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Beschluss

5 A 206/09 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0928.5A206.09HAL.0A
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Leitsätze
1. Das Alimentationsprinzip ist eines der anerkannten Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.(Rn.45) 2. Beamte und Richter müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft hinaus einen (amts-)angemessenen Lebenskomfort ermöglicht.(Rn.48) 3. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten und Richter greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt.(Rn.58) 4. Das Referenzsystem bildet den Prüfungsmaßstab, ob Erhöhungen der Besoldung insgesamt ausreichend waren.(Rn.112) 5. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte darf nicht als einzige Rechtfertigung für Besoldungsabsenkungen herangezogen werden. Es muss zusätzlich zum Einsparungsgrund ein für den Eingriff sachlicher, im System der Beamtenbesoldung liegender Grund hinzukommen.(Rn.125)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die - im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), - im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236), - im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), - in dem Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), beruhende Netto-Alimentation des Klägers - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2034) nicht vereinbar gewesen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Alimentationsprinzip ist eines der anerkannten Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.(Rn.45) 2. Beamte und Richter müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft hinaus einen (amts-)angemessenen Lebenskomfort ermöglicht.(Rn.48) 3. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten und Richter greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt.(Rn.58) 4. Das Referenzsystem bildet den Prüfungsmaßstab, ob Erhöhungen der Besoldung insgesamt ausreichend waren.(Rn.112) 5. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte darf nicht als einzige Rechtfertigung für Besoldungsabsenkungen herangezogen werden. Es muss zusätzlich zum Einsparungsgrund ein für den Eingriff sachlicher, im System der Beamtenbesoldung liegender Grund hinzukommen.(Rn.125) Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die - im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), - im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236), - im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), - in dem Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), beruhende Netto-Alimentation des Klägers - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2034) nicht vereinbar gewesen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 nicht amtsangemessen ist. Der am 26. November 1962 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Er steht seit dem 5. Dezember 1997 als Staatsanwalt (Besoldungsgruppe R 1) im Dienst des Beklagten. Er erhält den Kinderanteil im Familienzuschlag. Zudem erhielt er bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschuss nach § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 legte der Kläger bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Widerspruch gegen seine Besoldung für die Zeit ab Januar 2008 ein. Er beantragte, rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für die Zukunft entsprechend Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessen alimentiert zu werden. Nach der Anpassung der Besoldung und Versorgung zum 1. August 2004 sei die Besoldung erst wieder zum 1. Januar 2008 linear erhöht worden. In der Zwischenzeit seien Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld entfallen. Während die Preise von 1992 bis 2007 um 37 % gestiegen seien, sei die Besoldung nur um rund 27 % angehoben worden. Die Einkommen der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungswesen seien im gleichen Zeitraum um 46 % erhöht worden. Richter und Staatsanwälte seien von der Gehaltsentwicklung in der Privatwirtschaft und Großkanzleien abgekoppelt; aktuell seien sie in Höhe von mindestens 20 % unterbesoldet. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg bestätigte den Eingang des Widerspruchs mit Schreiben vom 25. März 2009. Sie informierte den Kläger telefonisch, dass sie über diesen nicht entscheiden werde. Mit seiner am 18. Mai 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Feststellungsklage sei statthaft. Der Subsidiaritätsgrundsatz stehe dem nicht entgegen, da grundsätzlich nur gesetzlich vorgesehene Besoldungsleistungen gewährt werden könnten. Der Beklagte sei passivlegitimiert; seit der Föderalismusreform habe er eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation von Landesbeamten zu beseitigen. Die klägerische Besoldung sei nicht amtsangemessen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Der Kläger erstrebe keine Besoldungserhöhung in einer bestimmten Höhe, sondern stelle es in das Ermessen des Gerichts zu beurteilen, wann die Alimentation amtsangemessen sei. Jedoch seien mindestens die Einkommensverluste auszugleichen, die durch die vom Verwaltungsgericht Halle (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008, 5 A 287/06 HAL) beschriebenen Kürzungen und nachfolgend unterbliebenen Besoldungsanpassungen entstanden seien, und die Inflation angemessen auszugleichen. Die untere Grenze einer amtsangemessenen Alimentation sei aufgrund verschiedener gesetzgeberischer Eingriffe und - ohne Kompensation gebliebener - benachteiligender tatsächlicher Entwicklungen seit dem Jahr 1997 unterschritten. Die um 2,9 % erhöhte Besoldung habe die vorher erlittenen Einschnitte nicht ausgeglichen. Infolge dessen sei das Besoldungsniveau bis 2009 unter das des Jahres 2002 gesunken. Die Anhebung der Umsatzsteuer habe bei Richtern und Staatsanwälten im Unterschied zu den - von Beitragsentlastungen profitierenden - sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu mittelbaren Einkommensverlusten geführt. Die Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung seien von 1993 bis 2003 um nahezu 70 % gestiegen. Die im Beihilfebereich erfolgten Einschränkungen bezögen sich beispielsweise auf Zuzahlungen bei Medikamenten, die Nichterstattung nichtverschreibungspflichtiger Medikamente, die Praxisgebühr sowie den im Regelfall kompletten Wegfall von Leistungen für Sehhilfen und ähnliche Einschnitte. Auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Richter und Staatsanwälte habe sich negativ entwickelt; die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten sei begrenzt, die Ruhegehaltshöchstsätze von 75 auf 71,75 % gesenkt und das Witwengeld von 60 auf 55 % herabgesetzt worden. Das von ihm vorgelegte Kienbaum-Gutachten belege, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der Gehaltsentwicklung in der Privatwirtschaft und in Großkanzleien abgekoppelt sei. Auch wenn andere Berufsgruppen zum Vergleich herangezogen würden, ergäbe sich kein abweichendes Bild. Die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R 1 seien von 2000 bis 2006 insgesamt nur um 0,63 % gestiegen. Das ergäbe sich aus dem Zusammenwirken der linearen Besoldungserhöhungen und der gleichzeitig vorgenommenen Kürzung und letztlich der Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Streichungen seien ohne Beispiel. Viele große vergleichbare Berufsgruppen bei Banken, Versicherungen und Angestellte im öffentlichen Dienst erhielten weiterhin Jahressonderzahlungen. Auch den Lohngruppen E 14 und E 15 TV-L verbleibe zumindest noch eine "Jahressonderzahlung" in Höhe von 30 % des durchschnittlichen Monatsgehaltes. Die im Landesbereich über den Beschäftigungssicherungstarifvertrag bei vielen Beschäftigten erfolgte Herabsetzung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich könne nicht als vergleichbare Kürzung des Einkommens angesehen werden. Die Besoldung eines Beamten oder Richters dürfte nicht an Teilzeitbeschäftigten ausgerichtet werden. Zudem sei bei dem Kläger eine Anpassung der Arbeitszeit an die der Angestellten ebenfalls nicht erfolgt. Der Besoldungsgesetzgeber müsse auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" beachten, dass Richter und Staatsanwälte aufgrund des besonderen Treueverhältnisses nicht mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben, sie also gegenüber anderen Gruppen kein Sonderopfer erbringen müssten und ein Sonderopfer zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsnorm führen würde. Die Alimentation müsse nicht nur angemessen in das nationale Besoldungsgefüge passen, sondern auch mit der gesamtgesellschaftlichen ökonomischen Entwicklung - auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Schritt halten. Dass die Einhaltung des Abstandsgebotes weitere gesetzliche Änderungen nach sich ziehen müsste, sei für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung unerheblich. Der vom Beklagten durchgeführte Vergleich von Jahresnettoentgelten der Richter (Besoldungsgruppe R 1) mit Gehältern der Tarifbeschäftigten des Beklagten (Entgeltgruppen E 13 bis E 15) für den Zeitraum 2008 und 2009 trage nicht; in diesem seien nämlich unzulässigerweise die Kosten der Tarifbeschäftigten für die Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Jahresnettoeinkommen herausgerechnet. Nach dem Besoldungssystem verfügten aktiv Bedienstete über einen von vornherein (im Ansatz) gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern geringeren Bruttolohn, um zur Altersversorgung beizutragen. Dass hieraus jahrzehntelang keine Rücklagen gebildet worden seien, rechtfertige nicht, die Sozialversicherungsabgabepflichtigkeit der Arbeitnehmer als eine diese besonders treffende Belastung anzuführen. Der Beklagte habe die Besoldung im Vergleich zu den tariflich Beschäftigten stets verspätet und ohne entsprechenden Ausgleich angepasst, was zu einer im Jahresvergleich regelmäßig prozentual geringeren Höhe der Besoldungserhöhung geführt habe. Bei den Tarifbeschäftigten habe der Beklagte nicht alle Regelungen des Tarifbereichs eingerechnet. So habe er bei dem im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Vergleich der Einkommen ignoriert, dass nach § 17 TVÜ-L vom 12. Oktober 2006 die schon vorhandenen Angestellten Bestandsschutz genießen. Unter diese Vorschrift fielen fast alle Tarifbeschäftigten des Beklagten. Es sei deshalb der Bruttobesoldung der Beamten ein höheres, nämlich das Überleitungsentgelt der Angestellten gegenüberzustellen. Nur das höhere Entgelt sei eine realistische Größe. Letztlich werde ihm die Entgelterwartung eines neu eingestellten Beschäftigten gegenübergestellt. Das sei nicht richtig. Er sei nicht in den letzten 4 Jahren ernannt und würde dementsprechend fiktiv unter die Übergangsregelung fallen und Bestandsschutz genießen. Die Aufstellungen des Beklagten über die Ergebnisse der Richter und Staatsanwälte in den juristischen Staatsprüfungen rechtfertigten keine niedrigere Besoldung. Abzustellen sei auf das Amt. Das Amt eines Richters oder Staatsanwalts sei in dem Beklagten nicht anders ausgestaltet als in anderen Bundesländern, an den Inhaber des Amtes würden auch keine geringeren Anforderungen gestellt. Die Justiz im Beklagten könne im Bundesvergleich mit der anderer Bundesländer mithalten. Die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen sei über ein Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Es seien jeweils die leistungsstärksten Bewerber ausgewählt worden. Das lasse sich auch (hilfsweise) aus den vom Beklagten vorgelegten Zahlen ableiten. Die 21,54 % der Richter und Staatsanwälte im Beklagten mit Prädikatsexamina seien im Vergleich zu den jährlichen Absolventen mit Prädikatsexamen (4,8 % im Beklagten im Jahr 2006 nach Angaben des Bundesjustizministeriums) deutlich überrepräsentiert. Die Gruppe der Richter und Staatsanwälte entsprächen damit hinsichtlich der Staatsexamina nicht der Gruppe der im Beklagten tätigen Rechtsanwälte. Aus beidem ergäbe sich, dass das Einkommen des Klägers mit der Einkommenssituation hochqualifizierter Volljuristen im Bundesgebiet verglichen werden müsse und nicht auf das Einkommen aller Juristen im Beklagten abgestellt werden könne. Die Richterbesoldung im Beklagten halte zudem mit der überwiegenden Mehrheit der deutschen Bundesländer und dem Bund nicht mit. Nach einem Vergleich der Besoldungsniveaus zum 31. Januar und 31. August 2009 hätten bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 Endstufe (verheiratet, zwei Kinder) Januar bis Juli nur Berlin und Bremen schlechter besoldet als der Beklagte; seit August 2009 auch Brandenburg. Ein vergleichbarer Richter in Bayern erhalte gegenüber seinem Kollegen im Beklagten jährlich 3.802,56 EUR mehr. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist sowie das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die dem Kläger gewährte Besoldung sei amtsangemessen. Das Gehalt der Richter und Staatsanwälte dürfe in seinen familienneutralen Bestandteilen so bemessen werden, dass von diesem Nettoeinkommen eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne; der (noch) Unverheiratete und Kinderlose möge sich hierdurch regelmäßig einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der verheiratete Richter oder Staatsanwalt mit einem Kind oder zwei Kindern. Da die Gesetzgebungskompetenz für das finanzielle öffentliche Dienstrecht den Ländern obliege, beurteile sich die Amtsangemessenheit der Alimentation ausschließlich nach den Verhältnissen im Beklagten. Die Jahresnettobesoldung eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 1 habe in den Streitjahren ausgereicht, um dem Kläger einen Lebenszuschnitt gemäß seines Amtes zu ermöglichen. Obwohl der Kläger keinen bezifferten Antrag gestellt habe, sei die sich aus den Ausführungen des Klägers ergebende angedachte Erhöhung der Besoldung um 20 % zu betrachten. Eine solche Erhöhung würde dazu führen, dass die Bezüge eines Richters/Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 1 oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 lägen. Die Ämter der Besoldungsgruppen R 4 bis R 8 seien nur wegen der Verwaltungs-, Leitungs-, Repräsentations- und Aufsichtsaufgaben, die einer uneingeschränkten Weisungsbefugnis des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung unterlägen, höher bewertet als die Ämter mit ausschließlich Recht sprechender Tätigkeit. Daher müsse der weisungsberechtigte Justizstaatssekretär (Besoldungsgruppe B 9) höher als die Präsidenten der Obergerichte (bis Besoldungsgruppe R 8) besoldet werden. Würde der Beklagte die Grundgehälter der R-Besoldung in dem angedachten Umfang erhöhen, verstieße er gegen seine Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten. Auch wäre nicht mehr sichergestellt, dass die Ämter der Bundesrichter höher als die der Landesrichter bewertet seien. Volljuristen im öffentlichen Dienst des Beklagten würden, sofern sie nicht Richter/Staatsanwalt seien, nach den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 TV-L vergütet. Deren Jahresnettoentgelte hätten 2008 in der Endstufe jeweils unterhalb der Jahresnettobesoldung eines Richters/Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe gelegen. Dabei sei zu beachten, dass Arbeitszeit und Bruttoentgelte tarifvertraglich für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2011 um 7,5 % abgesenkt worden und bis zum 31. Dezember 2009 die Entgelte im Tarifgebiet Ost abgesenkt gewesen seien. Das Kienbaum-Gutachten überzeuge aufgrund seiner nicht aussagekräftigen Zahlen nicht. Lediglich 21,54 % der im Beklagten tätigen Richter und Staatsanwälte verfügten über zwei Prädikatsexamen; ein Vergleich mit den "Top-Juristen" sei mangels Kongruenz beider Vergleichsgruppen wenig aussagekräftig. Keine der international tätigen Kanzleien habe ihren Sitz im Gebiet des Beklagten. Die Tätigkeiten einer solchen Kanzlei seien weder vom Umfang noch von der Rechtsmaterie und den wirtschaftlichen Auswirkungen mit den Tätigkeiten eines Richters oder Staatsanwaltes vergleichbar. Die Nettobesoldung der Richter und Staatsanwälte im Beklagten übersteige die durchschnittlichen Nettoentgelte der im Beklagten angestellten und selbständigen Rechtsanwälte. Auch die Altersversorgung der Richter und Staatsanwälte sei günstiger als diejenige der Rechtsanwälte über das Rechtsanwaltsversorgungswerk der Rechtsanwaltskammer. Ein Vergleich mit den Verhältnissen im Bund und den anderen Ländern sei nicht geboten. Sofern monetäre Gesichtspunkte bei der Wahl des Dienstherrn/Arbeitgebers ein entscheidendes Kriterium darstellen, sei es Folge der Föderalismusreform, dass finanzschwächere Länder wie der Beklagte nicht jeden Wunschkandidaten gewinnen könnten. Das Besoldungsniveau habe im September 2009 im Beklagten 98,54 % - und in der Endstufe 98,46 % - des Bundesdurchschnitts betragen. Mit dem Ende der "Ost-Absenkung" in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9 im TVöD und TV-L zum Ende 2007 seien die Bruttoentgelte von 92,5 auf 100 % gestiegen. 2008 seien die linearen Erhöhungen von 2,9 % (TV-L zum 1. Mai 2008) und von 3,1 % (TVöD zum 1. Januar 2008) hinzugekommen. Aufgrund dessen seien die Erhöhungen in den neuen Ländern mit 5,3 % höher als im gesamten Bundesgebiet (3,2 %) oder im früheren Bundesgebiet (2,8 %) gewesen. Der Unterschied zwischen der linearen Erhöhung von 2,9 % (1. Mai 2008) und der vom Kläger errechneten - vom Beklagten bestrittenen - Steigerung für das gesamte Jahr 2008 in Höhe von 3,63 % belege keine greifbare Abkopplung, die nach dem VG Lüneburg erst bei einer Abweichung von 10 % der Nettobesoldung der Beamten gegenüber vergleichbaren Angestellten vorliege. Die linearen Erhöhungen im Besoldungs- und Tarifbereich seien weitgehend inhaltsgleich übernommen worden. Ein verspätetes Inkrafttreten der linearen Erhöhungen um einige Monate wirke sich finanziell gering aus. Das gleiche gelte für die verminderten Besoldungsanpassungen um jeweils 0,2 % zum 1. Juni 1999/1. Januar 2000 durch das BBVAnpG 99 vom 19. November 1999, zum jeweils 1. Januar 2001 und 2002 durch das BBVAnpG 00 vom 19. April 2001. Das sich daraus ergebende Zurückbleiben der linearen Anpassung von insgesamt 0,6 % gegenüber den Tarifbeschäftigten lasse keine Abkoppelung der Beamten- und Richterbesoldung von der Entwicklung im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes erkennen. Die Kürzungen der Jahressonderzahlungen durch Gesetz vom 25. November 2003 habe das Oberverwaltungsgericht Magdeburg mit 0,06 bis 3,7 % der Jahresnettobesoldung eines Richters beziffert; die von ihm bei der Besoldungsgruppe R 1 unter Geltung der 2. BesÜV festgestellte Nettobesoldungsdifferenz von 0,77 bis 1,94 % habe es nicht beanstandet. Auch die Streichung der Jahressonderzahlung ab 2005 sei gerechtfertigt; diese habe die Tarifentwicklung im Beklagten nachvollzogen. Denn 2004 bis 2011 seien Arbeitszeiten und Entgelte in den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 auf 92,5 % abgesenkt worden. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg habe hinsichtlich der allgemeinen Erwerbseinkommensentwicklung einen Zeitraum von 1998 bis 2004 betrachtet; nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger die Jahre 1992 bis 2007 betrachte, zumal der Beklagte erst seit September 2006 die vollständige Gesetzgebungszuständigkeit besitze und seit September 2003 die Jahressonderzahlungen habe regeln dürfen. Nach dem Oberverwaltungsgericht habe sich die Erwerbseinkommensentwicklung von 1998 bis 2004 allgemein (bundesweit) um 10 % verbessert, während sie im Beklagten sogar um 1 % rückläufig gewesen sei. 2005 sei die allgemeine Erwerbseinkommensentwicklung sogar auf den Index 98 gesunken. Da die allgemeine Erwerbseinkommensentwicklung demnach im Beklagten abweichend vom Bundestrend verlaufen sei, sei es gerechtfertigt, dass die Besoldungshöhe teilweise nicht dem Bundestrend gefolgt sei. Europarecht gebiete keinen europaweiten Vergleich der Richterbesoldung. Die ausländischen Bewertungsmaßstäbe für die Bezahlung von Richtern seien nicht ohne Weiteres auf die Situation im Beklagten übertragbar. Die Höhe der Richterbezüge müsse sich in das Gehaltsgefüge des öffentlichen Dienstes des Beklagten einfügen. Das finanzielle Volumen der Streichung des Leistungsentgelts im TV-L durch Tarifeinigung vom 1. März 2009 (vgl. § 2 Nr. 7 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L vom 1. März 2009 zur rückwirkenden Aufhebung des § 18 TV-L zum 1. Januar 2009) sei bei der Erhöhung der tariflichen Entgelte berücksichtigt worden, indem man vor der linearen Erhöhung um 3 % einen Sockelbetrag von 40 EUR im Beklagten bei der linearen Erhöhung rückwirkend zum 1. März 2009 durch das LBVAnpG 2009/2010 in die Grundgehälter eingearbeitet habe. Die Streichung des Leistungsentgeltes im Tarifbereich habe sich folglich mittelbar zugunsten der Richter/Staatsanwälte ausgewirkt. Bei den Nettogehältern der Tarifbeschäftigten seien die Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Jahresnettoeinkommen herauszurechnen. Das Besoldungssystem sei nicht mehr flächendeckend darauf angelegt, dass aktiv Bedienstete über einen von vornherein (im Ansatz) gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern geringeren Bruttolohn verfügen. Sogar Tarifbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hätten in der Endstufe der Entgeltgruppen E 14 und E 15 zumindest seit 2007 kein höheres Bruttoeinkommen mehr als Richter in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1. § 20 Abs. 2 TV-L habe die Jahressonderzahlung von 61,60 % der monatlichen Vergütung auf 45 % (Entgeltgruppe E 13) und 30 % (Entgeltgruppen E 14 und E 15) gekürzt. Das Urlaubsgeld (255,65 EUR) sei tarifvertraglich nicht wieder vereinbart worden. Ferner seien die Beträge in den Endstufen abgesenkt worden. Besitzstände bezüglich Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung seien nicht vereinbart worden. Das Jahresbruttoentgelt der Tarifbeschäftigten sei 0,47 % beziehungsweise 3,23 % niedriger gewesen als die Jahresbruttobesoldung des Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise A 15. Wegen der gesetzlichen Abzüge in der Sozialversicherung habe das Jahresnettoentgelt des Tarifbeschäftigten deutlich, nämlich 12,17 % beziehungsweise 15,48 %, unter der Jahresnettobesoldung des Beamten gelegen. Im Vergleich dazu hätte das Bruttojahreseinkommen eines Richters in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 2007 um 2,54 % und das Nettoeinkommen um 16,73 % oberhalb der Werte beim Tarifbeschäftigten der Endstufe der Entgeltgruppe E 15 gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. II. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 i. V. m. Satz 1 Var. 2 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236), im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und - versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), und im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 18a - 18c i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) sowie Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), - im Folgenden: Vorlagegegenstand - beruhende Netto-Alimentation des Klägers - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2034) nicht vereinbar gewesen ist. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind vorliegend erfüllt. 1. Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, die die Besoldung des Klägers für den hier dem Streit zugrundeliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 regeln. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt, mithin um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. 2. Für die Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen: BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 5 bis 22/81 - BVerfGE 65, 265 [277 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 - ZBR 2008, S. 42 [43]; Leibholz/Rinck, GG, 53. EGL, Stand: Mai 2010, Art. 100 Rn. 221 ff.), da es auf die Vereinbarkeit des Vorlagegegenstandes mit Art. 33 Abs. 5 GG ankommt. 2.1 Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da - wie oben ausgeführt - die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist. Dem steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Eine allgemeine Leistungsklage erfordert eine Bezifferung des Anspruchs, die der Kläger nicht leisten kann und auch nicht leisten muss. Außerdem benötigt der Kläger keinen vollstreckungsfähigen Titel aus dem Verwaltungsprozess, weil im Erfolgsfalle zuerst eine Rechtsgrundlage für eine höhere Besoldung zu schaffen ist, was typischerweise die Tätigkeit des Gesetzgebers erfordert. Im Vordergrund steht dann die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nicht eines darauf aufbauenden Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Feststellungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Dieser ist im Hinblick auf den Streitgegenstand passivlegitimiert. Der Beklagte ist der Dienstherr des Klägers. Er und keine andere Person ist verpflichtet, den Kläger als Beamten amtsangemessen zu besolden. Er ist bei der Gewährung von Besoldung und sonstigen Versorgungsleistungen an das materielle Recht gebunden und darf dem Kläger nicht mehr gewähren, als gesetzlich vorgesehen ist. Das materielle Recht ist vom Fachgericht an der Verfassung zu prüfen. Führt diese Prüfung - wie hier - zur Überzeugung des Fachgerichts von der Verfassungswidrigkeit, so ist das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Diese Situation ist typisch in einem Vorlageverfahren, der Klagegegner ändert sich durch die Vorlage nicht. Eine Vorlage erfordert ja eine Situation, in der das Begehren des Klägers oder des Beklagten nur dann Erfolg haben kann, wenn die einfach gesetzliche Rechtslage der Verfassung nicht entspricht und sich deshalb diese Norm als unwirksam erweist. Als weiterer Anhaltspunkt ist die Natur des Anspruches zu berücksichtigen. Der Beamte klagt aus seinem Beamtenverhältnis auf die ihm aus dieser Stellung zustehenden verfassungsgemäßen Rechte. Das Beamtenverhältnis begründet ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis zu seinem Dienstherrn und zu keiner anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ist - anders als im Falle des Klägers - der Dienstherr nicht zugleich gesetzgebungsbefugt, so vermag selbst dies nicht zu etwas anderem zu führen. Im Falle des Klägers kommt aber noch hinzu, dass sein Dienstherr zugleich die für den Erlass des Besoldungsgesetzes zuständige Körperschaft ist. Seit dem 1. September 2006 hat der Beklagte die alleinige Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landesbeamten, Art. 70 Abs. 1 GG. Dem Bundesgesetzgeber ist nach der Föderalismusreform hierfür keine Gesetzgebungskompetenz verblieben. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG begrenzt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers nur auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern, schließt aber Regelungen über Laufbahn, Besoldung und Versorgung ausdrücklich aus. Die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers umfasst den dem Streit zugrundeliegenden Zeitraum. Er war und ist verpflichtet, eine dem Art. 33 Abs. 5 GG genügende Besoldungsregelung zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Zugleich ist der Landesgesetzgeber gefordert, eine eventuell verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zumindest auf das verfassungsrechtliche Minimum aufzustocken. 2.2 Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht, da er mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 Widerspruch gegen seine Besoldung erhoben hat. Das genügt, um ihm eine Beteiligung an einer eventuellen Erhöhung der Besoldung zu sichern. Ohne diesen Anspruch kann ein Beamter oder Richter nicht erwarten, dass seine Besoldung für die Vergangenheit aufgestockt wird. Die Alimentation dient nämlich zur Deckung der aktuellen Bedürfnisse und das ist in der Vergangenheit nicht mehr möglich. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei einem Alimentationsdefizit Ansprüche für die Vergangenheit nur denjenigen zugesprochen, die schon ein Widerspruchsverfahren oder eine Klage erhoben hatten. 2.3 Die Klage ist nach dem anwendbaren Prozessrecht, der Verwaltungsgerichtsordnung schlüssig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Vortrag weiter zu substantiieren, er ist also nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen (anhand von Berechnungen und Tabellen) weiter als erfolgt darzulegen und zu beziffern (so auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 373/08 - juris., Rn. 201; a.A. VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 - M 21 K 08.3729 - juris, Rn. 23 ff.). Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Materie dürfte dies nahezu jeden Kläger überfordern. Das Prozessrecht der Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine weitergehenden Anforderungen. Die Verwaltungsgerichtsordnung beruht auf dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie enthält demgemäß keine ins Einzelne gehende Substantiierungspflicht. Für das gerichtliche Verfahren genügt es jedenfalls, wenn der Kläger - wie hier erfolgt - die entscheidungserheblichen Tatsachen ohne konkrete Bezifferung angibt, aus denen sich aus seiner Sicht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergeben soll und sich auf Gutachten bezieht, die die Behauptungen untermauern. Im Übrigen obliegt es aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Gericht, die für die Prüfung ggf. weiter erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden erhöhten Darlegungsanforderungen sind dagegen nicht heranzuziehen, sie beruhen auf einem anderen Prozessrecht. 2.4 Ob die Klage begründet ist, hängt allein von dem Vorlagegegenstand ab. Würde das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des Vorlagegegenstandes mit Art. 33 Abs. 5 GG wegen Unteralimentation und mithin dessen Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes. Erweisen sich nämlich die für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2008 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, weil sie eine dem Alimentationsgrundsatz nicht mehr genügende, also zu geringe Besoldung festsetzen, müsste die Klage Erfolg haben. Erweisen sich dagegen die Besoldung und damit die sie regelnden Normen als verfassungsgemäß, wäre die Klage abzuweisen. Dann würde der Kläger aufgrund des Vorlagegegenstandes amtsangemessen besoldet, das wäre das Gegenteil des Klagebegehrens. Andere Gründe, die zum Erfolg des Klagebegehrens führen könnten, sind nicht gegeben. Die dem Kläger tatsächlich gewährte Besoldung entspricht dem Gesetz. Auf der Grundlage des einfachen Rechts kann der Klage nicht stattgegeben werden. Die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Landesrechts sind klar und bestimmt gefasst und keiner - vom Gesetzeswortlaut abweichenden - Auslegung zugänglich. Das entspricht ständiger Rechtsprechung, damit konkretisiert sich die strikte Gesetzesbindung der Besoldung. Maßgeblicher Kern der Streitigkeit ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Zahlungen, die in den Anlagen zum Besoldungsrecht in Zahlen festgelegt sind, die ohnehin keinen Interpretationsspielraum lassen. Die Kammer darf eine gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Besoldung auch nicht zusprechen. Einfachgesetzlich ist das durch § 2 Abs. 1 BBesG, der als Landesrecht fortgilt, nochmals klargestellt. Das ist der einfachrechtliche gesetzliche Anknüpfungspunkt für die strikte Gesetzesbindung. Eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. zu dieser: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 [273 f.]) der einzelnen Regelungen des Vorlagegegenstandes kommt nicht in Betracht, weil das ein Abweichen von der im Gesetz niedergelegten und genau bezifferten Besoldungshöhe erfordern würde. Sie würde dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und zwangsläufig zu einem dem Sinn des Gesetzes widersprechenden Ergebnis führen. Der Erfolg der begehrten Feststellung, dass das Nettobesoldungseinkommen des Klägers ab dem 1. Januar 2008 insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen (gewesen) ist, gerichteten Klage hängt damit ausschließlich davon ab, ob der Vorlagegegenstand verfassungskonform ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist allein das Bundesverfassungsgericht berufen. 3. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2008 maßgebenden Vorschriften überzeugt. Sie hält die sich aus dem Vorlagegegenstand insgesamt ergebende Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2008 für verfassungswidrig, weil mit den dem Kläger gewährten Leistungen die amtsangemessene Alimentation - ein in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - insgesamt nicht mehr gewährleistet ist. 3.1 Zu betrachtende Normen Für die Frage, ob die Alimentation von Beamten und Richtern verfassungsgemäß ist, kommt es entscheidend für die ihnen zufließende Nettobesoldung an. Zu betrachten ist dabei, welche Leistungen dem Beamten von seinem Dienstherrn auf gesetzlicher Grundlage zu erbringen sind. Zu berücksichtigen sind deshalb alle Regelungen, die dem Richter oder Beamten für seinen Lebensunterhalt geldwerte Leistungen zuwenden oder ihn von einer Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens befreien. Es kommt damit auf alle Regelungen an, die in der Gesamtheit dazu führen, dass dem Beamten oder Richter finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die er für seinen Lebensunterhalt einsetzen kann. Das sind die Mittel, mit denen sich der Beamte oder Richter den ihm zustehenden Lebensstandard verschaffen kann und verschaffen muss. Zu berücksichtigen sind damit das Besoldungsgesetz als die Regelung der Kernalimentation, aber auch Regelungen, die dem Beamten oder Richter einen Anspruch auf eine regelmäßige oder Einmalzahlung verschaffen, wie sämtliche Regelungen über Zuschläge, Sonderzahlungen und Zuwendungen, ohne dass es auf die Bezeichnung durch den Gesetzgeber ankommt. Entscheidendes Kriterium ist die Leistung aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses. Andere Leistungen aufgrund allgemeiner Gesetze sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Denn solche Leistungen stehen den Vergleichsgruppen in derselben Weise zu. Anders ist es aber dann, wenn nicht der Vergleich zwischen Beamten und Richtern auf der einen Seite und anderen vergleichbaren Erwerbstätige zu ziehen ist, sondern es um die Frage geht, ob die Besoldung besondere Belastungen aufgrund von Ehe und Familie abzufedern geeignet ist. Denn in diesem Zusammenhang sind Leistungen des Familienlastenausgleichs auch nach allgemeinen Gesetzen geeignet, die Belastung aufzufangen, wenn die Leistung an die Ehe oder das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Um die Frage des Familienlastenausgleichs geht es hier aber nicht. Weiter zu berücksichtigen sind auch alle Vorschriften, die dem Beamten oder Richter Leistungen in den Wechselfällen des Lebens gewähren, wie z. B. die Beihilfe in Krankheitsfällen, die ihn teilweise von einer Eigenvorsorge freistellen und ihm deshalb ermöglichen, die Besoldungsleistungen in größerem Umfang für die Bestreitung seines Lebenskomforts einzusetzen. Erreichen die oben genannten Leistungen insgesamt nicht das alimentationsrechtlich gebotene Mindestniveau, so kann - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - juris, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - ZBR 2008, S. 391 [393], vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 [312], vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 [306] und vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - ZBR 1997, S. 16 [17]; BVerwG, Beschluss vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - ZBR 1986, S. 279) - gleichwohl der Vorlagegegenstand ausschließlich die Regelungen der Kernalimentation, d. h. das Besoldungsrecht sein. Das ist unabhängig davon, aus welchem Grunde das vom Gesetzgeber gewählte Regelungskonzept die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährt und ungeachtet der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine unzureichende Alimentation nicht nur durch die Änderung des Besoldungsgesetzes, sondern auch durch die Änderung anderer Vorschriften auf das erforderliche Minimum anheben könnte. Nichts anderes gilt selbst dann, wenn das Unterschreiten des alimentationsrechtlich gebotenen Minimums unmittelbar durch die Abschaffung oder die Kürzung von Leistungen außerhalb der Kernbesoldung verursacht wird. Eine solche Kürzung kann nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesondert verfassungsrechtlich betrachtet wer- den. Dem folgt das beschließende Gericht. Diese Betrachtungsweise rechtfertigt sich schon aus dem Umstand, dass sich die Höhe der Alimentation selbst nur - wie oben dargestellt - durch das Zusammenwirken mehrerer Normen ergibt, wovon das Besoldungsgesetz herkömmlich ein besonderes Gewicht besitzt. Dieses Gesetz gewährt dem Beamten oder Richter den größten und verlässlichsten Teil seiner Alimentation. Die übrigen Vorschriften vervollständigen die Alimentation nur, entweder indem sie die bereits amtsangemessene Alimentation aufstocken oder ein Alimentationsdefizit des Besoldungsgesetzes ausgleichen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei einer verfassungswidrigen Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Normen ergibt, gegen jede der Normen und darauf beruhende Entscheidungen vorgegangen kann. Jede dieser zusammenwirkenden Normen ermöglicht eine Vorlage an das entscheidungsbefugte Bundesverfassungsgericht, auch wenn die Entscheidung des vorlegenden Gerichts nur auf eine oder wenige der die Rechtslage bestimmenden Normen gestützt werden kann. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Verfassungswidrigkeit des Normengeflechtes unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Norm durch Nachbesserungen an anderer Stelle verfassungsrechtlich möglich ist. Die Vorgehensweise rechtfertigt sich aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Dieser Grundsatz steht einem Vorgehen entgegen, in dem die jeweils angegriffene Norm mit der Erwägung aufrechterhalten wird, der Gesetzgeber könne nicht verpflichtet werden, diese Norm aufzuheben oder zu ändern, weil er ja auch die jeweils andere Norm verändern könnte. Das würde im Endergebnis zum Fortbestand der verfassungswidrigen Rechtslage und damit zur Perpetuierung des Verfassungsverstoßes führen. Rechtsfolgen kann das nur für die - hier nicht zu betrachtende - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben. Für die Richtigkeit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts finden sich auch Anklänge in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08 u. a. - ZBR 2010, S. 165 [167]). Die beschließende Kammer neigt hier dazu, dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, weil aus dem Beamtenverhältnis eine Feststellungsklage hinsichtlich der Alimentation erhoben werden kann. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls betreibt der Kläger eine dementsprechende Feststellungsklage und greift damit das Besoldungsgesetz, also den Vorlagegegenstand als einzige Norm mittelbar an. 3.2 Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab Die Alimentation ist an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Diese Norm sichert den Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern strikt - als Rahmen - zu beachten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerf-GE 119, 247 [263] m. w. N.; Wolff, ZBR 2005, S. 361). Eines der anerkannten (und auch nicht bestrittenen) Strukturprinzipien ist das Alimentationsprinzip. Im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 5 GG nicht erwähnte, von ihm aber (bezüglich der hergebrachten Grundsätze des Richteramtsrechts) erfasste Richterschaft ist deren amtsangemessene Alimentation in einer Ausgestaltung gewährleistet, die der Eigentümlichkeit des richterlichen Amtes Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u. a. - BVerfGE 26, 141 [156]). Das Alimentationsprinzip zählt zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Es enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber und begründet ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit - wie hier - deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte oder Richter muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten nicht nur ein Minimum an Lebenskomfort, sondern einen im Ergebnis (amts-)angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Hierzu gehören zum Beispiel die Ausstattung des Haushalts mit den üblichen elektrischen Geräten einschließlich ihrer Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufender Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebens- und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten sowie vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten - etwa in der Nachkriegszeit -, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Der Besoldungsgesetzgeber hat auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Es geht somit nicht um einen fest begrenzten (Mindest-)Standard, sondern um den dem Amt angemessenen Lebenskomfort (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - BVerfGE 8, 1 [16], vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 [210], vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 [314 f.] und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 [269]; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [287 f.]; Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ff.; Lindner, ZBR 2007, S. 221 f.). Der Gesetzgeber hat bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 Abs. 1 BBesG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder Verminderung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar. Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf die Bezüge vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [289]; BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 2 BvR 2267/03 u. a. - DVBl. 2007, S. 1435 [1436 f.] m. w. N., und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 [310] m. w. N.). Allerdings muss die innere und äußere Unabhängigkeit des Beamten oder Richters gewährleistet bleiben und darf Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich bergen. Nur dann kann realistischer Weise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf eine rechtsstaatliche Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 [261]). Das Alimentationsprinzip ist dabei nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Insoweit wird der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers eingeengt. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf amtsangemessenen, in der früher verwendeten Terminologie standesgemäßen, Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [289] m. w. N.). Entscheidend ist, dass das Alimentationsprinzip zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehört, die vom Besoldungsgesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern strikt zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - a. a. O., m. w. N.). Dementsprechend setzt das Alimentationsprinzip dem Besoldungsgesetzgeber verbindliche Grenzen bei der Wahrnehmung seiner Gestaltungsfreiheit. Dies gilt vor allem bei generellen Einsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung keine Einschränkung des Grundsatzes einer amtsangemessenen Besoldung. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, politischen Dringlichkeitsbewertungen oder dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich allein bereits eine Kürzung der Besoldung bei Wahrung ihrer Amtsangemessenheit rechtfertigen, so wäre die Besoldung dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [291]; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 [388]; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - juris, Rn. 65). Gleichwohl sind bei der Besoldung der Beamten und Richter Einsparungsbemühungen nicht schlechthin ausgeschlossen, solange sie im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Der Schutz des Alimentationsprinzips erstreckt sich weiter nicht auf bestimmte Strukturelemente der Besoldung und selbstverständlich nicht auf solche Bestandteile, die erst nach der maßstabsbildenden Zeit eingeführt wurden. So ist insbesondere die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung als solche nicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums über Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - juris - Rn. 54 f. m. w. N.). Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Gleichwohl dürfen Bestandteile der Besoldung wie die Sonderzahlung bei der Bestimmung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung darstellt, aufgrund ihrer mangelnden verfassungsrechtlichen Verbürgung nicht unberücksichtigt bleiben. Anders als vor Jahrzehnten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - JZ 1968, S. 61) stellen nämlich (zumindest) in den Jahren ab 1991 Sonderzahlungen keine "Draufgaben" auf die amtsangemessene Alimentation dar. Sie wurden vom Besoldungsgesetzgeber als Bestandteil des Systems der Besoldung verstanden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Beamter oder Richter amtsangemessen besoldet wird, sind die Leistungen der Kernbesoldung, aber auch die anderen vom Dienstherr zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die anderen Leistungen nach Art und Form ebenfalls vom Alimentationsprinzip gewährleistet werden. Damit kommt einzelnen Besoldungsleistungen, wenn sie hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießen, mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens zu (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 6. Februar 2009, 1 L 101/08, a. a. O.). Deshalb ist jede Erhöhung oder Kürzung und Streichung von Leistungen außerhalb der Kernalimentation bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung mit einzurechnen. Wird eine zur Besoldung im weiteren Sinne zählende Leistung gestrichen oder gekürzt, so muss sich der Besoldungsgesetzgeber vergewissern, ob damit die Untergrenze der Amtsangemessenheit unterschritten ist. Mit anderen Worten, es muss gleichwohl sichergestellt sein, dass das dadurch verringerte Nettoeinkommen insgesamt noch ausreicht, um einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 [79]). Ist das nicht der Fall, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen Ausgleich für die Kürzung zu schaffen und durch eine Erhöhung ein amtsangemessenes Niveau zu erreichen. Auf welche Art und Weise das geschieht, obliegt allein der Ausgestaltung des Besoldungsgesetzgebers. Von der Verfassung vorgegeben ist das Ziel, aber nicht mit welchen Mitteln das Ziel zu erreichen ist. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Alimentation beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen der Richter und Staatsanwälte. Hierfür ist bei aktiven Richtern oder Staatsanwälten die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend aus Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, - soweit gewährt - jährlicher Sonderzuwendung und Urlaubsgeld, sowie etwaigen sonstigen Einmalzahlungen zu ermitteln. Von diesem Bruttoeinkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 [321]). Ob die Dienstbezüge ausreichen, lässt sich nur anhand des so ermittelten Jahresnettoeinkommens beurteilen, das dem Beamten oder Richter zufließt und das er ausgeben kann, um seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und einen angemessenen Lebenskomfort zu bestreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - BVerfGE 44, 249 [265 f.]; OVG Koblenz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 - NVwZ 2008, S. 97 [98]). Der Beamte und Richter hat im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation zugleich einen Anspruch auf Partizipation an den allgemeinen Verhältnissen. Damit bedeutet Alimentation der Höhe nach in der Wohlstandsgesellschaft mehr als in Zeiten der Entbehrung und Knappheit. Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von einer allgemeinen positiven Entwicklung nur dann ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Richtern dürfen dagegen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten und Richter greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, 2 BvR 11/04, BVerfGE 117, 372 [388]; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [293 f.]; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, 2 C 49.07, a. a. O. und vom 19. Dezember 2002, 2 C 34.01, BVerwGE 117, 305 [309]; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007, 1 A 4955/05, a. a. O., Rn. 67). Die Bereitschaft des Beamten oder Richters, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nämlich maßgeblich davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt unter anderem voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten. Sie hat zugleich eine Qualität sichernde Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [293 f.]; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007, 1 A 4955/05, a. a. O., Rn. 71). Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte. Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich vorgegeben ist nur das Ergebnis; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. 3.3 Gang der Prüfung Zu prüfen ist, ob die Netto-Alimentation des Klägers das verfassungsrechtliche Minimum unterschreitet. Dabei ist zuerst zu bestimmen, von welchem Regelbild die Alimentation ausgeht. Grundlage hierfür ist das vom Gesetzgeber gewählte System. Zudem ist zu prüfen, ob sich in der Vergangenheit eine Situation feststellen lässt, an der die Alimentation die verfassungsrechtliche Untergrenze erreicht hat. Danach ist ein Referenzsystem zu entwickeln, anhand dessen die Fortentwicklung der Alimentation geprüft werden kann. Aus dem Vergleich zwischen der Entwicklung im Referenzsystem und dem der Alimentation kann bestimmt werden, ob die Steigerung der Alimentation hinter den allgemeinen Entwicklungen zurückbleibt und ggf. in welchem Umfang. Zum Schluss ist über eine wertende Betrachtung zu erschließen, ob sich aus dem Zurückbleiben der Alimentation gegenüber dem Referenzsystem eine handgreifliche Abkopplung der Alimentation von der allgemeinen Entwicklung ableiten lässt. Weiter zu prüfen ist die Frage, ob die Alimentationsentwicklung insgesamt oder an bestimmten Punkten ein Sonderopfer der Beamten und Richter aufzeigt. 3.4 Materielle Prüfung Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der Netto-Alimentation des Klägers ab dem 1. Januar 2008 überzeugt (vgl. für die Rechtlage in Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 373/08 - a. a. O.; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 14. März 2008 - 2 K 664/04, und 27. Dezember 2007 - 2 K 480/06, juris). 3.4.1 Regelbild Hinsichtlich des anzuwendenden Vergleichsmaßstabes hat das Gericht zunächst zu bestimmen, welche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie welchen Zeitpunkt und Zeitraum es der Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation zugrunde zu legen hat. Das Gericht stellt hier in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u. a., juris, Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, juris, Rn. 51; siehe auch OEufach0000000014, Urteil vom 25. April 2007, 1 L 453/05, juris, Rn. 98) auf den verheirateten Richter oder Staatsanwalt mit zwei Kindern ab. Das entspricht der bei der Alimentation vom Gesetzgeber gewählten grundsätzlichen Typisierung. Der Gesetzgeber hat diese Grundentscheidung, eine so zusammengesetzte Familie als für die Alimentation Beamten typisch anzusehen, nicht aufgegeben. Erforderlich wäre dazu nach Ansicht der Kammer eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die auch in den Materialien einen Niederschlag hätte finden müssen. Dann wäre auch ein eventuell gefundenes neues Leitbild darzustellen gewesen. Hierzu findet sich in den Materialien allerdings nichts (vgl. Gesetzentwürfe Landesregierung vom 3. März 2010, Drs. 5/2477, 10. Juni 2009, Drs. 5/2020, 19. Februar 2008, 5/1128, und 15. Mai 2007, Drs. 5/674, sowie Gesetze vom 8. Februar 2011, GVBl. 68, 9. Dezember 2009, GVBl. 598, 12. August 2008, GVBl. 290, und 25. Juli 2007, GVBl. 236). Eine solche Änderung hätte zudem auch Veränderungen in der Besoldungsstruktur nach sich ziehen müssen. Würde das Leitbild z.B. auf den kinderlosen verheirateten Beamten verändert, so müsste das zur Erhöhung des Familienzuschlages führen, weil der Bedarf für zwei Kinder dann nicht mehr weitgehend in der Grundalimentation enthalten ist, sondern gesondert erbracht werden müsste. Eine Erhöhung des Familienzuschlages oberhalb der allgemeinen, prozentualen Anhebungen ist aber nur für das dritte und weitere Kinder erfolgt. Damit hat der Gesetzgeber nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die wiederum auf dem Leitbild verheirateter Beamter mit zwei Kindern beruht, was eine Bestätigung des Leitbildes ist. Dasselbe gilt für den Verheiratetenzuschlag, der aufgrund seiner Höhe nicht in der Lage ist, den Bedarf des Ehegatten zu decken. Er reicht in der Regel nicht einmal aus, eine beihilfekonforme Krankenversicherung für den Ehegatten zu unterhalten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich auch keine Veränderung des zu berücksichtigenden Leitbildes aufgrund allgemeiner Veränderung der Verhältnisse. Das Leitbild ist durch den Gesetzgeber zu bestimmen, Veränderungen obliegen allein seiner Entscheidung. Einem normativen Ansatz kann aber nicht eine tatsächliche Entwicklung entgegengehalten werden. Aus dem Sein kann eben nicht auf das Sollen geschlossen werden. Die vom Beklagten angeführten Umstände - wie eine erhöhte Erwerbstätigkeit von Ehefrauen - sind damit im Grundsatz nicht geeignet, eine allgemeine Absenkung der Besoldung über eine Änderung des Leitbildes zu rechtfertigen. Der Ansatz wäre so allerdings auch dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt. Er verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Verfassungsrecht. So betrachtet der Beklagte nur die Erwerbsquote von Ehefrauen, nicht aber die von Ehemännern. Sein Leitbild ist historisch das des verheirateten männlichen Beamten mit nicht erwerbstätiger Ehefrau. Das Bild ist nicht nur längst überholt, sondern ignoriert die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 GG. Die Überlegung blendet auch aus, dass die Besoldung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe selbstverständlich nicht nur dem verheirateten Beamten, sondern auch der verheirateten Beamtin zu gewähren ist. Die Überlegung enthält zugleich auch einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Der Dienstherr und niemand anderes hat für den Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Zwar ist die Verpflichtung gegenüber den Familienangehörigen geringer, so dass diese auf eigene Mittel - auch solche nichtstaatlicher Kassen - verwiesen werden dürfen. Das ist allerdings eine Entscheidung, die ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Verwiesen werden darf aber nur auf vorhandene Mittel oder solche, die ohne weiteres in Anspruch genommen werden können. Dazu gehört aber nicht, dass der Ehepartner eines Beamten verpflichtet wird, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen oder dass pauschal die Erzielung eines Durchschnittseinkommens angenommen wird. Eine höhere Erwerbsquote vermag für den Einzelfall nichts zu besagen, die Erwerbstätigkeit des Ehegatten kann aus einer Vielzahl von Gründen unmöglich sein (Kindererziehung, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Probleme beim Wiedereinstieg in den Beruf nach der Kindererziehung). Nach Überzeugung der Kammer führt das dazu, die Amtsangemessenheit des Grundgehalts sowie der weiteren Leistungen anhand des so bestimmten Leitbildes, als eines Musterbeamten zu prüfen und zu klären, ob seine Besoldung amtsangemessen ist. Dabei kommt es - obwohl in den parallelen Vorlageverfahren einer der Kläger genau dem Leitbild entspricht - nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger tatsächlich in den typisiert zugrundeliegenden Familienverhältnissen lebt. Der Maßstab ist auch bei Beamten, die weniger als 2 Kinder haben und/oder nicht verheiratet sind, nicht zu verändern. Würde bei abweichenden Familienverhältnissen ein Abschlag bei der Bestimmung der Mindestbesoldung vorgenommen, würde das Gericht letztlich mit einer geltungserhaltenden Reduktion die Verfassungsmäßigkeit eines Systems in Einzelfällen bejahen. Letztlich würde damit nicht mehr überprüft, ob das vom Gesetzgeber geschaffene System defizitär ist, sondern ob der Gesetzgeber mit einem anderen, von ihm aber nicht gewählten Besoldungssystem im konkreten Einzelfall (aufgrund fehlender Unterhaltspflichten oder einem zulässigen Verweis auf andere Einnahmen) dasselbe Ergebnis hätte erzielen können. 3.4.2 Anzusetzende Alimentation bei aufsteigenden Gehältern Die Alimentation hat immer amtsangemessen zu sein. Zudem dient die Alimentation der Deckung des gegenwärtigen Bedarfs. Der Dienstherr hat zu gewährleisten, dass der Beamte jederzeit einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zur Verfügung hat. Ist das in der gerade erreichten Lebensaltersstufe nicht der Fall, so ist die Alimentation nicht amtsangemessen. Das Gericht muss nicht untersuchen, ob die zuvor durchlaufenen oder später erreichbaren Lebensunterhaltsstufen amtsangemessen sind oder sogar eine Überalimentation gewährt wird. Genauso wenig wie der Beamte erwarten kann, dass der Dienstherr nach Erkennen von Defiziten ihm ohne weiteres für die Vergangenheit die Alimentation ergänzt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 187), kann der Beamte oder Richter darauf verwiesen werden, die Deckung des aktuellen Bedarfs zurückzustellen und ihn erst in der Zukunft mit den dann erhaltenen Mitteln zu decken. Der Beamte oder Richter ist zudem weder darauf verwiesen, von seinen jetzigen Bezügen Rücklagen zu bilden, um später aus diesen den amtsangemessenen Lebensunterhalt finanzieren zu können, noch muss er seinen amtsangemessenen Lebensunterhalt über Kredit finanzieren und diesen dann später zurückführen. Die teilweise vertretene Ansicht, dass auf das Endgrundgehalt abzustellen ist, übersieht die oben dargestellten Folgen. Die in den Streitjahren gültige Staffelung der Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 LBesO ist auch nach Ansicht der Kammer in sich nicht zu beanstanden. Der Ansatz des Gesetzgebers, den Bedarf des Beamten oder Richters mit zunehmendem Lebensalter oder mit zunehmender Berufserfahrung höher einzuschätzen, ist unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips, aber auch nach sonstigem Verfassungsrecht nicht zu beanstanden. Der Umfang der gewählten Abstufung erweckt für sich ebenfalls keine Bedenken. Sie ist nicht so hoch, dass sie sich nach den oben genannten Prinzipien nicht rechtfertigen ließe und/oder im Verhältnis zu den in einer höheren Stufe befindlichen Richtern oder Beamten ein dem Amt nicht mehr angemessenen Lebensstandard ermöglichte. Der Anstieg des Grundgehalts bildet zudem auch den Bedarf des oben dargestellten Maßstabsbeamten ab, dessen Bedarf für die Kinder wächst, wenn diese älter werden. Auch die Einfügung neuer, abgesenkter Stufen für die Eingangsbesoldung ergibt hier nichts anderes. Das von der Kammer gefundene Ergebnis wird auch durch eine Kontrollüberlegung bestätigt. Wäre allein auf das Endgrundgehalt abzustellen, so würde eine feststellbare Unteralimentation entfallen, wenn der bisherigen Besoldungstabelle eine neue, höhere Endstufe hinzugefügt wird. Nicht entscheidend ist dabei, wann diese Endstufe erreicht wird und ob diese für das Lebenseinkommen des Beamten oder Richter noch eine erhebliche Bedeutung gewinnen kann. Es könnte bei diesem Ansatz sogar dann keine Unteralimentation mehr festgestellt werden, wenn der Gesetzgeber die Einfügung der höheren Endstufe mit einer erheblichen zeitlichen Streckung des Aufstiegs verbinden würde und damit das Lebenseinkommen sogar insgesamt absinken würde. Die Kammer hat die Besoldungsgruppe R 1 vollumfänglich vorzulegen und nicht nur die Stufe, in der sich der Kläger im jeweiligen Streitjahr befunden hat. Die Besoldungsgruppe ist in sich - wie oben dargestellt - nicht zu beanstanden. In einem solchen in sich stimmigen System kann aber eine Besoldungsstufe nicht isoliert beanstandet werden, weil alle Stufen in gleicher Weise mit betroffen sind. Mit anderen Worten, besteht die verfassungsrechtliche Pflicht, die gewährte Alimentation bei einer bestimmten Besoldungsstufe anzuheben, so betrifft das in diesem System alle Besoldungsstufen gleichermaßen. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O.) die Besoldungsgruppe C 2 insgesamt am Alimentationsprinzip geprüft und nicht nur die von dem Kläger des dortigen Ausgangsverfahrens innegehabte Stufe innerhalb der Besoldungsgruppe. 3.4.2 Basisjahr 3.4.2.1 Überzeugung des vorlegenden Gerichts Als Ausgangspunkt ist ein Zeitpunkt zu wählen, an dem - primär nach der Entscheidung des dafür zuständigen Gesetzgebers - die Mindestalimentation gerade noch gewahrt wurde. Nach Überzeugung der Kammer ist die Alimentation durch den Gesetzgeber im Jahre 1983 auf die Mindestalimentation festgesetzt worden. Dieser Zeitpunkt wird im Folgenden als Nullpunkt bezeichnet. Im Jahre 1983 war nach der Überzeugung der Kammer die R 1-Besoldung eines verheirateten Richters mit 2 Kindern (gerade noch) amtsangemessen. Das ergibt sich aus folgendem: Im Jahre 1983 wurde durch den Gesetzgeber § 19a BBesG eingefügt. Diese Vorschrift diente ausdrücklich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ohne eine Steuererhöhung. Mit dieser Vorschrift wurde die Eingangsbesoldung für Berufsanfänger abgesenkt und zur Begründung auf das geringere Maß an vorhandener Berufserfahrung verwiesen. Gleichzeitig wurden trotz des Konsolidierungsdrucks die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen durch den damals zuständigen Bundesgesetzgeber erhöht. Aus dem Zusammenwirken dieser entgegengesetzten Regelungen ergibt sich für die Kammer zweierlei. Dem Gesetzgeber muss damals vor Augen gestanden haben, dass eine flächendeckende Kürzung der Besoldung zur Unteralimentation führen würde oder anders gewendet, nunmehr sei eine (nach in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen) nicht mehr absenkbare Basis erreicht. Anders wäre die mit einer Konsolidierungsmaßnahme verbundene Erhöhung der Grundgehälter nicht erklärbar. Die vom Gesetzgeber als unbedingt notwendig angesehene Konsolidierung des Haushalts wurden deshalb nur auf solchen Wegen verfolgt, die das Alimentationsniveau insgesamt nicht angreifen, sondern lediglich auf einzelne Beamte, hier: Berufsanfänger ohne Berufserfahrung, zugreifen. Die damals vorgenommenen Absenkungen der Eingangsbesoldung wurden später wieder rückgängig gemacht. Weder dabei noch in den zahlreichen Änderungen der Besoldungsgesetze zwischen 1983 bis zu den Streitjahren lässt sich anhand der Besoldungsgesetzgebung eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus feststellen. Es gibt weder - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 BBesO/LBesO - Erwägungen zu deren Einordnung noch zu einer Neubestimmung des Alimentationsminimums. Die Erwägungen der Folgezeit beschränkten sich viele Jahre auf die Übernahme der Gehaltssteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages, als die Übernahme des Tarifabschlusses für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Später dann drehten sich die Erwägungen ausweislich der Materialien um die Frage, einer zeitlich verzögerten Übernahme der Tarifabschlüsse für die Angestellten und/oder ob Einmalzahlungen unterbleiben konnten. Anders war es mit der Einführung einer Versorgungsrücklage § 14a BBesG durch das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, ber. S 3128). Aber auch hier erfolgte durch den Gesetzgeber keine alimentationsrechtliche Vergewisserung des verbleibenden Niveaus der Besoldung. Letztlich ging es um die Einführung eines Elements einer Versorgungsrechtsreform, um den Dienstherrn die Zahlung der in Zukunft zu erwartenden Versorgungsansprüche zu erleichtern. Hintergrund war die im Versorgungsbericht aufgezeigte zukünftige Steigerung der Versorgungslasten für die öffentlichen Haushalte. Diese Entwicklung wurde als besorgniserregend eingeschätzt und sollte durch Beiträge der aktiven Beamten abgemildert werden. Nichts anderes ergab die nächste Versorgungsreform. In dieser gab es keine Alimentationsrechtliche Veränderung, sondern eine Absenkung des hier nicht relevanten Ruhegehaltssatzes. Damit sollte in der Rentenversicherung beabsichtigte (aber in dieser Form letztlich nicht verabschiedete, in manchen Teilen auch wieder aufgegebene) Kürzungen wirkungsgleich auf die Beamten- und Richterversorgung übertragen werden. Maßgeblich für den hier zu entscheidenden Fall ist nur, dass auch anlässlich dieser umfangreichen Änderungen der Gesetzgeber keine Neubestimmung des Alimentationsniveaus vornahm. Auch im Rahmen der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes durch die Gewährung von Sonderzahlungen und deren späteren Streichung, erfolgte durch den damals noch für die Alimentation zuständigen Bundesgesetzgeber keine Überprüfung und Neubestimmung des alimentationsrechtlichen Minimums. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber erkennbar dem - fiskalisch bestimmten - Drängen der Länder nachgegeben und die ihm zustehende konkurrierende Gesetzgebung zurückgenommen. Er hat für die Landesgesetzgeber eine beschränkte Regelungsbefugnis geschaffen und seine Regelung auf die Bestimmung einer Höchstgrenze für die Sonderzahlung insgesamt und für einzelne Teile beschränkt (BBVAnpG 03/04 vom 10.09.2003 (BGBl. I 1798)). Diese Öffnungsklausel war aber nicht die einzige Änderung. Sie erfolgte in einem Gesetzgebungsverfahren, in dem der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit der Erhöhung der Alimentation gesehen und das auch in die Tat umgesetzt hat. Bei der Bestimmung der notwendigen Anpassung war dem Bundesgesetzgeber aber - naturgemäß - nicht bekannt, wie die Länder mit der ihnen durch dieses Gesetz überlassenen Gesetzgebungskompetenz umgehen würden. Die weiteren Änderungen des Besoldungsgesetzes, auch durch den Landesgesetzgeber lässt ebenfalls keine grundlegende Neubestimmung erkennen. Das Besoldungsrecht der Landesbeamten und -richter wurde in Landesrecht überführt. In Sachsen-Anhalt geschah dies durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236). Nach dem durch dieses Gesetz neugefassten § 1 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt galten für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nur die §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes fanden keine Anwendung mehr. 3.4.2.2. Abweichende Ansichten Soweit in der Rechtsprechung von anderen Zeitpunkten für die Bestimmung des Ausgangspunktes ausgegangen wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Im Einzelnen: Das OVG Münster (vgl. Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - juris, Rn. 109 ff.) nimmt die Zeit ab 1991 in den Blick. Zur Begründung führt es aus, der Bund habe sich in dieser Zeit ab 1990 als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber mehrfach mit der Amtsangemessenheit der Besoldung befassen müssen. Angesichts der enormen finanziellen Lasten im Zusammenhang mit der Einheit Deutschlands könne nicht davon ausgegangen werden, dass die insoweit stark belastete öffentliche Hand eine Überalimentation der Beamten und Richter verantwortet hätte. Das setze voraus, dass sich der Besoldungsgesetzgeber mit der amtsangemessenen Alimentation auseinandersetze und die Amtsangemessenheit bejahe. Richtig ist die Feststellung einer angespannten Haushaltslage. Das ist allerdings - trotz der Lasten aus dem Beitritt der neuen Bundesländer - kein neues Phänomen. Eine angespannte Haushaltslage ist in zahlreichen Gesetzgebungsverfahren als Argument für die Bestimmung der Besoldungshöhe seit Gründung der Bundesrepublik vorgebracht worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - a. a. O. - juris Rn. 7). Wie oben dargestellt, war die schlechte Haushaltslage (damals aufgrund einer Rezession) auch schon der Grund für die 1983 getroffenen Maßnahmen. Der Bundesgesetzgeber hat sich Anfang der 90er Jahre - möglicherweise aufgrund seiner Inanspruchnahme durch Aufgaben der Einheit - nicht erkennbar im Detail mit der Amtsangemessenheit der Alimentation auseinandergesetzt. Das Besoldungsrecht wurde in diesen Jahren vielmehr ausschließlich in Anpassung an die Entwicklung im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes erhöht, was zu erheblichen Steigerungen in den Jahren 1991 bis 1993 geführt hat (1. März 1991 6 %, 1. Juni 1992 5,4 % und 1. Mai 1993 3 %). Es findet sich in den Gesetzmaterialien zu diesen Besoldungserhöhungen kein Anhaltspunkt für eine anderweitige Bestimmung der Höhe der Mindestalimentation. Gegen eine Neubestimmung der Mindestalimentation auf ein niedrigeres Niveau, also die Kürzung der Alimentation sprechen zudem die sich stellenden Anforderungen der damaligen Jahre. Vordringliche Aufgabe nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zum 1. Oktober 1990 und der zeitgleichen Gründung der 5 neuen Bundesländer war es, in diesen Ländern eine rechtsstaatliche Verwaltung aufzubauen und die Justiz den Anforderungen aufgrund der abgewandelten Verhältnisse des neuen Wirtschafts- und Sozialsystems anzupassen. Das wiederum führte nicht nur zu einem erheblichen Bedarf der neuen Länder an qualifiziertem Personal, das gerade in der Justiz weitgehend nur durch Staatsanwälte und Richter aus den alten Bundesländern gedeckt werden konnte, zuerst durch Abordnungen, später auch durch Versetzungen. Der Weggang von qualifizierten Kräften aus den alten Bundesländern schuf auch dort einen Nachbesetzungsbedarf. Für Neueinstellungen kamen in den ersten Jahren nach dem Beitritt weitgehend nur in den alten Bundesländern ausgebildete Juristen in Frage. Mit der Übernahme von im Beitrittsgebiet vorhandenen Richtern und Staatsanwälten war der Bedarf nicht zu decken. Einerseits war die Zahl der in der DDR als Richter oder Staatsanwalt tätigen Juristen erheblich geringer als der nach dem Beitritt aufgrund des anderen Wirtschafts- und Gesellschaftssystems bestehende Bedarf. Andererseits konnten zahlreiche Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR aufgrund ihrer Belastung, wie der Mitwirkung in rechtsstaatswidrigen Verurteilungen, nicht in den Dienst eines neuen Bundeslandes übernommen werden. Andere konnten die mit der Umstellung des Rechtssystems verbundenen Veränderungen nicht hinreichend nachvollziehen und bestanden die Probezeit nicht. Auf diese Herausforderungen reagierte der Bundesgesetzgeber im Prozessrecht, so wurden die prozessrechtlichen Vorschriften in vielerlei Hinsicht angepasst, Kollegialgerichte durften in der Besetzung mit 3 Proberichtern, später mit einem Lebenszeitrichter und 2 Proberichtern entscheiden. Kammervorsitzender konnte bis zum 31. Dezember 2004 ein Richter auf Lebenszeit als Funktionsvorsitzender sein, erst danach waren planmäßige Vorsitzende Richter außerhalb von Vertretungsfällen erforderlich. Das hat der Bundesgesetzgeber aber auch nicht zum Anlass genommen, das Alimentationsniveau allgemein anzuheben. Wie oben ausgeführt, entsprachen die linearen Erhöhungen dieser Jahre genau den Tarifabschlüssen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Veränderung der Vergütung im BAT. Ökonomische Anreize zur Übernahme eines Amtes in den neuen Bundesländern erfolgten außerhalb der Kernalimentation. Der Gesetzgeber beschränkte sich auf die Schaffung von Ermächtigungen zur abweichenden Änderung von Besoldung und Versorgung im Beitrittsgebiet. Der Verordnungsgeber nutzte diese Möglichkeiten, um Bewerber aus den alten Bundesländern anzulocken. So fielen in den Dienst eines neuen Bundeslandes versetzte Richter und Staatsanwälte nicht unter die Regelungen über eine abweichende Bestimmung der Besoldung, d.h. diese wurden nach dem BBesG alimentiert. Neueingestellte Richter und Staatsanwälte aus den alten Bundesländern erhielten für die Besoldung einen Zuschuss, der die monatliche Besoldung auf das Niveau der alten Bundesländer anhob. In der Versorgung wurden bestimmte Zeiträume doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Der größte ökonomische Anreiz war aber die Gewährung einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung (das so genannte Buschgeld) auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften. Auch eine Anknüpfung an das Jahr 1998 (so OEufach0000000014, Urteil vom 25. April 2007, 1 L 453/05, a. a. O., Rn. 142 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Oktober 2008, 4 S 725/06, a. a. O., Rn. 46; für 1980: VGH Mannheim, Urteil vom 16. Oktober 2008, 4 S 725/06, a. a. O., Rn. 47; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006, 2 A 50/04, juris, Rn. 30) ist nach Ansicht der Kammer nicht möglich. Die Kammer vermag nämlich anhand der Unterlagen eine Vergewisserung des für die Besoldung zuständigen Bundesgesetzgebers oder gar eine neue Bestimmung des Niveaus gegenüber dem Jahr 1983 nicht festzustellen. Die in diesem Jahr geschaffene Regelung weist auch keine so prägnante Gestaltung, wie die des Jahres 1983 auf. Wie oben ausgeführt, ist im Jahr 1983 nämlich einerseits ein bewusster Zugriff auf die Besoldung zur Konsolidierung des Haushalts erfolgt, andererseits aber die Kernalimentation linear angehoben worden. Gegen die Bestimmung des Jahres 1998 als maßgebliches Jahr spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits wesentlich früher eine abschmelzungsfähige Überalimentation ausgeschlossen und auf der Grundlage dieses Befundes den Gesetzgeber mehrfach zur Erhöhung der Alimentation von Beamten und Richtern mit mehr als 2 Kindern verpflichtet hat. So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 86/91 u. a. juris, Rn. 51) explizit aus, das jedenfalls im Jahr 1996 keine Überalimentation vorgelegen habe, die hätte abgeschmolzen werden können. Die Entscheidung befasst sich aber zugleich mit den Verhältnissen in den Vorjahren, zurück bis ins Jahr 1977 und nimmt die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1988 in den Blick. Sie bezieht auch die zuvor getroffenen Entscheidungen und die dort festgestellten tatsächlichen Verhältnisse mit ein und bekräftigt den Schluss fehlender Überalimentation. Demgemäß enthält die Entscheidung folgende Ausführungen: "38 2. Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen vom 30. März 1977 und vom 22. März 1990 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren, der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf hingegen durch zusätzliche Leistungen abgedeckt werden muß (vgl. BVerfGE 81, 363 ). ... 41 Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum 1988 bis 1996 lassen nicht den Schluß zu, es sei eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensverhältnisse eingetreten, die auf das dem Beamten zu gewährleistende "Minimum an Lebenskomfort" durchgegriffen hätte (2). Der als Vergleichsmaßstab herangezogene verheiratete Beamte mit zwei Kindern war auch im hier zur Überprüfung stehenden Zeitraum nicht überalimentiert (3). 42 ..., so kann im zu beurteilenden Zeitraum auch nicht von einer "Überalimentation" der bislang als Maßstab dienenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden. Auch die Besoldung dieser Beamtengruppe wurde lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht ..." Mit der Feststellung einer fehlenden "Überalimentation" - in den Entscheidungen bezogen auf eine vierköpfige Beamtenfamilie - kann das Bundesverfassungsgericht bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur gemeint haben, dass die Alimentation jedenfalls nicht über der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation (Kernalimentation) liegt. Das ist die Feststellung, die Alimentation enthalte kein "Polster", das bei einem Beamten oder Richter mit Ehepartner und zwei Kindern nicht aufgezehrt ist. Ohne Polster ist aber entweder das verfassungsrechtliche Minimum erreicht oder sogar unterschritten. Dasselbe ergibt sich aus der Analyse der Entscheidung. Die Entscheidung stellt nämlich fest, dass die Besoldung für Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht mehr amtsangemessen und damit verfassungswidrig zu niedrig ist. Damit steht für Beamte mit mehr als 2 Kindern eine Unteralimentation in den damaligen Streitjahren fest. Dieser Personenkreis verfügte über zu geringe Mittel, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt führen zu können. Wäre auch für einen Beamten mit zwei Kindern noch eine Überalimentation feststellbar gewesen, so hätte dem Beamten mit drei Kindern der Einsatz dieser Mittel für das dritte oder weitere Kinder zugemutet werden können. In einem solchen Fall wäre das Gericht nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation kinderreicher Beamter wie geschehen und erst recht nicht zum Erlass der Vollstreckungsanordnung gelangt (ebenso: Wolff, ZBR 2003, S. 305 [307]; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009, 1 A 373/08, a. a. O.). Das wäre lediglich die Übertragung der in der Entscheidung angestellten Überlegung des Bundesverfassungsgerichts, eine Überalimentation lediger und kinderloser Beamter darf durch den zusätzlichen Aufwand für Familienangehörige (Ehegatte und Kinder) aufgezehrt werden auch auf das dritte und gegebenenfalls weitere Kinder. Die Vollstreckungsanordnung weist sogar noch darüber hinaus. Sie soll Beamten und Richtern einen Anspruch verschaffen, der die erwarteten Kosten für das dritte Kind und weitere Kinder vollumfänglich decken soll. Eine auch nur teilweise Anrechnung der übrigen (d.h. nicht für dieses Kind gezahlten) Bezüge ist nicht vorgesehen, obwohl das bei einem Überschuss - ebenso wie bei den beiden ersten Kindern - nahegelegen hätte. Dasselbe ergibt sich aus der umgekehrten Betrachtung. Auch für das vierte und weitere Kinder werden Leistungen nicht erhöht. Wird das auf alle Beamten übertragen, bleibt anders gewendet nach dieser Feststellung dem Gesetzgeber kein Raum für Kürzungen der Alimentation, die nicht eine negative Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt oder auf dem Beamtenverhältnis immanente Sachgründe zurückzuführen sind. Ob die nach einer solchen Feststellung erfolgten Erhöhungen der Alimentation den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, ist dann zu prüfen. Es kann nicht ohne weitere Darlegung der Entwicklung angenommen werden, dass die einmal erreichte Untergrenze auch in den Folgejahren nicht unterschritten worden ist, weil der Gesetzgeber in diesen Jahren keine direkten Einschnitte vorgenommen hat. Die Alimentation kann auch die Untergrenze unterschreiten, wenn keine oder zu geringe Erhöhungen vorgenommen werden (so schon BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - a. a. O.). Eine Unterschreitung kann auch nicht pauschal ausgeschlossen werden, wenn regelmäßige Erhöhungen vorgenommen werden und/oder die Erhöhungen im Einzelfall nur gering hinter anderen Erhöhungen zurückbleiben. Wie unten noch zu zeigen sein wird, können nämlich auch für sich betrachtet geringfügige Abweichungen im Einzelfall insgesamt zu einem erheblichen Zurückbleiben führen, wenn sie sich aufsummieren. Das schließt es nach Ansicht der Kammer aus, die einzelne Abweichung als unbeachtlich zu erklären und sich so von Jahr zu Jahr vorarbeiten. Diese Art der Betrachtung würde nämlich nur solche Differenzen aufdecken, die aus größeren Einzelschritten des Besoldungsgesetzgebers folgen, aber gerade viele kleine Schritte mit demselben Effekt ausblenden. Ein früheres Basisjahr ist ebenfalls nicht anzunehmen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zwar mehrfach die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Zuschläge für Beamte mit 3 und mehr Kindern zu erhöhen. Die erste dementsprechende Entscheidung wirkt bis ins Jahr 1977 zurück. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldungshöhe eines verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern vom 1. Januar 1977 an beanstandet (Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81,363). Daraus ergibt sich für die Kammer aber nur, dass die Alimentation kinderreicher Beamter nicht gewährleistet war. Das macht die oben dargestellte gesetzgeberische Vergewisserung im Jahre 1983 nicht bedeutungslos. Der Besoldungsgesetzgeber ist - wie oben dargestellt - bei seiner Vergewisserung zu der Erkenntnis gekommen, dass die Besoldung anzuheben war. Eine Kürzung ist auch in den Jahren 1977 bis 1983 nicht erfolgt. Im Übrigen ist - wie in den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dargestellt ist - vom Gesetzgeber in den Jahren zwischen 1977 und 1983 die Alimentation nicht so verändert worden, dass das allgemeine Alimentationsniveau erhebliche Veränderungen erfahren hat. 3.4.3 Referenzsystem Das Referenzsystem bildet den Prüfungsmaßstab, ob die Erhöhungen der Besoldung insgesamt ausreichend waren. Die Feststellung der aktuellen Besoldung und das sich daraus ergebende jährliche Nettoeinkommen der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 genügt für die Feststellung allein nicht. Ob der mit dem Nettoeinkommen ermöglichte Lebenszuschnitt amtsangemessen ist, lässt sich nur anhand der Einbindung in die allgemeinen Verhältnisse feststellen. Der Beamte und der Richter haben nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch, an der allgemeinen Entwicklung der Lebensverhältnisse und damit am allgemeinen Lebensstandard zu partizipieren. Alimentation ist in der Wohlstandsgesellschaft etwas anderes als in Zeiten allgemeiner Not, der Entbehrung und Knappheit. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt das verfassungsrechtliche Minimum erreicht, d.h. die Alimentation gerade noch verfassungsgemäß, so ist die Untergrenze aufgrund der dem Alimentationsprinzip immanenten zeitlichen Dynamik aufgrund eines Referenzsystems fortzuschreiben. Nur so kann festgestellt werden, ob Erhöhungen im gewährten Umfange oder deren Unterbleiben eine amtsangemessene Alimentation ergeben. Der Beamte hat aufgrund des Alimentationsanspruchs einen Anspruch auf seine Beteiligung an wirtschaftlichen Verbesserungen, wenn der Wohlstand allgemein steigt, er kann aber keine Verbesserung in Zeiten erwarten, in denen die allgemeine Entwicklung negativ ist. Dann muss er ebenfalls mit Kürzungen rechnen. Anzuwenden ist ein breit angelegter Vergleichsmaßstab. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich drei unterschiedliche Merkmale ableiten, die für die Alimentation fruchtbar gemacht werden. Das sind die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. 3.4.3.1 Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards Die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards bildet die allgemeinen Verhältnisse in der Bundesrepublik ab. Sie spiegelt die Veränderung der Lebensverhältnisse wieder. Es gibt dazu sehr viele unterschiedliche Maßstäbe, so dass wertend bestimmt werden muss, welche der zahlreichen erhobenen Indizes auf die Bestimmung der Alimentation Einfluss haben müssen. Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung gliedert sich in grundsätzlich in zwei verschiedene Teile. Einerseits geht es um die reale Entwicklung der Lebensverhältnisse, also um die tatsächlichen Veränderungen des Lebensstandards. Andererseits wird die Alimentation in Geld gewährt und es ist die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen. Beides wird nach Ansicht der Kammer am besten durch zwei verschiedene Indizes abgebildet. Die Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik ergeben sich aus der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts. Wird dessen Veränderung nominal (und nicht real) betrachtet, so ist bereits die Geldentwertung mit enthalten. Es besteht für die hier vorzunehmende Betrachtung keine Veranlassung, von realen Werten auszugehen, weil Beamte und Richter von der Geldentwertung in gleicher Weise betroffen sind, wie andere Bürger der Bundesrepublik. Die von Statistischen Bundesamt angegebenen Ursprungswerte sind auch sonst nicht zu bereinigen, weil allein die Ursprungswerte die tatsächliche Wertschöpfung im Jahr anzeigen. Die bereinigten Werte dienen dazu, den Produktivitätsfortschritt zu erfassen. Sie ergeben aber nicht die Höhe des Erwirtschafteten und damit zu Verteilenden an. Weiterer Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist die durchschnittliche Veränderung der Arbeitnehmerentgelte. Auch dieser Index berücksichtigt automatisch beides. Der Index enthält nominale Steigerungsraten, zeigt also wie sich das nominale Einkommen der Beschäftigten in der Zeit in der angegebenen Währung, zuerst Deutsche Mark, dann Euro verändert hat. Damit wird ebenfalls die Geldentwertung berücksichtigt. Zwar fließt die Preisentwicklung nicht unmittelbar in den Index ein, die Einkommensentwicklung gibt aber wieder, in welchem Umfang die Geldentwertung durch Erhöhungen der Arbeitnehmerentgelte kompensiert wurde. Zudem enthält er auch die realen Einkommenssteigerungen, die eine Verbesserung der Lebensverhältnisse bewirken. Verschlechtern sich die Lebensverhältnisse, so würde das von demselben Index ebenfalls abgebildet. Der Index ist allerdings ab 2009 nicht mehr vollständig vergleichbar. Wie das Statistische Bundesamt ausführt werden wegen der ab 2009 bestehenden Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen, die Privaten Krankenversicherungen ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die Beiträge an die Privaten Krankenversicherungsunternehmen werden ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge gebucht und führen somit zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Welchen Umfang die Verminderung hat, wird dagegen in der Statistik nicht offen gelegt. Weniger geeignet zur Abbildung der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach Ansicht der Kammer der Verbraucherpreisindex, den das OVG Münster (Urteil vom 20. Juni 2007, 21 A 1634/05, juris, Rn. 46) heranzieht. Dieser Index misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er liefert damit ein Gesamtbild der Teuerung im Land. Das geht aber nur, wenn ein bestimmter Warenkorb verwendet und die dort aufgeführten Waren und Leistungen nach neuen Preisen bewertet werden. Der Index bildet damit die Veränderungen der Konsumgewohnheiten nicht ab, das wird erst relevant, wenn ein neuer Warenkorb erstellt wird. Um für verschiedene Konsumgewohnheiten die Preisentwicklung feststellen zu können, stellt das Statistische Bundesamt zahlreiche Preisindizes auch für verschiedene Verbrauchergruppen auf. Ein Verbraucherpreisindex und eine daran angepasste Besoldungsentwicklung sichert den Lebenszuschnitt, eine Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse findet nicht statt. 3.4.3.2 Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes Auch die Frage, wie sich die Einkommen der Tarifbeschäftigten entwickelt hat, bedarf einer Wertung. Zu Beginn des zu betrachtenden Zeitraums lässt sich die Einkommensentwicklung im Wesentlichen anhand der Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmen. Die anderen Veränderungen, insbesondere Veränderungen bei der Eingruppierung, lässt die Kammer bewusst außer Ansatz. Schwieriger für den Vergleich ist die nachfolgende Entwicklung nach der Auflösung der Tarifgemeinschaft von Bund und Ländern und der Übergang auf die jetzt gültigen Tarifwerke, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 samt den Überleitungsregelungen. Die Kammer vertritt hier die Auffassung, dass alle Tarifverträge gewichtet einzubeziehen sind. Für den TV-L gilt das schon deshalb, weil dieser Tarifvertrag auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt. Die Beschäftigten des Landes werden nach diesem Tarif bezahlt. Auch der TVöD findet im Land Sachsen-Anhalt Anwendung. Einerseits wird der TVöD von der Bundesrepublik Deutschland auch gegenüber ihren in Dienststellen im Land Sachsen-Anhalt Beschäftigten angewandt. Andererseits und entscheidend wenden die Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt den TVöD-VKA aufgrund ihrer Tarifbindung an. Damit unterliegen die Beamten der Gemeinden dem Landesbesoldungsgesetz, die Tarifbeschäftigten dem TVöD-VKA. Der Gültigkeitsbereich des Landesbesoldungsgesetzes überschneidet sich also mit dem des TV-L und des TVöD-VKA. Nach Überzeugung der Kammer sind auch die Überleitungsregelungen und Überleitungstarifverträge, d.h. die Überleitung vom BAT in den TVöD-VKA und TV-L einzubeziehen. Das folgt schon aus der Bedeutung dieser Tarifverträge. Sie gelten nämlich für alle, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses (TVöD-VKA 13. September 2005, TV-L 12. Oktober 2006) bereits Beschäftigte im öffentlichen Dienst waren. Das ist in den Streitjahren aufgrund Einstellungsstopp und Personalabbaukonzepten der weit überwiegende Teil aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Würde man also - wie das der Beklagte vertritt - die Überleitungstarifverträge außer Ansatz lassen, so würde man die Besoldung der Beamten und Richter nicht mit den tatsächlich gezahlten Vergütungen der vorhandenen Beschäftigten vergleichen. Vergleichspunkt wäre stattdessen die nach dem aktuellen Tarif bestimmte Vergütungserwartung neu eingestellter Beschäftigter in ferner Zukunft. Konkret würde bei dem Vergleich des Endgrundgehalts mit der Endstufe des Tarifentgelts die Besoldung eines über 49 Jahr alten Staatsanwalts oder Richters, der wegen § 38 Abs. 2 BBesG mindestens 14 Dienstjahre abgeleistet hat, mit dem Tarifentgelt einer Beschäftigten verglichen, der 10 Jahre (§ 16 Abs. 3 TV-L) oder 14 Jahre (§ 16 Abs. 3 TVöD-VKA) für die Erfahrungsstufen anrechenbare Dienstzeit hat. Die Dienstzeit ist aber beim TV-L erst im November 2016 erreichbar, weil eine Neueinstellung frühestens in November 2006 erfolgen konnte. Beim TVöD-VKA ist die Dienstzeit frühestens im Oktober 2019 erreichbar, eine Neueinstellung war frühestens im Oktober 2005 möglich. Der so vorgenommene Vergleich ist eine theoretische Betrachtung, weil es auf der Hand liegt, dass der in den Streitjahren gültige Tarifvertrag bis dahin nicht mehr gilt. Zudem würde der Kläger aufgrund seines Dienstbeginns als Angestellter unter die Überleitung fallen. Gleichwohl müssen nicht alle Regelungen der Überleitungstarifverträge im Detail geprüft und auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen überprüft werden. Wichtig ist allerdings das System der Überleitung. Kern ist die Wahrung des Besitzstandes durch die Überleitung über ein Vergleichsentgelt (§ 5 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005; § 5 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 und § 5 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006). Aus diesem Vergleichsentgelt wurde eine individuelle Entgeltstufe als Zwischenstufe gebildet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA; § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund und § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Danach folgt ein Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe zu einem Stichtag, das ist bei Bund und Gemeinden der 1. Oktober 2007 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA; § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund), bei den Ländern der 1. November 2008 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder). Diese Regelungen schließen es in ihrer Gesamtheit aus, dass die Überleitung zu einer Entgeltsenkung führt. Die allgemeinen Tariferhöhungen erhöhen damit vollumfänglich das Einkommen der Tarifbeschäftigten. Die Entwicklung des Tarifentgelts entspricht damit im Wesentlichen der linearen Tarifsteigerung. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die individuelle Entgeltsteigerung durch den Aufstieg in die nächste reguläre Stufe dabei außer Betracht bleibt und dass ein Vergleich zu den Stufen des BAT nicht ohne aufwendige zusätzliche Ermittlungen möglich ist. Ebenfalls außer Betracht bleibt die Umstellung auf die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD; § 20 TV-L). Die übrigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst werden von der Kammer nicht herangezogen. Hier gibt es - soweit ersichtlich - ohnehin keine Überschneidungen. Klar ist das z.B. bei den Beschäftigten des Rentenversicherungsträgers. Dieser unterliegt seit seiner Fusion dem sächsischen Landesrecht und damit auch dem sächsischen Besoldungsgesetz. Diese Tarifverträge unterscheiden sich von dem TVöD und dem TV-L zudem nicht so gravierend, dass aus ihnen ein abweichendes Entgeltniveau für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuleiten wäre. 3.4.3.3 Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes Zuerst ist zu prüfen, wie die Gruppe der vergleichbaren Beschäftigten hier zu bestimmen ist. Grundsätzlich ist eine Gruppe dann vergleichbar, wenn sie von der Ausbildung, den beruflichen Anforderungen und der zu übernehmenden Verantwortung ähnlich ist (vgl. BVerfGE 114, 258 [294]). Es gibt aber keine Gruppe, die mit der der Richter und Staatsanwälte in jeder Beziehung vergleichbar ist. Die den Richtern und Staatsanwälten übertragenen Aufgaben der Rechtspflege können und werden nicht außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen. Selbst die Aufgaben eines Schiedsrichters sind nur teilweise mit der der Rechtspflege vergleichbar, auch wenn ihnen die Entscheidung von Streitfällen übertragen wird. Bestimmt man die Gruppe abstrakt anhand der genannten Merkmale, so findet man unterschiedlichen Zusammensetzungen, je nach dem welcher der Aspekte in den Vordergrund gestellt wird. Zudem genügt es für die Prüfung nicht, eine oder mehrere Gruppen abzugrenzen, wenn über deren Entgelte und/oder Entgeltentwicklung keine Informationen vorhanden sind. Entwicklungen über lange Zeiträume können vom Gericht nur mittels vorhandener statistischer Daten beurteilt werden. Es ist offensichtlich aussichtslos, valide Daten über das nicht veröffentlichte Einkommensniveau eines Berufs für viele vergangene Jahre zu ermitteln. Ein naheliegender Ansatz ist, von der Ausbildung auszugehen. Richter und Staatsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Das ist eine Hochschulausbildung, die mit dem ersten Staatsexamen (heute der ersten juristischen Prüfung) abschließt. Danach schließt sich ein Vorbereitungsdienst an, der praktische Kenntnisse vermittelt und mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird. Der Richter oder Staatsanwalt durchläuft damit mehr als eine akademische Ausbildung an einer Hochschule. Der Abschluss, die Befähigung zum Richteramt, verschafft den Zugang zu anderen Berufen, wie dem Rechtsanwalt, aber auch dem Juristen in der Wirtschaft. Allein mit dem berufsqualifizierenden Abschluss kann es hier nicht sein Bewenden haben. Entgegen der Ansicht des Beklagten können nämlich nicht alle Rechtsanwälte in die Vergleichsgruppe eingestellt werden und schon gar nicht kann allein auf die im Lande Sachsen-Anhalt zugelassenen abgestellt werden. Richter und Staatsanwälte stellen nämlich keinen beliebigen Querschnitt der Juristen dar. Sie werden - wie dies Artikel 33 Abs. 2 GG vorschreibt - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt. Es handelt sich deshalb um überdurchschnittlich qualifizierte Juristen. Dasselbe gilt für Rechtsanwälte nicht. Die Befähigung zum Richteramt gibt grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Eine Auswahlentscheidung findet nicht statt. Der Zulassung können nur Umstände entgegengehalten werden, aus denen eine Ungeeignetheit als Rechtsanwalt folgt. Die Examensnote gehört nicht dazu. Die Rechtsanwaltschaft ist deshalb ein Spiegelbild aller Juristen und nicht der besonders qualifizierten. Vergleichbarkeit setzt deshalb eine Auswahlentscheidung nach Leistung für die Einstellung oder den Zugang zum Beruf voraus. Damit ist zwangsläufig der Blick auf die Juristen mit besseren Examina zu richten. Die Besoldung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so bemessen sein, dass sie die Attraktivität des Richterberufs für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte sichert (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [288]; dazu auch Wolff, ZBR 2005, S. 361 [366]). Das schließt es aus, als Vergleichsgruppe die durchschnittlichen Kräfte zu nehmen oder gar noch diejenigen, die gerade noch die formalen Anforderungen des Berufszugangs erfüllen. Bislang lebten Exekutive und Judikative vom Einsatz der jeweils Besten in ihren Fachrichtungen, die den Durchschnitt signifikant prägen und ihn gegenüber dem sonst zu erwartenden Niveau anheben. Dies ist kein Selbstzweck, sondern staatspolitisch unabdingbar, und liegt dem in Art. 33 Abs. 2 GG fundierten Bestenausleseprinzip ungeschrieben zugrunde. Die zu gewährenden Einkommensverhältnisse und -entwicklungen dürfen der Gewinnung der Besten nicht entgegenstehen (vgl. Pressemitteilung Justizministerium Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2011, Drohender Richtermangel: Justiz wirbt um Nachwuchs, abrufbar im Internet auf der Homepage des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen). Die Besoldungsentwicklung lässt befürchten, dass diese beiden für den Staat eminent wichtigen Gewalten ihre Aufgaben in qualitativer Hinsicht fortdauernd schlechter erfüllen werden (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 [363]). Dem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, nach seiner Recherche wäre der Durchschnitt der Examina bei den Richtern und Staatsanwälten des Landes Sachsen-Anhalt nicht herausragend. Selbst die vorgelegten Daten zeigen, dass die Noten weit über dem Durchschnitt aller Juristen liegen. Es sind auch zu jeder Zeit die besten verfügbaren Bewerber eingestellt worden. Das oben zitierte Auswahlverfahren wurde durchgeführt. Ein Auswahlverfahren bringt selbstverständlich nicht immer dieselben Ergebnisse. Je nach Bedarf zum Einstellungszeitpunkt und der Zahl der Bewerber ergibt sich nicht immer dieselbe Punktzahl für eine Einstellung. Das ist aber auch außerhalb des öffentlichen Dienstes dasselbe. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass die im Lande Sachsen-Anhalt tätigen Richter und Staatsanwälte auch erst nach Absolvierung einer Probezeit und der Feststellung der Bewährung zu Richter oder Staatsanwälten auf Lebenszeit ernannt wurden, der Dienstherr also die Eignung für das Amt bestätigt hat. Die Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vermag - jedenfalls nach den hierüber erstellten Statistiken - ihre Aufgabe zu erfüllen. Damit ist der Ansatz des Beklagten widerlegt, wegen geringerer Qualifikation eines Teils der Richter und Staatsanwälte des Landes Sachsen-Anhalt könne niedriger besoldet werden und unausgesprochen selbstverständlich auch diejenigen, die auch vom Beklagten zur Gruppe der Hochqualifizierten gerechnet werden. Zudem spricht gegen den Ansatz des Beklagten, dass er alle Gruppen als Vergleichsgruppe ausschließen möchte, deren gegenwärtige Einstellungsbedingungen von einem erheblichen Teil der Richter und Staatsanwälte nicht erfüllt werden. Er blendet dabei sowohl aus, dass aufgrund der Veränderungen der Bewerberlage überall - auch beim Land Sachsen-Anhalt - höhere Anforderungen als früher gestellt werden. Ein Vergleich mit den in anderen Bereichen Tätigen findet nicht statt. Die weitere Annahme des Beklagten, die Examensnoten seien über längere Zeiträume ohne weiteres miteinander vergleichbar, wird ebenfalls nicht untersetzt. Das ist auch nicht offensichtlich der Fall, wie den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer auch aufgrund langjähriger Referendarausbildung bekannt ist. Die Rechtsanwälte und auch noch die im Land Sachsen-Anhalt zugelassenen, können auch noch aus anderen Gründen nicht als Vergleichsgruppe herangezogen werden. So gibt es keine Daten zur Einkommensentwicklung dieser Gruppe seit 1983, aber auch nicht in neuerer Zeit. Der Beklagte gibt selbst nur Zahlen zu einem bestimmten Zeitpunkt an, deren Vergleichbarkeit ist aber höchst fraglich. Ausgegangen wird von den zugelassenen Rechtsanwälten. Nicht alle davon - auch nicht mit eigener Kanzlei - leben aber von dieser Tätigkeit. So gibt es - auch in Sachsen-Anhalt - Syndikusanwälte, die hauptberuflich Angestellte sind und die als Anwalt nur einen Nebenerwerb haben. Bei den angestellten Rechtsanwälten wiederum ist der Anteil der Teilzeitkräfte nicht berücksichtigt. Solche Effekte müssten für den Vergleich eliminiert werden. Das ist aber nicht möglich, weil die erforderlichen Daten fehlen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Struktur der Anwaltschaft sein 1983 gleich geblieben ist. Es gibt zahlreiche Änderungen, wie die höhere Erwerbsquote von Frauen, die gleichzeitig die Mehrzahl der Teilzeitkräfte stellen. Daraus ergibt sich eine für alle Berufstätigen, auch für die Rechtsanwälte, erheblich angestiegene Teilzeitquote. Die Liberalisierungen des Berufsrechts ergeben weitere Änderungen, in dem heute zulässigen Umfang durften sich Syndikusanwälte 1983 nicht zulassen lassen. Nach alledem kann offen bleiben, ob aufgrund der unterschiedlichen Ermittlungen des zu versteuernden Einkommens die Gewinne von selbstständigen Anwälten ohne weiteres mit dem Einkommen eines Richters oder Staatsanwalts verglichen werden können. Zudem ist das Tätigkeitsgebiet der Rechtsanwälte nicht mit dem der Richter identisch. Es gibt Rechtsbereiche, die von Anwälten in Sachsen-Anhalt nicht oder nicht nennenswert bearbeitet werden, jedenfalls treten in der Praxis vor dem Verwaltungsgericht in manchen Rechtsgebieten ausschließlich Anwälte mit Sitz außerhalb von Sachsen-Anhalt auf. Die ähnlichste Vergleichsgruppe wären die Juristen, die aufgrund eines Auswahlverfahrens eingestellt oder zugelassen wurden. Es wäre für einen Vergleich mit den Richtern und Staatsanwälten angemessen, die juristischen Fachkräfte in der Privatwirtschaft ohne Führungsverantwortung sowie die angestellten Anwälte (in Kanzleien mit einem auf Leistung basierenden Auswahlsystem) heranzuziehen (vgl. hierzu: Teetzmann, DRiZ 2008, S. 190). Ein Richter im Eingangsamt hat nämlich gegenüber anderem Gerichtspersonal normalerweise keine Weisungsbefugnis wie dies beispielsweise bei Partnern einer Kanzlei der Fall ist. Letztere wären eher mit Gerichtspräsidenten vergleichbar. Zudem tragen Richter und Staatsanwälte ebenso wie angestellte Anwälte kein unternehmerisches Risiko. Die Einkommensentwicklung der ähnlichsten Vergleichsgruppe kann dem Referenzsystem nicht zugrunde gelegte werden. Die dafür erforderlichen Zahlenreihen sind nämlich nicht niedergelegt. Es gibt auch keine allgemein zugänglichen Quellen, aus denen diese Zahlen ermittelt werden können. Vielmehr handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die entweder selbstständig ist oder außerhalb eines Tarifvertrages aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung bezahlt wird. Solch Einkommensverhältnisse sind vertraulich und werden meist nicht offen gelegt. Bestenfalls erhalten Berufsgeheimnisträger dementsprechende Informationen zur Erstellung eines Gutachtens. Für lange Zeiträume sind solche Gutachten aber nicht erhältlich und auch nicht erstellbar. Nach der Überzeugung der Kammer kann und muss daher auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Das ergibt sich nicht nur aus den praktischen Notwendigkeiten, sondern auch aus dem rechtlichen Ansatz. Die Frage der amtsangemessenen Alimentation muss durch den Gesetzgeber regelmäßig geprüft und beantwortet werden. Das kann aber auch im Gesetzgebungsverfahren nur anhand der vorhandenen Daten geschehen. Damit muss es sein Bewenden haben. Die Kammer greift daher auf die am besten vergleichbaren Daten zurück. Die Vergleichsgruppe der Angestellten außerhalb des öffentlichen Dienstes kann etwa gröber nach dem Verantwortungsniveau bestimmt werden. Aber auch hier sind nur teilweise Daten verfügbar. In den Statistischen Jahrbüchern Sachsen-Anhalt wurden die Angestellten in der Vergangenheit in fünf Leistungsgruppen eingeteilt. Die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 ließen sich hierbei am ehesten mit den Angestellten der Leistungsgruppe II vergleichen. Darunter fielen Angestellte in verantwortungsvoller Tätigkeit mit besonderen Erfahrungen, selbständigen Leistungen und umfassenden Kenntnissen aber eingeschränkter Dispositionsbefugnis (vgl. Statistisches Jahrbuch Sachsen-Anhalt 2007, S. 396. Nunmehr Unterteilung der Arbeitnehmer/-innen in fünf Leistungsgruppen nach anderer Definition: vgl. Statistisches Jahrbuch Sachsen-Anhalt 2011, S. 410). Diese Statistik deckt den zu betrachtenden Zeitraum aber bei weitem nicht ab. Für den Wirtschaftszweig: Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen liegt statistisches Datenmaterial ab 1997 vor (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste und Indizes der Arbeitnehmerverdienste - Lange Reihen, Fachserie 16 Reihe 2.4, S. 67). Von den dort aufgeführten statistisch erhobenen Wirtschaftszweigen ist dieser der Berufsgruppe der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 noch am ehesten vergleichbar. Es geht um Dienstleitungen mit starkem rechtlichem Bezug. Für den Wirtschaftszweig "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen", speziell "Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung" - der deutlich sachnäher wäre - sind statistische Daten erst ab 2008 verfügbar. Die Kammer hat zwar erwogen, ob ab dem Jahr 2008 erneut die Vergleichsgruppe zu wechseln wäre, hat aber davon abgesehen, weil eine Vergleichsberechnung schon überschlägig zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Wirtschaftszweig "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen", speziell "Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung" stiegen die Bruttojahresverdienste 2008 um 3,7 %, 2009 um 1,6 % und 2010 um 1,0 %; das ist 2008 und 2009 noch mehr als bei den hier für die Berechnung herangezogenen. 2010 bleibt die Entwicklung zwar zurück, würde man 2008 bis 2010 diese Werte in die unten unter 3.5.2.1 erstellte Tabelle einarbeiten, ergäbe sich für 2010 ein Index von 221,63. Für die Versicherungsdienstleistungen kann auf die Daten der Tarifverträge zurückgegriffen werden. Diese liegen für den gesamten Vergleichszeitraum vor (Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV), veröffentlicht unter http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/historie/gehaltsentwicklung.html). Für die Banken ist die Tarifentwicklung nur über eine graphisch dargestellte Statistik und erst ab 1999 verfügbar (Arbeitgeberverband des privaten Bankengewerbes e.V., veröffentlicht unter http://www.agvbanken.de/agvbanken/statistik/_doc_Statistik/Infografik_Tarifentwicklung.pdf). Von dem dort von 1999 bis 2011 ausgewiesene Zuwachs der Tarifentgelte von insgesamt 27 % wurden 25 % bereits im Jahr 2008 erreicht, die Einzelschritte ergeben sich aus der Graphik. Soweit mehrere Zahlen vorliegen, bedarf es der Gewichtung, um ein Gesamtergebnis zu erreichen. Die Kammer geht dabei von einer höheren Gewichtung der Daten des Statistischen Bundesamtes aus. Diese werden mit dem doppelten Gewicht eines der heranzuziehenden Tarifverträge eingestellt. Danach ergibt sich beim Zusammentreffen mit einem Tarifvertrag für die Daten des Statistischen Bundesamtes von 2/3, beim Zusammentreffen mit beiden Tarifverträgen von 1/2. Den Rest trägt der oder tragen die Tarifverträge bei. Das ergibt den anzusetzenden Gesamtzuwachs der Entgelte. 3.4.3.4 Sonstige Gesichtspunkte Aus der Stellung als Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit, also der Sicherheit des Arbeitsplatzes ergibt sich kein Abzug. Es ist ausgesprochen zweifelhaft, ob dieser Gesichtspunkt des Richter- oder Beamtenverhältnisses bei der Bestimmung der amtsangemessenen Besoldung monetarisiert werden kann. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich insoweit keine Ansätze. Aber auch wenn man das anders sehen würde, ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Umstände gegenüber dem Jahr 1983 geändert haben, weil auch damals schon in erheblichem Umfange Arbeitslosigkeit herrschte. Aus den regelmäßig in der Presse bei Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst, aber auch bei geplanten Erhöhungen der Richter- und Beamtenbesoldung erhobenen Forderungen nach geringeren Erhöhungen oder Nullrunden wegen dieser Unkündbarkeit kann sich ebenfalls nichts anderes ergeben. Das spiegelt nur die veröffentlichte Meinung wieder, zeigt aber keinen Rechtstopos auf, der bei der Bemessung der Besoldung unter dem Alimentationsprinzip zu beachten wäre. Das gibt der Kammer gleichwohl Veranlassung zu einer ökonomischen Analyse, um sich auch mit einem eventuellen auf diesen Gesichtspunkt gestützten Argumentationsstrang auseinanderzusetzen. Ein ökonomischer Vorteil gegenüber Angestellten im öffentlichen Dienst ist schon nicht feststellbar. Auch der Angestellte im öffentlichen Dienst ist faktisch unkündbar (so auch: Bornemann, Besoldung und Versorgung in Niedersachsen - Ist eine verfassungsgemäße Alimentation noch gewährleistet?, S. 11, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des DRB). Rechtlich ist dabei zu differenzieren. Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich. Als Gründe stehen dem Staat als Arbeitgeber in erster Linie solche zur Seite, die bei einem Beamten oder Richter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. In beiden Fällen wird die Bindung zwischen dem Arbeitgeber/Dienstherrn und dem Beschäftigten/Beamten gelöst ohne dass auf längere Sicht weitere Pflichten zurückbleiben. Eine ordentliche Kündigung eines Tarifbeschäftigten lässt sich in der Regel - wenn sie nicht auf die Person des Beschäftigten oder sein Verhalten zurückgeführt werden kann - sozial nicht rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b) KSchG), wenn die Mitarbeiter nicht ohnehin ordentlich unkündbar sind (§ 34 Abs. 2 TVöD, § 34 Abs. 2 TV-L). Solche Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen kommen in der Praxis auch nicht vor, andere Kündigungen werden nur bei gravierendem Fehlverhalten ausgesprochen. Der einzige bedeutsame Unterschied ist im Falle einer schweren Erkrankung festzustellen. In einem solchen Fall wird der Tarifbeschäftigte entlassen, während der Richter oder Beamte in den Ruhestand zu versetzen ist, was aufgrund des daraus folgenden Versorgungsanspruchs ökonomische Vorteile bringt. Das ist aber keine Frage der Besoldung, sondern der Versorgung. Die Vorteile sind auch nicht bezifferbar. Zwar wäre es ökonomisch am naheliegendsten, wenn die Kosten einer Versicherung, die dem früheren Angestellten nach Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung wie Kranken- oder Arbeitslosengeld eine Versorgung in Höhe der eines Beamten verschafft, berücksichtigt würde. Solche Versicherungen werden aber nicht angeboten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wiederum bietet ein erheblich höheres Leistungsniveau und ist deshalb auch teurer. Andere Arbeitnehmer unterliegen einem Kündigungsrisiko, auch dem der Kündigung in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten aus betriebsbedingten Gründen. Gegenüber diesem Personenkreis stellt die Unkündbarkeit einen wirtschaftlichen Wert dar. Aber auch hier bedarf es einer wertenden Betrachtung, wie das Risiko zu bewerten ist. Viele Arbeitnehmer - besonders in großen Betrieben - müssen kaum mit Kündigungen rechnen. Ein Stellenabbau wird meist über das Ausscheiden von Mitarbeitern unter Verzicht auf eine Nachbesetzung realisiert. In kleineren Betrieben ist das Risiko dagegen größer. Vom Haushaltsvolumen und der Zahl der Beschäftigten würde das Land Sachsen-Anhalt zu den Großbetrieben gehören. Richter und Staatsanwälte werden im Gültigkeitsbereich des Vorlagegegenstandes ausschließlich vom Land beschäftigt. Der ökonomische Wert der Unkündbarkeit hängt aber nicht nur von dem Kündigungsrisiko ab, also vom Risiko die gegenwärtige Beschäftigung zu verlieren, sondern zugleich auch von dem Risiko danach keine neue adäquate Beschäftigung zu finden. Am einfachsten wäre auch dieses Risiko danach zu bewerten, was die Absicherung des Risikos an Kosten verursachen würde. Aber auch hier kann nicht auf am Markt angebotene Versicherungen zurückgegriffen werden. Insbesondere verbietet sich der Rückgriff auf die Arbeitslosenversicherung als Zweig der Sozialversicherung. Denn sie bildet das Risiko nicht ab. Der Beitrag bemisst sich nach dem Bruttolohn, die Wahrscheinlichkeit der Arbeitslosigkeit des einzelnen Versicherten ist kein Gesichtspunkt. Auch die Vermittelbarkeit in eine neue Beschäftigung wird nicht berücksichtigt. Andererseits gewährt die Arbeitslosenversicherung keinen vollen Ausgleich des Einkommensverlusts. Die Höhe ist niedriger, aber aufgrund der Steuerfreiheit der Leistungen (aber mit Progressionsvorbehalt) schwer allgemein feststellbar, die Bezugsdauer ist zudem begrenzt. Man kann sich daher nur mit anderen Überlegungen der Frage nähern. Ökonomischer Ausgangspunkt kann dann nur der zu erwartende Verlust an Lebenseinkommen durch Entlassung und nachfolgende Arbeitslosigkeit sein. Das ist gleichzusetzen mit der zu erwartenden Dauer von Arbeitslosigkeit zwischen dem Eintritt in das Erwerbsleben und dem Erreichen der Altersgrenze. Statistiken über das Kündigungsrisiko von Beschäftigten sind nicht aufzufinden. Das Risiko nach einer Kündigung eine neue Stelle zu finden hängt von dem Angebot an Arbeitsstellen ab und von der Zahl der Arbeitssuchenden. Mittelbar ist damit die Arbeitslosenquote ein bestimmender Faktor. Diese betrug in den Jahren 2008 bis 2010 nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (vgl. BA, http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Statistik-nach-Themen/Zeitreihen/Generische-Publikationen/Arbeitslosigkeit-Deutschland-Zeitreihe.xls) als Arbeitslosenquote bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen 2008 7,8 %, 2009 8,1 % und 2010 7,7 %; bezogen auf abhängige zivile Erwerbspersonen 2008 8,7 % (Ost 14,6 %), 2009 9,1 % (Ost 14,5 %) und 2010 8,6 % (Ost 13,4 %). Die Arbeitslosigkeit von Akademikern ist noch geringer (vgl. BA, http://bisds.infosys.iab.de/bisds/result?region=19&beruf=AB0 &qualifikation=1), sie betrug 2009 5,3 % und 2010 5,5 %, für 2008 fehlen die Angaben. Für die zu bildende Näherung kann von den Werten für 2009 und 2010 ausgegangen werden. Damit kann von einem Risiko, keine neue Stelle zu finden von maximal 5,5 % ausgegangen werden. (In Wirklichkeit ist das Risiko für den Einzelnen noch deutlich geringer, weil in der Statistik auch langzeitarbeitslose Akademiker ohne Berufserfahrung und mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingerechnet werden.) Für das Gesamtrisiko muss das aus der Arbeitslosigkeit gefundene Risiko noch mit dem Risiko des (unfreiwilligen) Verlustes des Arbeitsplatzes multipliziert werden. Dieser Wert kann nur geschätzt werden. Selbst wenn man den unrealistisch hoch mit 20 % ansetzt, so ergäbe sich insgesamt höchstens 1,1 % des Einkommens. Das kann vernachlässigt werden. Gegen die Unkündbarkeit sind wiederum die Nachteile des Beamten- oder Richterverhältnisses abzuwägen. Auch diese können nicht genau berechnet werden. So lebt der Beamte oder Richter immer unter dem Risiko, dass der Gesetzgeber die Bedingungen (Besoldung, Versorgung und Arbeitszeit) einseitig ändern und damit auch zu seinen Lasten verschlechtern kann. Dabei wirkt sein Dienstherr im Gesetzgebungsverfahren mit, sei es zu Zeiten der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes über den Bundesrat, sei es jetzt dadurch, dass der Gesetzgeber Teil des Dienstherrn ist. Verschlechterungen muss der Beamte oder Richter erst einmal hinnehmen. Nur wenn der Dienstherr dabei äußerste Grenzen überschreitet, ist eine Gegenwehr mit Aussicht auf Erfolg möglich. Dabei fehlt eine Rechtsschutzmöglichkeit, die zeitnah greift. Bei einer ungerechtfertigten Belastung wird bestenfalls Jahre später ein Ausgleich gewährt. Im Falle zu geringer Besoldung wird nur der Bruttobetrag unverzinst, aber mit höherer Steuerbelastung nachgezahlt. Die geringer gewordene Kaufkraft und die sich daraus ergebenden Folgen für den Lebenszuschnitt hat der Beamte oder Richter hinzunehmen. Auch rechtswidrigen Forderungen des Dienstherrn - wie einer überhöhten Arbeitszeit - muss der Beamte oder Richter zuerst nachkommen und kann erst später einen Ausgleich erstreiten. Ein dementsprechender Ausgleich wird ihm zudem erst ab Antrag und auch dann nicht in voller Höhe gewährt. Der Beamte oder Richter kann auch nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Folgen ausweichen und sich anderweitig orientieren. Bei der amtsangemessenen Alimentation kommt es auf die vom Beamten oder Richter bezogene Nettoalimentation an. Die Einkommensentwicklung ist aber statistisch nur als Bruttoanpassungen erfasst. Wie die Entwicklung der Nettoeinkommen war, ergibt sich aus den Zahlen nicht. Der Rückgriff auf die Bruttowerte genügt hier aber. Die Nettobezüge variieren - vor allem abhängig vom Familienstand und von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder - individuell erheblich. Deshalb sind die vorhandenen Statistiken zur Entwicklung der Nettolöhne ohne ausreichende Aussagekraft. Hier werden die gesamten Steuerabzüge und die Abzüge für Sozialversicherungen erfasst. Welche Veränderungen auf die gesetzlichen Vorschriften und welche auf andere persönliche Verhältnisse zurückzuführen sind, wird nicht offen gelegt. In der Tendenz führen allerdings eine geringere Kinderzahl und eine höhere Erwerbsquote von Frauen zu geringeren Nettolöhnen bei gleichen Bruttolöhnen. Die Differenz zwischen Brutto- und Nettobesoldung ergibt sich aus der zu zahlenden Einkommensteuer (im Abzugsfalle Lohnsteuer genannt). Abzurechnen sind dann noch die typischen Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung. Die Krankenversicherung ist deshalb abzusetzen, weil sie nicht nur zum Existenzminimum gehört, sondern bei den zum Vergleich heranzuziehenden Nettoeinkommen von Tarifbeschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes die Kosten für die soziale Sicherung und damit die Kosten für die Krankenversicherung bereits abgezogen sind. Erst die Mittel, die der Beamte oder Richter danach noch zur Verfügung hat, kann er für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Bei Angestellten oder Tarifbeschäftigten sind bei der Berechnung die Einkommensteuer und die Aufwendungen für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) abzuziehen. Im Wesentlichen ergibt sich nach Abzug aller dieser Posten ein Gleichlauf zwischen dem Nettoeinkommen und der Nettobesoldung. Zwar haben sich die Nettoeinkommen und die Nettobesoldung prozentual nicht wie das Bruttoeinkommen und die Bruttobesoldung entwickelt. Das ist wegen dem Tariflauf bei der Einkommensteuer, der eine Steuerprogression und den Veränderungen im Berufsleben enthält, nicht zu erwarten. Die Progression führt zu einer bei höherem Einkommen auch prozentual höheren Einkommensteuer. Zudem ist der Tarifverlauf seit 1983 mehrfach verändert worden. Das kann für den hier vorzunehmenden Vergleich aber ausgeblendet werden. Die Berechnung der Einkommensteuer folgt sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch beim Tarifverlauf bei Arbeitnehmern und Beamten oder Richtern denselben Regeln. Zu untersuchen ist lediglich, ob es durch die Besteuerung oder die Sozialabgaben Unterschiede der Nettozuwächse in einem solchem Umfang gibt, die eine typisierende Berechnung der Belastung nach Jahren erfordern. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar haben Angestellte, später Tarifbeschäftigte höhere Bruttoeinkommen, da sie Sozialabgaben leisten müssen. Trotz der Progression führt das höhere Bruttoeinkommen aber deshalb nicht zu einer erheblich höheren Steuer, weil die Aufwendungen für die soziale Sicherheit als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Zwar reichten die Höchstbeträge für Sonderausgaben während des hier zu betrachtenden Zeitraumes nicht aus, um alle Ausgaben für die soziale Sicherung steuerfrei zu stellen. Bei der bedeutenden Rentenversicherung ergibt sich aber auch im Rahmen der Umstellung zur nachgelagerten Besteuerung ein Steuervorteil im Rentenalter, wirtschaftlich wäre das als Vorauszahlung zu werten. Auch die Sozialabgaben führen nicht zu einem wesentlich anderen Ergebnis, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. Die Entwicklung der Bruttobezüge ordnet demgemäß die Beamtenbesoldung in die - höchstrichterlich geforderte - allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung ein und bestimmt insbesondere darüber, ob die Richter und Staatsanwälte abgekoppelt sind oder ob die Anpassung ihrer Bezüge als gleichberechtigte Teilhabe angesehen werden kann (vgl. Kammradt, PersR 2009, S. 104 [106]). 3.4.3.5 Gewichtung der verschiedenen Gesichtspunkte Es bedarf einer wertenden Betrachtung, wie die oben dargestellten Gesichtspunkte letztlich im Vergleich zu gewichten sind. Die Entwicklung läuft nämlich nicht parallel. Die Gesichtspunkte sind auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gleichgewichtig. Besondere Bedeutung haben nach dieser Rechtsprechung sowohl die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch die Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes. Für die Bedeutung des ersten Gesichtspunktes spricht die Vergleichbarkeit der Tätigkeit (auch wenn gerade bei Richtern und Staatsanwälten keine Angestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbaren Aufgaben existieren), für die Bedeutung des zweiten spricht, dass der öffentliche Dienst zur Sicherung seiner Leistungsfähigkeit mit Konditionen werben muss, die insgesamt dem Vergleich zur Privatwirtschaft standhalten. Ein Abstufen zwischen den Gesichtspunkten ist dagegen nicht geboten. Die Kammer vermag dementsprechendes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Kammer gewichtet deshalb die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 20 %, wobei die allgemeine Entwicklung (hier: Steigerung) der Tariflöhne und das Bruttoinlandsprodukt je zur Hälfte eingehen. Die Kammer sieht keinen Grund dafür, einen der beiden Indikatoren höher zu bewerten, als den anderen. Die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst wird mit 40 % angesetzt, wobei die Entwicklung des TVöD-VKA und des TV-L wiederum (nach deren Einführung) zur Hälfte in die Berechnung eingehen. Ebenfalls mit 40 % wird die Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter angesetzt. 3.5 Berechnung 3.5.1 Entwicklung der Richter- und Beamtenbesoldung Das Grundgehalt der R 1-Besoldung wurde 1983 bis 2010 wie folgt erhöht: Zeitliche Auswirkung ab Erhöhung R 1-Besoldung 01.07.1983 2,0 % - BBVAnpG 83 vom 20.12.1982 (BGBl. I 1857, 1870) 01.01.1985 3,2 % - BBVAnpG 85 vom 25.02.1985 (BGBl. I 431) 01.01.1986 3,5 % - BBVAnpG 86 vom 21.07.1986 (BGBl. I 1072) 01.01.1987 3,4 % - BBVAnpG 87 vom 06.08.1987 (BGBl. I 2062) 01.03.1988 2,4 % - BBVAnpG 88 vom 20.12.1988 (BGBl. I 2363) 01.01.1989 1,4 % - BBVAnpG 88 vom 20.12.1988 (BGBl. I 2363) 01.01.1990 1,7 % - BBVAnpG 88 vom 20.12.1988 (BGBl. I 2363) 01.03.1991 6,0 % - BBVAnpG 91 vom 21.02.1992 (BGBl. I 266) 01.06.1992 5,4 % - BBVAnpG 92 vom 23.03.1993 (BGBl. I 342) 01.05.1993 3,0 % - BBVAnpG 93 vom 20.12.1993 (BGBl. I 2139) 01.01.1995 2,0 % - BBVAnpG 94 vom 24.08.1994 (BGBl. I 2229) 01.05.1995 3,2 % - BBVAnpG 95 vom 18.12.1995 (BGBl. I 1942) 01.03.1997 1,3 % - BBVAnpG 96/97 vom 24.03.1997 (BGBl. I 590) 01.01.1998 1,5 % - BBVAnpG 98 vom 06.08.1998 (BGBl. I 2026) 01.06.1999 2,9 % - BBVAnpG 99 vom 19.11.1999 (BGBl. I 2198) 01.01.2001 1,8 % - BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I 618) 01.01.2002 2,2 % - BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I 618) 01.07.2003 2,4 % - BBVAnpG 03/04 vom 10.09.2003 (BGBl. I 1798) 01.04.2004 1,0 % - BBVAnpG 03/04 vom 10.09.2003 (BGBl. I 1798) 01.08.2004 1,0 % - BBVAnpG 03/04 vom 10.09.2003 (BGBl. I 1798) 01.05.2008 2,9 % - Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungs-rechtlicher Vorschriften vom 25.07.07 (GVBl. LSA 236) 01.03.2009 Erhöhung Grundgehaltssätze um 40 EUR (Sockelbetrag) - LBVAnpG 2009/2010 (GVBl. LSA 2009, 598) 3,0 % - LBVAnpG 2009/2010 (GVBl. LSA 2009, 598) 01.03.2010 1,2 % - LBVAnpG 2009/2010 (GVBl. LSA 2009, 598) Einmalzahlungen wurden nicht berücksichtigt. Solche Zahlungen verändern das in den Besoldungstabellen ausgewiesene Grundgehalt, aber auch die familienbezogenen Zulagen, nicht und haben deshalb nur für das Alimentationsniveau des Zahljahrs Bedeutung. Es gibt keine Folgewirkung für die Nachfolgejahre. Nicht berücksichtigt sind zudem die Änderungen im Bereich des Urlaubs- und Weihnachtgeldes vor 2003. Die vom Gesetzgeber hierfür getroffenen Änderungen wirken nach der Neuregelung als Sonderzahlung in den Jahren 2003 und 2004 in den Streitjahren nicht mehr nach. Für den Zweck der Berechnung, die Besoldungserhöhungen über lange Zeiträume zu bestimmen, muss deshalb das Urlaub- und Weihnachtsgeld nicht gesondert betrachtet werden, sondern es kann fiktiv angenommen werden die Zahlungen wären wie das Grundgehalt erhöht worden (was aufgrund der Festsetzung des Urlaubsgeldes als Festbetrag und der zeitweisen Begrenzung des Weihnachtsgeldes nicht richtig ist). Zu berücksichtigen ist aber die Neuregelung der Sonderzahlung im Jahr 2004, die in den Streitjahren fortwirkt. Für die nunmehr zu berücksichtigende Rechtslage ist die historische Entwicklung wie folgt: Zeitliche Auswirkung ab Jährliche Sonderzahlungen R 1-Besoldung in dem Beklagten 2003 zum 01.12.2003 Kürzung Sonderzahlung auf 1.500 EUR (BSZG LSA v. 25.11.2003, GVBl. LSA 334) 2004 zum 01.07.2004 Streichung Urlaubsgeld, das bisher 255,65 EUR betrug (BSZG LSA v. 25.11.2003, GVBl. LSA 334) 2005 zum 01.12.2005 Streichung Sonderzahlung bis auf 25,56 EUR für 1.+2. Kind & 400 EUR ab 3. Kind (G.v.17.12.2004, GVBl. LSA 834) Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Veränderung, der Sonderzahlung neu, muss bei der Berechnung berücksichtigt werden. Für den Zweck dieser Berechnung bietet sich an, die Absenkung im Jahr 2003 unberücksichtigt zu lassen und den weitgehenden Wegfall der Sonderzuwendung - der hier maßgebliche Musterrichter oder -beamte erhält eine Sonderzahlung von 51,12 EUR pro Jahr - vollständig im Jahr 2005 zu berücksichtigen. Das führt zwar dazu, dass die Besoldungserhöhungen in den Jahren bis 2004 deutlich zu hoch angegeben werden, weil fiktiv von einer Erhöhung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes um die prozentuale Erhöhung des Grundgehaltes ausgegangen wird. Der Fehler wird aber im Jahr 2005 weitgehend korrigiert, weil hier der vollständige Wegfall des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie die neue Sonderzahlung eingearbeitet werden. Der Anstieg der Alimentation wird dabei noch leicht überschätzt, weil die Berechnung insgesamt von einem dynamischen Urlaubsgeld ausgeht, eine Annahme, die nicht korrigiert wird. Für die Streitjahre ändert sich das Ergebnis nicht, nur die Berechnung wird wesentlich einfacher. Die Berechnung ergibt damit im Einzelnen: Wegfall des Weihnachtsgeldes von ursprünglich einem Monatsgehalt, d.h. 1/13 oder 7,69 %. Wegfall des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 EUR. Gewährung der Sonderzahlung in Höhe von 51,12 EUR. Damit verbleiben bei den Festbeträgen noch 204,53 EUR Kürzung. Das ergibt insgesamt folgende Besoldungsanpassungen: Zeitliche Auswirkung ab Erhöhung R 1-Besoldung in % Erhöhungen als Index zur Basis 01.07.1983 = 100 01.07.1983 2,0 % - BBVAnpG 83 vom 20.12.1982 (BGBl. I 1857, 1870) 100,00 01.01.1985 3,2 % - BBVAnpG 85 vom 25.02.1985 (BGBl. I 431) 103,20 01.01.1986 3,5 % - BBVAnpG 86 vom 21.07.1986 (BGBl. I 1072) 106,81 01.01.1987 3,4 % - BBVAnpG 87 vom 06.08.1987 (BGBl. I 2062) 110,44 01.03.1988 2,4 % - BBVAnpG 88 vom 20.12.1988 (BGBl. I 2363) 113,09 01.01.1989 1,4 % - BBVAnpG 88 vom 20.12.1988 (BGBl. I 2363) 114,68 01.01.1990 1,7 % - BBVAnpG 88 vom 20.12.1988 (BGBl. I 2363) 116,63 01.03.1991 6,0 % - BBVAnpG 91 vom 21.02.1992 (BGBl. I 266) 123,62 01.06.1992 5,4 % - BBVAnpG 92 vom 23.03.1993 (BGBl. I 342) 130,30 01.05.1993 3,0 % - BBVAnpG 93 vom 20.12.1993 (BGBl. I 2139) 134,21 01.01.1995 2,0 % - BBVAnpG 94 vom 24.08.1994 (BGBl. I 2229) 136,89 01.05.1995 3,2 % - BBVAnpG 95 vom 18.12.1995 (BGBl. I 1942) 141,27 01.03.1997 1,3 % - BBVAnpG 96/97 vom 24.03.1997 (BGBl. I 590) 143,11 01.01.1998 1,5 % - BBVAnpG 98 vom 06.08.1998 (BGBl. I 2026) 145,26 01.06.1999 2,9 % - BBVAnpG 99 vom 19.11.1999 (BGBl. I 2198) 149,47 01.01.2001 1,8 % - BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I 618) 152,16 01.01.2002 2,2 % - BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I 618) 155,51 01.07.2003 2,4 % - BBVAnpG 03/04 vom 10.09.2003 (BGBl. I 1798) 159,24 01.04.2004 1,0 % - BBVAnpG 03/04 vom 10.09.2003 (BGBl. I 1798) 160,83 01.08.2004 1,0 % - BBVAnpG 03/04 vom 10.09.2003 (BGBl. I 1798) 162,44 01.12.2005 -7,69 % Streichung Sonderzahlung (G.v.17.12.2004, GVBl. LSA 834) 146,99 -256,65 EUR Wegfall Urlaubsgeld + 51,12 EUR Sonderzahlung für 2 Kinder im Index nicht ausweisbar 01.05.2008 2,9 % - Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.07 (GVBl. LSA 236) 151,26 01.03.2009 Erhöhung Grundgehaltssätze um 40 EUR (Sockelbetrag) - LBVAnpG 2009/2010 (GVBl. LSA 2009, 598) im Index nicht ausweisbar 3,0 % - LBVAnpG 2009/2010 (GVBl. LSA 2009, 598) 158,93 01.03.2010 1,2 % - LBVAnpG 2009/2010 (GVBl. LSA 2009, 598) 160,83 3.5.2 Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse 3.5.2.1 Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte Entwicklung des Arbeitnehmereinkommens Jahr % Veränderung (vgl. Statistisches Bundesamt Deutschland, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Inlandsproduktsberechnung Lange Reihen ab 1970 Fachserie 18 Reihe 1.5, 1. Tabellen für die Gesamtwirtschaft 1.8 Arbeitnehmerentgelt, Löhne und Gehälter Inländer) Veränderung in % Index 1983 = 100 1983 2,2 100,00 1984 3,9 103,90 1985 4,0 108,06 1986 5,3 113,78 1987 4,5 118,90 1988 4,2 123,90 1989 4,6 129,60 1990 7,8 139,70 1991 8,3 151,30 1992 8,4 164,01 1993 2,3 167,78 1994 2,5 171,98 1995 3,5 178,00 1996 0,8 179,42 1997 0,3 179,96 1998 2,0 183,56 1999 2,5 188,15 2000 3,7 195,11 2001 1,9 198,81 2002 0,6 200,01 2003 0,2 200,41 2004 0,3 201,01 2005 -0,7 199,60 2006 1,6 202,80 2007 2,7 208,27 2008 3,6 215,77 2009 0,3 216,42 2010 3,0 222,91 Wie bereits oben ausgeführt, gibt es einen statistischen Bruch im Jahre 2009. Wie das Statistische Bundesamt in der angegebenen Fundstelle ausführt, werden die Beiträge an die Privaten Krankenversicherungsunternehmen ab 2009 als Sozialbeiträge gebucht und führen somit zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Der Umfang der Änderung wird nicht mitgeteilt. 3.5.2.2 Bruttoinlandsprodukt Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts 1983 - 2010 Jahr % Veränderung Ursprungswerte Bruttoinlandsprodukts in jeweiligen Preisen gegenüber Vorjahr, wobei 1991 = 100 und 2005 = 100 (vgl. Statistisches Bundesamt Deutschland, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Inlandsproduktsberechnung Lange Reihen ab 1970 Fachserie 18 Reihe 1.5, 1. Tabellen für die Gesamtwirtschaft 1.1 Bruttoinlandsprodukt Ursprungswerte in jeweiligen Preisen) Veränderung in % Index 1983 = 100 1983 4,4 100,00 1984 4,9 104,90 1985 4,5 109,62 1986 5,4 115,54 1987 2,7 118,66 1988 5,5 125,19 1989 6,9 133,82 1990 8,8 145,60 1991 8,4 157,83 1992 7,4 169,51 1993 2,9 174,43 1994 5,0 183,15 1995 3,7 189,92 1996 1,4 192,58 1997 2,0 196,43 1998 2,5 201,35 1999 2,1 205,57 2000 2,4 210,51 2001 2,7 216,19 2002 1,4 219,22 2003 0,7 220,75 2004 2,2 225,61 2005 1,3 228,54 2006 4,0 237,68 2007 5,0 249,57 2008 1,9 254,31 2009 - 4,0 244,14 2010 5,1 256,59 3.5.3 Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst Jahr Erhöhung öD BAT Erhöhung öD TVöD-VKA Erhöhung öD TV-L Erhöhung öD - gewichteter Index 1983 = 100 1983 2,5 100,00 1984 0,5 100,50 1985 3,2 103,72 1986 3,5 107,35 1987 3,4 111,00 1988 2,4 113,66 1989 1,4 115,25 1990 1,7 117,21 1991 6,0 124,24 1992 5,4 130,95 1993 3,0 134,88 1994 2,0 137,58 1995 3,2 141,98 1996 0 141,98 1997 1,3 143,83 1998 1,5 145,98 1999 3,1 150,51 2000 2,0 153,52 2001 2,4 157,20 2002 0 157,20 2003 2,4 160,98 2004 2,0 164,20 2005 0 0 164,20 2006 0 0 0 164,20 2007 0 0 0 164,20 2008 3,1 2,9 169,12 2009 2,8 3,1 174,11 2010 1,2 1,2 176,20 3.5.4 Entwicklung der Entgelte vergleichbarer Beschäftigter Jahr Erhöhung nach statistischem Ämtern in % Erhöhung nach dem Tarifvertrag der Versicherungen in % Erhöhung nach dem Tarifvertrag der Banken in % gewichteter Durchschnitt in % (auf eine Stelle gerundet) Index aus dem gewichteten Durchschnitt 1983 = 100 1983 3,4 3,4 100,00 1984 3,2 3,2 103,20 1985 3,6 3,6 106,92 1986 3,2 3,2 110,34 1987 3,0 3,0 113,65 1988 3,4 3,4 117,51 1989 3,8 3,8 121,98 1990 2,5 2,5 125,03 1991 6,2 6,2 132,78 1992 5,8 5,8 140,48 1993 3,5 3,5 145,39 1994 1,8 1,8 148,01 1995 2,6 2,6 151,86 1996 2,5 2,5 155,61 1997 2,5 0,8 1,9 158,61 1998 2,7 1,8 2,4 162,42 1999 1,6 2,4 1,8 165,34 2000 5,1 2,5 2,5 3,8 171,63 2001 3,7 2,5 2,5 3,1 176,95 2002 2,2 2,9 4,0 2,8 181,90 2003 1,8 2,5 2,0 2,0 185,54 2004 3,7 1,8 2,9 3,0 191,11 2005 1,8 1,0 2,1 1,7 194,36 2006 1,6 1,5 1,0 1,4 197,08 2007 2,5 0,9 3,0 2,2 201,41 2008 4,7 3,0 2,0 3,6 208,66 2009 -1,5 1,5 3,0 0,4 209,50 2010 4,2 1,9 0,0 2,6 214,94 3.5.5 Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Referenzsystem Jahr Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (Index) Bruttoinlandsprodukt (Index) Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst (Index) Entwicklung der Entgelte vergleichbarer Beschäftigter gewichteter Index 1983 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 1984 103,90 104,90 100,50 103,20 102,36 1985 108,06 109,62 103,72 106,92 106,02 1986 113,78 115,54 107,35 110,34 110,01 1987 118,90 118,66 111,00 113,65 113,62 1988 123,90 125,19 113,66 117,51 117,38 1989 129,60 133,82 115,25 121,98 121,23 1990 139,70 145,60 117,21 125,03 125,43 1991 151,30 157,83 124,24 132,78 133,72 1992 164,01 169,51 130,95 140,48 141,92 1993 167,78 174,43 134,88 145,39 146,33 1994 171,98 183,15 137,58 148,01 149,75 1995 178,00 189,92 141,98 151,86 154,33 1996 179,42 192,58 141,98 155,61 156,24 1997 179,96 196,43 143,83 158,61 158,62 1998 183,56 201,35 145,98 162,42 161,85 1999 188,15 205,57 150,51 165,34 165,71 2000 195,11 210,51 153,52 171,63 170,62 2001 198,81 216,19 157,20 176,95 175,16 2002 200,01 219,22 157,20 181,90 177,56 2003 200,41 220,75 160,98 185,54 180,72 2004 201,01 225,61 164,20 191,11 184,79 2005 199,60 228,54 164,20 194,36 186,24 2006 202,80 237,68 164,20 197,08 188,56 2007 208,27 249,57 164,20 201,41 192,03 2008 215,77 254,31 169,12 208,66 198,12 2009 216,42 244,14 174,11 209,50 199,50 2010 222,91 256,59 176,20 214,94 204,41 3.5.6 Abweichungen zwischen der Richter- und Beamtenbesoldung und dem Referenzsystem Jahr Erhöhung der Besoldung (Index) Erhöhung nach dem Referenzsystem (Index) Abweichung (Index) Abweichung % auf dem Index der Besoldung 1983 100,00 100,00 0 0,00 1984 100,00 102,36 -2,36 2,36 1985 103,20 106,02 -2,82 2,73 1986 106,81 110,01 -3,2 3,00 1987 110,44 113,62 -3,18 2,88 1988 113,09 117,38 -4,29 3,79 1989 114,68 121,23 -6,55 5,71 1990 116,63 125,43 -8,80 7,55 1991 123,62 133,72 -10,10 8,17 1992 130,30 141,92 -11,62 8,92 1993 134,21 146,33 -12,12 9,03 1994 134,21 149,75 -15,54 11,58 1995 141,27 154,33 -13,06 9,24 1996 141,27 156,24 -14,97 10,60 1997 143,11 158,62 -15,51 10,84 1998 145,26 161,85 -16,59 11,42 1999 149,47 165,71 -16,24 10,87 2000 149,47 170,62 -21,15 14,15 2001 152,16 175,16 -23,00 15,12 2002 155,51 177,56 -22,05 14,18 2003 159,24 180,72 -21,48 13,49 2004 162,44 184,79 -22,35 13,76 2005 146,99 186,24 -39,25 26,70 2006 151,26 188,56 -37,30 24,66 2007 151,26 192,03 -40,77 26,95 2008 151,26 198,12 -46,86 30,98 2009 158,93 199,50 -40,57 25,53 2010 160,83 204,41 -43,58 27,10 Hieraus ergibt sich, dass die Besoldung im Jahr 2008 30,98 %, im Jahr 2009 25,53 % und im Jahr 2010 27,10 % hinter dem maßgeblichen Referenzsystem zurückgeblieben ist. 3.5.7 sonstige Leistungen und Belastungen im Vergleich Hier ist zu prüfen, ob die sich aus 3.5.6 ergebende Abweichung durch andere, dem Beamten oder Richter zustehende Leistungen ausgeglichen worden sind. In die Betrachtung sind nur solche Leistungen einzubeziehen, die nicht in die oben aufgeführte Betrachtung einbezogen worden sind, aber Bedeutung für das Alimentationsniveau haben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Arbeitnehmer im betrachteten Zeitraum Belastungen hinnehmen mussten, denen keine dementsprechenden Belastungen für Beamte und Richter gegenüberstehen. 3.5.7.1 sonstige Leistungen Neben der oben betrachteten Besoldung als Kernalimentation einschließlich der Sonderzahlungen stehen dem Beamten und Richtern der Besoldungsgruppe R 1 BBesO noch vermögenswirksame Leistungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BBesG) und Leistungen der Beihilfe zu. Die vermögenswirksamen Leistungen können bei dem Vergleich außer Betracht bleiben. Sie erreichen zum einen mit 6,65 EUR brutto im Monat keine nennenswerte Höhe, zum anderen sind sie - wenn man die Tarifverträge in vielen Branchen betrachtet - an der Untergrenze dessen, was für diesen Zweck ausgezahlt wird. Das System der Beihilfe ist hier einzubeziehen. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn betrifft eine Gesamtleistung, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007, 2 BvR 1715/03 u. a., ZBR 2007, S. 416 [419]). Der Schutz vor Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Ähnlichem als Wechselfällen des Lebens sind beim Beamten und Richter durch den Dienstherrn zu erbringen. Die Leistungen des Dienstherrn müssen dem Richter und Staatsanwalt auch im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Ähnlichem einen amtsangemessenen Lebensstandard verschaffen. Bei der Beihilfe handelt sich deshalb nach allgemeiner Meinung um eine Leistung, die mit der aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge in einem Ergänzungsverhältnis wechselseitig aufeinander bezogen ist. Damit macht die Beihilfe letztlich einen Teil der Alimentation aus. Sie ist in der Lage ein Alimentationsdefizit auszugleichen, indem sie den Beamten oder Richter von der sonst notwendigen Eigenvorsorge freistellt. Eine Minderung der Beihilfeleistungen bewirkt im Ergebnis eine Absenkung des Standards (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Juli 2007, 6 A 3764/06, juris, Rn. 31), den sich der Beamte tatsächlich aus seinen Bezügen leisten kann, umgekehrt führt eine Erhöhung zu einer Steigerung der Gesamtalimentation. Der Umfang der Beihilfe bestimmt, in welchem Umfang der Richter oder Staatsanwalt sein Nettoeinkommen entweder für die Versicherung des Risikos einer Krankheit oder für die Inanspruchnahme medizinischer und ärztlicher Leistungen aufbringen muss. Genauso wie eine Minderung der Beihilfengewährung beim Unterschreiten der Mindestalimentation eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze erfordern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007, 2 BvR 1715/03 u. a., ZBR 2007, S. 416 [420]; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, 2 C 49.07, a. a. O.), kann eine unzureichende Erhöhung der Besoldung durch eine Ausweitung der Beihilfeansprüche ausgeglichen worden. Eine Ausweitung der Beihilfeansprüche im zu betrachtenden Zeitraum ist aber nicht festzustellen. So ist der Anteil der Krankheitskosten, der vom Dienstherrn durch die Beihilfe übernommen wird, in der Terminologie der Bundesbeihilfeverordnung der Bemessungssatz (§ 46 Abs. 2 und 3 BBhV) seit 1983 nicht erhöht worden (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Beihilfevorschriften GMBl. 1985 S. 290) Der Beihilfeanspruch ist auch nicht grundsätzlich ausgeweitet worden. Der Anspruch ist nach wie vor an den Regelungen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte orientiert. Damit wird die Beihilfe grundsätzlich für die medizinischem Stand entsprechenden Behandlungen gewährt. Die sich hieraus ergebenden Veränderungen sind für die hier vorzunehmende Prüfung aber irrelevant, weil dieselbe Entwicklung bei den im Referenzsystem zu betrachtenden Erwerbstätigen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes festzustellen ist. Bei diesen Personen ist - soweit sie Arbeitnehmer sind - vom Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung, ggf. auch einer privaten Krankenvollversicherung auszugehen. Bei beiden Versicherungen ist der Leistungskatalog in gleicher Weise wie bei der Beihilfe verändert worden. Eine Verbesserung der Leistungen der Beihilfe im Bereich der Pflege wird bei den anderen Erwerbstätigen durch die Einführung einer Pflegepflichtversicherung kompensiert. Vor allem in den letzten Jahren sind Kürzungen der Beihilfe unterschiedlichster Art festzustellen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Schutzimpfungen, Hilfsmittel und zahnärztlichen Leistungen, der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Beamte oder Richter muss damit aus seiner Alimentation Eigenanteile aufbringen, die in einer Krankenversicherung nicht versicherbar sind. Andere Leistungseinschränkungen führen entweder zu Eigenanteilen oder zu höheren Versicherungsprämien bei einer beihilfekonformen Krankenversicherung. Zwar beruhen die Einschnitte meist auf der Übertragung von Kostendämpfungsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, sie wurden aber nicht wirkungsgleich in den Bereich der Beihilfe übernommen. Vielmehr wurden die Leistungen der Beihilfe stärker abgesenkt. Hinsichtlich der sog. Praxisgebühr wird z.B. die Beihilfe jeweils um einen Eigenbehalt von 10 EUR je Kalendervierteljahr, mithin in der vollen Höhe und nicht lediglich anteilig gemäß dem Bemessungssatz gemindert (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2010, 2 C 20.09, juris). Eine weitere deutliche Verschlechterungen ergibt sich daraus, dass Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nach Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV nur noch zu 40 % beihilfefähig sind, d.h. bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % werden 20 % der angefallenen Kosten als Beihilfe übernommen. Diese Absenkung wurde als Kompensation für Leistungskürzungen der gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen. Sie belastet aber doppelt, weil in der Praxis der Beihilfestellen diejenigen Maßnahmen des Zahnersatzes, die von Krankenkassen nicht übernommen werden als im Sinne der Beihilfe nicht notwendige Aufwendungen ausgeschieden und nur auf die restlichen Kosten der Beihilfesatz angewendet wird. Die Kürzungen sind nicht monetär darstellbar. Soweit die Eigenbehalte nicht versicherbar sind, kommt es ohnehin auf die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Beamten oder Richter und seine Familienangehörigen an. Das kann abstrakt nicht prognostiziert werden. Im Übrigen wäre der wirtschaftliche Wert der Kürzungen mit den Kosten für eine Krankenversicherung anzusetzen, die die Leistungsminderung ausgleicht. Hierfür gibt es - insbesondere bei Beamten und Richtern in mittlerem oder höherem Lebensalter - keine allgemein gültigen Zahlen. Die Kosten hängen vielmehr vor allem von dem Gesundheitszustand, d. h. den Vorerkrankungen und dem Lebensalter ab. Nach alledem sind die Beihilfeleistungen nicht in der Lage, das oben aufgezeigte Zurückbleiben gegenüber dem Referenzsystem auszugleichen. Vielmehr führen die dargestellten - die Leistungskürzungen der gesetzlichen Krankenversicherung überschießenden - Kürzungen der Beihilfe zu einem noch höheren Zurückbleiben der Besoldung gegenüber dem Referenzsystem. 3.5.7.2 Belastungen Hier ist zu prüfen, ob es Belastungen gibt, die das Zurückbleiben der Besoldung ausgleichen. Denkbar ist das, weil Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind, Beamte und Richter aber nicht. Dagegen sind bei Beamten und Richtern die Aufwendungen für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung zu berücksichtigen. Zuerst ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge angestiegen sind. Die Kammer rechnet dabei die Renten-, die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung zusammen. Für das zur Verfügung stehende Einkommen eines Tarifbeschäftigten ist es nämlich ohne Bedeutung, wie sich eine ihn treffende Gesamtbelastung auf die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung verteilt. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung betrug 18 %(vgl. http://www.nettoeinkommen.de/rente.htm; ... http://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/de/Navigation/...Deutsche_RV/Finanzen/Kennzahlen_Rechengroe%C3%9Fen/entwicklung_beitragssatz_node.html). Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sanken hingegen von 4,6 % im Jahr 1983, auf 3,3 % im Jahr 2008, und in den Jahren 2009 und 2010 auf 2,8 % (vgl. http://www.statistik-bw.de/GesundhSozRecht/Landesdaten/LRSozVers.asp). Die Krankenkassenbeiträge betrugen 11,8 % im Jahr 1983. Sie stiegen im Jahr 2008 auf 14 % und im Jahr 2009 auf 15,2 % bevor sie im Jahr 2010 auf 14,9 % sanken (vgl. http://www.statistik-bw.de/GesundhSozRecht/Landesdaten/LRSozVers.asp). Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Pflegeversicherung) betrug damit im Jahr 1983 34,4 %, im Jahr 2008 37,2 %, im Jahr 2009 37,9 % und im Jahr 2010 37,6 %. Somit ist insgesamt gegenüber dem Jahr 1983 ein Anstieg von 2,8 Prozentpunkten bis zum Jahr 2008, von 3,5 Prozentpunkten bis zum Jahr 2009 und von 3,2 Prozentpunkten bis zum Jahr 2010 feststellbar. Der Anstieg lässt sich fast vollständig auf die erhöhten Krankenkassenbeiträge zurückführen. Ohne die Krankenkassenbeiträge würden sich nur geringfügige Änderungen ergeben. Der Beitrag für Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen betrug im Jahr 1983 22,6 %, im Jahr 2008 23,2 % (ein Anstieg von 0,6 Prozentpunkten) und in den Jahren 2009 und 2010 22,7 %. (ein Anstieg von 0,1 Prozentpunkten). Zwar haben Beamte und Richter keine dementsprechenden Aufwendungen zu erbringen, die festzustellenden Erhöhungen sind aber zu gering, um als besondere Belastung der Arbeitnehmer die oben ausgewiesene Abweichung zwischen dem Anwachsen der Besoldung und dem Referenzsystem auszugleichen, zumal der Arbeitnehmer nur die Hälfte des Beitrages aus seinen Bruttobezügen aufzubringen hat. Die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge ist aber nur dann eine Sonderbelastung der Arbeitnehmer, wenn sich eine gleichartige Belastung der Beamten und Richter nicht feststellen lässt. Wie oben bereits ausgeführt, erfordert das Beihilfesystem eine zusätzliche Krankenversicherung. Die dafür erforderlichen Beiträge sind in die Berechnung einzustellen, obwohl es erst seit 2009 für Beamte eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung gibt. Schon die hier anzustellende ökonomische Betrachtung erfordert dies, weil damit das Risiko von Krankheit allgemein ausgedrückt wird. Soweit der Beamte oder Richter das Risiko - wie auch immer - selbst absichern muss, kann er die dafür erforderlichen Aufwendungen nicht zur Sicherung seines Lebenszuschnitts einsetzen. Das kann also nicht einfach ausgeblendet werden. Zu betrachten ist deshalb die Entwicklung der Krankenversicherungsbeiträge von 1983 bis 2010 unter Zugrundelegung einer beihilfekonformen Krankenversicherung, die die Differenz zwischen der Beihilfe und den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse abdeckt. Für diese Beitragsentwicklung sind dem Gericht aber keine statistischen Daten zugänglich. Es entspricht aber der Kenntnis der Kammer aus eigener Anschauung, dass die Krankenversicherungsbeiträge regelmäßig angehoben werden. Nach den - statistisch aber ebenfalls nicht unterfütterten Berichten in der Tagespresse - ist letztlich von keinem geringeren Anstieg auszugehen, als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Auch der Kläger trägt einen erheblichen Anstieg vor, die Aufwendungen seien 1993 bis 2003 um 70 % gestiegen. Dem tritt der Beklagte auch nicht substantiiert entgegen. Bestätigt wird das auch durch eine Kontrollüberlegung. So ist der Krankenversicherungsbeitrag für den Musterbeamten, also mit einer beihilfekonformen Versicherung für ihn, den Ehepartner und 2 Kinder typischerweise höher als der Arbeitnehmeranteil bei der gesetzlichen Krankenkasse unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze. In den Streitjahren betrug die Beitragsbemessungsgrenze 2008 3.600,00 EUR, damit der Höchstbeitrag unter Anwendung der oben genannten Beitragssätze eines Arbeitnehmers 252,00 EUR, im Jahr 2009 3.675,00 EUR, was einen Höchstbeitrag von 279,30 EUR ergibt und im Jahr 2010 3.750,00 EUR mit einem Höchstbeitrag von 279,38 EUR. Die beihilfekonforme Krankenversicherung kostete 2008 bei einem Beihilfesatz von 70 % sowohl für den Richter oder Beamten als auch den Ehepartner für den Mann etwa 130 bis 150 EUR, für die Frau 170 bis 190 EUR sowie für ein Kind 30 bis 35 EUR. Das sind insgesamt 360 bis 410 EUR. Im Jahr 2009 für den Mann etwa 133 bis 155 EUR, für die Frau 185 bis 200 EUR sowie für ein Kind 33 bis 38 EUR. Das sind insgesamt 384 bis 431 EUR. Im Jahr 2010 für den Mann etwa 145 bis 165 EUR, für die Frau 187 bis 202 EUR sowie für ein Kind 34 bis 39 EUR. Das sind insgesamt 400 bis 445 EUR. Das zeigt eine höhere absolute Belastung, aber auch einen höheren Anstieg in dem nicht repräsentativen Zeitraum. Entscheidend sprechen die Zahlen aber gegen jede Annahme, die Krankenkassenbeiträge belasteten Arbeitnehmer in einem Umfang, der höher als die Belastung von Beamten und Richtern sei. Während des betrachteten Zeitraumes wurde die Pflegeversicherung als weiterer Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die hierfür aufzuwendenden Kosten können außer Betracht bleiben, weil die Pflegeversicherung gleichzeitig auch bei Beamten und Richtern als Pflichtversicherung gesetzlich eingeführt wurde, also eine gleichmäßige Belastung vorliegt. Im Ergebnis gibt es außerhalb des Referenzsystems weder Vorteile des Beamten oder Richters gegenüber Arbeitnehmern noch zusätzliche Belastungen der Arbeitnehmer, die Auswirkungen auf den aktuellen Lebensstandard haben. Es verbleibt bei der oben aufgezeigten Differenz. 3.6 Wertende Betrachtung der Abweichung Hier ist wertend zu prüfen, ob sich aus den oben genannten Zahlen ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt. 3.6.1 Ergebnis der Kammer 3.6.1.1 Zurückbleiben der Besoldung Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Besoldung nicht mehr amtsangemessen ist, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen und der auch sonst in der Rechtsprechung weite Verbreitung gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [290]; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 [26] m. w. N., vom 19. Dezember 2002, 2 C 34.01, BVerwGE 117, 305 [309]; ebenso OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007, 1 A 4955/05, a. a. O., Rn. 69; VG Gießen, Beschluss vom 8. Dezember 2008, 5 E 248/07, ZBR 2009, 211 [214]). Wann allerdings ein "greifbares" Zurückbleiben der Besoldung hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung vorliegt, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Aus den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine nähere Umschreibung des Begriffs "greifbar" ableiten, hieraus ergibt sich nur die Verneinung bei geringen Abweichungen und die Bejahung, wenn die Differenz groß ist und ins Auge springt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O.). Das ist nach den oben dargestellten Zahlen hier der Fall. Die Besoldung ist im Jahr 2008 um 30,98 %, im Jahr 2009 um 25,53 % und im Jahr 2010 um 27,10 % hinter dem maßgeblichen Referenzsystem zurückgeblieben. Aufgrund der Rechenweise der Kammer ist das die Untergrenze des Abstandes, weil - wie oben auch im Einzelnen dargelegt wurde - bei mehreren Möglichkeiten die für den Beamten oder Richter günstigere gewählt wurde, der Abstand also soweit wie möglich minimiert wurde. Insgesamt ist damit ein Abstand erreicht worden, der nach Überzeugung der Kammer nicht mehr hingenommen werden kann, sondern zur Bejahung einer greifbaren Abkopplung führen muss. Diese greifbare Abkopplung stellt zudem ein Sonderopfer des Beamten oder Richter dar, weil er mit seinen insgesamt niedrigeren Bezügen einen Beitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte erbringen muss, der weit über das anderen Gruppen auferlegte hinausgeht. Das entspricht auch dem Befund in der Literatur (vgl. z. B. Nokiel, RiA 2007, S. 162 [163]). So ermittelten Semmelhaack/Dietze/Rudolph (vgl. Vergleich der Alimentation von Richtern zu der Einkommenssituation von Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die bei Einführung der Richterbesoldung einen entsprechenden Einkommenszuschnitt hatten, in: Dokumentation zur Richterbesoldung und -versorgung, erstellt von einer Arbeitsgruppe des BDVR, Thema 4) einen Anstieg der R 1-Besoldung von 1990 bis 1999 um 28,34 % (durchschnittlich 2,83 % pro Jahr) und in den Jahren 2000 bis 2006 um nur 0,76 % (durchschnittlich 0,11 % pro Jahr). Nach Westerhoff (vgl. ZBR 2009, S. 222 [231] sowie dessen Gutachten "Umfang und Folgen der Sparmaßnahmen bei Beamten, Königswinter 2007, S. 24) stiegen das Durchschnittseinkommen in der Privatwirtschaft im Zeitraum 1998 bis 2006 um insgesamt 24,74 % und die Durchschnittsbezüge der Beamten im gleichen Zeitraum um lediglich 10,79 %. Damit stiegen die Einkommen in der Privatwirtschaft im betrachteten Zeitraum zweieinhalb Mal so stark wie die der Beamten. Das von der Kammer gefundene Ergebnis wird auch durch weitere Untersuchungen bestätigt. Das Gutachten der Kienbaum Management Consultants GmbH zur "Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien" vom 3. Juli 2008 - Kienbaum-Gutachten - zeigt im Zeitraum 1992 bis 2007 die in dieser Zeit nachgewiesene Gehaltsentwicklung von Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien auf. Es errechnete für juristische Führungskräfte (ohne Führungsverantwortung) eine Grundgehaltssteigerung von 39 % für den Zeitraum 1992 bis 2007. Die Gesamtgehaltssteigerung, das heißt einschließlich der Zusatzleistungen wie betrieblicher Altersversorgung, Dienstwagen etc., betrug sogar 44 %. Ähnlich verlief in diesem Zeitraum die Gehaltsentwicklung angestellter Anwälte, das heißt solchen ohne Partnerstatus. Diese verzeichneten eine Grundgehaltssteigerung von 39 % und eine Gesamtgehaltssteigerung von 42 % (vgl. zu den Jahresbruttoeinkommen im Einzelnen: VG Gießen, Beschluss vom 8. Dezember 2008, 5 E 248/07, ZBR 2009, S. 211 [214]). Allein die Grundgehaltssteigerung von 39 % führt bei dem vom Gericht verwendeten Index für die Besoldung (1992 Index 130,30) zu einer Steigerung auf 181,12 Punkte 2007. Die Besoldung ist bis 2007 aber nur auf den Index 146,99 angewachsen. Bei dem Index für das Referenzsystem (1992 Index 141,92) ergäbe sich eine Steigerung auf 197,27, das Referenzsystem ist nur auf 192,03 angewachsen. Das Kienbaum-Gutachten kann zumindest für eine Kontrolle des anderweitig gefundenen Ergebnisses verwendet werden. Es untersucht Gehälter von Juristen mit besseren Abschlüssen. Allerdings ist die Zahl der Befragten eher klein und deren Zusammensetzung liegt nicht offen, so dass sich die Frage der Gruppenvergleichbarkeit stellt. Überdies ist fraglich, ob sich das Kienbaum-Gutachten allein als repräsentativ darstellt und wie sich die Juristen mit höheren Abschlüssen auf die einzelnen Berufe (Professoren, Richter, Rechtsanwälte, etc.) verteilen. Da die Zahlen aber durchweg höher als die von der Kammer zugrunde gelegten sind, wird das Ergebnis und die Einschätzung, dass es sich um die Untergrenze der Abweichung handelt, bestätigt. 3.6.1.2 Rechtfertigung Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007, 2 BvL 11/04, a. a. O., und vom 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, juris, Rn. 107; dazu Linke, NVwZ 2007, S. 902 [903 ff.]; siehe auch Bamberger, ZBR 2008, S. 361 [364]; Lindner, ZBR 2007, S. 221 [224]; Vogelgesang, ZTR 2007, S. 11 [15]; Wederhake, PersR 2006, S. 150 [153]; Meier, ZBR 2005, S. 408 [412]; a. A.: W. Leisner, DÖV 2002, S. 763 [772]; zum Ganzen auch A. Leisner, ZBR 1998, S. 259 [261]). Zwar darf auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte bei Rechtsänderungen des Besoldungsrechts eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, a. a. O., Rn. 107; Wolff, DÖV 2003, S. 494 [498]; Hebeler, RiA 2003, S. 157 [160]). Jedoch darf diese nicht als einzige Rechtfertigung für Besoldungsabsenkungen herangezogen werden. Vielmehr muss zusätzlich zum Einsparungsgrund ein für den Eingriff sachlicher, im System der Beamtenbesoldung liegender Grund hinzukommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, a. a. O.; BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2008, 2 BvL 6/07, juris, Rn. 65, vom 23. Mai 2008, 2 BvR 1081/07, juris, Rn. 17, und vom 20. Juni 2006, 2 BvR 361/03, juris, Rn. 17 ff.; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007, 1 A 4955/05, a. a. O.). Gerade in Zeiten "leerer Haushaltskassen" muss der Besoldungsgesetzgeber indes darauf achten, dass die Richter und Staatsanwälte - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - auch unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstige Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985, 2 BvL 24/82, juris, Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, 2 C 34.01, juris, Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 16. Juli 2007, 1 A 1208/06, juris, Rn. 106; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2004, 4 S 1132/04, NVwZ-RR 2005, S. 195 [196]; Heydemann, DRiZ 2008, S. 220; Wolff, ZBR 2005, S. 361 [368 f.]; Hebeler, RiA 2003 S. 157 [161]; Battis/Kersten, NVwZ 2000, S. 1337 [1341]; Isensee, ZBR 1998, S. 295 [306]; Jachmann, ZBR 1993, S. 133 [134 f.]). Die geringeren Erhöhungen der Besoldung gegenüber dem Referenzsystem lassen sich nicht auf dem Beamten- oder Richterverhältnis oder der Beamtenbesoldung immanente Sachgesichtspunkte zurückführen. Solche lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze nicht entnehmen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die geringeren Erhöhungen der Besoldung konnten hier auch nicht dem Abbau einer Überalimentierung dienen. Wie oben gezeigt, kann bereits für das Jahr 1983 (aber auch für spätere Jahre aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) eine Überalimentierung verneint werden. In einem solchen Fall, dürfen Besoldungsabsenkungen nur vorgenommen werden, wenn sie durch verfassungsrechtlich tragfähige, mithin nicht rein fiskalische, sondern sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Nur dann verletzt der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Spielraum nicht, die Besoldung unter Wahrung ihrer Amtsangemessenheit abzusenken. Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer fehlenden Überalimentation, das heißt in einer Situation, in der - wie hier - den Richtern und Staatsanwälten vor der Besoldungskürzung nicht mehr gewährt wurde, als verfassungsrechtlich geboten ist (zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967, 2 BvR 668/67, JZ 1968, S. 61), Besoldungsabsenkungen nur dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, a. a. O.; siehe auch Wolff, ZBR 2005, S. 361 [367 ff.]). Die geringeren Erhöhungen lassen sich auch nicht auf eine regionale Differenzierung stützen. Das ist nicht die Grundlage der tatsächlich festzustellenden Entwicklung und ein dementsprechender Hinweis findet sich in den im betrachteten Zeitraum zahlreichen Gesetzgebungsverfahren nicht. Auch die Überführung der Besoldungsvorschriften in Landesrecht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA 236) diente dem nicht. Nach der Überführung lautete § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes: "Für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung." Die nachfolgenden Änderungen in den streitigen Jahren befassen sich nur mit der Umsetzung der Tarifergebnisse in die Besoldung der Richter und Beamten. Aus dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag für das Land Sachsen-Anhalt lässt sich ebenfalls keine Rechtfertigung ableiten. Durch diesen Tarifvertrag wurden zwar die Entgelte der Tarifbeschäftigten abgesenkt. Das erfolgte aber durch eine Verkürzung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich, d.h. die Arbeitszeit wurde in gleichem Umfange abgesenkt wie die Vergütung. Bei Beamten und Richtern ist ein dementsprechendes Vorgehen nicht gewählt worden. Ohnehin gibt es keinen alimentationsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitszeit und der Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 - juris m.w.N.). Genau so wenig wie eine Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte gegenüber den Angestellten zur einer Erhöhung der Alimentation führen muss, rechtfertigt also eine Arbeitszeitverkürzung für Angestellte ohne Ausgleich nicht die Absenkung der Alimentation. 3.6.2. abweichende Ansätze in der Rechtsprechung Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz verneint, wenn der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst mit einer Verzögerung von 5 Monaten für die Beamtenbesoldung übernommen wird (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 C 76.08 - juris). Dies gelte auch dann, wenn aufgrund der Verschiebung in einem Jahr für alle oder bestimmte Beamtengruppen keine Erhöhung erfolge und für dieses Jahr betrachtet die Anpassung an den Tarifbereich vollständig ausgefallen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 a.a.O., Rn. 8 und 13). Das Bundesverwaltungsgericht folgerte aufgrund des - alleinigen - Befundes einer Verzögerung der linearen Anpassung im Jahr 2000, dass aus dieser nicht geschlossen werden könne, dass der Gesetzgeber eine Entwicklung des Zurückbleibens der Beamtenbesoldung hinter der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung eingeleitet oder verfestigt habe. Diese Ausführungen betreffen allerdings nur den dortigen Streitgegenstand, der Kläger hatte sich allein auf die Verzögerung des Inkrafttretens der linearen Anpassung berufen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im Übrigen selbst die geringe Aussagekraft kurzfristiger Entwicklungen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 a.a.O., Rn. 15). Bis dahin entspricht das Urteil dem Ansatz des vorlegenden Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hält in dieser Entscheidung weitere Feststellungen allerdings für entbehrlich, weil die Besoldung in der Vergangenheit (ohne die betrachteten Zeiträume zu nennen), regelmäßig unter Übernahme der Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst angepasst worden seien. Das ist für den hier betrachteten Zeitraum schon nicht richtig, wie sich aus der oben aufgestellten Tabelle zeigt (im Jahr 2000 Index Tarifentgelt 153,52, Index Besoldung R 1 149,47, wobei die Zahl für die Besoldung noch von einem Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttogrundgehalt ausgeht und das Urlaubsgeld als dynamisiert betrachtet wird). Die Kammer vermag dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu folgen, weil es im rechtlichen Ansatz nicht alle vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vergleichsgrößen betrachtet, sondern nur auf den Tarif des öffentlichen Dienstes abstellt. Das ist ein Vergleich, der weder die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Gehaltsentwicklung von Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes betrachtet. Eine alleinige Berücksichtigung des Tarifvertrages (oder gar eines Tarifvertrages) kann auch aus einem anderen Grund nicht genügen. Denn dieser Ansatz hätte zur zwangsläufigen Folge, dass ein nicht ausreichendes Alimentationsniveau ab dem Zeitpunkt als amtsangemessen angesehen werden muss, wenn ein deutlich niedrigerer Tarifvertrag abgeschlossen wird (eventuell nach Ausgliederung des arbeitskampfgeneigten Teils der Beschäftigten oder ein Tarifabschluss mit einer anderen Gewerkschaft). Das muss auch dann gelten, wenn es in der Wirtschaftsentwicklung der Bundesrepublik für eine Kürzung des Tarifentgelts keine tragfähigen Gründe gibt. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich in dieser Entscheidung auch nicht mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts einer voraussichtlich ab 1977, sicher aber seit 1996 fehlenden Überalimentation der Beamten auseinander. Eine greifbare Abkopplung wurde bei marginalen Abweichungen, beispielsweise einer Differenz von 0,2 % zwischen gewährter Besoldungserhöhung und den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst wie in den Jahren 1999 oder 2001 verneint. Andererseits soll eine greifbare Abkopplung nicht erst bei einer Abweichung im zweistelligen prozentualen Bereich vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009, 1 A 373/08, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008, 7 A 357/05, juris.; a. A. VG Lüneburg, Urteil vom 30. April 2009, 1 A 300/05, juris, Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 2007, 21 A 1634/05, juris, Rn. 68). Es gibt zudem ein Spannungsfeld zu den Antworten auf die Frage, was einem Beamten anderweitig zugemutet werden darf. In der Rechtsprechung wird teilweise auf eine 1 % Grenze der Jahresbezüge als Kriterium abgestellt, ob in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, 2 C 36.02, juris, Rn. 17; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007, 1 A 4955/05, DVBl. 2007, S. 1297 [1299]; OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009, 1 A 373/08 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006, 4 N 108.05, ZBR 2007, S. 316 [317]; im Zusammenhang mit einer relevanten Verfälschung des Spannungsverhältnisses zwischen den Besoldungsgruppen bei Auswirkungen durch die Kostendämpfungspauschale von weniger als 1 %: BVerfG, Beschluss vom 9. März 2000, 2 BvL 8/99 u. a., ZBR 2001, S. 206 [207]. Wohl ebenfalls für eine Marginalitätsgrenze von 1 %: VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juli 2004, 4 S 1132/04, NVwZ-RR 2005, S. 195 [196]. a. A.: VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004, ZBR 2004, S. 275 [276]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007, 4 N 76.05, DÖD 2007, S. 255 [256]: Vermögenseinbuße von 5,08 % des Jahresbruttoverdienstes lasse "gravierende Einschnitte in zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten". Ähnlich bei Vermögenseinbuße von 2,16 %: VG Ansbach, Urteil vom 30. Mai 2006, AN 1 K 05.00316, juris, Rn. 24 f.). Andererseits wird auch eine Abweichung von 10 % für erforderlich gehalten (vgl. VG Lüneburg (Urteil vom 30. April 2009, 1 A 300/05, juris., Rn. 34). Hier liegt eine Differenz von deutlich mehr als 10 % vor, eine Geringfügigkeitsgrenze, unter die auch die oben aufgezeigten Abweichungen von mehr als einem Viertel fallen, wird - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass die Frage der greifbaren Abkopplung anhand der erreichten Differenz zu bestimmen ist und nicht anhand der jeweils feststellbaren Veränderung. Im Einzelfall geringfügige Abweichungen, die viele Jahre in gleicher Art und Weise wiederholt werden, ergeben erhebliche Abweichungen. So ergibt eine jährlich um 0,2 v.H. geringere Erhöhung nach 10 Jahren eine Abweichung von 1,96 %, nach 20 Jahren von 3,88 % und nach 30 Jahren 5,77 % und nach 40 Jahren 7,62 %. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007, in der das Gericht einem Beamten die Gewährung einer "Ballungsraumzulage" zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten in München ablehnte, obwohl der Beamte dort Mehrbelastungen von sogar über 20 % hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330), kann wegen spezifischer Besonderheiten für die Beurteilung des vorliegenden Vorlagegegenstandes nicht fruchtbar gemacht werden. In diesem Sonderfall betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet ist, aufgrund regional unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage zu gewähren und verneint das (kritisch hierzu: Kenntner, ZBR 2007, S. 230 ff.). Kern der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist hier aber, dass den besonderen Belastungen und Mehraufwendungen in München die Vorteile des Ballungsraums München gegenüberstehen. Genannt werden reichhaltigere Bildungsangebote und medizinische Versorgungsmöglichkeiten, vielfältigere Freizeit- und Unterhaltungsangebote auch in den niedrigeren Preissegmenten sowie die Nähe zu attraktiven Erholungsgebieten. Diese Umstände spiegelten die dortige Lebensqualität wider und brächten zum Ausdruck, dass das Leben in dem betreffenden Standort von einer Vielzahl von Menschen als attraktiv bewertet werde. Daher sei die geringere Kaufkraft des Beamtengehalts im Raum München nicht ohne weiteres mit einem entsprechend geringeren Lebensstandard gleichzusetzen. Das lässt sich auf den hier anzustellenden Vergleich nicht übertragen. Die durch die Absenkung und letztlich weitgehende Streichung des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung bewirkten Veränderungen des Alimentationsniveaus können nicht unberücksichtigt bleiben. Es muss hier nicht entschieden werden, ob sich zum damaligen Zeitpunkt als tragfähiger Grund für die Absenkung der Sonderzuwendung aus der mit der bundesrechtlichen Öffnungsklausel intendierten Stärkung der Länderkompetenzen zur Flexibilisierung, Regionalisierung sowie Neustrukturierung der Beamtenbesoldung ergibt (so VGH Mannheim Urteil vom 16. Oktober 2008, 4 S 725/06, juris, Rn. 39). Das ist zwar zweifelhaft, weil die anderweitige Verteilung von Kompetenzen nicht das Verfehlen von verfassungsrechtlichen Vorgaben rechtfertigen kann. Für die hier maßgeblichen Streitjahre ist jedenfalls der mittlerweile zuständig gewordene Landesgesetzgeber verantwortlich, ein Besoldungsgesetz zu schaffen, das eine amtsangemessene Besoldung vorsieht. 3.6.3 sonstige Gesichtspunkte 3.6.3.1 Vergleich der Einkommenshöhe mit Tarifbeschäftigten Die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 kann nicht unmittelbar mit dem Einkommen von Tarifangestellten im öffentlichen Dienst verglichen werden. Denn es gibt keine Gruppe von Tarifangestellten, deren Aufgabe und Verantwortung mit derjenigen der Richter unmittelbar vergleichbar ist. Der Richter ist derjenige, dem die Rechtsprechung anvertraut ist, der also in eigener und nicht abgeleiteter Verantwortung unmittelbar Staatsgewalt auszuüben hat. Die Tarifangestellten dürfen als Teil der Exekutive nur abgeleitete Staatsgewalt ausüben, wobei noch die Regel des Art. 33 Abs. 4 GG zu beachten ist. Verfassungsrechtlich ist es auch geboten, für die Richter eine eigene Besoldungsregelung zu schaffen und darf nicht die für Beamte auch auf Richter angewandt werden. Die Vergleichbarkeit mit Tarifbeschäftigten kann auch nicht über die Staatsanwälte hergestellt werden. Die Staatsanwälte werden - obwohl sie Beamte sind - aufgrund ihrer auf die Rechtspflege ausgerichteten Aufgaben und aus historischen Gründen wie Richter besoldet. Also leitete sich die Staatsanwaltsbesoldung von der Richterbesoldung ab und nicht umgekehrt. 3.6.3.2 Vergleich der Einkommenshöhe mit Beamten Auch der Vortrag des Beklagten, bei einer Erhöhung der Richterbesoldung würden die Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Vergleich zu bestimmten Beamtengruppen zu hoch besoldet, kann hier nicht weiter führen. Der Vortrag unterstellt schon, es stehe fest, dass diese Beamten amtsangemessen besoldet sind. Das ist eine Frage, die hier nicht zu prüfen ist. Jedenfalls wird eine nicht amtsangemessene Besoldung nicht dadurch hinnehmbar, weil eine Erhöhung auch zur Erhöhung anderer Besoldungen führen muss, wenn der Gesetzgeber ein einmal gefundenes System beizubehalten wünscht. Auch die vom Beklagten aufgezeigten Folgen innerhalb der R-Besoldung können dem Anspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden. Denn auch hier beruht der Vortrag auf der nicht belegten und nicht belegbaren Prämisse, in diesen Besoldungsgruppen wäre die Alimentation amtsangemessen. Auf die Einzelheiten, die durchaus hinterfragt werden können, ist daher nicht einzugehen. Der Vergleich mit der Besoldung anderer Bundesländer, die im Übrigen meist eine höhere Besoldung gewähren, kann das Land Sachsen-Anhalt nicht verpflichten eine einmal eingeführte nicht amtsangemessene Besoldung beizubehalten, um andere Bundesländer nicht zu überbieten. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der dafür angezogene Gesichtspunkt des bundesfreundlichen Verhaltens nicht herangezogen werden kann, um eine flächendeckende Unteralimentation zu rechtfertigen. 3.6.3.4 Vergleich mit der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung Mit den Abgeordnetenbezügen besteht insoweit eine Vergleichbarkeit, dass die Abgeordnetenentschädigung die Unabhängigkeit des Abgeordneten sichern soll (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 56 Abs. 5 Satz 1 GG), das bedeutet auch die vollständige Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts. Verglichen zu den Entschädigung von Parlamentariern schneidet die Richterbesoldung in Deutschland sehr schlecht ab (vgl. Maresch/Seegmüller, Richtergehälter im europäischen Vergleich, in: Dokumentation zur Richterbesoldung und -versorgung, erstellt von einer Arbeitsgruppe des BDVR, Thema 5). Anders als bei der Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung hat sich der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt bei den von ihm getroffenen Entscheidungen über die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten nicht mit den verfassungsrechtlich geprägten und höchstrichterlich konkretisierten Kernfragen zur amtsangemessenen Besoldung auseinandergesetzt. Diese Fragen wurden aber bei der Bestimmung der Abgeordnetenbezüge erörtert. Die Abgeordnetenentschädigung wird jährlich in einem nach § 28 AbgG LSA vorgesehenen Verfahren auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Die dort gefundenen Ergebnisse wurden in der Vergangenheit - wenn auch manchmal zeitlich verzögert - umgesetzt. Kürzungen sind weder bei der Entschädigung der Bundes- noch der Landtagsabgeordneten vorgenommen worden. Die sich stellenden Fragen wurden nicht einmal bei parallel beratenen Gesetzen gleichermaßen behandelt. So beriet der Landtag einerseits ein Gesetz, das - bis auf eine Leistung für Kinder - die völlige Streichung der Sonderzahlungen für Richter und Staatsanwälte ab Ende 2005 vorsah, ohne eine Erhöhung der Grundgehälter vorzunehmen, während das andere eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung ab 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006 vorsah (vgl. zu letzterem Gesetzentwurf, LT-Drs. 4/1151 vom 13. November 2003). Zwar kann nicht aus der Höhe der Abgeordnetenentschädigung die amtsangemessene Besoldung von Beamten und Richtern abgeleitet werden. Der Vergleich stützt aber ein anderweitig gefundenes Ergebnis. Denn es kann nicht aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen (Wirtschaftswachstum, Preissteigerungen) erforderlich sein, die Abgeordnetenentschädigung anzuheben, während dieselbe Entwicklung auf die amtsangemessene Besoldung keine Auswirkungen hat. 3.6.3.5 Europäischer Vergleich Der deutsche Richter ist im europäischen Besoldungsvergleich allenfalls Mittelmaß. Die meisten ausländischen Kollegen verdienen im Verhältnis zu den Durchschnittseinkommen in ihrem Land deutlich mehr. Deutschland ist bei der Besoldung in Europa nur in der zweiten Hälfte zu finden (vgl. hierzu näher: Jünemann, DRiZ 2006, S. 301 ff.; Maresch/Seegmüller, Richtergehälter im europäischen Vergleich, in: Dokumentation zur Richterbesoldung und -versorgung, erstellt von einer Arbeitsgruppe des BDVR, Thema 5, m. w. N.; Hahn, Studie zur Situation des Besoldung- und Versorgungsrechts der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen nach der Reföderalisierung des Besoldungs- und Versorgungsrechts, 2007, S. 56). Ob derartige rechtsordnungsübergreifende Maßstäbe wie ein europäischer Besoldungsvergleich neben dem verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG rechtlich fruchtbar gemacht werden können, ist zwar fraglich (vgl. auch Bamberger, ZBR 2008, S. 361 [363]). Den Ergebnissen des durchgeführten Vergleiches wird man jedenfalls nicht entgegenhalten können, es gebe in Deutschland prozentual viel mehr Richter als in vielen anderen Staaten. Denn die besoldungsmäßige Wertschätzung einer Gesellschaft für ihre Richter kann nicht von deren absoluter oder relativer Zahl abhängen (vgl. Maresch/Seegmüller, a. a. O.). Obgleich die Aufforderung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 30. September 2009 (vgl. Resolution 1685 (2009)) gegenüber Deutschland die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht bindet und zu einem bestimmten Tätigwerden verpflichtet, können aus ihr Rückschlüsse gezogen werden, wie aus europäischer Sicht die Frage bewertet wird, ob die R 1-Besoldung zur Wahrung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte in der Lage ist. Jedenfalls wird auch auf europäischer Ebene die Bedeutsamkeit einer Besoldung, die die richterliche Unabhängigkeit hinreichend sicherstellt, betont (vgl. Recommendation CM/Rec (2010)12 of the Committee of Ministers to member states on judes, BDVR-Rundschreiben 2011, S. 31 (34); CCJE, Magna Carta of Judges (Fundamental Principles), CCJE (2010)3 Final). 3.6.3.6 Abstandsgebot Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass das Abstandsgebot verletzt wird. Hier kann es nur in der Ausprägung auftauchen, dass der Abstand der R 1-Besoldung zu den unter ihr befindlichen Besoldungsgruppen zu wahren ist. Eine Veränderung ergibt sich nur zu den untersten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Diese sind im betrachteten Zeitraum immer mehr angehoben worden und zwar dadurch, dass die Besoldungsgruppen A 1 und A 2 weggefallen sind. Die in diesen Besoldungsgruppen befindlichen Beamten wurden automatisch höher eingruppiert. So gehört beispielsweise das Amt des Wachtmeisters, ursprünglich Besoldungsgruppe A 1, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 der Besoldungsgruppe A 4 an, um einen hinreichenden Abstand der aus diesem Amt gewährten Besoldung zur Sozialhilfe zu wahren. Ebenfalls weggefallen ist das frühere Eingangsamt im mittleren Dienst. Das genügt der Kammer gleichwohl nicht, um einen ausreichenden Abstand zwischen einem Richter oder Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 1 und einem Wachtmeister in den Streitjahren in der Besoldungsgruppe A 3 zu verneinen. Die Veränderungen des Systems deuten aus Sicht der Kammer aber darauf hin, dass die Anhebungen erfolgten, weil die Besoldung der Beamten nicht mit den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen Schritt hielt. Das ist ein mittelbarer Beleg für das oben gefundene Ergebnis der Kammer, dass die Besoldung auch der Richter und Staatsanwälte mit der Besoldungsgruppe R 1 im Verhältnis zu den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Bundesrepublik geringer gestiegen ist. Aus dem Abstandsgebot folgt aber auch, dass es nicht genügt, wenn der Beamte oder Richter ein Leben oberhalb des Niveaus der Grundsicherung oder der Sozialhilfe führen kann. Das muss nämlich bereits der Beamte im niedrigsten Einstiegsamt können. Der Dienstherr und nicht die Allgemeinheit in Form des Grundsicherungsträgers ist für den Lebensunterhalt des Beamten verantwortlich. Jeder höhere Beamte muss über einen höheren Lebensstandard verfügen können. Die 15 % Regel aus dem Familienzuschlag ist deshalb nicht übertragbar. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.