Urteil
5 A 177/19
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2021:0204.5A177.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 12. sowie 24. Juni 2020 und 18. Januar 2021 ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in der begehrten Höhe. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2019 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 80 BBG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBhV. Der Kläger ist zwar als Beamter im Dienst der Beklagten beihilfeberechtigt gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBG. Indes sind seine in Bezug auf die Rechnung des Beigeladenen vom 5. Juli 2019 getätigten Aufwendungen in Höhe von 20,11 Euro nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe verlangt wird, gegeben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Danach findet für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen aus dem Juli 2019 die auf Grundlage von § 80 Abs. 6 BBG erlassene Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der Fassung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232) Anwendung. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für ärztliche Leistungen gelten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV nur dann als wirtschaftlich angemessen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen. Da die vom Beigeladenen mit Rechnung vom 5. Juli 2019 abgerechneten Beratungsgebühren nicht nach Nr. 3 GOÄ abrechnungsfähig waren, handelt es sich nicht um wirtschaftlich angemessene, mithin auch nicht um beihilfefähige Aufwendungen. Nach Nr. 3 GOÄ kann eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprechers – berechnet werden. Die Leistung kann nach der weiteren Eingrenzung in der Leistungsbeschreibung jedoch nur dann berechnet werden, wenn sie als „einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 und 801“ anfällt. Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass der Arzt die Beratungsleistung nach Nr. 3 GOÄ gebührenrechtlich nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann; vielmehr gilt im Gegenteil, dass dann, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt, die Beratungsgebühr nach Nr. 3 GOÄ aufgezehrt wird, sodass er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach Nr. 1 GOÄ zurückgreifen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 1999 – 12 A 5022/97 – juris, Rn. 4, und Beschluss vom 25. Juni 2012 – 1 A 125/11 – juris, Rn. 2; OVG Koblenz, Urteil vom 7. April 2006 – 10 A 11692/05 – juris, Rn. 25; OVG Bautzen, Urteil vom 3. November 2015 – 2 A 247/14 – juris, Rn. 18 ff.). Entgegen der klägerischen Argumentation ist die Erbringung weiterer, nicht in Nr. 3 GOÄ genannter Leistungen auch nicht dann unschädlich für die Berechnung der Nr. 3 GOÄ, wenn zumindest auch eine Leistung nach den Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 erbracht wurde. Denn nach dem Wortlaut und der Systematik der textlichen Ergänzung zu Nr. 3 GOÄ ergibt sich, dass die Verordnung eine restriktive Handhabung der Berechnungsfähigkeit vorgibt. Da die Vorschriften der GOÄ vom Grundsatz der eingehenden Beratung als eine einzige Leistung ausgehen, stellt sich die Beratungsleistung nach Nr. 3 GOÄ neben anderen Gebührentatbeständen als eine eng auszulegende Ausnahme dar (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 3. November 2015 – 2 A 247/14 – a.a.O., Rn. 21). Bereits aus der Verwendung des Wortes „nur“ sowie der Bestimmung der Erbringung der Leistung nach Nr. 3 GOÄ als „einzige Leistung“ folgt, dass die eingehende Beratung nur in besonderen Fällen berechenbar sein soll. Deswegen kann die weitere Alternative der Leistungserbringung „im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801“ nur so verstanden werden, dass die Berechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ allein für den Fall besteht, dass die Leistung „nur“ in Kombination mit einer oder mehrerer der genannten Nummern besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 1 A 125/11 – juris, Rn. 4). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass für den Fall, dass weitere Beratungen oder Untersuchungen, die nicht explizit in der Nr. 3 GOÄ genannt werden, hinzutreten, die eingehende Untersuchung nicht gesondert abgerechnet werden kann. Die Möglichkeit der Abrechnung nach Nr. 3 GOÄ hat sich dann gewissermaßen „verbraucht“, da nach der Konzeption der Leistungsbestimmungen in der GOÄ die Vergütung für die ärztliche Beratungsleistung durch die anderweitigen Gebührentatbestände hinreichend honoriert werden. Der Verordnungsgeber hält die erhöhte Gebühr in solchen Fällen für nicht gerechtfertigt, da der nur abzugeltende höhere Zeitaufwand (gegenüber Nr. 1 GOÄ) auf die anderen Leistungen angerechnet wird. Diese in Nr. 3 GOÄ zum Ausdruck kommende Ausschlussregelung führt auch nicht zu systematischen Widersprüchen. Denn dem Arzt verbleibt die Möglichkeit, seine Beratungstätigkeit nach der Nr. 1 GOÄ abzurechnen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 1999 – 12 A 5022/07 – a.a.O., Rn. 10). Auch die in Nr. 4 aufgeführte allgemeine Bestimmung zu „B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ steht dem nicht entgegen. Denn diese Bestimmung gilt als allgemeine Regel und schließt lediglich aus, dass Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 nicht neben den in der Nr. 4 GOÄ aufgeführten Leistungen berechnet werden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen die „den Gebührenpositionen vorangestellten Abrechnungsbestimmungen eine einheitliche Handhabung der Abrechnung und deren Überprüfbarkeit durch den Rechnungsempfänger erleichtern“ (BR-Drs. 211/94, S. 97). Der Verordnungsgeber hat sich in diesem Sinne für ein „abgestuftes Regelungskonzept“ entschieden, das von einem allgemeinen Teil (Allgemeine Bestimmungen) zu einem besonderen Teil (allgemeine Beratungen und Untersuchungen; spezielle Beratungen und Untersuchungen; Visiten etc.) übergeht. Systematisch schließen die allgemeinen Bestimmungen weitergehende Beschränkungen in den nachfolgenden Bestimmungen zu den einzelnen Beratungs- und Untersuchungsleistungen nicht aus; vielmehr wird durch das abgestufte Regelungskonzept die Art und Weise, nach welchen Vorgaben Ärzte ihre Leistungen abrechnen können, „kaskadenförmig“ ineinander geschachtelt und hierdurch verfeinert. Dass die Nr. 4 der allgemeinen Bestimmung durch die Ausschlussregelung der Nr. 3 GOÄ nicht völlig ihren Sinn verliert, zeigt sich im Übrigen darin, dass Nr. 4 der allgemeinen Bestimmungen etwa für die Abrechnung nach Nr. 1 GOÄ weiterhin von Bedeutung ist. Der Verordnungsgeber war vor Erlass der Vierten Änderungsverordnung auch nicht zwingend gehalten, die Ausschlussregelung der Nr. 4 der allgemeinen Bestimmungen, die teilweise durch die in Nr. 3 GOÄ zum Ausdruck kommende Ausschlussregelung überflüssig geworden ist, zu streichen oder anzupassen. Denn ein solcher „doppelter Ausschluss“ ist rechtlich unschädlich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 1999 – 12 A 5022/07 – a.a.O., Rn. 9). Unter Zugrundelegung dessen sind die streitbefangenen Aufwendungen des Klägers nicht gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BBhV wirtschaftlich angemessen, da die in der Rechnung des Beigeladenen vom 5. Juli 2019 erhobene Gebühr nicht nach Nr. 3 GOÄ abrechnungsfähig war. Weder wurde sie gemäß Nr. 3 GOÄ als „einzige Leistung“ noch „ausschließlich“ im Zusammenhang mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 erbracht. Zwar wurde die Gebühr im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ erbracht, da im Rahmen der Behandlung vom 28. Mai 2019 unter anderem auch eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ stattgefunden hat. Allerdings hat der Beigeladene am selben Tag neben dieser ärztlichen Leistung zusätzlich weitere Leistungen nach der GOÄ abgerechnet, die über die in Nr. 3 GOÄ umfassten Leistungen hinausgehen. Irrelevant müssen – aufgrund des Blickwinkels der GOÄ, die den einzelnen Arzt und nicht ein ambulant behandelndes Krankenhaus als Maßstab nimmt – insoweit zwar solche Leistungen seien, die ohne einen Patientenkontakt und meist von anderen erbracht werden, wie die auch in der streitbefangenen Rechnung aufgeführten Laborleistungen. Allerdings erforderte insbesondere die ebenfalls am 28. Mai 2019 beim Kläger durchgeführte Biopsie des Knochenmarks für sich eine erhebliche vorherige Beratung, welche im Rahmen der Bemessung der für diese ärztliche Leistung abgerechneten Gebühr bereits Berücksichtigung gefunden haben muss. Soweit der Beigeladene auf die bestehende Möglichkeit einer mehrmaligen Berechnung im Behandlungsfall verweist, so bedarf eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall nach dem Wortlaut der Nr. 3 GOÄ einer besonderen Begründung; bereits eine solche enthält die streitbefangene Rechnung des Beigeladenen indes nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser im vorliegenden Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20,11 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG und bezieht sich auf die Höhe der vom Kläger hier begehrten Gewährung einer weiteren Beihilfe. Der Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Kosten einer ärztlichen Behandlung. Er ist Beamter der Beklagten und beantragte am 12. Juli 2019 die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 3.814,62 Euro für im Beigeladenen ambulant erbrachte ärztliche Behandlungen. Der Rechnungsbetrag umfasste unter anderem eine Rechnung des Beigeladenen vom 5. Juli 2019 in Höhe von 571,64 Euro mit insgesamt 45 Positionen für die Behandlungstage 28. Mai und 24. Juni 2019, für den 28. Mai 2019 neben diverser Laborleistungen insbesondere unter anderem die folgenden Positionen: Leistung Beschreibung E.-Preis Faktor Anzahl Betrag … 3 eingehende Beratung mind. 10 min. Art der Untersuchung: Therapiegespräch Uhrzeit 08.46 Uhr (Dauer länger als 20 Minuten) 8,74 2,30 1 20,11 EUR 250 Blutentnahme, Vene 2,33 1,80 1 4,20 EUR … 5 Untersuchung; symptombezogen 4,66 2,30 1 10,72 EUR 3681 Knochenmarkausstrich, morpholog. Diff. 33,22 1,15 1 38,21 EUR 4852 Punktate, Sputum, Sekrete, Spülflüssigk. 10,14 1,80 1 18,26 EUR … 490 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke 5,04 2,30 1 9,66 EUR 312 Knochenstanze 17,49 2,30 1 40,22 EUR Knochenmark Biopsie SET 20,83 1 20,83 EUR … Mit Bescheid vom 22. Juli 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger Beihilfeleistungen in Höhe von 1.844,78 Euro. Im Hinblick auf die Rechnung des Beigeladenen vom 5. Juli 2019 lehnte sie die Gewährung einer Beihilfe hinsichtlich der nach Nr. 3 GOÄ abgerechneten Leistung in Höhe von 20,11 Euro ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Leistung nach Nr. 3 GOÄ nur berechnungsfähig sei als einzige Leistung oder nur im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ; daneben seien keine weiteren Leistungen berechnungsfähig. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juli 2019 Widerspruch. Bezüglich der streitbefangenen Rechnung des Beigeladenen führte er aus, die Nr. 3 der GOÄ lasse die Schlussfolgerung zu, dass es bei der Abrechnung einer Leistung nach Nr. 3 im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 unerheblich sei, ob beziehungsweise welche weiteren Leistungen abgerechnet werden. Ein Zusammenhang der abgerechneten Leistung nach Nr. 3 GOÄ mit einer Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ sei der Rechnung vom 5. Juli 2019 zu entnehmen. Auch die allgemeine Bestimmung unter dem Abschnitt „B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ in Nr. 4 GOÄ lasse erkennen, dass die Nr. 3 GOÄ keine ausschließliche Verbindung mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800, 801 fordere. Die Rechnung enthalte keine nach Nr. 4 GOÄ nicht berechnungsfähigen Leistungen. Die Beklagte gab dem klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2019, der dem Kläger am 20. September 2019 zugestellt wurde, teilweise statt und wies ihn im Hinblick auf die in der Rechnung des Beigeladenen vom 5. Juli 2019 nach Nr. 3 GOÄ berechnete Leistung zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Nr. 3 GOÄ, wonach die Beratungsleistung nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig sei. Die Gebührentatbestände der GOÄ gäben eine restriktive Handhabung der Berechnungsfähigkeit vor. Die Nr. 3 GOÄ ziele auf eine Abrechnungsbegrenzung der Leistung ab und sei als Abrechnungsausschluss zu verstehen. Der Verordnungsgeber habe den erhöhten Beratungsbedarf nur für bestimmte konkret benannte Fälle eigenständig berechenbar anerkannt. In der Rechnung vom 5. Juli 2019 sei die Nr. 3 GOÄ nicht nur im Zusammenhang mit der Nr. 5 abgerechnet worden, sondern auch im Zusammenhang mit anderen Ziffern der GOÄ. Da weitere Leistungen erbracht worden seien, könne die vom Arzt abgerechnete Gebühr nach Nr. 3 GOÄ nicht berechnet werden. Mit seiner hiergegen am 21. Oktober 2019 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, die Berechnungsfähigkeit ergebe sich systematisch unter Bezugnahme auf die allgemeine Bestimmung „B 4“ der GOÄ. Unter Nr. 4 der GOÄ seien ausdrücklich bestimmte und konkrete Leistungen des Katalogs benannt, neben denen eine Leistung nach Nr. 3 GOÄ nicht abrechnungsfähig sei. Ausschließlich im Zusammenhang mit diesen konkret benannten Leistungen scheide die Abrechnungsfähigkeit von Nr. 3 GOÄ aus. Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 12. Juli 2019 eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,11 Euro zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2019 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19. September 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Ausnahmecharakter von Nr. 3 GOÄ werde ad absurdum geführt, könnten die Beratungsleistungen nach Nr. 3 GOÄ mit einer unbegrenzten Anzahl weiterer Gebührentatbestände frei kombiniert werden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er schließt sich den klägerischen Ausführungen an und weist ergänzend darauf hin, dass die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung sich nicht mit der Bestimmung B Ziffer 4 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen auseinandersetze, die eine Berechnungsfähigkeit weiterer Leistungen neben Nr. 3 GOÄ voraussetze. Unbeschadet dessen wäre die Nr. 3 auch mehrmals täglich abrechenbar, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalles geboten gewesen sei. Die am 28. Mai 2019 um 08:46 Uhr erbrachte, über 20 Minuten hinausgehende Beratung sei von den weiteren Untersuchungen an diesem Tag zeitlich getrennt erbracht worden und somit auch deshalb abrechenbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen.