Beschluss
12 B 1261/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1122.12B1261.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es spricht alles dafür, dass der Rechtsbehelf bereits unzulässig ist, weil mit der am 30. Oktober 2012 gegen 15.37 Uhr beim Verwaltungsgericht per Fax eingegangenen Beschwerdeschrift nach Maßgabe von § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB die mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis am 15. Oktober 2012 angelaufene und mit dem 29. Oktober 2012 ablaufende zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO nicht einge-halten worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, wie sie die Antragstellerin mit gleich-zeitig gestelltem Antrag begehrt, dürfte ihr nicht zu gewähren sein. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, dessen Verhalten letztere sich nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurech-nen lassen muss, i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Zur Entlastung des Rechtsanwaltes reicht es insoweit nicht aus, wenn dieser hier vorträgt, zwischen 19.50 Uhr des 29. Oktober 2012 – eines Montags – und 20.17 Uhr zwei vergebliche Übermittlungsversuche mit jeweils 10 Wahlwiederholungen unternommen zu haben, ohne dass das in den Sendeberichten ausgewiesene Fehlen einer Verbindung durch mehrmaliges Abkoppeln des Faxgerätes, mittels dessen gegen 18.00 Uhr noch zwei Faxschreiben problemlos übermittelt worden seien, vom Stromnetz habe behoben oder sonstwie eine Ursache für das Nichtzustandekommen der Verbindung habe festgestellt werden können. Zwar dürfen die aus der Wahl des Übermittlungsweges per Fax herrührenden besonderen Risiken der technischen Gegebenheiten des gewählten Kommunikationsmittels nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt werden, wenn die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts liegt. Vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 – V ZB 60/02 –, FamRZ 2003, 926, juris, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 –, NJW 1996, 2857; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2001 – 1 BvR 436/01 –, NJW 2001, 3473. Das gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgerätes im Gericht. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für das Fristversäumnis nämlich in dessen Sphäre. Eine solche Störung liegt hier nicht vor. Nach der vom Verwaltungsgericht Arnsberg eingeholten Auskunft sind zwar am Montag, dem 29. Oktober 2012, in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.10 Uhr keine Faxeingänge registriert worden, waren Empfangspro-bleme bei dem hier involvierten Faxanschluss 02931/802456 jedoch ausweislich zahlreicher vorher oder nachher erfolgter Faxeingänge unterschiedlicher Absender nicht feststellbar. Es sollen auch keine weiteren Anfragen oder Beschwerden bzgl. etwaiger Probleme bei der Faxübermittlung am 29. Oktober 2012 erfolgt sein. Wenn die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf bis zum letzten Tage ausgenutzt wird und mit diesem Tage – wie montags regelmäßig – gleich drei Tagesfristen ablaufen (Samstag, Sonntag und Montag), so dass insbesondere in den Abendstunden mit einer gehäuften Inanspruchnahme des Empfangsgerätes des Gerichtes gerechnet werden muss, vgl. zu einer solchen Konstellation etwa: VG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2010 – 19 K 198/09 –, juris, ist von einem Rechtsanwalt zudem zu verlangen, dass er sich hinreichend lange und häufig um eine Übermittlung bemüht, um die Versäumnis der Frist letztlich auf höhere Gewalt oder das Gericht zurückführen zu können. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nur einen zweimaligen Versuch mit jeweils 10 Wahlwiederholungen innerhalb eines nur knapp halbstündigen Zeitraums unternommen hat, obwohl bis zum Fristablauf noch mehr als dreieinhalb Stunden Zeit zur Verfügung gestanden haben. Die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt verlangt jedenfalls, dass er das einmal zulässigerweise gewählte Medium hinreichend intensiv einzusetzen versucht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Übermittlungsversuche bis Mitternacht erfolgreich gewesen wären, ist ein mangelndes Verschulden des Prozessbevollmächtigten der An-tragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Offen bleiben kann dennoch, ob auch beim Versagen einer Leitungsstörung ein Versagen der von der Justiz angebotenen Zugangsmöglichkeit angenommen werden kann, und ob bei Übermittlungsstörungen im Faxverkehr von einem Rechtsanwalt der Wechsel zu einer anderen Übermittlungsart verlangt werden kann. Vgl. zu Vorstehendem auch: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2009 – 2 Sa 713/08 –, juris. Jedenfalls ist die Beschwerde aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerdeschrift keine Gründe dargetan, die sie von ihrer Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I entbinden. Namentlich kann die Antragstellerin die Auskünfte nicht deshalb verweigern, weil sie nicht noch vor der Entscheidung im Unterhaltsprozess vor dem Amtsgericht M. Daten zu ihren Einkommensverhältnissen preisgeben will. Abgesehen davon, dass Termin vor dem Familiengericht bereits am 14. November 2012 gewesen sein soll, besteht die Auskunftspflicht der Eltern von Auszubildenden aus § 47 Abs. 4 BAföG grundsätzlich unabhängig davon, ob der Auszubildende diesen gegenüber Unterhaltsansprüche hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 – 12 B 521/12 –, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2002 – 5 BS 40/02 –, SächsVBl. 2002, 272, juris; VG Halle, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – 5 B 236/11 –, juris; VG Minden, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 6 L 208/09 –, juris, jeweils m.w.N. Das Einkommen der Antragstellerin ist als Elterneinkommen auf den Bedarf ihres Sohnes daher auch dann anzurechnen, wenn eine Unterhaltspflicht nicht oder nicht in der im Rahmen des BAföG errechneten Höhe besteht. Damit soll das Bewilligungsverfahren ausdrücklich von der Frage befreit werden, in welcher Höhe bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten bestehen. Wird der ausbildungsförderungsrechtliche Unterhaltsbetrag tatsächlich nicht geleistet, so können Vorausleistungen gewährt werden (§ 36 Abs. 1 BAföG). Ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch geht dann auf das leistende Land über (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Das Interesse, die einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung zugrunde zu legenden Einkommensverhältnisse zu verschleiern, ist nach alledem nicht schützenswert. Ein Bestreiten von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen durch die Eltern eines Auszubildenden – wie hier die Antragstellerin – kann nur im Fall einer sog. "Negativ-Evidenz" von Belang sein. In diesem Fall wäre die Geltendmachung der Auskunftspflicht unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 – 12 B 521/11 –, a.a.O. Umstände, aus denen sich offensichtlich schließen lässt, dass die Antragstellerin ihrem Sohn gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, werden mit der Beschwerde aber nicht substantiiert vorgetragen. Dass der Antrag des Sohnes der Antragstellerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung schon in formeller Hinsicht in einer Weise so fehlerhaft wäre, dass er keinen Förderungsanspruch und damit keine Auskunftsverpflichtung der Antragstellerin auszulösen vermag, lässt sich anhand der Angaben der Antragstellerin nicht feststellen. Aus den Antragsunterlagen, wie sie sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befinden, gehen ungeachtet der der Antragstellerin vorliegenden Kopien auch hinreichende Angaben zur besuchten Ausbildungsstätte, zum Ausbildungsgang und zu den Bankverbindungen des Auszubildenden hervor. Weil der Sohn der Antragstellerin das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 an der N. M. nicht erreicht hat, konnte er logischerweise anstelle eines Abschlusszeugnisses auch nur ein Abgangszeugnis zu den Antragsunterlagen reichen, aus dem – anders als die Antragstellerin behauptet – sehr wohl die einzelnen Fächernoten hervorgehen. Auch die Vorwürfe der Antragstellerin zu lückenhaften Angaben ihres Sohnes zu seinen eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen schlagen nicht durch. Dass ihm gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt nicht angegebene Mittel aus einer Ausbildungsversicherung zustünden, ist eine reine Spekulation, der der Antragsgegner zwar bei der weiteren Bearbeitung des Förderungsantrags nachzugehen hat, die aber noch keine sichere Erkenntnis mit der Folge darstellt, dass dem Auszubildenden hier überhaupt keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG zusteht. Was den Bezug von Wohn- und Kindergeld betrifft, ist bereits im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts alles Erforderliche gesagt worden. Der Senat macht sich diese Ausführungen vollumfänglich zu Eigen. Nicht relevant ist ferner, ob die im Ausbildungsverfahren getätigten Angaben des – dem Grunde nach ebenfalls unterhaltspflichtigen – Vaters zu seiner Leistungsfähig-keit bzw. seinen Einkommensverhältnissen zutreffend sind. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin auch hier lediglich einen Verdacht äußert und keine hinreichend belastbaren Tatsachen liefert, hat das Ausbildungsförderungsamt bei der Frage elternunabhängiger Förderung vorliegend die Einkommensverhältnisse beider potenziell unterhaltspflichtiger Elternteile in den Blick zu nehmen, ohne dass insoweit eine Vorrangigkeit bestünde. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht zu Gunsten ihres geschiedenen Ehemannes von Auskünften entlasten. Ebenso wie bei den Einkommensangaben ihres Sohnes obliegt der Antragstellerin auch bei den Angaben des Kindesvaters nicht selbst deren rechtliche Einordung und Beurteilung. Wenn sie die Sachverhaltswürdigung durch den Antragsgegner für falsch hält, gibt ihr das – vorbehaltlich einer Offenkundigkeit – keinen Anspruch auf Auskunftsverweigerung. Mit ihren Einwendungen gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides kann die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen, weil eine mangelnde Gefährdung der Ausbildung ihres Sohnes aufgrund der Einsetzbarkeit ausreichender eigener Mittel von der Antragstellerin ohne jegliche Glaubhaftmachung (wohl) aus rein taktischen Gründen lediglich vermutet wird. Bei der Begründung für die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO handelt es sich zudem ohnehin um ein formelles Erfordernis, dessen Ausfüllung nur nicht formelhaft und ohne Bezug zum konkreten Einzelfall erfolgen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.