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Urteil

4 A 480/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.4A480.14.00
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Leitsätze

1. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

2. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.1.2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. 2. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.1.2014 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1968 geborene Kläger begehrt seine Eintragung als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW. Er arbeitete nach Abschluss einer Tischlerlehre seit 1989 als Feuerwehrmann bei der Stadt S. und ist seit 2009 Brandamtmann. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Jahr 2002 absolvierte er von 2005 bis 2007 das fünfsemestrige Fernstudium ''Wirtschaftsingenieurwesen'' mit Studienschwerpunkt Umweltmanagement des Fachbereichs Betriebs- und Sozialwissenschaft der Fachhochschule Koblenz (FH Koblenz), zu dem er aufgrund seiner Berufserfahrung zugelassen worden war. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiums wurde ihm der akademische Grad ''Diplom-Wirtschaftsingenieur ‒ Dipl.-WirtschIng. (FH) ‒“ verliehen. Von 2009 bis 2011 absolvierte er das viersemestrige weiterbildende Fernstudium ''Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik'' an der Technischen Universität Kaiserslautern (TU Kaiserslautern). Wegen seiner Berufserfahrung wurde er nach seiner Darstellung nach konkreter Einzelfallprüfung auch zu diesem Studiengang zugelassen. Am 6.10.2011 legte der Kläger die Masterprüfung erfolgreich ab. Auf dieser Grundlage verlieh ihm der Fachbereich Bauingenieurwesen den akademischen Grad ''Master of Engineering (M.Eng.)''. Das Studium wurde am 15.12.2009 durch die Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e. V. (ASIIN) akkreditiert. Im Jahre 2012 nahm der Kläger eine genehmigte Nebentätigkeit im Umfang von fünf Stunden wöchentlich auf, die in der Steuerung, Bearbeitung, Lenkung und Organisation von betrieblichen Arbeits- und Geschäftsabläufen unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse als Geschäftsführer der J. GmbH besteht. Im September 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Eintragung als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW. Dem Antrag waren Urkunden und Zeugnisse über die Studienabschlüsse des Klägers beigefügt. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Eintragungsantrag mit Bescheid vom 9.11.2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung aus § 38 Abs. 2 Satz 1 lit. b) i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Baukammerngesetz (BauKaG NRW). Der von ihm absolvierte weiterbildende Master-Fernstudiengang sowie der berufsbegleitende weiterbildende Diplom-Fernstudiengang sei kein naturwissenschaftlicher oder technischer Studiengang im Sinne des Ingenieurgesetzes. Ziel des Gesetzes sei im Hinblick auf den Verbraucherschutz die Sicherstellung eines hohen Maßes an Fähigkeiten und Kenntnissen im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, welche durch eine qualitativ und quantitativ angemessene Berufsausbildung vermittelt würden. Aus § 2 Abs. 3 lit. a), Abs. 5 IngG NRW i. V. m Art. 11 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG ergebe sich, dass für ausländische Hochschulabsolventen ein mindestens dreijähriges Studium erforderlich sei, um die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung ''Ingenieur'' zu erhalten. Dieses Mindestmaß für die Ausbildungsdauer müsse im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsniveaus erst recht für inländische Hochschulabsolventen gelten. Der Gesetzgeber habe sich in quantitativer Hinsicht an dem Leitbild eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums orientiert, das über eine Studienzeit von mindestens acht Semestern andauere. Bei dem in Rede stehenden Teilzeit-Masterstudiengang werde diese jedoch unterschritten. Weiterhin würden die mit den Bachelor- und Masterstudiengängen eingeführten Mindestzahlen zu erreichender ECTS-Punkte (Kreditpunkte; Credit Points, CP) nach dem europaweit geltenden ''European Credit Transfer System'' weder in der vollen Summe noch bezogen auf die ingenieurspezifischen Studieninhalte einschließlich der naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer (Mathematik, Physik, Chemie) zu 70 % der vorgeschriebenen Punktzahl erreicht. Dem berufsbegleitenden weiterbildenden Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen seien nicht 70 % ingenieurwissenschaftlicher Inhalte zuzuordnen. Er sei vielmehr auf Vermittlung betriebswirtschaftlicher Kenntnisse gerichtet. Das Master-Fernstudium ''Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik'' weise nur vier Semester auf. Zudem werde der erforderliche Arbeitsaufwand von 120 Kreditpunkten nicht erreicht. Dieser betrage lediglich 60 Kreditpunkte. Die weiteren durch einschlägige Berufserfahrung erlangten 60 Kreditpunkte seien hierbei nicht hinzuzurechnen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten seien schon deshalb erfüllt, weil er Studiengänge mit Regelstudienzeiten von insgesamt neun Semestern absolviert habe. Außerdem erfülle er die Ersatztatbestände des Ingenieurgesetzes durch seine zehnjährige Berufserfahrung, die nach §§ 2 f. IngG NRW zum Führen der Bezeichnung Ingenieur berechtigten. Ferner sei er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung fachlich in der Lage, entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen selbständig Ingenieurleistungen zu erbringen. Zudem sei die Annahme der Beklagten, die absolvierten Studiengänge seien nicht zu mindestens 70 % auf ingenieurspezifische Inhalte ausgerichtet gewesen, unrichtig. Außerdem ergebe sich seine Befähigung auch aus den erworbenen Kreditpunkten in dem Masterstudiengang. Auch die außerhalb des Studiums erworbenen Kreditpunkte seien heranzuziehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.11.2012 zu verpflichten, den Kläger in ihr Mitgliederverzeichnis als freiwilliges Mitglied einzutragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid vorgetragen: Bei den vom Kläger absolvierten Studien handele es sich nicht um die nach gesetzgeberischem Willen erforderlichen berufsqualifizierenden ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge, sondern lediglich um weiterbildende Fernstudiengänge. Die Akkreditierung der Studiengänge durch nichtstaatliche Institutionen gewährleiste nicht, dass die Voraussetzungen des Ingenieurgesetzes vorlägen. Die Verteilung des Studiums des Klägers auf mehrere getrennt voneinander ausgerichtete und nicht aufeinander aufbauende Fernstudiengänge erfülle nicht den gesetzlichen Tatbestand. Die vom Kläger absolvierten Studien ermöglichten einen Abschluss ohne Nachweis eines Grundlagenstudiums, weil dieses durch den Nachweis von Berufserfahrung in Verbindung mit einer Eignungsprüfung ersetzbar sei. Die Berufserfahrung könne aber ein Grundlagenstudium nicht ersetzen. Die Ersatztatbestände der §§ 2 f. IngG NRW seien ferner nicht einschlägig, weil die berufliche Tätigkeit des Klägers im Inland für die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung unerheblich sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Kläger die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW sowohl in neuer als auch in alter Fassung nicht erfülle. Das in der neuen Fassung erforderliche Studium mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren könne der Kläger nicht nachweisen. Der Master-Fernstudiengang an der TU Kaiserslautern dauere lediglich zwei Studienjahre. Mit dem Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der FH Koblenz seien dem Kläger nahezu keine naturwissenschaftlichen oder technischen Kenntnisse vermittelt worden. Die vom Kläger durch Berufserfahrung erworbene Sachkunde könne die fehlende Ausbildung nicht ersetzen. Auch bei Zugrundelegung der alten Fassung scheitere der Anspruch des Klägers an dem sich aus dem Regelungszusammenhang der Norm und deren Zweck ergebenden Erfordernis eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Der Kläger habe die für die Berufsausübung unabdingbaren Kenntnisse und insbesondere die Grundlagen der Berufsqualifikation nicht durch ein technisches oder naturwissenschaftliches Grundstudium erworben. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 17.10.2017 zugelassen, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tage zugestellt worden ist. Das Gericht hat den Kläger am 27.11.2017 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Der Kläger hat daraufhin die Berufung am 30.11.2017 begründet und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Bezogen auf den Wiedereinsetzungsantrag macht der Kläger geltend: Sein Prozessbevollmächtigter habe den Vorgang an seine geschulte und zuverlässige Büroangestellte mit der persönlichen Sofortanweisung ausgehändigt, im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist auf den 17.11.2017 und eine Vorfrist für den 10.11.2017 zu notieren sowie die Akte sodann wieder vorzulegen. Das Empfangsbekenntnis bezüglich des Zulassungsbeschlusses sei weitergeleitet worden, jedoch seien die Fristen nicht notiert und die Akte nicht vorgelegt worden. Dies sei in den vergangenen 20 Jahren nicht einmal vorgekommen. Daher liege ausschließlich ein Verschulden der Büroangestellten vor, welches dem Kläger nicht zuzurechnen sei. In der Sache macht der Kläger ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der von ihm absolvierte Studiengang im Wirtschaftsingenieurwesen nahezu keine naturwissenschaftlichen oder technischen Kenntnisse vermittle, sondern durch betriebswirtschaftliche und rechtliche Inhalte geprägt sei. Denn Gegenstand des Studiums seien auch ingenieurspezifische Inhalte, wie die Studienfächer Informatik und Umweltmanagement, gewesen. Beim Studiengang Informatik seien vor allem Lehrinhalte wie Technik und Physik vermittelt worden. Im Fach Umweltmanagement habe er sich etwa mit dem Umgang mit kontaminiertem Löschwasser oder im Bereich der Abwasserwirtschaft beispielsweise mit dem Aufbau und der Konstruktion von Kläranlagen auseinandergesetzt. Ferner komme es auf seine Sachkunde und nicht nur auf die absolvierte Ausbildung an. Der Vergleich mit §§ 2 ff. IngG NRW zeige gerade, dass ein dreijähriger Studiengang nicht zwingend erforderlich sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9.11.2012 zu verpflichten, den Kläger in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten als freiwilliges Mitglied einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Sie hält die Berufung schon für unzulässig, weil der Kläger diese zu spät begründet habe. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei ihm nicht zu gewähren, weil ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliege, das dem Kläger zuzurechnen sei. Das Empfangsbekenntnis dürfe erst nach dem Festhalten der Frist in den Handakten und Vermerk über ihren Eintrag in den Fristenkalender unterzeichnet und zurückgegeben werden. Selbst wenn eine Einzelanweisung erfolgt sei, reiche diese nicht aus, weil sie den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen nicht voll erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Abs. 6 Sätze 1 und 3 VwGO bereits unzulässig (dazu unten I.). Darüber hinaus wäre die Berufung auch unbegründet (dazu unten II.) I. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht gewahrt (dazu unten 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (dazu unten 2.). 1. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit zutreffender "Rechtsmittelbelehrung" am 17.10.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete mithin am 17.11.2017 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung ist aber erst am 30.11.2017 und damit verspätet bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. 2. Dem Kläger war auch nicht wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet, zuverlässig eingetragen werden und der Fristenlauf überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 ‒ 2 B 6.08 ‒, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2017 ‒ 4 B 1111/17 ‒, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Dazu gehört es, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen wie den Beschluss über die Zulassung der Berufung vom Rechtsanwalt grundsätzlich erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2013 ‒ 6 B 55.12 ‒, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 44 = juris, Rn. 6; BSG, Beschluss vom 1.11.2017 ‒ B 14 AS 26/17 R ‒, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Bescheinigt ein Rechtsanwalt ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen den Empfang einer eine Rechtsmittelfrist auslösenden Entscheidung, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen. Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung ‒ etwa im Drange der übrigen Geschäfte ‒ unterbleibt. In einem solchen Fall liegt im Fehlen jeder Sicherung ein entscheidender Organisationsmangel. Vgl. BSG, Beschluss vom 1.11.2017 ‒ B 14 AS 26/17 R ‒, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2.2.2010 ‒ VI ZB 58/09 ‒, NJW 2010, 1080 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2017 ‒ 4 B 1111/17 ‒, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N. b) Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich nicht, dass er gemessen an diesen Anforderungen seiner besonderen Sorgfaltspflicht zur Fristwahrung nachgekommen und durch geeignete Maßnahmen für die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in ein Fristenbuch gesorgt hat. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 17.10.2017 habe er den Vorgang persönlich seiner erfahrenen, bis dahin stets sorgfältig arbeitenden Büroangestellten mit der Sofortanweisung ausgehändigt, im Fristenkalender die Berufungsbegründung auf den 17.11.2017 zu notieren, eine Vorfrist für den 10.11.2017 zu notieren und die Akte sodann wieder vorzulegen. Selbstverständlich sei diese Anweisung auch schriftlich in der Handakte festgehalten worden. Das Empfangsbekenntnis sei zwar weitergeleitet worden, aus nicht mehr erklärlichen Gründen seien jedoch nicht die Fristen notiert und sei die Akte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch nicht wieder vorgelegt worden. Es habe keine Veranlassung bestanden, nicht auf die Befolgung seiner Anweisung zu vertrauen. Aufgrund dieser konkreten Einzelanweisung komme es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an, wenn die Befolgung der Anweisung die Wahrung der Frist sichergestellt hätte. Aus dem Eintrag in der Handakte ist ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte am 18.10.2017 die Anweisung an seine namentlich angesprochene Büroangestellte vermerkt hat, Frist und Vorfrist zu notieren sowie die Handakte „sodann“ wieder vorzulegen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen worden waren, die Einzelanweisung werde nicht in Vergessenheit geraten. Auf sich beruhen kann, ob derartige Vorkehrungen angesichts der geltend gemachten langjährigen (20 Jahre) Zuverlässigkeit der Angestellten ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnten. Denn jedenfalls bestand im konkreten Fall für den Prozessbevollmächtigten des Klägers Anlass zur anwaltlichen Kontrolle, ob seine Verfügung, insbesondere die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender, ordnungsgemäß ausgeführt worden war. Für ihn bestand eine besondere Sorgfaltspflicht, auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu achten, weil er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und in den Geschäftsgang gegeben hatte, bevor die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen war. Bei dieser Sachlage mussten sich ihm Zweifel an der Erfassung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender aufdrängen, als weisungswidrig die verfügte alsbaldige Wiedervorlage „sodann“, also nach Notierung der verfügten Fristen, unterblieb. Damit bestanden für ihn Anhaltspunkte dafür, dass auch die zugleich verfügte Eintragung der Berufungsbegründungsfrist vergessen worden sein könnte. Diese Anhaltspunkte traten innerhalb einer Zeitspanne auf, binnen derer ‒ weil er Wiedervorlage nach Eintragung der Fristen zwar nicht „sofort“, aber doch „sodann“ verfügt hatte ‒ erwartet werden konnte, dass er seine Aufmerksamkeit dieser Angelegenheit zuwendet. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2017 ‒ 1 S 1484/17 ‒, juris, Rn. 3 und 20 f., für den Fall der Verfügung sofortiger Wiedervorlage. II. Darüber hinaus hätte die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied in die Ingenieurkammer-Bau NRW und die Eintragung in ihr Mitgliederverzeichnis. Rechtsgrundlage für die Aufnahme ist § 38 Abs. 2 Satz 1 lit. b) i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW. Danach kann die Person der Ingenieurkammer-Bau NRW als freiwilliges Mitglied beitreten, die als Ingenieur oder Ingenieurin im Bauwesen tätig ist (§ 29 Abs. 2 BauKaG NRW), die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW erfüllt, ohne in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen zu sein, und ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat. Eintragungsvoraussetzung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW ist die Berechtigung, die in §§ 1 bis 3 IngG NRW vorgesehene Berufsbezeichnung aufgrund eines Hochschulstudiums allein oder in einer Wortverbindung zu führen. Diese Berechtigung besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW für denjenigen, der das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers als freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW liegen nicht vor. Er ist bereits nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, weil er nicht das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen hat. Nach geltendem nordrhein-westfälischen Landesrecht ist zwar weder erforderlich, dass es sich gerade um ein „Grundstudium“ handelt, noch verlangt das Gesetz einen bestimmten Anteil „ingenieurspezifischer“ Studieninhalte (dazu unten 1.). Da aber der Masterstudiengang des Klägers nur zwei Studienjahre gedauert hat und er auch kein weiteres technisches oder naturwissenschaftliches Studium absolviert hat, steht die gesetzlich festgelegte Mindeststudiendauer von drei Studienjahren seiner Berechtigung entgegen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen (dazu unten 2.). Diese Berechtigung ergibt sich schließlich nicht aus der früheren Fassung des Ingenieurgesetzes und auch nicht aus § 2 IngG NRW (dazu unten 3.) 1. Das Recht, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, knüpft nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW an das Hochschulrecht an. Verlangt wird das erfolgreiche Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Vor Umstellung der Studienstruktur auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses bedurfte es eines Studiums mit Diplomabschluss. Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Ingenieurgesetzes NRW, LT-Drs. 11/1703, S. 11. Nach Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und der damit zu erwartenden Hochschulabschlüsse unterschiedlicher Qualität hatte der Gesetzgeber erwogen, lediglich als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure in § 30 BauKaG NRW, zunächst aber nicht in § 1 IngG NRW, eine Mindestdauer von „sechs Theoriesemestern“ (ohne Praxis- und Prüfungssemester) vorzusehen. Diese Mindeststudiendauer sei erforderlich, um das theoretische Wissen zu vermitteln, das für die eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Beratende lngenieurin/Beratender Ingenieur" unverzichtbar sei. Vgl. Gesetzentwurf zum Baukammerngesetz, LT-Drs. 13/3532, S. 2, 36, 82, 99. Letztlich wurde von dieser Überlegung wieder Abstand genommen, weil die Eintragungsfähigkeit der bestehenden Studiengänge ohnehin nicht in Frage stehe und für neue Studiengänge im Rahmen der Bachelor-/Master-Struktur davon auszugehen sei, dass die qualitativen Anforderungen des BauKaG NRW im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Berücksichtigung fänden. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen, LT-Drs. 13/4678, S. 10. Die Änderungen des Ingenieurgesetzes in den Jahren 2008 und 2013 dienten jeweils der Anpassung des Gesetzes an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. 2008 wurde bei § 1 IngG NRW kein inhaltlicher Änderungsbedarf gesehen. Stattdessen wurden gesetzliche Voraussetzungen nur redaktionell vereinfacht und eine als veraltet angesehene Terminologie beseitigt. Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Ingenieurgesetzes NRW, LT-Drs. 14/6246, S. 1, 9. Erst durch das Anerkennungsgesetz NRW wurde im Jahr 2013 in § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG das Erfordernis eines Studiums „mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren“ eingeführt. Vgl. Entwurf eines Anerkennungsgesetzes NRW, LT-Drs. 16/1188, S. 22, 65. Dadurch knüpft das Gesetz in der gegenwärtigen Fassung weiterhin an den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule an, der sich wiederum nach dem Hochschulrecht richtet. Darüber hinaus stellt das Ingenieurgesetz für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ keine zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen an das Studium etwa gerade in der Gestalt eines Grundstudiums oder eines bestimmten Anteils ingenieurspezifischer Inhalte. Verlangt wird neben einem erfolgreichen Studienabschluss zur Sicherung einer Mindestqualifikation nur eine Mindeststudiendauer von drei Jahren. Diese sollte nach Art. 11, 13 und 14 der Richtlinie 2005/36/EG in der bei Einführung der Mindeststudiendauer geltenden Ursprungsfassung ‒ Richtlinie 2005/36/EG a. F. ‒ bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen von EU-Ausländern Maßstab für das Verlangen einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs sein. Vgl. dazu bereits Gesetzentwurf zur Änderung des Ingenieurgesetzes NRW, LT-Drs. 14/6246, S. 9 f. Nach dem gesetzlichen Erfordernis eines erfolgreichen Studienabschlusses, das nach Hochschulrecht zu beurteilen ist, hängt in Nordrhein-Westfalen das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ auch nicht davon ab, dass ein bestimmter Abschluss erworben wird. Ebenso wie das frühere Diplom stellen heute sowohl der Bachelor- als auch der Masterabschluss jeweils berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse dar (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 2 und 3 HRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2017 – 3 C 12.16 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Nach dem für den Studienabschluss des Klägers maßgeblichen rheinland-pfälzischen Landesrecht führen Bachelorstudiengänge zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss (§ 19 Abs. 1 Satz 2 HochSchG Rh.-Pf.). Das gilt auch für im selben Abschnitt geregelte Mastergrade, die in Weiterbildungsstudiengängen verliehen werden und sich an Personen richten, die ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben (§ 35 Abs. 1 und 3 HochSchG Rh.-Pf.). Dementsprechend bestimmt § 13 Abs. 1 und 2 der Master-Prüfungsordnung für den weiterbildenden Fernstudiengang ''Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik'' des Fachbereichs ARUBI der TU Kaiserslautern, dass die Masterprüfung den Abschluss des weiterbildenden Fernstudiums ''Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik'' darstellt und der Prüfling durch sie nachweisen soll, dass er sich die Grundlagen sowie umfassende Kenntnisse des Studiums angeeignet hat sowie die Zusammenhänge des Faches überblickt. Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Prüfling innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus diesem Gebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. 2. Auch ausgehend von dieser Gesetzesauslegung hat der Kläger nicht das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn man wie der Senat davon ausgeht, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) IngG NRW festgelegte Mindestdauer von drei Studienjahren auch erfüllt, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2018 ‒ 4 A 542/15 ‒. Denn auf das Erfordernis des erfolgreichen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auch bei Anrechnung anderweitig erworbener Kenntnisse nicht verzichtet werden. Selbst wenn eine deutsche Hochschule die für einen Bachelor- oder Masterabschluss erforderlichen Kenntnisse bereits vollständig bescheinigt hat, geht es bei erfolgreichem Abschluss eines kürzeren Studiengangs immerhin noch darum, in einem zeitlichen Mindestumfang eine ergänzende theoretische Fundierung technischer oder naturwissenschaftlicher Kenntnisse nachzuholen. Der Kläger hat nicht in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren erfolgreich studiert. Er verfügt zwar nach §§ 35 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 Satz 2 HochSchG Rh.-Pf. über einen (weiteren) berufsqualifizierenden Abschluss und die Bestätigung, dass er über gleichwertige Kenntnisse verfügt wie nach einem auf einen Bachelorstudiengang folgenden Masterstudiengang. Da sein Masterstudiengang aber nur zwei Studienjahre gedauert hat, bedurfte es zusätzlich des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit der Dauer von mindestens einem weiteren Studienjahr. Sein Studium im weiterbildenden Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der FH Koblenz ist kein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung. Angeboten vom Fachbereich Betriebs- und Sozialwirtschaft handelt es sich auch unter Berücksichtigung der fachlichen Zusammenstellung vielmehr um ein ökonomisches Studium mit dem Studienschwerpunkt Umweltmanagement. Einzelne technische Studieninhalte genügen nicht, um dieses Studium einer technischen Fachrichtung zuordnen zu können. 3. Eine Berechtigung des Klägers, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, folgt auch nicht aus der alten Gesetzesfassung. Dies wäre nach § 3 Abs. 1 IngG NRW allenfalls dann denkbar, wenn der Kläger vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hätte und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hätte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Ebensowenig ergibt sich die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, aus § 2 IngG NRW, der nur für EU-Ausländer und Absolventen ausländischer Hochschulen gilt, zu denen der Kläger nicht gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.