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Beschluss

12 E 774/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0929.12E774.14.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert und

dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren

unter Beiordnung der Rechtsanwälte T.                                                        ratenfreie Prozesskostenhilfe

bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert und dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte T. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg, denn sie ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage, mit der der inzwischen 23jährige Kläger die Weitergewährung von Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie gem. § 33 SGB VIII begehrt, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht zu halten. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Letzteres ist hier nicht der Fall; vielmehr stellt sich der Ausgang des Klageverfahrens als zumindest offen dar. Vor dem Hintergrund, dass die Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII auf die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung des jungen Volljährigen abzielt, lässt sich die Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 Abs. 2 SGB VIII wegen des Behinderungsbildes des Klägers gemessen am individuellen Hilfebedarf allerdings voraussichtlich nur als Eingliederungshilfe begreifen. Eine Hilfe muss zur Förderung des Entwicklungsprozesses aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen nämlich notwendig und geeignet sein. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2009 - 12 E 627/09 -, juris, m.w.N. In eine andere Richtung als auf die Eingliederungshilfe führende frühere fachärztliche Stellungnahmen oder eine entsprechende Ergänzung der psychiatrischen Nachuntersuchung durch die Amtsärztin N. vom 29. Januar 2014 macht aber auch der Kläger - über die bloße unsubstantiierte Etikettierung der Unterbringung in einer Pfle-gefamilie nach § 33 SGB VIII hinaus - nicht geltend. Eine Hilfe, die - wie die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII - nur auf die Beseitigung des Erziehungsdefizites zielt, würde dem Entwicklungsrückstand des Klägers hier jedoch nicht gerecht. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII, die der Kläger deshalb dem Sinne nach in Form der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch weitere Unterbringung in der Pflegefamilie begehrt, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE, 109, 325, juris, nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es schon, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Erforderlich aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommt und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zur erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1845/12 -, juris, m.w.N. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus nur in begründeten Einzelfällen und für einen begrenzten Zeitraum vorsieht. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe - wie im Regelfall - mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Vgl. Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 9. Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt sein. Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2014, § 41 Rn. 14. Einen solchen Ausnahmecharakter trägt gerade auch die durch ein fetales Alkohol-syndrom problembelastete Lebenslage. Für die Dauer des „begrenzten Zeitraumes“ enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII endet aber jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Entwicklungsziels oder aber mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. So Kindle, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 41 Rn.17. Der Begriff „für einen begrenzten Zeitraum“ ist hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden kann, wenn von vornherein absehbar ist, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums - erforderlich bleibt. So schon OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris. Bei einer derartigen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff „junger Volljähriger“ ergibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden kann. Eine derartige Auslegung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es sind vielmehr Fälle denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes“ mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfällt. Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Auflage 2012, § 41 Rn.16, m. H. a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, FEVS 52, 7, juris. Es ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift , der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll, lediglich geschuldet, dass nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige zu stellen sind. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte. Vgl. OVG NRW,Urteil vom 21. März 2014, a. a. O., Beschlüsse vom 19. Dezember 2013, a. a. O., und vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -, beide juris; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485, juris; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/ Mann/Kern, a. a. O., § 41 Rn. 15; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 26. Dass der Kläger noch über Entwicklungspotential verfügt - wenn auch in geringem Maße und für nur kleine Schritte - wird hier indes auch von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Dennoch spräche eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger keine Jugendhilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII gewährt werden kann, weil er sich von vornherein nicht bereit gezeigt hat, einen Antrag auf Deckung seines Eingliederungsbedarfes durch Unterbringung in der Pflegefamilie beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen, wenn er als geistig Behinderter anzusehen ist. Nachdem die Beklagte - Jugendamt - den Antrag nach § 14 SGB IX an ihr Amt für soziale Leistungen weitergeleitet und dieses die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. Juni 2014 unter Fristsetzung zur Spezifizierung des Antrags als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert hat, ist von Klägerseite keine weitere Reaktion erfolgt. Geht man als Folge der vorrangigen Zuordnung der Leistungen der Eingliederungshilfe für maßgeblich seelisch behinderte junge Menschen zur Kinder- und Jugendhilfe in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII davon aus, dass der Vorrang der Sozialhilfe für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für geistig oder körperlich behinderte junge Menschen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich bestehen bleibt, dürfte es sich - jedenfalls vor dem Hintergrund der Weigerungshaltung des Klägers - nicht nur um eine Ausnahme vom Grundsatz nach Satz 1 handeln, sondern um eine klarstellende Regelung, dass das SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die geistig oder körperlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gar nicht bereit stellt, diesbezüglich ein Fall der Leistungskongruenz, wie ihn § 10 SGB VIII im Übrigen regelt, also deshalb erst gar nicht auftreten kann. so LSG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2012 - L 12 SO 621/10 -, juris. Ob der Kläger entsprechend den amtsärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie B. N. vom 4. Juni 2012 und zuletzt vom 29. Januar 2014 zu den jungen Menschen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) mit einer geistigen Behinderung i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu zählen ist, für die an sich der Sozialhilfeträger die Leistungen erbringen soll, erscheint aber höchst fraglich. Der Wortlaut des Gesetzes und seine Systematik geben zwar nichts dafür her, dass eine wesentliche geistige Behinderung vorliegen muss. Vgl. auch Vondunk, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., Rn. 63. Nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) liegt eine (leichte) geistige Behinderung jedoch erst dann vor, wenn der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ weniger als 70 beträgt. Diese Abgrenzung zur bloßen „Lernbehinderung“ wird auch in der obergericht-lichen Rechtsprechung anerkannt. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezem-ber 2013, a. a. O., und vom 15. März 2012 - 12 A 1792/11 -, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, Amt 2002, 304, juris; BayVGH, Urteil vom 5. Juni 2007 - 12 BV 05.218 -, JAmt 2007, 433, juris; LSG NRW, Urteil vom 18. Juni 2012 - L 20 SO 12/09 -, juris, jeweils m.w.N. Auch bei der Einordnung von Behinderungen, die - wie hier - auf eine Fetale Alkohol-Spektrum-Störung zurückzuführen sind, entspricht es dem derzeitigen Standard, von einer geistigen Behinderung auszugehen, wenn ein IQ von unter 70 gemessen wird. Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 10. September 2013, JAmt 2014, 24; Schindler, Fetale Alkohol-Spektrum-Störungen (FAS) in der Sozialrechtlichen Praxis, Gutachten vom 15. November 2011, S.61; Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Die Fetale Alkoholspektrum-Störung – Die wichtigsten Fragen der sozialrechtlichen Praxis, September 2013, S. 7 und 22. Die beim Kläger in den letzten Jahren durchgeführten Testungen haben - wie auch aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2014 hervorgeht - einen IQ des Hilfeempfängers von 71 (2008) bzw. 70 (2012) ergeben. Eine im Alter von fünf Jahren durchgeführte Testung hatte ausweislich des Behandlungsberichtes der X. Klinik vom 16. Juni 1997 sogar einen IQ vom 94 ergeben. Selbst wenn man nur die jün-geren Ergebnisse in Betracht zieht, bewegen sich diese zwar im Grenzbereich zwischen (schwerer) Lernbehinderung und (leichter) geistiger Behinderung, wird aber der Schwellenwert von 70 gerade nicht unterschritten. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie H. E. bescheinigt dem Kläger unter dem 5. Juli 2012 zudem, er habe hinsichtlich seiner kognitiven Leistungsfähigkeit im K-TIM ein deutlich unterdurchschnittliches bis unterdurchschnittliches Gesamtergebnis erzielt, in der fluiden Intelligenz ein unterdurchschnittliches und in der kristallinen Intelligenz ein deutlich unterdurchschnittliches bis unterdurchschnittliches Ergebnis. Die Ergeb-nisse lägen im unteren Bereich einer Lernbehinderung mit Entwicklungspotential und schlössen eine geistige Behinderung aus. Vor diesem Hintergrund bieten die amtsärztlichen Stellungnahmen keine hinreichen-de Grundlage dafür, gleichwohl eine geistige Behinderung anzunehmen. Soweit die Ärztin für Psychatrie B. N. , die eigene Testungen offenbar nicht vorgenommen hat, in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012 ausführt, ihr scheine „die Höhe des IQ mehr ein Hinweis als ein Entscheidungskriterium“, dürfte dieser Ansatz mit der anerkannten Abgrenzungsmethodik schwerlich zu vereinbaren sein. Soweit weit unterdurchschnittliche Leistungen in einem Test ein „wesentliches partielles geistiges Defizit“ ergeben können, das schon für sich genommen ausreicht, die geistige Behinderung einer Person anzunehmen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013, a. a. O., m. w. N. reicht der bloße Hinweis auf das defizitäre Funktionsniveau des Klägers im Alltag, das für das Vorliegen einer geistigen Behinderung spreche, für eine wissenschaftlich fundierte Ableitung kaum aus. Danach kann nicht ausgeschlossen werden und ist sogar wahrscheinlicher, dass der Kläger nur (schwer) lernbehindert ist und deshalb über §§ 41,35a SGB VIII jugend-hilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommt. Am Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO hat der Senat aufgrund der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse vom 11. Juni 2014 und ihrer Anlagen keine Zweifel. Die Beiordnung ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.