Beschluss
5 B 236/11
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:1227.5B236.11.0A
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Leitsätze
1. Die Eltern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte über die erheblichen Tatsachen anzugeben.(Rn.7)
2. Die Auskunft darf nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Unterhaltspflicht verweigert werden.(Rn.9)
3. Der Pflicht zur Auskunft gegenüber der Behörde steht nicht entgegen, wenn der Auszubildende seinerseits die Eltern auf Auskunft in Anspruch nimmt.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eltern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte über die erheblichen Tatsachen anzugeben.(Rn.7) 2. Die Auskunft darf nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Unterhaltspflicht verweigert werden.(Rn.9) 3. Der Pflicht zur Auskunft gegenüber der Behörde steht nicht entgegen, wenn der Auszubildende seinerseits die Eltern auf Auskunft in Anspruch nimmt.(Rn.10) Der Antrag der Antragsteller, mit dem sie sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2011 und dessen Widerspruchsbescheid 14. Dezember 2011 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Eine Wiederherstellung kommt u. a. dann in Betracht, wenn die - gegen die Vollziehung der Versetzungsverfügung noch vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides sprechenden - Interessen der Antragsteller das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Ob nämlich eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme unaufschiebbar und die Verwaltung deshalb ermächtigt ist, sie vor einer endgültigen Überprüfung durch die Gerichte zu vollziehen, bestimmt sich nach dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [227 f.]; Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 [363]). Zum einen kommt dabei den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliches Gewicht zu: Je größer sie sind, um so eher überwiegt das Interesse des Betroffenen, von Vollzugsmaßnahmen vor Bestandskraft verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77.82 - NVwZ 1982, 241). Zudem sind die Folgen für den Antragsteller, die zwangsläufig eintreten, wenn die begehrte Aussetzung einer Vollziehung nicht angeordnet wird, sich in der Hauptsache sein Rechtsschutzbegehren aber als erfolgreich darstellt, gegen die Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn die Aussetzung der Vollziehung angeordnet würde, sich der Bescheid in der Hauptsache aber als rechtmäßig erweisen würde. In Anwendung dieser Maßstäbe ist hier der Antrag abzulehnen. Die von dem Antragsgegner gegebene Begründung genügt noch den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid erweisen sich nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die geforderten Angaben ist § 47 Abs. 4 BAföG. Nach dieser Vorschrift gilt § 60 SGB I auch für die Eltern. Die Norm schafft für die Eltern dieselben Pflichten wie sie nach § 60 SGB I demjenigen obliegen, der Sozialleistungen beantragt oder erhält. Sie haben damit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die erheblich sind und dafür die vorgesehenen Vordrucke zu verwenden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Ihr Einkommen im vorvergangenen Jahr (§ 24 Abs. 1 BAföG) ist auf den Bedarf ihres studierenden Sohnes (§ 11 Abs. 2 BAföG) anzurechnen. Damit werden diese Angaben benötigt. Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Der Antrag ihres Sohnes auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb abzulehnen, weil er bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung absolviert hat. Aus Sicht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes kommt es hier nur auf die Frage an, ob die frühere Ausbildung nach ihm förderungsfähig war. Das ist bei Ausbildungen im dualen System nicht der Fall. Auch der Einwand, sie – die Antragsteller – seien dem Grunde nach nicht mehr unterhaltspflichtig, führt zu nichts anderem. Die Anrechnung des Elterneinkommens auf den Bedarf hat nach dem System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (außer in hier nicht gegebenen Sonderfällen) immer zu erfolgen. Mit anderen Worten, das Einkommen der Antragsteller ist als Elterneinkommen auf den Bedarf ihres Sohnes auch dann anzurechnen, wenn die Unterhaltspflicht nicht oder nicht in dieser Höhe besteht. Damit soll das Bewilligungsverfahren ausdrücklich von der Frage befreit werden, in welcher Höhe bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten bestehen. Wird der Unterhalt tatsächlich nicht geleistet, so können Vorausleistungen gewährt werden (§ 36 Abs. 1 BAföG). Der Unterhaltsanspruch geht dann aber auf das leistende Land über (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Die Antragsteller haben auch keinen Auskunftsverweigerungsanspruch. Ein solcher folgt nicht aus dem vor dem Amtsgericht A-Stadt betriebenen Auskunftsverfahren. Dieses Verfahren ist nicht vergleichbar. Dort wird darüber gestritten, ob der Sohn der Antragsteller einen Auskunftsanspruch aus bürgerlichem Recht hat, hier geht es um einen Auskunftsanspruch des Antragsgegners aus konkreten öffentlich-rechtlichen Normen. Der Zusammenhang kann auch nicht dadurch hergestellt werden, dass der Sohn der Antragsteller eventuell im Verwaltungsverfahren den Inhalt der Auskunft erfährt. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner Auskunft über die Einkünfte im Jahre 2009 begehrt und es vor dem Amtsgericht voraussichtlich um die des Jahres 2011 geht, unterliegen Daten immer den bereichsspezifischen Regelungen. Das bedeutet unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits, dass Daten für einen Zweck nur erhoben und verwendet werden dürfen, wenn hierfür eine gesetzliche Legitimation vorhanden ist. Andererseits führt aber die berechtigte Verweigerung von Daten in einem Lebensbereich nicht dazu, diese Daten in einem anderen auch verweigern zu dürfen. Das gilt auch, wenn sie letztlich derselben Person zu Kenntnis gelangen, das kann allenfalls die mögliche Verwendung der Daten einschränken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.