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Urteil

5 A 265/22 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen zu Kostenbeiträgen setzt voraus, dass die Gewährung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (hier mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) verneint). (Rn.28)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Bescheide des Beklagten vom 19. Juli 2022 mit der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe des staatlichen Kindergeldes sowie in Höhe von monatlich 289,- Euro werden aufgehoben. Der Beklagte trägt drei Viertel und der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen zu Kostenbeiträgen setzt voraus, dass die Gewährung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (hier mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) verneint). (Rn.28) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Bescheide des Beklagten vom 19. Juli 2022 mit der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe des staatlichen Kindergeldes sowie in Höhe von monatlich 289,- Euro werden aufgehoben. Der Beklagte trägt drei Viertel und der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage in Bezug auf die ursprünglich ebenfalls begehrte Feststellung der Zuständigkeit des Sozialamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Der Zulässigkeit der als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaften Klage steht nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Der vor Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es vorliegend nach Satz 2 Nr. 1 der Regelung i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA nicht. Danach entfällt in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nach § 68 VwGO, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 1 Abs. 1 KJHG-LSA die Landkreise und kreisfreien Städte. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift nimmt das Jugendamt die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises wahr. Somit wäre gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO der Beklagte als Selbstverwaltungsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig, woraus sich die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ergibt. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 19. Juli 2022, mit denen dieser gegenüber dem Kläger Kostenbeiträge in Höhe von monatlich 289,- Euro (im Folgenden: Bescheid 1) sowie in Höhe des staatlichen Kindergeldes (im Folgenden: Bescheid 2) für die Silvia gewährten Leistungen festgesetzt hat, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Kostenbeiträgen ist § 91 Abs. 1 Nr. 6 und 8 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in seiner betreffend den hier streitbefangenen Zeitraum unveränderten Neufassung vom 11. September 2012 (BGBl. I 2022) – SGB VIII –. Danach werden Kostenbeiträge erhoben zu vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4) sowie der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in Nr. 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41). In Bezug auf den Bescheid 1 kann der Kläger als Vater von Silvia nur gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII Kostenbeitragspflichtiger sein. Hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung sieht § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII vor, dass die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind und die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten dürfen. § 93 SGB VIII trifft nähere Bestimmungen zur Berechnung des Einkommens. Bezüglich der Richtigkeit des vom Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages der Höhe nach macht der Kläger weder Einwendungen geltend, noch sind sonst Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Festsetzung ersichtlich. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelt im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid 2, dass wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Insoweit kann der Kläger nach § 92 Abs. 1a Nr. 4 SGB VIII Kostenbeitragspflichtiger sein. Obgleich der Beklagte Silvia mit Bescheid vom 11. März 2022 im Zeitraum 13. März 2022 bis 12. März 2023 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i. V. m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in der Einrichtung „Marianne-Bucky-Haus“ in Altenburg gewährt hat, erweist sich die Heranziehung des Klägers zu den streitbefangenen Kostenbeiträgen sowohl in dem Bescheid 1 als auch im Bescheid 2 als rechtswidrig. Denn eine Heranziehung zu den Kostenbeiträgen setzt – ähnlich wie die Kostenerstattung nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII – voraus, dass die Gewährung (und Erbringung) der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 5. Auflage 2017, § 92 Rn. 10). Deshalb kann der Beklagte den Kläger nicht zu Kostenbeitragen für die Silvia nach § 41 i. V. m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährten Leistungen heranziehen, wenn er insoweit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist und die Hilfeerbringung rechtswidrig erfolgte. So liegt der Fall hier. Silvia hatte im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die ihr vom Beklagten gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4) und der diesen Leistungen entsprechenden Hilfe für junge Volljährige (§ 41). Nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Sach- und Streitstand, wie er sich insbesondere unter Berücksichtigung des vom Beklagten als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, waren bei Erlass des Bescheides vom 11. März 2022 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Silvia gewährte Hilfe nicht erfüllt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Nach Satz 2 der Regelung wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Das Gericht vermag schon nicht zu beurteilen, ob die streitbefangene Hilfe für Silvia geeignet und notwendig war, da der Verwaltungsvorgang des Beklagten keinen Hilfeplan oder sonstige Unterlagen enthält, aus denen sich der konkrete Bedarf an Eingliederungshilfe und die Geeignetheit der gewählten Maßnahme ergibt. Ein Hilfeplan bildet jedoch die Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe für den Leistungszeitraum und soll den bestehenden Bedarf, die Art der genutzten Hilfsangebote sowie die damit einhergehenden Leistungen beschreiben. Da im vorliegenden Fall offensichtlich kein Hilfeplan erstellt wurde, ist für die Kammer nicht beurteilbar, ob ein bei Silvia etwa bestehender Bedarf durch andere Hilfsangebote hätte gedeckt werden können und müssen. Insbesondere wäre zu erforderlichen medizinischen Behandlungen des Beschwerdebildes abzugrenzen. Weiterhin ist anhand der in das Verfahren eingeführten Unterlagen ebenfalls die seinem Bescheid vom 11. März 2022 zugrundeliegende Annahme des Beklagten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Silvia eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Dies folgt insbesondere weder aus den im Entlassungsbrief vom 15. Februar 2021 aufgeführten Diagnosen, noch der Bescheinigung des Landesverwaltungsamtes vom 29. April 2021, noch den Ausführungen von Silvia in deren Antrag vom 18. Mai 2021 zur Problemlage. Auch der Beklagte legte in seinem Bescheid vom 11. März 2022 nicht plausibel dar, dass und inwieweit die Persönlichkeitsentwicklung von Silvia eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet, sondern behauptete schlicht – ohne jegliche Begründung – das Vorhandensein von Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung von Silvia. Schließlich erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2022 auch deshalb als rechtswidrig, weil die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs erstmals begonnen und eingesetzt haben muss sowie für die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein begründeter Einzelfall im Sinne von § 41 Abs.1 Satz 2 SGB VIII gegeben war. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nur möglich, wenn es sich um eine sog. Fortsetzungshilfe handelt. Voraussetzung ist, dass eine Jugendhilfeleistung bereits zuvor erbracht wurde, die nun fortgesetzt wird. Dies ist nur im begründeten Einzelfall, mithin im Ausnahmefall, möglich. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe – wie im Regelfall – mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 41 Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 E 774/14 – juris Rn. 13). Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, ist – da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt – gerichtlich voll überprüfbar. Eine Fortsetzungshilfe liegt vor, wenn eine Jugendhilfeleistung fortgesetzt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Hilfe auf derselben Rechtsgrundlage fortgeführt wird, auf der sie vor Erreichen der Altersgrenze begonnen wurde (vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek [Hrsg.], Frankfurter Kommentar SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; weder hatte Silvia bei Hilfegewährung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, noch ist den in das Verfahren eingeführten Unterlagen zu entnehmen (vgl. vielmehr die Bezeichnung als „Erstantrag“ auf Blatt 5 der Beiakte A), dass es sich bei der für den Zeitraum 13. März 2022 bis 12. März 2023 bewilligten Hilfe um eine Fortsetzungshilfe in einem begründeten Einzelfall gehandelt hat. Dieser rechtlichen Würdigung vermag der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die am 3. Dezember 2000 geborene Silvia habe bei der Antragstellung am 18. Mai 2021 ihr 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt und er habe ausweislich des Aktenvermerks vom 15. März 2022 (vgl. Blatt 12 der Beiakte A) aufgrund der verspäteten Weiterleitung des Antrags abweichend von dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf denjenigen der Antragstellung abgestellt (vgl. hierzu: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 41 Rn. 15; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, a. a. O., § 41 Rn. 26a; OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. Juni 2000 – 3 Q 102/99 – juris Rn. 13 ff.). Es kann offen bleiben, ob unter diesen Gesichtspunkt Jugendhilfe erstmals nach dem 21. Lebensjahr gewährt werden kann. Jedenfalls aber müssen die übrigen Voraussetzungen einer Fortsetzungshilfe, z. B. der Ausnahmefall vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Es lässt sich schon nicht feststellen, ob die Silvia konkret gewährte Hilfe geeignet und notwendig war, ob die Persönlichkeitsentwicklung im erforderlichen Maß beeinträchtigt war und ob überhaupt eine zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (bezüglich des Beklagten) sowie § 709 Satz 1 und 2 ZPO (hinsichtlich des Klägers). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die seiner am 3. Dezember 2000 geborenen Tochter Silvia (im Folgenden: Silvia) vom Beklagten gewährte stationäre Eingliederungshilfe. Silvia litt dem Kurzbrief Entlassung der Klinik Lüneburger Heide GmbH und Co. KG vom 15. Februar 2021 zufolge zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik am 15. Februar 2021 an F 50.00 Anorexia nervosa (BMI bei Aufnahme 16,5 kg/m2) mit Trinkstörung und F 40.2 Gewichtsphobie, E 66.99Z Z. n. Übergewicht (14. Lebensjahr), F 60.1 schizoide Persönlichkeitsstörung (ED hier), F 42.1 Zwangshandlungen (Zähl-, Sortierzwang), F 51.8 Durchschlafstörungen und Früherwachen, F 63.8 selbstverletzendes Verhalten (zuletzt 05/2020), D 70.7 Leukopenie initial, E 07.8 Low T3- und Low T4-Syndrom initial sowie E 87.6 Hypokaliämie initial als medizinische Folgen der Essstörung. Sie erhielt als Medikation einmal täglich Mirtazapin 30 mg. Empfohlen wurde die Übersiedlung in die auf Essstörungen spezialisierte betreute Wohneinrichtung und weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung. Nachdem das Landesverwaltungsamt am 29. April 2021 bescheinigt hatte, dass Silvia behindert im Sinne des § 33b EStG sei und ab 4. Dezember 2020 der Grad der Behinderung 30 betrage, gewährte der Beklagte dieser aufgrund ihres Antrages vom 18. Mai 2021 mit Bescheid vom 11. März 2022 für den Bewilligungszeitraum 13. März 2022 bis 12. März 2023 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i. V. m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII im „Marianne-Bucky-Haus“ in Altenburg. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 15. März 2022 auf, zum Zweck der Festsetzung der Höhe des monatlichen Kostenbeitrags im Sinne der §§ 91 ff. SGB VIII seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, und setzte mit Bescheid vom 19. Juli 2022 diesem gegenüber den unabhängig von einer Heranziehung aus dem Einkommen zu leistenden Kostenbeitrag auf die jeweils gültige Höhe des Kindergeldbetrages entsprechend des Kindergeldbescheides bis maximal in Höhe des auf Silvia entfallenden Kindergeldes fest. Er begründete dies insbesondere damit, dass die Forderung eines Kostenbeitrages der Wiederherstellung des Nachranges der Jugendhilfe diene und der Forderung entgegenstehende Tatsachen nicht ersichtlich seien. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juli 2022 setzte der Beklagte den vom Kläger mit Wirkung vom 18. März 2022 bis auf Weiteres entsprechend seiner Einkünfte zu leistenden Kostenbeitrag auf monatlich 289,- Euro fest. Er führte aus, das Einkommen aufgrund des Jahreseinkommens 2021 berechnet zu haben. Sollte das momentane Einkommen dauerhaft unter dem Vorjahreseinkommen liegen, könne der Kläger die Neuberechnung anhand seines aktuellen Einkommens beantragen. Er habe den Kostenbeitrag anhand des maßgeblichen Einkommens des Elternteils unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen für weitere Unterhaltspflichten gemäß § 4 Kostenbeitragsverordnung ermittelt. Der Kläger hat am 19. August 2022 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 hat der Beklagte der mit dem Kläger zusammenlebenden Ehefrau Gabriele A. mitgeteilt, dass diese für das Jahr 2023 keinen Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen zu leisten habe. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat er dem Kläger mitgeteilt, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen anhand der Gesamteinkünfte 2022 berechnet zu haben. Danach ergebe sich eine Eingruppierung in die Einkommensgruppe 6 der Kostenbeitragstabelle. Der Kläger könne sich bis zum 26. Mai 2023 zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis auf weiteres beabsichtigten Festsetzung eines Kostenbeitrages in Höhe von monatlich 289,- Euro äußern. Ebenfalls mit Schreiben vom 9. Mai 2023 hat der Beklagte dem Kläger die Anhörung zum Kostenbeitrag für das Jahr 2023 übersandt und mitgeteilt, gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe des Kostenbeitrages hätten sich keine Änderungen ergeben. Sollte der Kläger bis 26. Mai 2023 keine weiteren relevanten Unterlagen vorlegen oder von seinem Anhörungsrecht Gebrauch machen, bleibe der Bescheid vom 19. Juli 2022 weiterhin bestehen. Der Kläger trägt vor, einschlägig seien die Regelungen des SGB XII, weshalb nicht das Jugendamt des Beklagten, sondern das Sozialamt zuständig sei. Silvia leide ausweislich des Kurzbriefs Entlassung vom 15. Februar 2021 an einer seelischen sowie körperlichen Behinderung und könne keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Er hat zunächst beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 19. Juli 2022 mit der Festsetzung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 bis 94 SGB VIII in Höhe des staatlichen Kindergeldes sowie in Höhe von monatlich 289,- Euro aufzuheben und festzustellen, dass vorliegend die Regelungen des SGB XII zur Anwendung zu bringen sind und nicht das Jugendamt, sondern das Sozialamt mit der entsprechenden Kostenfolge zuständig ist. Den Feststellungsantrag hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Stellung der Anträge mit Einverständnis des Beklagten zurückgenommen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, seine Zuständigkeit ergebe sich aus §§ 86a, 41, 35a SGB VIII, da Silvia bei Antragstellung noch 21 Jahre alt gewesen und die Zuständigkeit nicht disponibel sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.