OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 106/10

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

45mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bemessung der Beamtenbesoldung nach Stufen, die sich am Besoldungsdienstalter und ergänzend an Leistungsstufen orientiert, verstößt nicht zwangsläufig gegen das AGG. • Das Dienstaltersprinzip ist als pauschalisierender Rechenfaktor zur Abbildung von Berufserfahrung zu verstehen und begründet keine unmittelbare Altersdiskriminierung. • Soweit eine mittelbare Benachteiligung angenommen würde, ist die Stufenregelung wegen Legitimität, Geeignetheit und Erforderlichkeit durch das Ziel, Berufserfahrung zu honorieren, gerechtfertigt. • Ansprüche auf rückwirkende Erhöhung der Besoldungsstufe sind ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine höhere Stufe nicht vorliegen und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Beamtenbesoldung nach Stufen gerechtfertigt; keine Altersdiskriminierung • Die Bemessung der Beamtenbesoldung nach Stufen, die sich am Besoldungsdienstalter und ergänzend an Leistungsstufen orientiert, verstößt nicht zwangsläufig gegen das AGG. • Das Dienstaltersprinzip ist als pauschalisierender Rechenfaktor zur Abbildung von Berufserfahrung zu verstehen und begründet keine unmittelbare Altersdiskriminierung. • Soweit eine mittelbare Benachteiligung angenommen würde, ist die Stufenregelung wegen Legitimität, Geeignetheit und Erforderlichkeit durch das Ziel, Berufserfahrung zu honorieren, gerechtfertigt. • Ansprüche auf rückwirkende Erhöhung der Besoldungsstufe sind ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine höhere Stufe nicht vorliegen und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist. Die Klägerin, eine Steueramtfrau, wurde 2006 von Mecklenburg‑Vorpommern nach Niedersachsen versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Sie erhielt zunächst Bezüge nach Stufe 7 und seit 1.7.2007 nach Stufe 8. Mit Widerspruch geltend machte sie, die Stufenzuordnung verstoße gegen das AGG und verlange daher rückwirkend Besoldung nach Stufe 12 ab 1.9.2006; später begehrt sie die Zahlung ab 1.1.2009. Die Behörde wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Stufenbemessung verstoße nicht gegen das AGG; für 2006–2008 sei eine rückwirkende Zahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Zahlung ab 1.1.2009. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Stufenregelung altersdiskriminierend ist und ob ein Anspruch auf Besoldung aus Stufe 12 besteht. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Besoldungsgesetz i.V.m. dem bis 31.8.2006 geltenden BBesG: Grundgehalt wird nach Stufen bemessen, Aufstieg richtet sich nach Besoldungsdienstalter und ergänzend nach Leistung (§§ 27, 28 BBesG; § 1 Abs.3 NBesG). • Die konkrete Stufenzuordnung der Klägerin (Stufe 8) entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen; die Klägerin hat keine für eine höhere Stufe erforderlichen Voraussetzungen dargelegt. • Das AGG findet auf Beamtinnen und Beamte entsprechend Anwendung (§ 24 AGG), doch stellt die Stufenbemessung keine unmittelbare Altersdiskriminierung dar, weil sie nicht am reinen Lebensalter, sondern an Besoldungsdienstalter und Leistung anknüpft. • Das Besoldungsdienstalter ist ein pauschalisierender Rechenfaktor zur Abbildung anerkannten beruflichen Erfahrungszuwachses; Zeiten ohne Besoldung werden geregelt, um unterschiedliche Berufsverläufe zu berücksichtigen (§ 28 BBesG). • Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Arbeitnehmervergütung lässt sich aufgrund der Besonderheiten des Beamtenrechts nicht ohne Weiteres auf die Beamtenbesoldung übertragen. • Selbst bei Annahme einer mittelbaren Benachteiligung ist die Regelung durch ein legitimes Ziel (Honorierung von Berufserfahrung) gerechtfertigt; sie ist geeignet, angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 AGG und den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung aus der höchsten Stufe (Stufe 12) der Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1.1.2009, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Stufenaufstieg nicht vorliegen und die Stufenbemessung nicht gegen das AGG verstößt. Die Stufenregelung ist gesetzlich geregelt und rechtfertigbar durch das legitime Ziel, Berufserfahrung und Leistung zu honorieren; deshalb besteht kein Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, und die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.