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Urteil

5 A 299/21 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Gewährung von Flüchtlingsschutz wegen drohender Zwangsrekrutierung eines gesunden tschetschenischen Mannes für Kampfeinsatz in der Ukraine.(Rn.49)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und die Kläger zu 2. bis 6. tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu fünf Sechsteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gewährung von Flüchtlingsschutz wegen drohender Zwangsrekrutierung eines gesunden tschetschenischen Mannes für Kampfeinsatz in der Ukraine.(Rn.49) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und die Kläger zu 2. bis 6. tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu fünf Sechsteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2022 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Das Gericht kann zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Kläger mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar sowie 28. März 2023 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung erklärten. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere in der vorliegenden Fallgestaltung, in der das Bundesamt die klägerischen Folgeanträge nicht lediglich als unzulässig abgelehnt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 15 - 20), sondern eine Sachentscheidung getroffen hat, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2021 ist zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf den Kläger zu 1. rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da ihm ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid erweist sich im Übrigen als rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 2. bis 6. nicht in ihren Rechten; diese haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die - hilfsweise beantragte - Gewährung subsidiären Schutzes, noch auf die - ebenfalls hilfsweise begehrte - Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation. Dem Kläger zu 1. ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) - AsylG -. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach Nr. 2 der Regelung gelten als Verfolgung Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird aber nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Ob Bedrohungen der vorgenannten Art gegeben sind und damit eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - juris, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - juris, m. w. N.). Überdies kann die begründete Furcht vor Verfolgung gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist oder im Ausland geboren, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers zu 1. Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - juris, und vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist das erkennende Gericht unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage betreffend die Russische Föderation davon überzeugt, dass im Fall des - vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereisten (vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 18. August 2017 - 3 A 235/17 MD -) - Klägers zu 1. die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG besteht, weil in seiner Person ein Nachfluchtgrund gegeben ist. Zwar folgt dies nicht aus dem - auch vom Gericht als nicht glaubhaft erachteten - Vorbringen zur Festnahme des K... im Mai 2018 und den vorgelegten Unterlagen vom 5. Januar sowie 5. März 2018. Die Glaubhaftmachung einer asyl- und flüchtlingserheblichen Verfolgung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - und Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, jeweils juris). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Diesbezüglich hat das Gericht bereits im Asylverfahren betreffend das Kind Abdulla der Kläger zu 1. und 2. (Az.: 5 A 120/20 HAL) mit Urteil vom 7. Dezember 2020 ausgeführt: „Nach seiner aus dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen der Eltern des Klägers am 7. Dezember 2020 erlangten Überzeugung erachtet das Gericht auch den weitergehenden klägerischen Vortrag nicht als glaubhaft, dass der Bruder des Vaters des Klägers zwischenzeitlich festgenommen worden sei, um den Aufenthaltsort der Familie des Klägers in Erfahrung zu bringen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Vaters des Klägers blieben zu detailarm, ohne eine Raum-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder nebensächlichen Details, Assoziationen, eigen- und fremdpsychischen Vorgängen. Nachdem der Vater des Klägers informatorisch angehört worden war und den Sitzungssaal verlassen hatte, redete er kurz mit der Mutter des Klägers. Diese erklärte sodann unmittelbar nach Betreten des Sitzungssaals zu Beginn ihrer informatorischen Anhörung, dass sie über die Festnahme ihres Schwagers nichts erzählen könne. Woher sie wisse, dass ihr Schwager festgenommen wurde, konnte sie indes ebenfalls nicht erklären. Von den Eltern des Klägers wäre indes zu erwarten gewesen, dass sie das geltend gemachte Verfolgungsschicksal eigenständig, anschaulich und detailliert beschreiben. Die pauschale Behauptung von der Festnahme des Onkels des Klägers vermittelte dem Gericht nicht den Eindruck, dass es sich vorliegend um einen glaubhaften Sachvortrag handelt und die Eltern des Klägers insoweit über ein Geschehen berichten, das sich tatsächlich ereignet hat. Der Vortrag blieb im Ergebnis insbesondere im Hinblick auf solche Einzelheiten detailarm, bezüglich deren detailliertere Schilderungen über eigene Wahrnehmungen und Empfindungen hätten erwartet werden können. Unbeschadet dessen bleibt der klägerische Vortrag zu einer angeblichen Festnahme des Onkels K... des Klägers auch unter Berücksichtigung der dahingehenden Einlassungen des Vaters des Klägers am 7. Dezember 2020 nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, sein Bruder sei lediglich einmal, nämlich am 15. Mai 2018, festgenommen, bedroht und für zwei Tage festgehalten worden, um den Aufenthaltsort zu verraten. Im Gegensatz dazu führte Herr Said Emin Ibragimov, der sich in Frankreich aufhaltende Schwiegervater des Cousins des Vaters des Klägers in seinem in das Verwaltungsverfahren der Familie des Klägers eingeführten Antrag vom 8. September 2017 aus, dass der Bruder des Vaters des Klägers mit Vergeltung bedroht worden sei. Wenn die Bedrohung des Onkels indes tatsächlich - wie vom Vater des Klägers behauptet - lediglich einmalig im Mai 2018 stattgefunden haben soll, kann diese nicht bereits im September 2017 bestätigt worden sein. Glaubhaft, weil anschaulich und in sich konsistent, erscheinen lediglich die - insoweit widerspruchsfreien - Darlegungen der Eltern des Klägers zur Übersendung des Beschlusses vom 5. März 2018 und der Vorladung vom 5. Januar 2018 aus der Russischen Föderation durch einen von der Tante Rosa des Klägers beauftragten Kurierfahrer. Allein aus diesem Umstand ergibt sich indes nicht der Wahrheitsgehalt des Inhalts dieser Dokumente. Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13. Februar 2019, S. 26 f.) sind im Herkunftsland des Klägers gefälschte Dokumente als auch echte Dokumente falschen Inhalts zugänglich und gegen entsprechende Zahlungen viele Dokumente erhältlich. Unter Zugrundelegung dessen entbehrt es allein aufgrund der Vorlage des Beschlusses und der Vorladung nicht eines glaubhaften Sachvortrages des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksal. Hieran fehlt es indes aus den zuvor dargelegten Gründen gerade.“ Im vorliegenden Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, die Anlass dazu bieten würden, an der Richtigkeit einer dahingehenden Würdigung des klägerischen Sachvortrages zu zweifeln. Das von den Klägern im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schreiben der Nachbarn vom 25. Januar 2022 vermittelt den Anschein eines Gefälligkeitsschreibens und behauptet im Übrigen lediglich pauschal, es bestehe eine Verfolgungssituation für die Kläger, ohne diese angebliche Verfolgung näher darzulegen. Aus diesen Gründen hält das Gericht an seinen zuvor dargestellten Ausführungen fest und erachtet den diesbezüglichen klägerischen Sachvortrag auch weiterhin für unglaubhaft. Im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals betreffend die Festnahme des K..., die Vorladung vom 5. Januar 2018 sowie den Beschluss vom 5. März 2018 folgt es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 77 Abs. 2 AsylG ab. Auch lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, veröffentlicht am 9. November 2022, S. 117; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. September 2022, S. 25). Im Fall des Klägers zu 1. liegt indes deshalb ein Nachfluchttatbestand vor, weil ihm als 38-jährigem tschetschenischem Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die Zwangsrekrutierung für den Kriegsdienst in der Ukraine droht. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG kann nämlich unter anderem neben der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen würden (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), gelten. Der von Russland in der Ukraine geführte Krieg ist ein völkerrechtlicher Angriffskrieg und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zufolge erscheint es - ungeachtet der Echtheit des in das Verfahren eingeführten Dokuments betreffend die Einberufung des Klägers zu 1. zum 24. November 2022 um 11:00 Uhr - beachtlich wahrscheinlich, dass der 38-jährige Kläger zu 1. als gesunder tschetschenischer Mann gegen seinen Willen für eine tschetschenische Kampfeinheit eingezogen und in die Ukraine entsendet wird, um dort Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen oder zumindest den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationalen zuwiderzuhandeln. Nach der Erkenntnislage ist von Folgendem auszugehen: Präsident Putin ordnete am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte an, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, veröffentlicht am 9. November 2022, S. 35). Nach offizieller Verlautbarung Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des präsidentiellen Dekrets gefunden hat, sollten „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung - Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022] vom 1. Januar 2023, S. 3 f.). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden; für einfache Soldaten der Reserve gilt eine maximale Altersgrenze bis 50 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 35, die zweite bis zum Alter von 45 Jahren. Die Umsetzung des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 obliegt den Regionen. Der Gouverneur der russischen Region Rostov, Herr V... G..., verkündete am 28. September 2022, dass die Region die Aufgabe der Teilmobilisierung praktisch vollständig abgeschlossen habe. Zwei Wochen später schrieb er auf seinem Telegram Kanal, dass seine Regionalregierung eine neue Mobilisierungsaufgabe erhalten habe (vgl. Meduza, Rostov and Kursk governors announce „second wave“ of mobilization vom 11. Oktober 2022; Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 11. Oktober 2022). Im September und Oktober 2022 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung. Es wurden zahlreiche Männer eingezogen, die etwa wegen ihres militärischen Rangs, ihres Alters, eines Studiums oder ihrer gesundheitlichen Verfassung, zum Beispiel wegen einer Krebserkrankung oder HIV/AIDS, nicht hätten eingezogen werden dürfen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, veröffentlicht am 9. November 2022, S. 35; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine vom 29. September 2022, S. 5; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung - Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022] 1. Januar 2023, S. 4; Meduza, A new report shows discrepancies in Russian draft statistics vom 5. Oktober 2022). Die vorgesehene gesundheitliche Eignungsprüfung für einzuberufende Reservisten wurde in vielen Fällen gar nicht durchgeführt und medizinische Dokumente ignoriert. Auch Menschen ohne militärische Erfahrung wurden einberufen (vgl. Lukov, BBC News, Ukraine war: Russia admits mobilisation errors, amid growing public opposition vom 26. September 2022). Die russischen Einberufungsoffiziere verteilten fehlerhafte Mobilisierungsbefehle, etwa an Verstorbene, und versuchten trotz Behauptungen des Kremls, der Frage fehlerhafter Mobilisierung werde nachgegangen, die Männer physisch und mental zu zwingen, ihre Einberufung zu akzeptieren, um die zuvor festgelegten Mobilisierungsquoten zu erfüllen (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 11. Oktober 2023). Besonders in ärmeren Regionen wurden gar keine Kategorisierungen vorgenommen und hätte jeder Mann eingezogen werden können; die sog. Teilmobilisierung sei tatsächlich auf eine Totalmobilisierung ausgerichtet gewesen. Die Mobilisierungskampagne führte in Russland zu Protesten und Festnahmen. Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, veröffentlicht am 9. November 2022, S. 36). Am 28. Oktober 2022 vermeldete der Verteidigungsminister Schoigu an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung. Der Kreml bestätigte dies, ohne ein Beendigungs-Dekret zu erlassen. Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt mobilisierten Personen wird auf mindestens 500.000 geschätzt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung - Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022] 1. Januar 2023, S. 5). Aufgrund des fehlenden Beendigungs-Dekrets ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung rechtlich weiterhin in Kraft, was die russische Präsidialverwaltung im Januar 2023 in einer schriftlichen Mitteilung ausdrücklich bestätigte (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung - Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022] 1. Januar 2023, S. 5 f.). Spekuliert wird darüber, wann zum Ausgleich der anhaltenden erheblichen Verluste der russischen Streitkräfte in der Ukraine weitere Mobilisierungswellen beginnen könnten und unklar ist, wie viele Reservisten insgesamt einberufen werden sollen. Dabei ist die Diskussion um eine „zweite“ Welle der Mobilisierung etwas irreführend, da die Mobilisierungsbemühungen nicht wirklich aufhörten nach dem verkündeten Ende der Teilmobilisierung (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 7. Januar 2023). Der präsidentielle Erlass macht - nach seinem öffentlichen Inhalt - keine Zahlenangaben; dessen Ziffer 7, die eine Bestimmung hierüber treffen könnte, blieb unveröffentlicht und dient dem „Dienstgebrauch“ (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, veröffentlicht am 9. November 2022, S. 35). Unabhängige Exilmedien beziffern das tatsächlich ausgegebene Ziel unter Berufung auf Regierungsquellen auf bis zu 1,2 Millionen Personen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung - Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022] 1. Januar 2023, S. 4). Es wird von verschiedenen Formen anhaltender verdeckter Mobilisierung berichtet (vgl. etwa Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 24. Januar 2023 und 17. Oktober 2022; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung - Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022] 1. Januar 2023, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation vom 9. November 2022, S. 36). Trotz des offiziellen Endes der Teilmobilisierungswelle (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 2. November 2022) fahre das russische Verteidigungsministerium mit seiner verdeckten Mobilisierungstätigkeit fort (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 13. und 14. Februar 2023). Auch zeigten Satellitenbilder Anfang Februar 2023 die Errichtung eines neuen Feldlagers durch die Russen, das zukünftige Mobilisierungsanstrengungen unterstützen kann (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 13. Februar 2023). Offiziell rekrutiert Präsident Putin neben Freiwilligen seit September 2022 zudem Strafgefangene, denen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten werden. Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen weiterhin unter anderem die russische Söldner-Gruppe CY. und syrische Söldner (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation vom 9. November 2022, S. 36). Überdies setzt das russische Militär im Krieg in der Ukraine stark auf Einheiten von Soldaten aus den Regionen der ethnischen Minderheiten, einschließlich Sibirien und den mehrheitlich muslimischen Provinzen des Nordkaukasus, mit den Regionen, die überproportional viele einberufene Reservisten und Kriegsverluste erleiden (vgl. RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, Join, Flee, Or Resist: Russia Pushed To The Brink Amid Putin’s Order, 02.10.2022). Die Bemühungen der russischen Behörden um Mobilisierung ethnischer Minderheiten zum Kämpfen dauern an (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 24. Januar 2023). Bereits im August 2022 hatte Kadyrov verkündet, ein privates Militärausbildungszentrum in der Stadt Gudermes würde jede Woche 200 ausgebildete Kämpfer in die Ukraine schicken. Die Behörden in Tschetschenien starteten eine aggressive Kampagne, um die Männer der Region dazu zu bewegen, sich freiwillig zum Kampf in der Ukraine zu melden. Der regionale Polizeichef von K..., Herr ... ..., postete am 30. Oktober 2022 ein Video an den Telegram Kanal des tschetschenischen Presse- und Informationsministers Akhmed Dudayev, in dem er zu Allah schwor, er würde sich schämen hinauszugehen, während seine Brüder kämpfen und sterben. Würden sie heimkommen, ließen sie diese nicht auf ihre Straßen hinaus. In einem Video beschimpfte Kadyrov am 27. Oktober 2022 nicht kämpfende Tschetschenen als Lumpen (vgl. RadioFreeEurope. RadioLiberty, „Authorities in Chechnya use aggressive shaming to boost number of volunteers for Russia’s Ukraine War“ vom 10. November 2022). Am 29. Oktober 2022 sagte Kadyrov, dass weiterhin Aufrufe in Tschetschenien verteilt werden würden, obwohl die von Präsident Putin am 21. September verkündete großangelegte militärische Mobilisierung offiziell beendet war; er forderte die Errichtung zusätzlicher, ausgebildeter Reserveeinheiten in Tschetschenien (vgl. RadioFreeEurope. RadioLiberty, „Authorities in Chechnya use aggressive shaming to boost number of volunteers for Russia’s Ukraine War“ vom 10. November 2022; Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 2. November 2022; The Moscow Times, „Kadyrov Calls for Russian „Jihad“ Across All of Ukraine“ vom 26. Oktober 2022). Ebenso kündigte er an, eine dramatisch ansteigende Zahl tschetschenischer Männer in den Krieg zu schicken; Alter sei egal. Auf jeden Fall sollte jeder den gerade kämpfenden Einheiten beitreten (vgl. RadioFreeEurope. RadioLiberty, „Authorities in Chechnya use aggressive shaming to boost number of volunteers for Russia’s Ukraine War“ vom 10. November 2022). Vermutet wird, Kadyrow könnte seine parallele Militärstruktur aufbauen (vgl. Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 19. Januar 2023, S. 11). Ein Großteil der in der Ukraine eingesetzten tschetschenischen „Freiwilligen“ wurde zu dem Einsatz gezwungen. Ihnen wurde mit Gefängnis oder Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Verwandten gedroht. Die Rekrutierung erfolgt in großem Umfang und willkürlich, ohne dass Beziehungen zum Militär oder Sicherheitsapparaten bestünden, die in das umkämpfte Gebiet in der Ukraine geschickt werden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 16. Mai 2022). Bereits am 25. Oktober 2022 hatte Kadyrov geäußert, die Ukrainer sollten nicht gefangen genommen, sondern besser verbrannt werden (vgl. RadioFreeEurope. RadioLiberty, „Authorities in Chechnya use aggressive shaming to boost number of volunteers for Russia’s Ukraine War“ vom 10. November 2022; The Moscow Times, „Kadyrov Calls for Russian „Jihad“ Across All of Ukraine“ vom 26. Oktober 2022). Angesichts dieser Erkenntnislage ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. zum Kreis derjenigen tschetschenischen Männer zählt, die aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr einer legalen oder extralegalen Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg ausgesetzt sind. Der 38-jährige Kläger ohne gesundheitliche Einschränkungen unterfällt als Reservist der zweiten Alterskategorie der ersten Ranggruppe. Angesichts der - wie aufgezeigt - ohnehin willkürlichen Heranziehungspraxis rechtfertigt auch die Anzahl seiner Kinder und das Vorliegen eines der Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu unterfallen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Russische Föderation, veröffentlicht am 9. November 2022, S. 35), keine andere rechtliche Würdigung im Hinblick auf die dem Kläger zu 1. drohende Zwangsrekrutierung für den Krieg in der Ukraine. Der Kläger zu 1. kann auch nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden (a. A.: VG Braunschweig, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 8 A 388/19 - juris Rn. 33), da die tschetschenischen Behörden über Zugriff auf die Datenbanken der Russischen Föderation verfügen und ihn auf diesem Wege ausfindig machen können, wenn er sich an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation registriert. Eine solche Registrierung wiederum ist gesetzlich vorgeschrieben und für den Erhalt von Sozialleistungen, aber auch anderen Leistungen der Behörden unverzichtbar. Die russischen Behörden arbeiten daran, verschiedene Regierungsdatenbanken zu integrieren, um ihre Mobilisierungsanstrengungen zu verstärken und gegenüber Zugverweigerern hart durchzugreifen (vgl. The Moscow Times, Russian Authorities Resort to Raiding Hotels to Catch Draft Dodgers vom 13. Oktober 2022). Kennen die tschetschenischen Behörden den Aufenthaltsort des Klägers zu 1., kann auf diesen zumindest Druck ausgeübt werden, nach Tschetschenien zurückzukehren. Zwar spricht Erhebliches aus den Erkenntnismitteln dafür, dass andere Behörden der Russischen Föderation, sowohl die nationalen, als auch die der verschiedenen Teilrepubliken, Anforderungen tschetschenischer Behörden nur im Falle rechtskräftiger Urteile ordnungsgemäß bearbeiten. In den übrigen Fällen kann eine Umsetzung schlicht unterbleiben. Das kann aber nicht sichergestellt werden, weil die zuständigen Behörden rechtlich zu einem anderen Vorgehen verpflichtet sind. Von größerer Bedeutung ist allerdings, dass die tschetschenischen Behörden und andere für Ramsan Kadyrow Tätige überall in der Russischen Föderation Druck auf Exil-Tschetschenen ausüben können, ohne daran von den sonstigen lokalen Behörden gehindert zu werden. Es ist deshalb mit einem erheblichen Risiko verbunden, der Aufforderung solcher Personen, nach Tschetschenien zurückzukehren, nicht zu folgen. Den Klägern zu 2. bis 6. steht hingegen kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da diese in Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze nach der Überzeugung des Gerichts keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft dargelegt haben. Sie sind weder vorverfolgt ausgereist, noch liegen in Bezug auf ihre Personen Nachfluchtgründe vor. Dies gilt - aus den zuvor dargelegten Gründen - einerseits hinsichtlich der vorgetragenen Festnahme des K... sowie den in das Verfahren eingeführten Dokumenten vom 5. Januar 2018, 5. März 2018 sowie 25. Juni 2022. Zum anderen lässt sich in Bezug auf die Kläger zu 2. bis 6. ebenfalls keine Verfolgungsgefahr aus der dem Kläger zu 1. drohenden Zwangsrekrutierung für einen Kampfeinsatz in der Ukraine im Sinne einer ihnen drohenden Sippenhaft herleiten. Den vom Gericht herangezogenen Erkenntnismitteln lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Annahme entnehmen. Zwar geht aus diesen hervor, dass Regimekritiker und Menschenrechtlicher mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen müssen und auch in diesen Fällen es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. September 2022, S. 15). Darüber hinaus wurden tschetschenische Kämpfer - wie zuvor dargelegt - mit Gefängnis oder Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Verwandten bedroht, um sie zum Kampfeinsatz zu bewegen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 16. Mai 2020). Das belegt ein gewisses Gefahrenpotenzial, überschreitet aber nicht die erforderliche Schwelle, weil über Fälle von Sippenhaft zur Durchsetzung einer Zwangsrekrutierung des Ehemannes oder Vaters für einen Kampfeinsatz in der Ukraine in den Erkenntnismitteln nicht berichtet wird. Wird - wie das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris) - von der gemeinsamen Rückkehr der Familie im Familienverband ins Heimatland ausgegangen, so würde ohnehin die Grundlage für die Instrumentalisierung der Kläger zu 2. bis 6. entfallen, weil der Ehemann und Vater dann gleichzeitig mit ihnen zurückkehren würde. Soweit sich die Kläger zu 2. bis 6. mit ihrem Vortrag darauf berufen, aufgrund der Gefährdung des Ehemannes und Vaters Schutz zu benötigen, sieht das Gesetz (vgl. § 26 AsylG) für solche Fälle nur die Möglichkeit einer Gewährung von Familienflüchtlingsschutz. Dieser kann indes erst nach einer - hier (noch) nicht vorliegenden - bestands- oder rechtskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einem Stammberechtigten zuerkannt werden kann. Die Kläger zu 2. bis 6. haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach Satz 1 der Regelung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Regelung die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt; aus den zuvor zur Sippenhaft genannten Gründen droht den Klägern zu 2. bis 6. zur Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden im vorgenannten Sinne. Die Kläger zu 2. bis 6. haben schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) - im Folgenden: EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK verbietet, jemanden der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu unterwerfen. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung kann auch gegeben sein, wenn die allgemeinen Lebensbedingungen im Zielstaat - hier: Russische Föderation - so schlecht sind, dass eine Sicherung der Grundbedürfnisse allgemein oder für die Personengruppe, zu der der Schutzsuchende gehört, nicht möglich erscheint. Es muss, anders gewendet, also eine Situation vorliegen, in der ein zukünftiger Aufenthalt im Staat der Staatsangehörigkeit eine Gefahr für das Leben oder in erheblichem Ausmaß für die Gesundheit darstellt. Dagegen sichert Art. 3 EMRK - was schon der Wortlaut unmittelbar zeigt - nicht das in der Bundesrepublik Deutschland vorzufindende Niveau. Art. 3 EMRK, auf den § 60 Abs. 5 AufenthG Bezug nimmt, hat hinsichtlich des drohenden Schadens den gleichen Prüfungsmaßstab wie § 4 AsylG. Wendet man diese Grundsätze auf die Kläger zu 2. bis 6. an, so lässt sich - auch unter Berücksichtigung ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit - weder aus den allgemeinen Lebensbedingungen in der Russischen Föderation noch aus den individuellen Umständen eine für die Kläger vorliegende Gefahrensituation in diesem Sinne ableiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich deren Lage bei einer Rückkehr in die Russische Föderation - verglichen zur Lage der Gesamtbevölkerung - unter Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Hilfeleistungen, insbesondere der zu erwartenden Hilfe durch ihre weiteren Verwandten derart schlecht gestaltet, dass ein Erreichen des Existenzminimums nicht sichergestellt wäre. Dabei ist von der gemeinsamen Rückkehr der Familie im Familienverband ins Heimatland auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris). Hinzukommt, dass die Familie mit staatlichen finanziellen Leistungen und Vergünstigungen rechnen kann und über verschiedene Verwandte in Tschetschenien verfügt, die bei einer Rückkehr in die Russische Föderation unterstützend zur Seite stehen können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Kläger zu 2. bis 6. weder Erkrankungen noch einen medizinischen Behandlungsbedarf aufzeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Folgeanträge und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise, die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise, die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit islamischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließen sie Russland im Oktober 2016 und reisten über Weißrussland sowie Polen am 21. April 2017 in das Bundesgebiet ein. Ihre am 9. Mai 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gestellten Asylanträge lehnte dieses mit Bescheid vom 7. Juli 2017 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. August 2017 - 3 A 235/17 MD -). Am 16. August 2018 beantragten die Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), da sie bei einer Rückkehr in das Heimatland sofort inhaftiert oder getötet werden würden; der Bruder des Klägers zu 1. sei festgenommen worden, um den Aufenthaltsort des Klägers zu 1. und seiner Familie in Erfahrung zu bringen. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. August 2018 als unzulässig ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Es begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht gegeben seien. Das ergänzende neue Vorbringen des Klägers zu 1., sein Bruder sei verhaftet worden, um den Aufenthaltsort der Kläger in Erfahrung zu bringen, erschließe sich nicht und sei als gesteigertes unglaubhaftes Vorbringen zu werten, zumal selbst im Fall einer individuellen Verfolgungsgefahr in der Herkunftsregion die Möglichkeit internen Schutzes in der Russischen Föderation bestehe. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das erkennende Gericht den Bescheid vom 31. August 2018 mit Urteil vom 7. Dezember 2020 (Az.: 5 A 119/20 HAL) auf. Zur Begründung führte es aus, mit dem Folgeantrag vom 16. August 2018 sei eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger geltend gemacht worden. Dieser hätte nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen, da sich der klägerische Sachvortrag nicht auf eine Wiederholung bereits früher vorgebrachter Gründe beschränke, sondern hinsichtlich der zwischenzeitlichen Festnahme des Bruders des Klägers zu 1., um den klägerischen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, neu sei. Insoweit handele es sich schon deshalb nicht um ein gesteigertes Vorbringen, weil die Kläger dies in ihrem Asylerstverfahren nicht geltend gemacht haben, sondern sich auf erst nach dem Abschluss ihres Erstverfahrens eingetretene neue Tatsachen bezogen. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten erneuten Asylverfahrens hörte das Bundesamt die Kläger zu 1. und 2. am 4. Juni 2021 persönlich an. Im Rahmen ihrer Anhörung trug die Klägerin zu 2. insbesondere vor, man habe zunächst 2018 für sechs Monate in Frankreich im Asylverfahren gestanden, das mit einer Rücküberstellung ins Bundesgebiet abgeschlossen worden sei. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Schwager zwischenzeitlich festgenommen worden sei, sondern dies erst bei der gerichtlichen Verhandlung über den hier gestellten Folgeantrag erfahren. Ihr Schwager K... soll festgenommen worden sein, um Informationen über ihren Mann zu erhalten. Konkretes wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, wo sich K... aufhalte und wie lange er festgehalten worden sei. Man habe jedoch 2018 nach der Rückkehr aus Frankreich noch Vorladungen erhalten, die man im ersten Verfahren nicht habe vorlegen können; beim Verwaltungsgericht sei über diese gesprochen worden. Der Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an, sein Bruder sei mitgenommen und nach ihm befragt worden. Er habe den Behörden mitgeteilt, er, der Kläger zu 1., halte sich mit seiner Familie in Europa auf. Man habe den Bruder zwei Tage lang festgehalten und misshandelt; dann sei er freigelassen worden. Gegenwärtig halte sich K... zu Hause auf. Man habe ihm aber bei seiner Entlassung im Mai 2018 gesagt, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde. Soweit er informiert sei, sei dem Bruder nach seiner Festnahme im Mai 2018 und Freilassung zwei Tage später nichts weiter passiert. Ihm könne allerdings am Telefon nicht alles gesagt werden. Da sein Vater einen Hirnschlag erlitten habe und pflegebedürftig sei, kümmere sich K... - neben seinen Schwestern und den Nachbarn - um diesen. Im Übrigen verweise er auf die Vorladung vom 5. Januar 2018, den Beschluss vom 5. März 2018 sowie ein Schreiben des Said Emin Ibragimov, dem Schwiegervater seines Cousins. Die seiner Familie vom Abschnittsbevollmächtigten seines Wohngebietes überbrachten Dokumente vom 5. Januar und 5. März 2018 hätten ihm nach Deutschland Reisende mitgebracht. Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 lehnte das Bundesamt die klägerischen Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für die Russische Föderation sowie Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Kläger hätten die sie persönlich betreffende Situation nicht substantiiert, detailgenau, in sich widerspruchsfrei und ohne erhebliche Steigerungen geschildert. Der Kläger zu 1. habe auch jetzt nicht davon überzeugen können, dass sein im Erstverfahren geltend gemachtes Verfolgungsschicksal als glaubhaft anzusehen sei und er nach wie vor im Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte in Tschetschenien stehe. Gegen seine glaubhafte Gefährdung in Tschetschenien sprächen die vagen und detailarmen Ausführungen, dass nach seiner Flucht ins Ausland der Bruder K... im Mai 2018 für zwei Tage mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Klägers zu 1. befragt worden sei. Nicht überzeugend sei der Verweis darauf, nicht mehr sagen zu können, weil die Verwandtschaft in Tschetschenien ihm telefonisch nicht alles mitteile, um nicht in Gefahr zu geraten oder ihn zu beunruhigen. Es sei auch realitätsfern, dem Bruder anzukündigen, ihn nicht in Ruhe leben zu lassen, ihn aber dennoch seit 2018 nicht mehr mit Maßnahmen überzogen zu haben. Zwar habe der Kläger zu 1. auf Nachfrage vage angedeutet, der Abschnittsbevollmächtigte habe K... hin und wieder gefragt oder die Polizei habe ihn zur Befragung mitgenommen; dies sei aber alles 2018 geschehen. Auch wenn man ihm am Telefon nicht alles sage, bestätige das Verhalten K..., dass dieser keinen weiteren lebensbedrohlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei und solche nicht befürchte. Dem stehe nicht entgegen, dass sich K... um den kranken Vater kümmere, da auch er sein Elternhaus bei einer tatsächlich empfundenen lebensbedrohlichen Gefährdung auf Drängen seines Vaters verlassen hätte, zumal dessen Pflege durch die im Heimatort lebenden Schwestern sichergestellt sei. Es überrasche ferner, dass die Sicherheitsbehörden trotz des angeblichen Vorwurfs einer Unterstützung des Terrorismus erst zwei Jahre nach der Flucht des Klägers zu 1. auf dessen Abwesenheit aufmerksam geworden sein und Nachforschungen anstellen sollen; insoweit erschließe sich eine Vorladung wegen Ermittlungen erst zwei Jahre nach der Flucht aus der Russischen Föderation nicht. Die vorgelegten Beweismittel überzeugten ebenfalls nicht von einem glaubhaften Verfolgungsschicksal. Die Ladung zum Verhör und die Benachrichtigung, auf die Fahndungsliste der Russischen Föderation gesetzt worden zu sein, hätten augenscheinlich nicht dazu autorisierte Personen ausgestellt. Es entspreche nicht den allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der Russischen Föderation, dass in Vordrucken Angaben wie Telefonnummer oder Aktenzeichen des laufenden Verfahrens oben rechts fehlen oder leer bleiben. Überdies seien alle Felder der benutzten Vordrucke auszufüllen. Ungewöhnlich sei ferner, dass die Vorladung nicht auf speziellem Briefkopfvordruck der Ermittlungsverwaltung erfolgt sei. Das verwendete Siegel weise auf ein gefälschtes Ladungsschreiben hin, da dieses die Aufschrift „für Pakete“ enthalte und bei aus mehreren Seiten bestehenden amtlichen Dokumenten verwendet werde, um die Zusammengehörigkeit des Dokumentenpakets zu kennzeichnen. Schließlich sei das Siegel nach den Formvorschriften russischer Behörden hälftig zwischen oberem und unterem Teil der Ladung aufzubringen, nicht - wie hier - vollständig auf der Ladung; das Siegel hätte nach Abtrennung des als Empfangsbekenntnis geltenden unteren Teils der Ladung nur hälftig sichtbar sein dürfen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner ausführlichen Bewertung der ebenso gefälschten Anordnung zur Fahndung des Beschuldigten. Eine derartige Anordnung werde keinesfalls an den Betroffenen oder dessen Familie ausgehändigt. Das verwendete Aktenzeichen sei frei erfunden, da sich dieses immer aus der laufenden Nummer des Verfahrens und dem Jahr, in dem das Verfahren eröffnet worden sei, und der Gesetzesgrundlage zusammensetze; hier wären bis März 2018 bereits über eine Million Verfahren eingeleitet worden. Die Zuständigkeit der Ermittlungsabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation der Stadt Grosny für die Strafverfolgung des aus dem Bezirk Gudermes stammenden Klägers zu 1. erschließe sich ebenfalls nicht. Im Übrigen seien auch die im Erstverfahren vorgelegten Ladungen gefälscht gewesen. Der Bericht der Internationalen Organisation für Frieden und Menschenrechte sei ein reines Gefälligkeitsschreiben. Den Klägern drohe auch keine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit. Im Übrigen sei in der Russischen Föderation außerhalb der Nordkaukasus-Region interner Schutz möglich. Ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe den Klägern ebenfalls nicht. Sie hätten nicht glaubhaft dargelegt, dass und warum ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verhaftung, Polizeigewahrsam oder Untersuchungshaft drohe. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation - auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger - nicht zu der Annahme, dass ihre Abschiebung Art. 3 EMRK verletze. Sie hätten nicht dargelegt, dass sie bei Heimkehr mit Blick auf die Lage der Gesamtbevölkerung sich derart schlechter stellen, dass für sie das Erreichen des Existenzminimums unter Ausschöpfung sämtlicher Hilfeleistungen nicht sichergestellt sei. Zudem könne finanzielle Unterstützung aus Rückkehrprogrammen in Anspruch genommen werden, um die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Mit ihrer am 5. Juli 2021 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage tragen die Kläger vor, das Bundesamt habe ihre Asylanträge zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Aus ihrem Vortrag ergebe sich die Erlebnisfundiertheit ihrer Angaben. Die Ausführungen zu angeblich gefälschten Dokumenten seien nicht nachvollziehbar. Das Auswärtige Amt habe deren Echtheit nicht verifizieren können. Die falschen Bezeichnungen in den Beschlüssen und Vorladungen seien auch für sie, die Kläger, nicht nachvollziehbar. Das Schreiben ihrer Nachbarn vom 25. Juni 2022 bestätige ihren Vortrag. Angesichts der aktuell dramatisch veränderten Situation und politischen Entwicklung in der Russischen Föderation seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, lägen aber zumindest Abschiebungshindernisse vor. Der Flugverkehr zwischen der Russischen Föderation und Europa sei praktisch komplett eingestellt. Sogar das Auswärtige Amt warne vor Reisen in die Russische Föderation. Bei einer Rückkehr könne mit Sicherheit eine politisch motivierte Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden, zumal seit 5. März 2022 ein neues Mediengesetz gelte. Der Kläger zu 1. habe durch seinen Vortrag zu seiner staatlichen Verfolgung weitere strafrechtliche Verfolgung zu befürchten und sich schon damals seiner Einziehung für den Ukrainekonflikt entziehen wollen. Allein dafür drohe ihm nunmehr eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren. Die Risiken seien nicht abschätzbar. Die Russische Föderation habe sich seit dem Krieg gegen die Ukraine zu einem Terrorregime entwickelt. Eine inländische Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Ausweislich des vorgelegten Bescheides sei der Kläger zu 1. zum 24. November 2022 einberufen worden. Da er dem nicht nachgekommen sei, sei er fahnenflüchtig. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Vorladung vom 5. Januar 2018 und der Beschluss vom 5. März 2018 seien gefälscht. Die vorgelegten Beweismittel seien als Blanko im Internet für jedermann verfügbar; von einer nicht autorisierten Ausstellung sei auszugehen. Nach den Verwaltungsvorschriften zwingende Angaben fehlten und es sei ein falsches Siegel verwendet und falsch platziert worden. Die falsche Straßenangabe beruhe nicht auf alten Einstellungen in der Bearbeitungssoftware, da die Vorladung mit der falschen Straßenbezeichnung handschriftlich von Leutnant B... ausgestellt worden sei, der den aktuellen Straßennamen seines Arbeitsplatzes drei Jahre nach dessen Umbenennung hätte verinnerlicht haben müssen. Insbesondere aufgrund der bereits im Erstverfahren vorgelegten Ladungen mit Fälschungsmerkmalen sei auch jetzt nicht von einer autorisierten Ausstellung auszugehen. Der Kläger zu 1. sei nicht unter den auf der Seite des Innenministeriums aufgeführten Hauptgesuchten. Über das Auswärtige Amt könne abgefragt werden, ob er zur Fahndung stehe. Die Vorlage der Bescheinigung der Nachbarn sei zweifelhaft und eine Gefälligkeitsleistung. Eine zu berücksichtigende Gefährdungslage wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation bestehe ebenfalls nicht. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei weiter gewährleistet. Die angespannte ökonomische Situation in Russland könne teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung und den Zusammenhalt innerhalb der Familie aufgefangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie zu den Verfahren 5 A 119/20 HAL und 5 A 120/20 HAL nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Lage in der Russischen Föderation Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.