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Urteil

4 A 219/23 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die TRFL gilt als Stand der Technik. Sie ist damit auf generelle Beachtung angelegt und präzisiert den Stand der Technik, und zwar einschließlich der in ihr enthaltenen und ausfüllungsbedürftigen Spielräume nach unten und nach oben.(Rn.116) 2. Über die TRFL hinausgehende Anforderungen an das Vorhaben ergeben sich im Hinblick auf Rohrfernleitungen zum Transport von Raffinerieprodukten nicht daraus, dass die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit gebotene Vorsorge gegenüber Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG (vormals § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG a. F.) "insbesondere" durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird.(Rn.121) 3. Die TRFL enthalten keine Bestimmungen, welche die hier streitgegenständlichen Auflagen zur Vorhaltung von Havariebekämpfungsmaterial u.a. für die örtlichen Feuerwehren im Sinne der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen rechtfertigen.(Rn.134)
Tenor
Die Regelung Nr. A II (Gültigkeit früherer Bestimmungen) des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 19. Juni 2023 wird insoweit aufgehoben, als darin die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Nebenbestimmungen Nr. D.6.3.1 bis Nr. D.6.3.6 des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 1996 in der Fassung vom 10. April 2002 angeordnet wird. Die Nebenbestimmungen Nr. V.10.8. Satz 1, Nr. V.10.10 und Nr. V.12.2 des Planfeststellungbeschlusses vom 19. Juni 2023 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die TRFL gilt als Stand der Technik. Sie ist damit auf generelle Beachtung angelegt und präzisiert den Stand der Technik, und zwar einschließlich der in ihr enthaltenen und ausfüllungsbedürftigen Spielräume nach unten und nach oben.(Rn.116) 2. Über die TRFL hinausgehende Anforderungen an das Vorhaben ergeben sich im Hinblick auf Rohrfernleitungen zum Transport von Raffinerieprodukten nicht daraus, dass die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit gebotene Vorsorge gegenüber Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG (vormals § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG a. F.) "insbesondere" durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird.(Rn.121) 3. Die TRFL enthalten keine Bestimmungen, welche die hier streitgegenständlichen Auflagen zur Vorhaltung von Havariebekämpfungsmaterial u.a. für die örtlichen Feuerwehren im Sinne der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen rechtfertigen.(Rn.134) Die Regelung Nr. A II (Gültigkeit früherer Bestimmungen) des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 19. Juni 2023 wird insoweit aufgehoben, als darin die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Nebenbestimmungen Nr. D.6.3.1 bis Nr. D.6.3.6 des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 1996 in der Fassung vom 10. April 2002 angeordnet wird. Die Nebenbestimmungen Nr. V.10.8. Satz 1, Nr. V.10.10 und Nr. V.12.2 des Planfeststellungbeschlusses vom 19. Juni 2023 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klägerin greift nicht den Planfeststellungsbeschluss als solchen an, sondern wendet sich ausschließlich gegen die für sie belastenden Nebenbestimmungen zur Ölwehr. Bei den angegriffenen Regelungen handelt es sich nicht um Inhaltsbestimmungen, sondern um Nebenbestimmungen. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ist grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 und vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5). Ob die isolierte Anfechtung auch zu einer isolierten Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führen kann, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2019 - Az. 8 C 14/18 - juris Rn. 13). Lediglich wenn eine isolierte Aufhebbarkeit der angefochtenen Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet, kann dies auch auf die Zulässigkeit durchschlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2019 - Az. 8 C 14/18 - juris Rn. 13 m.w.N.). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht eine etwaige Bestandskraft angegriffener Nebenbestimmungen entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung unter A.II., wonach die Anforderungen an den Betrieb der Rohrfernleitungsanlage hinsichtlich der Erlaubnis und der Genehmigung gem. des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz Land Sachsen-Anhalt (LAS) mit den verfügten Nebenbestimmungen sowie den unter Anhang II planfestgestellten Unterlagen vom 9. Juli 1996 i.d.F. vom 10. April 2002 ihre Gültigkeit behalten und ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung unter A.V.3.1, wonach Auflagen und Bedingungen des Bescheides des LAS vom 9. Juli 1996 zu beachten sind, soweit sie nicht durch Maßgaben dieses Planfeststellungsbeschlusses modifiziert werden oder mit Blick auf die angegriffene Nebenbestimmung A.V.10.8 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023, wonach die Klägerin u.a. die unter den Nebenbestimmungen D.6.3 des Bescheides vom 9. Juli 1996 verfügte Ausstattung vorzuhalten und in den verfügten Abständen an neue Erkenntnisse der Ölschadens- und Brandbekämpfung entsprechend dem Stand der Technik anzupassen und bereitzuhalten hat. Inhaltlich betreffen diese Regelungen die Weitergeltung (auch) der im Bescheid vom 9. Juli 1996 unter D.6.3 getroffenen Anordnungen u.a. zur Bereithaltung einer Ölwehr. Allerdings ist dies nicht (lediglich) als Hinweis auf eine etwaige Weitergeltung bestandskräftiger Regelungen des Bescheides vom 9. Juli 1996 zu verstehen. Vielmehr wollte der Beklagte ersichtlich eine Neuregelung dergestalt treffen, dass u.a. die Nebenbestimmungen zu D.6.3 des Bescheides vom 9. Juli 1996 zum - voll überprüfbaren - Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses gehören sollen. Zutreffend weist die Klägerin insoweit zunächst darauf hin, dass jedenfalls die wasserrechtliche Genehmigung befristet erteilt worden sei und mit Ablauf der Befristung die Zulassung vom 9. Juli 1996 insoweit außer Kraft getreten ist. Eine Verlängerung der Befristung wurde in den zitierten Regelungen des Bescheides nicht ausgesprochen. Schon vor diesem Hintergrund sind die nunmehr getroffenen Regelungen nicht (lediglich) als Hinweis auf die vermeintliche Bestandskraft einzelner Regelungen des Bescheides vom 9. Juli 1996 zu verstehen. Stattdessen wurde auf entsprechenden Antrag der Klägerin im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 eine unbefristete Genehmigung erteilt. Der Beklagte hat hiermit eine neue Zulassungsentscheidung - unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage - getroffen, die an Stelle der ursprünglichen Genehmigung gelten soll. Der Verweis auf die Weitergeltung bestimmter Regelungen des Bescheides vom 9. Juli 1996 ist vor dem Hintergrund dahingehend zu verstehen, dass die Inhalte bestimmter Nebenbestimmungen aus dem Bescheid vom 9. Juli 1996 als Neuregelungen in den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023 mit aufgenommen und - wie unter A.10.3. - teilweise modifiziert wurden. II. Die danach zulässige Klage ist begründet. II.1. Die angegriffenen Regelungen in den Nebenbestimmungen Nr. V.10.8 Satz 1, Nr. V.10.10 und Nr. V.12.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 sowie die unter Nr. II (Gültigkeit früherer Bestimmungen) des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 enthaltene Regelung der Gültigkeit der Nebenbestimmungen Nummer D.6.3.1 bis Nummer D.6.3.6 des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz Land Sachsen- Anhalt (LAS) vom 9. Juli 1996 (in der Fassung vom 10. April 2002) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. II.1.1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023 ist dabei dahingehend auszulegen, dass der unter A.II. enthaltene Verweis auf die im Bescheid vom 9. Juli 1996 verfügten Nebenbestimmungen und die unter A.V.3.1., A.V.10.8.,10.10. 12.2. enthaltenen Nebenbestimmungen einheitlich zu betrachtende Nebenbestimmungen zu den dort geforderten Maßnahmen der vorsorgenden Ölschadens- und Brandbekämpfung darstellen. Der unter A.II. des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Verweis auf die Weitergeltung u.a. der in der Genehmigung vom 9. Juli 1996 enthaltenen Nebenbestimmungen ist insoweit als allgemeine Regelung zu verstehen, die durch Nr. A.V.3.1 und V.10.8.,10.10 und V.12.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 konkretisiert wird. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Planfeststellungsbeschlusses genügt es dabei, wenn sich sein Regelungsgehalt aus dem Beschluss in Verbindung mit den planfestgestellten Planunterlagen ermitteln lässt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juli 2020, - 2 K 22/19 -, juris Rn. 65; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13 f., m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze können die - sprachlich allerdings unglücklich gewählten - Formulierungen und die mehrfachen Verweise unter anderem auf die im Bescheid vom 9. Juli 1996 unter D.6.3. getroffenen Nebenbestimmungen nur so verstanden werden, dass der Beklagte insoweit eine einheitliche Regelung zu den dort enthaltenen Nebenbestimmungen treffen wollte, und zwar mit der Maßgabe, dass diese in Gestalt der unter Nr. A.V.3.1 und V.10.8.,10.10 und V.12.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 getroffenen, konkreteren und teilweise weitergehenden Regelungen gelten sollen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die Begründung der Nebenbestimmungen auch insoweit erst in den Ausführungen zu den Nr. A.V.3.1 und V.10.8.,10.10 und V.12.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 sowie den planfestgestellten Planunterlagen konkretisiert wird. II.1.2. Danach ist zwar die Anordnung von Nebenbestimmungen auch zur Vorsorge in Havariefällen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. a) Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 67 UVPG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Nach letzterer Regelung, die über § 67 UVPG hier Anwendung findet, hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen wird diese Regelung durch § 66 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) konkretisiert. Nach § 66 Abs. 2 UVPG kann der Planfeststellungsbeschluss mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Was im Sinne des UVPG insbesondere unter „Wohl der Allgemeinheit“ zu verstehen ist, wird in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b) UVPG geregelt. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 ist der unbefristete Weiterbetrieb der MIPRO. Nebenbestimmungen sind deshalb zulässig, wenn sie im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b) UVPG sicherstellen sollen, dass das Wohl der Allgemeinheit durch den Betrieb der MIPRO nicht beeinträchtigt wird, dass insbesondere keine Gefahren für Schutzgüter hervorgerufen werden können (a) und dass Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird (b) oder wenn sie zur Einhaltung umweltrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG). Danach sind Nebenbestimmungen nicht nur zulässig, soweit sie dazu dienen, den ordnungsgemäßen Betrieb der genehmigten Anlage an sich sicherzustellen. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Bezug zu § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UVPG, dass Maßnahmen zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit auch Vorsorgemaßnahmen gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter der Allgemeinheit umfassen. Der Vorsorgebegriff zielt aber wiederum auf eine Vorverlagerung des Umweltschutzes gegenüber der klassischen Gefahrenabwehr und bezieht sich daher - anders als § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UVPG - auf die Ermittlung und Behandlung von Risiken, d.h. auf die Möglichkeit von Schäden, Belästigungen und Nachteilen, deren Eintritt i.S.d. polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs nicht hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Beckmann, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 66 UVPG Rn. 17; Peters/Balla/ Hesselbarth, UVPG, 4. Auflage 2019, § 66 Rn. 5). Das Vorsorgeprinzip erfasst damit mit Blick auf das Ziel der Steuerung von noch nicht sicherheitsrechtlich relevanten Risiken und die Vermeidung zeitlich und räumlich entfernter Gefahren Fälle geringerer Eintrittswahrscheinlichkeit bis hin zur bloßen Risikovorsorge (vgl. Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 22 Rn. 30). Zur Schaffung konkretisierender untergesetzlicher Standards, namentlich zur Umsetzung der Vorgaben des Vorsorgeprinzips, wird die Bundesregierung in dem umfangreichen Katalog des § 66 Abs. 6 UVPG ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 zu erlassen, insbesondere über die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der UVP-Schutzgüter. Entsprechende Vorgaben finden sich in der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. September 2002 (BGBl I, 3777, 3809 - RohrFltgV), die für Rohrfernleitungsanlagen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe gilt. Als Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gem. § 3 Abs. 2 S. 2 RohrFLtgV insbesondere die nach § 9 Abs. 5 RohrFLtgV vom BMU im Bundesanzeiger veröffentlichten Technischen Regeln. Dies ist hier die Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) vom 3. Mai 2017 (BAnz AT vom 7. Juni 2017). Zu den TRFL führt das OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 31. August 2020, - 20 A 1923/11 - (juris Rn. 385 ff.) überzeugend aus: „Der Planfeststellungsbeschluss sieht zum Schutz der in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. genannten Schutzgüter Vorkehrungen und Maßnahmen vor, die im Einklang mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b UVPG a. F. die potenziellen Gefahren abwehren und Vorsorge nach dem Stand der Technik leisten. Das genügt auch den Erfordernissen zum einen nach § 3 Abs. 1 RohrFLVO, wonach Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen sein und betrieben werden müssen, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind, und zum anderen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrFLVO, wonach eine Rohrfernleitungsanlage nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben ist. aa) TRFL als maßgeblicher Stand der Technik Als Stand der Technik gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLVO insbesondere die Technischen Regeln, die nach § 9 Abs. 5 RohrFLVO veröffentlicht worden sind, und damit die solchermaßen veröffentlichten TRFL. Das schließt angesichts des Begriffs "insbesondere" anderweitige Konkretisierungen des Stands der Technik zwar nicht aus. Verdeutlicht wird das durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RohrFLVO. Danach gelten bestimmte ausländische Normen, Bestimmungen und technische Vorschriften als gleichwertige Regeln der Technik, sofern das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das bedeutet aber nicht, dass das in der TRFL beschriebene technische Niveau, ist es erreicht, hinter dem Stand der Technik zurückbleibt, wenn aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls in Anwendung von zur Bestimmung des Stands der Technik allgemein heranzuziehenden Kriterien im Sinne etwa von § 3 Abs. 11 WHG andere Anforderungen in Erwägung gezogen werden können. Die TRFL gilt als Stand der Technik. Sie ist damit auf generelle Beachtung angelegt und präzisiert den Stand der Technik, und zwar einschließlich der in ihr enthaltenen und ausfüllungsbedürftigen Spielräume nach unten und nach oben. Das kommt darin zum Ausdruck, dass weder die §§ 20 ff. UVPG a. F. noch die Rohrfernleitungsverordnung Kriterien festlegen, die eine handhabbare Bestimmung des Stands der Technik losgelöst von der TRFL ermöglichen, während das Verfahren für das Zustandekommen der TRFL durch § 9 RohrFLVO vorgegeben wird. Von Bedeutung ist insoweit unter anderem, dass ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet ist, der sich personell aus Mitgliedern der einschlägigen Fachkreise zusammensetzt und zu dessen Aufgaben es gehört, die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln vorzuschlagen. Bei Erlass der Rohrfernleitungsverordnung ist davon abgesehen worden, die allgemeinen Anforderungen an den Stand der Technik näher zu regeln, weil die TRFL zu diesem Zeitpunkt bereits von den betroffenen Fachleuten erarbeitet war und aus der Sicht des Verordnungsgebers den Stand der Technik beschrieb. Das nahm ersichtlich auf die Fachkompetenz Bezug, die in der TRFL ihren Niederschlag gefunden hat. Die TRFL sollte auf der Grundlage der Verordnung lediglich noch öffentlich bekanntgemacht werden und dadurch Verbindlichkeit erlangen. Die Vereinheitlichung der Anforderungen an Rohrfernleitungen durch die Rohrfernleitungsverordnung wurde als sinnvoll betrachtet, weil mit der TRFL ein einheitliches technisches Regelwerk bereits vorhanden war. Vgl. BR-Drucks. 301/02, S. 77, 101. Dementsprechend liegt § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLVO bezogen auf die Einschätzung denkbarer sicherheitsrelevanter Ereignisse und Eintrittswahrscheinlichkeiten die Annahme zugrunde, die nicht zuletzt anhand von praktischen Erfahrungen entwickelte TRFL bilde den angemessenen Sicherheitsstandard für die von ihr erfassten Rohrfernleitungsanlagen ab. Die Konkretisierung des Stands der Technik durch die TRFL spiegelt sich auch in den Vorgaben der TRFL wider, die in der Art von Bandbreiten den ausfüllungsbedürftigen Rahmen für weitergehende Präzisierungen setzen. Hierbei wird erhöhten Schutzbedürfnissen im Einzelfall Rechnung getragen. Dem liefen Anforderungen zuwider, die ihre Grundlage nicht in der TRFL und den durch sie eröffneten Spielräumen haben. Über die TRFL hinausgehende Anforderungen an das Vorhaben ergeben sich nicht daraus, dass die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit gebotene Vorsorge gegenüber Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG a. F. "insbesondere" durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird. Der Begriff "insbesondere" bietet zwar Raum für Vorsorgemaßnahmen, die noch nicht Stand der Technik sind und über ihn hinausgehen. Eine den Stand der Technik übertreffende Vorsorge muss indessen, soll nicht die TRFL entgegen ihrem Sinn und Zweck ihre in der Ermächtigung zum Erlass der ihr zugrunde liegenden Rohrfernleitungsverordnung genannte Funktion hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG a. F. (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG a. F.) und der dazu dienenden Konkretisierung eines generell maßgebenden technischen Standards verfehlen, jedenfalls auf Sachverhalte beschränkt bleiben, die sich einer sachgerechten Regelung anhand der Anforderungen der TRFL aufgrund fortgeschrittener Erkenntnisse zu Risiken oder deren Beherrschung, zusätzlicher Risiken oder anderer Besonderheiten bislang entzogen haben bzw. entziehen. Vorsorge ist auch dann, wenn sie nicht durch allgemeine Standards verbindlich konkretisiert ist, nicht unbegrenzt. Ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Umfang und Ausmaß von Vorsorgemaßnahmen müssen dem Risikopotenzial proportional sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, BVerwGE 152, 319, und Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 -, Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1.“ Danach kommt der Technischen Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) vom 3. Mai 2017 (BAnz AT vom 7. Juni 2017) in Teilen eine normkonkretisierende Wirkung zu (vgl. auch Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3 Auflage 2024, § 22 Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. November 2011 - 8 S 1281/11 -, NVwZ-RR 2012, 267 (LS), beck-online). Aus dieser normkonkretisierenden Funktion folgt, dass eine Rohrfernleitung, die den Anforderungen der TRFL genügt, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 UVPG erfüllt, und dass danach gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefahren den Anwohnern und der Allgemeinheit als Restrisiko im Allgemeinen zugemutet werden können. Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde zugleich grundsätzlich von der Verpflichtung, bei der Zulassung einer Rohrfernleitung im Rahmen der von ihr anzustellenden und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Risikoermittlung und Risikobewertung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A1001.04 –, NVwZ 2006, 1055, juris Rn. 236) die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und seiner Folgen weitergehend zu untersuchen und zu beurteilen (vgl. hierzu auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 14. November 2011, - 8 S 1281/11 -, beck-online). Dabei wird im Gegensatz zu der (theoretisch) absolut geltenden Schutzpflicht in § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) UVPG allerdings die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) UVPG geregelte Vorsorgepflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dies unterstreicht die Definition des „Stand(s) der Technik“, auf den § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) UVPG Bezug nimmt (vgl. Schneider/Theobald, in: Fehling/Schings, Recht der Energiewirtschaft, 5. Auflage 2021, § 9 Rn. 105 zum insoweit gleichlautenden § 5 I Nr. 1 BImSchG). Im Übrigen bildet der Stand der Technik zwar keine absolute Grenze für gebotene Vorsorgemaßnahmen, wie der Wortlaut („insbesondere“) deutlich macht. Der „Regelstandard“ schließt nicht aus, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbaren Risikominderungen der Nachbarschaft der Anlage eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorge zu verlangen. Die Verhältnismäßigkeit muss dann in unmittelbarer Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) UVPG geprüft werden. Einer vorherigen Konkretisierung der Betreiberpflichten in einer Rechtsverordnung oder normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift bedarf es dazu nicht; solche Konkretisierungen sperren allerdings in ihrem Regelungsbereich weiterreichende Anforderungen (Schneider/Theobald, a.a.O.). b) Der grundsätzlichen Möglichkeit, von der Klägerin als Betreiberin der Rohrfernleitungsanlage Maßnahmen zur Vorsorge für Havariefälle zu verlangen, dürfte dabei auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass - wie die Klägerin einwendet - die Durchführung von Maßnahmen der Ölwehr an Gewässern in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Feuerwehren fällt. Die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz) sowie die Brandbekämpfung und Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (abwehrender Brandschutz) sind zwar nach § 1 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. S.190) in der Fassung vom 24. März 2020 (GVBl. S. 108 – BrSchG -) Aufgabe der Gemeinden und der Landkreise des Landes und gehören damit zu den Aufgaben der Daseinsvorsorge. Das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass diese Aufgaben bzw. ein Teilbereich dieser Aufgaben nicht auch als Maßnahmen i.S.d. § 66 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 b) UVPG bzw. § 66 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 UVPG in Betracht kommen (vgl. zu BrSchG und Maßnahmen nach § 4 WHG: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1987, - 4 B 160/87 -, jurisRn. 3; vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 1987 - 5 S 1030/84, ZfW 1988, 351). Zwar ergibt sich insoweit die Rechtsgrundlage nicht aus dem BrSchG. Das dürfte jedoch nicht ausschließen, dass sich eine Rechtsgrundlage aus dem UVPG selbst ergibt, soweit es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch den genehmigten Betrieb der Erdölfernleitung erforderlich sind und sofern die Klägerin nicht zur Durchführung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet wird, sondern „lediglich“ zur Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen von Form der Vorhaltung bestimmter Fahrzeuge, Geräte und Mittel, u.a. Ölabwehrdepots, Ölsperren für den Bereich der Saalkreuzung. Bei den von der Klägerin verlangten Maßnahmen würde es sich mithin um bloße Unterstützungshandlungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz handeln. Die Gemeinden werden insoweit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben lediglich entlastet. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde hat natürlich Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung der nach Landesrecht für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Dies hat aber in erster Hinsicht Auswirkungen auf die gebotene Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Landkreise (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019, - 3 A 4/16 - juris, zur Beteiligung des Trägers des abwehrenden Brandschutzes im [eisenbahnrechtlichen] Planfeststellungsverfahren; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09. August 2019, - 12 MS 34/19 -, juris Rn. 63(jeweils aus Sicht der Gemeinde)). Dies kann aber letztendlich vorliegend offenbleiben, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die hier streitgegenständlichen angeordneten Nebenbestimmungen nicht vorliegen. II.1.3. Denn im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zur Vorsorge für Havariefälle ist davon auszugehen, dass die in der TRFL zur Schadensvorsorge bei Rohrfernleitungen enthaltenen Regelungen, soweit es vorliegend auf sie ankommt, abschließend sind und danach die Aufstellung der hier streitgegenständlichen, weiterreichenden Anforderungen sperren, weil diese nach den TRFL nicht vorgesehen sind. a) Auch insoweit ist zunächst auf die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 31. August 2020, - 20 A 1923/11 - (juris, Rn. 394 f.) zu verweisen, denen sich die Kammer anschließt: „Es gibt indes keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die TRFL, soweit es vorliegend auf sie ankommt, nicht den Erfordernissen einer risikoadäquaten Vorsorge genügt. Die TRFL ist darauf ausgerichtet, das Risiko des technischen Versagens von Rohrfernleitungsanlagen unter Einbeziehung auch von gefahrenträchtigen Eigenschaften der zu befördernden Stoffe so zu beherrschen, dass die Rohrfernleitungsanlage den Beanspruchungen standhält, dicht bleibt und sicher betrieben wird. Sie wird zu diesem Zweck bei Bedarf überarbeitet. Das ist zuletzt im Jahr 2017 geschehen, wobei vorgenommene Modifikationen weder von den bisherigen Grundgedanken der TRFL abrücken noch Zweifel an der Anwendbarkeit der TRFL auf Rohrfernleitungen zum Transport von CO lassen. Die hiernach gegebene Aktualität und Zielrichtung der TRFL schließen es aus, an die Vorsorge wegen der gefährlichen Eigenschaften von CO und der sich hieraus im Fall des Austretens von CO potenziell ergebenden weitreichenden Auswirkungen Kriterien anzulegen, die in der TRFL keine hinreichende Grundlage finden. Insbesondere deutet nichts Substanzielles darauf hin, dass zur Gewährleistung der Sicherheit von Rohrfernleitungen geeignete technische Verfahren oder Vorkehrungen in der TRFL (noch) keine Beachtung gefunden haben, weil sie unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen als nicht angemessen erscheinen. Die deterministische Konzeption der TRFL, die beim Bau und Betrieb einer Rohrfernleitung möglicherweise auftretenden Einflüsse auf der Grundlage naturwissenschaftlich abgesicherter ingenieurtechnischer Regeln zu erfassen und zu berücksichtigen (Vor Teil 1 Nr. 1 TRFL 2017 i. V. m. AfR-Bericht Nr. 6 "Verfahren zur Ermittlung der Sicherheit von Rohrfernleitungen"), führt dazu, dass die TRFL ausschlaggebend durch Gesichtspunkte des Ausschlusses und der Verminderung erkannter Gefahren bestimmt wird. Danach wäre es sachwidrig, aus Risikobetrachtungen, die sich von dem der TRFL zugrunde liegenden Ansatz zur Ermittlung und Sicherstellung der technischen Sicherheit sowie der sich daraus ergebenden Anforderungen lösen und einer anderen (probabilistischen) Grundkonzeption folgen, zusätzliche Anforderungen an die Vorsorge abzuleiten. Die der Vorsorge nach Maßgabe der TRFL genügende Ausgestaltung des Vorhabens hat zugleich zur Folge, dass Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können. Denn die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Schutzgüter setzt ein, bevor eine Gefahr für die Schutzgüter mit dem sie prägenden Grad an Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung eintritt. Der Schutz der Schutzgüter durch der TRFL genügende Vorsorgemaßnahmen beugt Gefahren für die Schutzgüter vor.“ Das zitierte Urteil bezieht sich zwar auf eine Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid, während die MIPRO dem Transport von Raffinerieprodukten dient. Auch im Hinblick auf Rohrfernleitungen zum Transport von Raffinerieprodukten ist jedoch davon auszugehen, dass die Erfordernisse einer risikoadäquaten Vorsorge nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) UVPG abschließend in den TRFL geregelt werden, wobei die hier streitgegenständlichen Nebenbestimmungen keine Grundlage in der TRFL finden. Auch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Rohrfernleitungen zum Transport von Raffinerieprodukten sind dabei keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die TRFL nicht den Erfordernissen einer risikoadäquaten Vorsorge genügt. Im Einzelnen: Dies betrifft zunächst die unter D.6.3.1 des Bescheides vom 9. Juli 1996 angeordnete, über A.II. und A.V.10.8. Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 auch weiterhin verlangte, Vorhaltung derjenigen Fahrzeuge, Geräte und Mittel, die erforderlich sind, um im Ereignisfall Ölaustritt zu verhindern bzw. zu minimieren und eine wirksame Brandbekämpfung durchführen zu können, wobei die materielle Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss, desgleichen für die unter D.6.3.2 verlangte Ausstattung der örtlichen Feuerwehren mit zusätzlicher Ölabwehr- bzw. Löschtechnik wie auch die unter D.6.3.3 unter im Einzelnen benannter Mindestausstattung verlangte Vorhaltung von vorbeugenden Ölabwehrdepots, Ölsperren und sonstigen Havariebekämpfungsmaterials. Nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind die genannten Nebenbestimmungen dabei dahingehend zu verstehen, dass die geforderte Ausstattung nicht bei der Klägerin selbst vorzuhalten ist, sondern den örtlichen Feuerwehren zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt sowohl für die unter D.6.3.1 bezeichneten Fahrzeuge, Geräte und Mittel wie auch für die nach D.6.3.2 gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Ausstattung und die nach D.6.3.3 zu errichtenden Ölabwehrdepots einschließlich des näher bezeichneten sonstigen Havariebekämpfungsmaterials. In den TRFL ist - wie die Klägerin zutreffend einwendet - nicht ausdrücklich die Verpflichtung zur Vorhaltung der genannten Ölabwehrinstrumentarien geregelt. Es sind hingegen anderweitige Konkretisierungen von Eigentümer- bzw. Betreiberpflichten im Havariefall enthalten, die den hier streitgegenständlichen Regelungen durch den Beklagten entgegenstehen. Der Beklagte verweist zur Begründung der angeführten Nebenbestimmungen auf die unter Nr. 12.1 und 12.6., 12.7. der TRFL enthaltenen Regelungen. Unter Nr. 12.1. Satz 2 der TRFL ist allgemein geregelt, dass der Betreiber dafür zu sorgen hat, dass die Auswirkungen eines Schadensfalls so gering wie möglich gehalten werden können. Nr. 12.6. TRFL enthält Regelungen über die Verfahrensweise im (bereits eingetretenen) Schadensfall. Unter Nr. 12.6.2 (Schadensfall) ist zunächst unter 12.6.2.1 allgemein geregelt, dass der Betreiber im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen hat, wobei z.B. etwaige Undichtheiten im Sinne von den Abschnitten 12.6.2.2 bis 12.6.2.3 unverzüglich den im Alarmplan bezeichneten Stellen mitzuteilen sind. Nr. 12.6.2.2 enthält Regelungen für Rohrfernleitungen für Flüssigkeiten. Bei diesen ist bei festgestellten Undichtheiten mindestens im betroffenen Teilabschnitt der Förderbetrieb unverzüglich einzustellen. Nr. 12.7.TRFL regelt die Pflicht zur Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen. Danach ist die Vorhaltung der in den angegriffenen Nebenbestimmungen geforderten Gerätschaften für den Fall einer Havarie nicht ausdrücklich verlangt. Diese Regelungen sprechen zwar, isoliert betrachtet, nicht gegen die angeordneten Vorsorgemaßnahmen. Die unter Nr. 12.1 Satz 2 TRFL enthaltene Regelung wie auch die Regelung unter Nr. 12.6.2 sind ausfüllungsbedürftig und könnten grundsätzlich auch Vorsorgemaßnahmen im hier streitigen Umfang umfassen. Unter 12.7.2 TRFL wird zum Inhalt der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne ausgeführt, dass diese neben Angaben über die zu benachrichtigenden innerbetrieblichen und behördlichen Stellen, über die Anordnungsbefugnis bezüglich betrieblicher Maßnahmen und über den ständig erreichbaren Bereitschaftsdienst auch Angaben über die zur Verfügung stehenden Geräte und Ausrüstungen zur Schadensabwehr zu machen sind. Im Anschluss daran werden insbesondere Angaben dazu gefordert, welches Personal, Gerät und gegebenenfalls welche persönlichen Schutzausrüstungen an welchen Stellen bereitstehen (a), wie Schäden durch austretende Flüssigkeit verhindert/gemindert sowie entstandene Gefährdungen und Schäden beseitigt werden können (b), wie ausgelaufene Flüssigkeit auch aus Gewässern entfernt und verunreinigter Boden beseitigt, abgelagert und unschädlich gemacht werden kann (c) sowie welche Hilfseinrichtungen sowie Institutionen Dritter (Feuerwehren, Vertragsfirmen, technische Hilfsdienste) in Schadensfällen in Anspruch genommen werden können mit Angaben über Standort, Ausrüstung, Gerätepark, Personalstärke und Alarmierung (d). Angaben über „zur Verfügung stehende“ Geräte können aber nur dann gemacht werden, wenn sie auch vorhanden sind. Denn nur dann stehen sie zur Verfügung. Das ergibt auch Sinn, da eine Beschaffung erst im Fall des bereits eingetretenen Schadens im Zweifel zu spät käme. Aus den zitierten Regelungen der TRFL ergibt sich indes nicht, dass die genannten Geräte und sonstige Ausrüstung für den Schadensfall durch die Klägerin selbst vorzuhalten sind. Zwar werden z.B. unter 12.7.2. Satz 3 d) unter „Institutionen Dritter“, die im Schadensfall in Anspruch genommen werden können, neben Feuerwehren und technischen Hilfsdiensten auch Vertragsfirmen genannt. Dies könnte dafür sprechen, dass auch eine Vorhaltung der entsprechenden Gerätschaften durch die Klägerin als Betreiberin (z.B. über Vertragsfirmen) als mögliche Maßnahmen der Schadensvorsorge in Betracht kommen soll. Allerdings sind diese Regelungen - wie die Klägerin zutreffend einwendet - im Zusammenhang mit den Regelungen der RohrFltgV, insbesondere den in § 8 RohrFltgV enthaltenen Regelungen zur Schadensfallvorsorge, sowie den im Zusammenhang hiermit stehenden Regelungen unter Nr. 11 TRFL (Planung von Einrichtungen für den Betrieb getroffenen Reglungen und Nr. 12 TRFL (Betrieb und Überwachung) auszulegen. § 8 Abs. 1 RohrFltgV regelt als Maßnahme der Schadensfallvorsorge zunächst die unter 12.7 der TRFL konkretisierte Verpflichtung zur Erstellung von Gefahrenabwehrplänen. § 8 Abs. 2 RohrFltgV regelt die regelmäßige Einweisung des Personals (der Anlage) in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Durchführung von Notfallübungen. § 8 Abs. 3 RohrFltgV sieht schließlich ausdrücklich „im Rahmen der Schadensfallvorsorge“ die Information der betroffenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und anderer Hilfsorganisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe vor. Geregelt ist danach ausdrücklich die Verpflichtung des Betreibers zur Information der zuständigen Gemeinden und sonstigen Gefahrenabwehrverantwortlichen. Deren vorsorgliche Ausstattung mit den erforderlichen Gerätschaften und sonstigen Hilfsmitteln für den Fall einer Havarie ist hingegen nicht vorgesehen, obgleich eine entsprechende Regelung ohne weiteres möglich wäre. Dies zeigt z.B. ein Blick auf die Regelungen zur Planung von Einrichtungen für den Betrieb der Rohrfernleitungsanlage unter Nr. 11.1 TRFL, wonach Rohrfernleitungsanlagen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein müssen und u.a. auch sicherstellen müssen, dass das Volumen an Stoffen, das im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann (d) bzw. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können (e). Die Ausgestaltung dieser Einrichtungen ist unter Nr. 11.5 und Nr. 11.6 TRFL näher bestimmt. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - darüber hinausgehende Anforderungen schon deshalb nicht gestellt werden dürfen, weil aufgrund der unter 11.6 geregelten, hohen Sicherheitsstandards, insbesondere unter Nr. 11.6.1 und 11.6.2 und der dort geforderten flüssigkeitsundurchlässigen Auffangeinrichtungen sowieso kein Austritt von Flüssigkeiten mehr möglich sei. Dies erscheint allerdings schon deshalb zweifelhaft, weil die Regelungen unter 11.6 ausdrücklich auf Stationen (d.h. Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen) von Rohrfernleitungen für Flüssigkeiten beschränkt sind. Allerdings wird hieraus deutlich, dass der Verordnungsgeber der RohrFltgV wie auch die Verfasser der TRFL die Schadensfallvorsorge im Blick hatten und hierzu die in der RohrFltgV vorgesehenen Maßnahmen, aber auch nur diese, vorgesehen haben. Für die geschilderte Sichtweise sprechen auch die Regelungen unter Nr. 12.2.2 und 12.2.3 TRFL. Diese Regelungen konkretisieren die unter Nr.12.1 enthaltene Verpflichtung des Betreibers der Rohrfernleitungsanlage, dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen eines Schadensfalls so gering wie möglich gehalten werden können. Hierzu hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage das erforderliche und hierfür qualifizierte Fachpersonal zur Verfügung steht (12.2.2). Ferner hat er zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung in erforderlichem Umfang einen Bereitschaftsdienst zu unterhalten und so auszurüsten, dass er u.a. in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen. Die insoweit vorzuhaltende Ausrüstung ist aber auf den Bereitschaftsdienst bezogen, der rechtlich nur zu Maßnahmen an der Anlage berechtigt und verpflichtet ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die vom Beklagten zitierten Bestimmungen unter Nr. 12.1, 12. 6 und 12.7 TRFL so zu verstehen, dass hieraus die dort enthaltenen Anzeige- und Informationspflichten der zuständigen Behörden und die Pflicht zur Erstellung von Gefahrenabwehrplänen unter Beachtung der im Einzelnen zu beachtenden Vorgaben folgen, jedoch keine darüberhinausgehenden Verpflichtungen zur Ausstattung dieser Stellen mit Material zur Schadensbekämpfung bei Havariefällen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch Nr. 12.8 TRFL, wonach im Rahmen einer Schadensfallvorsorge den zuständigen Behörden, den von der Rohrfernleitungstrasse berührten Gemeinden, deren Feuerwehren und Polizeidienststellen sowie anderen geeigneten Hilfsorganisationen im Näheren bestimmte Informationen zur Anlage, u.a. auch eine allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Schadensfall einschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch und Umwelt (e), zu übermitteln sind. Denn hierin ist hierin ist eine umfassende Information, nicht jedoch eine sächliche Ausstattung dieser Stellen, vorgesehen. Unter Berücksichtigung der in den TRFL enthaltenen umfangreichen Bestimmungen zur Schadensfallvorsorge bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die TRFL im Hinblick auf die hierin nicht vorgesehene Ausstattung der örtlich zuständigen Stellen mit Havariebekämpfungsmaterial im Sinne der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmungen (D.6.3.1 bis D.6.3.3) durch die Betreiberin der Rohrfernleitungsanlage nicht den Erfordernissen einer risikoadäquaten Vorsorge genügt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich insoweit um technische Verfahren oder Vorkehrungen handelt, die in der TRFL angesichts ihrer Aktualität (noch) keine Berücksichtigung gefunden haben. Vielmehr ist angesichts der Zielrichtung der TRFL, die Sicherheit von Rohrfernleitungen auf der Grundlage naturwissenschaftlich abgesicherter ingenieurtechnischer Regeln sicherzustellen, davon auszugehen, dass die hierin vorgesehenen Maßnahmen (auch) der Schadensfallvorsorge Gefahren für die von § 66 Abs. 1 UVPG erfassten Schutzgüter hinreichend vorbeugen. Ergibt sich aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) UVPG unter Berücksichtigung der Vorgaben der TRFL danach keine Verpflichtung der Klägerin zur Vorhaltung bzw. Beschaffung der unter D.6.3.1 bis D.6.3.3 geforderten Ausstattung zur Schadensfallvorsorge, kann auch die Regelung unter D.6.3.4 keinen Bestand haben, wonach die Klägerin den Zugriff zu dem an den Schieberstationen deponierten Bekämpfungsmaterial durch die örtliche Feuerwehr und das THW zu gewährleisten und eine Einweisung in die Objekte durchzuführen hat. Gleiches gilt für die unter D.6.3.5 angeordnete Überprüfung der zur Ölschadensabwehr und Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte, wobei vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bereits fraglich erscheint, wie eine Überprüfung der genannten Einrichtungen und Geräte erfolgen soll, wenn diese, wie die Beteiligten übereinstimmend ausgeführt haben, nach der Beschaffung durch die Klägerin allein den örtlichen Feuerwehren bzw. sonst zuständigen Stellen zugänglich sind. Auch die unter D.6.3.6 vorgesehene Anpassung der ölwehrtechnischen Ausstattung an neue Erkenntnisse der Ölschadens- und Brandbekämpfung kann im Hinblick auf eine fehlende Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Beschaffung der unter D.6.3.1 bis D.6.3.3 genannten Havariebekämpfungsmaterialien keinen Bestand haben. Aus der Rechtswidrigkeit der unter A.V.10.8. Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juni 2023 i.V.m. den unter D.6.3.1 bis D.6.3.6 des Bescheides vom 9. Juli 1996 auferlegten Verpflichtungen folgt schließlich auch die Rechtswidrigkeit der unter A.V.10.10 geregelten Verpflichtung zur Übernahme der insoweit entstehenden Kosten. Denn diese Regelungen stehen in untrennbarem Zusammenhang zu den vorgenannten Bestimmungen und teilen vor dem Hintergrund ihr rechtliches Schicksal. Die Rechtsgrundlage für die verfügten Nebenbestimmungen unter Teil A., Kapitel V., Nr. 12.2. sowie D.6.3. der Entscheidung vom 09. Juli 1996 ergibt sich nach den Angaben der Beklagten aus § 9 RohrFLtgV i.V.m. TRFL Teil 1 Abschnitt 12.6.2.1 und der Pflicht des Eigentümers zur Verkehrssicherung der Anlage. Danach sind im Schadensfall unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden durch austretendes Medium zu verhindern oder zu mindern. Dies setzt - wie die Beklagte zur Begründung der Regelung ausführt - voraus, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen für den Schadensfall vorgehalten werden und der Zugriff darauf gesichert ist. Auch diese Nebenbestimmung ist danach mit den vorangegangenen Nebenbestimmungen unter A.V.10.8. des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juni 2023 i.V.m. den unter D.6.3.1 bis D.6.3.6 des Bescheides vom 9. Juli 1996 auferlegten Verpflichtungen untrennbar verbunden. Kann nämlich die Klägerin bereits nicht zur Vorhaltung u.a. der unter D.6.3 genannten Ölsperren verpflichtet werden, ist damit auch die Rechtswidrigkeit der unter V.12.2. verlangten frühzeitigen Unterrichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen über einen Einsatz von Ölsperren, auch im Rahmen von Einsatzübungen sowie über Wartungs-, Installations- und Unterhaltungsarbeiten im Uferbereich an den Kreuzungs- und Einbaustellen und an den Gewässern selbst wie auch der dort geforderten Abstimmung mit den für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen und ggf. den unteren Wasserbehörden verbunden, da diese Auflagen der Sicherstellung der Wirksamkeit der weiteren angegriffenen Nebenbestimmungen dienen sollen. Die angegriffenen Regelungen lassen sich schließlich auch nicht - wie vom Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens angeführt - auf § 66 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 2 WHG und § 62 Abs. 1 WHG stützen. Auch der Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit oberirdischer Gewässer bzw. des Grundwassers nach § 3 Nr. 3 WHG gehört zu den Schutzgütern i.S.v. § 66 UVPG, wie nicht zuletzt mit Blick auf Nr. 3.2 TRFL deutlich wird. Inwiefern sich aus den genannten Regelungen hier konkret Anforderungen an die Schadensfallvorsorge ableiten lassen, die über die in den TRFL enthaltenen Anforderungen hinausgehen, zeigt der Beklagte aber nicht auf, sondern beschränkt sich auf einen allgemeinen Verweis auf die zitierten Regelungen. II.2. Sind die angegriffenen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juni 2023 sonach rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, unterliegen sie auch der Aufhebung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4.20 – Juris Rn. 8). Das ist hier der Fall. Die Voraussetzung "sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann" betrifft nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts "ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt" (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Die Prüfung der isolierten Aufhebbarkeit ist bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend eng geführt und thematisch auf den in Streit stehenden Gegenstand der Nebenbestimmung beschränkt worden (vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.). Es ging stets darum, ob die Genehmigung (Begünstigung) ohne die belastende Nebenbestimmung rechtswidrig wäre bzw. erteilt werden dürfte. Das heißt, die Formulierung "sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann" zielt darauf, ob die Rechtsordnung eine Genehmigung (Begünstigung) ohne die angefochtene Nebenbestimmung erlaubt. Die so verstandene Einschränkung der Aufhebbarkeit rechtswidriger Nebenbestimmungen ist gerechtfertigt, weil sie verhindert, dass das Gericht eine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt, die es selbst nicht beseitigen kann (s. BVerwG a.a.O.). Ob und in welchem Umfang ein mit der Klage angegriffener Verwaltungsakt aufgehoben werden kann, richtet sich nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14.18 – juris). Dagegen kommt es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4/20 – juris und den hiermit übereinstimmenden Antwortbeschluss des 8. Senates vom 12. Oktober 2022 – 8 AV 1.22 - juris) nicht darauf an, ob der verbleibende Verwaltungsakt über die in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig ist oder ein Anspruch auf seinen Erlass besteht. Für einen Anspruch auf isolierte Aufhebung einer der rechtswidrigen Begünstigung beigefügten, ihrerseits rechtswidrigen Nebenbestimmung ist nicht zu prüfen, ob die Begünstigung dem Kläger nach materiellem Recht zusteht. Denn das subjektive Recht, dessen Verletzung den materiell-rechtlichen Aufhebungsanspruch begründet, ist nicht der Anspruch auf die Begünstigung, sondern die durch den wirksamen begünstigenden Verwaltungsakt vermittelte Rechtsposition. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt verleiht dem Begünstigten eine schutzwürdige Rechtsposition und damit ein subjektives öffentliches Recht. Dieses Recht ist bei zulässiger isolierter Anfechtung einer belastenden Nebenbestimmung nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG aufhebbar, der das Ermessen der Verwaltung durch ein rechtsstaatliches Abwägungsprogramm zwischen Vertrauensschutz und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begrenzt. Es wird durch eine rechtswidrige Nebenbestimmung auch dann beeinträchtigt, wenn diese zusammen mit dem Verwaltungsakt erlassen wurde. Sofern die Nebenbestimmung materiell-rechtlich von dem Verwaltungsakt getrennt werden kann, besteht daher ein Anspruch auf ihre Aufhebung (s. BVerwG a.a.O. m.w.N.). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss kann hier ohne die isoliert angefochtenen Nebenbestimmungen A.II., A.V.10. 8 Satz 1 i.V.m. D.6.3. des Bescheides vom 9. Juli 1996, A.V.10.10 und A.V.12.2 sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. Es besteht zwischen diesen Nebenbestimmungen und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts in Gestalt der erteilten Erlaubnis kein derart enger Zusammenhang, der die isolierte Aufhebung der hier betroffenen Nebenbestimmungen ausschließt. Insbesondere erlaubt die Rechtsordnung eine Begünstigung in Gestalt der erteilten Erlaubnis auch ohne diese hier angefochtenen Nebenbestimmungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach Auffassung der Kammer die angegriffenen Nebenbestimmungen gerade nicht zu den Anforderungen gehören, die sich aus der TRFL herleiten lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Sicherheitskonzept der Klägerin zu Errichtung und Betrieb der Erdölfernleitung nach den Vorgaben der TRFL darauf ausgerichtet ist, dass es zu einem rechtlich beachtlichen Schadensfall nicht kommen kann. Danach ist anzunehmen, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss erteilte Genehmigung auch ohne die angegriffenen Nebenbestimmungen Bestand haben kann, zumal bereits der Sicherheitsstandard der TRFL das Eintreten eines Schadensfalles so unwahrscheinlich macht, dass das verbleibende Risiko eines gleichwohl eintretenden Schadensfalles das allgemein akzeptierte Risikopotential nicht überschreitet, sondern zu dem von jedermann hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko zugeschrieben werden kann. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf die mögliche Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen auch keine näheren Anhaltspunkte vorgetragen, warum die Erlaubnis ohne diese rechtmäßigerweise keinen Bestand haben kann. Auch anderweitig ist nichts dafür ersichtlich, dass die Erlaubnis ohne die hier angefochtenen Nebenbestimmungen der Rechtsordnung nicht entsprechen würde. Im Übrigen ist auf § 66 Abs. 2 Satz 3 UVPG zu verweisen, wonach die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist. II.3. Auf den Hilfsantrag kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Reichweite der in den TRFL enthaltenen Vorsorgepflichten des Betreibers beim Betrieb von Rohrfernleitungen sind nicht abschließend obergerichtlich geklärt und für eine Vielzahl an Fällen relevant. Sie bedürfen danach zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung einer obergerichtlichen Klärung. Beschluss Der Streitwert für das vorliegende Verfahren wird auf 80.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer nach den Empfehlungen in Nr. 34.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin wird bei Streitigkeiten im Planfeststellungsrecht für Klagen gegen Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses der Betrag der Mehrkosten als Streitwert vorgeschlagen. Die Kammer legt vor diesem Hintergrund nach den Angaben der Klägerin die jährlich entstehenden Mehrkosten in Höhe von 80.000,00 € zugrunde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich insoweit seit den hierzu erfolgten Angaben vom 8. September 2023 maßgebliche Veränderungen ergeben haben. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Höhe der geltend gemachten Kosten in Frage stellte, hat sie dies nicht näher begründet, so dass allein die klägerischen Angaben als Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung verbleiben. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen verschiedene Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der unbefristete Betrieb der bestehenden Rohrfernleitungsanlage „mitteldeutsche Produktenleitung“ (MIPRO). Diese verbindet die Raffinerie der Klägerin in A-Stadt (Sachsen-Anhalt) mit dem Tanklager in H.-Stadt (Sachsen). Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023 betrifft den Leitungsverlauf in Sachsen-Anhalt auf einer Länge von 17,6 km. Die Leitung dient dem Transport von Raffinerieprodukten, darunter Ottokraftstoff, Dieselkraftstoffe und Heizöl EL. Mit Bescheid des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 9. Juli 1996 wurde der Klägerin, die damals als Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie GmbH (MIDER) firmierte, eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten- VbF) erteilt. Weiter wurde der Klägerin mit demselben Bescheid die Genehmigung nach § 19a i.V.m. § 19f Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. nach §158 Abs. 1 i.V.m. § 158 Abs. 2 und § 162 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) erteilt. Unter A. 4 „Befristungen“ enthielt der Bescheid folgende Regelungen: „A.4.1 Die Erlaubnis nach VbF wird unbefristet erteilt. A.4.2 Die Genehmigung für den Betrieb der Fernleitung nach WHG bzw. WG LSA ist auf die Dauer von 20 Jahren befristet, jedoch maximal bis zu der von den Sachverständigen der Lebensdauerberechnung zugrundegelegten Anzahl von Lastspielen.“ Unter Ziffer D.6.3 „materielle Ausstattung“ enthielt der Bescheid folgende Bestimmungen: „D.6.3.1 Die Betreiberin hat diejenigen Fahrzeuge, Geräte und Mittel vorzuhalten, die erforderlich sind, um im Ereignisfall Ölaustritt zu verhindern bzw. zu minimieren und eine wirksame Brandbekämpfung durchführen zu können. Die materielle Ausrüstung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. D. 6.3.2 Das bei den Feuerwehren für die Bekämpfung von Havarien vorzuhaltende Material ist nach entsprechender Abstimmung mit den Bekämpfungskapazitäten des Betreibers festzulegen. Da die zuständigen Feuerwehren des Landkreises W. derzeit nicht über Abwehrmittel im Falle einer Havarie verfügen, ist über eine ggf. erforderliche zusätzliche Ausstattung mit Ölabwehr- bzw. Löschtechnik, mindestens der Stützpunktfeuerwehren (G. und L.), zu befinden. Die notwendige Ausstattung muss vor Inbetriebnahme der Fernleitung vorhanden sein. D.6.3.3 Die Betreiberin hat im Saalebereich vorbeugende Ölabwehrdepots zu errichten und Ölsperren sowie sonstiges Havariebekämpfungsmaterial vorzuhalten. Folgende Mindestausstattung ist ab Inbetriebnahme für den Bereich der Saalekreuzung vorzuhalten: - Ölsperren ca. 300 m (für schnellfließende Gewässer geeignet), - Dichtgerät (Rohr- und Kanaldichtkissen sowie Leckdichtkissen), - Separationsgeräte, - Pumpen, - Notstromaggregate, - Beleuchtungsgeräte (ex-geschützt), - Seilwinden, - Abdeckplanen, - Boote, - transportable Leichtflüssigkeitsabscheider, - Skimmer, - Sammelbehälter, - geprüfte Ölbinder, Ölbindetücher, Matten, Vliese, Granulat, - nicht funkenreißende Werkzeugsätze, - Kanthölzer, Zwingen, Seile. Die Vorhaltung kann gemeinsam mit der BSL Olefinverbund GmbH erfolgen. D.6.3.4 Der Zugriff zu dem an den Schieberstationen deponierten Bekämpfungsmaterial durch die örtliche Feuerwehr und das THW ist zu gewährleisten. Durch die Betreiberin ist mit den Anliegerfeuerwehren in Abstimmung mit den Landkreisen eine Einweisung in die Objekte durchzuführen. D. 6.3.5 Die zur Ölschadensabwehr und Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte sowie die stationären Feuerlöscheinrichtungen sind jährlich auf Vollständigkeit, Zustand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind gemäß den Anweisungen der Hersteller vorzunehmen. D.6.3.6 Die ölwehrtechnische Ausstattung der Betreiberin und der Einsatzkräfte der Feuerwehr bzw. des THW ist in Abständen von zwei Jahren an neue Erkenntnisse der Ölschadens- und Brandbekämpfung anzupassen, wenn diese fachtechnisch überprüft, bei Übungen und Einsätzen erfolgreich erprobt worden sind und zur Verbesserung der Ölwehr notwendig sind. “ Zur Begründung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen wird unter G.5 des Bescheides vom 9. Juli 1996 ausgeführt, dass die Anlage nach den Anforderungen an die Fernleitung und das Lagern bzw. Sammeln von Slopprodukten in die Kategorie D eingestuft werde, die besondere Schutzvorkehrungen erfordere. Es seien deshalb die erforderlichen Sicherheitsbeiwerte von mindestens 2 in wasserwirtschaftlich relevanten Gebieten einzuhalten und u.a. ausreichend bemessene Rückhalteeinrichtungen bzw. Auffangräume zu errichten, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen würden. Die getroffenen Nebenbestimmungen seien verhältnismäßig und gerechtfertigt, da die Verhütung der Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften auch im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Benutzers an einem auflagenfreien Umgang mit wassergefährdenden Stoffen habe. Auf der Grundlage des Bescheids vom 09. Juli 1996 wurde die MIPRO errichtet und im Jahr 1997 in Betrieb genommen. Mit Bescheid vom 10. April 2002 wurde eine wesentliche Änderung der MIPRO zugelassen. Es handelte sich u.a. um die Aufhebung der Kopplung der Streckenschieber mit der Pumpstation A-Stadt. Hierfür wurden im Bescheid vom 10. April 2002 die Erlaubnis gem. § 10 VbF sowie die Genehmigung gem. § 19a Abs. 3 WHG bzw. § 158 Abs. 3 WG LSA erteilt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (in der Fassung vom 27. März 2018) beantragte die Klägerin auf der Grundlage des § 20 des UVPG vom 24. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015, die Planfeststellung für den unbefristeten Betrieb der Rohrfernleitungsanlage MIPRO. Das Planfeststellungsverfahren wurde in der Folgezeit durchgeführt. Das Planfeststellungsverfahren war nach dem Verständnis beider Parteien zum einen auf einen unbefristeten Weiterbetrieb, zum anderen aber auch darauf gerichtet, den Betrieb der MIPRO an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die Parteien verhandelten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch über eine Änderung der Nebenbestimmungen aus dem Bescheid vom 09. Juli 1996. Die Klägerin hatte in den Verhandlungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter D.6.3.1-D.6.3.6 des Bescheids vom 09. Juli 1996 aufgeführten Nebenbestimmungen zur Ölwehr geäußert und hierzu ein Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Tiefenbacher vom September 2016 vorgelegt, wonach es an einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Nebenbestimmungen zur Ölschadensvorsorge fehle. Der Beklagte führte in einem Schreiben vom 09. November 2020 hierzu u.a. aus, der Bescheid vom 07. September 1996 werde auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst. Dem schloss sich ein umfangreicher Schriftwechsel an, in dem unter anderem Möglichkeiten einer Änderung der Regelungen zur Ölschadensvorsorge erörtert wurden. Hierzu wird insbesondere auf die Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2021, das Schreiben der Klägerin vom 14. April 2021 und die e-mails des Beklagten vom 16. April 2021 und vom 23. Juli 2021 verwiesen. In einer Besprechung von Vertretern des Beklagten und der Klägerin am 24. Februar 2022 u.a. zu den Nebenbestimmungen zu Havarie und Katastrophenfall verwies der Vertreter der Klägerin erneut auf das Gutachten der Kanzlei Tiefenbacher vom 20. September 2016. Eine weitere Stellungnahme der Klägerin zum Inhalt abweichender Regelungen zur Ölschadensvorsorge erfolgte nicht. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023 wurde vom Beklagten der unbefristete Betrieb der bestehenden Rohrfernleitungsanlage MIPRO im Leitungsabschnitt Sachsen- Anhalt auf einer Länge von 17,6 km festgestellt. Unter A.ll. (S. 2) des Bescheids vom 19. Juni 2023 heißt es: „Die Anforderungen an den Betrieb der Rohrfernleitungsanlage behalten hinsichtlich der Erlaubnis und der Genehmigung gem. des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz Land Sachsen-Anhalt (LAS) mit den verfügten Nebenbestimmungen sowie den unter Anhang II planfestgestellten Unterlagen, welcher unter dem Aktenzeichen (Az.) 132- 40226/8.1-1/96 vom 09.07.1996 i.d.F. vom 10.04.2002 (Az. LAS 32- 40226/8-1.1/8) erteilt wurde, ihre Gültigkeit. Die Entscheidung vom 08.06.2022 (Az 404.2.9-62910-A0001.235-PJ2022) zur Prüffristverlängerung bis zum 23.11.2023 ist hierbei zu beachten. “ Unter A.V.3.1 heißt es u.a.: „…Beim Betrieb der Rohrfernleitungsanlage ist der Stand der Technik hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der aktuellen Fassung einzuhalten. Auflagen und Bedingungen des Bescheides des LAS vom 09.07.1996 i.d.F. vom 10.04.2002 und 05.06.2019 sind zu beachten, soweit sie nicht durch Maßgaben dieses Planfeststellungsbeschlusses modifiziert werden.“ Unter A.V. des Bescheids vom 19. Juni 2023 sind eine Vielzahl weiterer Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss aufgeführt. Einleitend heißt es hier: „Folgende Nebenbestimmungen werden gemäß der aktuellen Rechtslage erteilt:..." Streitgegenständlich sind nach den Angaben der Klägerin folgende Nebenbestimmungen: „V.10.8 Ausstattung Die Vorhabenträgerin hat die unter den Nebenbestimmungen D.6.3 der Entscheidung vom 09.07.1996 verfügte Ausstattung vorzuhalten und in den verfügten Abständen an neue Erkenntnisse der Ölschadens- und Brandbekämpfung entsprechend dem Stand der Technik anzupassen und einsatzbereit zu halten. … V.10.10 Kosten Die Vorhabenträgerin hat die sie betreffenden Kosten zu tragen für alle ihr auferlegten Verpflichtungen wie - die Instandhaltung, technischen Prüfungen und Ersatzbeschaffungen der von ihr bereit zu haltenden Ausstattung, - die Instandhaltung, technischen Prüfungen, Unterbringung und Ersatzbeschaffung von Geräten und Materialien, die sie den Einsatzkräften insb. der Feuerwehren bzw. des Technischen Hilfswerks zur Verfügung gestellt hat; beim Ersatz von Materialien etc., soweit diese nachweislich für Zwecke der Vorhabenträgerin verbraucht wurden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Vorhabenträgerin übernommenen Ölwehrgeräte erforderliche Teilnahme der Einsatzkräfte an Sonderlehrgängen (insbesondere Ölwehrgerätelehrgang, Bootsführerlehrgang), - die zusätzlichen Versicherungen und sonstigen Aufwendungen, soweit sie für das von der Vorhabenträgerin überlassene Gerät erforderlich sind. V.12.2. Unterhaltung der Ölsperren Der Gewässerunterhaltungspflichtige ist im Bereich der Gewässer (Saale, Floßgraben) über einen Einsatz von Ölsperren, siehe Nebenbestimmungen unter D.6.3. der Entscheidung vom 09.07.1996, auch im Rahmen von Einsatzübungen sowie über Wartungs-, Instandhaltungs- und Unterhaltungsarbeiten im Uferbereich an den Kreuzungs- und Einbaustellen und an den Gewässern selbst frühzeitig zu unterrichten. Notwendige Änderungen der Ölwehr- und Brandschutzmaßnahmen sind mit den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen und - soweit sie den Gewässerschutz betreffen - mit den unteren Wasserbehörden der Landkreise Saalekreis und Burgenlandkreis abzustimmen. Ferner sind die Regelungen unter den Nebenbestimmungen D.6.3 der Entscheidung vom 09.07.1996 einzuhalten.“ Zur Begründung u.a. der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen wird unter C.3.6. (Wasserrecht) des Planfeststellungsbeschlusses zunächst allgemein auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitprüfung (UVPG), die Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (RohrFltgV) sowie die Technische Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung (TRFL) verwiesen. Die Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage habe nur unter den Bedingungen in der Nebenbestimmung D.3.2 der Entscheidung vom 09. Juli 1996 erlassen werden können. Dabei sei eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme gewesen, dass u. a. die materielle Ausrüstung zur Gefahrenabwehr nach Nr. D.6.3 sowie D.6.4 der Entscheidung vom 09. Juli 1996 vorgehalten werde. Somit sei vor der Genehmigung mit Bescheid vom 09. Juli 1996 durch die Genehmigungsbehörde eine dokumentierte gewässerkörperbezogene Prüfung der Einhaltung der Gewässerschutzanforderung unter Vorhaltung hierfür notwendiger materieller Ausstattung erfolgt. Gemäß der Begründung zu dieser Entscheidung habe die damalige Genehmigungs-behörde ausgeführt, dass die aus der UVP gewonnenen Erkenntnisse auch für die Entscheidungsfindung von Bedeutung seien und dass die Behörde die Möglichkeit habe, die Zulassung aus Gründen der Umweltverträglichkeit zu verweigern oder mit Auflagen zu versehen. Hierbei habe die Behörde nach § 12 UVPG (alt) die auf der zusammenfassenden Darstellung beruhende Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt und die notwendigen Maßnahmen im Bescheid vom 09. Juli 1996 festgelegt, unter denen der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage zu erfolgen habe. Fachliche Vorbewertungen seien aufgrund der Sachnähe durch die damalige Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Schutzgüter zuständigen Behörden getroffen worden und die verfügten Nebenbestimmungen würden sicherstellen, dass Gefährdungen für den Wasserhaushalt weitergehend vermieden würden. Die damals geltenden Verordnungen sowie Richtlinien präzisierten die bereits bestehenden Verpflichtungen zum Schutz der Gewässer beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die durch das WHG sowie durch das WG LSA bereits vorgegeben worden seien. Die damalige Genehmigungsbehörde habe die getroffenen Nebenbestimmungen als verhältnismäßig und gerechtfertigt angesehen, da die Verhütung der Verunreinigung des Gewässers (Schadensfallvorsorge) oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften auch im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Benutzers an einem auflagenfreien Umgang mit wassergefährdenden Stoffen habe. Die Begründung hierzu sei nachvollziehbar. Für den unbefristeten Betrieb würden diese Regelungen fortgelten und seien von der Vorhabenträgerin einzuhalten. Um sicherzustellen, dass keine Gefährdung schützenswerter Interessen im Sinne des WHG und WG LSA eintreten, seien wasserrechtliche Nebenbestimmungen auferlegt worden. Bei Einhaltung der in den Nebenbestimmungen erteilten Auflagen und dem Betrieb der Rohrfernleitungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik seien nachhaltige negative Auswirkungen auf das Gewässer und seine Ufer sowie den Wasser- und Naturhaushalt nicht zu befürchten. Unter Berücksichtigung der verfügten Nebenbestimmungen unter Teil A., Kapitel V., Nr. 3.1., 4.6., 10.8., 12.1. und 12.2. sei u. a. eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen und somit sei der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 UVPG Rechnung getragen. Zu Vorsorge- und Schutzgeboten wird unter C.3.7. unter anderem ausgeführt, bei den festgesetzten Nebenbestimmungen handele es sich um Vorgaben der TRFL, im Übrigen um Anforderungen, die sich aus sonstigen gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften ergeben würden bzw. sich beim Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen in den vergangenen Jahren bewährt hätten. Alle erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb bzw. zur Vermeidung von Schadensfällen und zur Begrenzung von Schadensauswirkungen entsprächen dem Stand der Technik nach TRFL. Für einen Schadensfall, bei dem es zu einem plötzlichen Entweichen wassergefährdender Stoffe aus der Rohrfernleitungsanlage kommen könne, seien sicherheitstechnische Vorkehrungen zur Erkennung der Schadstelle zu treffen. Daher seien die Nebenbestimmungen unter Teil A., Kapitel V., Nr. 10. notwendig gewesen. Insofern wird zunächst hinsichtlich der Informationspflicht der Klägerin im Schadensfall und der Vorgaben zur Notabschaltung auf die gesetzlichen Vorschriften und den Alarm- und Gefahrenplan verwiesen. Dies entspreche den Vorgaben nach TRFL Teil 1 Abschnitt 12.6.2. Zum Schutz des Grundwassers und des Bodens seien - auch unter Beachtung der Vorschriften nach TRFL Teil 1 Abschnitt 11.5, 11 .6 sowie 12.6.2 - Standardabläufe der Schadensbehebung im Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Betreiberin beschrieben und zum Schutz der Oberflächengewässer insbesondere im Querungsbereich von Gewässern sei geeignete Ölwehrtechnik vorgesehen. Bei einem Schadensfall sei davon auszugehen, dass die geschulten Schutzmannschaften über die nötigen technischen Mittel zur Eindämmung einer Ölausbreitung verfügten und unmittelbar darauf zugreifen könnten (siehe Nebenbestimmung D.4.2.5 und D.6.3 der Entscheidung vom 09. Juli 1996). Hierzu zählten festinstallierte Ölwehre und mobile Ölsperren (Teil B Ordner III, Anlage B-2 unter Teil A., Kapitel IV., Nr. 1.), die nach TRFL Teil 1 Abschnitt 3.2 für Vorhaben bei nach § 2 RohrFLtgV wassergefährdenden Fördermedien als besondere Schutzvorkehrung zum Erlass des Bescheides vom 09. Juli 1996 verfügt worden seien, um ein schnelles Eingreifen im Schadensfall sicherstellen zu können. Mit der Vorhaltung der Mindestausstattung für den Bereich der Saalekreuzung sowie Floßgraben durch die Vorhabenträgerin gemäß der Nebenbestimmung D.6.3.3 der Entscheidung vom 09. Juli 1996 sowie der Einhaltung der Nebenbestimmung D.6.3.4 bis D.6.3.6 sowie D.6.4 der Entscheidung vom 09. Juli 1996 seien mit dem Fachpersonal unter Teil A., Kapitel V. Nr. 10.7. und bei Beachtung der Nebenbestimmungen auch Gefahren im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UVPG für die betroffenen Schutzgüter grundsätzlich nicht zu besorgen. Somit werde der Forderung unter TRFL Teil 1 Abschnitt 1.1 Abs. 2 Satz 2, entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu treffen, entsprochen. Die gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Teil A, Kapitel. V, Nr. 10.8. verfügten Nebenbestimmungen sollten die Sicherung der Gefahrenabwehr im Havariefall gewährleisten und unter Beachtung der TRFL Teil 1 Abschnitt 3.2 vorrangig zur Vermeidung eines Schadensfalls für das Schutzgut Wasser dienen. Art und Umfang der erforderlichen Ausstattung seien bereits mit der Entscheidung vom 09. Juli 1996 im Benehmen mit dem wasserwirtschaftlichen Sachverständigen und der Betreiberin festgelegt worden und seien Voraussetzung für den Erlass der Genehmigung vom 09. Juli 1996 gewesen. Gemäß den Nebenbestimmungen unter Teil A, Kapitel V., Nr. 10.10 seien nach § 46 AwSV i.V.m. Anlage 5 AwSV Prüfungen der zur Rohrfernleitungsanlage gehörenden Lageranlagen und zugehörenden Sicherheitsvorkehrungen, wie Überfüllsicherungen, Rückhalteeinrichtungen, Auffangwannen und -schächte, Abfüllstellen usw. durch zugelassene Sachverständige auf ordnungsgemäßen Zustand der Anlage und auf Kosten des Betreibers durchführen zu lassen. Desweiteren habe die Vorhabenträgerin gemäß der unter Nebenbestimmungen D.6.3.3 bis D.6.3.6 der Entscheidung vom 09. Juli 1996 im Saalebereich unter anderem vorbeugende Ölabwehrdepots zu errichten und Ölsperren sowie sonstiges Havariebekämpfungsmaterial vorzuhalten, jährlich die Zustands- sowie Funktionsfähigkeit zu überprüfen und die ölwehrtechnische Ausstattung in Abständen von 2 Jahren an neue Erkenntnisse der Ölschadens- und Brandbekämpfung auf Kosten des Betreibers anzupassen. Zu beachten sei zudem das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie. Im Vergleich zu den vermeidbaren Kosten, die u.a. eine unzulänglich vorbereitete Bekämpfung von Ölunfällen und die Sanierung eingetretener Schäden verursachen würden, erschienen solche Mehraufwendungen zur Schadensverhütung gerechtfertigt, da es in einem Schadensfall zu nicht absehbaren Schäden für die in § 2 UVPG angeführten Schutzgüter mit erheblichen Langzeitfolgen kommen könne. Darüber hinaus regele § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UVPG, dass der Planfeststellungsbeschluss nur ergehen dürfe, wenn sichergestellt sei, dass Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen worden sei/ werde und nach § 66 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Unter Beachtung der Regelungen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WHG und § 62 Abs. 1 WHG dürften Flüssigkeiten und Gase durch Rohrleitungen nur so befördert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit sowie eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer nicht zu besorgen sei. Der Begriff der wassergefährdenden Stoffe im Rahmen von Rohrfernleitungsanlagen sei konkretisiert in § 2 Abs. 1 der RohrFLtgV, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben seien, wobei eine schädliche Verunreinigung immer dann zu besorgen sei, "wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 89. 77 -, juris). Die Anforderungen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit beurteilten sich nach der Relation der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einem möglichen Schaden. Je größer und empfindlicher die Schutzwürdigkeit des Gewässers sei, desto kleiner seien die Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an die Schutzgüter des UVPG zu stellen. Die Verfügung der Nebenbestimmung unter Teil A., Kapitel V., Nr. 12.1. sei unter Beachtung des umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes notwendig. Die Rechtsgrundlage für die verfügten Nebenbestimmungen unter Teil A., Kapitel V., Nr. 12.2. sowie D.6.3. der Entscheidung vom 09. Juli 1996 ergäbe sich aus § 9 RohrFLtgV i.V.m. TRFL Teil 1 Abschnitt 12.6.2.1 und der Pflicht des Eigentümers zur Verkehrssicherung der Anlage. Danach seien im Schadensfall unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden durch austretendes Medium zu verhindern oder zu mindern. Dies setze voraus, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen für den Schadensfall vorgehalten würden und der Zugriff darauf gesichert sei. Die Wirksamkeit der Ölsperren sei gerade im Schadensfall insbesondere im Hinblick auf die Reaktionszeit der Feuerwehren und Einbauzeit der Sperren sehr wichtig. Daher sei ein Verzicht auf die Ausrüstung und den Unterhalt der Ölwehrtechnik durch die Vorhabenträgerin zum Schutz der Gewässer nicht möglich. Ein unbefristeter Betrieb der Rohrfernleitungsanlage könne ohne entsprechende Schutzvorkehrungen jedoch nicht genehmigt werden. Die Schadensfallvorsorge sei ausdrücklich gesetzlich geregelt. Im Schadensfall, sei es durch absichtliche Einwirkungen unbefugter Dritter, könnten bei Medienverlusten (Ölverluste) aus der Rohrfernleitungsanlage die Gewässerbeeinträchtigungen nur im Rahmen der Vorsorge durch die Bereitstellung von erforderlichen Geräten, Anlagen, und Schutzausrüstungen entsprechend dem Stand der Technik vermieden bzw. eingedämmt werden. Betreiber solcher Anlagen hätten entsprechend der Vorgaben des WHG, UVPG, WG LSA sowie in den genehmigten bzw. festgestellten Entscheidungen und Beschlüssen im Einvernehmen mit den für die Wasserwirtschaft und den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen entsprechende Fahrzeuge, Geräte und Mittel vorzuhalten, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und zu unterhalten sowie ausreichend Abwehrmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten zu beschaffen, bereitzuhalten und sie der öffentlichen Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Zusammenhang mit diesen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat am 10. Juli 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Regelungen unter A.II. („Gültigkeit früherer Bestimmungen“) des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 in Verbindung mit den Nebenbestimmungen unter D.6.3.1 - D.6.3.6 des Bescheids vom 09. Juli 1996 sowie die Regelungen unter A.V. 10.8, A.V. 10.10 und A.V. 10.12 seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. 1. Die Klage sei zulässig. a) Insofern sei zur rechtlichen Einordnung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 im Verhältnis zum Genehmigungsbescheid vom 09. Juli 1996 zunächst zu beachten, dass der Bescheid über die Zulassung der Errichtung und Inbetriebnahme der MIPRO vom 09. Juli 1996 befristet gewesen sei. Mit Ablauf dieser Befristung sei die Zulassung vom 09. Juli 1996 außer Kraft getreten. Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023 stelle keine Verlängerung des Zulassungsbescheids vom 09. Juli 1996 dar. Eine Verlängerung der Befristung wäre vielleicht möglich gewesen, sei aber nicht beantragt worden und sei deshalb auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Beklagten gewesen. Stattdessen sei für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung eine neue – diesmal unbefristete – Zulassung beantragt worden. Diese Zulassung sei vom Beklagten nach Ablauf des Zulassungsverfahrens auch erteilt worden. Der Beklagte habe mithin eine neue Zulassungsentscheidung in Form eines neuen Verwaltungsakts (Planfeststellungsbeschluss) getroffen und einen neuen Bescheid hierüber erlassen. Dass der Beklagte dabei zum Teil Nebenbestimmungen aus der Zulassungsentscheidung vom 09. Juli 1996 „übernommen“ habe, stelle keine Fortgeltung der Zulassungsentscheidung selbst dar. Denn Nebenbestimmungen seien akzessorisch zum Hauptverwaltungsakt: Ende dessen Wirksamkeit, würden damit automatisch auch die Nebenbestimmungen entfallen. Rechtsgrundlage für den Betrieb der Rohrfernleitungsanlage (MIPRO) sei jedenfalls seit dem 19. Juni 2023 allein der an diesem Tag erlassene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten. Die Zulassungsentscheidung vom 09. Juli 1996 sei dagegen erloschen. Der Verweis im Planfeststellungsbeschluss auf ausgewählte Nebenbestimmungen der Zulassungsentscheidung vom 09. Juli 1996 führe nicht dazu, dass diese Zulassungsentscheidung neben dem Planfeststellungsbeschluss weitergelte. Der Verweis bedeute lediglich, dass der Beklagte sich bei seiner neuen Zulassungsentscheidung vom 19. Juni 2023 die Inhalte dieser Nebenbestimmungen zu eigen gemacht habe. Aus dem oben Gesagten folge auch, dass die Bestandskraft des Bescheids vom 09. Juli 1996 der Anfechtung der Nebenbestimmungen D.6.3.1-D.6.3.6 nicht entgegenstehe: Der Beklagte habe den Betrieb der MIPRO umfassend neu geregelt und dabei die Nebenbestimmungen D.6.3.1-D.6.3.6 aus dem Bescheid vom 09. Juli 1996 als Neuregelungen in den Bescheid vom 19. Juni 2023 übernommen. b) Bei den Regelungen in A.V.10.8, A.V. 10.10 und A.V.12.2 handele es sich nicht um Inhaltsbestimmungen, sondern um Nebenbestimmungen: Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023 sei auf die Zulassung des unbefristeten Weiterbetriebs der MIPRO gerichtet. Die Regelungen zur Ölwehr hätten keinen unmittelbaren Bezug zum Betrieb der MIPRO. Es handele sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Betriebsbereich der Rohrfernleitung, sondern um vorbereitende Maßnahmen zur Eindämmung eines möglicherweise zukünftig auftretenden Schadens an Gewässern. Etwas vereinfacht formuliert seien die Bestimmungen zur Ölwehr nicht auf leitungsbezogene, sondern auf gewässerbezogene Schutzmaßnahmen gerichtet. Das für die Zulassung der Leitung geforderte Sicherheitsniveau hänge wiederum nicht von der Bereitstellung der Ölwehrtechnik an Gewässern, sondern von den sicherheitstechnischen Vorkehrungen an der Leitung selbst und in ihrem unmittelbaren räumlichen Umfeld ab. Die Bestimmungen zur Ölwehr beinhalteten keine Bedingungen für die Zulassung des (Weiter-)Betriebs der Leitung, sondern setzten diesen voraus, indem sie an einen betriebsbedingten Schadensfall anknüpfen. Insofern seien diese Bestimmungen nicht Teil der Hauptregelung (des Planfeststellungsbeschlusses), sondern würden diese ergänzen und flankieren. Im Ergebnis handele es sich bei den Bestimmungen zur Ölwehr somit um Nebenbestimmungen. Da diese ihr, der Klägerin, zusätzliche Verpflichtungen auferlegen würden, handele es sich um für sie belastende Nebenbestimmungen. Innerhalb der Nebenbestimmungen seien die Regelungen zur Ölwehr dem Typus der Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zuzuordnen. Es handele sich bei den Regelungen in A.V.10.8, A.V.10.10 und A.V.12.2 um Bestimmungen, durch die ihr als Begünstigte eine zusätzliche Verpflichtung in Form eines vollstreckbaren Handlungsgebots auferlegt werde. c) Die Klage sei vor dem Hintergrund zulässig. Sie greife nicht den Planfeststellungsbeschluss als solchen an, da dieser begünstigende Wirkung für sie entfalte, sondern wende sich ausschließlich gegen die für sie belastenden Nebenbestimmungen zur Ölwehr. Eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt sei nach ständiger Rechtsprechung statthaft. Ob die isolierte Anfechtung auch zu einer isolierten Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führen könne, sei eine Frage der Begründetheit. Lediglich wenn eine isolierte Aufhebbarkeit der angefochtenen Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheide, solle dies auch auf die Zulässigkeit durchschlagen. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. 2. Die Klage sei auch begründet. Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zur Ölwehr seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Auch die von der Rechtsprechung als notwendig erachtete Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben könne, sei zu bejahen. Das Erfordernis der Planfeststellung ergebe sich im vorliegenden Fall aus § 65 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 19.3.1 der Anlage 1 zum UVPG. § 66 Abs. 2 UVPG enthalte eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen, Auflagen und Befristungen. Die Zulässigkeit derartiger Nebenbestimmungen sei nach § 66 Abs. 2 Satz 1 UVPG davon abhängig, dass diese zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich sei. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses im vorliegenden Fall sei der unbefristete (Weiter-)Betrieb der MIPRO. Nebenbestimmungen seien deshalb zulässig, wenn sie im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b) UVPG sicherstellen sollen, dass das Wohl der Allgemeinheit durch den Betrieb der MIPRO nicht beeinträchtigt werde, dass insbesondere keine Gefahren für Schutzgüter hervorgerufen würden und dass Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter getroffen werde. Der Zweck der Nebenbestimmungen solle nach der genannten Vorschrift insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen werden, wobei diese Maßnahmen sich wiederum nur auf den Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses als Hauptverwaltungsakt beziehen könnten. Es müsse sich mit anderen Worten um Maßnahmen handeln, die auf den ordnungsgemäßen Betrieb der MIPRO bezogen seien (leitungsbezogene Maßnahmen). Die hier angegriffenen Nebenbestimmungen zur Bereitstellung und Vorhaltung von Ölwehrtechnik seien indes nicht darauf gerichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb der MIPRO sicherzustellen. Es handele sich nicht um leitungsbezogene Maßnahmen. Vielmehr setzten diese Nebenbestimmungen einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb und einen dadurch verursachten Gewässerschaden voraus. Sie würden an eine Situation anknüpfen, die in keinem Bezug zu den Anforderungen des § 66 Abs. 1 UVPG an die Zulassung des Vorhabens -Weiterbetrieb der MIPRO - stehe. Insbesondere ließen sich die angegriffenen Nebenbestimmungen zur Ölwehr nicht auf das in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UVPG verankerte Gebot der Vorsorge stützen, weil dieses ja darauf abziele, einen Austritt von Produkt aus dem Betriebsbereich der Leitung von vornherein unter allen Umständen zu verhindern. Ein Austritt von Produkt könne aber nicht dadurch verhindert, ein sicherer Betrieb nicht dadurch gewährleistet werden, dass an Gewässern Ölwehr bereitgestellt werde. Insofern hätten Maßnahmen zur Ölwehr auch keinen Bezug zu der von § 66 Abs. 1 UVPG für eine Zulassung geforderten Sicherheit des Betriebes. § 66 Abs. 1 UVPG biete somit keine Ermächtigungsgrundlage für die hier angegriffenen gewässerbezogenen Nebenbestimmungen zur Ölwehr. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass weder das WHG noch das WG des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) noch die Rohrfernleitungsverordnung und ebenso wenig die hierauf bezogene Technische Regel (TRFL - Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen) eine Ermächtigungsgrundlage enthielten, die eine Bereitstellung und Vorhaltung von Technik zur Ölwehr als Nebenbestimmung einer Anlagenzulassung vorsehen würden. Die vom Beklagten angeführten Rechtsvorschriften könnten die hier streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zur Ölwehrtechnik nicht tragen. Eine Ermächtigungsgrundlage ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, die über § 67 Satz 1 UVPG zur Anwendung komme. Denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG meine Maßnahmen zur Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gerade durch die bestimmungsgemäße Realisierung des durch Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens. Typische Schutzmaßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG seien Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit planfestgestellten Verkehrswegen. Schließlich spiegele sich der fehlende Zweckzusammenhang bzw. der Verstoß gegen das Koppelungsverbot, bezogen auf die hier angegriffenen Nebenbestimmungen, auch in dem Umstand wieder, dass die Durchführung von Maßnahmen der Ölwehr an Gewässern nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Feuerwehren falle: Gemäß § 1 Abs. 1 BrSchG seien die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen Aufgaben der Gemeinden, der Landkreise sowie des Beklagten. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BrSchG umfasse die Hilfeleistung im Sinne des Gesetzes alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren u.a. auch für die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen. Die Gemeinden hätten hierzu nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen. Gemeinden hätten nach § 8 Abs. 1 BrSchG eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, auch wenn sie eine Berufsfeuerwehr einrichten würden. § 22 BrSchG regele Möglichkeiten des Kostenersatzes für Feuerwehreinsätze. Zusammenfassend sei die Ölwehr bei Umweltschäden Aufgabe der örtlichen Feuerwehren. Aus der gesetzlichen Zuständigkeit folge die Pflicht zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung. Sollte es zu einem Einsatz kommen, biete nicht nur das BrSchG, sondern etwa auch das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) Möglichkeiten einer Kostenerstattung, nicht nur der Einsatzkosten, sondern auch der Vorhaltekosten. Außerdem dürfte den Gemeinden als Trägern der Feuerwehr gegen die Klägerin als Betreiberin der Leitung ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 89 Abs. 2 WHG zustehen. Im Ergebnis seien somit die hier angegriffenen Nebenbestimmungen zur Ölwehr in A.V.10.8, A.V.10.10 und A.V.12.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Zulassung der MIPRO trage die angegriffenen Nebenbestimmungen nicht, da es an dem erforderlichen Zweckzusammenhang zwischen den Nebenbestimmungen und dem Planfeststellungsbeschluss über den Weiterbetrieb der MlPRO fehle. Die Nebenbestimmungen seien danach auch isoliert aufhebbar. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 29. März 2022, - 4 C 4/20 -) gehe klar hervor, dass die isolierte Aufhebbarkeit nicht voraussetze, dass der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig sei. Daraus folge für den vorliegenden Fall, dass die Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen nicht davon abhänge, ob der nach Aufhebung verbleibende Planfeststellungsbeschluss für sich genommen rechtmäßig sei. Entscheidend sei allein die Trennbarkeit der angefochtenen Nebenbestimmungen vom Planfeststellungsbeschluss als Hauptverwaltungsakt. Die Trennbarkeit sei im vorliegenden Fall schon wegen des fehlenden Zweckzusammenhangs zu bejahen. Die angefochtenen Nebenbestimmungen zur Ölwehr seien deshalb isoliert aufzuheben. Die Klägerin beantragt, 1. die Regelung Nr. A. II. (Gültigkeit früher Bestimmungen) des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 insoweit aufzuheben, als darin die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Nebenbestimmungen Nr. D.6.3.1 bis Nr. D.6.3.6 des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz Land Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 1996 in der Fassung vom 10. April 2002 angeordnet wird, sowie die Nebenstimmungen Nr. V.10.8 Satz 1, Nr. V.10.10 und Nr. V.12.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 aufzuheben, 2. hilfsweise, den Planfeststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Thematik „innerbetrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Vorhabenträgerin“ (Nr. V.10) sowie „Eigenüberwachung, Unterhaltung, Prüfung der Rohrfernleitungsanlage“ (Nr. V.12) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und Nr. A. II. des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Juni 2023 in Verbindung mit D.6.3.1 bis D.6.3.6 des Bescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 9. Juli 1996 sowie die Nebenbestimmungen Nr. V.10.8 Satz 1, V.10.1 bis V.10.10. und Nr. V.12.1 bis V.12.3 des Planfeststellungbeschlusses vom 19.Juni 2023 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen seien rechtmäßig. So sei der Bescheid vom 9. Juli 1996 - entgegen der klägerischen Auffassung - nicht durch den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2023 ersetzt worden. Dies ergebe sich z.B. aus Nebenbestimmung Nr. V.3.1, wonach Auflagen und Bedingungen des Bescheides vom 9. Juli 1996 zu beachten seien, soweit sie nicht durch Maßgaben dieses Planfeststellungsbeschlusses modifiziert würden. Die angegriffenen Nebenbestimmungen seien i.Ü. entgegen der Auffassung der Klägerin mit der Grundlage des § 66 UVPG vereinbar. Der Planfeststellungsbeschluss dürfe nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 UVPG nur ergehen, wenn umweltrechtliche und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Zu den umweltrechtlichen Vorschriften gehörten u.a. die maßgeblichen Vorschriften des Wasserrechts. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 2 WHG und § 62 Abs. 1 WHG sei beim Befördern von Flüssigkeiten in Rohrleitungen sicherzustellen, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oberirdischer Gewässer nach § 3 Nr. 1 WHG bzw. des Grundwassers nach § 3 Nr. 3 WHG nicht zu besorgen sei. Daher seien entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, um die ökologischen Funktionen der sich im Betriebsbereich befindlichen Gewässer nicht zu beeinträchtigen und um die Folgen von Havarien zu minimieren. Gleichzeitig werde auf das Erfordernis der wasserrechtlichen Genehmigung für Anlagen an Gewässern nach § 36 WHG verwiesen. Um sicherzustellen, dass keine Gefährdung schützenswerter Interessen im Sinne des WHG und WG LSA eintreten, seien wasserrechtliche Nebenbestimmungen auferlegt worden. Bei Einhaltung der in den Nebenbestimmungen erteilten Auflagen und dem Betrieb der Rohrfernleitungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik seien nachhaltige negative Auswirkungen auf das Gewässer und seine Ufer sowie den Wasser- und Naturhaushalt nicht zu befürchten. Unter Berücksichtigung der verfügten Nebenbestimmungen unter Teil A., Kapitel V, Nr. 3.1., 4.6., 10.8., 12.1. und 12.2. sei u. a. eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen und somit sei der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 UVPG Rechnung getragen. Eine Rohrfernleitungsanlage sei entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Darüber hinaus dürfe nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG der Planfeststellungsbeschluss nur ergehen, wenn sichergestellt sei, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage l UVPG dürfe der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Das Wohl der Allgemeinheit werde mitunter dadurch sichergestellt, dass nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UVPG Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen werde. Des Weiteren habe die Vorhabenträgerin gemäß der unter Nebenbestimmungen D.6.3.3 bis D.6.3.6 der Entscheidung vom 09. Juli 1996 im Saalebereich u. a. vorbeugende Ölabwehrdepots zu errichten und Ölsperren sowie sonstiges Havariebekämpfungsmaterial vorzuhalten, jährlich die Zustands- sowie Funktionsfähigkeit zu überprüfen und die ölwehrtechnische Ausstattung in Abständen von 2 Jahren an neue Erkenntnisse der Ölschadens- und Brandbekämpfung auf Kosten des Betreibers anzupassen. Insoweit enthalte die Entscheidung der LAS vom 09. Juli 1996 eine Kostentragungsregelung für die Betreiberin bzw. Klägerin. Auslegungshinweise im Hinblick auf den Umfang der Pflicht zur Kostentragung der TRM fänden sich unter D.5.3 des Bescheides, die grundsätzlich weiterhin maßgeblich seien. Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der MIDER. Demzufolge seien die eingetragenen Rechte und Pflichten auf sie übergegangen. Bei den festgesetzten Nebenbestimmungen handele es sich um Vorgaben der TRFL, im Übrigen um Anforderungen, die sich aus sonstigen gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften ergeben würden bzw. sich beim Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen in den vergangenen Jahren bewährt hätten. Alles seien erforderliche Maßnahmen für den weiteren Betrieb bzw. zur Vermeidung von Schadensfällen und zur Begrenzung von Schadensauswirkungen entsprechend dem Stand der Technik nach TRFL. Die Klägerin verkenne, dass sie beim Betrieb der Rohrleitungsanlage auch Schutzvorschriften zu beachten habe, was sich ausdrücklich aus der TRFL ergebe. Hierzu verweist der Beklagte konkret auf Nr. 12.1. und 12.6. der TRFL. Bei Störungen im Leitungssystem unterscheide die TRFL zwischen Betriebsstörungen und einem Schadensfall. Unabhängig von der Ursache der Störung sei der Betreiber, hier die Klägerin, danach zu einem aktiven Handeln verpflichtet, um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen oder Schäden durch austretende Förderstoffe an anderen Schutzgütern zu verhindern oder zu mindern und die Ursache des Schadens zu beseitigen. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin nicht nur verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der Rohrleitungsanlage, sondern sie sei zugleich verantwortliche Eigentümerin der Anlage. Grundsätzlich sei anzumerken, dass sich die Klägerin ihrer Eigentümer- und Betreiberverantwortlichkeit für die Rohrleitungsanlage nicht entziehen könne. Die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Nebenbestimmungen ergänzten die bereits bestehenden Anordnungen des Zulassungsbescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 09. Juli 1996. Die Klägerin werde durch diese Nebenbestimmungen nicht stärker betroffen. Aufgrund der Weiterentwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften der UVP- Richtlinie, des UVPG, der AwSV und dem technischen Regelwerk habe sich für ihn, den Beklagten, ein entsprechender Handlungsbedarf ergeben. Eine Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die Allgemeinheit oder auf Einrichtungen kommunaler Körperschaften verbiete sich bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Eigentümer müsse im Lichte des Art.14 GG den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlage erhalten und Störungen beseitigen. Die Klägerin repliziert hierauf, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nebenbestimmungen lasse sich auch nicht durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der TRFL begründen. So vermöge auch der Beklagte keine Bestimmung aus der TRFL zu benennen, aus der sich für den Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage unmittelbar die Pflicht zur Bereitstellung von Ölwehrtechnik ergebe. Der Beklagte verliere zudem bei seiner Argumentation den Streitgegenstand etwas aus dem Blick: Es gehe nicht darum, ob sie, die Klägerin, im Falle einer Havarie, bei der es tatsächlich nicht nur zu einem Austritt von Flüssigkeit aus der Rohrfernleitung, sondern auch zu einem Eintrag der Flüssigkeit in ein Gewässer gekommen ist, als Betreiberin und damit Verursacherin hafte. Vielmehr gehe es darum, ob ihr bereits in der Zulassung der Rohrfernleitung aufgeben werden könne, Material und Technik zur Abwehr einer Gefahr bzw. zur Beseitigung eines Schadens anzuschaffen und vorzuhalten, ohne dass auch nur geringste Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die besagte Gefahr oder der Schaden in der Zukunft eintreten könnten. Und mehr noch: Der Beklagte habe die Zulassung der Anlage nur deshalb überhaupt erteilen können, weil er sich zuvor davon überzeugt habe, dass eine solche Gefahr bzw. ein solcher Schaden nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen sei. Dies zeige sich auch darin, dass die streitgegenständliche Rohrfernleitung seit dem Jahr 1997 störungsfrei arbeite. Die TRFL beruhe auf der RohrFLtgV. Während die TRFL lediglich eine Technische Regel darstelle, handele es sich bei der RohrFLtgV um eine Rechtsvorschrift. § 8 RohrFLtgV betreffe die Schadensfallvorsorge: Nach Absatz 1 habe der Betreiber Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt seien. Davon, dass der Betreiber zugleich mit der Erstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr außerhalb der Anlage zu treffen bzw. durch Anschaffung und Bereithaltung von technischer Ausrüstung vorzubereiten habe, sei in § 8 Abs. 1 RohrFLtgV nicht die Rede. § 8 Abs. 2 RohrFLtgV spreche zudem ebenfalls dafür, dass die Schadensfallvorsorge sich auf den Bereich der Anlage (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RohrFLtgV) beschränke. Danach sei das Personal (der Anlage) bei Aufnahme der Tätigkeit in der Anlage und mindestens einmal jährlich in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einzuweisen. Es seien außerdem in regelmäßigen Abständen Notfallübungen durchzuführen. Und schließlich spreche auch § 8 Abs. 3 RohrFLtgV dafür, dass die vom Betreiber zu treffenden Vorsorgemaßnahmen auf den Bereich der Anlage beschränkt seien: Der Betreiber habe die betroffenen Gemeinden, die Feuerwehr, die Polizei und andere Hilfsorganisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu informieren. Die Informationspflicht umfasse aber gerade nicht etwaige außerhalb der Rohrfernleitungsanlage im Zuständigkeitsbereich einer der genannten Behörden bzw. Stellen durchzuführende Gefahrenabwehr- bzw. Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Eine selektive Betrachtung nur der Ziff. 12.1 und der Ziff. 12.06.2.1 der TRFL sei hier nicht hilfreich. Umfang und Reichweite der genannten Bestimmungen erschlössen sich vielmehr erst im Kontext der übrigen technischen Regeln. So müssten nach Ziff. 11.1 e) TRFL Rohrfernleitungen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. Diese Einrichtungen seien in den folgenden Kapiteln beschrieben und müssten in jedem Fall sicherstellen, dass aus Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können. Im Abschnitt Ziff. 11.6 über „Auffangeinrichtungen in Stationen von Rohrfernleitungen für Flüssigkeiten“ würden diese Anforderungen präzisiert. Mit den zitierten Regeln der TRFL habe sich der Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Betrachte man dagegen die vom Beklagten erwähnten Regeln in Ziff. 12.1 und Ziff. 12.6.2.1, so werde deutlich, dass „austretende Flüssigkeiten“ solche Flüssigkeiten seien, die in (flüssigkeitsundurchlässige!) Auffangeinrichtungen und Behälter gelangt seien. Dass eine in der Rohrfernleitung transportierte Flüssigkeit durch eine flüssigkeitsundurchlässige Auffangeinrichtung gelange, erscheint nicht plausibel. Insofern hätte der Beklagte seine Ansicht, dass ein Austritt der Flüssigkeit auch aus der flüssigkeitsundurchlässigen Auffangeinrichtung möglich sei, substantiieren müssen. Den Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung sei hierzu nichts zu entnehmen. Aus den Bestimmungen in Ziff. 12.6.2 TRFL ergebe sich schließlich, dass der Betreiber im Schadensfall – aber eben auch erst dann – unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen habe. Erst wenn festgestellt sei, dass die Rohrfernleitungsanlage undicht geworden sei, seien unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden durch austretendes Fördermedium zu verhindern oder zu mindern und die Ursache des Schadens zu beseitigen. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht darum, was nach der Feststellung eines Schadens zu tun sei, sondern darum, ob dem Betreiber bereits mit der Zulassung der Rohrfernleitung und damit außerhalb jeder Gefahrenfeststellung die Durchführung eines Teils der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung – nämlich die Anschaffung und Vorhaltung von Ölwehrtechnik – auferlegt werden könne. Nach Ziff. 12.7.2 TRFL müssten die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne „Angaben“ enthalten, wie ausgelaufene Flüssigkeit auch aus Gewässern entfernt und verunreinigter Boden beseitigt, abgelagert oder unschädlich gemacht werden könne. Dass der Betreiber über die Angaben in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen hinaus schon mit Inbetriebnahme der Rohrfernleitung auch die technischen Mittel zur Entfernung ausgelaufener Flüssigkeit aus Gewässern beschaffen, bereitstellen und über die gesamte Lebensdauer der Rohrfernleitungsanlage vorhalten müsse, lasse sich aus Ziff. 12.7.2 TRFL dagegen nicht entnehmen. Auch aus ihrer Eigentümerverantwortung ergebe sich keine Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen. Die Zustandshaftung des Eigentümers knüpfe an den rechtswidrigen oder gefahrenträchtigen Zustand des Eigentums an, woran es im vorliegenden Fall bereits fehle. Davon abgesehen dürfte die Zustandshaftung des Eigentümers einer Rohrfernleitungsanlage in räumlicher Hinsicht auf das Eigentum, mithin auf die Rohrfernleitungsanlage beschränkt sein. Die Zustandshaftung des Eigentümers rechtfertige (anders als die Verursacherhaftung des Betreibers) selbst im Gefahren- bzw. Schadensfall keine Maßnahmen weit außerhalb des räumlichen Bereichs des Eigentums. Erst recht verpflichte die Zustandshaftung den Eigentümer nicht zu Vorsorgemaßnahmen. Hierfür bedürfe es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Die hier einschlägigen Regelungen von RohrFLtgV und TRFL knüpften jedoch schon nicht an die Eigentümerstellung, sondern an die Betreiberstellung an. Soweit der Beklagte meine, der Eigentümer müsse „im Lichte des Art. 14 GG den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlage erhalten und Störungen beseitigen“, führe dies ebenfalls nicht weiter: Eine Berufung auf das Grundrecht des Art. 14 GG wäre ohnehin nur ihr, der Klägerin, möglich, nicht aber dem Beklagten als Hoheitsträger. Davon abgesehen würden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Es genüge somit, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (UVPG, WHG, RohrFLtgV etc.) zur Beurteilung heranzuziehen. Der Beklagte versuche schließlich, die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen mit dem Argument zu „retten“, dass andernfalls die Verantwortung im Schadensfall auf die Allgemeinheit oder auf Einrichtungen kommunaler Körperschaften verlagert werde, was sich aus verfassungsrechtlichen Gründen verbiete. Diese Argumentation stelle die Dinge „auf den Kopf“: Denn die Zuständigkeit kommunaler Körperschaften für die Gefahrenabwehr sei vom Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt im Brandschutzgesetz (BrSchG) originär geregelt worden. Durch Nebenbestimmungen zu einem Planfeststellungsbeschluss könne die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht abgeändert werden. Klarzustellen sei in diesem Zusammenhang, dass die Zuständigkeit zum Einsatz und zur Handhabung der Ölwehrtechnik nicht etwa bei ihr, der Klägerin, liege. Zuständig sei die gesetzlich zuständige Gefahrenabwehrbehörde. Sie, die Klägerin, solle (den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zufolge) die Ölwehrtechnik lediglich anschaffen und unterhalten, aber nicht etwa nach eigenem Ermessen einsetzen können. Aus der gesetzlichen Zuständigkeit der Gemeinden, der Landkreise und des Beklagten (Land Sachsen-Anhalt) folge die Pflicht zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung. Durch die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen würden Kosten, die von der zuständigen Behörde zu tragen seien, ohne Rechtsgrundlage an Private „weitergereicht“. Zusammenfassend sei folgendes festzuhalten: Es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, dass sie als Betreiberin der Rohrfernleitung bei Eintritt eines Schadensfalls für entstehende Schäden verantwortlich sei und für die Schadensbeseitigung auch die Kosten zu tragen habe. Diese Verantwortlichkeit als Betreiberin sei gesetzlich geregelt. Es gehe deshalb auch nicht darum, dass sie im Schadensfall zur Gefahrenabwehr bzw. Schadensbeseitigung verpflichtet sei und geeignete und erforderliche Maßnahmen durchzuführen habe. Derartige Maßnahmen könnten von der zuständigen Behörde ihr gegenüber angeordnet werden, sie könne aber auch ohne behördliche Anordnung tätig werden. Es gehe auch nicht darum, dass im Falle einer Gefahrenabwehr oder Schadensbeseitigung zu ihren Gunsten durch die Feuerwehr die Allgemeinheit auf den Kosten „sitzenbliebe“. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die Frage, ob der Beklagte „seine Gemeinden“ von den ihnen bei der Ausrüstung und Ausstattung ihrer Feuerwehren nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG entstehenden laufenden Kosten dadurch entlasten könne, dass er ihr aus Anlass der Zulassung des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung von Ölwehrtechnik auferlege. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht etwa sie, sondern weiterhin allein die zuständige Behörde (Feuerwehr) darüber entscheide, wann, wo und aus welchem Anlass diese Technik zum Einsatz komme. Denn die Verwendung der von ihr gemäß den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen anzuschaffenden und zu unterhaltenden Ölwehrtechnik wäre ja keineswegs auf Unglücksfälle im Zusammenhang mit der Rohrfernleitung MIPRO beschränkt, sondern könne von der zuständigen Behörde auch bei jedweder Gewässerverunreinigung durch Mineralölprodukte (insbes. Otto- und Dieselkraftstoff) eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Dies Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.