Urteil
5 A 519/16
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch die Vorgesetzten.(Rn.117)
2. Der Dienstherr ist zwar berechtigt, Beamte aus jedem sachlichen Grund umzusetzen, dem Beamten muss jedoch ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleiben, was nicht der Fall ist, wenn ein Aufgabenbereich zugewiesen wird, der gegenüber dem Statusamt deutlich geringwertiger ist.(Rn.126)
3. Ein Büro ist unwürdig, wenn die Beleuchtung durch Tageslicht nur in bestimmten Teilen des Büros gegeben ist und der ganze Raum einen heruntergekommenen Eindruck macht.(Rn.127)
4. Die Umsetzung in die Beschäftigungslosigkeit oder Unterbeschäftigung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.(Rn.140)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der in den Jahren 2014 bis 2016 durch die Beklagte begangenen Verletzung des Beamtenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten noch entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch die Vorgesetzten.(Rn.117) 2. Der Dienstherr ist zwar berechtigt, Beamte aus jedem sachlichen Grund umzusetzen, dem Beamten muss jedoch ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleiben, was nicht der Fall ist, wenn ein Aufgabenbereich zugewiesen wird, der gegenüber dem Statusamt deutlich geringwertiger ist.(Rn.126) 3. Ein Büro ist unwürdig, wenn die Beleuchtung durch Tageslicht nur in bestimmten Teilen des Büros gegeben ist und der ganze Raum einen heruntergekommenen Eindruck macht.(Rn.127) 4. Die Umsetzung in die Beschäftigungslosigkeit oder Unterbeschäftigung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.(Rn.140) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der in den Jahren 2014 bis 2016 durch die Beklagte begangenen Verletzung des Beamtenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage Schadenersatzansprüche jedenfalls aus dem Beamtenverhältnis geltend machen. Ob solche Schadenersatzansprüche gegeben sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Die Klägerin hat zwar das nach § 54 BeamtStG erforderliche Vorverfahren nicht durchlaufen. Die Klage ist aber gleichwohl nach § 75 VwGO zulässig, weil die Klägerin auf ihr Begehren auf Schadenersatz von der Beklagten nicht förmlich beschieden worden ist. Sie hat zwar mehrere Schreiben sowohl der anwaltlichen Vertretung der Beklagten als auch des Kommunalen Schadenausgleichs erhalten. Keines dieser Schreiben ist ein Widerspruchsbescheid oder eine sonstige förmliche Bescheidung durch die Beklagte als Dienstherrin. Die Beklagte wäre aber verpflichtet gewesen, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Davon ist sie auch selbst ausgegangen, indem sie mit Mail vom 4. August 2016 ankündigte, ein Vorverfahren durchführen zu wollen. Das ist in der Folgezeit aber unterblieben. Der Antrag der Klägerin erfasst den eingeklagten Anspruch vollständig, begehrt wird im Schriftsatz vom 13. Juli 2016 zumindest die Anerkennung eines Entschädigungs- und Schadenersatzanspruches dem Grunde nach. Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Die Klägerin war einem Mobbing durch den Oberbürgermeister der Beklagten ausgesetzt. Das insoweit schuldhafte (vorsätzliche) Verhalten ist der Beklagten zuzurechnen (dazu nachstehend 1.). Die Klägerin hat dadurch einen Schaden und eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts erlitten (dazu nachstehend 2.). Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, sie habe den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abwenden können (dazu nachstehend 3.). 1. Die Klägerin war Opfer eines Mobbing durch den Oberbürgermeister der Beklagten. Die Verhaltensweise selbst ist rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn möglicherweise einzelne der im Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht rechtswidrig waren. Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - Rn. 86, vom 11. Juni 2002 - 2 WD 38.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 51, vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 – Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 12 und vom 24. Juli 2013 - 2 WD 11.12 - Rn. 43). Dabei ist klarzustellen, dass es sich bei dem Begriff Mobbing nicht um einen juristischen Tatbestand handelt, der der Subsumtion zugänglich ist. Es handelt sich vielmehr um einen Sammelbegriff für Verhaltensweisen, die je nach Sachlage für die Betroffenen rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Mit wachsender Zunahme im gesellschaftlichen Leben ziehen sie soziologische Folgen nach sich. Deswegen gibt es unterschiedliche Definitionen des Begriffs Mobbing je nach dem wissenschaftlichen Blickwinkel. Für das Arbeits- und das Dienstrecht haben aber das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam die vorstehende Definition gefunden. Die einzelnen Verhaltensweisen sind grundsätzlich für sich juristisch einzuordnen. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus der sich eine bestimmte (im Prozess die beantragte) Rechtsfolge herleiten lässt. In der Regel geht es primär um Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit der Betroffenen. Hierauf können Abwehr-, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gestützt werden. Entscheidend kommt es dabei darauf an, welche Rechte durch wen in welcher Form verletzt worden sind. Näherer Betrachtung bedarf hier selbstverständlich nur die Frage, ob eine Beamtin, die durch das Leitungsorgan ihres Dienstherrn verletzt worden ist, vom Dienstherrn Schadenersatz und eine Entschädigung fordern kann. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff Mobbing gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlung die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. Die tatbestandlichen Wirkungen der oben genannten Vorschriften treten abhängig von den Gesamtumständen des jeweiligen Falles ein. Ein als Mobbing zu bezeichnendes Verhalten kann innerhalb kürzester Zeit zu den schwerwiegendsten Folgen führen (vgl. LAG Erfurt, Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/00 – Selbstmordversuch des Opfers). Mobbing kann auf unterschiedliche Ziele ausgerichtet sein. Häufig soll damit die Beendigung eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses erreicht werden, gerade wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beendigung ohne Zustimmung nicht vorliegen. Das ist aber nicht zwingend. Mobbing kann auch vorliegen, wenn der oder die Täter kein weiteres Ziel verfolgen, als dem Opfer Schaden zuzufügen. Auf die subjektiven Empfindungen des Betroffenen kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Täters aus objektiver Sicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere, ebenso geschützte Rechte des Opfers verletzt. Auch heimtückische, anonyme und deshalb versteckte Aktionen können zur Verletzung von Rechten führen und nur darauf kommt es aus der Sicht einer rechtlichen Bewertung an (LAG Erfurt, Urteil vom 10. April 2001, 5 Sa 403/2000 Rn. 152). Ob ein nach dienstrechtlichem Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Abzugrenzen ist Mobbing von dem im gesellschaftlichen Umgang allgemein üblichen, aber auch rechtlich erlaubtem und deshalb hinzunehmendem Verhalten. Festgestellt werden muss ein systematisches Handeln. Es muss ein Zusammenhang der betrachteten Handlung mit den anderen, die Rechte des Betroffenen beeinträchtigenden Verhaltensweisen bestehen. Der Zusammenhang darf sich nicht nur aus dem zeitlichen Ablauf ergeben. Er erfordert zugleich eine identische Zielsetzung, wobei sich die Zielsetzung aber auch aus dem Vorgehen selbst ableiten lässt. Eine bei isolierter Betrachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Dienstherrn in Betracht kommende Maßnahme (z. B. die Zuweisung bestimmter Aufgaben, die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten, die Zuweisung eines anderen Dienstzimmers) kann sich in der Gesamtschau als Bestandteil eines als Mobbing einzuordneten Zusammenhangs erweisen. Bei dem Begriff des Mobbing müssen danach fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst werden, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Nicht erforderlich ist ein vorgefasster Plan. Es genügt, wenn das Verhalten unter schlichter Ausnutzung der sich jeweils bietenden Gelegenheiten fortgesetzt wird. Die darunter fallenden denkbaren Verhaltensmuster sind weit gestreckt. Insbesondere kommen in Betracht Demütigungen, Diskriminierungen, grundlose Herabwürdigung der Leistungen, vernichtende Beurteilungen, Isolierung, Abkopplung von der betrieblichen Information und Kommunikation, die Zuteilung nutzloser oder unlösbarer Aufgaben, die Ankündigung oder Durchführung von belastenden Maßnahmen ohne Begründung oder eine gegenüber vergleichbaren Mitarbeitern abweichende Behandlung. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vielzahl von Verhaltensweisen durch den Oberbürgermeister der Beklagten gegen die Klägerin als Mobbinghandlung einzustufen. Die Kammer kann offenlassen, ob die Klägerin bereits vor der Umorganisation der Beklagten von innerbetrieblichen Informationen abgeschnitten wurde und sie hinsichtlich der personellen Ausstattung, der Beteiligung an der Haushaltsaufstellung und der Mitwirkung von Umsetzungen von Mitarbeitern anders behandelt wurde als die übrigen Fachbereichsleiter der Beklagten. Hierzu gibt es nur die unterschiedliche Darstellung der Beteiligten. Ebenfalls offenbleiben kann, ob die Umorganisation bei der Beklagten durch Schaffung von drei statt vier Fachbereichen eine (auch) gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme war. Es gibt hierfür einige Anhaltspunkte. So wurde die Umorganisation vom Oberbürgermeister beschlossen, ohne die Mitwirkungsrechte des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten zu beachten. Auch wenn beides keine Rechtsverletzung der Klägerin darstellt, so ergibt sich hieraus eine wenig durchdachte und übers Knie gebrochene Entscheidung, bei der die gesetzlichen Anforderungen in erheblichem Umfange aus dem Blick geraten sind. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, der neu geschaffene Verwaltungsaufbau würde den Empfehlungen der KGSt entsprechen. Denn hierbei geht es nicht um die Frage, ob der letztlich gewählte Aufbau der Verwaltung auf Sachgründe zurückgeführt werden kann, sondern um die Art und Weise der Umstrukturierung. Für eine besondere Eilbedürftigkeit trägt die Beklagte nichts vor. Die Ausführungen des Oberbürgermeisters in der mündlichen Verhandlung ergeben das auch nicht. Weder aus der kurz zuvor erfolgten Wiederwahl noch aus einer Kritik an der Arbeitsweise der Stadtverwaltung lässt sich die Notwendigkeit der sofortigen Schaffung einer neuen Struktur ableiten. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, wieso die Strukturänderung hätte durchgeführt werden müssen, bevor der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte angehört und ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Konzept zur Personalverwendung erstellt war, das die aus Gesetz oder Arbeitsvertrag sich ergebenden Rechte der betroffenen Mitarbeiter beachtet. Die Umsetzung der Klägerin auf die Stabstelle Recht kann in der gewählten Form nur als Schikane verstanden werden. Die Beklagte als Dienstherr ist zwar berechtigt, Beamte aus jedem sachlichen Grund umzusetzen. Eine Ermessenseinschränkung aus den zuvor zugeteilten Aufgaben, ein sich, etwa ergebendes Prestige oder Beförderungsmöglichkeiten auf dem zuvor innegehabten Dienstposten sind dabei nicht von Belang. Dem Beamten muss aber ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleiben. Dies war bei der Umsetzung der Klägerin offensichtlich nicht der Fall. Ihr wurde ein Aufgabenbereich zugewiesen, der gegenüber ihrem Statusamt deutlich geringwertiger war. Das steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils zwischen den Beteiligten auch fest, in dem nicht einmal die Situation nach der Umsetzung bewertet worden ist, sondern die Beklagte bereits Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten hatte. Hinzu kommt noch die diskriminierende Art und Weise, wie der Klägerin diese Stelle zugeteilt worden ist. Sie ist hierzu nicht angehört worden. Ihr wurde von dem Oberbürgermeister die Umsetzung telefonisch angekündigt mit dem Bemerken, damit sie es nicht aus der Presse erfahre. Gleichzeitig wurde der Klägerin ein unwürdiges Büro zugeteilt. Das ergibt sich für die Kammer schon aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern. Das Büro liegt in einem Dachgeschoss, die Beleuchtung durch Tageslicht ist nur in bestimmten Teilen des Büros gegeben, an anderen Stellen, nämlich zwischen den beiden Dachflächenfenstern, kann nur eine künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze vorhanden sein. Der ganze Raum macht einen heruntergekommenen Eindruck. Die unbestrittene Aussage der Klägerin, er hätte eigentlich nur als Lagerraum genutzt werden sollen, ist hierfür bezeichnend. Zudem liegt das Büro in einem Bereich des Rathauses, der die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Weder die Treppe noch die Beleuchtung der Treppe noch der zweite Fluchtweg erfüllen die Mindestvoraussetzungen. Das hat das Landesamt für Verbraucherschutz auch gegenüber der Beklagten bereits zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte entlastet es auch nicht, wenn sie darauf hinweist, weitere Mitarbeiter ihres Hauses seien dort untergebracht. Das macht den Verstoß gegen das Arbeitsschutzrecht nicht besser, sondern noch schlimmer. Ob ein Arbeitsplatz angemessen ist, bestimmt sich auch nach dem Dienstrang des jeweiligen Betroffenen. Die Klägerin, damals im Amt einer Stadtverwaltungsoberrätin, gehörte zu der Führungsebene der Stadt unterhalb des Oberbürgermeisters. Hieraus ergibt sich zwingend die Anforderung besser untergebracht zu sein als die normalen Sachbearbeiter. Die Zuweisung eines solchen abgelegenen und unansehlichen Büros ist zugleich der nach außen dargestellte Abstieg der Klägerin aus der Führungsebene. Das ist - neben der nicht amtsangemessenen Beschäftigung - sinnfälliger Ausdruck einer Degradierung ohne Beachtung des verliehenen Amtes. Aus dem Umstand, dass die Klägerin früher in demselben Dienstzimmer untergebracht war, ergibt sich nichts anderes. Damit werden die Mängel, der Eindruck und die Erschwernisse nicht abgeschwächt. Vielmehr verstärkt das sogar noch den Ausdruck der Degradierung, es wird ein Zustand wiederhergestellt, der vor Jahren durch den Aufstieg der Klägerin zur Fachbereichsleiterin beendet worden war. Die Mängel wurden auch in der Folgezeit nicht abgestellt. Der Beklagten wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2014 (5 B 187/14 HAL) unmissverständlich vor Augen geführt, dass der der Klägerin zugewiesene Dienstposten nicht amtsangemessen ist. Dies hat sie trotz der Rechtsbindung als Trägerin öffentlicher Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zum Anlass genommen, für Abhilfe zu sorgen. Dabei wurde von ihr auch die Rechtskraft des Beschlusses ignoriert. Auch im Nachgang zu diesem Beschluss war eine Verhaltensänderung nicht festzustellen. In den im Tatbestand nachgewiesenen gerichtlichen Entscheidungen wurde von den Gerichten immer wieder festgestellt, dass die Beschäftigung der Klägerin nicht amtsangemessen ist. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte Anstrengungen unternommen, dem Defizit abzuhelfen und der Klägerin amtsangemessene Aufgaben zuzuweisen. Verändert wurden nicht die Aufgaben, sondern lediglich deren Beschreibung. So sollte offensichtlich eine Papierlage geschaffen werden, die vorgab, die durch das Gericht aufgezeigten Anforderungen seien erfüllt. Die Dienstpostenbeschreibung wurde so als Mittel zur Tarnung der tatsächlichen Verhältnisse eingesetzt. Eine Dienstpostenbeschreibung hat aber die von einem Beamten wahrgenommenen Aufgaben darzustellen und nicht einen fiktiven, in Wahrheit aber nicht gegebenen Zuschnitt des Dienstpostens aufzuzeigen. Zur Unterstützung ihres Vorgehens hat die Beklagte sogar ein Bewertungsgutachten eingeholt. Das - wie beabsichtigt - zu einer Bewertung mit A 14 gekommen ist. Die Bewertung bezog sich aber nicht auf die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben (also ihren Dienstposten), sondern auf eine fiktive, bei der Beklagten nicht eingerichtete Stabstelle Recht. Die Beklagte hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 tatsächlich schlicht ignoriert. Das war eine weitere Maßnahme des Mobbing. Der Klägerin sollte und wurde damit aufgezeigt, dass auch gerichtliche Entscheidungen nicht zur Verbesserung ihrer Lage führen würden. Dazu kommt noch der unrichtige Vortrag gegenüber dem Gericht, mit dem eine Veränderung des Dienstpostens behauptet wurde. Nachdem der Beklagten durch den Vollstreckungsbeschluss vom 7. Juli 2015 vor Augen geführt worden ist, dass gerichtliche Entscheidungen nicht folgenlos ignoriert werden können, hat sie jedes verfügbare Rechtsmittel ergriffen. Sie hat hierbei sogar erfolgreich die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils (das von ihr ebenfalls nicht umgesetzt wurde) mit einem unbegründeten Befangenheitsantrag gegen alle Richter der 5. Kammer hinausgezögert. Letztlich hatte der Oberbürgermeister der Beklagten mit den Handlungen gegenüber der Klägerin den beabsichtigten Erfolg, er konnte die Klägerin dazu bringen, ihr Beamtenverhältnis mit ihr zu beenden und musste die rechtskräftige Verurteilung letztlich nie befolgen. Das kann – gerade bei einem Träger öffentlicher Gewalt – nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Rechtsordnung die ergriffenen Rechtsmittel zur Verfügung stellt und sie diese deshalb ergreifen kann. Wie oben ausgeführt, können auch für sich rechtmäßige Handlungen Mobbing darstellen. Hier kommt hinzu, dass sich die Beklagte materiell im Unrecht befand, was gerichtlich auch schon festgestellt war. Sie hatte zur Kenntnis zu nehmen, dass in allen Entscheidungen, die sich mit der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung materiell befassten, das gerichtliche Ergebnis immer zu ihren Lasten war. Die Nichtumsetzung gerichtlicher Entscheidungen, das Hinauszögern durch Beschreiten des Rechtsweges, das Ignorieren rechtskräftiger Urteile sind aber typische Mobbingverhaltensweisen. Wer sich solcher Verhaltensweisen systematisch bedient, kann sich hinterher nicht darauf berufen, sein Vorgehen sei rechtmäßig gewesen. Das Bild wird auch hier noch durch den unrichtigen Sachvortrag zur tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin vervollständigt. Die Beklagte distanziert sich nicht einmal im hier geführten Prozess von den damaligen Verhaltensweisen. Einerseits versucht sie immer noch - gegen die rechtskräftigen Urteile - die Beschäftigung der Klägerin letztlich als amtsangemessen darzustellen. Andererseits versucht sie sich als diejenige darzustellen, die mit den ergriffenen Rechtsmitteln letztlich nur ihre Rechte verteidigt hat. Betrachtet man das, wirkt es im gerichtlichen Verfahren geradezu perfide, wenn die Beklagte der Klägerin vorhält, sie hätte sich unmittelbar um die Vollstreckung des Beschlusses der Kammer vom 18. Dezember 2014 kümmern müssen. Das hat die Klägerin getan und auch vor dem erkennenden Gericht die Vollstreckung erwirkt. Die Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbeschluss Beschwerde erhoben. Dem Rechtsmittel wurde durch das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, die Vollziehungsfrist für den Beschluss vom 18. Dezember 2014 sei abgelaufen. Das hat die Beklagte dann genutzt, um den ausgesprochenen Pflichten nicht nachzukommen und die enthaltene Feststellung rechtswidrigen Verhaltens zu ignorieren. Die Vollziehungsfrist und deren Ablauf ändert aber nichts daran, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und wegen der ihr aufgegebenen Rechtsbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet war, schon deshalb eine Änderung vorzunehmen, weil ihr rechtswidriges Handeln und ein rechtswidriger Zustand attestiert worden sind. Zu der amtsunangemessenen Beschäftigung kommt noch die Beschäftigung mit unsinnigen Aufgaben hinzu. Die Klägerin wurde von dem Oberbürgermeister der Beklagten mit der Prüfung von Satzungsentwürfen beschäftigt, obwohl von vornherein klar war, dass das Prüfungsergebnis nicht mehr in die Beratung des Gemeinderates eingebracht werden konnte. Das war also eine offensichtlich nutzlose Beschäftigung. Die Beklagte hat weiter durch die Pressemitteilung ihres Personalrates in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, die Klägerin drücke sich vor der Arbeit. Auch das Vorgehen des Personalrates ist der Beklagten zuzurechnen. Zwar beruft sich die Beklagte in gerichtlichen Verfahren zu Recht darauf, dass der Hauptverwaltungsbeamte über kein Weisungsrecht gegenüber der Personalvertretung verfüge. Der Personalrat ist aber kein neben der Beklagten stehendes Gremium, sondern Teil von ihr. Ansprüche aus dem Verhalten des Personalrates hat die Beklagte zu erfüllen. Auf ein Weisungsrecht kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte die Rechtsverletzung durch diese Pressemitteilung noch vertieft, indem sie den Artikel auf ihre Web-Site aufgenommen und darüber einem weiteren Personenkreis als den Lesern der MZ zugänglich gemacht hat. Von dieser Verantwortung vermag sich die Beklagte nicht mit dem Argument zu entlasten, sie nehme in die Presseschau die Berichte auf, die sich mit ihr befassen würden. Jede Veröffentlichung auf ihrer Web-Site ist der Beklagten zuzurechnen, sie entscheidet über die Aufnahme und sucht damit die Öffentlichkeit. Sie verbreite durch die Aufnahme die Behauptungen ihres Personalrates weiter. Ein objektiver Betrachter kann aus der Aufnahme zudem nur den Schluss ziehen, die Beklagte halte die dort wiedergegebenen Presseartikel für wichtig und verbreitenswert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Äußerungen des Personalrats von seiner Meinungsfreiheit gedeckt sind. Denn auch rechtlich als solche zulässige Äußerungen können die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzen. Der Dienstherr hat sich schützend vor seine Beamten zu stellen, er hat Konflikte intern zu klären und darf genauso wenig wie der Beamte die Flucht in die Öffentlichkeit antreten. Das übergeordnete Ziel der Beklagten – jedenfalls des handelnden Oberbürgermeisters - lässt sich aus der Erteilung eines Dienstzeugnisses ableiten. Die Beklagte hat der Klägerin ein Dienstzeugnis erteilt, als sie eine Anlassbeurteilung angefordert hat. Damit sollte der Klägerin das Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt werden. Das ist eine Rechtsfolge, die die Beklagte ohne einen Antrag der Klägerin auf Entlassung nicht hätte erreichen können. Sie bringt selbst nicht vor, dass Gründe für die Beendigung eines Beamtenverhältnisses wie Dienstvergehen oder eine Dienstunfähigkeit gegeben gewesen seien. Die Erklärung der Beklagten, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, kann vom erkennenden Gericht nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Ein solches Dienstzeugnis macht ohne einen bereits vorliegenden Entlassungsantrag keinen Sinn. Der Beklagten war auch bekannt, dass die Klägerin keinen Entlassungsantrag gestellt hatte. Das wird durch das weitere Vorgehen der Beklagten unterstützt, eine Anlassbeurteilung wurde bis zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erstellt. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Klägerin selbst habe die Erstellung eines Dienstzeugnisses in einer Mail an die Beklagte als Missverständnis bezeichnetet, ergibt sich nichts anderes. Berücksichtigt man die Umstände, die Klägerin wollte eine Beurteilung von der Beklagten, ergibt sich schon hieraus eine vorsichtige und für den Angeschriebenen gesichtswahrende Formulierung. Eine Zurechtweisung des Beurteilers ist erfahrungsgemäß kontraproduktiv, weil sich eine daraus leicht folgende Verstimmung in der Beurteilung niederschlagen kann. Das gilt besonders, wenn – wie hier – das Verhältnis zwischen dem Beurteiler und der zu Beurteilenden ohnehin schon angespannt war. Die Klägerin hat einen Schaden erlitten. Sie wurde in ihrer Gesundheit geschädigt. Das ergibt sich für die Kammer aus der von der Klägerin auszugsweise zitierten gutachterlichen Stellungnahme der Amtsärztin des X-Landkreises. Der Richtigkeit der Wiedergabe ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Die Beklagte ist als Auftraggeberin im Besitz des vollständigen ärztlichen Zeugnisses, legt das aber im gerichtlichen Verfahren nicht vor. Die Beklagte zweifelt nur an der Sachkunde der von ihr selbst beauftragten Gutachterin. Hierfür vermag das erkennende Gericht aber keine Anhaltspunkte zu erkennen. Die Beklagte wird ihre Gründe haben, warum sie die amtsärztliche Bescheinigung trotz ihrer sekundären Darlegungslast dem Gericht nicht vorlegt. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, der Anregung der Beklagten nachzugehen, ein anderweitiges Gutachten einzuholen. Das wäre nur dann erforderlich, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem erkennenden Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Aus dem auszugsweise mitgeteilten Ergebnis ergibt sich der Zusammenhang zwischen dem Mobbing und der Erkrankung der Klägerin. Ein zusätzliches Gutachten zu diesem amtsärztlichen Zeugnis wäre nur einzuholen, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen würde, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 2 B 3.13 - juris Rn 11). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte, auch hier geht die mangelnde Vorlage zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte stellt ohnehin – in Kenntnis des Gutachtens - lediglich Vermutungen an. Sie unterstellt dabei - ohne auch nur im Ansatz Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Aussage aufzuzeigen -, dass das Gutachten nicht ordnungsgemäß erstellt und die Amtsärztin die Aussagen der Klägerin ungeprüft übernommen hätte. Das ist gerade bei einem Amtsarzt nicht zu erwarten. Das ist ein neutraler Arzt, der weder im Lager des Beamten noch im Lager des Dienstherrn steht. Zweifel an der Sachkunde oder an dem Ergebnis eines amtsärztlichen Gutachtens ergeben sich selbstverständlich nicht daraus, dass das Ergebnis dem Dienstherrn nicht passt. Die Beklagte blendet zudem aus, dass die Feststellung der Kausalität gerade in Mobbingfällen naheliegt, wenn ein mobbingtypisches Erkrankungsbild festzustellen ist und dieses sich von früheren gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich unterscheidet. Obwohl es für die Entscheidung des Falles hier nicht darauf ankommt, ist als weiteres Indiz für die Richtigkeit des Gutachtens die weitere Entwicklung heranzuziehen. Immerhin konnte die Klägerin nach Abordnung und Versetzung an den X-Landkreisenlandkreis dort mit einer amtsangemessenen Beschäftigung mühelos eingegliedert werden und ist seitdem vollschichtig beschäftigt. Die Umsetzung in die Beschäftigungslosigkeit oder Unterbeschäftigung ist auch gleichzeitig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch einen Beamten gegenüber seinem Dienstherrn zukommt. 3. Der Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung ist nicht unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft. Sie hat sich schon im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen ihre Umsetzung gewandt und gleichzeitig ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verfolgt. Damit erzielte sie einen Teilerfolg, die Beklagte wurde verpflichtet, sie amtsangemessen zu beschäftigen. Das hat sie in der Folgezeit auch gegenüber der Beklagten mehrfach schriftlich eingefordert. Nachdem das ohne Erfolg blieb, betrieb sie ein Vollstreckungsverfahren. Das war nicht offensichtlich aussichtslos oder untunlich, wie sich aus dem stattgebenden Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts ergibt. Aus der Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses wegen Verstreichens der Vollziehungsfrist vermag die Beklagte in diesem Zusammenhang nichts herzuleiten. Es ist schon zweifelhaft, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie die Beklagte tatsächlich mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen werden muss, wenn sie sich nicht an eine rechtskräftige oder vollstreckbare gerichtliche Entscheidung hält. Jedenfalls hat die Klägerin aber eine solche Maßnahme - wenn auch erfolglos - ergriffen. Mehr kann nicht gefordert werden. Einem Sekundäranspruch eines Beamten kann jedenfalls nicht entgegengehalten werden, ihm sei es nicht gelungen, den gerichtlich festgestellten Primäranspruch im Vollstreckungswege durchzusetzen, weil sich der Dienstherr nicht nur geweigert hat, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, sondern auch noch erfolgreich gegen die Vollstreckung vorgegangen ist. Nicht jeder prozessuale Fehler im primären Rechtsschutz führt auch zugleich zum Wegfall des Schadenersatzanspruches. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist aufgrund ihrer Rechtsbindung nicht berechtigt, einem Sekundäranspruch entgegenzuhalten, er müsse nicht erfüllt werden, weil der gerichtlich festgestellte Primäranspruch nicht erfolgreich zwangsweise durchgesetzt worden ist. Damit beruft sich die Beklagte auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten und möchte daraus Rechtsvorteile ableiten. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Zudem war auch eine Zwangsgeldfestsetzung nicht erfolgversprechend. Wie das weitere Verhalten der Beklagten zeigt, wäre voraussichtlich auch bei einem erfolgreichen Vollstreckungsantrag eine Abhilfe nicht erfolgt. Die Beklagte wäre nicht anders vorgegangen, wie sie sich dann im Hauptsacheverfahren verteidigt hat. Letztlich hätte auch ein erfolgreiches Vollstreckungsverfahren lediglich zu einer Anpassung der Beschreibung des Dienstpostens und nicht der tatsächlich zugewiesenen Aufgaben geführt. Auch das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache brachte die Beklagte nicht dazu, ihren Pflichten aus dem rechtskräftigen Urteil nachzukommen. 4. Der Klägerin ist eine Geldleistung als Schmerzensgeld in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zuzusprechen. Sie hat – wie oben ausgeführt – durch das Mobbing sowohl eine Persönlichkeitsverletzung als auch eine Gesundheitsschädigung erlitten. Deren Folgen können nur durch eine Schmerzensgeldzahlung ausgeglichen werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch die Persönlichkeitsverletzung durch die unterwertige Beschäftigung und die dabei geschaffenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Wägt man das ab, so hält die Kammer für den Zeitraum von der Umsetzung (8. Juli 2014) bis zum Beschluss im Eilverfahren (18. Dezember 2014), also für ungefähr 6 Monate einem Betrag von 250,00 EUR pro Monat für angemessen. Für die (abgerundet) 24 Monate ab dem gerichtlichen Beschluss, der der Beklagten den Rechtsverstoß vor Augen geführt hat, bis zur Abordnung an den X-Landkreis sind 500,00 EUR pro Monat angemessen. Hinzu kommt ein weiterer Betrag von 500,00 EUR während den ungefähr 19 Monaten der Erkrankung ab dem 8. Juni 2015 bis zur Abordnung. Das ergibt den ausgeworfenen Betrag in Höhe von 23.000,00 EUR (6 x 250,00 + 24 x 500,00 + 19 x 500,00). 5. Dem Feststellungsantrag war ebenfalls zu entsprechen. Dafür genügt es, wenn die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet und ein weiterer Schaden möglich erscheint. Beides ist hier der Fall. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus dem zuvor dargestellten Mobbing. Der Gesundheitsschaden der Klägerin scheint zwar überwunden, das ist aber nicht sicher. Es können z.B. noch weitere Behandlungskosten entstehen. 6. Weitere Ansprüche der Klägerin bestehen nicht, insbesondere war ihr neben dem oben genannten Schmerzensgeld keine weitere Leistung aufgrund der Persönlichkeitsverletzung zuzusprechen. Es bleibt nach der Bestimmung des Schmerzensgeldes kein zusätzlicher Bedarf an Genugtuung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur geringfügig unterlegen. Sie hat den von ihr verfolgten materiellen Anspruch vollständig zugesprochen erhalten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zu Schmerzensgeld, eine Entschädigung für eine Persönlichkeitsverletzung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden. Die Klägerin stand als Stadtverwaltungsoberrätin im Dienste der Beklagten. Sie war Leiterin des früheren Fachbereichs III. Mit Dienstanweisung vom 8. Juli 2014 verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten eine Umorganisation der Stadtverwaltung. Hierbei wurde aus einer Struktur mit vorher vier Fachbereichen eine solche mit drei Fachbereichen geschaffen. Die Klägerin wurde mit Umsetzungsverfügung vom 8. Juli 2014 vom Oberbürgermeister der Beklagten umgesetzt und ihr mit Wirkung vom 15. Juli 2014 die Leitung der Stabsstelle Recht übertragen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Umstrukturierung und ihrer Umsetzung erkrankt. Sie musste sich mehreren Operationen unterziehen. Während ihrer Abwesenheit wurde das von ihr zuvor genutzte Büro leer geräumt. Die Möbel und die in den Schränken befindlichen Akten wurden in einen anderen Raum verbracht. Bei diesem anderen Raum handelte es sich um ein Dachzimmer mit erheblichen Dachschrägen, wobei die Beleuchtung mit Tageslicht durch mehrere Dachflächenfenster erfolgte. Der Raum ist nur über steile Treppen, die teilweise erheblich abgenutzt waren, erreichbar. Zu diesem Büroräumen hatte das Landesamt für Verbraucherschutz bereits mit Schreiben vom 13. September 2010 aufgrund einer Besichtigung vom 3. August 2010 Hinweise zur Durchsetzung des Arbeitsschutzes gegeben. Unter Nr. 8 dieses Schreibens ist ausgeführt, die Treppen im Seitentrakt seien nicht sicher begehbar, da sie sehr steil seien. Gemäß Arbeitsstättenrichtlinie 17/1,2 solle der Auftritt zwischen 31 und 29 cm liegen und die Steigung zwischen 15 und 17 cm betragen. Der zweite gekennzeichnete Fluchtweg solle über den Dachboden erfolgen. Dieser zweite Fluchtweg sei ebenfalls nicht sicher begehbar, da er über eine schmale Leiter führe. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte die Beklagte prüfen, wie im Panikfall die Evakuierung der Beschäftigten erfolgen solle. Hinzu kam noch, dass sich bei dem Treppenhaus das Licht nur von einer Seite schalten ließ, die Treppe also teilweise im Dunkeln begangen werden musste. Die Klägerin wandte sich mit mehreren Hausmitteilungen gegen die Zuweisung dieses Dienstzimmers. Sie wies dabei auch auf die Gefahren für sich und die ihr unterstellte Mitarbeiterin hin. Unter dem 13. Juli 2014 wurde eine Stellenbeschreibung für den Leiter/die Leiterin der Stabsstelle Recht erstellt und für diese Stellenbeschreibung am 19. September 2014 eine Dienstpostenbewertung vorgenommen, die mit einer Gesamtpunktzahl von 604 endete. Nach der auf dem Formular enthaltenen Dienstpostentabelle entspricht das A 14. Diese Besoldungsgruppe ist für eine Punktezahl von 602 bis 676 vorgesehen. Die Klägerin erhob gegen die Umorganisation, aber auch gegen ihre Umsetzung auf die Stabsstelle Recht Widerspruch. Sie hat am 13. August 2014 beim beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (Az.: 5 B 187/14 HAL) hat das erkennende Gericht die Beklagte verpflichtet, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Klägerin wurde aufgegeben, drei Entwürfe für eine Hauptsatzung, eine Entschädigungssatzung und eine Geschäftsordnung bis zum 30. Oktober 2014 rechtlich zu prüfen. Die Satzungen wurden am 10. Dezember 2014 im Gemeinderat beraten und beschlossen, die Vorberatung in den Fraktionen und Ausschüssen erfolgte vor dem 30. Oktober 2014. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. Dezember 2014 auf, mitzuteilen, mit welchen Aufgaben und auf welchem Dienstposten die Vollstreckungsgläubigerin zukünftig amtsangemessen beschäftigt werden solle. Unter dem 8. Januar 2015 wurde eine neue Stellenbeschreibung für den Leiter/die Leiterin Stabsstelle Recht erstellt. Nach dieser Stellenbeschreibung hat die Stelleninhaberin als Befugnisse die Unterschriftsbefugnis sowie haushaltsrechtliche Befugnisse gemäß der Dienstanweisung über die Organisation der Stadtverwaltung. Der Stelle sei Budgetverantwortung für das Aufgabengebiet zugewiesen. Es seien gerichtliche und außergerichtliche Unterzeichnungs- und Vertretungsbefugnisse zugeteilt. Die Inhaberin müsse grundsätzlich die gesamte Rechtsordnung inklusive innerdienstlicher Dienst- und Geschäftsanweisungen der Stadt anwenden. Es sei ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften erforderlich mit dem Abschluss Zweites Staatsexamen. Als Tätigkeitsbeschreibung ist angegeben 10 % Leitung der Stabsstelle, 70 % juristische Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und 20 % Führung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreiten für und gegen die Stadt. Zu dieser Stellenbeschreibung wurde unter dem 15. Januar 2014 eine Dienstpostenbewertung erstellt, die mit 604 Punkten endet und damit anhand der Dienstpostentabelle eine Besoldungsgruppe A 14 ergibt. Unter dem 27. April 2015 erließ der Oberbürgermeister der Beklagten eine Dienstanweisung gemäß Nr. 1.4 der allgemeinen Dienstordnung vom 1. Januar 2013 zur Regelung der Beteiligung der Stabsstelle Recht. Hierin ist folgendes ausgeführt: "1. Rechtsberatung Erscheint einem Mitarbeiter eine Rechtsberatung geboten, kann er auf dem Dienstweg die Hinzuziehung der Stabsstelle Recht beantragen. In diesen Fällen wird der Dienstweg gemäß 2.3. ADO wie folgt festgelegt: Sachbearbeiter (in) – Sachgebietsleiter (in) – Fachbereichsleiter (in) - Stabsstelle Recht Sachbearbeiter (in) – Stabsstellenleiter (in) – Oberbürgermeister – Stabsstelle Recht. 2. Prozesshandlungen Prozesshandlungen werden grundsätzlich von der Stabsstelle Recht vorgenommen. Dies gilt nicht für Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht und Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Amtsgericht. Die Akten sind rechtzeitig, geordnet und mit einem Sachbericht versehen der Stabsstelle Recht vorzulegen." Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. Dezember 2014 (Az.: 5 B 187/14 HAL) hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. April 2015 (Az.: 1 M 7/15) zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Vollstreckungsgläubigerin am 9. April 2015 zugestellt. Eine weitere Aufforderung der Klägerin, sie amtsangemessen zu beschäftigen, erfolgte mit Schreiben vom 14. April 2015 unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Am 29. April 2015 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim erkennenden Gericht um Vollstreckung aus dem vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Beschluss des beschließenden Gerichts vom 18. Dezember 2014 (Az.: 5 B 187/14 HAL) nachgesucht. Das erkennende Gericht verfügte mit Beschluss vom 7. Juli 2015 (Az.: 5 D 129/15 HAL) die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Beschluss vom 18. Dezember 2014 (Az.: 5 B 187/14 HAL). Das Gericht hat hierbei ausgeführt: "Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass sie die Frage der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren vollumfänglich zu prüfen hat. Zwar ist das Vollstreckungsverfahren als solches zur Klärung der Frage, ob der Vollstreckungsgläubiger nunmehr amtsangemessen beschäftigt wird, von seiner Struktur her weniger geeignet. Das gilt besonders in Fällen – wie dem hier vorliegenden – in dem der Vollstreckungsschuldnerin keine leicht feststellbare Handlungsverpflichtung aufgegeben worden ist, sondern sie zur Erreichung eines Zieles verpflichtet wurde. Hinzu kommt noch, dass die Frage, ob das Ziel erreicht ist, seinerseits nicht allein auf der Grundlage objektiv feststellbarer Tatsachen bestimmt werden kann, sondern umfangreichen Wertungen unterliegt. Solche Fragen sind eigentlich in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Verpflichtung aus einer einstweiligen Anordnung folgt. Diese ist auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung und der Glaubhaftmachung der Beteiligten erlassen worden, so dass der Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe im Vollstreckungsverfahren (bei der gleichen Frage) über den im Erkenntnisverfahren hinausgehen können. Im Vollstreckungsverfahren muss auf der Grundlage der Verpflichtung nunmehr überprüft werden – und das in vollem Umfange –, ob der Dienstposten, der dem Vollstreckungsgläubiger zwischenzeitlich übertragen worden ist, nunmehr amtsangemessen ist. Gegen eine solche Überprüfung spricht auch die beschränkte Rechtskraft der Entscheidung im Vollstreckungsverfahren. Anders als bei einer Vollstreckungsgegenklage, die die Vollsteckbarkeit des Titels insgesamt zu beseitigen vermag, kann ein Beschluss in einem Vollstreckungsverfahren nur die jeweilig begehrte Vollstreckungsmaßnahme ablehnen. Das hindert einen neuen Antrag auf Vollstreckung nicht. Die Prüfungspflicht ergibt sich gleichwohl aus dem Wortlaut des § 172 VwGO und dem Umstand, dass über die Vollstreckung von demselben Spruchkörper zu entscheiden ist, der auch für die Entscheidung einer Vollstreckungsgegenklage zuständig ist. Das entspricht auch der durch den BGH (Beschluss vom 05. November 2004 - IXa ZB 32/04 – BGHZ 161, 67 = juris Rn. 11) vorgegebenen Rechtsprechung zu der vom Wortlaut und der Struktur ähnlichen Norm des § 887 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Pflicht aus dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 18. Dezember 2014 nicht erfüllt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsgläubigerin kein anderer Dienstposten übertragen worden ist. Nicht einmal die Vollstreckungsschuldnerin berühmt sich, der Vollstreckungsgläubigerin andere Aufgaben übertragen zu haben. Tatsächlich ist ohne eine Veränderung in der Realität lediglich die Dienstpostenbeschreibung geändert worden. Das kann aber nicht genügen, weil einer Verpflichtung aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht entsprochen werden kann, indem der gerichtlichen Tatsachenfeststellung einfach eine andere Wertung und Darstellung derselben Tatsachen entgegengehalten wird. Die Verpflichtung in dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss beruht darauf, dass die Kammer damals festgestellt hat, die der Vollstreckungsgläubigerin übertragenen Aufgaben, d. h. ihr Dienstposten, sei nicht amtsangemessen. Dem kann nur abgeholfen werden, wenn der Vollstreckungsgläubigerin tatsächlich andere, höherwertigere Aufgaben übertragen werden und nicht dadurch, dass lediglich behauptet wird, das Gegenteil des gerichtlich Festgestellten sei richtig. Der Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin im Vollstreckungsverfahren zeigt aber auch noch auf, dass die Verpflichtung materiell nicht ansatzweise erfüllt ist. Die tatsächlich der Vollstreckungsgläubigerin übertragenen Aufgaben entsprechen nicht der Dienstpostenbeschreibung. Die mutmaßlich am höchsten zu bewertenden Aufgaben, nämlich die Erstellung von Satzungsentwürfen, findet sich in Darstellung der tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten nicht. Aber auch sonst ist die von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegte Liste ihrer Aufgaben mit der Dienstpostenbeschreibung nicht in Einklang zu bringen. Die tatsächlich übertragenen Aufgaben weichen von der Beschreibung deutlich nach unten ab. Das lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass auf Zeiten der Dienstunfähigkeit verwiesen wird. Denn solche Zeiten führen zwar zu einer Reduzierung des möglichen Arbeitsumfangs, hat also einen quantitativen Effekt, dagegen ändert sich die Art der Aufgaben nicht, es fehlt an einem qualitativen Effekt. Selbst wenn die fehlerhafte Dienstpostenbeschreibung zugrunde gelegt wird, vermag sie die vorgelegte Dienstpostenbewertung mit A 14 nicht zu tragen. Dies gilt auch angesichts des weiten Ermessens des Dienstherrn. Die Vollstreckungsschuldnerin hat es zwar unterlassen, andere Dienstpostenbewertungen vorzulegen, so dass es der Kammer verwehrt ist, mehr als den unten dargestellten oberflächlichen Quervergleich zwischen dem für die Vollstreckungsgläubigerin beschriebenen (ihr aber nicht tatsächlich übertragenen) Dienstposten und anderen ebenfalls mit A 14 bewerteten Dienstposten zu ziehen. Genauso wenig vermag die Kammer eine Abstufung der vorgelegten Bewertung zu höherwertigen, also z. B. mit A 15 LBesO oder geringerwertigen, wie A 13 LBesO bewerteten Dienstposten nachzuvollziehen. Aber auch nach den dem Gericht im Vollstreckungsverfahren unterbreiteten rudimentären Angaben ergibt sich aus einem oberflächlichen Quervergleich zu den Fachbereichsleitern, die nach den unwidersprochenen Angaben der Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls nicht durchweg höher oder deutlich höher bewertet sind, eine nicht nachvollziehbar hohe Bewertung des beschriebenen Dienstpostens. Erkennbar tragen die Fachbereichsleiter deutlich mehr Verantwortung und haben wesentlich schwierigere Aufgaben zu meistern. Dem steht auch nicht der Hinweis der Vollstreckungsschuldnerin entgegen, bei ihrer Größenklasse sei die Bewertung des Justiziariats mit A 14 durchaus üblich und angemessen. Diese Aussage ist nicht auf den Einzelfall bezogen. Sie bezieht sich aber auch auf die im Kommunalbereich übliche Struktur, nach der auch eine Stabsstelle Recht nicht nur die Zuarbeit für die Fachämter übernimmt, sondern bei der Übernahme einer Angelegenheit als Rechtsfall die Sachentscheidungsbefugnis übergeht, der Stabsstelle Recht die Aufgabe der Prüfung der Rechtsförmlichkeit aller Satzungen obliegt und diese in alle rechtlich schwierigen Fälle einbezogen wird sowie die Verantwortung für eine rechtmäßige Entscheidung übernimmt. Von alledem findet sich auch in der Dienstpostenbeschreibung kein Ansatzpunkt. Für sich betrachtet sind jedenfalls im Rahmen der Dienstpostenbewertung die Nummern 2 Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen und Nummer 4.1 Grad der Verantwortung offensichtlich zu hoch eingestuft. Die gefundene Bewertung wird durch die beigefügte Begründung nicht plausibilisiert. Anhand der Dienstpostenbeschreibung ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Bewertung des Schwierigkeitsgrades der dienstlichen Beziehungen mit der Stufe 5, die beschrieben wird mit konfliktträchtigen Verhandlungen, die zu führen sind, trotz gegensätzlicher Position und schwieriger Argumentation soll ein Ausgleich herbeigeführt werden. Weder die als Nummer 2 der Aufgaben dargestellte juristische Bearbeitung, noch die Führung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten für und gegen die Vollstreckungsschuldnerin erfordern einen Ausgleich. Bei Streitigkeiten liegt es auf der Hand, hier wird durch einen Dritten (das Gericht oder die Widerspruchsbehörde) entschieden, was gilt. Aber auch für die Rechtsberatung mit den dort aufgeführten Tätigkeiten der rechtlichen Gestaltung bedarf es keines Ausgleichs von gegenseitigen Standpunkten. Vielmehr setzt die Tätigkeit den durch andere Stellen bereits erreichten Ausgleich voraus, der lediglich noch in die angemessene rechtliche Form überführt werden soll. Vor diesem Hintergrund lässt sich hierfür nach der Definition möglicherweise die Stufe 3 ansetzen. Anhand der Beschreibung erscheint aber die Stufe 2 angemessener zu sein. Auch bei der Nummer 4.1 der Ausführungsverantwortung ist die dort gewählte Stufe 5 eindeutig übersetzt. Anhand der Beschreibung lässt sich kaum ein Feld finden, in dem das Arbeitsverhalten im Einzelfall große Auswirkungen haben kann. Denn entweder handelt es sich um Aufgaben, die wie die Rechtsberatung oder das Führen einzelner Prozesse typischerweise nur Auswirkungen in genau dem Rechtsverhältnis haben, oder wenn der Rechtsakt größere Auswirkungen hat, wie der Abschluss bedeutender Verträge oder der Erlass von Satzungen, dann ist nach der Dienstpostenbeschreibung der Vollstreckungsgläubigerin nur die Umsetzungsverantwortung zugewiesen. Sie hat – aber das auch nicht verbindlich – anderweitig getroffene Entscheidungen in eine rechtliche Form zu gießen. Die Verantwortung ist dabei deutlich geringer als das Treffen der inhaltlichen Entscheidung. Auch hier ist eher von der Stufe 3 der Bewertung auszugehen. Angesichts dessen, dass nach der der Bewertung zugeordneten Dienstpostentabelle die Wertigkeit von A 14 mit 602 Punkten beginnt, die zu überprüfende Bewertung mit 604 Punkten endet, kann von einer tatsächlichen Wertigkeit mit A 14 nicht ausgegangen werden. Werden die oben genannten Fehler berichtigt und bei dem Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehung die Stufe 3 mit 37 Punkten und bei dem Grad der Verantwortung ebenfalls die Stufe 3 mit 58 Punkten angesetzt, so ergibt sich eine Bewertung von 523 Punkten, das ist nach der Dienstpostentabelle die A 12." Auf die Beschwerde der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Beschluss vom 7. Juli 2015 (Az.: 5 D 129/15 HAL) auf, weil die Klägerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO versäumt habe. Ausführungen zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin finden sich nicht in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Die Klägerin hat am 6. Oktober 2015 beim erkennenden Gericht Klage auf amtsangemessene Beschäftigung erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 A 219/15 HAL geführt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin wird nicht amtsangemessen beschäftigt. Sie besitzt aber einen Anspruch auf Beendigung dieses Zustandes. Die Kammer ist dabei auf eine Rechtsprüfung beschränkt. Sie hat lediglich zu überprüfen, ob die Beschäftigung der Klägerin auf dem ihr gegenwärtig zugewiesenen Dienstposten ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis verletzt. Nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt dagegen, ob die Personalmaßnahme zweckmäßig ist. Allerdings schlägt die Unzweckmäßigkeit dann in die Rechtswidrigkeit in Form des Ermessensmissbrauchs um, wenn die Übertragung eines Dienstpostens primär darauf zielt, die Beamtin zu maßregeln oder ihr Nachteile zuzufügen. Die Art und Weise des Umgangs mit der betroffenen Beamtin kann hierfür ein Indiz darstellen. Die Klägerin zeigt zahlreiche Anhaltspunkte auf, die für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs jedenfalls hinsichtlich der Übertragung des ihr unmittelbar zugewiesenen Dienstpostens sprechen könnten. Dazu kommen weitere Indizien aus der – unbestrittenen – Unterbringung in einem aus Sicherheitsgründen allenfalls beschränkt nutzbaren Teil des Verwaltungsgebäudes, die - später noch aufzuzeigende – Differenz zwischen der Dienstpostenbeschreibung und den tatsächlich wahrzunehmenden Aufgaben sowie die Veränderung bei den unterstellten Mitarbeitern. Hinzu kommt noch das Verhalten der Beklagten im Rahmen der gerichtlichen Streitigkeiten. Sie war nicht bereit, Konsequenzen hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigung aus dem Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu ziehen. Das ist unabhängig von der Frage, ob gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden können. Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass von einem Träger öffentlicher Gewalt aufgrund seiner Rechtsbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) erwartet werden muss, gerichtlichen Entscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck nachzukommen. Der Oberbürgermeister der Beklagten war auch nicht bereit, seinen prozessualen Pflichten zu genügen. Dem muss die Kammer an dieser Stelle aber nicht weiter nachgehen, weil der Klägerin jedenfalls kein Dienstposten mit amtsangemessenen Aufgaben übertragen worden ist. Ob ein Dienstposten amtsangemessen ist, bestimmt sich nach der Bewertung der Aufgaben, nicht nach der Funktionsebene. Es genügt damit nicht die Umsetzung von der Leitung eines Fachbereichs in eine Stabstelle. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, welche Aufgaben dem jetzt zu versehenden Dienstposten zugewiesen sind. Der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gibt der einzelnen Beamtin ein Recht, dass ihr ein Funktionsamt übertragen wird, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Dementsprechend darf ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden (vgl. hierzu und zum Vorherigen: OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 – juris). Das ergibt zugleich ein Abwehrrecht der Beamtin gegen eine dauerhafte Umsetzung auf einen amtsunangemessenen Dienstposten. Den Belangen der Beamtin ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Dienstherrn aufgegeben wird, sie künftig anderweitig und amtsangemessen zu verwenden. Allerdings besteht auch hier kein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes. Die Umsetzung der Klägerin auf die jetzt innegehabte Stabsstelle ist ersichtlich auf Dauer angelegt und soll nicht in absehbarer Zukunft verändert werden (vgl. OVG Magde, a.a.O.). Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG folgt für die Beklagte nicht nur, dass sie die Rechtsstellung ihrer Beamten zu wahren hat, sondern auch eine Bringschuld, wenn eine Beamtin ihren Beschäftigungsanspruch geltend macht. Ihr ist damit ein Amt und zwar ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt zu übertragen, dessen Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne (hier einer Stadtverwaltungsoberrätin) entspricht. Das statusrechtliche Amt wiederum wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Im Rahmen der vorgenannten Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes und die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, erfordert eine Bewertung der Funktionen der Beamten (§ 18 LBesG LSA). Aus den mit den Funktionen verbundenen Anforderungen kann eine sachgerechte Bewertung und Zuordnung zu den Ämtern erfolgen. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich – wie hier – die Wertigkeit nicht aus Fachgesetzen, der Laufbahnverordnung, dem Haushaltsrecht oder aus traditionellen Leitbildern ergibt. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, als auch ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. OVG Magde, a.a.O. m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze wird die Klägerin seit ihrer Umsetzung nicht mehr amtsangemessen verwendet. Das hat die Kammer schon in dem Beschluss vom 18. Dezember 2014 so gesehen, ausgesprochen und näher dargelegt. Die dort aufgezeigten Fehler und Probleme sind bis heute nicht behoben und können anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen auch nicht behoben werden. Auszugehen ist zwar bei der Prüfung der Amtsangemessenheit von der vom Dienstherrn erstellten Dienstpostenbeschreibung und –bewertung. Beides ist aber vom Gericht zu überprüfen. Im konkreten Falle hält schon die seit der Umsetzung dritte und nach Aktenlage letzte Stellenbeschreibung vom 8. Januar 2015 der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Sie enthält zwar eine wesentlich konkretere Beschreibung als die zuvor erstellten anderen Stellenbeschreibungen. Sie ist aber zumindest teilweise unplausibel. Der Dienstposten eines Beamten ist aber nichts fiktives, sondern die Zusammenfassung der ihm tatsächlich übertragenen und von ihm wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Dienstpostenbeschreibung hat damit nicht einen Sollzustand aufzuzeigen, sondern den Istzustand zu beschreiben. Der Dienstherr hat deshalb nicht nur zu ermitteln, welche Aufgaben einem Beamten tatsächlich zugewiesen sind, sondern auch welchen tatsächlichen Umfang die daraus folgende Tätigkeit annimmt. Nur hieraus ergibt sich die tatsächliche Beschäftigung. Dabei ist hier festzustellen, dass die der Klägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben deutlich weniger umfangreich und anspruchsvoll sind, als die in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten. So sollen 10 % des Zeitanteils auf Leitungstätigkeiten in der Stabsstelle entfallen. Hierzu soll die Vertretung der Stabsstelle in Ausschüssen und andern Gremien und in Vertragsverhandlungen gehören, obwohl die Stabsstelle selbst keine unmittelbaren Aufgaben mit Ausführungsverantwortung hat und selbstverständlich auch keine für die Stabsstelle maßgeblichen Verträge abschließt. Ähnliches gilt für die Personalverantwortung mit den Einzelpunkten Fortbildungsbedarf ermitteln und Mitarbeitergespräche führen, wenn der Klägerin gleichzeitig maximal ein Mitarbeiter unterstellt ist. Dass dieser Teil der Beschreibung nicht der Realität entspricht, ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden. Schon hier bildet die Dienstpostenbeschreibung nicht die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin ab. Das gilt aber auch für andere in der Dienstpostenbeschreibung aufgezählte Aufgaben. Zurückgegriffen werden kann auf die von der Klägerin eingereichten Listen. Dieser Aufstellung tritt die Beklagte schon nicht substantiiert entgegen. Soweit die Beklagte selbst Beispiele der von der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben vorlegt, untermauert das den Vortrag der Klägerin noch. Denn die von der Beklagten als kompliziert dargestellten Fragen nach der Erhebung von Ausbaubeiträgen sind trotz umfangreich dargelegtem Sachverhalt in Wirklichkeit einfach zu beantworten. So liegt es auf der Hand, dass Ausbaubeiträge nicht erhoben werden können, wenn zum Zeitpunkt an dem diese entstehen würden, keine gültige Satzung vorliegt. Dasselbe gilt, wenn sich nicht bestimmen lässt auf welcher Grundlage welches Ausbauprogramm verfolgt worden ist. Ein deutliches Abweichen der Aufgaben von der Beschreibung nach unten lässt sich auch nicht durch die Zeiten der Dienstunfähigkeit der Klägerin rechtfertigen. Anders als die Beklagte ausdrücklich vortragen lässt, führen Zeiten der Krankheit zwar zur Reduzierung des möglichen Arbeitsumfangs, hieraus ergibt sich ein quantitativer Effekt. Dagegen kann sich durch Krankheit die Art der Aufgaben nicht ändern, es fehlt an einem qualitativen Effekt. Auch der ins Feld geführte Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit gewisser Aufgaben kann nichts anderes ergeben. Es spricht weder eine Wahrscheinlichkeit dafür, noch vermag die Beklagte auch nur Ansatzpunkte aufzuzeigen, dass höherwertige Aufgaben genau dann anfallen, wenn die Klägerin erkrankt ist. Solches lässt sich auch nicht der Zusammenstellung der in Vertretung bearbeiteten Fälle entnehmen. Sollte der Vortrag dagegen so zu verstehen sein, dass die Beklagte aufgrund der Krankheitsausfälle der Klägerin die höherwertigen Aufgaben ohnehin nicht zu übertragen gedenkt, zeigt dies genau das, was die Klägerin behauptet und auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das zeigt nämlich, dass die tatsächlich übertragenen Aufgaben nicht amtsangemessen sind. Im Übrigen hat die Beklagte auf die gerichtliche Feststellung im Eilverfahren auch nicht mit der Übertragung weiterer oder anderer Aufgaben auf die Klägerin reagiert, sondern sie hat nur die Beschreibung der Aufgaben angepasst. Das genügt selbstverständlich nicht, um den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Auch aus dem Umstand, dass das – nicht vorgelegte - KGSt-Gutachten (unstreitig) für einen Rechtsamtsleiter bei der Größe der Beklagten die Bewertung mit A 14 vorschlägt, ergibt sich nichts anderes. Dieser Vorschlag entspricht einem typischen Dienstposten, also dem typischen Bild eines Rechtsamtsleiters in einer solchen Stadt. Der tatsächlich wahrgenommene Dienstposten der Klägerin weicht aber davon deutlich ab. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Klägerin in allen gerichtlichen, aber auch außergerichtlichen Verfahren an die Entscheidung des jeweils zuständigen Fachbereichs gebunden ist, sie also selbst keine Entscheidungsbefugnis besitzt, sondern nur die Entscheidungen anderer rechtlich umzusetzen hat. Dementsprechend werden ihr auch die Aufgaben der Rechtsberatung auf dem Dienstweg über die Fachbereichsleiter zugeteilt. Dabei ist zwar richtig – wie die Beklagte ausführt – dass die Klägerin nicht berechtigt ist, sich Aufgaben aus den Fachbereichen selbst zu suchen. Der entscheidende Punkt ist aber etwas anderes. Der jeweilige Fachbereichsleiter leitet die rechtliche Frage an die Klägerin weiter, wenn aus seiner Sicht Bedarf besteht und er gibt die sachliche Entscheidung nicht aus der Hand. Die Klägerin ist lediglich berechtigt, ihre gewonnene rechtliche Überzeugung dem jeweiligen Fachbereichsleiter zuzuleiten. Das muss dann auch die Grundlage für die Bewertung sein, weil der Fachbereichsleiter die Verantwortung trägt und die Arbeit der Klägerin nur auf ihn und seine Tätigkeit Auswirkungen hat. Auch die Zuweisung der Vornahme der Prozesshandlungen führt zu nichts anderem. Das beinhaltet nämlich nur die Abgabe der Erklärung, aber nicht zugleich die Entscheidungsbefugnis. Tatsächlich hat die Klägerin auch hier nur die im Fachbereich getroffene Entscheidung in eine Prozesserklärung umzusetzen. Das ist eine deutliche Einschränkung gegenüber einem typischen Rechtsamtsleiter, auf den im Prozess auch die Sachentscheidungsbefugnis übergeht. Der typische Rechtsamtleiter vertritt seine Stadt vor Gericht und er hat im Regelfall selbst die rechtlich oder aus der Prozesssituation gebotenen Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Die Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung ist ebenfalls beamtenrechtlich kaum haltbar, soweit sich hieraus eine fachliche Unterstellung ableiten lässt. Die Dienstanweisung vom 27. April 2015 enthält für Prozesshandlungen keinen Dienstweg. Es gibt auch keine andere Regelung, die dafür sorgt, dass entweder ein Fachbereichsleiter oder der Oberbürgermeister die Sachentscheidung treffen und hierfür die Verantwortung übernehmen. Da – wie oben gezeigt – die Leiterin der Stabsstelle Recht keine Sachentscheidungsbefugnis erhalten hat, verbleibt diese bei dem zuständigen Mitarbeiter des Fachbereichs. Das kann im Einzelfall der Fachbereichsleiter sein, in der Regel ist das aber der Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter. Beurteilt die Leiterin der Stabsstelle Recht einen Sachverhalt oder die Rechtslage anders als der zuständige Mitarbeiter des Fachbereichs, so ändert das im Konfliktfalle nicht ihre Bindung. Das heißt, gegenüber dem Gericht hat die Fachbereichsleiterin Recht die Position einzunehmen, die der zuständige Mitarbeiter des Fachbereichs vorgibt und sie darf nur dazu passende Prozesserklärungen abgeben. In diesem Sinne ist die Klägerin den Mitarbeitern des Fachbereichs fachlich unterstellt, unabhängig von dem Statusamt oder der Entgeltgruppe. Dieser Befund hat zugleich Rückwirkungen auf die Bewertung des Dienstpostens der Klägerin. Selbst wenn die fehlerhafte Dienstpostenbeschreibung zugrunde gelegt wird, vermag sie die vorgelegte Dienstpostenbewertung mit A 14 nicht zu tragen. Dies gilt auch angesichts des weiten Ermessens des Dienstherrn. Die Beklagte hat es zwar unterlassen, andere Dienstpostenbewertungen vorzulegen, so dass es der Kammer verwehrt ist, mehr als den unten dargestellten oberflächlichen Quervergleich zwischen dem für die Klägerin beschriebenen (ihr aber nicht tatsächlich übertragenen) Dienstposten und anderen ebenfalls mit A 14 bewerteten Dienstposten zu ziehen. Genauso wenig vermag die Kammer eine Abstufung der vorgelegten Bewertung zu höherwertigen, also z. B. mit A 15 LBesO oder geringerwertigen, wie A 13 LBesO bewerteten Dienstposten nachzuvollziehen. Aber auch nach den rudimentären Angaben ergibt sich aus einem oberflächlichen Quervergleich zu den Fachbereichsleitern, die nach den in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bestätigten Angaben der Klägerin jedenfalls nicht durchweg höher oder deutlich höher bewertet sind, eine nicht nachvollziehbar hohe Bewertung des beschriebenen Dienstpostens. Erkennbar tragen die Fachbereichsleiter deutlich mehr Verantwortung und haben wesentlich schwierigere Aufgaben zu meistern. Für sich betrachtet sind jedenfalls im Rahmen der Dienstpostenbewertung die Nummern 2 Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen und Nummer 4.1 Grad der Verantwortung offensichtlich zu hoch eingestuft. Die gefundene Bewertung wird durch die beigefügte Begründung nicht plausibilisiert. Anhand der Dienstpostenbeschreibung ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Bewertung des Schwierigkeitsgrades der dienstlichen Beziehungen mit der Stufe 5, die beschrieben wird mit konfliktträchtigen Verhandlungen, die zu führen sind, trotz gegensätzlicher Position und schwieriger Argumentation soll ein Ausgleich herbeigeführt werden. Weder die als Nummer 2 der Aufgaben dargestellte juristische Bearbeitung, noch die Führung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten für und gegen die Klägerin erfordern einen Ausgleich. Bei Streitigkeiten liegt es auf der Hand, hier wird durch einen Dritten (das Gericht oder die Widerspruchsbehörde) entschieden, was gilt. Aber auch für die Rechtsberatung mit den dort aufgeführten Tätigkeiten der rechtlichen Gestaltung bedarf es keines Ausgleichs von gegenseitigen Standpunkten. Vielmehr setzt die Tätigkeit den durch andere Stellen bereits erreichten Ausgleich voraus, der lediglich noch in die angemessene rechtliche Form überführt werden soll. Vor diesem Hintergrund lässt sich hierfür nach der Definition möglicherweise die Stufe 3 ansetzen. Anhand der Beschreibung erscheint aber die Stufe 2 angemessener zu sein. Auch bei der Nummer 4.1 der Ausführungsverantwortung ist die dort gewählte Stufe 5 eindeutig übersetzt. Anhand der Beschreibung lässt sich kaum ein Feld finden, in dem das Arbeitsverhalten im Einzelfall große Auswirkungen haben kann. Denn entweder handelt es sich um Aufgaben, die wie die Rechtsberatung oder das Führen einzelner Prozesse typischerweise nur Auswirkungen in genau dem Rechtsverhältnis haben, oder wenn der Rechtsakt größere Auswirkungen hat, wie der Abschluss bedeutender Verträge oder der Erlass von Satzungen, dann ist nach der Dienstpostenbeschreibung der Klägerin nur die Aufgabe zugewiesen, eine anderweitig getroffene Entscheidungen in eine rechtliche Form zu überführen. Ob die erarbeiteten Formulierungen übernommen werden, liegt dann wieder in der Entscheidung der fachlich zuständigen Stelle. Die Verantwortung ist dabei deutlich geringer als das Treffen der inhaltlichen Entscheidung. Auch hier ist eher von der Stufe 3 der Bewertung auszugehen. Angesichts dessen, dass nach der der Bewertung zugeordneten Dienstpostentabelle die Wertigkeit von A 14 mit 602 Punkten beginnt, die zu überprüfende Bewertung mit 604 Punkten endet, kann von einer tatsächlichen Wertigkeit mit A 14 nicht ausgegangen werden. Werden die oben genannten Fehler berichtigt und bei dem Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehung die Stufe 3 mit 37 Punkten und bei dem Grad der Verantwortung ebenfalls die Stufe 3 mit 58 Punkten angesetzt, so ergibt sich eine Bewertung von 523 Punkten, das ist nach der Dienstpostentabelle die A 12. Angesichts dieses Ergebnisses verzichtet die Kammer auf die Überprüfung weiterer Bewertungsmerkmale, auch wenn die übrigen nicht zweifelsfrei richtig sind." Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Der Antrag wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 (1 L 19/16) abgelehnt. Die Klägerin beantragte am 29. Juni 2016, die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2015 (Az. 5 A 219/15 HAL) zuzulassen und gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen. In diesem – unter dem Aktenzeichen 5 D 403/16 HAL geführten - Vollstreckungsverfahren lehnte die Beklagte alle Richter, die am Urteil vom 9. Dezember 2015 mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnungsgesuche wurden mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 wurde die Vollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2015 (Az. 5 A 219/15 HAL) für zulässig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Vollstreckungsgläubigerin verfügt über ein Rechtsschutzbedürfnis an der betriebenen Vollstreckung. Zwar ist sie längerfristig erkrankt, so dass sie aus diesem Grunde weder zur Dienstleistung verpflichtet noch berechtigt ist. Umgekehrt darf die Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckungsgläubigerin während ihrer Dienstunfähigkeit nicht beschäftigen. Die Frage der Amtsangemessenheit stellt sich damit während der Erkrankung nicht. Das entbindet den Dienstherrn aber nicht von seiner Pflicht, die Vollstreckungsgläubigerin bei einer Rückkehr in den Dienst amtsangemessen zu beschäftigen und bereits zuvor die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das gilt ganz besonders in einem Falle - wie dem hier vorliegenden - in dem die Verpflichtung des Dienstherrn auch noch rechtskräftig feststeht. In einem solchen Falle besteht jedenfalls dann ein Interesse an der sofortigen Vollstreckung, wenn der Dienstherr zur Umsetzung des Urteils einen bestimmten Dienstposten übertragen hat, damit feststeht, auf welchem Dienstposten der Beamte zukünftig tätig werden soll und eine Rückkehr des Beamten in den Dienst zumindest möglich erscheint. Das ist hier gegeben. Verstärkt wird das noch, wenn - wie hier - ein Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und der längerfristigen Verwehrung einer amtsangemessenen Beschäftigung möglich erscheint. Für die sofortige Vollstreckung spricht auch das bisherige Vorgehen der Vollstreckungsschuldnerin, die weder eine Verpflichtung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren noch ihre rechtskräftige Verurteilung zum Anlass genommen hat, der Vollstreckungsgläubigerin einen amtsangemessenen Aufgabenbereich zu übertragen. Selbst im Vollstreckungsverfahren nimmt die Vollstreckungsschuldnerin noch eine Gegenposition zu den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil ein. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2015 (Az.: 5 A 219/15 HAL) ist auf eine allgemeine Leistungsklage ergangen. Der hier ausgesprochene Anspruch ist nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO zu vollstrecken. Die Sondervorschrift des § 172 VwGO ist nur auf Ansprüche auf Beseitigung von Vollzugsfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die Verpflichtungsurteile (§ 113 Abs. 5 VwGO) anzuwenden. In den übrigen Fällen ist auf § 167 Abs. 1 VwGO zurückzugreifen, der die Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 10 S 81/13 – juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 2 VO 327/08 – juris Rn. 7 ff., juris). Die Vollstreckung selbst hat nach § 888 ZPO zu erfolgen. Nach § 888 Abs. 1 ZPO sind Handlungen, die von Dritten nicht vorgenommen werden können, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, dadurch zu vollstrecken, dass der Schuldner durch ein Zwangsgeld zur Vornahme der Handlung anzuhalten ist. Vorliegend ist die Vollstreckungsschuldnerin verurteilt worden, die Vollstreckungsgläubigerin amtsangemessen zu beschäftigen. Dieser Anspruch kann nur in der Weise erfüllt werden, dass die Vollstreckungsschuldnerin der Vollstreckungsgläubigerin einen amtsangemessenen Dienstposten überträgt. Diese Entscheidung ist nicht durch Dritte treffbar. Der Vollstreckungsschuldnerin kommt ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Der Entscheidungsausspruch gibt nur das zu erreichende Ziel vor, überlässt der Vollstreckungsschuldnerin aber die Auswahl des Weges. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin verfügt mit dem Urteil über einen Titel, das Urteil wurde der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt und der Vollstreckungsgläubigerin wurde eine Klausel erteilt. Das Urteil des beschließenden Gerichts ist rechtskräftig. Der Vollstreckungsgläubigerin ist zudem eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 168 Abs. 2 VwGO erteilt worden, die mit dem Vermerk versehen ist: "Vorstehende auszugsweise Ausfertigung wird dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Einer zusätzlichen Zustellung der Vollstreckungsklausel bedarf es dagegen nicht (vgl. Giers in Kindl, Meller-Hannich, Wolf (Hrsg.), Zwangsvollstreckung, Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2016 - Hk-ZV -, § 750 Rn. 22; Walker, in: Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage, Köln 1997, § 750 Rn. 26). Zugestellt werden muss nur, wenn eine der in § 750 Abs. 2 ZPO genannten qualifizierten Klauseln erteilt wurde (vgl. Giers a.a.O.). An einer solchen Klausel fehlt es, das Urteil ist gegen die Vollstreckungsschuldnerin ergangen und der Titel nicht auf einen anderen Schuldner umgeschrieben worden. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann der Vollstreckungsschuldner auch in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO Erfüllung einwenden. Die Beweislast insofern trägt der Schuldner (Hk-ZV/Bendtsen § 888 Rn. 22; Walker a.a.O § 888 Rn. 11). Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsgläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt, bei dessen Erlass die Anspruchsgrundlage geprüft und die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch bejaht worden sind. Wer einen vollstreckbaren Titel erstritten hat, muss nicht aufs Neue die Berechtigung seines festgestellten Anspruchs beweisen, um den Titel dann auch durchsetzen zu können. Auch der Gleichlauf mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gebietet diese Beweislastverteilung. Die Vollstreckbarkeit eines Titels im Vollstreckungsverfahren kann nicht unter anderen Voraussetzungen verneint werden, als denen, die es ermöglichen, dass die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden kann. Anderenfalls gäbe es einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch. Die Vollstreckungsschuldnerin hat den Anspruch aus dem rechtskräftigen Urteil nicht erfüllt. Zwar hat die Vollstreckungsschuldnerin eine Dienstpostenbeschreibung und Dienstpostenbewertung ins Vollstreckungsverfahren eingeführt, die eine amtsangemessene Beschäftigung in Form der Stabsstelle Strategische Planung und Recht mit der Funktionsbezeichnung Leiterin Stabsstelle Strategische Planung und Recht aufzeigt. Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin ist die vorgelegte Dienstpostenbewertung vom Gericht als solche nicht zu beanstanden. Eine erstellte Dienstpostenbeschreibung und -bewertung ist im Vollstreckungsverfahren nach demselben Maßstab wie im Urteilsverfahren zu überprüfen. Dem Dienstherrn kommt dabei ein Ermessensspielraum zu, welche Bedeutung und damit welche Wertigkeit er einem Dienstposten zuweist. Die Wertigkeit, die der Dienstherr einem Dienstposten zugewiesen hat, kann vor Gericht nur beanstandet werden, wenn das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. Hierfür genügt es nicht, wenn das Gericht im Falle einer eigenen Bewertung zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Vielmehr muss eine solche Abweichung vom Normalmaß festgestellt werden, dass die Bewertung von Einzelmerkmalen oder das Gesamtergebnis insgesamt als nicht mehr verständlich erscheint und damit ein Rückschluss auf sachfremde Erwägungen zulässt. Das ist bei der Bewertung der vorgelegten Stellenbeschreibung nicht der Fall. Hierfür spricht auch das von der Vollstreckungsschuldnerin eingeholte Gutachten der KGSt. Die Dienstpostenbeschreibung der Leiterin Stabsstelle Strategische Planung und Recht entspricht auch dem, was nach Kenntnis der beschließenden Kammer auch in anderen sachsen-anhaltinischen Städten Beamten mit der Wertigkeit A 14 als Aufgabenbereich zugeteilt ist. Das Ergebnis dieser Prüfung steht auch nicht im Widerspruch zu dem rechtskräftigen Urteil. Dort hat die Kammer zwar erhebliche Bewertungsfehler aufgezeigt. Diese Bewertungsfehler waren in erster Linie nicht auf die Beschreibung und die Bewertung zurückzuführen, sondern darauf, dass die Stellenbeschreibung nicht der wirklichen Tätigkeit der Vollstreckungsgläubigerin entsprach. Fehlerhaft war die Bewertung, weil sie auf einem falschen Sachverhalt aufbaute und Tätigkeiten bewertete, die tatsächlich nicht zu erbringen waren. Die neue Dienstpostenbewertung und die dieser zugrunde liegende erweiterte Dienstpostenbeschreibung allein genügt aber noch nicht. Die Vollstreckungsschuldnerin ist verurteilt, die Vollstreckungsgläubigerin amtsangemessen zu beschäftigen und nicht nur eine dementsprechende Dienstpostenbeschreibung zu erstellen. Das ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil, das auch die tatsächliche Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin in den Blick nimmt. Erfüllt ist die Verpflichtung aus dem Urteil damit erst dann, wenn für die Vollstreckungsgläubigerin ein Dienstposten eingerichtet ist, der eine amtsangemessene Beschäftigung sichert, also die von der Vollstreckungsgläubigerin tatsächlich abgeforderte Tätigkeit ihrem statusrechtlichen Amt entspricht. Das ist allerdings hier nicht der Fall. Die Vollstreckungsgläubigerin zeigt zahlreiche Umstände auf, aus denen sich eine erhebliche Abweichung zwischen der neuen Dienstpostenbeschreibung und den tatsächlich in diesem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben ergibt. Diesem Vortrag tritt die Vollstreckungsschuldnerin schon nicht substantiiert entgegen. Sie bestreitet in erster Linie den Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin pauschal. Das genügt nicht. Es muss nämlich zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Verpflichtung erfüllt ist. Das kann hier nur durch eine umfassende Darlegung der tatsächlich anfallenden Aufgaben und deren Erledigung während der Erkrankung der Vollstreckungsgläubigerin geschehen. Daran fehlt es hier. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Prozessrecht, unabhängig davon, ob im Vollstreckungsverfahren nach der Verweisung in die Regelungen der Zivilprozessordnung der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist. Denn eine solche Aufklärung kann nur auf den Angaben der Vollstreckungsschuldnerin basieren, die ihre inneren Verhältnisse hinsichtlich der Aufbau- und Ablauforganisation kennt. In ihrem Vortrag zeigt die Vollstreckungsschuldnerin nicht auf, wie die hochwertigen Aufgaben, die die Dienstpostenbeschreibung prägen und für die Bewertung entscheidend sind, tatsächlich gegenwärtig wahrgenommen werden. Durch die vorgetragenen Tatsachen wird im Gegenteil das Vorbringen der Vollstreckungsgläubigerin gestützt. Es fehlt zu den meisten in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten eine konkrete Angabe. So wird zu Nr. 1 der Dienstpostenbeschreibung lediglich mitgeteilt, dass Beratungen der Führungsebene zu Rechtsfragen nicht stattgefunden hätten. Hieraus ergibt sich zweierlei. Einerseits wird die Aufgabe "Teilnahme an Dienstberatungen des OB Bereichs" nicht wahrgenommen, andererseits hält zumindest der Oberbürgermeister in Beratungen mit den Fachbereichsleitern juristische Expertise für überflüssig. Daraus ergibt sich ein Widerspruch zu dem beschriebenen "Rechtsamtsleiter", der auch der Bewertung zu Grunde gelegt worden ist. Ohne die Teilnahme an den Dienstberatungen und den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse ist die Angabe 15 % der Tätigkeit und damit 6 Stunden wöchentlich nicht zu halten. Aber auch hinsichtlich der weiteren beschriebenen Aufgaben ergibt sich kein anderes Bild. Es fehlt zwar an der Darstellung, wer im Einzelnen welche der genannten Aufgaben wahrnimmt. Allerdings lassen sich eindeutige Schlüsse aus der vorgetragenen Vertretung ziehen. Die Vertretung wird von mehreren anderen Bediensteten wahrgenommen. Schon das spricht gegen die vorgetragene Bedeutung des Dienstpostens. Entscheidend ist aber, dass die Vertreter weit überwiegend andere Aufgaben wahrnehmen. Ihnen bleibt damit nicht ausreichend Zeit, die Aufgaben des streitigen Dienstpostens im beschriebenen Umfang wahrzunehmen, selbst wenn einzelne Aufgaben liegen bleiben. Immerhin ist eine Vollzeitstelle zu vertreten. Zudem erfolgt die Vertretung durch Mitarbeiter, die unterhalb der zu betrachtenden Besoldungsgruppe A 14 einzustufen sind. Herr ... untersteht als Sachgebietsleiter dem Fachbereichsleiter des Fachbereichs III, der nach Aktenlage einen Dienstposten mit der Wertigkeit A 14 innehat. Frau ... ist noch niedriger einzustufen; sie hat vorrangig die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Anlagenbuchhaltung wahrzunehmen. Daraus ergeben sich sogar Anhaltspunkte für die Annahme, auf dem Dienstposten für die Vollstreckungsgläubigerin seien überwiegend Sachbearbeitertätigkeiten wahrzunehmen. Dem muss die Kammer aber nicht weiter nachgehen." Die Beschwerde der Beklagten gegen den Vollstreckungsbeschluss vom 12. Dezember 2016 hatte keinen Erfolg, sie wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 (1 O 172/16) abgelehnt. Bereits ab dem 8. Juli 2015 war die Klägerin längerfristig dienstunfähig erkrankt. Eine Unterbrechung erfolgte lediglich durch einen Urlaub vom 1. bis zum 16. Februar 2016. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund der längerfristigen Erkrankung habe sie das Gesundheitsamt des X-Landkreises mit der Überprüfung der Dienstunfähigkeit der Klägerin beauftragt. Da die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst getan habe, sei zu prüfen, ob der Fall einer zu vermutenden Dienstunfähigkeit vorliege. Die Klägerin werde gebeten, sich bis zum 3. Juni 2016 mit dem Gesundheitsamt wegen einer Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen. Der Untersuchungstermin werde durch das Gesundheitsamt bekannt gegeben. Die Klägerin sei gemäß § 45 Abs. 1 LBG LSA verpflichtet, sich ärztlich untersuchen und falls es aus ärztlicher Sicht für erforderlich gehalten werde, auch beobachten zu lassen. Zu Beginn der Untersuchung werde die Klägerin auf den Untersuchungszweck und die Befugnis zur Übermittlung der Krankheitsbefunde hingewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Mai 2016 teilte die Klägerin mit, sie sei selbstverständlich gewillt, der Aufforderung zur Untersuchung durch einen Amtsarzt nachzukommen. Sie bemängelte aber, dass weder die tatsächlichen Umstände, die die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen ließen angegeben worden seien noch dass die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalte. Art und Umfang der Untersuchung dürfe nicht dem Belieben des Arztes überlassen werden. Sie bitte deshalb mitzuteilen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen die amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden solle und nachvollziehbar anzugeben, welcher Art und welchen Umfang die geforderte ärztliche Untersuchung annehmen solle. Sie bitte auch, die konkreten Fragen an das Gesundheitsamt des X-Landkreises und die gemachten Angaben in Abschrift zukommen zu lassen. Eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte nicht. Die Beklagte machte stattdessen Ausführungen gegenüber dem Gesundheitsamt des X-Landkreises. Unter dem 13. Juni 2016 teilte sie der dort tätigen Frau Dr. Sch. mit, es sei seit dem 1. Juni 2016 eine andere Sachlage entstanden über die sie die Amtsärztin informieren möchte. In einem gemeinsamen Gespräch habe der Oberbürgermeister der Beklagten mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils der Klägerin ab 1. Juni 2016 neben der Tätigkeit als Bearbeiterin von Rechtsangelegenheiten auch Strategie- und Steuerungsaufgaben übertragen würden. Außerdem erhalte sie einen kleinen Stab von fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in diesen Bereichen sachbearbeitend tätig seien. Als Anlage werde eine Stellenbeschreibung überreicht. Der Anwalt der Klägerin habe dazu mitgeteilt, dass er die Bewertung der Stelle für höherwertiger halte, jedoch noch immer nicht für amtsangemessen. Er – der Bürgermeister - sei dagegen der Auffassung, dass die Tätigkeit amtsangemessen sei. Die Klägerin habe nun eine neue Krankschreibung bis zum 1. Juli 2016 eingereicht. Wie bereits mitgeteilt, handele es sich um eine Krankschreibung eines Facharztes für Allgemeinmedizin. Die bisherige Annahme, es handele es sich um eine psychische Erkrankung, basiere bisher nur auf einer Aussage des Anwaltes im November 2015 und Erfahrungswerten im Umgang mit der Erkrankung von Beschäftigten und Beamten. Da nunmehr eine unstreitig höherwertige Tätigkeit und die Möglichkeit, endlich wieder Dienst zu tun und der Untätigkeit während der Erkrankung zu entgehen, erneut zu einer Verlängerung der Erkrankung geführt habe, bitte sie zunächst zu prüfen, ob die Erkrankung psychische oder vielmehr physische Ursachen habe und ggf. die Ursache für die Erkrankung überhaupt mit der Übertragung eines anderen Dienstpostens im Juli 2017 zusammenhänge. Die Amtsärztin werde gebeten konkret die gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen der Klägerin zu beschreiben und insbesondere etwaige Funktionseinschränkungen darzulegen. Weiter sollten Ausführungen gemacht werden, welche Leistungsfähigkeit bei der Beamtin im Hinblick auf die Notwendigkeit einer vielseitigen Verwendungsmöglichkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst verbliebe. Zudem werde um Auskunft gebeten, ob und ggf. welche Behandlungsmaßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erfolgversprechend erschienen. Der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens werde zugestimmt, soweit es erforderlich sei. Es werde auch um Auskunft gebeten, ob in den nächsten sechs Monaten mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Die Amtsärztin erstellte ein Gutachten, das der Beklagten übersandt wurde. Die Beklagte hat eine Kopie des Gutachtens bisher nicht zur Gerichtsakte gereicht. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. Juli 2016 folgendes ausgeführt: "Die Ursache der Erkrankung steht aus ärztlicher Sicht im Zusammenhang mit der Übertragung des anderen Dienstpostens im Juli 2014. Die mit diesem Dienstposten verbundenen Einschränkungen der persönlichen fachlichen Entfaltungs- und Wirkungsmöglichkeiten war sicher ein wesentlicher Auslöser der Erkrankung. Nach Angaben der zu Begutachtenden sind die dienstlich begründeten Umstände für die Erkrankung so schwerwiegend, dass ohne Lösung der dienstlichen Belange eine Genesung nicht möglich ist." Die Klägerin beantragte die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung über ihre Zeit als Fachbereichsleiterin III. Sie erhielt ein Dienstzeugnis mit Datum vom 1. Juli 2015, es handelte sich um ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamtenverhältnisses. Dies beanstandete die Klägerin per E-Mail und begehrte eine Anlassbeurteilung. Diese wurde bis heute nicht erstellt. Mit E-Mail vom 4. Januar 2016 teilte die Klägerin mit, sie möchte in den Winterferien mit ihrem Sohn in Urlaub fahren. Sie beantrage vorsorglich die Gewährung von Erholungsurlaub für den Zeitraum 1. bis 16. Februar 2016, da die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitraum noch im Ungewissen liege. Daraufhin antwortete der Oberbürgermeister der Beklagten mit Mail vom 12. Januar 2016: "Sehr geehrte Frau A., unter der Voraussetzung der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt genehmige ich Ihnen ihren Urlaub für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 16. Februar 2016." Nachdem die Presse über die mündliche Verhandlung im oben dargestellten Hauptsacheverfahren berichtet hatte, nahm der Personalrat der Beklagten in Form einer Pressemitteilung zum Vorgang Stellung. In der Pressemitteilung wird ausgeführt, die atmosphärischen Störungen zwischen dem Oberbürgermeister der Beklagten und der Klägerin beruhten einzig und allein auf persönlichen Befindlichkeiten. Es gäbe Differenzen, was amtsangemessene Beschäftigung sei. Das möge juristisch mit dem Urteil geklärt sein. Was nicht zur Verhandlung vor Gerichten stehen würde, sei die auf der Strecke bleibende Moral. Sich über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin in der Verwaltung in "Krankheit" zu flüchten, weil man persönlich der Ansicht sei, arbeitsseitig unterfordert zu sein, solle man den fleißigen Beschäftigten einmal zu erklären versuchen. Wenn die persönlichen Befindlichkeiten Schule machen würden, so sehe es in den öffentlichen Verwaltungen nicht nur bei der Beklagten traurig aus. Hätte in dieser Sache Moral vor Gericht gestanden, wie wäre da das Urteil ausgefallen? Dieser Artikel wurde von der Beklagten unter aktuelle Pressemitteilungen in ihre Webseite aufgenommen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 erhob die Klägerin Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihr sei als Schaden Anwaltskosten in Höhe von etwa 14.000,00 EUR entstanden. Sie begehrte zumindest ein Schmerzensgeld i. H. v. 12.000,00 EUR und forderte zur Zahlung zum 31. Juli 2016 auf. Die Ansprüche wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25. Juli 2016 zurück. Auf Nachfrage der Klägerin wurde mit Mail vom 4. August 2016 mitgeteilt, die Beklagte werde ein Vorverfahren durchführen. Ein Widerspruchsbescheid wurde aber nicht erlassen. Mit Schreiben vom 9. September 2016 und 1. November 2016 lehnte es der Kommunale Schadenausgleich der Länder Branden, Mecklen-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ab, Leistungen zu erbringen. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2017 vom 16. Januar 2017 bis zum 15. Juli 2017 an den X-Landkreis abgeordnet. Dort hat die Klägerin zuerst in Form der Wiedereingliederung, danach vollschichtig ihren Dienst aufgenommen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 wurde die Klägerin an den X-Landkreis versetzt. Bereits am 19. Oktober 2016 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie hat diese ausdrücklich als Untätigkeitsklage bezeichnet. Sie trägt im Wesentlichen vor, aus dem Verhalten des Oberbürgermeisters der Beklagten ergebe sich eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn. Der Dienstherr sei nach § 45 Abs. 1 BeamtStG verpflichtet für das Wohl der Beamtin zu sorgen. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte verstoßen. Tatsächlich handele es sich um einen Fall des Mobbing. Der Oberbürgermeister habe die Klägerin schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zurückzuführen sei das auf die persönliche Befindlichkeit des Oberbürgermeisters und sein Bestreben, seinen persönlichen Referenten mit einem Fachbereichsleiterposten zu versehen. Er habe der Klägerin bereits im September 2014 deutlich gemacht, dass er aufgrund eines Vertrauensverlustes nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten möchte. Sachliche Gründe hierfür oder Disziplinarvorwürfe habe er nicht anführen können. Stattdessen hätten sich aus zahlreichen Umständen bestehende Mobbingelemente ergeben. Der Klägerin seien teilweise keine Aufgaben zugeteilt worden, im Übrigen unterwertige oder sinnlose Aufgaben zugewiesen worden. Ihr sei ein unwürdiger oder ungeeigneter Arbeitsplatz zugewiesen worden. Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses statt einer Anlassbeurteilung sei im Beamtenverhältnis der Unterbreitung eines Auflösungsvertrages im Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Das Aufdrängen der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses könne ebenfalls als Mobbinghandlung eingeordnet werden. Der Klägerin seien Informationen, die sie für ihren Dienstbereich benötigt hätte, vorenthalten worden. Solches sei bereits vor der Umsetzung im Sommer 2014 erfolgt, als die Klägerin als einzige Fachbereichsleiterin an der Beratung über den Haushalt nicht beteiligt worden sei. Es sei ein Verhalten der Beklagten festzustellen, der die Klägerin immer wieder zum Ergreifen von Rechtsmitteln gezwungen hätte. Der Oberbürgermeister habe dann die Stellungnahme des Personalrates nicht verhindert, sondern mitgetragen. Er habe Äußerungen zur Urlaubsgewährung an die Klägerin gegenüber Mitgliedern des Stadtrates getätigt, die die Klägerin in ein schlechtes Bild rücken würden. Bei diesen gesamten Handlungen sei ein systematischer Zusammenhang in objektiver Hinsicht festzustellen. Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, wie sich aus der Definition des Bundesarbeitsgerichts ergebe. Es sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass einzelne Teilakte für sich betrachtet rechtlich neutral sein könnten. Zu betrachten sei aber die Gesamtheit. Deshalb ergebe sich die zum Schadensersatz verpflichtende Verletzungshandlung aus dem Gesamtverhalten, sofern auf eine systematische Beeinträchtigung von Rechten und Rechtsgütern abgestellt werde. Die Gesamtschau ergebe hier, dass der Oberbürgermeister der Beklagten die Klägerin zumindest seit 2014 systematisch in einer Weise behandele, die teils sogar rechtswidrig gewesen sei und die Klägerin bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten behindert oder ihr die Dienstpflichterfüllung unmöglich gemacht haben. Es liege auch ein einheitlicher Mobbingzweck vor. Zweck des Mobbing sei nach der Literatur regelmäßig die soziale Ausgrenzung des Opfers aufgrund eines Konflikts und schließlich die Verdrängung aus dem Arbeitsbereich. Dies diene dem Mobbenden als Strategie der Selbstwertstabilisierung und evtl. zu Zwecken der Ämterpatronage. Dabei seien bestehende rechtliche Schutzbestimmungen hinderlich. Bemühungen des Betroffenen, ein geordnetes Konfliktmanagement zu betreiben, scheiterten deshalb in der Regel. Der Oberbürgermeister der Beklagten meine aufgrund von ihn zugetragenen Äußerungen der Klägerin nicht mehr (vertrauensvoll) mit der Klägerin zusammenarbeiten zu können. Das habe er selbst gesagt. Die Äußerungen entstammten aber dem privaten Bereich und gehörten zeitlich in den Wahlkampf um den Oberbürgermeisterposten im Frühjahr 2014. Sie seien vom Recht der Klägerin auf demokratische Betätigung gedeckt. Sie hätten nichts damit zu tun, wie sie als Beamtin dem dann gewählten Oberbürgermeister dienstlich gegenübertrete. Eine professionelle Amtsauffassung unter Einhaltung der Treuepflichten gegenüber dem gewählten Oberbürgermeister könne sich der Oberbürgermeister offenbar selbst nicht vorstellen. Daher habe aus seiner Sicht die Klägerin aus verantwortlicher Position entfernt werden müssen. Außerdem habe er auf diese Weise die Möglichkeit schaffen können, für seinen persönlichen Referenten, der ihn ihm Wahlkampf sehr loyal und tatkräftig unterstützt habe, einen Fachbereichsleiterposten freizumachen. Die von der Klägerin erwirkten gerichtlichen Entscheidungen seien für dieses Ergebnis störend gewesen. Deshalb habe sich der Oberbürgermeister trotz der aus Artikel 20 GG resultierenden Rechtsbindung entschlossen, die gerichtlichen Entscheidungen zu ignorieren und die Angelegenheit zu verzögern. Insgesamt sei hier eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung festzustellen. Die Klägerin habe hieraus Schäden erlitten. Sie sei in ihrer Gesundheit verletzt worden. Ihr sei deshalb ein Schmerzensgeld zuzuerkennen. Die Beklagte sei wegen der begangenen Persönlichkeitsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Nur so könne in ihrem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht effektiv geschützt werden. Die Klägerin habe sich gegen die Maßnahmen zur Wehr gesetzt. Sie habe auch gegen einzelne Mobbingmaßnahmen regelmäßig remonstriert. Das alles habe die Beklagte nicht davon abgehalten, die Persönlichkeitsverletzung aufrecht zu erhalten. Die Erkrankung sei auch in der Folge der Maßnahmen eingetreten. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich, weil sich gegenwärtig noch nicht absehen lasse, ob der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten auch noch in Zukunft weitere materielle oder immaterielle Schäden entstehen würden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 12.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung für die schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Höhe eines Betrages, der in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der in den Jahren 2014 bis heute durch die Beklagte begangene schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht gegeben. Ein solcher Schadensersatzanspruch setze ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn voraus. Das Verhalten müsse zudem einen bezifferbaren Schaden adäquat-kausal herbeigeführt haben. Der Beamte müsse seiner Schadenabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen sein. Das sei bei der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin stelle zahlreiche unzutreffende Behauptungen auf und versuche Zusammenhänge herzustellen, die nicht existierten. Es sei nicht Ziel der Beklagten gewesen, der Klägerin eine amtsangemessene Beschäftigung vorzuenthalten und die Angelegenheit unter Missachtung gerichtlicher Entscheidungen zu verschleppen. Der Beklagten sei zuzubilligen, die ihr vom Gesetz eingeräumten Rechtsbehelfsmöglichkeiten auszuschöpfen, soweit sie dies aufgrund der von ihr vertretenen Rechtsposition für angezeigt erachte. Hieraus könne kein schikanöses Verhalten abgeleitet werden. Die Behauptung der Klägerin, die Handlungen der Beklagten hätten darauf gezielt, sie von einer amtsangemessenen Beschäftigung fernzuhalten und auf diesem Wege habe sie veranlasst werden sollen, aus dem Verwaltungsapparat der Beklagten auszuscheiden sei unhaltbar. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht von der Motivation getragen worden, den persönlichen Referenten des Oberbürgermeisters auf einen Fachbereichsleiterposten umsetzen zu können. Der Mobbingvorwurf sei unberechtigt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege nicht vor. Unter Mobbing werde ein systematisches Anfeinden, schikanieren und diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgehe und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen könne. Die rechtliche Besonderheit bestehe hierbei darin, dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liege. Dabei sei eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfülle bereits den Begriff des Mobbing. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehle in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Lege man das zugrunde, sei der Vorwurf des Mobbings nicht haltbar. Es fehle bereits an einem systematischen Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren der Klägerin durch den Oberbürgermeister. Die Aufforderung des Oberbürgermeisters an die Klägerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen sei nicht zu beanstanden. Sie entspräche den Regelungen des § 45 Abs. 1 LBG LSA. Sie bestreite, dass der Oberbürgermeister gegenüber der Klägerin geäußert habe, aufgrund von Vorfällen aus dem vorangegangenen Wahlkampf sei eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht möglich. Dies lasse sich auch nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass die der Klägerin übertragene Staatsstelle strategische Planung und Recht im Verwaltungsaufbau der Beklagten dem Bereich des Oberbürgermeisters zugeordnet sei. Die Maßnahmen vor der Umstrukturierung seien als wertungsfrei und keinerlei Belastungstendenz zeigend einzuordnen. Die Umstrukturierung der Verwaltung habe nicht auf eine Benachteiligung der Klägerin gezielt. Sie entspreche einer Empfehlung der unabhängigen Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement – KGSt -. Auch dann, wenn die Umorganisation der Verwaltungsbereiche insgesamt übereilt durchgeführt worden wäre, würde sich hieraus ein speziell die Klägerin diskriminierendes Verhalten nicht erkennen lassen. Die unterbliebene Beteiligung des Personalrates sowie der Gleichstellungsbeauftragten im Vorfeld könne die Klägerin nicht beschweren. Die Weigerung, die Klägerin auf den Dienstposten des Leiters des Fachbereichs III umzusetzen, sei kein schikanöses Verhalten. Auf diesem Dienstposten könnte die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt werden. Er sei der Stufe E13 zugeordnet. Die Entscheidung, wer Fachbereichsleiter werde, sei im Übrigen nicht vom Oberbürgermeister sondern vom Stadtrat getroffen worden. Aus der Zuweisung des Dienstzimmers lasse sich kein diskriminierendes Vorgehen ableiten. Immerhin sei nicht nur die Klägerin, sondern auch eine ihr unterstellte Mitarbeiterin sowie andere Mitarbeiter anderer Sachgebiete in dem Bereich untergebracht gewesen. Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses statt einer Anlassbeurteilung beruhe auf einem Missverständnis. Soweit die Klägerin angebe, auf ihrem letzten Dienstposten nicht ausgelastet gewesen zu sein, lasse sich kein schikanöses Verhalten des Beklagten erkennen. Es liege in der Natur der Sache, dass der jeweilige Arbeitsanfall einer Stabsstelle für Rechtsangelegenheiten durch aktuell anliegende, rechtliche Fragestellungen in der Verwaltung bestimmt werde. Umfang und Schwierigkeit der zu beantwortenden rechtlichen Problematiken ließen sich insoweit vom Dienstherrn nicht festlegen, sondern ergäben sich aus dem Tagesgeschäft. Auf dieses habe der Dienstherr keinen bestimmenden Einfluss. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe die gegen die Beklagte ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht zum Zwecke der Schädigung der Klägerin ignoriert. Dieser Vorwurf sei vollkommen haltlos. Ebenso, dass der Gemeinderat fehlerhaft informiert worden sei. Der für die Klägerin geschaffene Dienstposten als Leiterin der Stabsstelle strategische Planung würde die Anforderungen an eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin erfüllen. Hierzu sei ein KGSt-Gutachten erstellt worden. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe nach der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch kein klärendes Gespräch mit der Klägerin suchen müssen. Zunächst habe das weitere Vorgehen mit der Vertretung besprochen werden müssen. Der Ansatz des Oberbürgermeisters, vor einem weiterführenden Gespräch zunächst die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit abzuwarten, erscheine durchaus plausibel. Die Äußerungen des Personalrates seien nicht der Beklagten zuzurechnen. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe auf die Tätigkeit des Personalrates keinen Einfluss. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Oberbürgermeister persönlich geäußert. Er hat eingeräumt, aufgrund des von der Klägerin im letzten Wahlkampf um das Amt des Oberbürgermeisters gezeigten Verhaltens, das Vertrauen verloren zu haben. Eine gezielte Benachteiligung der Klägerin hat er aber in Abrede gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.