Beschluss
5 B 372/20
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
16Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. August 2020 gegen Nr. II. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Durchführung seiner für den 31. August 2020 geplanten Kundgebung auf der Ostseite des Marktplatzes in Halle (Saale) im Bereich zwischen der ...straße (vor ...-Optik) und dem Außenbereich des Cafés "..." untersagt wird, mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer der Versammlung den Zugang zum Stadthaus und den angrenzenden Geschäften nicht behindern dürfen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. August 2020 gegen Nr. II. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Durchführung seiner für den 31. August 2020 geplanten Kundgebung auf der Ostseite des Marktplatzes in Halle (Saale) im Bereich zwischen der ...straße (vor ...-Optik) und dem Außenbereich des Cafés "..." untersagt wird, mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer der Versammlung den Zugang zum Stadthaus und den angrenzenden Geschäften nicht behindern dürfen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am 28. August 2020 beim beschließenden Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28. August 2020 gegen die Nr. II. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 wiederherzustellen, soweit ihm die Durchführung seiner für den 31. August 2020 geplanten Kundgebung auf dem Marktplatz in Halle (Saale) untersagt wird, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies ist vorliegend geboten, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter Nr. II. 1 verfügten Beschränkung zwar formell rechtmäßig, jedoch materiell rechtswidrig ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig, da die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 insbesondere die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche besondere Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges des Versammlungsverbotes enthält. Die Antragsgegnerin hat für die Anordnung angesichts der geltend gemachten nicht nachholbaren Gefahrenabwehr eine hinreichende Begründung gegeben, die den formalen Anforderungen genügt. Sie hat in der streitbefangenen Verfügung vom 27. August 2020 hinreichend ausführlich und schlüssig dargelegt, dass die Versammlung im Fall eines Widerspruchs ohne Beachtung der unter Nr. II. verfügten Beschränkungen durchgeführt werden könnte, was aufgrund der zu beachtenden Einhaltung von Hygienevorschriften bezüglich SARS-CoV-2, das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, die Gewährleistung der Besucher- und Touristenströme und die Gewährleistung des Wirtschaftsverkehrs auf der Ostseite des Marktplatzes zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter und somit zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit führen würde; nur durch die Wirksamkeit der verfügten Beschränkungen sei gesichert, dass die zu erwartenden Störungen für die öffentliche Sicherheit verhindert werden. Insofern ergebe die konkrete Abwägung der Interessen, dass angesichts der zuvor genannten Rechtsgüter von an der Versammlung nicht beteiligten Personen das Interesse des Antragstellers an einer beschränkungsfreien Durchführung der Versammlung insoweit zurückzustehen habe. Der Ausgang eines eventuellen Widerspruchs-/Klageverfahrens könne deshalb nicht abgewartet werden. Die vorstehenden Gesichtspunkte gehen über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, München 2011, Rn. 745 m.w.N. in Fn. 50). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter Nr. II. 1 des streitbefangenen Bescheides verfügten Beschränkung ist indes materiell rechtswidrig. Das Gericht hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Beschränkung der Versammlung (hier: Durchführung in der Leipziger Straße auf Höhe der Ulrichskirche statt auf der Ost- oder Westseite des Marktplatzes) und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Eine Wiederherstellung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn das für die Vollziehung des Bescheides noch vor seiner Bestandskraft sprechende öffentliche Interesse die Interessen des Antragstellers nicht überwiegt. Ob nämlich eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme unaufschiebbar und die Verwaltung deshalb ermächtigt ist, sie vor einer endgültigen Überprüfung durch die Gerichte zu vollziehen, bestimmt sich nach dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 –, vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 –, und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, jeweils juris). Zum einen kommt dabei den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliches Gewicht zu: Je größer sie sind, um so eher überwiegt das Interesse des Betroffenen, von Vollzugsmaßnahmen vor Bestandskraft verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom . Februar 1982 – 2 BvR 77/82 – juris). Zudem sind die Folgen für den Antragsteller, die zwangsläufig eintreten, wenn die begehrte Aussetzung einer Vollziehung nicht angeordnet wird, sich in der Hauptsache sein Rechtsschutzbegehren aber als erfolgreich darstellt, gegen die Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn die Aussetzung der Vollziehung angeordnet würde, der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber keinen Erfolg hat. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 28. August 2020 gegen Nr. II. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 Erfolg. Denn insoweit ist die streitbefangene Verfügung, die die vom Antragsteller für den 31. August 2020 angemeldete Versammlung auf der Ostseite des Marktplatzes vor dem Ratshof dahingehend beschränkt, dass eine Durchführung der Versammlung auf der Ost- und Westseite des Marktplatzes untersagt und die Leipziger Straße auf Höhe der Ulrichskirche zugewiesen wird, nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Das Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 – juris, Rn. 63 m.w.N.). Die vom Antragsteller angemeldete Versammlung am 31. August 2020 mit dem Thema "Montagsdemo in Halle – Für Frieden, ehrliche Medien, soziale Gerechtigkeit" erfüllt die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriffs. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Demgemäß kann gemäß § 13 Abs. 1 VersammlG LSA die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 3 Nr. 1 SOG LSA), wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird (vgl. § 3 Nr. 2 SOG LSA). Genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht, um ein Versammlungsverbot auszusprechen, welches nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommt, so kommt die Anordnung von Auflagen bereits allein zum Schutz der öffentlichen Ordnung in Betracht. In jedem Fall ist jedoch der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 14. April 2016 – 2 E 113/16 Me – juris). Der Begriff der "unmittelbaren Gefährdung" in § 13 Abs. 1 VersammlG LSA stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist (vgl. zur früheren entsprechenden Regelung des § 15 Abs. 1 VersG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21.07 – juris). Auch wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind deshalb konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Ein bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223/81, 1 BvR 341/81 – a.a.O., und vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – juris). Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei dem Erlass von Auflagen insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 13 Abs. 4 VersammlG LSA verbleibt (vgl. VG Halle, Beschluss vom 28. September 2018 – 3 B 422/18 – unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 – a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 EO 147/93 – juris). Hinsichtlich der hier streitbefangenen Beschränkung unter Nr. II. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 GG als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, den Grundrechtsträgern auch das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 – a.a.O., Rn. 60 f.). Das Wesen einer öffentlichen Versammlung besteht gerade in dem Bemühen, auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das Versammlungsgrundrecht als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe würde entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit der Inhalte ihrer Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, verwehrt würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 – a.a.O., Rn. 62 f.); gerade die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung ist zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 – juris). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung ist – auch soweit es entsprechende außenkommunikative Anliegen dem Grunde nach einschließt – durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt; das Versammlungsgrundrecht umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist das Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsanmelders durch die Grundrechte anderer begrenzt mit der Folge, dass auch versammlungsrechtliche Auflagen zur Vermeidung oder Beherrschung dieser Rechtsgüterkollision zulässig sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – juris). Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen; wichtige Abwägungselemente sind insbesondere die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, ggf. vorhandene Ausweichmöglichkeiten für Drittbetroffene, sowie allgemein die Sozialadäquanz der unvermeidlichen Beeinträchtigungen Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – a.a.O.). Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O.). Bei Eingriffen zum Schutz der Rechtspositionen Dritter sind die versammlungsrechtlichen Befugnisnormen stets im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit auszulegen und Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 – a.a.O.). Welche durch die Versammlung auftretenden Rechtsbeeinträchtigungen jeweils hingenommen werden müssen, ist im Einzelfall in Ansehung der gegebenen Tatsachen festzustellen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 19. Mai 2014 – 10 A 2881/ – juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Beschränkung wie der hier streitbefangenen vorliegend nicht erfüllt, da sich aus den von der Antragsgegnerin als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Durchführung der für den 31. August 2020 geplanten Versammlung auf der Ostseite des Marktplatzes im Bereich zwischen ... und dem Außenbereich des Cafés "..." ableiten lässt. Trotz der über den 30. August 2020 verlängerten Sondernutzungsgenehmigung für die Veranstaltung "Belebung der Innenstadt" und den damit auf der Ostseite des Marktplatzes errichteten Fahrgastgeschäfte, Verkaufsstände, Imbissstände, Informationsstände sowie Ruheinseln, die sich nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand kurzfristig entfernen lassen, weshalb eine Nutzung durch den Antragsteller insoweit nicht in Betracht kommt, verbleibt in dem Bereich zwischen der ...straße (vor ...-Optik) und dem Außenbereich des Cafés "..." auf der Ostseite des Marktplatzes eine nach dem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenem Plan deutlich mehr als 250 m² große Fläche, die für die einstündige Versammlung am 31. August 2020 zur Verfügung steht. Die durch die Baustelle im Bereich der Straßenbahnschienen beengten räumlichen Verhältnisse und damit verbundene Problematik eingeschränkter Zufahrtswege für Rettungsdienste und Feuerwehr sind seit dem 26. August 2020 weggefallen; insbesondere steht das überfahrbare Gleisbett der Straßenbahnschienen auf dem Marktplatz mittlerweile wieder zur Befahrung durch Feuerwehr-/Rettungsfahrzeuge zur Verfügung, so dass diese nicht mehr auf die sich neben der Baustelle befindende Fläche auf der Ostseite des Marktplatzes ausweichen müssen, um zur Feuerwehraufstellfläche zu gelangen, mit der der sog. zweite Rettungsweg nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt für angrenzende Gebäude wie das Stadthaus sichergestellt wird. Die Interessen der Stadt Halle (Saale) sowie der ...-Optik Filiale auf dem Marktplatz der Stadt Halle (Saale) gebieten, dass die Teilnehmer der Versammlung Besuchern und Kunden sowie Beschäftigten den ungehinderten Zugang zu den Gebäuden gewähren. Das vom Anmelder gewählte Versammlungsmotto rechtfertigt keine Blockade der Anlieger, da sich die Versammlung nicht gegen diese oder ihre Verhaltensweise wendet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwertes geht das Gericht vom Ansatz des sog. Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 Euro aus. Dieser Betrag ist nicht mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu vermindern, weil die Hauptsache durch Zeitablauf im Wesentlichen faktisch endgültig vorweggenommen wird und eine Rückabwicklung der Sache nicht erfolgen kann.