Beschluss
5 B 121/21
VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß begehrt, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 26. Januar 2021 gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2021 mitgeteilten Beschluss vom 22. Januar 2021 (Entzug der molekularbiologischen Diagnostik) aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, den Antragsgegner vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, ihm die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum Weinbergweg befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung des Antragsgegners wieder zu übertragen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, durch Weisungen oder Anordnungen ihm oder Dritten gegenüber in die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum Weinbergweg befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik einzugreifen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein an den Antragsteller gerichteter Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2021 nicht existiert. Unter diesem Datum ist dem Antragsteller vom Ärztlichen Direktor und Vorsitzenden des Klinikumvorstandes des Antragsgegners mitgeteilt worden, dass der Klinikumvorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand am 22. Januar 2021 beschlossen hat, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die fachlich-organisatorische Zuständigkeit für das im Biozentrum Weinbergweg befindliche Labor für molekularbiologische Diagnostik im Bereich der Krankenversorgung des Antragsgegners zu entziehen und die in diesem Labor tätigen Mitarbeiter dem ausschließlichen Weisungsrecht des Klinikumvorstandes zu unterstellen. Die Mitarbeiter seien bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2021 informiert worden. Die Freiheit in Forschung und Lehre des Antragstellers sei durch die Entscheidung des Klinikumvorstandes nicht betroffen. Dem Antragsgegner sei es unbekannt, ob gegenwärtig in diesem Labor Forschungsaufgaben durchgeführt würden. Bei diesem Schreiben handelt es sich um keinen Verwaltungsakt. Schon die äußere Form spricht dagegen. Dem Antragsteller wird das Ergebnis einer Sitzung des Klinikumvorstandes mitgeteilt; das Schreiben ist weder als Bescheid bezeichnet noch enthält es eine Rechtsbehelfsbelehrung. Es fehlt auch an einer Außenwirkung. Zwar werden durch den Beschluss die Zuständigkeiten und die Weisungsbefugnis des Antragstellers über Personal eingeschränkt; das ist – wenn es durch den Dienstherrn erfolgt – eine Umsetzung. Der Antragsgegner ist aber nicht einmal der Dienstherr des Antragstellers; er verfügt lediglich über eine beschränkte Weisungsbefugnis im Bereich der Krankenversorgung gegenüber dem Antragsteller (§ 6 Abs. 2 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) – HMG LSA). Die Mitunterzeichnung durch den Dekan der medizinischen Fakultät der Beigeladenen dokumentiert nur die Zustimmung der Fakultät zu der Maßnahme. Dem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg den Beschluss vom 13. März 2003 (Az.: 4 B 116/03 HAL) entgegenhalten. Dieser Beschluss ist durch eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung überholt (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4.19 – bisher nur als Pressemitteilung Nr. 10/2021 veröffentlicht). Zudem ist der Beschluss gegen den Dienstherrn ergangen. In dem Schreiben vom 25. Januar 2021 ist auch keine Veränderung des Dienstverhältnisses oder der Funktionsbeschreibung der Stelle des Antragstellers im Sinne des § 34 Abs. 4 HSG LSA enthalten. Dem Antragsteller ist durch den zugrundeliegenden Beschluss des Antragsgegners nur der Zugriff auf ein Labor (nach Angaben des Antragsgegners nur teilweise) entzogen worden und es sind zuvor dem Antragsteller unterstellte Mitarbeiter dem Vorstand des Antragsgegners unterstellt worden. Der Entzug von Ausstattung ist auch dann keine solche Veränderung, wenn danach die Aufgaben des übertragenen Lehrstuhls nicht mehr (vollständig) erfüllt werden können. § 34 Abs. 4 HSG LSA meint den dauerhaften Entzug oder die Zuweisung von Aufgaben, was letztlich zu einer Änderung der Denomination der Professur führen müsste. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Antragsgegner versucht keine solche Änderung und er ist auch nicht für eine solche Maßnahme zuständig. Soweit der Antragsteller annimmt, er müsse und dürfe auf der Grundlage des § 54 BeamtStG einen Widerspruch erheben, ergibt sich nichts anderes. Ein solcher Widerspruch hat schon keine aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 1 VwGO ist hier nicht anwendbar. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Schreiben vom 25. Januar 2021 als Weisung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA anzusehen ist oder ob es nur eine Mitteilung an den Antragsteller enthält, wie der Antragsgegner zukünftig mit dem von ihm betriebenen Labor und mit seinen Mitarbeitern zu verfahren gedenkt. Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er macht als erstes geltend, der Klinikumsvorstand sei für die Entscheidung über die Änderung der Unterstellung und den Entzug der molekularbiologischen Diagnostik im Biozentrum Weinbergweg nach der Ordnung des Antragsgegners nicht zuständig gewesen. Damit macht er in der Sache einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Der Folgenbeseitigungsanspruch greift nicht durch. Es kann offenbleiben, ob hier der Ärztliche Direktor zuständig ist oder ob der Klinikumsvorstand jedenfalls berechtigt ist, eine solche Entscheidung an sich zu ziehen. Denn jedenfalls ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass nicht nur ein Beschluss des Klinikumvorstandes vorliegt, sondern der Ärztliche Direktor diesen vollumfänglich mitträgt. Nach Aktenlage wird die Maßnahme voraussichtlich von allen Mitgliedern des Klinikumvorstandes getragen. Weiter kann offenbleiben, ob die getroffene Maßnahme der Zustimmung der Fakultät bedarf. Denn jedenfalls wurde diese durch den Dekan erteilt. Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch zu, ihm bestimmte Sach- oder Personalmittel zu überlassen. Ein solcher Anspruch ergibt sich jedenfalls nicht aus § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HMG LSA. Nach dieser Vorschrift tritt der Antragsgegner an die Stelle der bisherigen Universitätsklinika; im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Landes und der Universitäten auf die Universitätsklinika über, soweit sie ihrem Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Dazu gehören weder das Beamtenverhältnis des Antragstellers, der als Professor nach § 6 Abs. 1 HMG LSA bei der Hochschule verbleibt noch die mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten. Insoweit hat die Kammer in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 27. März 2019 (Az.: 5 A 590/16 HAL) folgendes ausgeführt: "Die rechtliche Situation ist durch die Rechtsprechung der Kammer geklärt. Dem Beklagten ist durch § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HMG LSA die Pflicht übertragen worden, dem Kläger die für seine Nebentätigkeit erforderlichen Ressourcen in dem Umfang, der sich aus der Berufungszusage ergibt, tatsächlich zu gewähren. Ihm ist durch Gesetz eine Verpflichtung des Landes übertragen worden. Der Kläger besitzt aber gegen den Beklagten keinen eigenen Anspruch. Die Berufungszusage ist untrennbar mit dem Beamtenverhältnis verbunden. Sie wirkt daher auch nur im Verhältnis zwischen Dienstherr und Beamter. Nur der Beamte und der Dienstherr können aus der Berufungszusage berechtigt und verpflichtet sein; einen daraus fließenden Anspruch kann nur gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden. Der Dienstherr des Klägers ist verpflichtet, die Berufungszusage einzuhalten und dort niedergelegte Ansprüche zu erfüllen. Hinsichtlich der hier inmitten stehenden Nebentätigkeit wird das erreicht, indem das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr den Beklagten anhält, dem Kläger die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Durch die Zwischenschaltung des Beamtenverhältnisses und die sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten scheidet naturgemäß jede Regelungsbefugnis des Beklagten aus. Dieser darf nun mal auf Beamtenverhältnisse von Beamten anderer Dienstherrn nicht einwirken, so lange er - wie hier - hierzu keine gesetzliche Ermächtigung besitzt. Damit kann auch die Erhebung von Nutzungsentgelt nicht in eine Selbstverwaltungsangelegenheit führen." An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. Demgemäß kann der Antragsteller dem Antragsgegner nicht entgegenhalten, ihm stehe die Nutzung der Räumlichkeiten im Weinbergweg und die Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem dort tätigen Personal aufgrund der ihm erteilten Berufungszusage zu. Dabei muss die Kammer nicht der Frage nachgehen, ob dem Antragsteller eine noch bindende Berufungszusage erteilt worden ist und ggf. welche Rechte sich hieraus ergeben. Denn jedenfalls müssten Rechte aus einer Berufungszusage durch die Beigeladene erfüllt werden. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Berufungszusage nur durch Inanspruchnahme von Sach- und Personalmitteln des Antragsgegners erfüllt werden kann. Das führt ebenfalls zu keinem direkten Anspruch zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner, sondern möglicherweise zu einem Anspruch der Beigeladenen gegenüber dem Antragsgegner. Auch aus der ihm zustehenden Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) vermag der Antragsteller keinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner herzuleiten. Die Wissenschaftsfreiheit als solches garantiert schon nicht die Beibehaltung einer Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021, a.a.O.). Die dienstrechtliche Stellung als Professor ist zwar eine Sicherung der Wissenschaftsfreiheit in Forschung und Lehre nicht denkbar. Ansprüche auf Ausstattung, um forschen und lehren zu können, richten sich aber nicht gegen den Antragsgegner, sondern die Beigeladene. Vor diesem Hintergrund muss die Kammer nicht der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nachgehen, ob im Biozentrum Weinbergweg Forschungsaktivitäten des Antragstellers stattfinden oder ob die dort vorhandene Einrichtung und das Personal des Antragsgegners ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Krankenversorgung einzusetzen ist und eingesetzt wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, das im Labor für molekularbiologische Diagnostik vorhandene Personal sei von ihm ausgesucht und eingestellt worden, hat das keine Bedeutung. Der Antragsteller hat damit von den ihm vom Antragsgegner übertragenen Zuständigkeiten Gebrauch gemacht. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Beibehaltung der zuvor vorhandenen Vorgesetzteneigenschaft. Aus dem Vortrag des Antragstellers, er könne als Mikrobiologe die Untersuchungen des Labors für molekularbiologische Diagnostik nicht arbeiten, ergibt sich nichts anderes. Der Vortrag ist schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So behauptet der Antragsteller zwar, er müsse auch die Verfahren im Labor für mikrobiologische Diagnostik steuern und validieren. Er zeigt aber nicht auf, weshalb für Forschungszwecke notwendige Untersuchungen nicht auf der Grundlage einer spezifischen Anforderung durchgeführt werden könnten. Im Übrigen müsste sich der Antragsteller – wie bereits oben ausgeführt – auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen verweisen lassen. Auch der Vortrag, er – der Antragsteller – benötige beim Antragsgegner beschäftigtes Personal zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, vermag ihm keinen Anspruch auf Wiederherstellung des zuvor bestehenden Zustandes zu verschaffen. Es fehlt auch hier an einem Anspruch gegenüber dem Antragsgegner. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Laborleiterin des Labors für molekularbiologische Diagnostik eine Lehrverpflichtung zur Unterstützung des Antragstellers haben sollte. Die Frage muss hier auch nicht weiter geprüft werden. Welche Aufgaben die Laborleiterin im Einzelnen zu erfüllen hat, ergibt sich aus ihrem Arbeitsvertrag. Dieser verpflichtet sie gegenüber dem Antragsgegner die dementsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Nur in diesem Verhältnis ergibt sich ein Rechtsanspruch. Soweit die Vorbereitung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sein sollten, hat der Antragsgegner im Rahmen seines Direktionsrechts zu entscheiden, wie er die Arbeitsleistung einfordert, insbesondere welche Lehrveranstaltung abgehalten wird. Der Antragsteller wiederum ist berechtigt, aber auch verpflichtet in gewissem Umfang selbst Lehrveranstaltungen anzubieten. Soweit seine eigene Lehrverpflichtung besteht, darf er diese nicht auf ihm unterstellte Personen abwälzen. Andererseits ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, mehr als die gesetzliche Lehrverpflichtung zu erfüllen. Die Verantwortung, ob damit eine ordnungsgemäße Ausbildung möglich ist, trägt nicht der Antragsteller, sondern die Beigeladene. Diese ist gegenüber den bei ihr eingeschriebenen Studierenden verpflichtet, eine ordnungsgemäße Ausbildung anzubieten und muss erforderlichenfalls hierfür Lehrkapazität einkaufen. Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob das Verhalten des Antragstellers – wie der Antragsgegner vorträgt – oder die Umorganisation durch den Antragsgegner – wie der Antragsteller behauptet – Gefahren für die Patienten mit sich bringt. Auch in diesem Zusammenhang verfügt der Antragsteller über keine eigenen Rechte. Die Verantwortung für die fachgerechte Behandlung der Patienten trägt der Ärztliche Direktor und nicht der Antragsteller. Anders ist es erst, wenn – wie hier nicht – der Antragsteller verpflichtet würde, Behandlungen in einer bestimmten Art und Weise vorzunehmen. Der zweite Hilfsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Änderung bereits vorgenommen wurde und ein Verbot damit ins Leere ginge. Im Übrigen könnte der Antrag auch aus den zuvor dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Mangels wirtschaftlichen Interesses ist hier auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen. Dieser Betrag ist nicht zu halbieren, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrte.