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Beschluss

5 A 224/22

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2023 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Das Gericht kann nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die – ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene – Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2023 zurückgenommen haben. Dies betrifft die ursprünglich ebenfalls streitbefangenen klägerischen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2022 ist zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des durch Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I 1798) neugefassten und durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817) zuletzt geänderten Asylgesetzes – AsylG – jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 4 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Regelung die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Be-handlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in-ternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob einem Ausländer in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechen-den Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei ei-nem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen ein dro-hender ernsthafter Schaden angenommen werden kann. Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe hierfür in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht muss die volle Überzeu-gung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungs-schicksals erlangen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 - juris). Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wie-derholen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. November 2015 - 9 LB 106/15 - juris), ohne dass hierdurch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris, und vom 17. April 2010 - 10 C 5.09 - juris). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen er-littener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten in gleicher oder ähnlicher Form wiederholt, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, dem-jenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2010 - 10 C 5.09 - juris). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Ein-tritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, a. a. O.). Die Glaubhaftmachung eines drohenden ernsthaften Schadens setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Der Ausländer muss mithin unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schil-dern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit be-achtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris, und Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 44.93 - juris). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Die Kläger haben durch ihren Vortrag glaubhaft gemacht, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden in Gestalt von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. Dies ist zwar nicht im Hinblick auf die von ihnen beschriebene schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland der Fall, jedoch vor dem Hintergrund der ihnen durch den Ex-Mann der Klägerin zu 2. und dessen Freundeskreis widerfahrenen Bedrohungen und Angriffe sowie der ihnen bei einer Rückkehr erneut drohenden Verfolgung. Im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist das Gericht vom Wahrheits-gehalt des diesbezüglichen klägerischen Sachvortrags überzeugt. Die Kläger zu 1. und 2. schilderten in deren persönlichen Anhörungen beim Bundesamt am 28. März 2022 und 7. Juni 2022 sowie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht am 15. Mai 2022 übereinstimmend und ausführlich eine konkrete und andauernde Vorver-folgung durch den Ex-Mann der Klägerin zu 2. sowie leiblichen Vater des Klägers zu 3. Die Darlegungen waren detailliert, nachvollziehbar und durch Dokumente wie den Vollstre-ckungstitel des Stadtgerichts Batumi vom 18. Oktober 2019 oder dessen Abwesenheitsent-scheidung vom 25. April 2019 näher unterfüttert. Eine Widersprüchlichkeit ist weder inner-halb der jeweiligen Angaben noch bei einem Vergleich der Aussagen der Kläger zu 1. und 2. untereinander ersichtlich. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht nur die Klägerin zu 2., sondern auch deren Kinder, die Kläger zu 3. und 4., sowie der Kläger zu 1. als ihr zweiter Ehemann wiederholt und beharrlich vom Ex-Mann der Klägerin zu 2. bedroht und angegriffen wurden. Wirksamer und nicht nur vorübergehender Schutz im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 d Abs. 2 Satz 1 AsylG steht den Klägern im Herkunftsland nicht zur Verfügung. Der georgische Staat ist zwar nach der Erkenntnislage weder schutzunwillig noch schutzunfähig und die staatlichen Sicherheitsbehörden stehen insbesondere auch bei innerfamiliären Konflikten grundsätzlich zur Verfügung und schreiten tatsächlich ein. Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist jedoch begrenzt und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Georgien, vom 22. März 2022, S. 20 m. w. N.). Das Gericht ist im vorliegenden konkreten Einzelfall, in dem sich die Klägerin zu 2. wiederholt Male in verschiedenen georgischen Städten ohne merkliche Erfolge schutzsuchend an die Polizeibehörden gewendet hat, davon überzeugt, dass kein wirksamer Schutz vor dem den Klägern hier drohenden ernsthaften Schaden zur Verfügung steht. Ein solcher Schutz ist nach § 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG lediglich dann generell gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht annehmen, in dem sich nach der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts lediglich eine grundsätzliche, aber eben im konkreten Einzelfall versagende Schutzbereitschaft der Schutzakteure zu konstatieren ist. Die Kläger vollzogen in der Vergangenheit verschiedene Ortswechsel, ohne dass dies die mit dem Ex-Mann der Klägerin zu 2. geschilderten Probleme gelöst hätte. Eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG steht den Klägern nicht zur Verfügung. Gemäß § 3 e Absatz 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger nicht gegeben; eine inländische Fluchtal-ternative steht ihnen nicht zur Verfügung. Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen be-stehen zwar nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 25. März 2022 (Stand: Anfang Dezember 2021), S. 12). Auch gibt es in Georgien kein zentrales Melderegister, jedoch ein auskunftsfähiges, zentrales Perso-nenregister; Adressanmeldungen werden durchgeführt, die in den sog. „Public Halls“ admi-nistriert und vom Justizministerium verwaltet werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Georgien, Datum der Veröffentli-chung: 13. Dezember 2022, S. 39). Gegen die Annahme, dass für die Kläger in einem an-deren Teil Georgiens keine begründete Furcht vor Verfolgung droht oder sie dort Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG haben, spricht bereits der Umstand, dass dies den glaubhaften Schilderungen der Kläger zu 1. und 2. zufolge in der Vergangenheit weder in Tiflis, noch in Kobuleti, noch in Batumi, noch in Gori gewährleistet war und der Ex-Mann der Klägerin zu 2. gegenüber signalisierte, dass sie schon irgendwann wieder zurück nach Georgien kämen und er sie dann kriegen werde. Unbeschadet dessen erscheint den Klägern angesichts der verheerenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die georgische Wirtschaft (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsdienst der Staatendokumentation, Georgien, vom 15. Oktober 2021, S. 47) eine innerstaatliche Fluchtalternative auch unter humanitären Gesichtspunkten nicht zumutbar, zumal die Kläger ihren ebenfalls glaubhaften Angaben zufolge im Herkunftsland nicht mehr über eine Unterkunft verfügen. Ein anderweitiger, hier einschlägiger Ausschlussgrund für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 AsylG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der mithin bestehende Anspruch der Kläger auf Gewährung subsidiären Schutzes steht sowohl der in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Abschiebungsandrohung als auch der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheides entgegen. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf der auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gerichtete Hilfsantrag keiner gerichtlichen Prüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren – nach teilweiser Klagerücknahme betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Termin zur mündlichen Verhandlung – noch die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich Georgiens. Sie sind georgische Staatsangehörige georgischer Volkszugehörigkeit, die am 19. Januar 2022 in das Bundesgebiet einreisten. Am 14. Februar 2022 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 28. März 2022 gab der Kläger zu 1. an, er sei in Batumi geboren und aufgewachsen, habe dort bis 2010 gelebt, habe aber nach dem Tod seiner Mutter, als er in der Armee gewesen sei, 2015 oder 2016 das Haus verloren. Anschließend habe er eine gewisse Zeit in Kobuleti gewohnt, wo er auch in einer Bäckerei gearbeitet und die Klägerin zu 2. kennengelernt habe. Wegen der Corona-Pandemie habe er die Arbeitsstelle verloren. Dann seien sie 2019 in das Heimatdorf der Klägerin zu 2. in Zerti umgezogen, wo sie circa zwei Jahre gelebt hätten. Von dort sei er ausgereist. In circa einem Monat hätten sie das Haus räumen müssen. Nach dem Wintereinbruch habe es im Dorf keine Arbeit mehr gegeben. Davor habe er einen Aushilfsjob als Träger gehabt und Sachen verladen. Die Nachbarn hätten sie mit Lebensmitteln unterstützt. Er habe die Familie nicht mehr ernähren können. Der Besitzer habe aufgrund des schlechten Zustandes des Hauses beschlossen, dieses neu zu bauen. Es sei für die Kinder gefährlich gewesen, dort zu leben. Deshalb hätten sie ausziehen müssen. Da es sich um ein altes Haus gehandelt habe, habe es im Winter Risse bekommen. Deshalb habe man dort nicht mehr leben können. Die Nachbarn hätten sie mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Aber es sei nicht mehr möglich gewesen, das Leben für ihn und die Kläger zu 2. bis 4. zu sichern. Die Tante der Klägerin zu 2., die im Bundesgebiet lebe, habe ihnen empfohlen, nach Deutschland zu kommen. Deshalb seien sie hierhergekommen, um einen Asylantrag zu stellen. Der Vater der Klägerin zu 2. habe auch in Zerti in einem anderen Haus gelebt. Leider sei er krank und nach Schlaganfällen gelähmt. Das Grundstück, das er besessen habe, habe er verkauft, um ihre Ausreise zu finanzieren. Ebenso lebten auch noch die Mutter des Klägers zu 1. sowie dessen Cousinen und Cousins mütterlicherseits in Georgien. Zweiter Grund, weshalb sie da nicht mehr hätten leben können, sei der Ex-Mann der Klägerin zu 2. gewesen. Er sei manchmal zu ihnen nach Hause gekommen und habe die Kläger zu 2. bis 4. bedroht. Ein paar Mal habe es auch Vorfälle gegeben, als er nicht zuhause gewesen sei. Aufgrund dessen hätten sie sich an die Polizei gewendet und es gebe auch Gerichtsbeschlüsse. Er habe sich nicht näher als 100 Meter ihrem Haus und den Klägern zu 2. bis 4. nähern dürfen. Aber trotzdem sei er nachts oder früh, wenn der Kläger zu 1. nicht zuhause gewesen sei, zu ihnen gekommen. Er habe sie bedroht, weswegen sie sehr ängstlich gewesen seien. Praktisch hätten weder Polizei noch Gericht ihn aufhalten können. Aufgrund dieser Vorfälle sei ihm vom Gericht das Sorgerecht entzogen worden. Nachdem er zur Armee eingezogen worden war, sechs Monate Wehrdienst geleistet und sich für vier Jahre verpflichtet gehabt habe, sei er aufgrund von Problemen verhaftet und zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Deswegen habe er nicht mehr beim Staat angestellt sein dürfen und ihm niemand Arbeit gegeben. Deswegen habe er als Tagelöhner gearbeitet. Aufgrund seines geringen Einkommens habe er sich keinen Rechtsanwalt leisten können, um einen Gerichtsprozess zu betreiben, und so habe er das Haus verloren. Ihm sei Sozialhilfe in Höhe von 300 Lari von Anfang 2009 bis 2020 gewährt worden. Nach der Einstellung der Zahlungen sei ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass die neue Regierung das so beschlossen habe. Die Schule habe er mit der elften Klasse abgeschlossen. Aufgrund seiner Schulden gegen den georgischen Staat könne er keine Kredite aufnehmen und keine Ratenzahlungen machen. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag konkretisierte der Kläger zu 1., er habe zwei kleine minderjährige Kinder, mit denen sie ohne Dach und ohne Haus geblieben seien. Überdies hätten weder Polizei noch die Gesetze den Ex-Mann der Klägerin zu 2. von ihnen fernhalten können. Aufgrund dieser Situation leide die Klägerin zu 2. an nervösen Störungen, weshalb sie in Georgien behandelt worden sei und behandelt werde. Egal, wohin sie gegangen seien, ob Stadt oder Land, habe er sie gefunden und belästigt. Wenn sie sich an die Polizei gewandt hätten und er vorgeladen worden sei, sei er nicht erschienen. Er habe einfach die Telefonnummer gewechselt. Er, der Kläger zu 1., habe erfahren, dass er einen Bekannten bei der Polizei haben müsse, der ihn schütze. Bei der Gerichtsverhandlung sei er nicht erschienen. In seiner Abwesenheit sei entschieden und ihm das Sorgerecht entzogen worden. Circa drei bis vier Monate nach der Heirat habe er angefangen, sie zu belästigen. Er komme praktisch seit sie zusammen seien zu ihnen, belästige sie und drohe ihnen. Er sei geladen worden, aber hauptsächlich sei er nicht erschienen. Er habe auch zwei-, dreimal schriftliche Erklärungen abgegeben, dass er sie nicht belästigen werde. Aber sobald er etwas getrunken oder geraucht habe, habe er bei ihnen gestanden. Vor ein paar Tagen hätten sie telefonisch vom Schwager des Klägers zu 1. erfahren, dass der Ex-Mann der Klägerin zu 2. ihn ständig anrufe oder verschiedene Personen zu ihm schicke, um sich über ihren Aufenthaltsort zu erkundigen. Sie hätten Georgien im Januar 2022 mithin wegen der Bedrohung durch den Ex-Mann der Klägerin zu 2. und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Egal wohin sie umgezogen seien, habe er sie überall gefunden. Er lebe selbst in Tiflis und habe viele gleiche Freunde. Die Klägerin zu 2. erklärte in ihrer persönlichen Anhörung am 7. Juni 2022, keinen Beruf erlernt zu haben, aber bis vor der Geburt des zweiten Kindes zusammen mit dem Kläger zu 1. in einer Bäckerei gearbeitet zu haben. Ihr Vater und Bruder unterstützen sie und der Kläger zu 1. habe als Tagelöhner gearbeitet. Sie habe auch Sozialhilfe erhalten, aber als sie aufs Land gezogen sei, habe man dies gestoppt. Nach der Scheidung habe ihre Mutter Unterhaltszahlungen über ein Gericht veranlasst. Den Antrag hätten sie 2013 gestellt. Das Gerichtsverfahren habe bis 2018 gedauert. Sie habe seine elterlichen Rechte einschränken lassen und dann hätten die Probleme angefangen. Er habe einmal sogar versucht, das Kind zu entführen. Er sei auch nachts zu dem Haus gekommen. Als sie wieder geheiratet habe, sei er mit einem Messer gekommen. Sie hätten öfter die Polizei gerufen, die ihn verwarnt oder für einige Tage bei sich behalten habe. Der Großvater ihres Kindes sei verstorben. Sie habe vorher das Kind zu ihm gelassen. Als es zurückgekommen sei, habe man gesehen, dass es geschlagen worden sei. Er habe sie nicht in Ruhe gelassen, sei zu dem Haus gekommen und habe die Scheiben eingeschlagen sowie gedroht, sie und die Kinder zu töten. Als sie eines Tages zu ihrer Tante habe fahren wollen, habe er sie nicht gelassen. Er habe sich vor den Bus gestellt und die Leute hätten ihr geholfen, da er sie aus dem Bus habe herausziehen wollen. Er sei nicht allein gewesen, sondern mit seinen Freunden. Egal, wohin sie gegangen sei, seien er oder seine Leute gekommen. Sie seien überall gewesen. Einmal habe sie das Kind allein zur Schule gehen lassen. Eine halbe Stunde später sei das Kind zurückgekommen. Es habe vor Angst in die Hose gemacht, weil es seinen Vater gesehen habe. Er habe ihre Schwester bedroht und mitgeteilt, er würde die Klägerin zu 2. und ihr Kind töten. Diese Drohungen und so weiter hätten über ein Jahr gedauert. Sie wolle nicht, dass ihr Kind unter solcher Angst lebe. Er werde noch heute nachts wach und schreie. Sie habe gedacht, ihr Ex-Mann wolle Umgang mit dem Kind und habe dieses zu ihm gehen lassen, aber es sei immer blau geschlagen zurückgekommen. Wegen dieser Aufregung und Sorgen habe sie Schilddrüsenprobleme bekommen und sei sie am 15. Oktober wegen 15 Knoten in der Schilddrüse eilig operiert worden. Ihr Kind sei zweimal von ihrem Ex-Mann misshandelt worden und sie habe sich an die Polizei gewandt. Er habe ein Schreiben unterschreiben müssen, dass er sich dem Kind nicht nähere und beim zweiten Mal sei er zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Als sie mit ihrem ersten Kind schwanger gewesen sei, sei sie von ihrem Ex-Mann in den Bauch geschlagen worden. Silvester sei der letzte Vorfall mit dem Ex-Mann gewesen. Er sei betrunken gewesen, habe ihre Scheiben zerschlagen und sei weggegangen. Ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ex-Mann habe sie nicht gerichtlich erwirkt, weil sie gedacht habe, es mache keinen Sinn, weil er nicht nur mit ihr solche Differenzen habe. Seine Mutter habe ihn sogar einsperren lassen und er sei wieder freigekommen. Sie hätten sich auch eine Zeit lang in einem anderen Landesteil aufgehalten, nämlich für eineinhalb Monate im Haus ihrer in Deutschland lebenden Tante in Tiflis und auch in Batumi bei Verwandten. Nach einem Monat, nachdem sie gedacht hätten, alles sei gut, habe alles erneut angefangen. Wenn man solche Probleme habe, nehme einen niemand auf. In Tiflis habe er ihren Cousin zusammengeschlagen, weil er sich vor sie gestellt hatte. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst um ihre Kinder. Sie habe sie weder zur Schule noch in den Kindergarten schicken können und sie könne nicht arbeiten. Sie habe Angst, dass er ihnen etwas antue. Er habe sogar seinem Vater eine Waffe in den BR. gesteckt und gedroht, ihn zu töten, wenn er ihm das Geld nicht gebe. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder in Armut und Bedrohung aufwachsen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2022, der den Klägern ausweislich der Zustellungsurkunde XK 42 946 877 6DE am 7. Juli 2022 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt die klägerischen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für Georgien und Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sowie Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Kläger seien offensichtlich keine Flüchtlinge. Soweit insbesondere die Klägerin zu 2. vortrage, sie befürchte, Opfer ihres Ehemannes zu werden, stelle dies keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar. Die behauptete Handlung dieser Personen – die verbalen Drohungen und tätlichen Übergriffe – sofern sie überhaupt stattgefunden haben sollten, sei allenfalls kriminelles Verhalten, das von den Klägern hätte angezeigt werden können und müssen. Ihnen sei zumutbar gewesen, weitere Anzeigen bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn sie tatsächlich, wie von ihnen behauptet, über einen längeren Zeitraum bedroht und angegriffen worden seien. Dass sie dies vor ihrer Ausreise ernsthaft versucht hätten, hätten sie nicht glaubhaft dargelegt. Sie hätten zwar angegeben, polizeiliche Anzeigen erstattet, aber darauf verzichtet zu haben, gerichtlich ein Kontakt- und Annäherungsverbot feststellen zu lassen. Dass die Sicherheitsbehörden bei Bedrohungen und Körperverletzungsdelikten und anderen Straftaten, insbesondere durch Familienmitglieder, keine Ermittlungsarbeit leisten oder ausreichend Schutz gewähren können, sei reine Spekulation. Ihre diesbezüglichen Rückschlüsse basierten allenfalls auf ihrem subjektiven Empfinden und seien mit den vorhandenen Erkenntnissen über die Arbeit der Sicherheitsbehörden in Georgien bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht in Übereinstimmung zu bringen. Zumal sich aus ihrem Vorbringen ergebe, dass die georgischen Sicherheitsbehörden tätig geworden seien und der Ex-Mann der Klägerin zu 2. bereits für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Weshalb sie vor diesem Hintergrund auf weitere Maßnahmen verzichtet habe, sei nicht zu erklären. Die geltend gemachte verbale Bedrohung und die tätlichen Übergriffe auf den Kläger zu 1. durch ihm bekannte (Privat-)Personen knüpften bereits nicht an eines der genannten asylrelevanten Merkmale an und seien somit nicht als staatliche oder dem Staat zurechenbare politische Verfolgung nichtstaatlicher Dritter zu bewerten. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz gehe an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei und könne daher nicht die asylrelevante Verantwortlichkeit des Staates für das Handeln nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen wirksam begründen. Unbeschadet dessen müssten sich die Kläger auf die vorhandenen staatlichen Schutz- und Ausweichmöglichkeiten in Georgien verweisen lassen. Es könne weder von einer Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Georgien könne seine Bürger vor kriminellen Übergriffen Dritter schützen. Aufgrund der Erkenntnislage sei nicht festzustellen, dass der georgische Staat Bürgern, die Befürchtungen etwa vor Selbstjustiz, privaten Übergriffen oder Nachstellungen hegen, systematisch den erforderlichen Schutz verweigere. Die Kläger hätten auch keine im Rahmen von § 3c Nr. 3 AsylG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Vorkommende Benachteiligungen drohten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diskriminierungen erreichten jedenfalls nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität, wie es in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG umschrieben werde. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung lägen offensichtlich nicht vor, da die Kläger ihr Heimatland hauptsächlich aus nichtflüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verlassen hätten. Den Klägern drohe ebenfalls offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Insbesondere hätten sie keine beachtlichen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihnen in Georgien Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Nach der derzeitigen Erkenntnislage beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass der georgische Staat nicht fähig oder willens wäre, den Klägern bei einer wirklichen Bedrohungslage Schutz vor Bedrohungen und damit verbundenen tätlichen Angriffen durch Privatpersonen zu gewähren. Nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Asylanerkennung offensichtlich nicht vor. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Vor dem Hintergrund von § 60 Abs. 5 AufenthG führten insbesondere nicht die derzeitigen humanitären Bedingungen in Georgien zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger Art. 3 EMRK verletzt werde. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger im Fall ihrer Rückkehr in der Lage wären, gegebenenfalls durch den Bezug staatlicher Leistungen den Lebensunterhalt zu sichern. Mit ihrem Einkommen beziehungsweise den Einnahmen insgesamt seien sie zudem in der Lage gewesen, nach Deutschland auszureisen. Ihnen sei es gelungen, ihr Existenzminimum sicherzustellen. Es beständen keine Anhaltspunkte, dass sie nicht imstande sein werden, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wie vor der Ausreise auch eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Den Klägern drohe auch keine Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Kläger hätten diesbezüglich nicht ansatzweise vorgetragen und dahingehend ausgeführt, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Georgien in eine individuelle Gefahrenlage gerieten oder sich dort in der Lage besonders gefährdeter Personen befänden. Mit ihrer am 12. Juli 2022 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage tragen die Kläger vor, bei seiner Anhörung habe der Kläger zu 1. im Wesentlichen angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen, aber auch wegen Bedrohungen durch den früheren Ehemann der Klägerin zu 2. ausgereist zu sein. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise seien auch die minderjährigen Kläger zu 3. und 4. bedroht worden. Trotz Einschaltung der Polizei und Anzeigeerstattung setzten sich die Übergriffe durch den Verfolgungsakteur fort. Zu polizeilichen Vorladungen und Gerichtsverhandlungen sei der frühere Ehemann der Klägerin zu 2. nicht erschienen. Ihren Gedanken, in einem anderen Landesteil von Georgien Zuflucht zu suchen, hätten sie verworfen, da sie hätten fürchten müssen, auch dort gefunden zu werden. Ergänzend werde vollumfänglich Bezug genommen zu den klägerischen Angaben anlässlich der Anhörung. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht feststellbar, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung der Asylanträge geradezu aufdränge. Zwar hätten sie sich zur Begründung ihrer Asylanträge auf Verfolgungshandlungen vor privatem Hintergrund berufen, so dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am Fehlen von Verfolgungsakteuren im Sinne des § 3b AsylG scheitern dürfte. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnten Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Insoweit sei ausgehend von ihrem Sachvortrag, den die Beklagte nicht als unglaubhaft eingeschätzt habe, nicht anzunehmen, dass sich eine Ablehnung der Anträge geradezu aufdränge. Hätten sie sich vor ihrer Ausreise in der von ihnen geschilderten, ausweglosen Situation befunden, könne angenommen werden, dass eine Rückkehr nach Georgien eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen würde, so dass zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK festzustellen sei. Um wirksamen Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG hätten sie sich erfolglos bemüht, eine Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG erwogen, letztlich aber verworfen. Georgien hätten sie aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch private Dritte verlassen. Die Kläger beantragen – nach Rücknahme der Klage im Übrigen –, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens festzustellen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte hat angekündigt, sie werde beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel zur Lage in Georgien Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.