicht veränderbaren betrieblichen Fixkosten konfrontiert seien (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Dieser Zweck wäre gefährdet, würden mit den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln auch Kosten für einzeln auftretende Beratungsleistungen ersetzt werden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe. Diese Auffassung in der Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Der Freistaat Bayern gewährt danach eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 4 und S. 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen zum Bescheid vom 17. Dezember 2021 unter Berufung auf § 114 S. 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass die nach der Förderrichtlinie erforderliche Prüfung der Antragsberechtigung der Klägerin durch einen prüfenden Dritten vollständig unterlassen wurde, was nicht ausreiche, um den Anforderungen der Nr. 7.1 der Richtlinie zu entsprechen, so dass die Gewährung der Billigkeitsleistung ausscheide. Die Beklagte trug in den Schriftsatz vom 6. Juli 2022 und vom 8. November 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vor, gemäß Nr. 7.1 S. 11 der Richtlinie Überbrückungshilfe III seien die Angaben des Antragstellers durch den prüfenden Dritten auf Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen. Es sei eine wirkliche Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben erforderlich, der prüfende Dritte könne sich nicht einfach auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers verlassen. Die als prüfende Dritte agierende … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe die fehlende Prüfung in ihrer Erklärung vom 1. Oktober 2021 selbst festgehalten. Sie habe darin betont, dass der von ihr verwendete Begriff der Prüfung nicht die Vornahme einer eigenen Prüfung bedeute, sondern lediglich das Nachvollziehen einer ihr von der Klägerin vorgelegten Unterlage gerade ohne eigene Prüfung durch sie als prüfende Dritte beschreibe. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Unterlage trage vielmehr die Klägerin. Damit habe die … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingestanden, dass die von der Förderrichtlinie vorgeschriebene inhaltliche Prüfung der Angaben zur Antragsberechtigung durch sie als prüfende Dritten tatsächlich nicht erfolgt sei. Dies werde auch durch die im weiteren Verfahren sehr augenfällig vermiedene Abgabe einer von der Beklagten ausdrücklich angeforderten eigenen Bestätigung der … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Frage der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmensverbunds der Klägerin und der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben gestützt. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist bei Verwaltungsakten, deren Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beurteilt, zulässig, wenn der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird, die neuen Erwägungen bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegende Umstände betrifft und durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 11 Rn. 89; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 114 Rn. 50). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die nachträgliche Erweiterung der Ermessenserwägungen der Beklagten vorliegend zulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1999 - 10 B 98.2378 (- juris), wonach nach dem Vorbringen der Klägerseite hinsichtlich der Möglichkeit nachträglicher Erweiterung der Ermessenserwägungen eine enge Betrachtung erforderlich sei. Denn nach dieser - die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung betreffende - Entscheidung ist die Grenze einer zulässigen Ermessensergänzung überschritten, wenn die bisherige Zielsetzung (dort: Verhinderung erneuter Straftaten durch den Kläger) durch eine ganz andere Zielsetzung (dort: Abschreckung anderer Ausländer) erweitert wird. Eine solche Wesensänderung durch Austausch der bisherigen Erwägungen ist im konkreten Fall der ablehnenden Entscheidung über eine Billigkeitsleistung jedoch nicht erfolgt. Eine Änderung des Zwecks, die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen, war damit nicht verbunden. Weiter lag der den ergänzend vorgebrachten Ermessenserwägungen zugrundeliegende Umstand der fehlenden Prüfung durch einen prüfenden Dritten bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Der Schriftsatz vom 8. November 2022 wurde der Klägerin zudem noch vor der mündlichen Verhandlung zugesendet und sie konnte zu den ergänzenden Erwägungen in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen und hat dies auch getan, so dass eine sich durch die Berücksichtigung im Prozess ergebende Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung der Klägerin nicht ersichtlich ist. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Der Umstand der fehlenden Prüfung durch einen prüfenden Dritten wurde zudem bereits im Antragsverfahren benannt und im streitgegenständlichen Bescheid wurde zur Begründung der Teilablehnung u.a. ausgeführt: Trotz mehrfacher Aufforderung wurde uns keine Bestätigung darüber übersendet, dass sich, unter Berücksichtigung sämtlicher zu dem Unternehmensverbund gehörenden Beteiligungsgesellschaften, der gesamte Unternehmensverbund zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Mit Schriftsatz vom 8. November 2022 wurden die Erwägungen erweiternd generell auf die fehlende Prüfung durch den prüfenden Dritten bezogen. Unabhängig davon, dass bereits die bisherigen Erwägungen eine Ablehnung tragen, kann hier damit dahinstehen, ob auch bei Ermessensentscheidungen nicht nur das Nachschieben einzelner Begründungselemente, sondern sogar der vollständige Austausch der Begründung erst im Verwaltungsprozess grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu VG München, U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 29 m.w.N). Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2022 und auch in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass nach Nr. 7.1 der Richtlinie und auch nach der Verwaltungspraxis eine wirkliche Überprüfung der Angaben im Antrag erfolgen müsse und sich der prüfende Dritte nicht lediglich auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers verlassen könne. Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die weitgehende Auslagerung der inhaltlichen Prüfung der Förderanträge für die Corona-Wirtschaftshilfen auf die prüfenden Dritten das Ziel verfolge, einerseits die Förderstellen zu entlasten und eine zügige Mittelbereitstellung zu ermöglichen, andererseits aber auch die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Förderstellen und Fördermittelgeber müssten sich daher darauf verlassen können, dass die prüfenden Dritten Bestätigungen abgeben, die auf einer sorgfältigen eigenen Prüfung der relevanten Angaben in den Förderanträgen beruhen. Es werde den Anforderungen an eine sparsame und sorgfältige Verwendung der von den Steuerzahlern aufgebrachten Haushaltmittel insbesondere nicht gerecht, Fördermittel auf der Basis bloß hypothetischer Betrachtungen des prüfenden Dritten zu vergeben. Aus Nr. 7.1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt sich damit übereinstimmend, dass der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers zu Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers prüfen muss, und aus Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III, dass die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen darf, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Nach Nr. 3.3 der FAQ prüfen die prüfenden Dritten vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben. Das von der Klägerin eingeführte Dokument des IDW (Institut für Wirtschaftsprüfer) vom 16. Juli 2020 mit dem Titel „Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe“, in dem es unter der Nr. 2 heiße, dass „überprüft“ bedeute, dass der Wirtschaftsprüfer die Angaben anhand der vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen ohne Prüfung nachvollziehe, die Aussage zur Richtigkeit auf Grundlage dieser Unterlagen treffe und auf Basis seiner im Rahmen der Auftragstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse würdige, dass diese Angaben nachvollziehbar erschienen, steht dem nicht entgegen. Denn die dortigen Vorgaben des IDW als privatrechtlichem Verein sind für die Beklagte nicht verbindlich. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin selbst, dass dessen Vorgaben für alle Wirtschaftsprüfer verbindlich seien, die Mitglied im IDW seien. Wie oben bereits ausgeführt, darf zudem eine gerichtliche Auslegung der einschlägigen Richtlinie nicht erfolgen. Das Vorbringen der Klägerin zur Bedeutung des Begriffs „überprüft“, stellt jedoch eine solche unzulässige Auslegung dar. Das Dokument steht offenbar insoweit auch im Widerspruch zu den Corona-Beihilfen: Leitfaden zu Verbundunternehmen, wonach der prüfende Dritte zu prüfen und zu bestätigen hat, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen. Dass durch den prüfenden Dritten eine Prüfung im Sinne der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgt ist, wurde von der Klägerin durch die Berufung auf das oben genannte Dokument des IDW, wonach eine Überprüfung das Nachvollziehen der Unterlagen ohne Prüfung bedeute, jedoch nicht plausibel dargelegt. Wie oben ausgeführt liegt es gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Die Beklagte hat vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass es der ständigen Verwaltungspraxis entspricht, dass der prüfende Dritte eine inhaltliche Prüfung der Förderanträge vornimmt. Eine derartige Verwaltungspraxis ist jedenfalls nicht willkürlich, da hierfür sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagten vorgebracht wurden. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es demgegenüber - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Die internen Verwaltungsvorschriften kommen dabei nur in der Ausprägung zur Anwendung, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 - juris Rn. 21). Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie der FAQ erläutert. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der entsprechenden FAQ keinen Anspruch auf die Förderung hat. Vielmehr hat die Beklagte anhand von erkennbaren Anhaltspunkten ihre Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht. Die dargestellte Verwaltungspraxis entspricht sowohl der Richtlinie Überbrückungshilfe III als auch den FAQ. Neben der einschlägigen Förderrichtlinie können auch sonstige Vollzugshinweise oder auch die im Internet veröffentlichten FAQ-Hinweise Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (vgl. VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 17 ff.). Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.). Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit aller streitgegenständlichen Aufwendungen zu verneinen. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 - M 21 K 21.1483 - BayVBl., 717, 719/720), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Zeitraums und der geltend gemachten Rechtsberaterkosten ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das - im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende - Vorbringen im Klageverfahren. Denn auch dieses Vorbringen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sich die Klägerin zum einen im maßgeblichen Zeitraum nicht über mit ihr verbundene Unternehmen in Schwierigkeiten befand und zum anderen die Inanspruchnahme von Rechtsberatung als Überbrückung zur Existenzsicherung notwendig gewesen sind sowie dass die erforderliche Prüfung der Angaben im Antrag durch die prüfende Dritte stattgefunden hat. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die von der Beklagten für die Beurteilung der UiS-Eigenschaft des Unternehmensverbunds für notwendig erachteten Informationen über weitere Tochtergesellschaften und Umsätze der Gesellschaften der der … … und der … … … GmbH - sowie der … … GmbH zum Zeitpunkt der Antragstellung nur bedingt beibringen konnte, da sie aufgrund des vor der Antragstellung erfolgten Eigentümerwechsels zum Ablauf des 31. August 2021 und der Insolvenz bzw. Auflösung ihrer früheren Anteilseigner keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf die von der Beklagten geforderten Daten und Informationen zuzugreifen. Eine abweichende Entscheidung ist unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht geboten. Der konkrete Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände von besonderem Gewicht auf. Vielmehr obliegt nach der Ausgestaltung der Förderpraxis die Darlegungslast dem antragstellenden Unternehmen. Kann der Antragsteller seiner Darlegungslast nicht nachkommen, geht dies zu seinen Lasten. Ein atypischer Ausnahmefall ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nur aufgrund der Schließungsanordnungen in der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen ist, die noch während der Krise wieder überwunden werden konnte. Denn dies wurde von der Beklagten bereits dadurch berücksichtigt, dass sie jedenfalls hinsichtlich der … AG und ihrer Tochtergesellschaften feststellte, nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens befinde sich diese derzeit nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier eine tatsächliche Prüfung der Angaben durch den prüfenden Dritten zu fordern, den relevanten Unternehmensverbund zu bestimmen und eine Bestätigung des prüfenden Dritten zum Nichtvorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu fordern und bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44; m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13). Die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33). Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 und 38 m.w.N.). Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen, auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen zudem nicht die Klägerin allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte im vergleichbaren Zuwendungsfällen - bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis - anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substanziiert. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwz-RR 2021, 835 - juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38 m.w.N.). Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern - für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehener handelt - ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 13, zum Landwirtschaftsrecht). Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.