Urteil
6 A 103/17
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
20Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Asylsuchender vorverfolgt aus seinem Heimatland, in diesem Fall Syrien, ausgereist ist, ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Hierfür ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.17)
Den Sachverhalt, der die Verfolgungsgefahr begründen soll, muss der Asylsuchende substantiiert und widerspruchsfrei darlegen.(Rn.18)
2. Der Umstand, dass in Syrien Krieg herrscht, begründet für sich noch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Jedoch kann ein Anspruch auf Zubilligung subsidiären Schutzes gegeben sein.(Rn.21)
Auch begründet eine legale oder illegale Ausreise sowie der Beantragung von Asyl noch keine Angst vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien.(Rn.22)
3. Ist der Asylsuchende älter als 42, so droht ihm regelmäßig nicht die Gefahr der Zwangsrekrutierung im Fall der Rückkehr nach Syrien.(Rn.24)
Auch droht einem Mann, der bereits älter als 50 Jahre ist, auch keine Gefahr der Einziehung als Reservist.(Rn.25)
4. Die Tätigkeit eines Asylsuchenden für einen lokalen Radiosender in der Bundesrepublik, über den auch Sendungen für andere Asylsuchende und Ausländer ausgestrahlt wurden, begründet in der Regel keine Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr nach Syrien.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Asylsuchender vorverfolgt aus seinem Heimatland, in diesem Fall Syrien, ausgereist ist, ist ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Hierfür ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.(Rn.17) Den Sachverhalt, der die Verfolgungsgefahr begründen soll, muss der Asylsuchende substantiiert und widerspruchsfrei darlegen.(Rn.18) 2. Der Umstand, dass in Syrien Krieg herrscht, begründet für sich noch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Jedoch kann ein Anspruch auf Zubilligung subsidiären Schutzes gegeben sein.(Rn.21) Auch begründet eine legale oder illegale Ausreise sowie der Beantragung von Asyl noch keine Angst vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien.(Rn.22) 3. Ist der Asylsuchende älter als 42, so droht ihm regelmäßig nicht die Gefahr der Zwangsrekrutierung im Fall der Rückkehr nach Syrien.(Rn.24) Auch droht einem Mann, der bereits älter als 50 Jahre ist, auch keine Gefahr der Einziehung als Reservist.(Rn.25) 4. Die Tätigkeit eines Asylsuchenden für einen lokalen Radiosender in der Bundesrepublik, über den auch Sendungen für andere Asylsuchende und Ausländer ausgestrahlt wurden, begründet in der Regel keine Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr nach Syrien.(Rn.27) Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss der Kammer auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die erfolgte Gewährung subsidiären Schutzes hinaus keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung von Flüchtlingsschutz iSd. § 3 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2016 erweist sich in dem angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein (nicht staatenloser) Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, mwN.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urteil vom 1. Januar 2011 - 10 C 25/10 -, zit. nach juris mwN.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL 2011 -, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, zit. nach juris mwN.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, zit. nach juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, zit. nach juris). Zudem setzen sowohl der Asylanspruch nach Art. 16a GG als auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt, wobei es ihm obliegt, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG München, Urteil vom 31. Mai 2016 – M 12 K 16.30593 -, zit. nach juris Rdn. 24 f. mwN.; VG Halle, Urteil vom 2 A 21/16 HAL S. 7 d.UA; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 -, zit. nach juris Rdn. 14 mwN.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, zit. nach juris Rdn. 3 mwN.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann dem 1965 geborenen Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zuerkannt werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat oder eine andere Gruppierung droht. Der Kläger ist zunächst unverfolgt ausgereist und kann sich auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass er Syrien verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. Die Kammer hat hierzu bereits in dem Prozesskostenhilfebeschluss gleichen Rubrums vom 27. September 2017 ausgeführt: "Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht dem Kläger voraussichtlich keine Verfolgung im vorgenannten Sinne. Er ist zunächst unverfolgt aus Syrien ausgereist. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. April 2016 selbst vorgetragen, dass er Syrien verlassen habe, weil es dort Krieg gebe. Er könne dort mit seiner Frau nicht mehr leben; ihr Haus sei zerstört worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er keine persönlichen Schwierigkeiten, sondern habe Angst vor dem Krieg. Diesen – zweifellos begründeten - Ängsten des Klägers hat das Bundesamt jedoch bereits zutreffend durch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG Rechnung getragen. Eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungslage liegt darin nicht und ist von dem Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht worden. Ihm droht nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln des Gerichts auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung. Eine solche macht der Kläger – wie dargelegt - schon selbst nicht geltend. Der pauschale Verweis auf eine allgemeine Stellungnahme von PRO ASYL vom 23. Mai 2016 reicht insoweit nicht aus, um Anhaltspunkte für eine persönliche Bedrohung des Klägers anzunehmen. Soweit er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er allein durch seinen Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr staatlicher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht (vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2017 - 6 A 118/17 HAL – sowie VG Halle, Urteil vom 25. November 2016 - 3 A 169/16 HAL -). Das Gericht vermag eine (drohende) persönliche Verfolgung allein aus dem Umstand einer legalen oder illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl bzw. internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht festzustellen (so ebenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; Bayrischer VGH, Urt. v. 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 u.a. -; OVG Schleswig-Holstein; Urt. v. 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -; VG Düsseldorf, Urt. v. 11. Oktober 2016 - 2 K 9062/16 -; VG Trier, Urt. v. 10. Mai 2016 - 1 K 771/16 -, jew. zit. nach juris). Eine andere Bewertung, wie sie teilweise in Anlehnung an die Handlungen des syrischen Staates in den ersten Jahren des Bürgerkrieges in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. hierzu VG Trier, Urt. v. 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16 -; VG Schleswig, GB. v. 22. September 2016 - 12 A 232/16 -; VG Regensburg, Urt. v. 29. Juni 2016 - 11 K 16.30707 -; zit. nach juris), ist nach der Erkenntnislage für das Gericht jedenfalls nicht (mehr) geboten. Zwar dürfte mit dem VG Regensburg davon auszugehen sein, dass es sich bei dem syrischen Staat um ein autoritäres Regime mit totalitärer Ausrichtung handelt, der in einem hohen Maße unduldsam ist. Den Erkenntnismitteln lässt sich aber nicht im Wege einer insoweit gebotenen Prognose entnehmen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland asylerhebliche Maßnahmen durch den syrischen Staat zu erleiden hat. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 auf die Informationsbitte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien teilte diese mit, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Es seien durchaus Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe aber in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise durch Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Diese Auffassung wurde nochmals durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 5 K 7221/16 A) und diejenige vom 7. November 2016 an das OVG Schleswig-Holstein (Az. 3 LB 17/16) bekräftigt, in der dieses auf das Auskunftsersuchen des Gerichts mitteilte, dass es keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien habe. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Diese Einschätzung deckt sich mit weiteren dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, wie dem Lagebericht des Schweizerischen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Syrien - Aktuelle Lage in Syrien, 21. Dezember 2015, S. 13). Danach sei es möglich, dass Syrer aus dem Libanon nach Syrien zurückkehrten. Festnahmen würden sich im Wesentlichen danach richten, welcher Ort auf der Identitätskarte eingetragen sei. Wenn man nicht aus Rastan/Talbisa oder den Orten komme, die beim Regime als Hochburgen der Opposition gelten, könne man ohne der Gefahr, Repressionen ausgesetzt zu sein, nach Syrien einreisen (vgl. Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Syrien - Aktuelle Lage in Syrien vom 21. Dezember 2015, S. 13). Danach geht die Kammer davon aus, dass Rückkehrer nach den vorliegenden Erkenntnisquellen staatliche Maßnahmen bei der Wiedereinreise nur dann zu befürchten haben, wenn sie unmittelbar mit oppositioneller Tätigkeit in Verbindung gebracht werden, etwa weil sie aus bestimmten, per se als regierungsfeindlich angesehenen Orten stammen, sich dem Wehrdienst entzogen haben oder entsprechend politisch aktiv sind (vgl. dazu auch UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, S. 14). Dies trifft auf den Kläger jedoch nicht zu. Weitere Gründe für eine persönliche Verfolgung sind vom Kläger nicht vorgetragen und unter Berücksichtigung seines Alters und seiner beruflichen Laufbahn auch nicht ersichtlich." Hieran wird nach nochmaliger Prüfung festgehalten. Der Kläger hat im Nachgang der Entscheidung keine Aspekte vorgebracht, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden. Auch soweit er erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend macht, dass ihm eine Einziehung zum Wehrdienst durch das Regime oder diesem nahe stehende Milizen drohe, vermag dies eine drohende asylerhebliche Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Gegen die Annahme einer tatsächlich bestehenden Verfolgungsfurcht spricht bereits, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren ausschließlich andere – nachvollziehbare - Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben hat. Jedenfalls aber hatte der Kläger das zwischen 18 und 42 Jahren liegende Wehrdienstalter im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits erheblich überschritten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr konkret von Strafverfolgung oder Bestrafung durch den syrischen Staat wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt - und dies aus Gründen (unterstellter) staatsfeindlicher Einstellung, somit aus politischen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG – bedroht sein könnte. Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass ihm im Rückkehrfall die Einziehung und infolgedessen die Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt, der auch Kriegsverbrechen umfasse, drohen würde. Zwar wird teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder auch bis zum 50. Lebensjahr angehoben wurde (vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition, 23.08.2016; Danish Immigration Service, 5/2017, Syria – Recruitment Practices in Government-controlled Areas an in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 11, 12). Der Kläger hat jedoch diese Altersgrenze mittlerweile überschritten. Soweit andere Quellen berichten, dass Reservisten je nach Region und Einzelfall sogar noch im Alter zwischen 50 und 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden, geschehe dies jedoch mit der Einschränkung, dass bei der Einberufung solcher Reservisten weniger das Alter als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie ihr Rang und ihres Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde, ausschlaggebend sei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation und Staatendokumentation Syrien idF. vom 5. Januar 2017, S. 24). Dies soll etwa Regierungsangestellte bzw. Beamte gelten - auf die sich die Anfrage des VG Wiesbaden an die Schweizer Flüchtlingshilfe bezog, auf deren Antwortschreiben vom 17. Januar 2017 der Kläger sich im gerichtlichen Verfahren beruft. Ferner sollen nach einzelnen Berichten Personen mit bestimmten technischen Qualifikationen betroffen sein, wie Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal ("pilots"), Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung (vgl. UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, S. 25 f., insbes. Fn. 118; Danish Immigration Service, 5/2017, aaO., S. 11). Dies trifft auf den Kläger, der nach eigenem Bekunden nicht im Staatsdienst, sondern als privater Unternehmer im Baugewerbe tätig war, jedoch nicht zu. Auch hat er seinen Pflichtwehrdienst nach seinem Vorbringen nicht bei der als Pilot bei der Luftwaffe, sondern als einfacher Soldat bei der Luftabwehr geleistet. Dass er dabei besondere Fertigkeiten erworben hat, die in der syrischen Armee derzeit besonders gefragt sind, lässt sich aber nicht feststellen, zumal seine Militärzeit rund 30 Jahre zurückliegt. Letztlich macht der Kläger dies auch selbst nicht geltend. Soweit sich der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung auf das Bestehen eines Nachfluchtgrundes infolge seiner Arbeit für einen lokalen Radiosender berufen hat, begründet sein Vortrag keine hinreichend konkrete asylerhebliche Verfolgungsgefahr. Dabei bedarf der Umstand, dass der Kläger seine diesbezüglichen Angaben an den jeweiligen Stand des gerichtlichen Verfahrens angepasst hat, keiner abschließenden Wertung. Es ist allerdings auffällig, dass er sein Vorbringen bzgl. einer Furcht vor Verfolgung fortwährend ergänzt hat. So hatte der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt am 8. April 2016, mithin als er nach eigenem Bekunden bereits für Radio F tätig war, noch erklärt, er befürchte bei einer Rückkehr keine persönlichen Schwierigkeiten, sondern habe Angst vor dem Krieg. Demgegenüber berief er sich in der Klageschrift vom 25. Mai 2016 ausschließlich darauf, dass seine Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine asylerhebliche Verfolgung nach sich ziehen würde, und ergänzte die Klagebegründung mit Schriftsatz vom 28. März 2017, dass er trotz seines Alters befürchte, zum Wehrdienst eingezogenen zu werden. Nach Zugang des diese Einwände würdigenden ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses des Kammer 27. September 2017 hat der Kläger dann erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 von seiner im Februar 2016 begonnenen Tätigkeit bei Radio F und einer Anfrage des syrischen Geheimdienstes nach seiner Person bei seiner Schwester berichtet. Im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch dieses Vorbringen dahingehend gesteigert, dass seine Schwester über mehrere Stunden verhört worden sei und er nicht nur Radiosendungen gestalte und Seminare zum Aufbau freier Radiosender leite, sondern darüberhinaus an Versammlungen, Protesten und "allem, was sich gegen das Regime richtet" teilnehme. Ungeachtet dessen lassen jedoch die Art und der Umfang der Betätigung nicht erkennen, dass dem Kläger aufgrund dessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse syrischer staatlicher Stellen begegnet würde. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Nachrichtendienste aus dem arabischen Raum in Deutschland hauptsächlich gegen Oppositionelle ihrer Heimatländer aktiv, was besonders dann gelte, wenn sich die Betroffenen in Deutschland einschlägig betätigten und beispielsweise an entsprechenden Demonstrationen teilnähmen (vgl. Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 [Pressefassung], S. 124). Der Aufgabenschwerpunkt syrischer Nachrichtendienste im Ausland ist die Ausforschung der Gegner des syrischen Regimes, zu denen sowohl islamistisch und islam-terroristische Gruppierungen als auch Menschenrechtsaktivisten und die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016, S. 278 IV.). Der Kläger ist aber weder Mitglied einer oppositionellen Gruppe noch lässt sich ein exilpolitisches bzw. regimekritisches Engagement feststellen, dass ihn aus der Menge der syrischen Staatsangehörigen, die das Land verlassen haben, exponiert hervortreten ließe. Das bei dem Radiosender C. e.V. angesiedelte Projekt "C. V. Radio" verbreitet keine Sendungen der syrischen Opposition, sondern bietet Asylsuchenden aller Nationalitäten die Möglichkeit, mehrsprachig zu unterschiedlichsten Themen Radiosendungen von und für Geflüchtete zu machen, darunter insbesondere Beiträge, die ihre Situation in Deutschland thematisieren sowie entsprechende Ratgeberbeiträge, aber auch Themen wie Filme oder Freiwilligenarbeit (vgl. den Internetauftritt des F e.V., www.radiof.de und www.c.f.de). Sowohl dies als auch die vom Kläger in Bezug genommenen Werbefotos machen deutlich, dass es sich um eine Plattform für vielfältige Interessen und Anliegen von Asylsuchenden verschiedenster Herkunftsländer handelt. Dieser Tätigkeit fehlt jedoch, wie auch dem vom Kläger geschilderten Abhalten überregionaler oder auch internationaler Seminare zum Aufbau von Freien Radiosendern, ein Bezug zu (oppositioneller) exilpolitischer Betätigung, die die syrischen staatlichen Stellen zu einer politischen Verfolgung veranlassen könnte. Der Einwand des Klägers, er habe auch über aktuelle politische Geschehnisse berichtet und dazu Gäste verschiedener politischer Ausrichtung eingeladen, überzeugt demgegenüber nicht. Denn er selbst hat sich nach eigenem Bekunden in seinen Beiträgen gerade nicht auf die Seite der Oppositionellen und Regimegegner gestellt. Vielmehr macht er deutlich, dass er seine Aufgabe als Journalist in einer neutralen Haltung sehe. Dass er anschließend in öffentlichen Verkehrsmitteln in A-Stadt von Landsleuten, insbesondere auch Kurdischstämmigen, bedroht worden sein soll, die ihn in seiner Neutralität wechselseitig der Spitzeltätigkeit verdächtigt hätten, steht dem nicht entgegen. Denn der syrische Geheimdienst weiß im Rahmen seiner Beobachtungen auch zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Sympathisanten zu unterscheiden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 15. Juni 2000 – 9 A 2888/00.A -, zit. nach juris OS 3.). Soweit der Kläger abweichend von seinem bisherigen Vorbringen in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet hat, überdies auch außerhalb der Sendungen an Versammlungen und Protesten, "alles, was sich gegen das Regime richtet", teilgenommen zu haben und hierfür beispielhaft anführt, an der Veranstaltung "Jugend ohne Grenzen" in A-Stadt teilgenommen und eine Einladung zum "antirassistischen Sommerfest" am 23. Juni 2018 auf dem S erhalten zu haben, tritt auch hierin keine regimekritische oder gar oppositionelle Haltung des Klägers zutage, die die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch den syrischen Staat begründen könnte. Denn zum einen hatten beide Veranstaltungen – die Demonstration am 6. Juni 2018 befürwortete Bleiberechte für Geflüchtete – eine Verbesserung der Situation Asylsuchender in Deutschland zum Gegenstand; es handelte sich nicht um Kundgebungen gegen die syrische Regierung. Zum anderen hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er nicht als Demonstrant, sondern in seiner Eigenschaft als Radiojournalist zugegen war, um mit den Teilnehmern Interviews darüber zu führen, welche Beweggründe sie zu ihrer Teilnahme veranlassten. Der Kläger kann die behauptete Verfolgungsfurcht schließlich auch nicht erfolgreich damit begründen, dass der Geheimdienst seine mit ihrem Ehemann in Syrien lebende Schwester nach ihm gefragt habe. Insoweit erweist sich das Vorbringen des Klägers zu seiner Verfolgungsfurcht als unschlüssig und darüberhinaus auch als wenig glaubhaft, weil es erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweist. Im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu erklärt, seiner Schwester sei in einem vierstündigen Verhör an einem Kontrollpunkt gesagt worden, dass er – der Kläger – sich in Syrien versteckt halte und dort seinen Ausweis verloren habe; ihre Angabe, er halte sich in Deutschland auf, sei unzutreffend. Darin liege vermutlich eine Warnung an ihn. Es erscheint allerdings schon nicht nachvollziehbar, warum Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes wider besseres Wissen behaupten sollten, er halte sich in Syrien auf, wenn er damit von seiner Arbeit bei einem Lokalsender in G abgehalten werden solle. Überdies hatte der Kläger in der vorhergehenden Verhandlung abweichend von dieser Schilderung behauptet, dass Leute vom Geheimdienst bei seiner Schwester gewesen, die gewusst hätten, dass er in Deutschland in den Medien tätig sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtkostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Der am 15. Juni 1965 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und reiste über die Türkei und Griechenland am 15. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er am 8. April 2016 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), Außenstelle Halberstadt, den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. Im Rahmen seiner Anhörung nach § 25 AsylG am gleichen Tag erklärte der Kläger, er habe sich bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort A. aufgehalten und sei Inhaber einer Firma mit bis zu 22 Mitarbeitern gewesen, die Arbeiten an Häusern ausgeführt habe. Seinen Pflichtwehrdienst habe er von 1985 bis 1988 bei der Luftabwehr geleistet. Mitglied einer bewaffneten Gruppierung oder politischen Organisation sei er nicht gewesen. Er habe Syrien verlassen, weil es dort Krieg gebe und er mit seiner Frau dort nicht mehr leben könne; ihr Haus sei zerstört worden. Im Falle einer Rückkehr hätte er keine persönlichen Schwierigkeiten zu befürchten; er habe Angst vor dem Krieg. Das Bundesamt erkannte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 13. April 2016, der ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 6. Mai 2016 in der Unterkunft des Klägers in Empfang genommen wurde, den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Antrag im Übrigen ab. Der Kläger hat daraufhin am 25. Mai 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die Stellungnahme von PRO ASYL vom 23. Mai 2016 und die frühere Entscheidungspraxis des Bundesamtes verweist, derzufolge in allen Landesteilen Syriens Verfolgung in hohem Maße stattfinde, die entweder von der Regierung oder den Rebellen ausgehe. Zudem sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle, regimefeindliche Haltung unterstellt werde. Überdies müsse er im Falle einer Rückkehr mit einer Wehrdiensteinziehung zur syrischen Armee rechnen. Er sei zwar bereits 52 Jahre alt; nach einem jüngeren Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe an das VG Wiesbaden müssten aber auch noch Männer bis zum Alter von 54 Jahren mit einer Einziehung als Reservisten rechnen. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2017 hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, dass ihm in Syrien eine Verfolgung sowohl durch die Freie Syrische Armee des Regimes als auch durch die ISIS drohe, weil er in Halle seit Februar 2016 für den lokalen Radiosender C. tätig sei, der u.a. in deutscher und arabischer Sprache Beiträge über die Lage in Syrien sende, und er in diesem Zusammenhang auch an überregionalen Konferenzen teilnehme. Sein Gesicht sei bekannt, weil er auf Werbeträgern des Senders abgebildet sei. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass Leute vom Geheimdienst bei ihr gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Diese hätten gewusst, dass er hier in den Medien tätig sei. Er sei in Deutschland von anderen Syrern auf Facebook wegen seiner Tätigkeit angefeindet worden. Sein Vorbringen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018 weiter ergänzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt nach Aktenlage unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschriften, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Erkenntnismittelliste des Gerichts zu Syrien verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.