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Urteil

5 A 897/17

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die für den Kläger erstellte Anlassbeurteilung vom 29. Mai 2017 / 7. Juni 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. November 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 eine neue Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die für den Kläger erstellte Anlassbeurteilung vom 29. Mai 2017 / 7. Juni 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. November 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 eine neue Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2019 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als kombinierte allgemeine Leistungs- und Anfechtungsklage statthaft, da das klägerische Begehren (vgl. §§ 86 Abs. 1, 88 VwGO) auf Aufhebung der Anlassbeurteilung vom 29. Mai / 7. Juni 2017 und Verurteilung des Beklagten auf Erteilung einer neuen Anlassbeurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum gerichtet ist. Das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG vor allen Klagen der Beamten erforderliche Vorverfahren wurde gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt. Schließlich ist vorliegend – auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach erstellte Anlassbeurteilungen rechtswidrig sind, solange eine Regelbeurteilung mangels Zeitablaufs aktuell ist und sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich nicht unabweisbar aufdrängt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 1 M 44/20 – und vom 27. Mai 2020 – 1 M 55/20 – jeweils juris), – das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben. Denn der erst nach Erhebung der vorliegenden Klage zum Kriminalhauptmeister ernannte Kläger erstrebt die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Der Beklagte berücksichtigte die Bewerbung des Klägers nach dem Ergebnis der Beförderungsauswahl für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9 Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt gemäß der Beförderungsausschreibung vom 25. August 2016 nicht, weil der Kläger nicht mindestens über die in der Ausschreibung vorausgesetzte Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung verfügte. Aufgrund der vom Beklagten in dem diesbezüglich geführten und infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 eingestellten Konkurrentenstreitverfahren (Az.: 5 B 526/16 HAL) abgegebenen Zusicherung ist die Auswahlentscheidung betreffend den Kläger noch offen. Zur Klärung der Frage, ob der Kläger im Wege des Schadensersatzes beanspruchen kann, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Kriminalhauptmeister ernannt worden, bedarf es mithin für den Fall der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung nicht lediglich deren Aufhebung, sondern überdies der Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum. Die Klage ist auch begründet. Die streitgegenständliche Beurteilung vom 29. Mai / 7. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. November 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer neuen Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 21 Abs. 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372). Nach dessen Satz 1 sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Sie können gemäß Satz 2 der Regelung beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlass erfordert. Das Nähere bestimmen nach Absatz 2 der Regelung die obersten Dienstbehörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung. Dabei können auch Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorgesehen werden. Der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen sind hier die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (BRL-PVD) – Rd.Erl. des MI vom 31.03.2014 – 25.23-03002 –. Denn maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. März 2006 – 1 L 1/06 –). Die BRL-PVD trat gemäß ihrer Nr. 15 am 1. Mai 2014 in Kraft. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sich die Verwaltung frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien über die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 – BVerwG 2 C 31.01 – juris, vom 2. März 2000 – BVerwG 2 C 7.99 – juris, und vom 11. November 1999 – BVerwG 2 A 6.98 – juris). Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die streitgegenständliche Beurteilung als rechtswidrig. Zwar verfügt der Kläger nicht über einen Anspruch auf eine Beurteilung mit einer bestimmten Notenstufe, soweit er darlegt, diverse Einzelmerkmale seiner Leistungs- und Befähigungsbeurteilung seien statt mit der Note "D" mit der Note "B" oder zumindest mit der Note "C" zu bewerten, da er die Anforderungen insoweit erheblich, wenn nicht sogar außergewöhnlich übertroffen habe. Die Beurteilung ist nämlich – wie zuvor ausgeführt – ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil des hierfür zuständigen Vorgesetzten. Die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge verschmelzen in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden und sind als solche nicht mehr feststellbar. Hieraus folgen ohne weiteres, dass das Gericht eine Beurteilung nicht in vollem Umfang nachvollziehen kann. Das spezifische Werturteil ist unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Prüfung nicht zugänglich, weil es sich aus einem Bezugssystem ergibt, das durch die Erfahrungen, Vergleiche und Anschauungen der Beurteiler beeinflusst wird. Deshalb ist das Gericht grundsätzlich nicht berechtigt, die Behörde zur Erstellung einer ganz bestimmten Beurteilung zu verpflichten. Wird mithin nicht über die Frage gestritten, ob und inwieweit die Beklagte der Beurteilung den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sondern welche Schlüsse für die Bewertung aus bestimmten konkreten Feststellungen abzuleiten sind, existieren hierfür keine rechtlichen Maßstäbe, so dass dem Gericht die Überprüfung verwehrt ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 5 A 274/04 HAL –). Demgemäß verfügt der Kläger nicht über einen Anspruch auf eine Beurteilung mit einer bestimmten Notenstufe, soweit seine Einwände die Stufe des Werturteils betreffen. Die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung ergibt sich entgegen der Argumentation des Klägers nicht daraus, dass sie auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht. Vielmehr fanden nicht nur sowohl die Tätigkeit des Klägers als Einsatzbeamter im MEK des Beklagten als auch seine (nebenamtlichen) Tätigkeiten als Trainer ESV und Übungsleiter Breitensport sowie im UnO-Einsatzteam, sondern darüber hinaus auch sein ungefähr zweieinhalbmonatiger Einsatz in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K." Eingang und hinreichende Berücksichtigung in der angefochtenen Beurteilung. Dies ergibt sich für das Gericht aus den Ausführungen auf Blatt 1 und 3 der Anlage 1 der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung, den Stellungnahmen des Herrn Kriminaloberrat F. vom 20. Oktober 2016 und 13. April 2020 sowie aus dem Ergebnis der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2020 durchgeführten Beweisaufnahme. So werden auf Blatt 1 der Anlage 1 der Beurteilung die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten, Sonderaufgaben, nebenamtliche Aufgaben und Nebentätigkeiten im dienstlichen Interesse beschrieben mit "Mitarbeiter MEK; Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Aufgaben und Maßnahmen aus dem Tätigkeitsfeld MEK als Einsatzbeamter; im Nebenamt Trainer ESV und Übungsleiter Breitensport; Angehöriger des UnO-Einsatzteams". Ergänzende Ausführungen enthält die Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung auf Blatt 3 der Anlage 1 der Beurteilung, indem der Erstbeurteiler nochmals ausdrücklich auf die klägerische Tätigkeit als Trainer Bezug nimmt. Im Hinblick auf die vom Kläger hervorgehobene Tätigkeit als Einzelfahrer vermag das Gericht keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung zu erkennen, die klägerische Einzelfahrertätigkeit sei in der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Beklagte hat insofern – für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass Einzelfahrereinsätze im MEK üblich sind und einen in ihrer Bedeutung zurücktretenden Teilaspekt der klägerischen Tätigkeit darstellen. Auch der Erstbeurteiler führte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 aus, dass Beamte der Vergleichsgruppe regelmäßig als Einzelfahrer eingesetzt werden, was sich primär an taktischen Erfordernissen und nicht an besonderen Qualifikationen orientiert. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, seine Einzelfahrertätigkeit müsse zu einer besseren Beurteilung führen, versucht er seine eigenen Wertungen unzulässig an die Stelle des Erstbeurteilers zu setzen. Selbiges gilt, soweit er sich gegen die Beurteilungen von anderen Beamten, beispielsweise von Frau Kriminalobermeisterin T., wendet. Im Übrigen dürfte ihm, insoweit auch die erforderliche umfassende Kenntnis über die von einzelnen Beamten ausgeübten Tätigkeiten und ihre hierbei erbrachten Leistungen fehlen. Die fehlende Erwähnung der Eigenschaft des Klägers als Rettungsschwimmer macht die Beurteilung ebenfalls nicht rechtswidrig, da jedenfalls seine Übungsleitereigenschaft in der Beurteilung erwähnt wird. Dies ist ausreichend, da es sich bei der Betreuung des Schwimmtrainings in Bezug auf die zu bewertende klägerische Tätigkeit weder um besondere Aufgaben noch um ein echtes Nebenamt handelt. Es gibt keinen Übungsleiter "Schwimmen". Die Erfassung der Sporteinheit Schwimmen hat nicht zwingend von einem Rettungsschwimmer zu erfolgen, sondern nur von einem berechtigten Nutzer mit dem Status "Übungsleiter"; die Art der Berechtigung des Übungsleiters ist unerheblich. Für das Gericht steht nach seiner aus dem Inbegriff der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. August 2020 durchgeführten Beweisaufnahme erlangten Überzeugung fest, dass der Erstbeurteiler hinreichende Kenntnisse über den Einsatz des Klägers und seine diesbezüglichen Leistungen in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K." besaß und diese bei ihrer Erstellung in die Anlassbeurteilung einfließen ließ. Dies ergibt sich für das Gericht aus dem Inhalt der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 13. April 2020 sowie nach Würdigung der Aussagen der – vom Gericht als glaubwürdig erachteten – Zeugen C., D., E. und F., bezüglich deren Glaubhaftigkeit das Gericht keine Zweifel hegt. So bekundete der Erstbeurteiler, der Zeuge F., dass er die klägerische Tätigkeit in Tröglitz bei Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung berücksichtigt und dass er sich sowohl im Rahmen einer Telefonschaltung mit den vier Beamten über den Einsatz in Tröglitz unterhalten als auch sich wiederholt beim Zeugen E., dem Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K.", zumindest während der klägerischen Einsatzzeit über die Tätigkeiten der vier Beamten des MEK des Beklagten in Tröglitz informiert habe; er wisse zwar nicht, welche Tätigkeit die einzelnen Beamten in dieser konkreten Zeit wahrgenommen haben, der Zeuge E. habe jedoch im Abschlussgespräch angegeben, dass es o.k. gewesen sei. Übereinstimmend hierzu gab der Zeuge E. an, dass er sich mit dem Zeugen F. bezüglich des Einsatzes der vier Beamten vom MEK des Beklagten ausgetauscht und gesagt habe, dass es zwar nicht einfach sei, jedoch die Kollegen mittlerweile an Besprechungen teilnehmen und so laufen, wie man das von ihnen erwarten könne. Das Gericht ist überdies davon überzeugt, dass der Zeuge E. eine unmittelbare Wahrnehmung zur Tätigkeit der vier Beamten vom MEK des Beklagten in Tröglitz hatte, da er wie diese an den morgendlichen Besprechungen teilgenommen hat, im Rahmen deren täglich die Arbeitsergebnisse in gemeinsamer Runde vorgetragen und Aufgaben verteilt wurden. Dem stehen die Bekundungen der Zeugen C. und D. nicht entgegen, wonach der Zeuge D. Vorgesetzter der Kollegen vom MEK vor Ort in Tröglitz und Bindeglied zum Zeugen E. gewesen sein soll. Denn selbst nach den Einlassungen des Zeugen D. nahmen die Beamten des MEK des Beklagten an den vom Zeugen E. geleiteten morgendlichen Besprechungen teil (eine Zeit lang der Kläger sogar allein), führte der Zeuge D. mindestens zwei Gespräche mit dem Zeugen E., in denen er sich positiv über die Leistungen der Beamten des MEK äußerte, und gab es auch mehrere Gespräche mit dem Zeugen F. über die Arbeitsqualität und -quantität. Der Zeuge D. stellte weiterhin klar, dass er die E-Mail vom 3. September 2018 so verstand, ob der Zeuge E. auf ihn zugekommen sei; dies war indes nicht der Fall, vielmehr ging der Zeuge D. immer wieder in Gesprächen mit dem Zeugen E. auf die positiven Leistungen ein. Demgemäß ist das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Erstbeurteiler aufgrund der geführten Gespräche betreffend den Einsatz der vier Beamten des MEK des Beklagten in Tröglitz hinreichende Kenntnisse auch zu den vom Kläger dort gezeigten Leistungen besaß und diese in die Beurteilung einfließen ließ. Entgegen der Argumentation des Klägers bedurfte es keiner Einholung eines Beurteilungsbeitrags im Sinne von Nr. 11.1 BRL-PVD entsprechend des Musters der Anlage 4 der BRL-PVD für seinen zweieinhalb monatigen Einsatz in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K.". Denn nach Nr. 11.3 Satz 4 und 5 BRL-PVD entfällt der Beurteilungsbeitrag für ein Unterstellungsverhältnis von weniger als sechs Monaten Dauer und fordert der Erstbeurteiler auch für Unterstellungsverhältnisse von mindestens drei Monaten Dauer Beurteilungsbeiträge von den bisherigen Erstbeurteilern und unmittelbaren Vorgesetzten ab, wenn ihm für die Erstellung der Beurteilung aufgrund eigener Anschauung oder aufgrund von Beurteilungsbeiträgen lediglich Erkenntnisse über den Beamten für einen Zeitraum von weniger als der Hälfte des Beurteilungszeitraums vorliegen. Keiner anderweitigen rechtlichen Würdigung bedarf es insoweit aufgrund des klägerischen Verweises auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (Az.: 2 C 21.16). Denn aus diesem ergibt sich im Hinblick auf den vorliegenden Fall lediglich, dass sich der für die Beurteilung Zuständige die Informationen beschaffen muss, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, ist er vollständig auf - schriftliche oder mündliche - Beurteilungsbeiträge angewiesen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen und bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – juris, Rn. 21, 23). Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschehen, so dass vorliegend sichergestellt ist, dass die Werturteile des Erstbeurteilers auch in Bezug auf den zweieinhalb monatigen Einsatz in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K." auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Zwar hatte der Erstbeurteiler vorliegend insoweit keine eigene Anschauung von den Leistungen des Klägers. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er sich die erforderlichen Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers während des zweieinhalbmonatigen Einsatzes in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe durch verschiedene Gespräche, unter anderem und insbesondere mit dem Zeugen E., das heißt dem Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, verschaffte; der Einholung eines förmlichen Beurteilungsbeitrages im Sinne von Nr. 11 BRL-PVD entsprechend des Musters in Anlage 4 der BRL-PVD bedurfte es dabei nicht. Rechtlich irrelevant ist, dass die freiwillige Übernahme der Zusatzaufgaben nicht zu der vom Kläger gewünschten Bewertung geführt hat. Die wahrgenommenen Sonderaufgaben und Nebenämter haben sich positiv auf die Beurteilung ausgewirkt. So ergibt sich aus der streitgegenständlichen Beurteilung eine überdurchschnittliche Bewertung der Einzelmerkmale Initiative, Bereitschaft zur Teamarbeit und Belastbarkeit sowie eine erheblich überdurchschnittliche Bewertung der körperlichen Leistung. Der Beklagte führte diesbezüglich plausibilisierend und für das Gericht nachvollziehbar aus, dass die Aufgabenerfüllung durch den Kläger zwar grundsätzlich keinen Anlass zur Kritik geboten habe, jedoch aus einer freiwilligen Übernahme von (zusätzlichen) Aufgaben nicht automatisch eine herausragende Beurteilung folgen müsse. Dies erscheint plausibel. Denn Nebenämtern kommt gegenüber den regulären Aufgaben eines Beamten eine grundsätzlich untergeordnete Bedeutung zu; ein Beamter, der Nebenämter ausübt, ist deshalb nicht zwangsläufig besser gegenüber anderen Beamten zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Auswirkungen der Übernahme der verschiedenen Sonderaufgaben nicht genau quantifizieren lassen und es sich insoweit um ein Werturteil der Beurteiler handelt. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die Rechtswidrigkeit seiner Anlassbeurteilung vom 29. Mai 2017 / 7. Juni 2017 folge aus der einen zusätzlichen Zeitraum von lediglich 18,5 Monaten umfassenden Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2017, da sich ansonsten aus dieser eine regelrechte Leistungsexplosion ergeben würde. Denn dieser Umstand könnte ebenso für die Rechtswidrigkeit der benannten Regelbeurteilung sprechen. Jedoch ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt wurde. Die dienstliche Beurteilung erfasst gemäß Nr. 2.1 Satz 1 BRL-PVD die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und die in diesem Zusammenhang erkennbar gewordene Leistung und Befähigung. Alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten haben sich mit dem Inhalt der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere dem Beurteilungsmaßstab und dem diesen Maßstab wahrenden Verfahren (Nr. 9 und Nr. 10), eingehend vertraut zu machen (Nr. 2.2 Satz 2 BRL-PVD). Sie haben nach Nr. 9.1 Satz 1 BRL-PVD bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung sowie der Bildung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung einen Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamte des gleichen statusrechtlichen Amtes zu stellen sind. Die Verpflichtung zur einheitlichen Anwendung des Beurteilungsmaßstabes zielt auf die Gewährleistung einer ausgewogenen und objektiven Beurteilungspraxis (vgl. Nr. 10.1 Satz 2 BRL-PVD). Bei der Erstellung der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung wurde indes ausweislich der Einlassungen des Beklagten kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewandt. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Leistungen des Klägers mit den Anforderungen verglichen werden, die allgemein an Beamte des statusrechtlichen Amtes des Klägers im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden. Denn die BRL-PVD gilt nach ihrer Nr. 1.1 für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt, nicht lediglich für die Polizeivollzugsbeamten des Beklagten; vom Anwendungsbereich ausgenommen sind nach Nr. 1.2 BRL-PVD lediglich Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach § 12 Abs. 2 PolLVO LSA befinden. Nach den Darlegungen des Beklagten wurde der Beurteilungsmaßstab vorliegend gleichwohl lediglich behördenintern gebildet und unabhängig vom konkreten Erst- oder Zweitbeurteiler für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt einheitlich und identisch angewandt. Die Anwendung eines solch behördeninternen Beurteilungsmaßstabes steht nicht im Einklang mit der hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinie und führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Benachteiligung des beim Beklagten tätigen Klägers im Vergleich zu anderen Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt spätestens dann, wenn der Kläger nicht mehr im Beklagten verwendet werden möchte oder soll und in Konkurrenz zu anderen Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Landes tritt. Die vom Beklagten diesbezüglich zur Unterfütterung seiner Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – juris, Rn. 28) verfängt nicht. Denn das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat; unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamtes der Vergleichsgruppe zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – juris, Rn. 25). Dies gilt auch vorliegend. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung weiterhin auf Maßstäbe abstellt, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden, nimmt es ausdrücklich Bezug auf die für den zu entscheidenden Fall einschlägigen Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes. Die hier anzuwendende Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt gilt hingegen – wie zuvor aufgezeigt – nicht lediglich für die Behörde des Beklagten. Der Kläger verfügt – wie zuvor dargelegt – auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschlüsse vom 27. April 2020 – 1 M 44/20 – und 27. Mai 2020 – 1 M 55/20 –, jeweils a.a.O.) über einen Anspruch auf eine erneute Anlassbeurteilung. Dies ergibt sich aus Nr. 3.2.1 Satz 2 BRL-PVD, wonach Beamte auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle beurteilt werden, wenn aktuelle Erkenntnisse über das Leistungs- und Befähigungsbild benötigt werden, was angesichts der offenen Auswahlentscheidung betreffend die klägerische Bewerbung auf die Stellenausschreibung vom 25. August 2016 und die diesbezüglich beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung der Fall ist. Der Kläger wäre, würde seine Beurteilung ersatzlos entfallen, gegenüber den ordnungsgemäß anlassbeurteilten Beamten benachteiligt und an der Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche gehindert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ff.). Der Kläger begehrt die Aufhebung und Verurteilung des Beklagten zur erneuten Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. In seiner Anlassbeurteilung vom 23./30. Juni 2016 erhielt der Kläger für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum eine Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung "D" und eine Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung "C". Hiergegen erhob er mit Schreiben vom 29. August 2016 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass frühere unmittelbare Vorgesetzte nicht an der Beurteilung mitgewirkt hätten und eine Gesamtbewertung mit "D/C" mit der ihm gegenüber bestehenden Erwartungshaltung als Einzelfahrer, Trainer, Organisator und Übungsleiter unvereinbar sei. Überdies sei er im Auswahlteam für das Schießen der Meisterschaft Spezialeinheiten des Beklagten vom 14. April 2016 gewesen und habe er vom 8. April bis 26. Juni 2015 in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe "K." mitgearbeitet. Er erfülle die an ihn gestellten Anforderungen jederzeit tadellos und übertreffe diese mithin erheblich, wenn nicht sogar außergewöhnlich. Dies betreffe insbesondere sein fachliches Wissen und Können, den Arbeitsumfang, termingerechtes Arbeiten, seine Initiative und Bereitschaft zur Teamarbeit, die Organisation des Arbeitsbereichs, Eigenständigkeit, Initiative und körperliche Leistung. Unter dem 25. August 2016 schrieb der Beklagte vier Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 8 nach A 9 (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) aus, für die nur Beamte mit einer aktuellen Anlassbeurteilung "C/B" in Frage kommen sollten. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 die Mitteilung, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werde, da er nicht über die nach der Ausschreibung erforderliche Gesamtbewertung verfüge. Hiergegen erhob er mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 Widerspruch. Das diesbezüglich geführte Eilverfahren (Az.: 5 B 526/16 HAL) stellte das erkennende Gericht infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten nach Abgabe einer Zusicherung durch den Beklagten mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 ein. Die Anlassbeurteilung vom 23./30. Juni 2016 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 auf. Am 12. Juli 2017 wurde dem Kläger die hier streitgegenständliche Anlassbeurteilung vom 29. Mai / 7. Juni 2017 mit derselben Gesamtbewertung "D/C" eröffnet. Für die Erstellung der Beurteilung wurden Beurteilungsbeiträge des Herrn Kriminalhauptkommissar K. (Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. November 2015) sowie des Herrn Kriminalhauptkommissar V. (Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 15. Juni 2016) eingeholt. Gegen diese Anlassbeurteilung erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2017 Widerspruch. Zu dessen Begründung bezog er sich auf seine Tätigkeit als Einsatzbeamter, Trainer, Übungsleiter, Angehöriger des UnO-Einsatzteams, ausgebildeter Rettungsschwimmer sowie in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K.". Obwohl er im Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum drei weitere Nebenämter innegehabt und sich in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe bewährt habe, sei er für den vorherigen und den jetzigen Beurteilungszeitraum nahezu gleich beurteilt worden. Die Einzelmerkmale Arbeitsumfang, termingerechtes Arbeiten, Belastbarkeit seien aufgrund seiner Nebenämter, seines die Verwendungsbreite erhöhenden Einsatzes in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, seiner Abnahmeberechtigung für Sport- und Schwimmnormen sowie seiner Einzelfahrertätigkeit statt mit "D" mit "B" zu bewerten. Seine körperliche Leistung, Belastbarkeit, Organisation des Arbeitsbereichs, Eigenständigkeit, Initiative, Bereitschaft zur Teamarbeit sowie Zweckmäßigkeit des Handelns seien aufgrund der Fülle wahrgenommener Aufgaben, regelmäßigen Teilnahme an Übungen und der Kommandofortbildung vom 26. bis 29. Mai 2015, Teilnahme an UnO-Einsätzen, Durchführung der Ausbildung ESV für MEK und GS sowie des Grundlehrgangs und der Workshops vom 25. bis 28. August 2015 sowie 25. bis 29. Januar 2016 für den Nordverbund Spezialeinheiten als Mitglied des UnO-Teams ebenfalls mit "B" zu beurteilen. Sein schriftlicher und mündlicher Ausdruck sei aufgrund seiner Tätigkeit als ESV-Trainer sowie seiner im Rahmen seiner Observationstätigkeit bedeutsamen Fähigkeit, die Ausdrucksweise sehr gut der jeweiligen Situation anzupassen, mit "C" zu beurteilen. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung seien sein Organisationsvermögen sowie seine Kommunikation und Zusammenarbeit ebenso mit "B" zu beurteilen. Vermutlich seien die Beurteilungskriterien unzutreffend oder nicht auf alle Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe gleichmäßig angewandt worden. Beispielsweise sei Frau Kriminalobermeisterin T. besser als er beurteilt worden, obwohl diese in den Sport- und Schießnormen hinter ihm liege, das GPS Team fast nie bei Nachteinsätzen unterstützt habe, keine Nebenämter innehabe und nie als Einzelfahrerin eingesetzt worden sei. Die klägerische Tätigkeit in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K." habe keinen Eingang in die Beurteilung gefunden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017 zurück und begründete dies unter Bezugnahme auf das Gebot der Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der zuvor erstellten Regelbeurteilung. Der Erstbeurteiler habe auch die im Beurteilungszeitraum freiwillig wahrgenommenen Aufgabengebiete und (Neben-)Tätigkeiten ausweislich seiner Ausführungen in der Anlassbeurteilung berücksichtigt. Abweichungen von eingeholten Beurteilungsbeiträgen habe er hinreichend begründet. Die begehrte Bewertung mit "B" in diversen Einzelmerkmalen komme nicht in Betracht; die persönliche Leistungseinschätzung des Klägers sei irrelevant. Insbesondere seien Einzelfahrten im Bereich der MEK seit Jahren gängige Praxis und rechtfertigten weder die Tätigkeiten als Trainer ESV im Nebenamt, Übungsleiter Breitensport, was auch die Funktion als Rettungsschwimmer und Fähigkeit zur Schwimmabnahme umfasse, und Angehöriger des UnO-Einsatzteams noch der einmalige Einsatz in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K." eine andere Bewertung. Die Arbeit eines MEK-Mitarbeiters, der für den Bereich Observation zuständig sei, umfasse gerade die Unterstützung der GPS-Teams, sei also kein zusätzliches Nebenamt; auch dies hätten die Vorgesetzten ordnungsgemäß gewürdigt. Das Einarbeiten neuer Kollegen erfahre keine besondere Gewichtung, da es in allen Bereichen der Arbeitswelt vom täglichen Arbeitspensum umfasst sei. Die Beurteilungskriterien seien zutreffend und gleichmäßig auf alle Beamten im klägerischen Statusamt angewandt worden. Mit seiner am 7. Dezember 2017 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte differenziere in Anbetracht jeweils eigenständiger Richtwertempfehlungen und separater Beurteilungsmaßstäbe bezüglich der Vergleichsgruppen unzulässig zwischen seinen einzelnen Abteilungen. Auch enthalte der Verwaltungsvorgang weder ein Protokoll über eine Maßstabskonferenz noch einen Aktenvermerk über Beratungen der zuständigen Zweitbeurteiler. Werde in Ermangelung einer Abstimmung im Rahmen einer Nachtragskonferenz oder Beratungen kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab für alle miteinander in Konkurrenz tretenden Beamten festgelegt, fehle es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit; dies gelte erst recht, wenn für jede Abteilung eine eigene Vergleichsgruppe gebildet werde, mithin nur die jeweilige Abteilung unter Ausblendung der Leistungen der übrigen Beamten betrachtet werde. Zudem sei der Kläger nicht nach seinem Statusamt eines Polizeiobermeisters, sondern dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten beurteilt worden. Bereits weil er beim MEK verwendet werden könne, hebe sich seine Leistung und Befähigung vom Großteil der Beamten im selben statusrechtlichen Amt ab. Die Tätigkeit "Übungsleiter Breitensport" umfasse nicht die Funktion "Rettungsschwimmer"; ein Übungsleiter Breitensport sei ohne entsprechende Zusatzqualifikation kein Rettungsschwimmer. Der Beklagte betrachte die freiwillig wahrgenommenen Nebentätigkeiten als selbstverständlich. Die Anlassbeurteilung von Frau Kriminalobermeisterin T. mit "C/C" belege, dass kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt worden sei, da diese über keine Nebenämter verfüge, nicht als Einzelfahrerin eingesetzt sowie meist nur im Geschäftszimmer beschäftigt worden sei, geringer körperlich leistungsfähig sei, für den Schriftverkehr die gleichen Vordrucke wie der Kläger benutze und 2016 um eine Versetzung aus dem Kommando gebeten habe, weil sie ihre Aufgaben nicht mehr habe erfüllen können. Die Richtwertempfehlungen sollen zwar auf Abteilungen heruntergebrochen werden, jedoch seien die eine Beamtin der Abteilung 2 und drei der vier Beamten der Abteilung 5 mit "B/B" oder "C/B" beurteilt worden, während die Beamten der übrigen Abteilungen durchgehend schlechtere Ergebnisse erzielt hätten. Die klägerische Tätigkeit sei nicht vollumfänglich gewürdigt worden; dies betreffe insbesondere die Verwendung in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K." (vgl. E-Mails vom 20. April 2018 sowie 3. September 2018), die sich im Übrigen wesentlich von seiner Tätigkeit als Einsatzbeamter im MEK unterschieden habe. Der Einwand des Beklagten, ein Vergleich zwischen den Beamten im Rahmen der dienstlichen Beurteilung sei nicht erfolgt, bestätige das fehlerhafte Beurteilungsverfahren. Zudem sehe sich der Kläger in seiner Annahme bestätigt, dass die Vergleichsgruppe nicht aus anderen Beamten derselben Laufbahn und desselben statusrechtlichen Amtes gebildet, sondern jede Abteilung separat betrachtet worden sei. Die Rechtmäßigkeit von Nr. 11.3 BRL-PVD sei zweifelhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –); das Ausblenden eines Zeitraums von etwas unter sechs Monaten oder bis zur Hälfte des Beurteilungszeitraums werde dem nicht gerecht, dass an der Beurteilung eine Person mit hinreichender Sachkenntnis über den zu Beurteilenden und dessen Leistung mitwirken müsse. Insgesamt habe er sich bei elf Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung und zwei Einzelmerkmalen der Befähigungsbeurteilung zwischen der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung und der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2017 verbessert. Wäre die einen Beurteilungszeitraum von 25,5 Monaten umfassende Anlassbeurteilung rechtmäßig, hätte in den anschließenden 18,5 Monaten, die die Regelbeurteilung 2017 zusätzlich umfasse und in denen er keine Sonderaufgaben wie im streitbefangenen Beurteilungszeitraum in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfüllt habe, eine regelrechte Leistungsexplosion bei ihm zu verzeichnen sein müssen. Der Kläger beantragt, die ihm am 12. Juli 2017 eröffnete Anlassbeurteilung vom 29. Mai 2017 / 7. Juni 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. November 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 15. Juni 2016 eine neue Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, entgegen des klägerischen Vortrages ergebe sich aus der Liste für die Regelbeurteilung 2014 nicht, dass "jede Abteilung für sich selbst betrachtet" worden sei, da sie die Personenzahl je Vergleichsgruppe für alle Abteilungen des Beklagten auswerfe und sich der Sinn einer einheitlichen Liste, die behördenweit alle Beamten des klägerischen Statusamtes aufführe, vor dem Hintergrund einer streng individuellen Betrachtung der einzelnen Abteilungen nicht erschließe. Die Liste erschließe sich vor dem Hintergrund von Nr. 9.2 BRL-PVD, wonach sich die Richtwertempfehlungen jeweils auf die Vergleichsgruppe beziehen, mithin die Gesamtzahl der zum Beurteilungsstichtag zu beurteilenden Beamten jeweils derselben Besoldungs- und Laufbahngruppe im Zuständigkeitsbereich des Zweitbeurteilers. Eine Vergleichsgruppe habe mindestens 20 Beamte zu umfassen. Werde diese Zahl nicht erreicht, sei bei der Festlegung der Gesamtbewertungen im Zuständigkeitsbereich des Zweitbeurteilers eine Differenzierung anzustreben, die sich an den Richtwertempfehlungen orientiere. Da die Zweitbeurteiler für die klägerische Besoldungsgruppe die Abteilungsleiter seien, würden folgerichtig die Richtwertempfehlungen auf die Abteilungen "heruntergebrochen". In Vorbereitung der Maßstabskonferenz werde für größere Vergleichsgruppen der rechnerische Anteil der auf die Abteilung entfallenden Richtwertempfehlung tabellarisch erfasst. In der Maßstabskonferenz sei auch die Einhaltung der Richtwertempfehlung der gesamten Behörde erörtert worden. Die Richtwerte seien keine starre Grenze. Nr. 9.1 BRL-PVD sei bei den Anlassbeurteilungen 2016 behördenweit beachtet worden. Der Kläger verkenne die Unterscheidung von Beurteilungsmaßstab und Richtwertempfehlung; der Beurteilungsmaßstab bestimme sich nach dem mittleren Leistungsbild der Beamten eines Statusamtes, die Richtwertempfehlung sei Hilfsmittel für die möglichst gleichmäßige Anwendung des Beurteilungsmaßstabes. Die Bildung einer Vergleichsgruppe und Anwendung von Richtwertempfehlungen erfolge nur im Rahmen der Erstellung von Regelbeurteilungen (Nr. 9.2 BRL-PVD). Bei der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung sei der Maßstab der vorhergehenden Regelbeurteilung über das Fortentwicklungsgebot angewandt und kein eigener Beurteilungsmaßstab nach BRL-PVD gebildet worden. In der Beförderungsrunde 2016 seien nur für Beamte Anlassbeurteilungen eingeholt worden, die sich auf die Beförderungsausschreibung beworben hatten und die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten. Aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich nicht, dass die Beurteilung in unzulässiger Weise auf den wahrgenommenen Dienstposten abgestellt habe. Soweit der Kläger unter Verweis auf seine Verwendung im MEK eine bessere Beurteilung begehre, sei er in mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Einzelmerkmalen (teilweise erheblich) überdurchschnittlich beurteilt worden und stelle seine Tätigkeit zwar in bestimmten Bereichen sehr spezielle Anforderungen, in anderen Teilbereichen hingegen geringere Anforderungen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 PolLVO LSA bilden Polizei- und Kriminalobermeister ein Amt im statusrechtlichen Sinne; ein Wechsel der Amtsbezeichnung nach § 24 PolLVO LSA ändere nicht das Statusamt. Der Beurteilungsmaßstab sei lediglich behördenintern zu bilden und unabhängig vom konkreten Erst- oder Zweitbeurteiler für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt einheitlich und identisch. Die freiwillige Übernahme von Zusatzaufgaben habe sich in einer überdurchschnittlichen Bewertung der Einzelmerkmale Initiative, Bereitschaft zur Teamarbeit und Belastbarkeit niedergeschlagen; sein sportliches Engagement zudem in der erheblich überdurchschnittlichen Bewertung der körperlichen Leistung. Aus der freiwilligen Übernahme von Aufgaben müsse nicht automatisch eine herausragende Beurteilung folgen. Die klägerischen Tätigkeiten in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K." unterschieden sich nicht wesentlich vom sonstigen Tätigkeitsfeld im MEK, seien jedenfalls angesichts des klägerischen Statusamtes nichts Ungewöhnliches gewesen; der Erstbeurteiler habe diesbezüglich regelmäßig mündlich oder fernmündlich mit dem Leiter der gemeinsamen Ermittlungsgruppe in Kontakt gestanden und so (mittelbar) eigene Wahrnehmungen zur dortigen klägerischen Tätigkeit gehabt. Unzutreffend sei der Verdacht, nur die vier "amtsältesten" Beamten hätten befördert werden sollen; in der klägerischen Besoldungsgruppe gebe es Beamte, die weit vor den beförderten Beamten zuletzt befördert worden seien. Der Dienstalltag im MEK stelle geringere Anforderungen im Bereich des schriftlichen Ausdrucks, da die Beamten in geringerem Umfang schriftliche Konzepte und Stellungnahmen erarbeiten als bei einer Verwendung im Leitungsstab. Auch kämen sie mit betroffenen Bürgern in vergleichsweise geringerem Umfang in Kontakt, da ihnen zu einem größeren Teil die unerkannte Observierung von Personen obliege. Der Einsatz als Einzelfahrer sowie in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe " K.", die Anzahl der Einsätze, die "DUZ-Stunden" und andere vom Kläger benannte messbare Größen seien nur ein Teilaspekt der in der dienstlichen Beurteilung relevanten Kriterien und bildeten keine zuverlässigen Tatsachengrundlagen zur Bewertung des (umfassenden) Leistungsbildes des Klägers. Die Einzelfahrertätigkeit sei im MEK üblich und nach Umfang sowie Bedeutung keine derart herausgehobene, eine bessere Bewertung erfordernde Tätigkeit. Im Übrigen sei der Kläger mangels Beurteilereigenschaft und weiterer Kenntnisse nicht befugt, die dienstlichen Leistungen von anderen Beamten einzuschätzen. Er überspanne die Plausibilisierungsanforderungen hinsichtlich seiner Beurteilung, insbesondere weil die angegriffene Beurteilung im Wesentlichen auf Werturteile gestützt werde. Die Anzahl seiner Einsätze als Einzelfahrer habe eher im unterdurchschnittlichen Bereich gelegen und Frau Kriminalobermeisterin T. habe – als Zusatzaufgabe – alle administrativen Tätigkeiten im Geschäftszimmer des MEK II erledigt. Obwohl nach der Hausverfügung des Beklagten zum Dienstsport das Schwimmtraining im Gegensatz zu anderen Sportarten grundsätzlich keine Anwesenheit eines Übungsleiters erfordere, seien im MEK Halle verschiedene, als Rettungsschwimmer qualifizierte Beamte für das Schwimmtraining abgestellt worden; die Erfassung der Sporteinheit habe nicht zwingend von einem Rettungsschwimmer, sondern nur von einem berechtigten Nutzer mit dem Status "Übungsleiter" zu erfolgen, wobei die Art der Berechtigung des Übungsleiters unerheblich sei, zumal ein Übungsleiter "Schwimmen" formal nicht existiere. Die Betreuung des Schwimmtrainings sei daher kein echtes Nebenamt. Die beschriebenen Tätigkeiten hätten von Bedeutung und Umfang keiner expliziten Erwähnung auf Blatt 1 der Beurteilung bedurft; ausreichend sei, dass sie bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Die wahrgenommenen Sonderaufgaben und Nebenämter hätten sich positiv auf die Beurteilung ausgewirkt und die Aufgabenerfüllung habe grundsätzlich keinen Anlass zur Kritik geboten. Eine genaue Quantifizierung der Auswirkungen der Übernahme von Sonderaufgaben sei weder möglich noch erforderlich, da es sich insoweit um ein Werturteil der Beurteiler handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.