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Beschluss

1 A 125/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nr. 3 GOÄ ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801; die gleichzeitige Erbringung weiterer, nicht genannter Leistungen schließt die Berechnung nach Nr. 3 GOÄ aus. • Die bloße Erbringung einer der in Nr. 3 GOÄ genannten Untersuchungen neben weiteren nicht genannten Leistungen begründet nicht automatisch die Berechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage unklar ist; hier bestand bereits einschlägige Rechtsprechung, so dass die Angelegenheit nicht grundsätzliche Bedeutung hatte. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht die maßgebliche Rechtsprechung angewandt hat und nicht auf jede Einzelargumentation gesondert eingehen musste.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Berechnungsfähigkeit von Nr.3 GOÄ bei gleichzeitigen nicht genannten Leistungen • Nr. 3 GOÄ ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801; die gleichzeitige Erbringung weiterer, nicht genannter Leistungen schließt die Berechnung nach Nr. 3 GOÄ aus. • Die bloße Erbringung einer der in Nr. 3 GOÄ genannten Untersuchungen neben weiteren nicht genannten Leistungen begründet nicht automatisch die Berechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage unklar ist; hier bestand bereits einschlägige Rechtsprechung, so dass die Angelegenheit nicht grundsätzliche Bedeutung hatte. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht die maßgebliche Rechtsprechung angewandt hat und nicht auf jede Einzelargumentation gesondert eingehen musste. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für bestimmte Behandlungstage nicht anerkannt hatte. Streitgegenstand war, ob die eingehende Beratungsleistung nach Nr. 3 GOÄ neben gleichzeitig erbrachten weiteren Leistungen, insbesondere Laborleistungen, berechnungsfähig sei. Der Kläger rügte, Nr. 3 GOÄ sei jedenfalls an drei der vier strittigen Tage beihilfefähig gewesen und machte eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht hatte die Nr. 3 GOÄ für nicht berechnungsfähig gehalten, weil zusätzlich Leistungen abgerechnet worden seien, die nicht zu den in Nr. 3 aufgeführten Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 gehörten. Der Kläger berief sich ferner auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage; der Senat gab dem nicht statt. Zur Entscheidung lagen fristgerecht vorgelegte Darlegungen des Klägers vor. • Auslegung Nr. 3 GOÄ: Der Wortlaut („nur"; „einzige Leistung"; „im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801") und die allgemeine Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zeigen, dass Nr. 3 GOÄ nur in engen Fällen berechnungsfähig ist; die Berechnungsfähigkeit entfällt, wenn neben den genannten Nummern weitere, nicht genannte Leistungen erbracht werden. • Die vom Kläger vertretene alternative Auslegung, wonach die Berechnungsfähigkeit bestehen soll, wenn zumindest auch eine der in Nr. 3 genannten Untersuchungen erbracht wurde, ist nicht schlüssig und führt zu widersinnigen Ergebnissen; allein eine Laborleistung kann die Berechnung der Nr. 3 nicht rechtfertigen. • Systematische und teleologische Erwägung: Der Verordnungsgeber hat den erhöhten Beratungsbedarf nur für bestimmte benannte Fälle als eigenständig berechenbar vorgesehen; wirtschaftlich betrachtet sind gleichzeitige andere Leistungen als Ausgleich anzusehen, sodass eine zusätzliche Berechnung nach Nr. 3 ausgeschlossen ist. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) fehlte es an einer konkreten, substantiierten Fragestellung; die einschlägige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte klärt die Frage bereits in ausreichendem Umfang. • Rechtliches Gehör: Das Verwaltungsgericht hat die maßgebliche Rechtsprechung angewandt und seinen Entscheidungsgrund deutlich gemacht; es bestand keine Verpflichtung, auf jede Einzelfacette der klägerischen Argumentation ausdrücklich einzugehen. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt und der Beschluss ist in wesentlichen Teilen unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 3 war nicht möglich, weil neben der Beratungsleistung weitere, nicht in Nr. 3 ausdrücklich genannte Leistungen abgerechnet wurden, sodass Nr. 3 GOÄ nach ihrer Auslegung nur restriktiv und nicht kumulativ mit beliebigen zusätzlichen Leistungen berechnungsfähig ist. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache wurde verneint, da einschlägige Entscheidungen bereits Klarheit geschaffen haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.