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6 A 141/17

VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) IngG LSA (juris: IngG ST 2009) verlangt nicht lediglich das Absolvieren irgendeines Studiums, sondern ein dreijähriges Studium in einer entsprechenden Fachrichtung. Es reicht weder aus, dass ein Studium anderer Fachrichtung einzelne technische oder naturwissenschaftliche Studieninhalte aufweist noch genügt es, wenn die im Gesamtverlauf eines Studiums anderer Fachrichtung zu absolvierenden Lehrveranstaltungen, in denen diese spezifischen Studieninhalte vermittelt werden, rein rechnerisch der Anzahl der Credits entsprechen, die bei regelmäßigem Studiumverlauf innerhalb eines Semesters insgesamt erworben werden sollen.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) IngG LSA (juris: IngG ST 2009) verlangt nicht lediglich das Absolvieren irgendeines Studiums, sondern ein dreijähriges Studium in einer entsprechenden Fachrichtung. Es reicht weder aus, dass ein Studium anderer Fachrichtung einzelne technische oder naturwissenschaftliche Studieninhalte aufweist noch genügt es, wenn die im Gesamtverlauf eines Studiums anderer Fachrichtung zu absolvierenden Lehrveranstaltungen, in denen diese spezifischen Studieninhalte vermittelt werden, rein rechnerisch der Anzahl der Credits entsprechen, die bei regelmäßigem Studiumverlauf innerhalb eines Semesters insgesamt erworben werden sollen.(Rn.34) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gegen die beklagte Ingenieurkammer zu; der ablehnende Bescheid der Beklagten erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 2 Abs. 6 des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 – IngG - in Betracht. Danach kann die beklagte Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausstellen. Der Kläger hat zwar am 22. September 2016 den erforderlichen Antrag gestellt. Jedoch erfüllt er die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Bescheinigung nicht. Gemäß dem Abs. 1 der Regelung darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" – allein oder in einer Wortverbindung – führen -, 1. wer a) das Studium einer technisch-naturwissenschaftliche Fachrichtung nach mindestens sechs Regelstudiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Bildungsbereich oder b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder c) einen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder 2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen, oder 3. wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen. Da der Kläger ausschließlich an einer deutschen staatlichen Hochschule studiert hat, kommt eine Berechtigung zum Führen der gewünschten Berufsbezeichnung nach Abs. 1 Nr. 1 b) oder c) IngG LSA nicht in Betracht. Er kann sich insbesondere nicht mit der Begründung, seine Vorausbildung komme einem Lehrgang zur Führung eines Betriebs gleich, erfolgreich auf die letztgenannte Gesetzesstelle berufen. Denn diese betrifft nicht die Befähigung zur Leitung eines – wie auch immer gearteten – Betriebes, sondern hat eine spezielle Fortbildung im Bereich des Montanwesens zum Gegenstand, die eine leitende Tätigkeit in Bergwerken betrifft und mit der Berufsausbildung des Klägers nichts gemein hat. Sie setzt vielmehr eine mehrjährige praktische Tätigkeit als Steiger voraus und kann ausdrücklich nur an (inländischen) Bergschulen erworben werden. Aufgrund dieser Besonderheiten bestehen keine Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber übersehene Regelungslücke für andere Berufszweige, die eine analoge Anwendung der Vorschrift rechtfertigen könnten. Der Kläger erfüllt in eigener Person auch weder die Vorgaben der Nr. 2, da in Sachsen-Anhalt gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur die Beklagte die zuständige Stelle im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises ist, noch - insoweit unstreitig - die Voraussetzungen der Nr. 3. des Abs. 1. Die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 und Abs. 4 IngG LSA scheiden ebenfalls von vornherein aus, weil der Kläger kein Studium an einer ausländischen Hochschule betrieben hat. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 IngG LSA nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der im Streit stehenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht erfolgreich auf den nach alledem allein ernsthaft in Betracht kommenden Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. IngG LSA stützen. Denn er hat kein Studium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung nach mindestens sechs Regelstudiensemestern an einer deutschen staatlichen Hochschule abgeschlossen. Die von ihm erlangten Studienabschlüsse entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur". Denn der Bachelorstudiengang "Immobilienwirtschaft" weist gemäß § 3 Abs. 1 der für das Studium des Klägers maßgeblichen Prüfungsordnung der Hochschule Anhalt vom 5. Dezember 2007 – PrO BA - zwar die erforderliche Regelstudiendauer auf, es handelt sich jedoch nicht um ein Studium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung. Angeboten vom Fachbereich Wirtschaft der Hochschule handelt es sich auch unter Berücksichtigung der fachlichen Zusammenstellung vielmehr um ein ökonomisches Studium. Denn Ziel des Studiums ist der Studienordnung gleichen Datums zufolge, die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten im Bereich der Immobilienwirtschaft, der Wirtschaft und der Verwaltung vorzubereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden zu vermitteln (vgl. § 4 Abs. 1 StudO BA). Dass die Ausbildung dabei "komplex angelegt" sein soll und "wirtschaftliche, rechtliche und bautechnische Gebiete" beinhaltet, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn einzelne technische Studieninhalte genügen nicht, um dieses Studium – wie der Kläger meint - einer technischen Fachrichtung zuordnen zu können (vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 5. März 2018 – 4 A 480/14 -, zit. nach juris Rdn. 59). Auch die nach der PrO BA erforderlichen Pflichtmodule belegen, dass es sich ersichtlich nicht um einen technischen Studiengang handelt – die Annahme einer naturwissenschaftlichen Ausrichtung scheidet ohnehin aus. Der ganz überwiegende Teil der zu erbringenden Studienleistungen ("Grundstücksrecht", "Immobilien- und Wohnungspolitik, Wohnungswirtschaft, Wohnungssoziologie, -psychologie", "Immobilienbesteuerung", "Immobilienfinanzierung", "Immobilienmarketing", "Rechnungswesen der Immobilienwirtschaft, Controlling", "Wohn-, Gewerberaummiet- und Maklerrecht", "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Management", "Buchführung, Bilanzen", "Finanzierung und Investition", "Privates Wirtschaftsrecht", "Makroökonomie", "Medien- und Methodenkompetenz", "Wirtschaftsenglisch", "Literatur- und Fachinformationssysteme") weist erkennbar nicht einmal einen technischen Bezugspunkt auf. Technisch-mathematische Inhalte lassen sich dagegen unter Zugrundelegung des Modulhandbuches nur den Pflichtmodulen "Bautechnik/Haustechnik I", "Gebäudelehre", "Real Estate Development and Urban Studies" und "Wirtschaftsmathematik und –statistik I" uneingeschränkt entnehmen, während bei den übrigen Lehrveranstaltungen entweder der Erwerb von Rechtskenntnissen und deren Anwendung dominieren, wie bei den Modulen "Grundlagen der Raumplanung und Immobilienbewertung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht" und "Immobilienbewertung", in denen u.a. Grundkenntnisse über die normierten Wertermittlungsverfahren bzw. die einschlägigen Rechtsgrundlagen der Immobilienbewertung vermittelt werden sollen. In weiteren Modulen sollen technische Aspekte nur in Form eines "Grundverständnisses" vermittelt werden, während im Vordergrund deren Verknüpfung und Zusammenhänge zur Immobilienwirtschaft sowie die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen im Bereich der Sozialkompetenz im Sinne sog. "Soft Skills" steht, wie etwa sprachliche Kompetenz, Selbständigkeit, Übernahme von Verantwortung und Führungsqualitäten sowie Motivation. Dies gilt ausweislich der Modulbeschreibungen für die verbleibenden Fächer "Facility Management" und "Hausbewirtschaftung". Darüberhinaus hat der Kläger durch die Belegung der Wahlpflichtmodule "Baugeschichte", "Human Resources", "Maklerbetriebslehre", "Real Estate Investment Products", "Real Estate Seminar", "Software für Real Estate", "Betriebliche Steuerlehre", "Arbeits- und Unternehmensrecht", "Immobilienrecht" sowie "Bankrecht" und der Wahl des Themas seiner Bachelorarbeit ("Immobilienökonomie in der Gesamtwirtschaft – Fiskalpolitische und finanzmarktwirtschaftliche Restriktionen und deren Wirkung") auch seinen individuellen Studienablauf betont wirtschaftswissenschaftlich ausgerichtet. Das Verständnis des Bachelorstudiengangs "Immobilienwirtschaft" als wirtschaftswissenschaftlicher Studiengang wird indiziell auch dadurch gestützt, dass die ihn anbietende Hochschule den Studierenden nach erfolgreichem Studienabschluss den akademische Grad "Bachelor of Arts" und nicht etwa, wie bei technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengängen üblich, einen "Bachelor of Science" oder "Bachelor of Engineering" verliehen hat. Auch die - offenbar aus Hochschulangehörigen und –absolventen bestehende - "Arbeitsgruppe Berufsbezeichnung Ingenieur Immobilienbewertung – Förderverein Hochschule Anhalt e.V.", gelangte bei ihrer nicht näher begründeten Bewertung der Modulinhalte unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung zu den sog. "MINT-Fächern" vom 22. September 2017, die der Kläger zu den Akten gereicht hat, zu dem Schluss, dass lediglich 31 der insgesamt zu erzielenden 180 Credit-Points dieses Studiengangs als naturwissenschaftlich-technisch anzusehen seien. Von diesen 31 Credits entfallen allerdings 12 auf die Module "Grundlagen der Raumplanung und Immobilienbewertung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht", "Facility Management" und "Immobilienbewertung", die der Förderverein in vollem Umfang, d.h. mit allen erzielbaren Punktwerten, als den "MINT-Fächern" zurechenbar angesehen hat, obgleich sie – wie oben dargestellt – ausweislich des Modulhandbuchs zumindest auch, wenn nicht sogar überwiegend rechtliche, ökonomische, soziale und psychologische Lehrinhalte und –schwerpunkte aufweisen. Der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang vermag das Führen der begehrten Berufsbezeichnung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Isoliert betrachtet genügt der ebenfalls an der Hochschule Anhalt angebotene Studiengang "Immobilienbewertung – Real Estate Valuation" den gesetzlichen Anforderungen ungeachtet der darin vermittelten Studieninhalte schon deshalb nicht, weil die Regelstudienzeit – wie bei Masterstudiengängen allgemein üblich einschließlich der Masterprüfung nur vier Semester umfasst (vgl. § 3 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch den Kläger maßgeblichen Prüfungsordnung vom 12. Januar 2005 bzw. § 4 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung vom 19. Juni 2013 - StudPrO MA -, falls der Kläger einen Antrag gestellt haben sollte nach Maßgabe der nachfolgenden Prüfungsordnung zu studieren). Doch auch eine Gesamtbetrachtung der Hochschulausbildung des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob der in Rede stehende Masterstudiengang – wie der Kläger meint – als Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung anzusehen ist. Hiergegen spricht wiederum der Umstand, dass es sich dabei ebenfalls um einen am Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Anhalt angebotenen Studiengang handelt und indiziell auch, dass diese den mit dem Abschluss verbundenen akademischen Grad mit dem Inkrafttreten der neuen Studien- und Prüfungsordnung im Jahr 2013 von dem zuvor verliehenen „Master auf Engineering (M.Eng.)“ in den – auch dem Kläger verliehenen – „Master of Science (M.Sc.)“ geändert hat. Allerdings stellt sich bei näherer Betrachtung der von den Studierenden zu belegenden Pflichtmodule der Anteil an Lehrveranstaltungen und -inhalten technischer Art als deutlich umfangreicher und prägender dar, als dies im o.g. Bachelorstudiengang „Immobilienwirtschaft" der Fall ist. Die Hochschule selbst versteht den angebotenen Studiengang als fachübergreifend. So heißt es in § 2 Abs. 3 StudPrO MA, Ziel des Studiums sei, durch Vermittlung und Aneignung von umfangreichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien die Absolventen zu befähigen, fortgeschrittene wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse fachübergreifend anzuwenden, Probleme zu erkennen und Lösungen zu entwickeln; das Studium sei wissenschaftlich orientiert und anwendungsbezogen; der Abschluss befähige zur Übernahme von anspruchsvollen Führungsaufgaben in der Immobilienwirtschaft, insbesondere in der Immobilienbewertung, sowie zur Aufnahme einer Promotion. Die Beschreibung der Studieninhalte und –ziele auf der Homepage der Hochschule Anhalt führt ergänzend aus, dass dabei wirtschafts- und rechtswissenschaftliche sowie bautechnische Inhalte und die Befähigung zur Gutachtenerstellung im Mittelpunkt der Abbildung stünden. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund zu Gunsten des Klägers die Zuordnung des Masterstudiengangs zu einer technischen Fachrichtung bejahte, würde es auch bei einer Gesamtbetrachtung seines Studiums mit dem den Zugang hierfür eröffnenden Bachelorstudium der Immobilienwirtschaft an der erforderlichen Gesamtdauer eines Studiums technisch-naturwissenschaftlicher Fachrichtung fehlen. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) IngG LSA verlangt nicht lediglich die Absolvierung irgendeines Studiums, sondern eines dreijährigen Studiums in einer entsprechenden Fachrichtung. Entscheidend für die notwendige Qualifikation zum Führen des Titels "Ingenieur" sind insbesondere auch diejenigen Grundlagen, die in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Bachelor– oder Diplomstudium vermittelt werden. Ein solches naturwissenschaftliches oder technisches Studium beinhaltet nicht lediglich eine Spezialisierung und eine daraus folgende Kenntnis von Details in bestimmten Teilbereichen des Ingenieurwesens, sondern auch und insbesondere die Vermittlung von Basiswissen in grundlegenden Fächern wie Mathematik oder Physik (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2013 – RO 5 K 12.723 -, zit. nach juris Rdn. 29). Daran fehlt es auch im konkreten Fall. Die Module des Studiengangs "Immobilienwirtschaft", die – wie oben ausgeführt – technische Bezüge oder Inhalte aufweisen, betreffen lediglich einzelne immobilienspezifische Aspekte, vermitteln jedoch keine umfassende technisch-naturwissenschaftliche Ausbildung. Vor diesem Hintergrund reicht es entgegen der Auffassung des Klägers weder aus, dass ein Studium anderer Fachrichtung einzelne technische oder naturwissenschaftliche Studieninhalte aufweist (vgl. OVG NW, Urteil vom 5. März 2018 – 4 A 480/14 -, aaO.) noch genügt es, wenn die im Gesamtverlauf eines Studiums anderer Fachrichtung zu absolvierenden Lehrveranstaltungen, in denen diese spezifischen Studieninhalte vermittelt werden, rein rechnerisch der Anzahl der Credits entsprechen, die bei regelmäßigem Studienverlauf innerhalb eines Semesters insgesamt erworben werden sollen. Ungeachtet des Umstandes, dass ein MINT-Fächer-bezogener Anteil von lediglich 31 Credits, wie ihn die "Arbeitsgruppe Berufsbezeichnung Ingenieur Immobilienbewertung – Förderverein Hochschule Anhalt e.V." für das Bachelorstudium des Klägers ermittelt hat, ersichtlich nicht geeignet ist, das Fehlen von zwei Semestern eines technisch-naturwissenschaftlichen Vollzeitstudiums zu kompensieren, könnte das erforderliche Qualifikationsniveau auf diesem Wege allenfalls dann gesichert werden, wenn die fraglichen Lehrveranstaltungen auch inhaltlich dem entsprächen, was Studierenden eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengangs im Verlauf eines Semesters vermittelt wird. Eine derartige Detailprüfung hat der Gesetzgeber angesichts des klaren Wortlautes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) IngG LSA jedoch gerade nicht vorgesehen. Insoweit besteht auch unter dem vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkt des "Bologna-Prozesses" keine Regelungslücke, die eine diesbezügliche Auslegung der Vorschrift nahelegen oder gar gebieten könnte. Denn der Gesetzgeber hat die damit einhergehenden Veränderungen im Rahmen der Neufassung des IngG vom 22. Januar 2009 nicht übersehen, sondern ausdrücklich zum Gegenstand seiner Erwägungen gemacht. So heißt es schon in der Begründung des Gesetzesentwurfs (LT-Drs 5/1470 S. 42) ausdrücklich: "§ 2 regelt die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung 'Ingenieur'. […] Zudem sind Änderungen erforderlich geworden in Folge des Bologna-Prozesses. An die Stelle der bisherigen Diplom-Studiengänge treten Bachelor- und Masterstudiengänge." Zu der hier streitigen Regelung heißt es weiter: "In Nummer 1 wird der Regelfall festgehalten, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung 'Ingenieur' auf Grundlage eines Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nach mindestens 6 Regelstudiensemestern verlangt wird." Auch im Rahmen der späteren Änderungen des § 2 IngG LSA, zuletzt im Jahr 2016, hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, auf dieses technisch-naturwissenschaftliche Fachrichtungserfordernis zu verzichten oder die Anzahl der geforderten Regelstudiensemester zu verkürzen, etwa um diese der regelmäßigen Dauer von Masterstudiengängen anzupassen. Auch ist der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs nicht als zusätzlicher Berechtigungstatbestand in den Katalog des § 2 IngG LSA aufgenommen worden. Ein "Auffüllen" eines nur vier Regelstudiensemester umfassenden Masterabschlusses in einer einschlägigen Fachrichtung kann daher im Hinblick auf die mit der Vorschrift angestrebte Sicherung der (Mindest-)Qualifikation allenfalls durch zwei weitere (erfolgreich) abgeschlossene Studiensemester oder aber über einen ggfs. längeren Zeitraum erbrachte Studienleistungen vergleichbaren Umfangs in einer ebenfalls technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erfolgen. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. IngG LSA insoweit nicht erforderlich, dass es sich dabei um ein abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein Grundstudium (eines Diplomstudiengangs) handelt. Jedoch bedingt das Berufsbild des Ingenieurs nicht nur das Vorhandensein in beliebiger Weise erworbener Fertigkeiten und Fachwissens, sondern den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen akademischen Mindestausbildung auf einem technischen und/oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet (vgl. dazu auch OVG NW, aaO., Rdn. 51 ff., 59). Dem kann der Kläger auch nicht erfolgreich unter Berufung auf seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG entgegenhalten, dass er zwar nicht über den typischen Werdegang, jedoch über den technischen Sachverstand eines Ingenieurs verfüge. Denn zum einen ist das formale Abstellen auf einen bestimmten Ausbildungsabschluss für das Führen eines Titels oder einer Berufsbezeichnung bei vielen akademischen oder sonstigen Berufen üblich und selbstverständlich (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Januar 2009 – 7 K 5624/08 -, zit. nach juris Rdn. 19). Zum anderen begegnet der Umstand, dass das Ingenieurgesetz die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ an den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule knüpft, auch deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der dadurch verursachte Eingriff in die Berufsfreiheit hinzunehmen ist. Es handelt sich insoweit ausschließlich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, da der Kläger nur daran gehindert ist, die in Rede stehende Berufsbezeichnung zu führen. Nicht verwehrt ist es ihm dagegen, Berufsaufgaben eines Ingenieurs wahrzunehmen. Insbesondere kann er Tätigkeiten im Bereich der Immobilienbewertung ausüben, für die er aufgrund seines Masterstudiums über besondere Fachkenntnisse verfügt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seiner vorzitierten Entscheidung hierzu ausgeführt: "Deshalb handelt es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit, der auf den niedrigsten Stufe der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten 3-Stufentheorie angesiedelt ist und der zur Erreichung eines im Gemeinwohl liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist [grundlegend zur 3-Stufentheorie: BVerfG vom 11.6.1958, BVerfGE 7, 377 – sog. Apothekenurteil]. Durch das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur wird nämlich dokumentiert, dass der Betreffende die im Gesetz vorausgesetzte berufliche Qualifikation als Ingenieur besitzt. Dementsprechend dient § […] IngG dem Gemeinwohl des Schutzes der Nachfrager von Ingenieurleistungen; denn es soll sichergestellt werden, dass unter dem Begriff „Ingenieur“ nur fachkundige und berufliche integre Berufsangehörige ihre Leistungen anbieten [so für die Berufsbezeichnung „Architekt“: BVerfG vom 2.1.2008, Az. 1 BvR 1350/04 unter Hinweis auf BVerfG vom 14.8.2004, Az. 1 BvR 2338/03 ]. Die Verfolgung dieses Ziels ist insbesondere deshalb angebracht, weil Ingenieure in technisch sensiblen und für die Sicherheit von Menschen relevanten Bereichen tätig sind.“ (Rdn. 32). Diese Auffassung wird von der erkennenden Kammer geteilt. Der Landesgesetzgeber hat sein diesbezügliches Anliegen im vorzitierten Gesetzesentwurf dahingehend formuliert, dass "die Öffentlichkeit sowie Auftraggeber […] mit der Berufsbezeichnung 'Ingenieur' eine besondere, in der Person begründete Qualifikation" verbinden, und den "Begriff des (deutschen) Ingenieurs" im Sinne eines Qualitätssiegels als "'Marke' mit Weltgeltung" bezeichnet (LT-Drs. 5/1470, aaO.). Soweit der Kläger einwendet, dass die Beklagte in der Vergangenheit anderen Absolventen seiner Studiengänge auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule die gewünschte Bescheinigung problemlos erteilt habe, kann er einen eigenen Anspruch daraus nicht herleiten. Denn eine solche Vereinbarung vermag die gesetzlichen Vorgaben nicht außer Kraft zu setzen, so dass etwaige Bescheinigungen in vergleichbarer Konstellation rechtswidrig erteilt worden wären. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gewährt jedoch kein Recht auf "Gleichbehandlung im Unrecht“. Überdies weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Masterstudiengang „Immobilienbewertung“ gemäß § 1 Abs. 1 StudPrO MA nicht nur den Inhabern eines qualifizierten Hochschulabschlusses im Bachelorstudiengang "Immobilienwirtschaft“ offen steht, sondern u.a. auch Absolventen der (Bachelor-)Studiengänge Architektur, Bauingenieurwesen und Vermessungswesen, denen ein Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) IngG unproblematisch zusteht, weil sie ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mit der erforderlichen Regelstudiendauer abgeschlossen haben. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht erfolgreich auf den Umstand berufen, dass er mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zugleich einen Abschluss als Staatlich geprüfter Techniker erworben hat, der seinem Vorbringen zufolge bei der Aufnahme eines Bachelor-Studiums zum Bauingenieur an bestimmten Fachhochschulen im Umfang von bis zu drei Fachsemestern Anrechnung finden könne. Denn der Kläger hat gerade kein Bauingenieur-Studium aufgenommen, dessen Abschluss ihn ohne weiteres berechtigen würde, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, sondern vielmehr ein Studium der Immobilienwirtschaft. Der Gesetzgeber verlangt jedoch hierfür – wie dargelegt – den erfolgreichen Abschluss eines technisch-naturwissenschaftlichen Studiums mit sechs Regelstudiensemestern. Der Erwerb der Berufsbezeichnung ohne vorheriges entsprechendes Studium ist nur in mit der Ausbildung des Klägers nicht vergleichbaren Berufsfeldern wie dem Bergbau unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur". Er besuchte im Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 erfolgreich die Berufsbildende Schule G in H – Fachschule Bautechnik – in der Fachrichtung "Bautechnik – Schwerpunkt Hochbau" und erwarb dort im Juni 2010 die Fachhochschulreife mit der Note 1,0 sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" zu führen. Im Anschluss absolvierte er an der Hochschule A/Fachbereich Wirtschaft von Oktober 2010 bis Mai 2013 ein Bachelorstudium im Fach "Immobilienwirtschaft – Real Estate" mit der Gesamtnote 1,6 und 180 Credits, an das er ein Studium im Masterstudiengang "Immobilienbewertung – Real Estate Valuation" noch im gleichen Monat anschloss. Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 16. März 2016 erwarb er den akademischen Grad "Master of Science". Am 22. September 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Beifügung von Belegen die Ausstellung der begehrten Bescheinigung unter Verweis auf sein insgesamt 10semestriges Bachelor- und Masterstudium, von dem mindestens sechs Semester den Anforderungen des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (IngG LSA) entsprächen; ergänzend zu seinem nach vier Vollzeitsemestern erlangten Abschluss als Master of Science weise er 60 Credits aus dem vorangegangen Bachelorstudium nach, was dem "workload" von zwei Semestern gleichkomme, wobei die herangezogenen Module inhaltlich denen einschlägiger Bau- bzw. Wirtschaftsingenieurstudiengänge entsprächen. In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2016 beschloss der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" der Beklagten, dem Antrag des Klägers nicht stattzugeben, woraufhin die Beklagte mit Datum vom 15. Dezember 2016 einen Ablehnungsbescheid erließ, der dem Kläger am 17. Dezember 2016 förmlich zugestellt wurde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Abschlüsse des Klägers die Erteilungsvoraussetzungen des § 2 IngG LSA nicht erfüllten, wonach u.a. der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung nach mindestens sechs Regelstudiensemestern erforderlich sei. Der Kläger hat daraufhin am 16. Januar 2017 Klage erhoben. In den Folgemonaten kam es außergerichtlich zu weiteren Beratungen und Gesprächen zwischen den Beteiligten, in denen diese sich über ihre Standpunkte austauschten. Ergänzend führte der Kläger in einem Schreiben vom 21. März 2017 aus, dass die vier Semester seines Masterstudiums der Immobilienbewertung den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die sachverständige Immobilienwertermittlung und –bewertung mit Hilfe mathematisch-statistischer Modelle und unter Berücksichtigung bautechnischer Besonderheiten zählten zum Aufgabenbereich eines Ingenieurs iSv. § 1 Abs. 2 IngG LSA, insbesondere hinsichtlich der Sachverständigentätigkeit und der Beratung. Die fehlenden beiden Semester könne er durch Inhalte des Bachelorstudiums ergänzen. Er habe in den Modulkatalogen die Lehrangebote markiert, die seiner Auffassung nach mit Inhalten von "B.Eng."- oder "B.Sc."-Studiengängen im Wesentlichen übereinstimmten und in der Summe mindestens 60 Credits entsprächen, also dem Leistungsumfang von zwei Semestern. Den Angaben der Ausschussbeisitzer zufolge seien die Anforderungen auch erfüllt, wenn der Studiengang zu 50% MINT-Fächer enthalte. Da ein sechssemestriges Bachelorstudium zum Bauingenieur in der Regel 180 Credits umfasse, seien folglich 90 Credits ausreichend. Überdies könne sein Abschluss als Staatlich geprüfter Techniker berücksichtigt werden; verschiedene Hochschulen wie zB. die L würden hierfür bei Aufnahme eines Bauingenieurstudiums bis zu drei Semester anerkennen. Alternativ beantrage er die Titelführung unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 c IngG LSA, da er die Voraussetzung zum Besuch des danach erforderlichen Betriebsführerlehrgangs bereits 2010 erworben habe und sein Bachelorstudium einem solchen Lehrgang mindestens gleichwertig sei. Hilfsweise sei er auch bereit, Ausgleichsmaßnahmen iSv. § 4 IngG LSA durchzuführen. Die Beklagte habe zudem über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, bis in das Jahr 2016 hinein, den Titel "Ingenieur" an Absolventen mit der gleichen akademischen Ausbildung vergeben. Darauf, dass die Hochschule Anhalt eigens mit der Möglichkeit geworben habe, bei Aufnahme des von ihm absolvierten Masterstudiengangs einen Ingenieurtitel zu erlangen, berufe er sich nicht. Am 23. Mai 2017 trat der zuständige Ausschuss der Beklagten daraufhin erneut zusammen und hielt im Ergebnis an seiner ablehnenden Entscheidung fest. Der Kläger vertieft im gerichtlichen Verfahren sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Der von ihm absolvierte Masterstudiengang befähige dazu, als Sachverständiger für die Grundstücksbewertung zu arbeiten. Diese technisch-wissenschaftliche bzw. technisch-wirtschaftliche Tätigkeit entspreche dem Berufsbild eines Sachverständigen iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 7 IngG LSA. Bei einem Masterstudiengang könnten die von § 2 Abs. 1 IngG LSA geforderten sechs Regelstudiensemester grundsätzlich nicht erreicht werden, weil Masterstudiengänge einen Umfang von vier Semestern nicht überschritten. Diese auf den "Bologna-Prozess" zurückzuführenden Veränderungen erforderten, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" den neuen Abschlüssen – Bachelor und Master - anzupassen. Die ihm allein aufgrund der zeitlichen Konzeption von Masterstudiengängen fehlenden zwei technisch-naturwissenschaftlichen Semester seien letztlich durch Module mit entsprechendem "Workload" und Credits innerhalb des Masterstudiums sowie die Modulinhalte des Erststudiums nachgewiesen. Zu den Inhalten des Studiengangs Immobilienbewertung an der A habe dessen Leiter gegenüber der Beklagten umfassend Stellung genommen. Zudem habe der Rechtsanwalt und Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. Prof. Dr. Kugele unter dem 27. Juli 2017 im Auftrag des "Immobilienbewertung - Fördervereins Hochschule Anhalt e.V." ein Rechtsgutachten zu der Frage erstellt, „unter welchen Voraussetzungen ein viersemestriges Studium der Immobilienbewertung an der A das Recht begründet, die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' zu führen“. Darin komme er zu folgendem Ergebnis: „Zusammengefasst ist festzustellen, dass bei mindestens zehnsemestrigen konsekutiven Studiengängen der die abschließende Berufsbezeichnung begründende Wissensstoff, hier des Ingenieurs, auf das Bachelor – und Masterstudium organisatorisch aufgeteilt werden kann. Dabei ist nicht auf den Nachweis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a IngG LSA genannten Semester abzustellen, sondern auf die erforderliche Anzahl der in den technisch-naturwissenschaftlichen oder vergleichbaren Fächern erzielten ETCS-Punkte. Dieses Ergebnis beruht auf der wegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gebotenen Auslegung des IngG LSA. Frühere und gegenwärtig Studierende können sich auf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen.“ Ergänzend berufe er sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 IngG LSA, da ihm die Hochschule im Rahmen des Diploma supplement ausdrücklich die Berechtigung zuspreche, sich Ingenieur nennen zu dürfen. Er beantrage zudem, die Fälle nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, in denen die Beklagte bis zum Jahreswechsel 2015/2016 Absolventen der gleichen Studiengangkombination die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ verliehen habe. Die Kooperationsvereinbarung der Hochschule Anhalt mit der Beklagten sei im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch wirksam und auch die Prüfungs– und Studienordnung unverändert gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen, und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (allein oder mit einer Wortverbindung) seien beim Kläger nicht gegeben, weil die von ihm absolvierten Studiengänge – auch wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachte und gemäß § 9 Abs. 8 S. 3 HSG LSA eine Regelstudienzeit von zehn Semestern zugrunde lege – kein Studium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 1a) IngG LSA darstellten. Denn gemeint sei ein diesbezügliches Schwerpunktstudium und nicht eine beliebige Fachrichtung mit ggfs. technischen oder naturwissenschaftlichen Elementen. Nach dem Willen des Gesetzgebers müsse das für das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erforderliche Studium weit überwiegend technische oder naturwissenschaftliche Inhalte aufweisen. Diese müssten den Studiengang so prägen, dass er einem der sog. „MINT“-Fachbereiche zugeordnet werden könne. Denn für die mit der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“ verbundene Qualifikation seien nicht nur Spezial- bzw. Detailkenntnisse in bestimmten Teilbereichen des Ingenieurwesens erforderlich, sondern auch ein unabdingbares Grundlagenwissen in Fächern wie Mathematik und Physik, das in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium vermittelt würde. Dies treffe auf die vom Kläger absolvierten Studiengänge nicht zu. Beide seien dem Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Anhalt zugeordnet, der dem Kläger auch den jeweiligen akademischen Grad verliehen habe. Die Hochschule selbst beschreibe den von ihr angebotenen Bachelorstudiengang als „betriebswirtschaftliches Grundlagenstudium“ und den Masterstudiengang als "im Wesentlichen wirtschaftswissenschaftliches Studium“. Sie habe den mit Letzterem erzielbaren akademischen Grad mit Änderung der Prüfung-und Studienordnung am 17. Dezember 2007 vom „Master auf Engineering“ (M.Eng.) durch den für das Studium des Klägers maßgeblichen „Master auf Science“ (M.Sc.) ersetzt. Maßgeblich für § 2 IngG LSA sei nicht die Sachkunde des Betroffenen – die dem Kläger nicht abgesprochen werde –, sondern deren Erwerb auf dem für den Beruf des Ingenieurs vorgeschriebenen Bildungsweg. Da die Vorschrift nur die Führung der Berufsbezeichnung regele, nicht aber die Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten in Aufgabenbereichen wie der Immobilienbewertung und dem Sachverständigenwesen, handele es sich um einen verfassungsrechtlich unbedenklichen, gesetzlich geregelten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auf der niedrigsten Stufe der so genannten Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG. Lediglich ergänzend weise sie – die Beklagte – darauf hin, dass sich auch den vom Kläger angesprochenen Modulen des Bachelorstudiengangs "Immobilienwirtschaft" lediglich im Umfang von 25 der insgesamt 180 Credits naturwissenschaftlich-technische Inhalte entnehmen ließen, während dies im Masterstudiengang "Immobilienbewertung" allenfalls auf 22 der 120 Credits zutreffe. Dies entspreche einer Gesamtquote von 15,667 % der insgesamt vermittelten Inhalte, weil in der Summe nur 47 der vom Kläger erzielten Gesamtpunktzahl von 300 Credits auf technisch/naturwissenschaftliche Leistungen entfielen. Das vom Kläger im Verlauf des Verfahrens vorgelegte Protokoll der Arbeitsgruppe „Berufsbezeichnung Ingenieur, Immobilienbewertung, des Fördervereins Hochschule Anhalt e.V." vom 22. September 2017 belege ebenfalls keinen überwiegenden technischen bzw. naturwissenschaftlichen Inhalt der von ihm absolvierten Studiengänge. Danach weise das Bachelorstudium "Immobilienwirtschaft" 180 Credits einen MINT-Anteil von 31 Credits auf und der Masterstudiengang "Immobilienbewertung" mit 120 Credits einen MINT-Anteil von 106 Credits, ohne dass der tabellarischen Aufstellung eine verbale Begründung beigegeben sei. Aus diesen Werten errechne sich bezogen auf die Summe der Credits beider Studiengänge ein MINT-Anteil von 45,66 %, so dass weiterhin kein Überwiegen des MINT-Anteils festgestellt werden könne. Die von dem Förderverein diesbezüglich vorgenommene Schlussfolgerung sei hingegen unschlüssig und verstoße gegen Denkgesetze, weil die danach in beiden Studiengängen gemeinsam erzielten 137 "MINT-Credits" lediglich der Gesamtcreditzahl des Bachelorstudiengangs (180) gegenübergestellt werde obwohl sie mit der Gesamtzahl beider Studiengänge (300) prozentual ins Verhältnis gesetzt werden müsste. Der Kläger könne auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c IngG LSA keine Berechtigung herleiten, weil er keinen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule absolviert habe. Auch Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 IngG LSA könnten nicht angeordnet werden, weil dessen persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich im Fall des Klägers nicht eröffnet sei. Soweit der Kläger auf die Änderung der Prüfung- und Studienordnung der Hochschule Anhalt vom 5. September 2017 verweise, die vorsehe, dass Absolventen des Masterstudiengangs "Immobilienbewertung" ein Diploma Supplement erhielten, in dem ausgeführt werde, dass das Zeugnis das Führen der Bezeichnung "Ingenieur" allein oder im Wortzusammenhang erlaube, begründe dies ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung. Eine Hochschulsatzung vermöge die vorliegend allein maßgebliche gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a IngG nicht zu ändern. Die Ingenieurkammer des Landes Sachsen-Anhalt sei nach § 16 Abs. 1 Ziff. 4 IngG LSA die allein zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung. Für eine Prüfung der Rechtmäßigkeit in der Vergangenheit an Dritte verliehene Titel fehle dem Kläger sowohl die Antragsbefugnis als auch das Rechtsschutzbedürfnis. Es treffe zu, dass bis zum 23. November 2015 Absolventen des Masterstudiengangs Immobilienbewertung eine solche Berechtigung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule Anhalt zugesprochen worden sei. Dies werde seitdem nicht mehr praktiziert. Soweit vereinzelt Bescheinigungen an Absolventen mit dem Werdegang des Klägers erteilt worden seien, habe es sich um ein Versehen gehandelt, das vermutlich darauf beruhe, dass der Masterstudiengang "Immobilienbewertung" auch Studierenden offenstehe, die zuvor ein unstreitig naturwissenschaftliches bzw. technisches Studium absolviert hätten, wie etwa Architektur, Bauingenieurwesen, Geodäsie oder Vermessung. Die Vereinbarung habe lediglich eine kostengünstige Verwaltungsvereinfachung für die Absolventen hinsichtlich der Antragstellung zum Führen der Berufsbezeichnung dargestellt, aber keinen Erteilungsanspruch begründet. Die Absolventen des Masterstudiengangs "Immobilienbewertung" könnten nach dem 23. November 2015 weiterhin den Antrag über die Hochschule stellen; es finde jedoch in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung durch die Beklagte statt. Anträge von Absolventen mit der Studiengangkombination des Klägers würden, wie zuletzt am 3. Mai 2016 geschehen, abgelehnt. Durch die vereinzelte Ausstellung solch fehlerhafter Bescheinigungen in der Vergangenheit werde ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Erteilung begründet, weil sich dies als „Gleichbehandlung im Unrecht" darstellen würde. Zudem werde gegenwärtig deren Aufhebung geprüft. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gewesen sind.