EuGH-Vorlage
5 A 696/17
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Union
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1. Ist die nachträgliche prozentuale Erhöhung eines altersdiskriminierenden Entgeltsystems eine neue Diskriminierung, wenn der Erhöhungsprozentsatz für alle Stufen einer Besoldungsgruppe gleich hoch ausfällt und deshalb sich zwar der absolute, aber nicht der relative Abstand zwischen den Diskriminierten und den Nichtdiskriminierten verändert?
2. Wenn die Frage zu 1. zu bejahen ist, ist eine solche prozentuale Erhöhung über alle Altersstufen gerechtfertigt, wenn die Erhöhung darauf beruht, dass die ursprüngliche Bezahlung ein durch die Verfassung des Mitgliedsstaates vorgegebenes Minimum unterschreitet?
3. Steht Europarecht, insbesondere Art. 9 Richtlinie 2000/78/EG einer Regelung entgegen, die einen Anspruch auf Entschädigung für eine altersdiskriminierende Bezahlung nach zwei Monaten entfallen lässt, wenn
- die Frist mit der Verkündung des Urteils vom 8. September 2011, C-297/10 und C-298/10, ECLI:EU:C:2011:560 (Hennigs und Mai) beginnt, obwohl der Betroffene nicht unter den Bundesangestelltentarifvertrag fällt, sondern seine persönliche Situation der im Urteils vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ECLI:EU:C:2014:2005 (Specht) entspricht,
- das vorgenannte Urteil von den betroffenen Beamten und Richtern (Arbeitnehmern) nur aus allgemeinen öffentlichen Quellen entnommen werden kann,
- die Dienstherren (Arbeitgeber) eine Übertragbarkeit auf Beamte nach Erlass des vorgenannten Urteils verneint haben und dabei das Vorliegen einer Altersdiskriminierung in Abrede gestellt haben, wobei diese Rechtsmeinung zumindest teilweise auch nach außen kommuniziert worden ist,
- die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte innerhalb der genannten Frist und auch danach bis zur Verkündung des Urteils Specht überwiegend das Vorliegen einer Altersdiskriminierung verneint haben,
- obergerichtliche Rechtsprechung in der Frist nicht existierte und die erste höchstrichterliche Entscheidung erst nach Erlass des Urteils Specht ergangen ist,
- im Beamten- oder Richterverhältnis (Arbeitsverhältnis) Ausschlussfristen nur für die Erstattung besonderer Kosten gelten und solche Fristen nicht kürzer als sechs Monate sind,
- Ansprüche auf Besoldung (Arbeitsentgelt) einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden und der Begünstigte den Anspruch kennt oder kennen müsste, sonst eine Verjährungsfrist von zehn Jahren läuft,
- nationale Ansprüche auf Besoldung (Arbeitsentgelt), die nicht gesetzlich festgesetzt sind, zeitnah, d. h. innerhalb des Haushaltsjahres, für das sie begehrt wird, geltend zu machen sind?
4. Hat es Einfluss auf die Antwort zu Frage 3, wenn die Rechtslage unklar oder verworren ist?
5. Genügt es für den Anlauf einer Ausschlussfrist, wenn der benachteiligte Personenkreis die unterschiedliche Behandlung kennt, oder muss auch der Grund für die Ungleichbehandlung, also das Differenzierungskriterium, bekannt sein?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Union Das Verfahren wird ausgesetzt und der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Beantwortung folgender Fragen ersucht: 1. Ist die nachträgliche prozentuale Erhöhung eines altersdiskriminierenden Entgeltsystems eine neue Diskriminierung, wenn der Erhöhungsprozentsatz für alle Stufen einer Besoldungsgruppe gleich hoch ausfällt und deshalb sich zwar der absolute, aber nicht der relative Abstand zwischen den Diskriminierten und den Nichtdiskriminierten verändert? 2. Wenn die Frage zu 1. zu bejahen ist, ist eine solche prozentuale Erhöhung über alle Altersstufen gerechtfertigt, wenn die Erhöhung darauf beruht, dass die ursprüngliche Bezahlung ein durch die Verfassung des Mitgliedsstaates vorgegebenes Minimum unterschreitet? 3. Steht Europarecht, insbesondere Art. 9 Richtlinie 2000/78/EG einer Regelung entgegen, die einen Anspruch auf Entschädigung für eine altersdiskriminierende Bezahlung nach zwei Monaten entfallen lässt, wenn - die Frist mit der Verkündung des Urteils vom 8. September 2011, C-297/10 und C-298/10, ECLI:EU:C:2011:560 (Hennigs und Mai) beginnt, obwohl der Betroffene nicht unter den Bundesangestelltentarifvertrag fällt, sondern seine persönliche Situation der im Urteils vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ECLI:EU:C:2014:2005 (Specht) entspricht, - das vorgenannte Urteil von den betroffenen Beamten und Richtern (Arbeitnehmern) nur aus allgemeinen öffentlichen Quellen entnommen werden kann, - die Dienstherren (Arbeitgeber) eine Übertragbarkeit auf Beamte nach Erlass des vorgenannten Urteils verneint haben und dabei das Vorliegen einer Altersdiskriminierung in Abrede gestellt haben, wobei diese Rechtsmeinung zumindest teilweise auch nach außen kommuniziert worden ist, - die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte innerhalb der genannten Frist und auch danach bis zur Verkündung des Urteils Specht überwiegend das Vorliegen einer Altersdiskriminierung verneint haben, - obergerichtliche Rechtsprechung in der Frist nicht existierte und die erste höchstrichterliche Entscheidung erst nach Erlass des Urteils Specht ergangen ist, - im Beamten- oder Richterverhältnis (Arbeitsverhältnis) Ausschlussfristen nur für die Erstattung besonderer Kosten gelten und solche Fristen nicht kürzer als sechs Monate sind, - Ansprüche auf Besoldung (Arbeitsentgelt) einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden und der Begünstigte den Anspruch kennt oder kennen müsste, sonst eine Verjährungsfrist von zehn Jahren läuft, - nationale Ansprüche auf Besoldung (Arbeitsentgelt), die nicht gesetzlich festgesetzt sind, zeitnah, d. h. innerhalb des Haushaltsjahres, für das sie begehrt wird, geltend zu machen sind? 4. Hat es Einfluss auf die Antwort zu Frage 3, wenn die Rechtslage unklar oder verworren ist? 5. Genügt es für den Anlauf einer Ausschlussfrist, wenn der benachteiligte Personenkreis die unterschiedliche Behandlung kennt, oder muss auch der Grund für die Ungleichbehandlung, also das Differenzierungskriterium, bekannt sein? I. Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der Kläger steht seit dem 1. August 1994 als Beamter im Dienst des Beklagten. Der Kläger wurde in der Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 89)) nach den übergeleiteten Regeln des alten Bundesbesoldungsgesetzes besoldet. Am 23. September 2008 beantragte der Kläger die Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation rückwirkend zum 1. Januar 2005. Er machte hier Ausführungen zu einer dem Amt angemessenen Alimentation als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und verweist auf eine Erhöhung der Nettobesoldung für Angestellte im öffentlichen Dienst, ohne einen vergleichbaren Anstieg der Besoldung bei den Beamten. Es habe insgesamt eine Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung stattgefunden, die zu einer Gesamtbesoldung führe, welche in den Kernbestand der verfassungsrechtlich gewährleisteten Alimentation eingreife. Danach bezieht er sich auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig zum Bundesverfassungsgericht. Am 8. September 2011 erging das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union C-297/10 und C-298/10, ECLI:EU:C:2011:560 (Hennigs und Mai), nach dem das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegenstehe, wonach sich innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe die Grundvergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dessen Einstellung nach dessen Alter bemisst. Das Urteil wurde am Verkündungstag im Volltext online gestellt und war damit für die Öffentlichkeit zugänglich. Mit Rundschreiben vom 27. Januar 2012 und vom 23. März 2012 – D 3-221 280/17 – hat das für das Beamtenrecht und die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern für die Besoldung der Beamten eine Altersdiskriminierung verneint. Die Entscheidung Hennigs und Mai sei nicht übertragbar. Mit dem Rundschreiben vom 23. März 2012 wurden zugleich die dem Bundesministerium unterstellten Besoldungsstellen angewiesen, erhobene Widersprüche zurückzuweisen. Die dort dargestellte Rechtansicht wurde auch vom Land Sachsen-Anhalt, dem Dienstherrn des Klägers, geteilt. Die Übertragbarkeit der Grundsätze des Urteils Hennigs und Mai auf Beamte und Richter war in der Rechtsprechung streitig. Hier ergibt sich folgendes Bild: Zwar hat das beschließende Gericht mit Urteilen vom 28. September 2011 (Az.: 5 A 63/10 HAL, 5 A 64/10 HAL, 5 A 75/10 HAL, 5 A 349/09 HAL, 5 A 72/10 HAL, alle juris) eine Altersdiskriminierung in dem damaligen Besoldungssystem für Beamte erkannt und dementsprechende Ansprüche ausgeworfen. Als altersdiskriminierend hat die Regelung auch das VG Frankfurt (Urteil vom 6. Januar 2012, 9 K 4282/11.F, juris) und das VG Düsseldorf (Urteil vom 19. April 2013, 13 K 5357/12, juris) angesehen. Die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sah dagegen in dem alten Besoldungssystem keine Altersdiskriminierung (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012, 1 A 106/10, juris; VG Trier, Urteil vom 25. September 2012, 1 K 858/12.TR, juris; VG Weimar, Urteil vom 15. November 2011, 4 K 1163/10 WE, juris; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010, 5 K 17.09, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011, 3 K 613/10, juris). Er – der Kläger - hat am 17. Februar 2012 Widerspruch gegen seine Besoldung erhoben und mit dem Widerspruch geltend gemacht, die Besoldung nach Altersstufen stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters dar. Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a., ECLI:EU:C:2014:2005 – Specht) wurde festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/78/EG auch auf die Besoldungsbedingungen der Beamten anzuwenden ist (Nr. 1 der Tenorierung) und die damals vorgesehene Bestimmung der Grundgehaltsstufe bei der Einstellung sich nach dem Lebensalter richtet und deshalb gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstößt (Nr. 2 der Tenorierung). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2016 wurde der Widerspruch des Klägers vom 17. Februar 2012 zurückgewiesen und festgestellt, ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet. Der Kläger sei zwar altersdiskriminierend besoldet worden, was grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG auslösen könne. Ein solcher Anspruch müsse aber innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden, wobei die Frist mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 – C- 297/10 und C-298/10 - Hennigs und Mai begonnen habe. Diese Frist habe der Kläger nicht gewahrt, was zum Untergang des Anspruchs geführt habe. Der Kläger hat am 22. Juli 2016 beim beschließenden Gericht Klage erhoben. Nach Abtrennung ist hier noch ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 streitig. Mit Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 356) fügte der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt einen § 23c in das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz - BesVersEG LSA - ein. Die Besoldung war danach wie folgt zu erhöhen, für das Jahr 2008 2,8 v.H., für das Jahr 2009 0,2 v.H., für das Jahr 2009 in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 2,2 v.H., für das Jahr 2010 2,4 v.H., für das Jahr 2011 1,4 v.H., für das Jahr 2009 nichts, für das Jahr 2012 0,4 v.H. und für das Jahr 2014 0,2 v.H. Im gerichtlichen Verfahren wurde ermittelt, dass bei dem Beklagten 10.667 Anträge wegen altersdiskriminierender Besoldung eingegangen sind, von denen 7.071 Anträge abgelehnt worden sind, davon 6.516 mit der Begründung, die Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei versäumt worden. Von den als rechtzeitig eingegangen angesehenen Anträgen sind mehr als 700 durch eine Gewerkschaft erhoben worden, die für alle ihre Mitglieder gehandelt hat. II. Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16), insbesondere deren Art. 2, Art. 6, Art. 9 und Art. 17 und von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der rechtliche Rahmen wird durch die folgenden nationalen Vorschriften gebildet: 1. Das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch das Landesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010 - vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598) in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung lautet: § 1 Abs. 2: Für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. 2. In den dem Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt im streitigen Zeitraum beigefügten Besoldungstabellen für die Besoldungsgruppe A 7 bis A 9 war folgendes vorgesehen: a. in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236): Anlage IV in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldung- und –versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) Gültig ab 1. August 2004 1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe A 7 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.692,42 1.736,22 1.797,55 1.858,87 1.920,19 1.981,52 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.086,64 2.130,44 2.130,44 2.174,26 Besoldungs- gruppe A 8 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.798,45 1.850,84 1.929,43 2.008,02 2.086,60 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.165,21 2.217,60 2.269,98 2.322,39 2.374,77 Besoldungs- gruppe A 9 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.916,09 1.967,65 2.051,52 2.135,39 2.219,27 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.305,15 2.360,80 2.418,48 2.476,13 2.533,80 Anlage 2 Gültig ab 1. Mai 2008 I. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe A 7 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.741,50 1.786,57 1.849,68 1.912,78 1.975,88 2.038,98 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.102,10 2.147,15 2.192,22 2.237,31 Besoldungs- gruppe A 8 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.850,61 1.904,51 1.985,38 2.066,25 2.147,11 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.228,00 2.281,91 2.335,81 2.389,74 2.443,64 Besoldungs- gruppe A 9 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.971,66 2.024,71 2.111,01 2.197,32 2.283,63 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.369,94 2.429,26 2.488,62 2.547,94 2.607,28 b. in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch das Landesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010 - vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598): Anlage 2 Gültig ab 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 I. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe A 7 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.834,95 1.881,37 1.946,37 2.011,36 2.076,36 2.141,35 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.206,36 2.252,76 2.299,19 2.345,63 Besoldungs- gruppe A 8 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.947,33 2.002,85 2.086,14 2.169,44 2.252,72 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.336,04 2.391,57 2.447,08 2.502,63 2.558,15 Besoldungs- gruppe A 9 Stufe 1 2 3 4 5 6 2.072,01 2.126,65 2.215,54 2.304,44 2.393,34 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.482,24 2.543,34 2.604,48 2.665,58 2.726,70 Anlage 2, Gültig ab 1. März 2010 I. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe A 7 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.856,97 1.903,95 1.969,73 2.035,50 2.101,28 2.167,05 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.232,84 2.279,79 2.326,78 2.373,78 Besoldungs- gruppe A 8 Stufe 1 2 3 4 5 6 1.970,70 2.026,88 2.111,17 2.195,47 2.279,75 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.364,07 2.420,27 2.476,44 2.532,66 2.588,85 Besoldungs- gruppe A 9 Stufe 1 2 3 4 5 6 2.096,87 2.152,17 2.242,13 2.332,09 2.422,06 Stufe 7 8 9 10 11 12 2.512,03 2.573,86 2.635,73 2.697,57 2.759,42 3. Das Bundesbesoldungsgesetz zum Stand vom 31. August 2006 sah folgendes vor: § 27 Bemessung des Grundgehalts (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt. (2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. (3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. § 28 Besoldungsdienstalter (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich. (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und 3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. (4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 4. Das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 356) fügte § 23c in das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz ein, der – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lautete: § 23c Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W (1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A, B, C und W, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Satz 1 gilt entsprechend für die bei einer Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes gewährten Altersteilzeitzuschläge. Der Anspruch besteht ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt: Jahr Vomhundertsatz der Grundgehälter und Amtszulagen 2008 2,8 2009 (außer Besoldungs- gruppen A 3 bis A 8) 0,2 2009 (Besoldungs- gruppen A 3 bis A 8) 2,2 2010 2,4 2011 1,4 2012 0,3 2013 -- 2014 0,2 5. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) hat – soweit hier von Bedeutung – folgenden Wortlaut: § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. § 15 Entschädigung und Schadensersatz (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt. (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, 3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist. III. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Sie sind weder offenkundig (acte clair) noch durch seine Rechtsprechung geklärt (acte éclairé). Zu Frage 1: Es ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig, dass das Besoldungssystem des Landes Sachsen-Anhalt im streitigen Zeitraum altersdiskriminierend war. Insoweit ist die Rechtslage auch durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 8. September 2011, C-297/10 und C-298/10, ECLI:EU:C:2011:560 (Hennigs und Mai), vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ECLI:EU:C:2014:2005 (Specht) und vom 9. September 2015, C-20/13, ECLI:EU:C:2015:561 (Unland) geklärt. Klärungsbedürftig ist aber, ob eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gegeben ist, wenn eine nachträgliche Begünstigung an den vorgefundenen, diskriminierenden Zustand anknüpft. Das ist hier der Fall. Denn § 23c Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz gewährt eine prozentuale Erhöhung der zuvor gewährten Besoldung und knüpft an deren Höhe an. Deshalb ist der Nachzahlungsbetrag, den ein altersdiskriminierter Beamter erhält, wiederum geringer, als bei lebensälteren Beamten mit gleicher Berufserfahrung. Das spricht für eine neuerliche Diskriminierung, weil sich letztlich aufgrund ihres geringeren Lebensalters auch eine geringere Nachzahlung ergibt und sich der Abstand der insgesamt für die streitige Zeit erhaltenen Besoldung (europarechtlich: Arbeitsentgelt), zwischen den Diskriminierten und den Nichtdiskriminierten erhöht. Dasselbe gilt, wenn die Besoldung eines altersdiskriminierten Beamten nicht einmal durch eine Nachzahlung für die Vergangenheit aufgestockt wird. Allerdings wäre das anders zu sehen, wenn nicht auf den Abstand des Zahlbetrages, sondern auf das Verhältnis zwischen der zu gewährenden Besoldung abzustellen wäre. Denn das Verhältnis bleibt gleich. Das ist die Folge, wenn eine neutrale Maßnahme auf einen durch eine vorhergehende Diskriminierung erzeugten Zustand angewandt wird. Zu Frage 2: § 23c Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 356) geschaffen, weil das Bundesverfassungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014 ergangenem und am 5. Mai 2015 verkündetem Urteil (Az.: 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14, ECLI:DE:BVerfG:2015: ls20150505.2bvl001709) erkannt hatte, dass die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 (eine Besoldungsgruppe für Richter) betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 des GG unvereinbar sind. Dem Gesetzgeber des Beklagten wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen. Das beruhte auf der Feststellung, dass die durch diese Regelungen gewährte Besoldung für Richter des Landes Sachsen-Anhalt das durch das Grundgesetz (die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) vorgeschriebene Minimum unterschreitet und deshalb eine rückwirkende Erhöhung mit Nachzahlung geboten war. Gleichzeitig wurden Kriterien entwickelt, an denen sich das verfassungsrechtliche Minimum der Besoldung bestimmen lässt. Diese Grundsätze wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14, ECLI:DE:BVerfG:2015:ls20151117. 2bvl001909) auf die Besoldung der Beamten übertragen und die Besoldung sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt. Das führte aufgrund eigenständiger Prüfung des Gesetzgebers zu den Nachzahlungen für das Streitjahr 2011 und nachfolgende Jahre. Eine Änderung des Besoldungssystems ist durch § 23c Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz nicht erfolgt. Der vom Gerichtshof anerkannte Rechtfertigungsgrund einer beibehaltenen Diskriminierung bei einer Überleitung in ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem (Urteile Hennigs und Mai, Specht und Unland) liegt hier nicht vor. Fraglich ist aber, ob die Beseitigung eines Rechtsverstoßes (verfassungswidrig zu niedrige Besoldung) die Diskriminierung in der Vergangenheit rechtfertigen kann. Jedenfalls würde eine Erhöhung um denselben Bruttobetrag in allen Stufen die öffentlichen Kassen des Landes deutlich stärker beanspruchen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kommt dabei nämlich nur der Erhöhungsbetrag der höchsten Stufe 12 in Frage. Zu Frage 3: Art 17 Richtlinie 2000/78/EG ist im nationalen Recht durch § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14, August 2006 (BGBl. I S. 1897) – AGG - umgesetzt worden. Diese Regelung ist am 18. August 2006 in Kraft getreten, also auf den hier streitigen Fall anzuwenden. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG war Gegenstand des Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2010, C-246/09, ECLI:EU:C:2010:418 (Bulicke). Abweichend von dem vom vorlegenden Gericht zu entscheidenden Fall ging es um eine Entschädigung für eine Diskriminierung bei der Einstellung, nicht um eine Diskriminierung während des Beamtenverhältnisses. Die dort geprüften Fragen der Äquivalenz und Effektivität stellen sich hier in einem anderen Umfeld. Für Beamten- und Richterverhältnisse bestand vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kein Schutz vor einer Diskriminierung wegen des Alters. a. Äquivalenz Die Ansprüche von Beamten und Richtern ergeben sich aus der Rechtsordnung, diese öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse sind in der Bundesrepublik Deutschland durch Gesetze (Bundes- und Landesgesetze) sowie Verordnungen geregelt. Ausschlussfristen existieren im Beamtenverhältnis weder im anwendbaren Beamtengesetz noch im Besoldungsrecht. Solche Fristen sind allerdings in Nebenregelungen enthalten. So unterliegt z. B. die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen (das sind Ansprüche auf teilweisen Ersatz von Aufwendungen wegen einer Erkrankung), Ansprüchen auf den Ersatz von Reisekosten oder Trennungsgeld allerdings unterschiedlichen Ausschlussfristen. Dabei lässt sich kein System erkennen, aber alle Fristen sind deutlich länger als zwei Monate (vgl. § 54 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - ein Jahr ab dem Rechnungsdatum, § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz - BRKG - sechs Monate nach Beendigung der Dienstreise, § 9 Abs. 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung - TGV - ein Jahr nach Beginn der Maßnahme). Auf Besoldungsansprüche ist im Übrigen das allgemeine Verjährungsrecht anzuwenden. Danach verjähren Ansprüche auf Besoldung innerhalb von drei Jahren, der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren Besoldungsansprüche als andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a (das sind Schadenersatzansprüche) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Hinzu kommt noch eine nationalrechtliche Besonderheit. Das ist das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung. Diese Voraussetzung ist kein Bestandteil des geschriebenen Rechts. Sie wird vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus der Treuepflicht des Beamten hergeleitet. Bei Besoldungsleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, ist das Erfordernis erfüllt, wenn der Anspruch im Haushaltsjahr, also spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Jahres durch Widerspruch geltend gemacht wurde. Das gilt z.B. für die Frage, ob die Besoldung verfassungsgemäß ist. Anders ist das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen, in denen eine gesetzliche Frist normiert ist. Insoweit kommt es auf die Anwendung der Frist an. Bei nichtmonetären Ansprüchen führt das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel dazu, dass der Dienstherr (Arbeitgeber) erst nach Geltendmachung für rechtmäßige Zustände sorgen muss, das gilt z.B. für die Einhaltung der Arbeitszeit. Außer im Verjährungsrecht ist die Frage der Kenntnis, des Kennenmüssens oder der Klärung einer unklaren Rechtslage nicht von Bedeutung. b. Effektivität In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass das nationale Recht eine Sanktionsregelung enthalten muss, die einerseits abschreckend ist und dass die anzuwendenden Verfahrensregeln den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz genügen müssen. Die Ausgestaltung des Verfahrens ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Regelungen dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie sich aus Rn. 25 des Urteils Bulicke und der dort angeführten Rechtsprechung ergibt. Europarecht steht auch der Festsetzung angemessener Ausschlussfristen grundsätzlich nicht entgegen. Sie sind mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (vgl. Urteil Bulicke Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter Heranziehung der dort herausgearbeiteten Grundsätze wurde die Regelung des § 15 Abs. 4 AGG vom Gerichtshof überprüft und grundsätzlich nicht beanstandet. Die vorlegende Kammer entnimmt der Rn. 41 des Urteils Bulicke aber, dass die Norm einer Prüfung an dem Grundsatz der Effektivität nur dann standhält, wenn die Frist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt. Die im Urteil Bulicke getroffenen Aussagen lassen sich aber nicht ohne weiteres auf den dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Fall übertragen. Das führt auf den weiteren Klärungsbedarf durch den Gerichtshof. Das Ansteigen der Besoldung mit dem Besoldungsdienstalter war dem Kläger bekannt. Das ergab sich auch aus der Besoldungstabelle, die oben dargestellt ist. Sein eigenes Besoldungsdienstalter ist festgesetzt worden, er hat einen dementsprechenden Bescheid erhalten. Dort ist auch die Berechnungsweise nach dem § 28 BBesG dargestellt. Die Regelung des Besoldungsdienstalters wurde grundsätzlich als gültig angesehen, ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung wurde nicht angenommen. Die Bezahlung im öffentlichen Dienst rückte erst mit dem Urteil Hennigs und Mai ins Blickfeld. Die Entscheidung betraf einen Tarifvertrag und nicht die Beamtenbesoldung. Der Klägerihat die Entscheidung weder zeitnah zur Kenntnis genommen noch deren Bedeutung für seine Besoldung erkannt. Die Verarbeitung des Urteils Hennigs und Mai in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ergibt sich aus dem Tatbestand des Beschlusses. Der Kläger selbst hat erst kurz vor Erhebung des Widerspruchs seine Diskriminierung erkannt. Nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - BVerwG 2 C 20.15 – ECLI:DE:BVerwG:2017: 060417U2C20.15.0 mit dem ein davon abweichendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgehoben wurde) soll die Ausschlussfrist bei der Beamtenbesoldung mit der Verkündung des Urteils Hennigs und Mai beginnen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil folgenden amtlichen Leitsatz vorangestellt: "In den Fällen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten durch §§ 27 und 28 BBesG a.F. begann der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 in der Sache Hennigs und Mai (Aufrechterhaltung der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 52, vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 - Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 6 Rn. 20 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - Rn. 13)." Kernpunkt der Argumentation ist dabei die Feststellung, mit dem Urteil Hennigs und Mai sei eine unklare Rechtslage geklärt worden. Hier stellt sich die Frage, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Hier könnten auch die vom Gericht ermittelten Zahlen von Bedeutung sein, nach denen mehr als 60 % der Anträge im Land Sachsen-Anhalt wegen Versäumung der Frist abgelehnt wurden. Zu Frage 4: Die Klärung der Rechtslage ist über mehrere Urteile des Gerichtshofs erfolgt. Das ergibt eine zuvor ungeklärte Rechtslage. Die Kammer kann der bisherigen Rechtsprechung aber nicht entnehmen, ob das ein Aspekt für die Entschädigungspflicht als Sanktion ist und ggf. welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Zu Frage 5: Mit dieser Frage soll geklärt werden, ob die Forderung nach Effektivität, aus der folgt, dass eine Verfahrensvorschrift - wie die hier zu prüfende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG - die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf, jedenfalls bei kurzen Fristen auch die Kenntnis des Differenzierungskriteriums einer unterschiedlichen Behandlung erfordert. Aus Art. 1 und 2 Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich ohne weiteres, dass eine Ungleichbehandlung erst dann in den Bereich der Richtlinie fällt, wenn sie auf einen der in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe zurückzuführen ist.