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Beschluss

5 E 248/07

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:1208.5E248.07.0A
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Leitsätze
1. Vorlagebeschluss W-Besoldung: Zur Vereinbarkeit des § 32 BBesG i. V. m. BBesO W mit Artikel 33 Abs. 5 GG (Alimentationsprinzip). 2. Bei der Frage, ob die W-Besoldung mit dem Alimentationsprinzip des Artikel 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, kommt es allein auf das als Mindestbezug bezeichnete Grundgehalt der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an, da auf die nach der Hessischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in Betracht kommenden zusätzlich zum Grundgehalt zahlbaren Leistungsbezüge und Zulagen kein Anspruch besteht.
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG i. V. m. Anlage II (BBesO W) und Anlage IV Ziffer 3 (Grundgehaltssätze BBesO W) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorlagebeschluss W-Besoldung: Zur Vereinbarkeit des § 32 BBesG i. V. m. BBesO W mit Artikel 33 Abs. 5 GG (Alimentationsprinzip). 2. Bei der Frage, ob die W-Besoldung mit dem Alimentationsprinzip des Artikel 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, kommt es allein auf das als Mindestbezug bezeichnete Grundgehalt der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an, da auf die nach der Hessischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in Betracht kommenden zusätzlich zum Grundgehalt zahlbaren Leistungsbezüge und Zulagen kein Anspruch besteht. 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG i. V. m. Anlage II (BBesO W) und Anlage IV Ziffer 3 (Grundgehaltssätze BBesO W) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. I. Mit Wirkung zum ... ernannte der Präsident der ... D-Stadt den ... geborenen Kläger, der sich um eine bereits im Jahr ... ausgeschriebene Professur C 3 für ... beworben hatte und ausgewählt worden war, zum Universitätsprofessor und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 der BBesO ein. Seither erhält der Kläger ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 Euro) und gemäß der Bewilligung des Präsidenten der ... D-Stadt vom 27.09.2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 Euro monatlich. Daneben erhält er die Familienzuschläge, die Sonderzahlung und eine VML-Zulage. Für die Zeit bis Juni ... erhielt er im Wege einer nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungszulage eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst ... und sodann ... Euro. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2006 erhob der Kläger gegen die Besoldung Widerspruch und beantragte, ihn in die Besoldungsgruppe C 3 einzustufen und entsprechend zu besolden. Zur Begründung führte er an, die durch das Professoren-Besoldungs-Reformgesetz vom 16.02.2002 (im Folgenden ProfBesReformG) gemachten neuen Vorgaben für die Professoren-Besoldung nach den §§ 32 ff. BBesG seien mit Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Alimentationsprinzip, nicht vereinbar. Die Hessische Bezügestelle leitete diesen Widerspruch an den Präsidenten der ... D-Stadt weiter, der dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24.10.2006 mitteilte, der Widerspruch gehe ins Leere, weil kein anfechtbarer Ausgangsbescheid zugrunde liege. Die begehrte Eingruppierung in die Besoldungsgruppe C 3 sei auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet, weil diese Ämter durch das ProfBesReformG weggefallen seien. Die Hessische Landesregierung beabsichtige nicht, die leistungsbezogene Besoldung der Hochschullehrkräfte durch den "Gang nach Karlsruhe" zu Fall zu bringen. Am 14.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die §§ 32 ff. BBesG i. V. m. BBesO W als auch die zu ihrer Umsetzung ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen - § 2a Hessisches Besoldungsgesetz und die hierauf gestützte Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (im Folgenden HLeistBVO) - seien mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten Alimentationsprinzip unvereinbar und daher nichtig. Die Grundbezüge des Klägers stellten keine der Bedeutung und den Anforderungen des Amtes eines Hochschullehrers an einer Universität angemessene Alimentation dar. Dem Abstufungsgebot, das weder eine Einheitsbesoldung noch eine niedrigere Besoldung des höheren Amtes gestatte und nicht nur innerhalb der Laufbahn, sondern auch für sonst vergleichbare Ämter gelte, werde nicht Rechnung getragen. Die Amtsangemessenheit könne auch nicht durch die in §§ 33 ff. BBesG geregelten Leistungsbezüge hergestellt werden. Die Alimentationspflicht orientiere sich an der abstrakten Wertigkeit des Amtes, nicht an der individuellen Leistung des Amtsinhabers. Die Leistungsbezüge stellten keine verfestigten Gehaltsbestandteile dar, da lediglich eine bloße Chance auf Leistungsbezüge, nicht aber ein bezifferbarer Anspruch bestehe. Es werde zwangsläufig Professoren geben, die bis zu ihrem Ruhestand ohne Leistungsbezüge auszukommen hätten, da ansonsten für ausgesuchte Kandidaten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stünden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Alimentation des Klägers aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger über die Höhe der Besoldung unter Ausschöpfung des Spielraums einer Zulagengewähr nach der W-Besoldung erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Gesetzgebung mit dem ProfBesReformG ihren weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum im Besoldungsrecht zweifelsfrei überschritten habe. Bisher habe das Bundesverfassungsgericht alle Besoldungskürzungen für verfassungsgemäß gehalten. Der Kläger habe den Ruf auf der Grundlage der angebotenen Besoldung nach Besoldungsgruppe W 2 zuzüglich des Berufungsleistungsbezuges in Höhe von 23,72 Euro monatlich ohne Vorbehalt angenommen. Dieser Leistungsbezug werde aufgrund des die Besitzstandswahrung regelnden Präsidiumsbeschlusses vom ... gemäß § 3 HLeistBVO gewährt. Weitergehende Ansprüche auf Leistungsbezüge bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und die beigezogenen Behördenakten (ein Hefter Personalgrundakte, ein Hefter Auswahlverfahren ... ..., ein Hefter Verwaltungsvorgang, ein Hefter der ... ... "Personalakten") verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 BVerfGG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der ab 23.02.2002 durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Professoren-Besoldung - Professoren-Besoldungs-Reformgesetz (ProfBesReformG) vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 686) geltenden Fassung i. V. m. Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Ziffer 3 der Anlage IV (Grundgehaltssätze der BBesO W) mit Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentationsgrundsatz) vereinbar ist. Diese Frage der Verfassungswidrigkeit der so genannten "W-Besoldung der Professoren" ist entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Klage wird Erfolg haben, da nach Auffassung des Gerichts die in Streit stehende Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe W 2 keine amtsangemessene Alimentation darstellt und somit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist statthaft. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Auch im Fall einer feststellbaren Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts und des Wiederauflebens früherer besoldungsrechtlicher Regelungen wird den Beamten zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, juris, vom 20.06.1996 - 2 C 7/95 -, Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8, und vom 19.12.2002 - 2 C 34/01 -, BVerwGE 117, 305-313). Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Mit der Annahme des Rufes hat der Kläger die Besoldungsbedingungen (Eingruppierung in die Besoldungsgruppe W 2 nebst Leistungszulage) nicht vorbehaltlos anerkannt und dem entsprechend nicht auf sein Klagerecht verzichtet. Dem in § 126 Abs. 3 BRRG geregelten Erfordernis, ein Vorverfahren durchzuführen, ist Genüge getan. Der Kläger hat mit dem Widerspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten die Grundsatzfrage der Verfassungsmäßigkeit des ProfBesReformG in das Vorverfahren eingeführt. Der fehlende Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheides steht gemäß § 75 VwGO der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Klage ist auch begründet, weil die Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation der Beamten verstößt. Mit dem ProfBesReformG vom 16.02.2002 ersetzte die Bundesgesetzgebung die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch eine altersunabhängige W-Besoldung. § 32 BBesG erhielt in den Sätzen 1 und 2 folgende Fassung: "Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen." Mit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift betrug das Grundgehalt W 2 3.724,00 Euro und das Grundgehalt W 3 4.522,00 Euro (jeweils Tabelle West). Mit Wirkung ab 1. Juli 2003, ab 1. April 2004 und ab 1. August 2004 erhöhten sich die Beträge auf 3.813,38 Euro,3.851,51 Euro und 3.890,03 Euro für die Besoldungsgruppe W 2 und 4.630,53 Euro, 4676,84 Euro und 4.723,61 Euro für die Besoldungsgruppe W 3 (Anhang 1 Nr. 3 zu Art 1 Nr. 6, Anhang 14 Nr. 3 zu Art. 2 Nr. 3 und Anhang 27 Nr. 3 zu Art. 3 Nr. 2 jeweils BBVAnpG 2003/2004, BGBl. I 2003 S. 1798). Durch das in Folge der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 - BGBl. I S. 2034) erlassene Hessische Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (im Folgenden: HBVAnpG 2007/2008) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 602 - § 4 -), dessen Anlagen 1 bis 5 zu § 4 unter anderem die Anlage IV Ziffer 3 zum BBesG (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W) ersetzen, erfolgte zum 01.04. 2008 eine Erhöhung in der Besoldungsgruppe W 2 auf 3.983,39 Euro und der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836, 98 Euro und zum 01.07.2008 in der Besoldungsgruppe W 2 auf 4.006,73 Euro und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.865,32 Euro. § 33 Abs. 1 BBesG erhielt folgenden Wortlaut: "In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Aufgabe gewährt." Zur Umsetzung des ProfBesReformG fügte die Hessische Landesgesetzgebung mit Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2004 (GVBl. I S. 466, 476) § 2a in das Hessische Besoldungsgesetz vom 23.12.1976 (GVBl. I S. 547) in der Fassung vom 25.02.1998 (GVBl. I S. 50) ein, nach dessen Absatz 1 die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet werden. Auf der Grundlage des § 2a Abs. 3 HBesG erging die HLeistBVO vom 04.02.2005 (GVBl. I S. 92), deren §§ 2 bis 6 die Arten der Leistungsbezüge regeln. Über die Vergabe entscheidet das Präsidium der Hochschule (§ 42 Abs. 7 Hessisches Hochschulgesetz - HHG - i. V. m. § 7 HLeistBVO). Dem ProfBesReformG war der weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission anknüpfende Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/6852) vorausgegangen, mit dem die Bundesregierung beginnend mit dem Kabinettsbeschluss vom 01.12.1999 "Moderner Staat - Moderne Verwaltung, Leitbild und Programm der Bundesregierung" das Ziel verfolgte, die Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung durch eine stärker leistungsorientierte und damit als gerechter empfundene Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen flexiblen Bezahlungsstruktur zu verbessern (vgl. zur Entstehungsgeschichte des ProfBesReformG: Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG - Stand März 2005 -, Einf. vor § 32, Rn. 3a, 3e und 3f). Nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des ProfBesReformG (BT-Drs. 14/6852) sollten die bisherigen altersabhängigen C-Besoldungsstufen entfallen zugunsten eines neuen Besoldungssystems aus "festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen" mit Schaffung einer neuen Bundesbesoldungsordnung W und leistungsabhängigen variablen Besoldungsbestandteilen als Ergänzung des Grundgehaltes sowie Wegfall der bisherigen Obergrenze der Gesamtvergütung und Schaffung von Spielräumen für Bund, Länder und Hochschulen. Nach Maßgabe des Leistungsstandes werde jeder Professor Zugang zu den variablen Bestandteilen haben und damit die individuelle Besoldung höher als das Grundgehalt sein. Nur in Ausnahmefällen sei damit zu rechnen, dass Professoren lediglich das Grundgehalt beziehen würden. Es handele sich damit eher um einen festen "Gehaltsbestandteil", der um variable Leistungsbezüge ergänzt werde. Gemessen an der bisherigen Besoldung von C 2 - und C 3 - Professoren könnten an Professoren in der neuen Besoldungsgruppe W 2 im Durchschnitt rund 4.600 Euro gezahlt werden, die sich zusammensetzten aus dem Mindestbezug von (damals) 3.580 Euro und den variablen Gehaltsbestandteilen von im Durchschnitt zirka 1.020 Euro , die individuell im Rahmen des Personalbudgets der Hochschule verhandelt oder festgelegt würden. Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBesG und der hierauf beruhenden Besoldungsordnung W sowie deren Grundgehaltssätze sind die in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die die Gesetzgebung bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen hat. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an die Gesetzgebung sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, 344). Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die sich in der Tradition entwickelt und bewährt haben (BVerfG, vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/ 98 -, BVerfGE 106, 225, 232 ). Durch die Formulierung "...unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze..." ist eine Entscheidungsoffenheit angelegt, die die Gesetzgebung in die Lage versetzt, das öffentliche Dienstrecht den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht "...in die Zeit zu stellen..." (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, Juris-Ausdruck Rn. 51, und Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 348 jeweils m. w. N.). Die Strukturentscheidung des Art 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen des heutigen Staatswesens einzufügen (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 348 , und Beschluss vom 19.09.2007, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 51) Das Grundgesetz erlaubt damit - schon für Zeiten vor der Ergänzung durch die Föderalismusreform mit der Formulierung "...und fortzuentwickeln." - eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst. Veränderungen, mit denen die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums aufrecht erhalten und seine Leistungsfähigkeit gesteigert werden sollen, verstoßen nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie in den Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 51). Das Alimentationsprinzip stellt ein prägendes Strukturmerkmal des Berufsbeamtentums dar (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 349 , und Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. -, BVerfGE 8, 1,17). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang seinem Amt angemessen zu alimentieren, d.h. ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 70, und Beschluss vom 11.06.1958, a. a. O., BVerfGE 8, 1, 15). Im Rahmen dieser Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentierung hat die Gesetzgebung die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen sowie Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, 315). Der Beamte muss über ein Einkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 163) und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, 288, und Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249, 265f.) Der Gesetzgebung steht allerdings ein weiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 353 , und Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353, 364). Im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Spielraums steht es ihr frei, das Besoldungsrecht fortzuentwickeln, verschiedenartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 353 ), neue Akzente zu setzen und z. B. die Struktur der Besoldungsordnungen zu ändern (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -, ZBR 2001, 204). Aus dem Alimentationsprinzip folgt dementsprechend kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218, 237). Mit dem durch das ProfBesReformG eingeführten Grundgehalt nach Besoldungsordnung W und den entsprechenden Grundgehaltssätzen hat sich die Gesetzgebung nicht mehr innerhalb der durch das Alimentationsprinzip gesetzten Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit gehalten. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Kernbestand ist nicht gewahrt. Zwar ergibt sich keine Verpflichtung der Gesetzgebung, die Professoren an Hochschulen - wie dies in der C-Besoldung der Fall war - weiterhin nach Dienstaltersstufen - als einem möglichen Leistungselement - zu besolden. Von Verfassungs wegen müssen Leistungselemente in der Besoldung nicht in der Form fester Dienstaltersstufen geregelt werden. An der Abschaffung der Dienstaltersstufen ist die Gesetzgebung auch nicht dadurch gehindert, dass die A-Besoldung der Beamten und die R-Besoldung der Richter nach wie vor weitgehend auf Dienstaltersstufen basieren. Anders ließe sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine von der Gesetzgebung für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung nicht bewerkstelligen (BVerfG, Urteil vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353, 364). Es ist daher verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass durch § 33 BBesG in Verbindung mit der HLeistBVO in verstärktem Umfange Leistungsbestandteile in die Besoldung der Professoren Einzug gehalten hat. Das Leistungsprinzip gehört zudem ebenfalls zu den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O.; und Beschluss vom 06.05.2004, a. a. O.). Auch die Bedenken, die Besoldungsreform könne die Gewinnung ausreichend qualifizierten und motivierten wissenschaftlichen Nachwuchses nicht sicherstellen (vgl. Böhm, Monetäre Leistungsanreize im Hochschulbereich im internationalen Vergleich, ZBR 2000, 154), führen nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit. Es handelt sich insoweit nicht um verfassungsrechtliche, sondern um beamten- und hochschulpolitische Bedenken (Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.07.2008, - Vf.25-VII-05 -, Juris-Ausdruck, Rn. 60). Doch stellt das in § 32 BBesG zugestandene Grundgehalt keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar. Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W 2- und W 3-Professoren können nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden. Auf die Leistungsbezüge kommt es bei der Frage der amtsangemessenen Alimentierung nicht an (so auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.07.2008, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 59 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, 149, 155; Hartmer, Zur leistungsorientierten Besoldung der Professoren, ZBR 1999, 217, 224). Der Kernbestand der Alimentationspflicht ist nur gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung allein durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt ist; flexible Besoldungsbestandteile, in deren Genuss nicht jeder Beamte kommt, haben dabei außer Betracht zu bleiben (Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.07.2008, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 59 ff.). Gestaltungsspielräume der Besoldungsgesetzgebung bei der Regelung von Leistungselementen sind nur oberhalb der vom Alimentationsprinzip garantierten Mindesthöhe der amtsangemessenen Besoldung eröffnet (Hartmer, ZBR 1999, 217, 224). Die Institution des Berufsbeamtentums soll eine stabile Verwaltung sichern und einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften sichern (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 46). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass dieser auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn diese (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 49). Dem entsprechend muss sich der Beamte in seiner Lebensplanung und Lebensführung auf ein festes angemessenes Einkommen verlassen können. Diese Verlässlichkeit vermögen die für Professoren in Betracht kommenden Leistungsbezüge nicht zu bieten. In den Genuss der flexiblen, leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile gelangt nicht jeder Professor. Dies veranschaulicht deutlich § 6 der HLeistBVO, der die Leistungsbezüge für die Drittmitteleinwerbung regelt. Aus den in den §§ 3 bis 6 HLeistBVO verwendeten Formulierungen, wonach Leistungs- bzw. Forschungs- und Lehrzulagen "vergeben werden können", folgen gewisse Chancen des Professors und wohl auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung dieser Zulagen. Es ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine Zulage dem Grunde und der Höhe nach. Wie der Kläger in seiner Klageschrift (Seite 31) nachvollziehbar ausführt, wirkt sich das Fehlen eines Anspruchs auf eine Leistungszulage insbesondere beim Erstruf aus. Nicht nur die Qualität des Bewerbers, sondern jedenfalls auch die Imparität der Verhandlungsmacht wird in diesem Fall das Verhandlungsergebnis bestimmen. Es wird auch, worauf der Kläger (Seite 31 der Klageschrift) hinweist, zwangsläufig Professoren geben, denen dauerhaft nur marginale oder keinerlei Leistungsbezüge zuteil werden und die bis zu ihrem Ruhestand mit den "Mindestbezügen" auszukommen haben. In dem vorgesehenen Vergabesystem setzen Leistungsbezüge denknotwendig voraus, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Professoren keine Leistungszulagen erhalten kann, damit für ausgesuchte Kandidaten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Letztlich können die für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel wegen anstehender "Luxus-Berufungen" oder auch aus anderen Gründen in einer Weise knapp werden, mit der Folge, dass Professoren trotz guter Qualifikation und zu erwartender hoher Leistungen in Forschung und Lehre nicht sicher mit Zulagen werden rechnen können. Auch der Gesetzesvorbehalt dürfte es gebieten, diese Leistungsbezüge bei der Frage der amtsangemessenen Alimentierung außer Betracht zu lassen (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, 120, 127 f., wonach der Transfer eines zu großen Teils der Alimentation in den disponiblen Bereich gegen den Gesetzesvorbehalt des Beamtenrechts verstößt; vgl. Kempen, Die W-Besoldung der Professoren, ZBR 2006, 145). Sind danach Gestaltungsspielräume der Besoldungsgesetzgebung bei der Regelung von Leistungselementen nur oberhalb der vom Alimentationsprinzip garantierten Mindesthöhe der amtsangemessenen Besoldung eröffnet (Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.07.2008, a. a. O.; Hartmer, ZBR 1999, 217, 224), wird dieser "Mindestbezug" der amtsangemessenen Alimentierung nicht gerecht (Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, 149, 154 ff.). Der in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28.07.2007 (a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 63) geäußerten Auffassung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 4 des Bayerischen Besoldungsversorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (Besoldungsgruppe W 2: 4.006,73 Euro, Besoldungsgruppe W 3: 4.865,32 Euro; entspricht den in Hessen durch das HBVAnpG 2007/2008 bestimmten Grundgehaltssätzen) das Alimentationsprinzip "noch nicht" verletzen, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt (ursprünglich: 3.724 €, erhöht auf zunächst 3813,38 € "Juli 2003", sodann 3.851,51 € "April 2004", 3.890,03 € "August 2004", 3983,93 € "April 2008" und zuletzt 4006,73 € "Juli 2008") entspricht weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung sowie seiner Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Nach § 71 Abs. 1 HHG ist Mindestvoraussetzung für die Einstellung von Professoren an Universitäten ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers und die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Letztere wird in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen. § 44 HRG sieht darüber hinaus - je nach Anforderung der Stelle - grundsätzlich die Voraussetzung weiterer u. a. zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen vor, die unter anderem im Rahmen einer Habilitation erbracht werden können. Der Kläger führt hierzu in seiner Klageschrift (Seite 24) nachvollziehbar aus, dass eine Professur in Ansehung dieser Qualifikationsphase von regelmäßig zehn Jahren kaum je vor dem 35. Lebensjahr erreichbar sei und das durchschnittliche Erstberufungsalter sogar jenseits des 41. Lebensjahres liege. Die besondere Qualität der Tätigkeit und die Verantwortung der Hochschullehrkräfte erschließen sich aus § 70 Abs. 1 HHG, der die vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben der Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre umschreibt. Die verfassungsrechtliche Absicherung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hebt die Bedeutung des Professorenamtes ebenfalls hervor. Dieses Aufgaben- oder Verantwortungsspektrum hat sich im Wesentlichen in den letzten Jahren auch nicht verändert. Dem wird der gesetzlich so genannte "Mindestbezug" in Form der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nicht gerecht. Im Vergleich zur (früheren) Bundesbesoldungsordnung C und zur Bundesbesol-dungsordnung A liegt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO etwa bei Stufe 9 (von 15 Stufen) der Besoldungsgruppe C 2 BBesO, zwischen den Stufen 8 und 9 (von 12 Stufen) der Besoldungsgruppe A 14 BBesO und knapp unter der Stufe 6 (von 12 Stufen) der Besoldungsgruppe A 15 BBesO. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 BBesO liegt etwa in der Mitte der Stufen 11 und 12 (von 15 Stufen) der Besoldungsgruppe C 3 BBesO bzw. zwischen Stufe 6 und 7 (von 15 Stufen) der Besoldungsgruppe C 4 BBesO, zwischen den Stufen 10 und 11 (von 12 Stufen) der Besoldungsgruppe A 15 BBesO oder knapp unter Stufe 7 (von 12 Stufen) der Besoldungsgruppe A 16 BBesO (so Schwegmann/Summer, BBesG, § 32, Rn. 6b - Stand März 2005 und Stand Juni 2008). Durch die Abschaffung der in der C-Besoldung vorgesehenen Dienstaltersstufen für die W-Besoldung bedeuten diese Grundgehaltssätze aber auch, dass die Bezüge der W 2-Professoren (3.813,38 € "Juli 2003"; 4.006,73 € "Juli 2008") verglichen mit dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15: 5.252,79 € "Juli 2003", 5.519,12 € "Juli 2008") um mehr als ein Viertel (laut Kläger 27,4 %, s. Klageschrift S. 18) herabgesetzt sind (zum Vergleich von W 2 und C 3 siehe § 77 Abs. 2 S. 2 BBesG, § 8 Abs. 2 HLeistBVO). Schon in der Dienstaltersstufe 7 - laut unbestrittenem Vortrag des Klägers im Alter von 33 Jahren bei entsprechenden Anrechnungszeiten (Seite 19 der Klageschrift) - überschreitet die Besoldung nach C 3 (3.915,34 € "Juli 2003") bereits die Besoldung nach W 2 (3.813,38 € "Juli 2003";). Danach liegen die realen Anfangsbezüge nach Besoldungsgruppe C 3 regelmäßig über dem fixen Grundgehalt der W-Besoldung und wachsen im Laufe der Jahre über diese noch mehr hinaus. Angesichts des Umstandes, dass sich weder die Aufgaben- und die Verantwortungsbereiche im Professorenamt wesentlich vermindert haben noch das Ansehen dieses Amtes in der Gesellschaft geschwunden ist, ist dieser deutliche Einschnitt um mehr als ein Viertel der früheren C 3-Besoldung beamtenrechtlich nicht mehr haltbar. Zwar darf die Gesetzgebung im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit die Bewertung der Ämter verringern, auch wenn sich deren Anforderungen nicht verändert haben, und dies in einer maßvollen Herabsetzung der monatlichen Besoldungsbezüge ausdrücken (BVerfG, Urteil vom 05.07.1983 - 2 BvR 460/80 -, BVerfGE 64, 367, 379). Dieses "Maß" hat die Reform der Professorenbesoldung nicht gehalten. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 allein mit den Eingangsbesoldungen der Besoldungsordnung A zu vergleichen, wie dies der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28.07.2008 (a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 67) tut, trägt der Lebenswirklichkeit an den Hochschulen nicht Rechnung. Dessen Argument, die Verwendung anderer flexiblerer Kriterien anstelle des Systems der Dienstaltersstufen liege in der Gestaltungsfreiheit der Gesetzgebung, lässt sich mit seiner vorherigen Weichenstellung nicht in Einklang bringen, wonach die flexiblen Besoldungsbestandteile bei der Frage außer acht zu lassen seien, ob die Besoldung amtsangemessen sei. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Gebot, die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit und der Verantwortung der Ämter abzustufen - so genanntes Abstufungsgebot - ( BVerfG, Urteil vom 1.12.1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, 135, Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 u. a. -, BVerfGE 56, 146,163 f., und Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 355), wird die W-Besoldung ebenfalls nicht gerecht. Selbst wenn das Abstufungsgebot mehr auf die Stufung innerhalb der jeweiligen Besoldungsordnung abzustellen scheint (so die Fallgestaltung in BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981, a. a. O.), lautet dennoch die Kernaussage, die Organisation der öffentlichen Verwaltung beruhe darauf, dass in den höher besoldeten Ämtern die "wertvolleren" Leistungen erbracht werden (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 357 ). So muss die Gesetzgebung auch auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern sehen (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 339, 364). Diese Abstufung, die sich auch in der Realität wieder finden muss (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 356 ), ist aber nicht durchgängig, d.h. nicht über die gesamte Länge des dienstlichen Daseins eines W-Professors gewährleistet. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 28.07.2008, a. a. O., Juris-Ausdruck Rn. 67), wonach das Verhältnis der W-Besoldung zur Alimentation anderer Ämter nicht evident sachwidrig sei, sieht das Gericht hierin eine nicht mehr ausgewogene Abstufung. Wie der Kläger für das Gericht überzeugend ausführt (Klageschrift, S. 20), schmilzt die Besoldung eines W 2-Professors am Ende seines "Arbeitslebens" auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO besoldeten Beamten zurück. Er entwickelt sich also besoldungsmäßig von etwa einem Direktor einer Fachschule, einem Realschulrektor oder einem mit Leitungsaufgaben betrauten Studiendirektor zum Studienrat ohne Leitungsaufgaben zurück (Grundgehaltssätze ab 01.08.2004 in W 2: 3.890,63 Euro und in A 13: Endgrundgehalt 3.920,58 Euro). Ein Professor der Besoldungsgruppe W 3 erhält ein geringeres Festgehalt als ein nach Besoldungsgruppe R 1 im Endgrundgehalt besoldeter Richter; selbst ein Akademischer Direktor an einer Hochschule wird ab der 11. Dienstaltersstufe schon besser bezahlt und erhält im Endgrundgehalt mehr Besoldung als ein ihm unter Umständen vorgesetzter W 3- Professor (Beispiele aus Wahlers, ZBR 2006, 149, 155). Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus (Schriftsatz vom 29.08.2008, S. 4 - Bl. 138 der Gerichtsakte -), der Akademische Rat (A 13 BBesO) erziele im Endgrundgehalt ebenfalls mehr als der nach Besoldungsgruppe W 2 besoldete Professor. Es handelt sich also um eine Besoldungsregelung, die unter bestimmten Umständen einem (nachgeordneten) wissenschaftlichen Beamten ein höheres Gehalt einräumt als dem verantwortlichen Instituts- oder Seminardirektor bei gleichfalls nur durchschnittlichen oder sogar mit besonderen, aber nicht honorierten Leistungen (Beispiele aus Wahlers, a. a. O., ZBR 2006, 149, 155). Hinzu kommt, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmt, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 06.03.2007, a. a. O., BVerfGE 117, 330, 354 ). Der Vergleich der Grundgehaltssätze der W 2- und W 3-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes weist - auch unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Systeme (z. B. Sozialabgabepflicht) - ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden kann. Der Kläger führt unbestritten aus (Klageschrift, S. 26 f.), dass die 25 größten Anwaltskanzleien den Berufsanfängern 95.000 bis 105.000 Euro anböten, die nächsten beiden Gruppen böten zirka 80.000 Euro bzw. zirka 70.000 Euro. Der Hochschullehrer erhält also eine geringere Besoldung als diejenigen, deren Ausbildung zu seinen Aufgaben zählt. Laut der vom Deutschen Richterbund in Auftrag gegebenen Begutachtung zur Besoldung in der Justiz im Vergleich zur Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien durch die Unternehmensberatung Kienbaum verdiente ein in einer Kanzlei angestellter Rechtsanwalt im Jahr 2007 zwischen 79.000 und 85.000 Euro, ein Juniorpartner zwischen 109.000 und 122.000 Euro und ein Partner in den untersuchten großen Rechtsanwaltskanzleien im Durchschnitt zirka 211.000 Euro. Eine juristische Fachkraft in der sonstigen Privatwirtschaft verdiente durchschnittlich zwischen 57.000 und 62.000 Euro, eine juristische Führungskraft der mittleren Ebene 91.000 bis 100.000 Euro und eine juristische Führungskraft der ersten Ebene 113.000 bis 130.000 Euro (dieses Zahlenwerk ist der im Rundschreiben des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen - BDVR -, Heft 3 des Jahres 2008 abgedruckten gemeinsamen Presseerklärung des Deutschen Richterbundes und des BDVR vom 18.08.2008 [Seite 97 f.] und dem abgedruckten Gespräch des Bundesgeschäftsführers des Deutschen Richterbundes mit dem Vorsitzenden des BDVR Dr. Heydemann und dem Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes Frank zur Besoldung und Versorgung der Richter und Staatsanwälte in Deutschland [Seite 98 ff.], entnommen). Demgegenüber betrug das Jahresgrundgehalt 2007 eines W 2 - Professors 46.795,85 € (12 x 3.851,51 € plus Einmalzahlung in Höhe von 15 % des Novemberbezugs gemäß § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008) und eines W 3 - Professors 56.823,61 € (12 x 4.676,84 € plus Einmalzahlung in Höhe von 701,53 €). Das Gericht verkennt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß der Besoldungsregelungen gegen Art. 33 Abs. 5 GG nur dann feststellen kann, wenn sich die aus dem Grundgesetz folgende Notwendigkeit einer Gesetzesänderung mit der für eine richterliche Entscheidung erforderlichen Eindeutigkeit ergibt (zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958, a. a. O.); es sieht diese Eindeutigkeit vielmehr - auch angesichts des weiten Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung und des Hinweises des Beklagten, das Bundesverfassungsgericht habe bislang kaum einer Besoldungsregelung die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG abgesprochen - als gegeben an. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 32 Sätze 1 und 2 BBesG kommt nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.