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Urteil

1 K 1016/19.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0408.1K1016.19.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. Für das vom Kläger verfolgte Schadensersatzbegehren ist gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kläger stützt sein Begehren nicht auf eine Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG), für die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Vielmehr macht er einen in die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte fallenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, IÖD 2010, 134). Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO statthaft. Über die Gewährung von Schadensersatz ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. z.B. VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI –; VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Februar 2018 – 7 K 6063/16 –; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03. September 2019 – 2 K 959/17 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2020 – 4 K 11140/18 –; a.A. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2019 – 12 A 63/18 –, alle zitiert nach juris). Eine solche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 HVwVfG ist, anders als dies der Beklagte meint, auch von Seiten des Beklagten bereits erfolgt. Das Schreiben vom 16. November 2018 erfüllt alle Anforderungen, die an einen Verwaltungsakt zu stellen sind. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unverbindliche Auskunft oder Mitteilung, vielmehr enthält dieses Schreiben eine Regelung, nämlich die Ablehnung eines Schadensersatzanspruches. Dass das Schreiben nicht mit dem Wort „Bescheid“ o.ä. überschrieben war und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist demgegenüber nicht von Belang, da dies keine konstitutiven Merkmale eines Verwaltungsakts sind. Damit hat der Kläger zulässigerweise auch am 24. Dezember 2018 Widerspruch eingelegt, wobei nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Widerspruch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten ohnehin unabhängig davon einzulegen ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt. Dass über den Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden wurde, steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Grundsätzlich ist auch für die Geltendmachung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, IÖD 2002, 4). Die Klage ist gleichwohl nach § 75 VwGO zulässig, der auch Rahmen beamtenrechtlicher Widerspruchsverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG Anwendung findet (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 27. März 2019 – 5 A 519/16 –, juris). Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor: Über den zulässig erhobenen Widerspruch des Klägers wurde bis zum heutigen Tage nicht entschieden, die Klage ist auch nach Ablauf der Frist des § 75 S. 3 VwGO erhoben worden, so dass der fehlende Widerspruchsbescheid der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Keine Bedenken bestehen von Seiten des Gerichts auch hinsichtlich des gestellten Klageantrags, der (lediglich) eine Verpflichtung zur Bescheidung des Widerspruchs und nicht eine Verurteilung zu einem den Schadensersatz bewilligenden Bescheid zum Inhalt hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor, hat nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 22.67 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. April 2015 – OVG 5 M 11.15 –, beide zitiert nach juris) der Kläger, wenn er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch (hier: auf Gewährung von Schadensersatz) verfolgt, grundsätzlich auch einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags oder Widerspruchs. Anstatt auf Bewilligung der Leistung zu klagen, kann der Klageantrag damit auch, wie vorliegend, auf Bescheidung eines Widerspruchs gerichtet werden. Die Klage ist jedoch deshalb unzulässig, weil das Begehren auf Schadensersatz nicht vor Klageerhebung hinreichend konkret gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht wurde. Rechtsgrundlage für einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Beamtenverhältnis dar, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, DVBl. 1998, 1083, unter Verweis auf BVerwGE 80, 123; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. August 2019 – 1 A 2231/16 –, juris; VG München, Urteil vom 21. Januar 2020 – M 5 K 17.5648 -, juris). Daneben ist in der Rechtsprechung aber auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn anerkannt, der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet wird (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, BVerwGE, 13, 17, 18 ff.; ferner VG Würzburg, Urteil vom 26. November 2019 – W 1 K 18.1029 –, juris). Voraussetzung beider Ansprüche ist, dass der Dienstherr eine ihm seinem Beamten gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, diese Pflichtverletzung kausal für einem dem Beamten entstandenen Schaden war und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Unabhängig davon, wie ein solcher Schadensersatzanspruch eines Beamten begründet wird, ist in der Rechtsprechung und Literatur jedoch allgemein anerkannt, dass der Beamte vor Klageerhebung gehalten ist, sein Begehren gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Nach der bisher einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird die vorherige Geltendmachung eines behaupteten Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Dienstherrn im Wege eines Antrags als Prozessvoraussetzung angesehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 04. November 1976 - 2 C 59.73 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 66; Urteil vom 27. Juni 1986 - 6 C 131/80 -, BVerwGE 74, 303, S. 306; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Loseblatt, Rn. 25 zu § 79 BBG). In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Erfordernis indes teilweise relativiert und auch eine unmittelbare Widerspruchseinlegung bei der zuständigen Behörde für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350, S. 355). Welcher Auffassung zu folgen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn auch in der neueren Rechtsprechung wird stets betont, dass der Schadensersatzanspruch, sei es mittels Antrag oder direkt im Wege des Widerspruchs, in erkennbarer und bescheidbarer Weise konkretisiert werden muss, denn nur so wird der Dienstherr in die Lage versetzt, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001, a.a.O., S. 355). Einen konkreten Antrag auf Gewährung von Schadensersatz hat der Kläger vor Klageerhebung nicht gestellt. Soweit er in dem Schreiben vom 09. Oktober 2018 den Ausgleich des Abzugs eines Versorgungsabschlags (Ziffer 1 des Antrags, Bl. 225 der Personalakte) begehrt, könnte man argumentieren, dass der Beklagte unter Zuhilfenahme der aktuellen und vorherigen Besoldungstabellen den Betrag hätte selbst berechnen können. Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig, denn es ist nicht Sache des Dienstherrn, Berechnungen vorzunehmen, um überhaupt feststellen zu können, welchen Anspruch der Kläger geltend macht. Der unter Ziffer 2 gestellte Antrag, ihm eine Summe als Ausgleich für die übereilte Versetzung in den Ruhestand zu zahlen, wobei er die Höhe er in das Ermessen des zuständigen Gerichts stelle, mindestens jedoch 25.000,00 €, genügt in keiner Weise den Anforderungen der Rechtsprechung. Es bleibt unklar, welches Gericht und vor allem in welchem Verfahren dieses die genaue Summe festlegen solle. Ein Gericht war zum damaligen Zeitpunkt mit der Angelegenheit auch noch nicht befasst. Ein solcher pauschaler und letztlich in keiner Weise konkretisierter Antrag reicht nicht aus, da der Beklagte nicht in die Lage versetzt wurde, zu entscheiden, in welcher Höhe und aufgrund welcher einzelner Schadenspositionen der Kläger Ersatz begehrte. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der in einem zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess, wo die Höhe des Betrags unter bestimmten Voraussetzungen dem Gericht überlassen werden kann (vgl. § 287 ZPO). Der Kläger steht jedoch dem Beklagten nicht als Bürger gegenüber, sondern hat aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht auch die Verpflichtung, zunächst eine behördeninterne Klärung des Konflikts herbeizuführen und zu diesem Zweck konkret darzulegen, welche Geldsumme er als angemessen für den Ausgleich seines Schadens ansieht. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf diesen Umstand hinzuweisen, um ihm ggf. die Möglichkeit zu geben, den entstandenen Schaden nachträglich zu beziffern. Der Schadensersatzanspruch muss vor Erhebung der Klage im Verwaltungsstreitverfahren in erkennbarer Form und genauer Höhe an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser sich nicht erst im Prozess plötzlich mit ihm konfrontiert sieht. Diese vorprozessuale Verpflichtung des Beamten ist Ausfluss seiner dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht. Bei dem vor Erhebung einer auf Schadensersatz gerichteten Verpflichtungsklage oder Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis erforderlichen Vorverfahren handelt es sich deshalb um eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung (einhellige Auffassung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1986 - 6 C 131/80 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 6 A 159/09 -; VG Gießen, Urteil vom 26. Mai 2011 – 5 K 401/11.GI –, alle zitiert nach juris). Zusammenfassend war die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen; auf die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht, kommt es nicht mehr an. Die Klage ist ferner aber auch deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen kann, durch die Ablehnung des Schadensersatzes durch den Beklagten in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996– 2 B 98.96 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 1 A 603/17 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09. Oktober 2012 – 2 K 319/11 –, alle zitiert nach juris) sind die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beamten gegen eine Versetzung in den Ruhestand, der er selbst zugestimmt oder die er beantragt hat, erheblich eingeschränkt. Der in den Ruhestand versetzte Beamte kann nicht mehr geltend machen, dass die formellen oder materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand (§§ 26 ff BeamtStG, 36 ff HBG) nicht vorgelegen haben. Es besteht nämlich kein Grund für die Annahme, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften den Beamten auch gegen seinen wirksam erklärten Willen schützen. Allein geltend gemacht werden können Mängel der Zustimmungserklärung, einer behördlichen Willenserklärung. Diese Einschränkung gilt nicht nur für Anfechtungsklagen gegen die Zurruhesetzungsverfügung, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Ruhestandsbeamte sich nachträglich auf Mängel der Verfügung beruft und Schadensersatz begehrt. Auch insoweit ist er durch die Versetzung in den Ruhestand nicht in eigenen Rechten betroffen, denn er hat ihr vorher zugestimmt. Es würde im Übrigen eine Umgehung der oben zitierten Rechtsprechung darstellen, wenn man dem Beamten den Primärrechtschutz verweigern, ihm aber Sekundärrechtsschutz zugestehen würde. Schließlich würde sich ein Ruhestandsbeamter auch widersprüchlich verhalten, wenn er zunächst gegen die Versetzung in den Ruhestand nicht vorgehen, aber dann später Schadensersatz verlangen könnte. Diese Argumente sprechen dafür, auch im Falle des Klägers sämtliche Einwände gegen die Verfügung vom 26. Januar 2010, darunter auch die Rüge der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, nicht zu berücksichtigen, da der Kläger insoweit keine verletzten Rechte geltend machen kann. Gegen die Einverständniserklärung, die mittels Formblatt (Bl. 192 der Personalakte) erfolgt ist, hat der Kläger keine stichhaltigen Einwände vorgebracht. Dass er dort die Bitte geäußert hatte, die Versetzung in den Ruhestand erst vorzunehmen, wenn seine Versorgungsbezüge festgesetzt worden seien, war keine Bedingung für die Wirksamkeit der Zustimmung. Im Übrigen gibt es, anders als dies der Kläger meint, keinen Spielraum für den Dienstherrn, zu welchem Zeitpunkt er einen Beamten vorzeitig in den Ruhestand versetzt. § 36 Abs. 4 HBG gibt dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen. Die weiterhin von dem Kläger geäußerte Auffassung, der Beklagte hätte ihn auf die Beteiligungsrechte hinweisen müssen, ist schließlich ebenfalls nicht zutreffend. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) folgt keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt von Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind. Insbesondere ist es grundsätzlich jedem Beamten zuzumuten, sich solche Informationen und rechtliche Kenntnisse zu verschaffen, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind (einhellige Auffassung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, BVerwGE 104, 55-60; Bay. VGH, Beschluss vom 04. Juli 2017 – 3 ZB 14.1600 –, juris; VG München, Urteil vom 04. April 2006 – M 5 K 05.3156 –, juris). Nur ausnahmsweise besteht bei besonderen Fallgestaltungen eine Belehrungs- und Informationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3/16 –, juris; Urteil vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 - BVerwGE 44, 36 und Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 ff, alle m.w.N.). Dass eine dieser Fallkonstellationen vorliegt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einverständniserklärung des Klägers keine Wirksamkeitsmängel aufweist. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in Diensten des Beklagten. Er war als schwerbehindert mit einem GdB von 50 % anerkannt. Mit seiner schriftlichen Zustimmung (Bl. 192 der Personalakte des Klägers) versetzte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 26. Januar 2010 (Bl. 197 der Personalakte) mit Wirkung vom 01. Februar 2010 in den Ruhestand. Diesen Bescheid ließ der Kläger bestandskräftig werden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens. Er rügte, dass die Schwerbehindertenvertretung bei seiner Versetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Mit Bescheid vom 18. September 2017 (Bl. 217 der Personalakte) lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. In der Begründung führte der Beklagte aus, die Voraussetzung des § 51 HVwVfG lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2017 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurückgewiesen wurde. Am 20. Dezember 2017 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 7048/17.KS Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, die mit Urteil vom 28. Juni 2018 abgewiesen wurde. Wegen der Begründung wird auf Blatt 53 ff. der Gerichtsakte des vorgenannten Verfahrens verwiesen. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2018 (Blatt 5 f. der Gerichtsakte) beantragte der Kläger die Gewährung von Schadensersatz und bezog sich auf das Urteil des VG Kassel vom 28. Juni 2018 (Aktenzeichen 1 K 7048/17.KS), mit dem sein Begehren auf Wiederaufnahme seines Verfahrens betreffend seine Versetzung in den Ruhestand zurückgewiesen wurde. Er trug vor, die damalige Versetzung in den Ruhestand sei vollkommen rechtswidrig gewesen. Dadurch werde in eklatanter Weise die Fürsorgepflicht seines vormaligen Dienstherrn gegenüber dem Kläger und seiner Familie verletzt. Wegen der rechtswidrigen und nicht mehr veränderbaren Ruhestandsversetzung habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Versetzung in den Ruhestand sei rechtswidrig, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt worden sei. Dies sei dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand jedoch nicht bekannt gewesen. Es liege auch keine grobe Fährlässigkeit vor, der Kläger habe also nicht wissen müssen, dass ein solcher Rechtswidrigkeitsgrund vorgelegen habe, denn dies sei erst in einer Entscheidung des VG Kassel vom Februar 2017 so ausgeurteilt worden. Ein Rechtsmittel habe er damit nicht einlegen können und müssen. Es sei auch nicht so, dass vorliegend ein Verschulden des Beklagten fehle, weil die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand hätte ausgehen dürfen. Hier gelte ein objektiver Maßstab, so dass bereits ein objektiver Sorgfaltsverstoß genüge. Die handgreiflichen Fehler, also die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, hätten sich bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand aufdrängen müssen. Damit sei eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung und das Verschulden eindeutig indiziert. Die Behörde hätte auch nicht aufgrund der Zustimmung zu der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung ausgehen dürfen. Die Zustimmung zu der Versetzung in den Ruhestand sei unwirksam, da die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt worden sei. Insoweit verwies der Kläger auf den Beschluss des Hess. VGH vom 17. August 1999 (Aktenzeichen 1 UE 4164/98). Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs gab der Kläger an, er begehre zunächst den Ausgleich des rechtswidrig einbehaltenen Versorgungsausgleichs bis zu seinem Lebensende und auch im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung seiner Ehefrau. Darüber hinaus verlangte er einen Betrag als Ausgleich für die übereilte Versetzung in den Ruhestand. Die Höhe stelle er in das Ermessen des zuständigen Gerichts, mindestens aber sollten 25.000,00 € gezahlt werden. Mit Schreiben vom 16. November 2018 (Bl. 228 der Personalakte) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Schadensersatzanspruch jeder Grundlage entbehre. Eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht. Außerdem habe der Kläger der Versetzung in den Ruhestand zugestimmt. Von einem Schaden könne nicht die Rede sein. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 16. November 2018, ein. Er trug u.a. vor (Blatt 10 ff. der Gerichtsakte), ein Schaden liege vor, da er fortlaufend weniger Bezüge bekomme, weil der Versorgungsabschlag einbehalten werde. Die Versetzung in den Ruhestand sei auch rechtswidrig, da nicht sämtliche zu beachtenden Vorschriften eingehalten worden seien. Dazu gehöre im Falle des Klägers auch der Umstand, dass eine Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung unter Angabe der Untersuchungsgründe nicht erfolgt sei. Die ihm zustehenden Rechte im Ruhestandsverfahren seien nicht beachtet worden. Der Kläger sei durch eine rechtswidrige Verfügung in den Ruhestand versetzt worden, wodurch der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Dass der Kläger letztlich der Versetzung in den Ruhestand zugestimmt habe, stehe einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, da es Aufgabe des Dienstherrn gewesen wäre, die Beteiligungsrechte zu beachten und gegebenenfalls den Kläger darauf hinzuweisen. Im Übrigen rügte der Kläger in der Widerspruchsbegründung auch, dass, anders als bei anderen Versetzungen in den Ruhestand, der Personalrat nicht in das Verfahren eingebunden worden sei, sondern nur nachrichtlich von der Versetzung in den Ruhestand benachrichtigt worden sei. Außerdem sei auch der rechtliche Maßstab nicht beachtet worden. Der Beklagte sei nur mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wiederhergestellt werden könne. Hieraus folgend hätte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Versetzung für ein halbes Jahr ausgesetzt werden müssen. Dann hätte erneut ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden müssen. Ferner habe der Kläger ein fachärztliches Gutachten vorgelegt, das unzureichend berücksichtigt worden sei. Die Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand habe keine rechtsbindende Wirkung. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, verstoße dies gegen Treu und Glauben. Man habe vorliegend das Ruhestandsverfahren beschleunigt betrieben, denn dieses habe nur fünf Monate gedauert, während bei anderen Beamten solche Verfahren bis zu einem Jahr und noch länger gedauert hätten. Diese Ungleichbehandlung habe ihm einen Vermögensnachteil von mehreren tausend Euro eingebracht. Man könne dies nur mit Mobbing bezeichnen. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch sei im Übrigen § 34 GG. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Blatt 14 f. der Gerichtsakte) vertiefte der Kläger seine Widerspruchsbegründung und trug vor, ihm sei nunmehr bekannt geworden, dass bei einem Kollegen ein Ruhestandsverfahren mehr als 15 Monate gedauert habe. Während dieser Zeit habe er die vollen Dienstbezüge erhalten. Sein Verfahren sei hingegen übers Knie gebrochen worden und habe noch nicht einmal fünf Monate gedauert. Eine offensichtliche Eilbedürftigkeit habe damals nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 18. März 2019 mahnte der Kläger nochmals einen Widerspruchsbescheid an. Ein solcher erging jedoch nicht, so dass der Kläger am 17. April 2019 die hier zur Entscheidung anstehende Klage erhoben hat. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem behördlichen Verfahren Der Kläger beantragt unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheides vom 11. November 2019 den Beklagten zu verpflichten, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über den Widerspruch vom 24. Dezember 2018 zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, ein Widerspruchsbescheid könne nicht ergehen, denn ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides bestehe nur dann, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gem. § 35 HVwVfG richte. Das Schreiben vom 16. November 2018 begründe keine Rechtsfolge und stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es handele sich lediglich um eine Schilderung des aktuellen Rechtsstandes der Angelegenheit des Klägers und habe rein informativen Charakter. Es handele sich nicht um einen Bescheid. Ein Widerspruch sei nicht möglich. Mit Schriftsätzen vom 15. September 2019 und 22. Oktober 2019 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 18. September 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten VG Kassel 1 K 2616/19.KS, 1 K 7048/17.KS und 1 K 5833/17.KS.